Rechtssatz für 1Ob566/79 5Ob541/85 2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016567

Geschäftszahl

1Ob566/79; 5Ob541/85; 2Ob516/91; 6Ob160/00y; 9Ob15/05d; 4Ob221/06p; 10Ob70/07b; 5Ob42/11d; 7Ob84/12x; 1Ob105/14v; 2Ob20/15b; 1Ob191/16v; 1Ob243/16s; 7Ob217/16m; 4Ob228/17h; 10Ob60/17x

Entscheidungsdatum

20.02.2018

Rechtssatz

Freizeichenerklärungen als Vorausverzicht auf Schadenersatzansprüche werden, wenn sie generell erfolgen, als anstößig empfunden. Eine weitergehende Abweichung vom dispositiven Gesetz kann unter den besonderen Verhältnissen allgemeiner Geschäftsbedingungen rechtlich nicht toleriert werden und ist im Zweifel auch nicht als vereinbart anzusehen bzw. einschränkend auszulegen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 566/79
    Entscheidungstext OGH 30.03.1979 1 Ob 566/79
    Veröff: SZ 52/57 = EvBl 1979/221 S 578
  • 5 Ob 541/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 541/85
    Veröff: RdW 1986,10 = JBl 1986,373
  • 2 Ob 516/91
    Entscheidungstext OGH 13.03.1991 2 Ob 516/91
    Veröff: SZ 64/29
  • 6 Ob 160/00y
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 160/00y
    Vgl auch; Beisatz: Die Freizeichnung von der Haftung für Personenschäden in AGBs ist auch insoweit, als sie sich auf leichte Fahrlässigkeit bezieht, schon ganz allgemein als Verstoß gegen die guten Sitten zu beurteilen, sie war deshalb auch schon vor dem Inkrafttreten des § 6 Abs 1 Z 9 KSchG als gröbliche Benachteiligung des anderen Teils unwirksam (so bereits 1 Ob 400/97y). (T1) Beisatz: Hier: Haftungsfreizeichnung in der Badeordnung eines Schwimmbadbetreibers. (T2)
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    Vgl auch
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Beisatz: Hier: Unzulässiger Haftungsausschluss der Bank bei Missbrauch von Fernabfragecodes. (Klausel 38) (T3)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Auch; Beisatz: Freizeichnungserklärungen als Vorausverzicht auf Schadenersatzansprüche, wenn sie zB eine generelle Freizeichnung der Bank für Schadenersatzansprüche „jeglicher Art" darstellen, sind nicht zu rechtfertigen. (T4)
    Beisatz: Hier: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, die dem Konsumenten die „volle Haftung" für „alle Schäden" durch die Benutzung der Karte nach Verlust oder Diebstahl auferlegt, wenn er die Karte als Karteninhaber nicht sofort nach „Erhalt" an der dafür vorgesehenen Stelle unterschreibt, verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil - bei kundenfeindlichster Auslegung - eine Haftung des beklagten Kreditkartenunternehmens generell ausgeschlossen werden soll (Klausel 2). (T5)
    Beisatz: Hier: Klausel, nach der das beklagte Kreditunternehmen keine Haftung übernimmt für den Fall, dass sich ein Vertragsunternehmen aus irgendwelchen Gründen weigert, die Karte zu akzeptieren, oder die Karte infolge technischer Störungen an Transaktionsverarbeitungsgeräten nicht einsetzbar ist (Klausel 6). (T6)
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T7) Veröff: SZ 2012/115
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Wird in einer Klausel unabhängig von der Ursache und damit auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten die Haftung des Kreditkartenunternehmens (einer Bank) für leicht fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden, (nicht näher konkretisierte und daher unklare) „Folgeschäden“ und entgangenen Gewinn ausgeschlossen, liegt ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB vor. Der gänzliche Ausschluss der Haftung jedenfalls für reine Vermögensschäden ist sehr erheblich, weil die Freizeichnung auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten zum Tragen kommt und die hier verursachten Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit gerade solche im bloßen Vermögen des Kunden sind. Eine sachliche Rechtfertigung für einen solchen weitgehenden Haftungsausschluss ist nicht zu erkennen. (T8)
    Veröff: SZ 2014/71
  • 2 Ob 20/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
    Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Auch die vertragliche Hauptleistungspflicht ‑ dem Kunden das Funknetz samt technischer Einrichtungen zum Gebrauch zur Verfügung zu stellen ‑ ist in einem „technisch komplexen Geschäftsfeld“ zu erbringen. (T9);
    Veröff: SZ 2016/22
  • 1 Ob 191/16v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 191/16v
    Vgl; Beisatz: Bewirkt eine Klausel (hier: AGB-Klauseln im Reisevermittlungsvertrag; Verbandsklage) eine generelle Haftungsbefreiung, die – im verbraucherfeindlichsten Sinn ausgelegt – nicht nur die Verantwortlichkeit für leichte Fahrlässigkeit ausschließt, verstößt diese gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG. Ebenso wenn sie die Haftung für Personenschäden unzulässigerweise beschränkt. (10)
  • 1 Ob 243/16s
    Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 243/16s
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Beisatz. Hier: Partnervermittlungsvertrag (Klausel 5). (T11)
  • 4 Ob 228/17h
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 228/17h
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Vgl auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2018/10

Schlagworte

Haftungsfreizeichnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016567

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Dokumentnummer

JJR_19790330_OGH0002_0010OB00566_7900000_001

Rechtssatz für 10Ob60/17x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132024

Geschäftszahl

10Ob60/17x

Entscheidungsdatum

20.02.2018

Rechtssatz

Selbst eine unmittelbar vor der bindenden Willenserklärung des Zahlungsdienstnutzers vorgenommene Erteilung vorvertraglicher Informationen reicht aus.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Beisatz: Steht etwa dem Kunden ein dem Kartenantrag beigeschlossener Preisaushang zur Verfügung, ist der Zahlungsdienstleister seinen Informationspflichten nach § 26 Abs 1 ZaDiG nachgekommen. (T1)
    Beisatz: Nur wenn der Preisaushang erst nach der dem Kartenantrag folgenden Bonitätsprüfung ausgehändigt wird, liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, weil der Kunde nicht darüber aufgeklärt wird, dass die Wirksamkeit der Vereinbarung von der rechtzeitigen Wahrnehmung der Informationspflichten abhängt. (T2)
    Veröff: SZ 2018/10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132024

Im RIS seit

20.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Dokumentnummer

JJR_20180220_OGH0002_0100OB00060_17X0000_003

Rechtssatz für 3Ob107/11y 6Ob120/15p 9...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127123

Geschäftszahl

3Ob107/11y; 6Ob120/15p; 9Ob82/17z; 10Ob60/17x; 9Ob16/18w

Entscheidungsdatum

24.01.2019

Norm

EG-RL 2007/65/EG - Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt
EG-RL 2007/64/EG - Zahlungsdienste-RL 32007L0064 Art44
KSchG §6 Abs3
ZaDiG §29
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996
  1. ZaDiG § 29 gültig von 01.11.2009 bis 31.05.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018

Rechtssatz

In allen nicht in Paragraph 29, Absatz 2, Satz 1 ZaDiG angeführten Fällen (Anpassung von Zinssätzen und Wechselkursen) einer Änderung der Entgelte nach dem Abschluss des Rahmenvertrags muss die in Paragraph 29, Absatz eins, ZaDiG vorgesehene (und zweifellos umständliche) Vorgangsweise eingehalten werden, also insbesondere die (ausdrücklich oder stillschweigende) Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers eingeholt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 107/11y
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 107/11y
    Beisatz: Hier: Erhöhung des Entgelts für Girokonten nach dem VPI. (T1)
    Veröff: SZ 2011/85
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Vgl auch
  • 9 Ob 82/17z
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 9 Ob 82/17z
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Beisatz: Dies gilt auch für die Änderung der Kontogebühren, Bankomatgebühr und Buchungsgebühr. (T2)
    Beisatz: Eine automatische Anpassung an den Verbraucherpreisindex ist nicht zulässig. (T3)
    Beisatz: Eine Klausel, die den Eindruck erweckt, der Unternehmer könne Zins- und Entgeltänderungen jederzeit und völlig formlos einseitig und ohne Einflussnahme des Verbrauchers vornehmen, ist intransparent. (T4)
    Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 16/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 16/18w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127123

Im RIS seit

11.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Dokumentnummer

JJR_20110706_OGH0002_0030OB00107_11Y0000_001

Rechtssatz für 6Ob551/94 5Ob227/98p 3O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065718

Geschäftszahl

6Ob551/94; 5Ob227/98p; 3Ob133/06i; 9Ob14/17z; 10Ob60/17x; 1Ob193/19t

Entscheidungsdatum

16.12.2019

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob im geschäftlichen Verkehr ein Rechtsgeschäft unter Verwendung der AGB oder Formblätter, die unzulässige Bedingungen als Vertragsbestandteile enthalten, tatsächlich abgeschlossen wurde, sondern es genügt schon deren drohende Verwendung. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn im vorvertraglichen Bereich dem präsumptiven Vertragspartner der Vertragsabschluß auf der Grundlage dieser Bedingungen angeboten wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 551/94
    Entscheidungstext OGH 22.09.1994 6 Ob 551/94
    Veröff: SZ 67/154
  • 5 Ob 227/98p
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 227/98p
    Vgl auch; nur: Es kommt nicht darauf an, ob im geschäftlichen Verkehr ein Rechtsgeschäft unter Verwendung der AGB oder Formblätter, die unzulässige Bedingungen als Vertragsbestandteile enthalten, tatsächlich abgeschlossen wurde, sondern es genügt schon deren drohende Verwendung. (T1)
    Veröff: SZ 72/42
  • 3 Ob 133/06i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 133/06i
    Auch; nur T1; Beisatz: Verwendern von dem KSchG widersprechenden AGB oder Vertragsformblättern kann mit Unterlassungsurteil im Sinn des § 38 Abs 1 KSchG nur die Verwendung solcher Klauseln untersagt werden, die sie tatsächlich verwendeten oder zu verwenden beabsichtigen. (T2)
    Veröff: SZ 2006/178
  • 9 Ob 14/17z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 14/17z
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2017/62
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Beisatz: Der Beweis, dass die vorformulierten Vertragsbestimmungen bereits „verwendet“, also in perfekt gewordene Verträge eingegangen sind, ist nicht erforderlich. (T3)
    Veröff: SZ 2018/10
  • 1 Ob 193/19t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 1 Ob 193/19t
    Vgl; nur T1; Beisatz: Mit dem Begriff des „Zugrundelegens“ (von AGB) und jenem des „Verwendens“ (von Formblättern) soll keine Unterscheidung getroffen werden, vielmehr geht es in beiden Fällen darum, dass AGB bzw Formblätter im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs zur Gestaltung des Vertragsinhalts herangezogen werden. Demgegenüber reicht das bloße „Verfassen“ oder „Auflegen“ von AGB oder Vertragsformblättern für die Passivlegitimation (als „Verwender“) nicht aus (mwN). (T4)
    Beisatz: Hier: Von einer zumindest drohenden Verwendung der Formblätter kann nicht gesprochen werden, wenn ein Immobilienvermittelndes Unternehmen ihren Miet‑ und Kaufinteressenten die von ihm erstellten Angebotsformblätter bloß zum fakultativen Gebrauch anbietet, liegt es hier doch gerade nicht am Unternehmer, sondern am Verbraucher, die inkriminierten Klauseln zum Vertragsinhalt zu erheben. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0065718

