Bundesrecht konsolidiert: Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde Art. 1, Fassung vom 09.02.2018

Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde Art. 1

Kurztitel

Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 166/1936

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

13.09.1936

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Erstes Kapitel.

Verwundete und Kranke.

Artikel 1.

Militärpersonen und andere den Heeren dienstlich beigegebene Personen, die verwundet oder krank sind, müssen unter allen Umständen geschont und geschützt werden; sie sind ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit von dem Kriegführenden, in dessen Händen sie sich befinden, mit Menschlichkeit zu behandeln und zu versorgen.

Jedoch hat der Kriegführende, der gezwungen ist, dem Gegner Verwundete oder Kranke zu überlassen, soweit es die Kriegslage gestattet, einen Teil seines Sanitätspersonals und seiner Sanitätsausrüstung zurückzulassen, um zu deren Versorgung beizutragen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012

Gesetzesnummer

10000190

Dokumentnummer

NOR12003172

Alte Dokumentnummer

N1193624209L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/166/A1/NOR12003172