Bundesrecht konsolidiert: Vertragsregime mit der Schweiz Art. 1, Fassung vom 09.03.2018

Vertragsregime mit der Schweiz Art. 1

Kurztitel

Vertragsregime mit der Schweiz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 56/1926

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

23.03.1926

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Ziffer eins Die nachstehend bezeichneten internationalen Übereinkommen finden im Verhältnisse zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Anwendung, und zwar:

  1. Litera a
    Gegenseitigkeitserklärung zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der österreichisch-ungarischen Regierung vom 16. Februar/7. März 1885, betreffend die Vollstreckung der Zivilurteile aus Österreich-Ungarn im Kanton Waadt und jener aus dem Kanton Waadt in Österreich-Ungarn, ergänzt durch die Gegenseitigkeitserklärung zwischen dem Staatsrate des Kantons Waadt und der österreichischen Regierung vom 9. März/10. Dezember 1897;
  2. Litera b
    Gegenseitigkeitserklärung zwischen dem Regierungsrate des Kantons Zürich und der österreichischen Regierung vom 31. Jänner/14. März 1907 über die Vollstreckung von Zivilurteilen;
  3. Litera c
    Gegenseitigkeitserklärung zwischen dem Regierungsrate des Kantons St. Gallen und der österreichischen Regierung vom 30. Dezember 1908/19. Februar 1909 über die Vollstreckung von Zivilurteilen;
  4. Litera d
    Übereinkunft zwischen Österreich-Ungarn und der Schweiz vom 29. Oktober 1885 über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze domizilierten Medizinalpersonen zur Berufsausübung;
  5. Litera e
    Übereinkommen zwischen den Regierungen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21./28. Oktober 1887 wegen gegenseitiger Übernahme ihrer ehemaligen Staatsangehörigen;
  6. Litera f
    Übereinkommen vom 30. Dezember 1899, betreffend den Korrespondenzverkehr zwischen den österreichischen Gerichten und Staatsanwaltschaften einerseits und den schweizerischen Gerichtsbehörden anderseits, mit der Maßgabe, daß im Artikel römisch II die Anführung der Gerichtshöfe und Staatsanwaltschaften Prag, Brünn und Triest wegzufallen hat und daß weiter dem Verzeichnisse der schweizerischen Gerichtsbehörden, denen der direkte Verkehr in Rechtshilfesachen mit den österreichischen Gerichten in Gemäßheit des Übereinkommens gestattet ist, beizufügen sind: das schweizerische Bundesgericht in Lausanne, das schweizerische Versicherungsgericht in Luzern, die schweizerische Bundesanwaltschaft in Bern und die Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements in Bern;
  7. Litera g
    Übereinkommen vom 6. Mai/17. Dezember 1910, betreffend den Korrespondenzverkehr zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und den österreichischen Provinzialbehörden;
  8. Litera h
    österreichisch-schweizerisches Übereinkommen vom 15. März 1911, betreffend das gegenseitige Rückschubsrecht auf der Eisenbahnlinie St. Margarethen-Bregenz.

Ziffer 2 Es wird festgestellt, daß das durch die Verordnung des ehemaligen österreichischen Justizministeriums vom 27. Mai 1914 und vom 2. August 1918, beziehungsweise durch die Beschlüsse des schweizerischen Bundesrates vom 10. Juli 1914 und vom 25. Oktober 1918 begründete Gegenseitigkeitsverhältnis auf dem Gebiete des Urheberrechtsschutzes von dem Zeitpunkte der Auflösung der österreichisch-ungarischen Monarchie bis zum Beitritt der Republik Österreich zu der am 13. November 1908 revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, das ist bis einschließlich 30. September 1920, bestanden hat.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10000087

Dokumentnummer

NOR12001978

Alte Dokumentnummer

N1192615372S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1926/56/A1/NOR12001978