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Dokumentnummer

JJR_19940922_OGH0002_0060OB00551_9400000_001

Rechtssatz für 10Ob60/17x 5Ob103/21i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132022

Geschäftszahl

10Ob60/17x; 5Ob103/21i

Entscheidungsdatum

28.09.2021

Norm

KSchG §6 Abs3
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Im Hinblick auf die aus dem Transparenzgebot abzuleitende Pflicht zur Vollständigkeit muss der Verbraucher von Anfang an auch über die Gründe und die maßgeblichen Indizes für eine Entgelterhöhung mittels Zustimmungsfiktion informiert werden, andernfalls die Auswirkungen der Klausel für ihn unklar bleiben. Nur auf diese Weise kann dem Risiko der künftigen Passivität  des Verbrauchers ausreichend Rechnung getragen werden. Die Parameter, die für eine Entgelterhöhung mittels Zustimmungsfiktion eine Rolle spielen, müssen aus der Klausel selbst hervorgehen, damit diese dem Transparenzgebot entspricht.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Veröff: SZ 2018/10
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132022

Im RIS seit

20.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Dokumentnummer

JJR_20180220_OGH0002_0100OB00060_17X0000_001

Rechtssatz für 1Ob244/11f 9Ob26/15m 9O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128554

Geschäftszahl

1Ob244/11f; 9Ob26/15m; 9Ob31/15x; 6Ob120/15p; 9Ob82/17z; 10Ob60/17x; 9Ob11/18k; 9Ob76/18v; 8Ob24/18i; 5Ob117/21y

Entscheidungsdatum

24.03.2022

Rechtssatz

Paragraph 27, ZaDiG spricht pauschal von Entgelten, meint aber damit zwei Arten solcher Entgelte: zum einen den Aufwandersatz nach Absatz eins und 3 und zum anderen das Entgelt im engeren Sinn nach Absatz 2, Paragraph 27, ZaDiG schränkt den in Absatz eins und 3 genannten Aufwandersatz auf jenes „Entgelt“ ein, das „angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet“ ist. In Paragraph 27, Absatz eins und 3 ZaDiG ist abschließend geregelt, in welchen Fällen der Zahlungsdienstleister neben den für die Zahlungsdienste vereinbarten Entgelten (Paragraph 27, Absatz 2, ZaDiG) einen Aufwandersatz‑ bzw Kostenersatzanspruch geltend machen kann. Aus dem Inhalt und Zweck des Paragraph 27, Absatz eins und 3 ZaDiG ergibt sich, dass ‑ auch wenn der Begriff „Entgelt“ verwendet wird ‑ damit eine abschließende Regelung über den Aufwandersatz getroffen wird. Für Paragraph 1014, ABGB bleibt in diesem Anwendungsbereich insofern kein Platz mehr.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Beisatz: Die nach § 35 Abs 1 ZaDiG vorgesehene Sperrmöglichkeit stellt eine sonstige Nebenpflicht im Sinne des § 27 Abs 3 ZaDiG dar. Da diese Nebenleistung nicht dem taxativ aufgezählten Ausnahmekatalog des § 27 Abs 3 ZaDiG unterfällt, darf der Zahlungsdienstleister dafür kein (gesondertes) Entgelt verrechnen. Das gilt nach § 37 Abs 4 iVm § 27 Abs 3 ZaDiG auch dann, wenn der Zahlungsdienstleister die Sperre von sich aus getätigt hat. (T1)
    Beisatz: § 27 Abs 3 ZaDiG ist nicht europarechtswidrig. (T2)
  • 9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Vgl auch
  • 9 Ob 82/17z
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 9 Ob 82/17z
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    nur: In § 27 Abs 1 und 3 ZaDiG ist abschließend geregelt, in welchen Fällen der Zahlungsdienstleister neben den für die Zahlungsdienste vereinbarten Entgelten (§ 27 Abs 2 ZaDiG) einen Aufwandersatz‑ bzw Kostenersatzanspruch geltend machen kann. Aus dem Inhalt und Zweck des § 27 Abs 1 und 3 ZaDiG ergibt sich, dass ‑ auch wenn der Begriff „Entgelt“ verwendet wird ‑ damit eine abschließende Regelung über den Aufwandersatz getroffen wird. (T3)
    Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 11/18k
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 11/18k
    Vgl auch; Beisatz: Sowohl der Zahlungsdienste-RL als auch dem ZaDiG liegt ein weiter Entgeltbegriff zu Grunde. (T4)
  • 9 Ob 76/18v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 76/18v
    Vgl; Beisatz: Hier zu § 2 Z 15 VZKG. (T5); Veröff: SZ 2019/7
  • 8 Ob 24/18i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 Ob 24/18i
    Auch; Beisatz: Den Entgeltregelungen unterfällt damit auch jeglicher Ersatz von „Barauslagen“, nämlich Entgelte dritter, in die Diensterbringung eingebundener Unternehmen. (T6); Beisatz: Eine Weiterverrechnung von Entgelten Dritter ist (nur) insofern zulässig, als diese auf gesonderter vertraglicher Beziehung zwischen Zahlungsdienstnutzer und dem Dritten beruhen. (T7)
  • 5 Ob 117/21y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 5 Ob 117/21y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128554

Im RIS seit

27.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Dokumentnummer

JJR_20120801_OGH0002_0010OB00244_11F0000_013

Rechtssatz für 10Ob60/17x 9Ob81/21h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132023

Geschäftszahl

10Ob60/17x; 9Ob81/21h

Entscheidungsdatum

14.07.2022

Norm

KSchG §6 Abs3
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Enthält die Klausel in Wirklichkeit eine dem Grund nach nicht näher konkretisierte, unbeschränkte Möglichkeit der Vertragsänderung mittels Erklärungsfiktion, ist der Verweis allein auf „sachlich gerechtfertigte“ Umstände als intransparent anzusehen. Sie wird den Vorgaben an eine möglichst präzise und sachliche Determinierung nicht gerecht.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 81/21h
    Entscheidungstext OGH 14.07.2022 9 Ob 81/21h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132023

Im RIS seit

20.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2022

Dokumentnummer

JJR_20180220_OGH0002_0100OB00060_17X0000_002

Rechtssatz für 6Ob160/00y; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037107

Geschäftszahl

6Ob160/00y; 8Ob128/05i; 7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob173/06a; 7Ob233/06z; 7Ob4/07z; 5Ob247/07w; 8Ob119/08w; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 3Ob12/09z; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 1Ob131/09k; 6Ob220/09k; 2Ob1/09z; 1Ob164/10i; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 10Ob45/16i; 6Ob228/16x; 10Ob60/17x; 6Ob210/17a; 4Ob179/18d; 9Ob16/18w; 10Ob19/21y; 7Ob13/23x; 4Ob232/22d

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Norm

KSchG §6 Abs3
EWG-RL 93/13/EWG - missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen 31993L0013 allg
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Paragraph 6, Absatz 3, KSchG enthält in Umsetzung der EU-Richtlinie über rechtsmissbräuchliche Vertragsklauseln (93/13/EWG) das sogenannte Transparenzgebot.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 160/00y
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 160/00y
  • 8 Ob 128/05i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 128/05i
    Beisatz: Auch das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG bezieht sich auf das Erfordernis der Verständlichkeit von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen. (T1); Beisatz: § 6 Abs 3 KSchG ist auf echte Satzungsbestimmungen, mögen sie auch in Form einer Wissenserklärung in AGB oder Vertragsformblätter einfließen, nicht anwendbar. Der Umstand, dass sich hier in AVB beziehungsweise Vertragsformblättern ein Hinweis auf die Beitragsrückerstattung findet, ändert nichts daran, dass diese Regelung - wie dargestellt - rein mitgliedschaftsrechtlicher und nicht vertraglicher Natur ist. (T2); Veröff: SZ 2006/50
  • 7 Ob 131/06z
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 131/06z
    Veröff: SZ 2007/2
  • 7 Ob 140/06y
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 140/06y
  • 7 Ob 173/06a
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 173/06a
  • 7 Ob 233/06z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 233/06z
    Veröff: SZ 2007/68
  • 7 Ob 4/07z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 4/07z
  • 5 Ob 247/07w
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 247/07w
    Auch; Beisatz: Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. (T3)
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    Auch
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens. (T4)
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    Beisatz: Damit soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung allgemeiner Geschäftsbedingungen sichergestellt werden. Der typische Verbraucher soll nicht von der Durchsetzung seiner Rechte dadurch abgehalten werden, dass ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T5)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beis wie T3; Beisatz: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden. Es soll verhindert werden, dass der Verbraucher durch ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Daraus kann sich konkret eine Verpflichtung zur Vollständigkeit ergeben, wenn die Auswirkung einer Klausel sonst unklar bliebe. (T6)
  • 9 Ob 81/08i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 81/08i
    Beis wie T6; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T7)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T8)
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8; Veröff: SZ 2009/151
  • 6 Ob 220/09k
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 220/09k
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Intransparenz einer AGB‑Verzinsungsklausel einer Emittentin von als Inhaberpapiere ausgestalteten Bankschuldverschreibungen mit Bezugnahme auf den 6‑Monats‑Euribor verneint. (T9)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Vgl; Vgl Beis wie T6 nur: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden. (T10); Veröff: SZ 2010/41
  • 1 Ob 164/10i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 164/10i
    Beis wie T5; Beis wie T6
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Beis wie T6
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Veröff: SZ 2014/71
  • 10 Ob 45/16i
    Entscheidungstext OGH 18.05.2017 10 Ob 45/16i
    Vgl auch; Beis wie T5 nur: Der typische Verbraucher soll nicht von der Durchsetzung seiner Rechte dadurch abgehalten werden, dass ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T11)
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
    Beis wie T3
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Beis wie T10; Veröff: SZ 2018/10
  • 6 Ob 210/17a
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 210/17a
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 179/18d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 179/18d
    Vgl; Beis wie T10
  • 9 Ob 16/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 16/18w
    Auch; Beis wie T6
  • 10 Ob 19/21y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 19/21y
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 7 Ob 13/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.03.2023 7 Ob 13/23x
    vgl; Beisatz: Die Frage, ob das Unterlassungsgebot auf Verträge, die ab dem 1. Jänner 1997 geschlossen wurden, einzuschränken ist, wurde offen gelassen. (T12)
  • 4 Ob 232/22d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 232/22d
    nur T3: Hier: Klausel zu Gutscheinkarte, in der darauf hingewiesen wird, dass einzelne (den Gutschein annehmende) Händler zusätzliche Entgelte verlangen und die die AGB verwendende Bank darauf keinen Einfluss hat (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0037107

