Bundesrecht konsolidiert: Freiheit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel von Zwangsmaßnahmen § 1, Fassung vom 09.03.2018

Freiheit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel von Zwangsmaßnahmen § 1

Kurztitel

Freiheit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel von Zwangsmaßnahmen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 129/1934

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

20.07.1934

Außerkrafttretensdatum

Index

12/02 Privilegien, Immunitäten

Text

Paragraph eins,

Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, ihr Eigentum, ihre Aktiven sowie alle Einlagen und anderen ihr anvertrauten Werte sind in Friedens- und Kriegszeiten von allen beschränkenden Maßnahmen, wie Enteignung, Requirierung, Beschlagnahme oder Einziehung, Repressalien, Verbot oder Beschränkung in der Gold- oder Devisenausfuhr und von allen anderen ähnlichen Eingriffen, ausgenommen.

Schlagworte

Friedenszeit, Goldausfuhr, Export, Druckmittel, Vergeltungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2022

Gesetzesnummer

10000179

Dokumentnummer

NOR12003150

Alte Dokumentnummer

N11934122850

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1934/129/P1/NOR12003150