Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)
Typ
Vertrag - Italien
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
16.06.1925
Außerkrafttretensdatum
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Text
Artikel 1.
Der Schiedsrichter erkennt über die Ansprüche, für die er nach § 4 der Anlage zu Teil X, Abschnitt IV, des Staatsvertrages von Saint-Germain zuständig ist, und entscheidet hinsichtlich dieser Ansprüche über alle tatsächlichen und Rechtsfragen. Der Schiedsrichter erkennt über die Ansprüche, für die er nach Paragraph 4, der Anlage zu Teil römisch zehn, Abschnitt römisch IV, des Staatsvertrages von Saint-Germain zuständig ist, und entscheidet hinsichtlich dieser Ansprüche über alle tatsächlichen und Rechtsfragen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Gesetzesnummer
10000081
Dokumentnummer
NOR12001924
Alte Dokumentnummer
N1192513235S