Im RIS seit

24.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Dokumentnummer

JJR_20010222_OGH0002_0060OB00160_00Y0000_001

Rechtssatz für 5Ob217/16x; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131601

Geschäftszahl

5Ob217/16x; 2Ob155/16g; 8Ob24/17p; 10Ob60/17x; 9Ob19/20i; 2Ob184/20b; 3Ob161/21d; 8Ob125/21x; 6Ob106/22i; 7Ob112/22d; 7Ob206/22b; 2Ob11/23s; 4Ob232/22d; 6Ob215/22v; 9Ob23/23g

Entscheidungsdatum

26.07.2023

Norm

KSchG §6 Abs3
KSchG §28 Abs1
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Paragraph 28, Absatz eins, KSchG bezieht sich auf gesetz- oder sittenwidrige Vertragsbedingungen, worunter im Kern die Kontrolle von Willenserklärungen zu verstehen ist. Dient ein Satz bloß der Aufklärung des Verbrauchers, ist er grundsätzlich unbedenklich.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 217/16x
    Entscheidungstext OGH 20.07.2017 5 Ob 217/16x
    Beisatz: Wird eine von Gesetzes wegen ohnehin eintretende Rechtsfolge nicht ausreichend deutlich gemacht, liegt darin keine Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KschG. (T1)
    Beisatz: Dies gilt aber nur, soweit die Rechtslage durch die Klausel nicht verschleiert wird. (T2)
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    nur: Eine Formulierung ist grundsätzlich unbedenklich, wenn sie keine Willenserklärung des Verbrauchers enthält, sondern bloß dessen Aufklärung dient. (T3)
    Beisatz: Dies gilt aber nicht, wenn die Klausel dahin verstanden werden kann, dass der Verbraucher über eine Regelung nicht bloß informiert wird, sondern ihr – durch Akzeptieren der AGB – auch zustimmt. (T4)
    Beisatz: Hier: Information über bzw. Zustimmung zur Datenübermittlung (Klauseln 6 und 9). (T5)
    Veröff: SZ 2017/143
  • 8 Ob 24/17p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 24/17p
    Auch
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 19/20i
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 9 Ob 19/20i
    Beis wie T4; Beisatz: Hier: AGB einer Bank - Verbandsprozess. (T6)
  • 2 Ob 184/20b
    Entscheidungstext OGH 21.10.2021 2 Ob 184/20b
  • 3 Ob 161/21d
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 3 Ob 161/21d
    nur T3
  • 8 Ob 125/21x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 8 Ob 125/21x
    Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ein als „Hinweis“ titulierter Vertragsbestandteil (Klausel 2); Eine Tatsachenbestätigung, die in einem Vertragsformular zum Abschluss eines Schuldverhältnisses enthalten ist (Klausel 1). (T7)
  • 6 Ob 106/22i
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 106/22i
    Beis wie T4; Beisatz: Hier: Präambel, die neben der Zustimmungsfiktion auch einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthielt, dass der Anhang (als Ganzes) Bestandteil des Mietvertrags und der AGB ist und seine Regelungen gegenüber den AGB Vorrang haben. (T8)
  • 7 Ob 112/22d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 112/22d
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Datenschutzhinweis einer Versicherung. (T9)
  • 7 Ob 206/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2023 7 Ob 206/22b
    vgl; Beisatz wie T4
  • 2 Ob 11/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2023 2 Ob 11/23s
    vgl; Beisatz: Hier: Mitteilung zur „Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie“ samt „Zustimmen“-Button bei Messenger-Dienst. als über eine bloße Aufklärung hinausgehend qualifiziert. (T10)
  • 4 Ob 232/22d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 232/22d
    Beisatz wie T4: Hier: AGB zu Gutscheinkarte - Verbandsprozess (T11)
  • 6 Ob 215/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 6 Ob 215/22v
    vgl; Beisatz wie T2
  • 9 Ob 23/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.07.2023 9 Ob 23/23g
    Beisatz: Die Klausel zielt erkennbar darauf ab, die Haftung der Beklagten für den Verbraucher zugefügte Personenschäden einzuschränken. Sie kann auch nicht als bloßer Warnhinweis (im Sinne einer Wissenserklärung) verstanden werden, weil sie eine klare Rechtsfolge, nämlich den Ausschluss der Schadenersatzpflicht der Beklagten anordnet. (T12)
    Anm: Vgl auch 2 Ob 11/23s [Rz 7f].

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131601

Im RIS seit

28.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Dokumentnummer

JJR_20170720_OGH0002_0050OB00217_16X0000_002

Rechtssatz für 7Ob131/06z; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121726

Geschäftszahl

7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob173/06a; 7Ob23/07v; 7Ob82/07w; 7Ob263/07p; 1Ob164/10i; 4Ob141/11f; 8Ob49/12g; 3Ob109/13w; 3Ob73/16f; 9Ob31/15x; 5Ob183/16x; 5Ob217/16x; 10Ob60/17x; 8Ob128/17g; 7Ob186/20h; 8Ob59/20i; 8Ob106/20a; 5Ob103/21i; 10Ob19/21y; 8Ob125/21x; 10Ob53/22z; 7Ob92/23i

Entscheidungsdatum

27.09.2023

Rechtssatz

Bei einer Verbandsklage ist auf individuelle Vereinbarungen, die zwischen dem Versicherer und einem Versicherungsnehmer geschlossen wurden, keine Rücksicht zu nehmen. Auch wenn eine an sich intransparente Klausel auf Grund zusätzlicher Darlegungen des Versicherers ausreichend verständlich gemacht wurde, hat dies keinen Einfluss auf die gerichtliche Beurteilung der Klausel auf Grund einer Verbandsklage.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 131/06z
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 131/06z
    Beisatz: Hier: Lebensversicherung. (T1); Veröff: SZ 2007/2
  • 7 Ob 140/06y
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 140/06y
    Beis wie T1
  • 7 Ob 173/06a
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 173/06a
    Beis wie T1
  • 7 Ob 23/07v
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 23/07v
    Beisatz: Hier: Fondsgebundene Lebensversicherung. (T2)
  • 7 Ob 82/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
    Beis wie T2
  • 7 Ob 263/07p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2008 7 Ob 263/07p
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 164/10i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 164/10i
    nur: Bei einer Verbandsklage ist auf individuelle Vereinbarungen keine Rücksicht zu nehmen. Auch wenn eine an sich intransparente Klausel auf Grund zusätzlicher Darlegungen des Verwenders der AGB ausreichend verständlich gemacht wurde, hat dies keinen Einfluss auf die gerichtliche Beurteilung der Klausel auf Grund einer Verbandsklage. (T3)
  • 4 Ob 141/11f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 141/11f
    Auch; nur T3
  • 8 Ob 49/12g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 49/12g
    Vgl; Beisatz: Im Verbandsprozess kann weder auf die praktische Handhabung noch auf individuelle Erklärungen oder Vereinbarungen Rücksicht genommen werden. (T4)
  • 3 Ob 109/13w
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 109/13w
    Vgl
  • 3 Ob 73/16f
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 73/16f
    Auch; Beis wie T4
  • 9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
    Auch; Beis wie T4
  • 5 Ob 183/16x
    Entscheidungstext OGH 27.06.2017 5 Ob 183/16x
    Auch
  • 5 Ob 217/16x
    Entscheidungstext OGH 20.07.2017 5 Ob 217/16x
    Auch
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Veröff: SZ 2018/10
  • 8 Ob 128/17g
    Entscheidungstext OGH 25.06.2018 8 Ob 128/17g
    Auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 186/20h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 7 Ob 186/20h
    nur T3; Beis wie T4
  • 8 Ob 59/20i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 Ob 59/20i
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: AGB eines Ticketvermittlers eines „Online Ticket Marktplatzes“. (T5)
  • 8 Ob 106/20a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 Ob 106/20a
    Vgl
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
    Beis wie T4
  • 10 Ob 19/21y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 19/21y
    Beis wie T4
  • 8 Ob 125/21x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 8 Ob 125/21x
    Beis wie T4
  • 10 Ob 53/22z
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 Ob 53/22z
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Klauseln in einem Fitnessstudiovertrag. (T6)
  • 7 Ob 92/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 92/23i
    Beisatz wie T4: Hier: Zur Behauptung, die Klausel werde seit Jahrzehnten "wohlverstanden". (T7)

