Die Regierung der französischen Republik hat auf Grund des Artikels 241, Absatz 1, des Staatsvertrages von St. Germain mitgeteilt, daß sie gegenüber der Republik Österreich folgende von dem Kaisertum Österreich oder der österreichisch-ungarischen Monarchie mit Frankreich abgeschlossen Staatsverträge anzuwenden wünscht:
Staatsvertrag zwischen Österreich und Frankreich vom 13. November 1855, betreffend die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher, R. G. Bl. Nr. 12 ex 1856;
Additionalkonvention vom 12. Februar 1869 zum Auslieferungsvertrag vom 13. November 1855, R. G. Bl. Nr. 56 ex 1869;
Übereinkommen zwischen Österreich-Ungarn und Frankreich wegen Mitteilung der Zivilstandesurkunden der beiderseitigen Staatsangehörigen (Verordnung der Ministerien des Innern und für Kultus und Unterricht vom 31. Dezember 1892, R. G. Bl. Nr. 2 aus 1893).
Die vorstehenden Vertragsverhältnisse sind auf Grund des Artikels 241, Absatz 2, des Staatsvertrages von St. Germain im Verhältnisse zwischen der Republik Österreich und der französischen Republik am 18. Oktober 1920 in Kraft getreten.