Direktor
einer Mittelschule im Sinne des Bundesgesetzes vom 2. August 1927, B. G. Bl. Nr. 244 (Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen und Frauenoberschulen), einer Lehrer- oder Lehrerinnenbildungsanstalt, einer höheren Handelsschule (Handelsakademie), der Akademie für Musik und darstellende Kunst,
einer gewerblichen Lehranstalt mit höheren Abteilungen, der Kunstgewerbeschule und der Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien, einer Bildungsanstalt für Frauenberufsschullehrerinnen,
einer landwirtschaftlichen oder forstlichen Mittelschule und der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein-, Obst- und Gartenbau in Klosterneuburg handelt.