Bundesrecht konsolidiert: Neutralitätsgesetz Art. 1, Fassung vom 03.01.2018

Neutralitätsgesetz Art. 1

Kurztitel

Neutralitätsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 211/1955

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

05.11.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

12/01 Neutralität

Text

Artikel römisch eins.

  1. Absatz einsZum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.
  2. Absatz 2Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.

Anmerkung

vgl. Art. 9a B-VG

Schlagworte

Umfassende Landesverteidigung

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2022

Gesetzesnummer

10000267

Dokumentnummer

NOR12005213

Alte Dokumentnummer

N11955125340

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/211/A1/NOR12005213