Schlagworte

Klauseln 11, 12, 15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121726

Im RIS seit

16.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2023

Dokumentnummer

JJR_20070117_OGH0002_0070OB00131_06Z0000_001

Rechtssatz für 1Ob210/12g; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128865

Geschäftszahl

1Ob210/12g; 8Ob58/14h; 9Ob26/15m; 7Ob180/15v; 1Ob146/15z; 5Ob160/15p; 5Ob87/15b; 9Ob31/15x; 6Ob120/15p; 6Ob17/16t; 8Ob132/15t; 9Ob82/17z; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 4Ob58/18k; 7Ob242/18s; 8Ob24/18i; 1Ob124/18v; 3Ob139/19s; 3Ob179/20z; 8Ob105/20d; 5Ob103/21i; 5Ob117/21y; 9Ob81/21h; 5Ob175/21b; 4Ob74/22v

Entscheidungsdatum

17.10.2023

Norm

ABGB §879 Abs3 E
KSchG §6 Abs1 Z2
KSchG §6 Abs3
Zahlungsdienste-RL Art44 Abs1
EG-RL 2015/2366/EU - Zahlungsdienste-RL 32015L2366 Art52
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

a) Auch wenn von der klagenden Partei zugestanden wird, dass eine inkriminierte Klausel den formalen Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG entspricht, ist ihre Zulässigkeit nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zu prüfen.

b) Eine Klausel, die Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt und nicht einmal ansatzweise irgendeine Beschränkung erkennen lässt, die den Verbraucher vor dem Eintritt unangemessener Nachteile schützen könnte, verstößt gegen das Transparenzgebot. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Klausel eine Änderung wesentlicher Pflichten der Parteien (Leistung und Gegenleistung) zugunsten des Verwenders der AGB in nahezu jede Richtung und in unbeschränktem Ausmaß zulässt. Es ist jedoch nicht jede Vertragsanpassung über eine in AGB vereinbarte Zustimmungsfiktion unzulässig, sondern nur eine völlig uneingeschränkte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    Beisatz: Eine (unbeschränkte) Änderungsmöglichkeit der vom Verwender der AGB geschuldeten Leistungen sowie des Umfangs der vom Kunden zu entrichtenden Entgelte darf nicht völlig unbestimmt bleiben. (T1)
  • 8 Ob 58/14h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
    Auch; Beis wie T1
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 180/15v
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 180/15v
    Auch; Beisatz: Hier: Unzulässige Zustimmungsfiktion in den AGB einer Bank. (T2)
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
    Auch
  • 5 Ob 160/15p
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 5 Ob 160/15p
    Auch
  • 5 Ob 87/15b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 87/15b
    Auch
  • 9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Vgl auch
  • 6 Ob 17/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
    Auch; nur: Eine Klausel, die Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt, verstößt gegen das Transparenzgebot. (T3)
    Beis wie T2
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Auch
  • 9 Ob 82/17z
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 9 Ob 82/17z
    Auch
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Beisatz: Beisatz: Auch die Zahlungsdiensterichtlinie steht einer inhaltlichen Beschränkung der Zustimmungsfiktion auf bestimme Erklärungsinhalte nicht entgegen. (T4)
    Beisatz: Dahinter steht, dass die vertragliche Zustimmungsfiktion in der Praxis trotz des formalen Widerspruchsrechts weitgehend auf eine einseitige Änderungsbefugnis des Unternehmers hinausläuft, weil sich Verbraucher erfahrungsgemäß mit Änderungsangeboten nicht auseinandersetzen, weshalb ihnen infolge der Gefahr ihrer Passivität ein Schutzbedürfnis zuzubilligen ist. (T5)
    Beis wie T2
    Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
  • 4 Ob 58/18k
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 58/18k
    Veröff: SZ 2018/47
  • 7 Ob 242/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 242/18s
    Auch; nur T3; Beis wie T5
  • 8 Ob 24/18i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 Ob 24/18i
    Auch; nur T3; Beis wie T2
  • 1 Ob 124/18v
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 124/18v
    Vgl
  • 3 Ob 139/19s
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 3 Ob 139/19s
    nur T3; Beis wie T5
  • 3 Ob 179/20z
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 3 Ob 179/20z
    Vgl
  • 8 Ob 105/20d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 Ob 105/20d
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Dass eine Zustimmungsfiktionsklausel nach ständiger Rechtsprechung des OGH nicht allein deshalb automatisch zulässig ist, weil sie die Formalerfordernisse erfüllt, sondern dass auf diesem Wege ermöglichte Vertragsänderungsklauseln zusätzlich der Kontrolle im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbrauchverträgen sowie deren nationaler Umsetzung (§ 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG) unterliegen, ist mit den Vorgaben der Zahlungsdienste-Richtlinie vereinbar. (T6)
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
  • 5 Ob 117/21y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 5 Ob 117/21y
  • 9 Ob 81/21h
    Entscheidungstext OGH 14.07.2022 9 Ob 81/21h
  • 5 Ob 175/21b
    Entscheidungstext OGH 25.08.2022 5 Ob 175/21b
  • 4 Ob 74/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.10.2023 4 Ob 74/22v
    Beisatz wie T5: Hier: Nur wenn der den Verbraucher von Anfang an auch über die Gründe und die maßgeblichen Indizes für eine Entgelterhöhung mittels Zustimmungsfiktion informiert ist, werden ihm die Auswirkungen der Klausel und das Risiko künftiger Passivität ausreichend klar. (T7)
    Beisatz: Hier: Klausel zur Entgelterhöhung (Zinssatzanpassung) mittels Zustimmungsfiktion bei Bausparvertrag (Klausel 8) (T8)

Schlagworte

C-287/19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128865

Im RIS seit

05.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Dokumentnummer

JJR_20130411_OGH0002_0010OB00210_12G0000_001

Rechtssatz für 4Ob314/74; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079820

Geschäftszahl

4Ob314/74; 4Ob346/74; 4Ob312/75; 4Ob369/76; 4Ob382/76; 4Ob353/77; 4Ob374/77; 4Ob406/78; 4Ob367/79; 4Ob372/79; 4Ob405/79; 4Ob409/79; 4Ob394/82; 4Ob340/83; 4Ob314/84; 4Ob9/88; 4Ob40/88; 4Ob37/90; 4Ob109/90 (4Ob110/90); 4Ob169/90; 4Ob114/91; 4Ob80/92; 4Ob91/93; 4Ob62/93 (4Ob63/93); 4Ob122/94; 4Ob38/95; 4Ob5/96; 4Ob96/97i; 4Ob215/97i; 4Ob183/97h; 4Ob173/98i; 4Ob309/98i; 4Ob138/99v; 4Ob192/99k; 4Ob312/99g; 4Ob109/00h; 4Ob226/01s; 4Ob287/01m; 4Ob174/02w; 4Ob177/02m; 4Ob106/03x; 4Ob149/03w; 4Ob143/03p; 4Ob219/03i; 4Ob237/03m; 4Ob37/04a; 4Ob141/04w; 4Ob78/05g; 4Ob32/07w; 4Ob57/07x; 4Ob142/08y; 17Ob32/08t; 4Ob224/08g; 4Ob184/09a; 6Ob81/09v; 4Ob118/10x; 4Ob148/10h; 4Ob97/12m; 4Ob161/12y; 1Ob244/11f; 4Ob244/12d; 4Ob69/15y; 4Ob135/15d; 6Ob234/15b; 2Ob29/16b; 4Ob57/17m; 1Ob162/17f; 4Ob97/17v; 10Ob60/17x; 9Ob16/18w; 4Ob40/19i; 8Ob144/18m; 4Ob180/22g; 2Ob36/23t; 8Ob37/23h; 4Ob222/22h

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Norm

KSchG §30 Abs1
MedienG §13 Abs4
PatG §159
UWG §25 Abs4
UrhG §58 Abs1
  1. KSchG § 30 heute
  2. KSchG § 30 gültig ab 01.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  3. KSchG § 30 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. MedienG § 13 heute
  2. MedienG § 13 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. MedienG § 13 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  4. MedienG § 13 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005
  1. UWG § 25 heute
  2. UWG § 25 gültig ab 29.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2018
  3. UWG § 25 gültig von 14.11.2007 bis 28.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 25 gültig von 23.11.1984 bis 13.11.2007

