Erstes Kapitel.
Verwundete und Kranke.
Artikel 1.
Militärpersonen und andere den Heeren dienstlich beigegebene Personen, die verwundet oder krank sind, müssen unter allen Umständen geschont und geschützt werden; sie sind ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit von dem Kriegführenden, in dessen Händen sie sich befinden, mit Menschlichkeit zu behandeln und zu versorgen.
Jedoch hat der Kriegführende, der gezwungen ist, dem Gegner Verwundete oder Kranke zu überlassen, soweit es die Kriegslage gestattet, einen Teil seines Sanitätspersonals und seiner Sanitätsausrüstung zurückzulassen, um zu deren Versorgung beizutragen.