Bundesrecht konsolidiert: Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 § 1, Fassung vom 09.03.2018

Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 § 1

Kurztitel

Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 64/1947

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

19.04.1947

Außerkrafttretensdatum

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph eins,
  1. Absatz einsUnter nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen im Sinne des Paragraph eins, des Verbotsgesetzes 1947 sind außer den im Paragraph 3 a,, Ziffer eins,, dieses Gesetzes namentlich angeführten Einrichtungen alle Institutionen zu verstehen, die mit der NSDAP in organischer Verbindung standen.
  2. Absatz 2Vereine nach dem Vereinsgesetz vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 134, die einer Gliederung der NSDAP, einem ihr angeschlossenen Verband oder einer nationalsozialistischen Organisation unterstellt waren, fallen nicht unter die Vorschriften des Paragraph eins, des Verbotsgesetzes 1947. Sie sind nach den Vorschriften des Vereinsrechtes zu behandeln.

Schlagworte

RGBl. Nr. 134/1867

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

10000213

Dokumentnummer

NOR12003579

Alte Dokumentnummer

N1194710904R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/64/P1/NOR12003579