Rechtssatz

Die Regelung der Urteilsveröffentlichung beruht auf dem Gedanken, dass es häufig im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Wettbewerbshandlungen in aller Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. Die Urteilsveröffentlichung soll also vor allem das Publikum aufklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenwirken.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 314/74
    Entscheidungstext OGH 07.05.1974 4 Ob 314/74
  • 4 Ob 346/74
    Entscheidungstext OGH 22.10.1974 4 Ob 346/74
    Beisatz: § 12 RabG (T1)
    Beisatz: Der Einkauf in Wien. (T2)
    Veröff: ÖBl 1975,67
  • 4 Ob 312/75
    Entscheidungstext OGH 22.04.1975 4 Ob 312/75
    Beisatz: Beurteilung nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles die Urteilsveröffentlichung rechtfertigen. (T3)
    Veröff: ÖBl 1976,25
  • 4 Ob 369/76
    Entscheidungstext OGH 19.10.1976 4 Ob 369/76
    Beisatz: Zierkerze mit Mozartbüste. (T4)
  • 4 Ob 382/76
    Entscheidungstext OGH 11.01.1977 4 Ob 382/76
    Beisatz: Fernschule "Merkblatt für Fernkursinteressenten". (T5)
    Beis wie T3
  • 4 Ob 353/77
    Entscheidungstext OGH 13.09.1977 4 Ob 353/77
    Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1978,13
  • 4 Ob 374/77
    Entscheidungstext OGH 27.09.1977 4 Ob 374/77
  • 4 Ob 406/78
    Entscheidungstext OGH 13.03.1979 4 Ob 406/78
    Beis wie T3
  • 4 Ob 367/79
    Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 367/79
    Beis wie T3
  • 4 Ob 372/79
    Entscheidungstext OGH 11.09.1979 4 Ob 372/79
    Veröff: ÖBl 1980,372
  • 4 Ob 405/79
    Entscheidungstext OGH 18.12.1979 4 Ob 405/79
    Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1980,73
  • 4 Ob 409/79
    Entscheidungstext OGH 15.01.1980 4 Ob 409/79
  • 4 Ob 394/82
    Entscheidungstext OGH 11.01.1983 4 Ob 394/82
  • 4 Ob 340/83
    Entscheidungstext OGH 14.06.1983 4 Ob 340/83
  • 4 Ob 314/84
    Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 314/84
    Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1984,81
  • 4 Ob 9/88
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 9/88
    Auch; Beisatz: "6 aus 45" (T6)
    Veröff: SZ 61/100 = MR 1988,96 = ÖBl 1988,159
  • 4 Ob 40/88
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 40/88
    Auch; Beisatz: Egger-Bier (T7)
    Veröff: SZ 61/168
  • 4 Ob 37/90
    Entscheidungstext OGH 13.03.1990 4 Ob 37/90
    Beisatz: Eine Aufklärung des Publikums darüber, dass die Beklagte in Hinkunft nicht Dienstnehmer ohne Rücksicht auf eine allenfalls bestehende Konkurrenzklausel aufnehmen darf (das aber offenbar schon einmal getan hat), würde keinem schutzwürdigen Zweck dienen. (T8)
  • 4 Ob 109/90
    Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 109/90
    Auch
  • 4 Ob 169/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1991 4 Ob 169/90
  • 4 Ob 114/91
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 114/91
    Auch; Beisatz: Die Befugnis zur Veröffentlichung ist daher in einem solchen Umfang zu erteilen, dass diejenigen Personen, die von dem Verstoß Kenntnis erlangt haben, jetzt auch über die Wettbewerbswidrigkeit des Handelns (und über den wahren Sachverhalt) aufgeklärt werden. (T9)
    Veröff: SZ 65/23 = JBl 1992,599 = ÖBl 1992,21
  • 4 Ob 80/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 80/92
    Veröff: WBl 1993,164
  • 4 Ob 91/93
    Entscheidungstext OGH 27.07.1993 4 Ob 91/93
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Fünfundzwanzig bis dreißig abgesetzte nachgeahmte Ringe. (T10)
    Veröff: SZ 66/91
  • 4 Ob 62/93
    Entscheidungstext OGH 27.07.1993 4 Ob 62/93
    Veröff: ÖBl 1993,156 = WBl 1994,30
  • 4 Ob 122/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 122/94
    Auch
  • 4 Ob 38/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 38/95
    Auch
  • 4 Ob 5/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 5/96
    Beis wie T9
  • 4 Ob 96/97i
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 96/97i
    nur: Die Regelung der Urteilsveröffentlichung beruht auf dem Gedanken, dass es häufig im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Wettbewerbshandlungen in aller Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. (T11)
  • 4 Ob 215/97i
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 215/97i
    Auch
  • 4 Ob 183/97h
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 183/97h
  • 4 Ob 173/98i
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 4 Ob 173/98i
    Vgl; Beis wie T9; Veröff: SZ 70/174
  • 4 Ob 309/98i
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 309/98i
    nur T11; Beis wie T3
  • 4 Ob 138/99v
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 138/99v
    Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 72/118
  • 4 Ob 192/99k
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 4 Ob 192/99k
    Auch; nur T11
  • 4 Ob 312/99g
    Entscheidungstext OGH 21.12.1999 4 Ob 312/99g
    Auch; nur: Die Urteilsveröffentlichung soll also vor allem das Publikum aufklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenwirken. (T12)
    Veröff: SZ 72/206
  • 4 Ob 109/00h
    Entscheidungstext OGH 03.05.2000 4 Ob 109/00h
    Ähnlich; Beisatz: Kläger hat nach allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften im erstinstanzlichen Verfahren schlüssig darzulegen, worin sein Interesse an der begehrten Publikationsbefugnis besteht, und die besonderen Umstände zu beweisen, die das Veröffentlichungsinteresse rechtfertigen. (T13)
  • 4 Ob 226/01s
    Entscheidungstext OGH 16.10.2001 4 Ob 226/01s
    Auch; Beisatz: Normzweck ist demnach das Bedürfnis, den entstandenen Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers. (T14)
  • 4 Ob 287/01m
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 4 Ob 287/01m
    Beisatz: Die Berechtigung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung hängt somit davon ab, ob an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin besteht; diese Frage hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung sind den Interessen dessen, dem das Recht auf Urteilsveröffentlichung zugesprochen wird, und dem Interesse der beteiligten Verkehrskreise an der Aufklärung ausgewogen Rechnung zu tragen. (T15)
  • 4 Ob 174/02w
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 4 Ob 174/02w
    Auch; Veröff: SZ 2002/134
  • 4 Ob 177/02m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 4 Ob 177/02m
    nur T11; Beisatz: Hier: Internetwerbung. (T16)
  • 4 Ob 106/03x
    Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 106/03x
    Auch
  • 4 Ob 149/03w
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 4 Ob 149/03w
    Auch; Beisatz: Wenn ein Unternehmen Informationspflichten nicht erfüllt und sich damit gesetzwidrig verhält, so kann dem Begehren auf Urteilsveröffentlichung nicht entgegengehalten werden, die Beklagte müsse sich aufgrund des Unterlassungsgebots ohnehin in Zukunft gesetzeskonform verhalten. In einem solchen Fall liegt es vielmehr im allgemeinen Interesse, die beteiligten Verkehrskreise über die unlauteren Geschäftspraktiken aufzuklären. (T17)
    Veröff: SZ 2003/79
  • 4 Ob 143/03p
    Entscheidungstext OGH 23.09.2003 4 Ob 143/03p
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T14
  • 4 Ob 219/03i
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 219/03i
    Auch; Beis wie T9
  • 4 Ob 237/03m
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 237/03m
    Vgl auch; Beisatz: Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, das Publikum über einen bestimmten Gesetzesverstoß aufzuklären, der auch in Zukunft noch nachteilige Wirkungen besorgen lässt. (T18)
    Beis wie T3
  • 4 Ob 37/04a
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 37/04a
    Auch; Beisatz: Dieser Gedanke bestimmt Art und Umfang der Urteilsveröffentlichung. Die Urteilsveröffentlichung hat daher in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung der beanstandeten Aussage zu stehen. (T19)
    Beisatz: Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist, insbesondere auch, ob Teile des Urteilskopfs gesperrt, fett oder sonst wie zu drucken sind, bildet - von einer groben Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage. (T20)
  • 4 Ob 141/04w
    Entscheidungstext OGH 18.08.2004 4 Ob 141/04w
    Beis wie T19; Beisatz: Hier: Wettbewerbsverstoß im Internet - Pop-Up-Fenster. (T21)
    Veröff: SZ 2004/128
  • 4 Ob 78/05g
    Entscheidungstext OGH 24.05.2005 4 Ob 78/05g
    Auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 32/07w
    Entscheidungstext OGH 23.04.2007 4 Ob 32/07w
  • 4 Ob 57/07x
    Entscheidungstext OGH 12.06.2007 4 Ob 57/07x
    Auch; Beisatz: Im Gegensatz zu T21 wird die Veröffentlichung in Pop-Up-Fenstern wegen der inzwischen weit verbreiteten Pop-Up-Blocker als unzureichend angesehen. (T22)
  • 4 Ob 142/08y
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 142/08y
    Beis wie T9; Beis wie T19
  • 17 Ob 32/08t
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 17 Ob 32/08t
    Auch; Beis wie T18; Beisatz: § 159 PatG enthält, ebenso wie § 25 UWG, keine Einschränkung auf periodische Medien. (T23) Beisatz: Es ist notwendig, mit der Urteilsveröffentlichung jene Verkehrskreise zu erreichen, denen gegenüber die beanstandete Werbung wirksam geworden ist. (T24)
  • 4 Ob 224/08g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 224/08g
    Auch; Beisatz: Während § 13 Abs 4 MedienG auf die Erreichung eines gleichen Veröffentlichungswerts abzielt, kommt es im Rahmen des § 85 Abs 1 UrhG auf ein angemessenes Verhältnis der Veröffentlichung zur Wirkung der Rechtsverletzung sowie darauf an, die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. (T25)
  • 4 Ob 184/09a
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 4 Ob 184/09a
    Auch; Beisatz: Eine „Harmonisierung" der Urteilsveröffentlichungsvorschriften des UWG und des MedienG kommt nicht in Betracht. (T26)
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Vgl; Beis wie T3; Bem: Hier: Urteilsveröffentlichung gemäß § 30 Abs 1 KSchG. (T27)
  • 4 Ob 118/10x
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 118/10x
    Auch; Beis wie T26
  • 4 Ob 148/10h
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 148/10h
    Auch; Beis wie T26
  • 4 Ob 97/12m
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 97/12m
    Vgl auch; Beis wie T15
  • 4 Ob 161/12y
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 161/12y
    Vgl auch; Beis wie T15
  • 1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
    Vgl auch; nur T11; nur T12
  • 4 Ob 244/12d
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 244/12d
    Vgl auch; Beis wie T15
  • 4 Ob 69/15y
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 69/15y
    Vgl auch; Beis ähnlich T20
  • 4 Ob 135/15d
    Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 135/15d
    Auch; Beis ähnlich wie T20
  • 6 Ob 234/15b
    Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 234/15b
    Auch; Beis wie T20
  • 2 Ob 29/16b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 29/16b
  • 4 Ob 57/17m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 57/17m
    Auch; Beis wie T20
  • 1 Ob 162/17f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 1 Ob 162/17f
    Vgl; Beis wie T20; Beis wie T27
  • 4 Ob 97/17v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 97/17v
    Auch; Beis wie T20
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 16/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 16/18w
  • 4 Ob 40/19i
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 4 Ob 40/19i
    Beisatz: Insbesondere dass sich der Beklagte über das Gesetz hinweggesetzt hat. (T28); Veröff: SZ 2019/48
  • 8 Ob 144/18m
    Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 Ob 144/18m
    Beisatz: Dem Interesse an der Urteilsveröffentlichung in einem Printmedium tut es auch keinen Abbruch, dass die Beklagte ihre Leistungen online anbietet. (T29)
  • 4 Ob 180/22g
    Entscheidungstext OGH 31.01.2023 4 Ob 180/22g
    Vgl; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Urteilsveröffentlichung nach dem Umständen des Falls zur Aufklärung des Publikums geboten ist, kommt abgesehen von einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung keine erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zu. (T30)
    Beisatz: Hier: Keine aufzugreifende Fehlbeurteilung bei Veröffentlichung auch in Printmedien. (T31)
  • 2 Ob 36/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.03.2023 2 Ob 36/23t
    Beisatz wie T20
    Beisatz: Hier: Veröffentlichung im redaktionellen Teil der Regionalausgabe für Wien und Niederösterreich in einer Samstagsausgabe der „Neuen Kronen Zeitung“ unter Hinweis auf die 25 Häuser umfassende Vermietertätigkeit des Beklagten in Wien und Niederösterreich. (T32)
  • 8 Ob 37/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 Ob 37/23h
    Beisatz wie T13; Beisatz wie T19
    Beisatz: Hier: Das Erstgericht hat sich auf die Feststellung beschränkt, dass die Beklagte eine der größten privaten Hausverwaltungen Österreichs betreibt, den schon im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand der Beklagten, wonach sie die beanstandeten Vertragsklauseln nicht österreichweit beworben habe, aber unberücksichtigt gelassen, obwohl dieser Umstand einer österreichweiten Urteilsveröffentlichung entgegenstehen würde. Die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens kann damit nicht beurteilt werden. (T33)
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h

