Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Neutralitätsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
05.11.1955
Außerkrafttretensdatum
Index
12/01 Neutralität
Text
Artikel I.Artikel römisch eins.
(1)Absatz einsZum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.
(2)Absatz 2Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.
Anmerkung
vgl. Art. 9a B-VG
Schlagworte
Umfassende Landesverteidigung
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2022
Gesetzesnummer
10000267
Dokumentnummer
NOR12005213
Alte Dokumentnummer
N11955125340