I. Teil.römisch eins. Teil.
Artikel 1.
Alle Streitfragen jeglicher Art zwischen Österreich und Schweden, bei denen die Parteien untereinander über ein Recht im Streite sind, und die nicht auf dem Wege des gewöhnlichen diplomatischen Verfahrens gütlich geschlichtet werden können, sollen in der nachstehend bestimmten Weise dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden.
Die Streitfragen, für deren Lösung in anderen, zwischen Österreich und Schweden in Geltung stehenden Übereinkommen ein besonderes Verfahren vorgesehen ist, werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Übereinkommen geregelt.