Bundesrecht konsolidiert: Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien) Art. 1, Fassung vom 09.02.2018

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien) Art. 1

Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1930

Typ

Vertrag - Belgien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

08.05.1930

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Artikel 1.

Die belgische Regierung wird von der Unterzeichnung des gegenwärtigen Übereinkommens an die Ausübung ihres Rechtes auf Einbehaltung und Liquidation der Güter, Rechte und Interessen einstellen, welche im Zeitpunkte des Inkrafttretens des Vertrages von Saint-Germain Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich oder von diesen Staatsangehörigen abhängigen Gesellschaften gehörten, insofern die genannten Güter, Rechte und Interessen nicht schon liquid oder liquidiert sind und über sie noch nicht durch Einbehaltung, gütliche Vergleiche oder auf andere Weise endgültig verfügt worden ist.

Gleicherweise wird der Reinerlös aus der Liquidation des in Belgien befindlichen Guthabens des Postsparkassenamtes in Wien vom Sequester befreit.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2012

Gesetzesnummer

10000143

Dokumentnummer

NOR12002620

Alte Dokumentnummer

N1193014303S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/200/A1/NOR12002620