Bundesrecht konsolidiert: Amtshaftungsgesetz § 1, Fassung vom 09.02.2018

Amtshaftungsgesetz § 1

Kurztitel

Amtshaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 20/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AHG

Index

10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Text

römisch eins. Abschnitt

Haftpflicht

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung - im folgenden Rechtsträger genannt - haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
  2. Absatz 2Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist.
  3. Absatz 3Mit dem im Absatz eins, genannten Rechtsträger haftet zur ungeteilten Hand auch derjenige, als dessen Organ die handelnde Person gewählt, ernannt oder sonstwie bestellt worden ist. Hat dieser Rechtsträger auf Grund dieser Haftung Zahlungen geleistet, so hat er an den im Absatz eins, genannten Rechtsträger einen Anspruch auf Rückersatz.

Anmerkung

ÜR: Art. XL und XLI Z 10, BGBl. Nr. 343/1989

Schlagworte

Gebietskörperschaft

Im RIS seit

21.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000227

Dokumentnummer

NOR40148282

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/20/P1/NOR40148282