Bundesrecht konsolidiert: Staatsvertrag von St. Germain Art. 67, tagesaktuelle Fassung

Staatsvertrag von St. Germain Art. 67

Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 303/1920 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 179/2002

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 67

Inkrafttretensdatum

07.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Beachte

Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)

Text

Artikel 67.

Österreichische Staatsangehörige, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, genießen dieselbe Behandlung und dieselben Garantien, rechtlich und faktisch, wie die anderen österreichischen Staatsangehörigen; insbesondere haben sie dasselbe Recht, auf ihre eigenen Kosten Wohltätigkeits-, religiöse oder soziale Einrichtungen, Schulen und andere Erziehungsanstalten zu errichten, zu verwalten und zu beaufsichtigen mit der Berechtigung, in denselben ihre eigene Sprache nach Belieben zu gebrauchen und ihre Religion frei zu üben.

Anmerkung

Siehe dazu auch:
Art. 7 und 8 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930; Art. 2 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867; Art. 7 Z 1 und 4 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955; Art. 14 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 210/1958; BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973; Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991.

Schlagworte

Wohltätigkeitseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR40034348

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1920/303/A67/NOR40034348