Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Staatsvertrag von St. Germain
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 67
Inkrafttretensdatum
07.08.2002
Außerkrafttretensdatum
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Beachte
Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)
Text
Artikel 67.
Österreichische Staatsangehörige, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, genießen dieselbe Behandlung und dieselben Garantien, rechtlich und faktisch, wie die anderen österreichischen Staatsangehörigen; insbesondere haben sie dasselbe Recht, auf ihre eigenen Kosten Wohltätigkeits-, religiöse oder soziale Einrichtungen, Schulen und andere Erziehungsanstalten zu errichten, zu verwalten und zu beaufsichtigen mit der Berechtigung, in denselben ihre eigene Sprache nach Belieben zu gebrauchen und ihre Religion frei zu üben.
Anmerkung
Siehe dazu auch:
Art. 7 und 8 B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930; Art. 2 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder,
RGBl. Nr. 142/1867; Art. 7 Z 1 und 4 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich,
BGBl. Nr. 152/1955; Art. 14 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokoll,
BGBl. Nr. 210/1958; BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung,
BGBl. Nr. 390/1973; Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG 1991,
BGBl. Nr. 51/1991.
Schlagworte
Wohltätigkeitseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR40034348