(1)Absatz einsUnter nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen im Sinne des § 1 des Verbotsgesetzes 1947 sind außer den im § 3a, Z 1, dieses Gesetzes namentlich angeführten Einrichtungen alle Institutionen zu verstehen, die mit der NSDAP in organischer Verbindung standen.Unter nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen im Sinne des Paragraph eins, des Verbotsgesetzes 1947 sind außer den im Paragraph 3 a,, Ziffer eins,, dieses Gesetzes namentlich angeführten Einrichtungen alle Institutionen zu verstehen, die mit der NSDAP in organischer Verbindung standen.