Schlagworte

Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0079820

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19740507_OGH0002_0040OB00314_7400000_002

Rechtssatz für 4Ob227/06w; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122040

Geschäftszahl

4Ob227/06w; 4Ob93/07s; 5Ob247/07w; 4Ob54/08g; 10Ob70/07b; 3Ob12/09z; 4Ob59/09v; 2Ob1/09z; 7Ob173/10g; 7Ob216/11g; 7Ob66/12z; 10Ob92/11v; 7Ob84/12x; 7Ob201/12b; 7Ob217/13g; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 5Ob118/13h; 1Ob88/14v; 7Ob73/15h; 1Ob146/15z; 6Ob169/15v; 1Ob222/15a; 7Ob206/15t; 2Ob20/15b; 6Ob120/15p; 6Ob17/16t; 6Ob242/15d; 6Ob233/15f; 9Ob46/16d; 7Ob217/16m; 10Ob45/16i; 1Ob113/17z; 6Ob228/16x; 4Ob147/17x; 2Ob155/16g; 10Ob60/17x; 9Ob11/18k; 4Ob58/18k; 7Ob155/18x; 9Ob16/18w; 8Ob24/18i; 1Ob124/18v; 10Ob106/18p; 1Ob162/20k; 5Ob15/20x; 9Ob19/20i; 8Ob59/20i; 1Ob201/20w; 9Ob27/21t; 5Ob103/21i; 10Ob19/21y; 5Ob117/21y; 9Ob46/21m; 6Ob127/21a; 8Ob125/21x; 1Ob77/22p; 3Ob155/22y; 6Ob79/22v; 7Ob206/22b; 2Ob11/23s; 8Ob37/23h; 2Ob182/23p; 4Ob222/22h

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Norm

KSchG §6 Abs3
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führt an sich noch nicht zur Intransparenz im Sinn von Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben. Weiters führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung.

Anmerkung

Bem: Dieser Rechtssatz wurde ursprünglich ein zweites Mal zu RIS-Justiz RS0122073 indiziert. Der Rechtssatz wurde in ein einziges Rechtssatzdokument zusammengeführt. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0122040 zitiert werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 227/06w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w
    Beisatz: Klauseln 7.4 und 7.5 der AGB eines Mobiltelefonnetzbetreibers. (T1); Veröff: SZ 2007/38
  • 4 Ob 93/07s
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 93/07s
  • 5 Ob 247/07w
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 247/07w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der in einer Klausel über die Verpflichtung des Konsumenten zum Ersatz von Betreibungskosten enthaltene Hinweis auf die Berechnung dieser Kosten nach den Tarifen der VO BGBl 141/1996 über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen (Inkassogebührenverordnung) ist schon deshalb verfehlt, weil es sich dabei um Höchstsätze handelt, die wegen der Einschränkung auf die Notwendigkeit der Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung (§ 6 Abs 1 Z15 KSchG) gerade nicht maßgeblich sind. Die in der Klausel enthaltene Einschränkung hinsichtlich der zu ersetzenden Gebühren und Kosten „sofern diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind" begründet einen zu Intransparenz führenden Widerspruch mit der von der Klausel vorgesehenen Berechnung nach der (nur Höchstsätze enthaltenden) Inkassogebührenverordnung. (T2)
    Beisatz: Unbeschadet der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG verlangt schon das Transparenzgebot für eine Klausel über die Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten, dass in ihr der zu leistende Betrag entweder selbst genannt oder seine Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht wird. Dem Verbraucher darf kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden. (T3)
    Beisatz: Der Verweis auf unzulässige Bestimmungen im Klauselwerk hat die Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung selbst zur Folge. (T4)
    Bem: Die Beisätze zu dieser Gleichstellungsindizierung führten beim übernommenen RS0122073 die T-Nummern T1, T2 bzw T3 (T4a)
  • 4 Ob 54/08g
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 54/08g
    Vgl auch; Beisatz: Der Verweis in einer Verordnung auf einen gesetzwidrigen Entgelttarif ist selbst als gesetzwidrig anzusehen. (T5)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Beis wie T4; Beisatz: Hier: Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens (Klausel 17). (T6)
    Bem: Der Beisatz zu dieser Gleichstellungsindizierung führte beim übernommenen RS0122073 die T-Nummer T4. (T6a)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Auch; Beisatz: Hier: Klausel in AGB von Finanzierungsleasingverträgen. (T7)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Auch
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2010/41
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; Beis wie T7
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T8)
  • 7 Ob 66/12z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 66/12z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Leistungsfreiheit des Versicherers „nach Maßgabe von § 6 Abs 2 VersVG“: Klausel nicht intransparent. (T9)
    Beisatz: Hier: Art 19.2 ABE 2004. (T10)
  • 10 Ob 92/11v
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 Ob 92/11v
    Auch
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    Auch; Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T11)
    Veröff: SZ 2012/115
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    Vgl auch; Vgl auch Beis wie T3; Beisatz: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T12)
    Veröff: SZ 2013/5
  • 7 Ob 217/13g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 217/13g
    Auch; nur: Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führt an sich noch nicht zur Intransparenz im Sinn von § 6 Abs 3 KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben. (T13)
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Veröff: SZ 2014/71
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    nur T13
  • 1 Ob 88/14v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 88/14v
    Vgl auch; Beisatz: Zur Klausel: „Ergänzende Bedingungen: Im Übrigen gelten die 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bankgeschäfte (AGB)' und für das Wertpapier‑Banking die im Internet ersichtlichen Nutzungsbedingungen.“ (T14)
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
    nur T13; Beisatz: Ergibt sich aus der Klausel in einem Seminarvertrag nicht, welchen konkreten Inhalt die von ihm gebuchten Seminare haben, widerspricht die Klausel dem Bestimmtheitsgebot des § 6 Abs 3 KSchG. (T15)
    Beisatz: Es widerspricht dem Transparenzgebot, wenn der Verbraucher gezwungen ist, sich die notwendigen Informationen aus dem Seminarvertrag, der Broschüre und der Homepage „zusammenzusuchen“, um vor der Anmeldung zur Teilnahme am Seminar lediglich allgemeine Informationen zu den Themen zu bekommen. (T16)
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
    Vgl
  • 6 Ob 169/15v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 169/15v
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Ist hingegen umgekehrt nicht die verwiesene, sondern nur die verweisende Klausel unzulässig, führt dies nicht automatisch auch zur Unzulässigkeit der verwiesenen Klausel. (T17)
  • 1 Ob 222/15a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 222/15a
    Auch
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Vgl
  • 2 Ob 20/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
    Vgl; Veröff: SZ 2016/22
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    nur T13; Beisatz: Ein Pauschalverweis auf AGB führt typischerweise dazu, dass sich der Kunde aus den AGB erst jene Regelung heraussuchen muss, die auch für das mit ihm geschlossene Vertragsverhältnis gelten sollen. (T18)
    Beisatz: Dieser Grundsatz kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn – wie im vorliegenden Fall – nicht völlig allgemeine AGB zum Vertragsbestandteil gemacht werden, sondern lediglich solche, die das konkrete Rechtsgeschäft näher regeln. In einem solchen Fall bedarf es ja eines „Heraussuchens“ der konkret maßgeblichen Bestimmungen nicht. (T19)
    Beisatz: Der Hinweis, dass die weiteren Nutzungsbedingungen „im Internet ersichtlich“ seien, stellt nicht sicher, dass der Verbraucher diese zuverlässig in ihrer für das konkrete Vertragsverhältnis gültigen Form auffinden kann. (T20)
    Beisatz: Unklar ist auch, ob diese Bedingungen in der zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses gültigen Fassung auf das Vertragsverhältnis Anwendung finden sollen oder aber in der zu jenem Zeitpunkt gültigen Fassung, in der der Kunde Einzelleistungen der Bank in Anspruch nimmt bzw Transaktionen durchführt. (T21)
  • 6 Ob 17/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
    Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Der Verweis auf Preisinformationen mithilfe des „Schalteraushangs“ ist dem durchaus vergleichbar. (T22)
  • 6 Ob 242/15d
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 242/15d
    Beis wie T4; Beis wie T14
  • 6 Ob 233/15f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 233/15f
    Beis wie T3
  • 9 Ob 46/16d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 46/16d
    Vgl auch
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Auch; Beisatz: Hier: Klausel 13 bis 16. (T23)
  • 10 Ob 45/16i
    Entscheidungstext OGH 18.05.2017 10 Ob 45/16i
  • 1 Ob 113/17z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 113/17z
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
    Beis wie T4
  • 4 Ob 147/17x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 147/17x
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Beis wie T18; Beisatz: Die in der Klausel enthaltene Vorrangregelung ändert nichts an dieser Intransparenz, zwingt sie den Verbraucher doch dazu, im Einzelfall zu beurteilen, ob Bestimmungen der verschiedenen AGB im Widerspruch zueinander stehen oder nicht. (T24)
    Veröff: SZ 2017/143
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    nur: Ein Verweis auf Preislisten an sich führt noch nicht zur Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG. (T25)
    Beisatz: Eine unzulässige Intransparenz liegt jedoch vor, wenn der Unternehmer die im Preisblatt verzeichneten Entgelte dem Verbraucher nicht in jedem Fall verrechnen kann. (T26)
    Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 11/18k
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 11/18k
  • 4 Ob 58/18k
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 58/18k
    Beis wie T3; Veröff: SZ 2018/47
  • 7 Ob 155/18x
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 155/18x
    Vgl
  • 9 Ob 16/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 16/18w
    Auch; Beis wie T16
  • 8 Ob 24/18i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 Ob 24/18i
    Beis ähnlich wie T16; Beis wie T22
  • 1 Ob 124/18v
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 124/18v
  • 10 Ob 106/18p
    Entscheidungstext OGH 13.09.2019 10 Ob 106/18p
    Beisatz: Dies muss sinngemäß auch dann gelten, wenn die Verweisung auf eine unzulässige Bestimmung außerhalb der eigenen AGB erfolgt. (T27)
  • 1 Ob 162/20k
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 1 Ob 162/20k
    Vgl; Beis wie T24
  • 5 Ob 15/20x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 15/20x
    Vgl; nur T13; Beis wie T17
  • 9 Ob 19/20i
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 9 Ob 19/20i
    Vgl; nur T25
  • 8 Ob 59/20i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 Ob 59/20i
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: AGB eines Ticketvermittlers eines „Online Ticket Marktplatzes“ ‑ Verbandsprozess. (T28)
  • 1 Ob 201/20w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 201/20w
    Beisatz: Hier: AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens [Klausel 7]. (T29)
  • 9 Ob 27/21t
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 9 Ob 27/21t
    Vgl; Beis wie T24; Beisatz: Hier: AGB eines Luftfahrtunternehmens [Klausel 1] - Verbandsprozess. (T30)
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
  • 10 Ob 19/21y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 19/21y
    Beis wie T24
  • 5 Ob 117/21y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 5 Ob 117/21y
  • 9 Ob 46/21m
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 9 Ob 46/21m
    nur: Weiters führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung. (T31)
    Beisatz: Hier: Klauseln in AGB eines Energieversorgungsunternehmens. (T32)
  • 6 Ob 127/21a
    Entscheidungstext OGH 18.03.2022 6 Ob 127/21a
    Vgl; Beis wie T24; Beis wie T30
  • 8 Ob 125/21x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 8 Ob 125/21x
    Beisatz: Wird dem Verbraucher aufgebürdet, Allgemeine Bestimmungen und Sonderbestimmungen miteinander zu vergleichen und zu entscheiden, inwieweit welche Regelung ergänzt oder abgeändert wird ist die Klausel intransparent. (T33)
  • 1 Ob 77/22p
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 1 Ob 77/22p
    Beis wie T16
  • 3 Ob 155/22y
    Entscheidungstext OGH 17.11.2022 3 Ob 155/22y
    Vgl; nur T31
  • 6 Ob 79/22v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2023 6 Ob 79/22v
    Vgl; nur T31
  • 7 Ob 206/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2023 7 Ob 206/22b
    vgl; Beisatz wie T16
  • 2 Ob 11/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2023 2 Ob 11/23s
    vgl; Beisatz: Hier: AGB-Änderung durch Mitteilung zur „Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie“ samt „Zustimmen“-Button bei Messenger-Dienst als intransparent beurteilt. (T34)
    Beisatz: Das Berufungsgericht ist vertretbar davon ausgegangen, dass der Verbraucher auch unter Berücksichtigung der in der Klausel enthaltenen Hyperlinks kein klares und umfassendes Bild davon vermittelt bekommt, in welchen Punkten sich die AGB konkret ändern. (T35)
  • 8 Ob 37/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 Ob 37/23h
    Beisatz: Hier: Prüfung, ob der in einer Klausel eines Bestandvertrags vorgesehene Pauschalbetrag für Betriebskosten auch die Kosten des Betriebs einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage im Sinne einer weiteren Klausel umfasst. Intransparenz verneint, weil kein Grund zu Annahme bestehe, dass sich der Vermieter eine doppelte Verrechnung der Wärme- und Kaltwasserkosten vorbehalten wollte, weshalb die Klauseln selbst bei kundenfeindlichster Auslegung nur dahin verstanden werden können, dass die vom Vermieter verrechneten Pauschalbeträge nicht jene Wärme- und Kaltwasserkosten enthalten dürfen, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung über einen Dritten abgerechnet werden. (T36)
  • 2 Ob 182/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 2 Ob 182/23p
    Beisatz wie T31: Hier: Klauseln betreffend einen Vergütungsplan - Marketervereinbarung. (T37)
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    Beisatz: Hier: Verweis in Beförderungsbedingungen, dass zusätzlich zu Beförderungsbestimmungen die Pauschalreisebedingungen gelten. (T39)
    Beisatz: Wird dem Verbraucher aufgebürdet, Allgemeine Bestimmungen und Sonderbestimmungen miteinander zu vergleichen und zu entscheiden, inwieweit welche Regelung ergänzt oder abgeändert wird, ist die Klausel intransparent. (T40)
    Beisatz wie T16: Hier: Verweis auf einen Zeitraum, in dem ein Entgelt beim Unternehmer einzugehen hat, widerspricht dem Transparenzgebot, weil der Verbraucher gezwungen ist, sich die notwendigen Informationen aus den AGB und der Website zusammenzusuchen. (T41); Beisatz wie T4; Beisatz wie T31

