Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 81b, Fassung vom 19.07.2018

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 81b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 81b

Inkrafttretensdatum

01.08.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 81b.
  1. Absatz einsDie Landesschulräte haben gereihte Dreiervorschläge zu erstatten
    1. Litera a
      für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für Schulleiter, sonstige Lehrer und Erzieher an den den Landesschulräten unterstehenden Schulen und Schülerheimen,
    2. Litera b
      für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für die bei den Landesschulräten tätigen Schulaufsichtsbeamten sowie für die Betrauung von Lehrern mit Schulaufsichtsfunktionen.
    Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,)
  2. Absatz 2Die Vorschläge nach Absatz eins, sind an den gemäß Artikel 66, Absatz eins, oder Artikel 67, Absatz eins, oder auf Grund sonstiger Bestimmungen zuständigen Bundesminister zu erstatten. Die Auswahl unter den vorgeschlagenen Personen obliegt dem Bundesminister.
  3. Absatz 3Bei jedem Landesschulrat sind Qualifikations- und Disziplinarkommissionen für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher einzurichten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden. Das Nähere ist durch Bundesgesetz zu regeln.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013

Schlagworte

Qualifikationskommissionen

Im RIS seit

22.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40154582

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A81b/NOR40154582