„1.Ziffer eins Das Rundfunkwesen ist zur Gänze, somit in organisatorischer, technischer und kultureller Beziehung Bestandteil des Telegraphenwesens und daher gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B.-VG. in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.Das Rundfunkwesen ist zur Gänze, somit in organisatorischer, technischer und kultureller Beziehung Bestandteil des Telegraphenwesens und daher gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B.-VG. in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.
2.Ziffer 2 Öffentliche Veranstaltungen, die vom Rundfunk übertragen werden, und öffentliche Veranstaltungen zum gemeinschaftlichen Empfang von Rundfunksendungen unterliegen den für solche öffentliche Veranstaltungen maßgebenden bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften.“