Schlagworte

Transparenzgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122040

Im RIS seit

19.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20070320_OGH0002_0040OB00227_06W0000_004

Rechtssatz für 5Ob87/15b; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130673

Geschäftszahl

5Ob87/15b; 1Ob243/16s; 4Ob228/17h; 10Ob60/17x; 6Ob179/20x; 3Ob54/23x; 3Ob79/23y; 4Ob222/22h

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Norm

KSchG §6 Abs1 Z9
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Eine Klausel, nach der  der Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit ‑ Personenschäden ausgenommen ‑ umfassend sein soll und nicht zuletzt auch eine Freizeichnung bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten für die von der Beklagten oder ihren Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden erfasst, ist gröblich benachteiligend im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 87/15b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 87/15b
  • 1 Ob 243/16s
    Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 243/16s
  • 4 Ob 228/17h
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 228/17h
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Auch; Beisatz: Ein Haftungsausschluss bei Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten ist besonders streng zu beurteilen. (T1); Veröff: SZ 2018/10
  • 6 Ob 179/20x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 179/20x
    Vgl; Beis wie T1
  • 3 Ob 54/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.05.2023 3 Ob 54/23x
    Beisatz: Hier: AGB-Klausel eines Fitnessstudio-Vertrags, wonach die Haftung für das Abhandenkommen von im Spind belassenen Gegenständen nur bei grobem Verschulden übernommen wird, betrifft keine vertragliche Hauptpflicht. (T2)
  • 3 Ob 79/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.07.2023 3 Ob 79/23y
    vgl aber; Beisatz: Hier: Klausel in Fitnessstudiovertrag mit Haftungsbeschränkung für das Abhandenkommen von im Spind belassenen Gegenständen als zulässig beurteilt. (T3)
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    Beisatz: Hier: Haftungsausschluss in Beförderungsbedingungen (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130673

Im RIS seit

13.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20160322_OGH0002_0050OB00087_15B0000_001

Rechtssatz für 4Ob28/01y; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115217

Geschäftszahl

4Ob28/01y; 6Ob16/01y; 4Ob179/02f; 4Ob88/05b; 6Ob275/05t; 9Ob12/06i; 9Ob15/05d; 7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob173/06a; 4Ob221/06p; 1Ob241/06g; 10Ob67/06k; 6Ob110/07f; 4Ob5/08a; 8Ob119/08w; 10Ob70/07b; 2Ob137/08y; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 6Ob128/09f; 7Ob15/10x; 7Ob13/10b; 5Ob64/10p; 2Ob1/09z; 7Ob109/09v; 1Ob164/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 2Ob198/10x; 7Ob216/11g; 7Ob66/12z; 2Ob59/12h; 7Ob201/12b; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 3Ob109/13w; 7Ob232/13p; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 3Ob57/14z; 10Ob28/14m; 5Ob118/13h; 7Ob113/14i; 7Ob190/14p; 7Ob168/14b; 7Ob53/14s; 7Ob73/15h; 1Ob146/15z; 6Ob234/15b; 7Ob5/16k; 7Ob206/15t; 5Ob87/15b; 10Ob74/15b; 6Ob17/16t; 10Ob31/16f; 5Ob81/16x; 7Ob52/17y; 4Ob110/17f; 1Ob113/17z; 6Ob181/17m; 4Ob147/17x; 2Ob155/16g; 6Ob203/17x; 8Ob24/17p; 3Ob148/17m; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 9Ob11/18k; 4Ob58/18k; 1Ob57/18s; 4Ob179/18d; 9Ob76/18v; 9Ob16/18w; 7Ob242/18s; 7Ob113/19x; 6Ob124/20h; 1Ob162/20k; 5Ob15/20x; 7Ob186/20h; 4Ob213/20g; 4Ob63/21z; 1Ob201/20w; 1Ob93/21i; 8Ob108/21x; 7Ob148/21x; 10Ob19/21y; 5Ob117/21y; 9Ob81/21h; 7Ob169/22m; 7Ob97/22y; 7Ob112/22d; 6Ob44/22x; 9Ob88/22i; 9Ob106/22m; 8Ob80/22f; 5Ob160/22y; 7Ob13/23x; 3Ob32/23m; 7Ob3/23a; 6Ob222/22y; 4Ob233/22a; 10Ob60/22d; 10Ob64/22t; 4Ob239/22h; 5Ob89/23h; 9Ob101/22a; 9Ob112/22v; 17Ob16/23m; 7Ob92/23i; 9Ob18/23x; 7Ob112/23f; 7Ob165/23z; 7Ob125/23t; 2Ob182/23p; 6Ob205/23z; 4Ob222/22h

