Der Verfassungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 19 März 1926, Z K I 1/26/11, seine Feststellung zur Frage der verfassungsgesetzlichen Zuständigkeit in den Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Pächterwesens in folgenden Rechtssätzen zusammengefaßt:Der Verfassungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 19 März 1926, Z K römisch eins 1/26/11, seine Feststellung zur Frage der verfassungsgesetzlichen Zuständigkeit in den Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Pächterwesens in folgenden Rechtssätzen zusammengefaßt:
1.Ziffer eins Die Einrichtung von Pächterbeiräten ist eine Angelegenheit des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder und fällt sohin nach Gesetzgebung und Vollziehung in deren Zuständigkeit.
2.Ziffer 2 Die Errichtung und Auflösung von landwirtschaftlichen Pachtverträgen sowie das Verfahren bei Streitigkeiten aus landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen fällt als eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens nach Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes.