Bundesrecht konsolidiert: Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 69, Fassung vom 29.02.2012

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

05.07.1953

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 69,
  1. Absatz einsZur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshofe sind außer der anfechtenden Partei alle Wählergruppen (Parteien) zu laden, die an der Bewerbung zu der angefochtenen Wahl teilgenommen haben, oder die sonst nach der betreffenden Wahlordnung zur Anfechtung der Wahl berechtigten Parteien. Der im Paragraph 68, Absatz 2, bezeichneten Wahlbehörde ist die Entsendung eines Vertreters freizustellen.
  2. Absatz 2Besteht die in der Wahlanfechtung behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens darin, daß eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt oder einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist, ist auch diese Person zu laden.

Schlagworte

Ladung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12004623

Alte Dokumentnummer

N1195311112P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P69/NOR12004623