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Norm

ABGB §879 E
KSchG §6 Abs3
Rechtsschutzversicherung Art 9.2 ARB 2000
Rechtsschutzversicherung Art 7.1.11 ARB 2000
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die der Kunde der Übermittlung "alle(r) im Zusammenhang mit der Eröffnung und Führung des Kontos (Depots) stehenden Daten an eine zentrale Evidenzstelle und/oder an Gemeinschaftseinrichtungen von Kreditunternehmungen" zustimmt, ist intransparent, weil sie die Tragweite der Einwilligung nicht erkennen lässt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 28/01y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 28/01y
    Veröff: SZ 74/52
  • 6 Ob 16/01y
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 16/01y
    Auch; Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht bloß formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch Sinnverständlichkeit. So kann für sich allein durchaus klaren und verständlichen Klauseln die Sinnverständlichkeit fehlen, wenn zusammenhängende Regelungen und ihre nachteiligen Effekte deshalb nicht erkennbar werden, weil die einzelnen Teile an versteckten oder nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringenden Stellen, etwa in verschiedenen Klauseln, geregelt sind. (T1)
  • 4 Ob 179/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
    Beisatz: Gerade dann, wenn man davon ausgeht, dass die AGB sowohl Fälle umfasst, in denen keine Zustimmung des Kunden erforderlich ist, als auch Fälle, in denen eine Datenübertragung nicht ohne seine Zustimmung erfolgen dürfte, müsste der Kunde über die Widerrufsmöglichkeit aufgeklärt werden, um ihm ein zutreffendes und klares Bild seiner vertraglichen Position zu vermitteln. (T2) Veröff: SZ 2002/153
  • 4 Ob 88/05b
    Entscheidungstext OGH 11.08.2005 4 Ob 88/05b
    Auch; Beisatz: Das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig sind oder von ihm jedenfalls festgestellt werden können. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann. (T3)
  • 6 Ob 275/05t
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 275/05t
    Vgl auch; Beisatz: Eine wirksame Zustimmung kann nur dann vorliegen, wenn der Betroffene weiß, welche seiner Daten zu welchem Zweck verwendet werden sollen. (T4)
    Beisatz: Hier: Die in die Verträge aufgenommene „Datenschutzklausel" erfüllt die Voraussetzungen einer Zustimmung im Sinn des § 4 Z 14 DSG nicht. „Warnliste der österreichischen Kreditinstitute zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung durch Hinweis auf vertragswidriges Kundenverhalten". (T5)
    Veröff: SZ 2005/181
  • 9 Ob 12/06i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 Ob 12/06i
    Vgl auch; Beisatz: Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG beinhaltet auch die Gebote der Erkennbarkeit und Verständlichkeit und das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen. (T6)
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sind. (T7)
  • 7 Ob 131/06z
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 131/06z
    Auch; Beis wie T3 nur: Das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. (T8)
    Beisatz: Hier: Klausel über den Rückkaufswert einer Lebensversicherung. (T9)
    Veröff: SZ 2007/2
  • 7 Ob 140/06y
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 140/06y
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 7 Ob 173/06a
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 173/06a
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Ähnlich; Beisatz: Angesichts der besonderen Bedeutung des Bankgeheimnisses muss sichergestellt sein, dass auch ein Kunde, der das Schriftstück nur oberflächlich studiert, die Entbindungserklärung zur Kenntnis nimmt und sie im Bewusstsein ihrer Bedeutung unterzeichnet. (T10)
    Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 30) (T11)
  • 1 Ob 241/06g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 241/06g
    Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot, und das Gebot der Vollständigkeit. (T12)
    Beisatz: Hier: Klauseln in Mietvertrags-Formblättern. (T13)
  • 10 Ob 67/06k
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 67/06k
    Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen also so gestaltet sein, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält. (T14)
  • 6 Ob 110/07f
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 110/07f
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Begriff der „Retrozession" im Zusammenhang mit einem Vermögensverwaltungsvertrag. (T15)
  • 4 Ob 5/08a
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 5/08a
    Auch; Beis wie T3
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Heimvertragsklausel. (T16)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Bei der Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Bei in Fremdwährung entstandenen Belastungen anerkennt der Karteninhaber den zur Verrechnung gelangenden Wechselkurs." (Klausel 5) fehlt die erforderliche Transparenz im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG, bleibt doch offen, wie und von wem dieser Wechselkurs gebildet wird, wo er allenfalls abgerufen werden kann sowie wann jeweils umgerechnet wird. (T17)
    Beisatz: Hier: Die AGB-Klausel eines Kreditkartenunternehmens, die in ihrer Formulierung als reine Kann-Bestimmung verschiedene Fälle regelt, in denen das Kreditkartenunternehmen „insbesondere" zur Kartensperre und zur Bekanntgabe der Nummern gesperrter Karten den Vertragspartnern (lediglich) „berechtigt" ist (Klausel 14 erster und zweiter Satz), verstößt als Verschleierung der (Sorgfalts-)Pflichten des Kreditkartenunternehmens gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T18)
  • 2 Ob 137/08y
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 137/08y
    Vgl; Beis wie T3
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Vgl; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T13
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 6 Ob 128/09f
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 128/09f
    Vgl; Beis wie T12 nur: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". (T19)
    Beisatz: Hier: Die Formulierung „Wert zum Monatsletzten" in einer ABG-Klausel einer Bank verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. (T20)
  • 7 Ob 15/10x
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 15/10x
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Das Transparenzgebot setzt grundsätzlich die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Es ist dabei eine gewisse Mindestkundigkeit des Verbrauchers zu unterstellen, damit nicht etwa ganze Branchen ihre juristische Kommunikationsfähigkeit verlieren. Bei der Beurteilung der Unverständlichkeit ist daher zu unterscheiden, ob der Verwender eine möglichst verständliche Formulierung gewählt oder die AGB (für den Durchschnittskunden) unnötig schwer verständlich formuliert hat. Die Verwendung etwa der dem Durchschnittskunden wohl kaum geläufigen Begriffe TARGET und EURIBOR liegt im vorliegenden Fall in der Natur der Sache und ist unumgänglich; es kann nicht angehen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen keine termini technici mehr verwenden könnten, weil sie den Verbrauchern nicht geläufig sind. (T21)
    Beisatz: Hier: Verzinsungsklausel bei Bankschuldverschreibungen. (T22)
  • 7 Ob 13/10b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 13/10b
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T7
  • 5 Ob 64/10p
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 64/10p
    Vgl; Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht nur formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch, dass Inhalt und Tragweite für den Verbraucher durchschaubar sind, dass dem Kunden die wirtschaftliche Tragweite der Bestimmung oder die Tatsache, dass ihm künftig entstehende Kosten aufgebürdet worden werden, nicht verschleiert wird. (T23)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Vgl; Beis wie T4; Bem: Klausel 38. (T24)
    Beisatz: Eine Klausel, wonach sich der Kunde eines Konzerns mit der Weitergabe persönlicher Daten an andere Unternehmen des Konzerns einverstanden erklärte, wobei aber nicht bestimmbar ist, welche Unternehmen derzeit und künftig dem Konzern (allenfalls auch im Ausland) zugehörig sind oder sein werden, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist iSd § 6 Abs 3 KSchG unwirksam. (T25)
    Bem: So schon 7 Ob 170/98w. (T26)
    Beisatz: Intransparent und unwirksam iSd § 6 Abs 3 KSchG ist auch eine Klausel, bei der offen bleibt, ob unter den als Datenempfänger genannten „Firmenabteilungen“ und „Firmengeschäftsstellen“ „Dritte“, also etwa selbständige konzernzugehörige Unternehmen, zu verstehen sind, bzw für den Kunden angesichts der Vielzahl der im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen mit diesem Firmenbestandteil nicht durchschaubar ist, an wen seine Daten letztlich weitergegeben werden und welche Auswirkungen dies für ihn haben kann. Auch die Formulierung „zur Beurteilung von Finanzierungen und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs“ verschafft dem durchschnittlichen Leasingkunden hierüber keinen hinreichenden Aufschluss (Klausel 38). (T27)
    Beisatz: Intransparent und unwirksam iSd § 6 Abs 3 KSchG ist auch eine Klausel, die eine Weitergabe persönlicher Daten an Gläubigerschutzverbände vorsieht, wenn - ausgehend vom Verständnis eines durchschnittlichen Leasingkunden - Zweifel an der Identität und am Aufgabenbereich von Gläubigerschutzverbänden bestehen können (Klausel 38). (T28)
    Beisatz: Erweist sich eine Klausel betreffend die Weitergabe persönlicher Daten als intransparent, so vermag auch der in ihr enthaltene Hinweis auf das jederzeitige Widerrufsrecht des Leasingnehmers daran nichts zu ändern (Klausel 38). (T29)
    Bem: Vgl 6 Ob 16/01y. (T30)
    Veröff: SZ 2010/41
  • 7 Ob 109/09v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 109/09v
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T7
  • 1 Ob 164/10i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 164/10i
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Aufgrund des Richtigkeitsgebots widersprechen Bestimmungen, die die Rechtslage verschleiern oder undeutlich darstellen, dem Transparenzgebot, zumal dadurch der rechtsunkundige Verbraucher über die tatsächliche Rechtslage getäuscht werden kann. (T31)
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T12
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Vgl; Beisatz: Eine Klausel, welcher der Leasingnehmer im Wesentlichen nur entnehmen kann, dass Daten an Dritte weitergegeben werden, nicht aber, welchen konkreten Dritten welche konkreten Daten weitergegeben werden dürfen ist unzulässig. (T32)
    Beisatz: Unzulässig sind eine Datenverwendung vorsehende und Klauseln, in denen keinerlei für den Leasingnehmer nachvollziehbare sinnhafte Abgrenzungen vorgenommen, sondern in Wahrheit Leerfloskeln benutzt, ohne dass eine ernsthafte Beschränkung auf den konkret berechtigten Zweck und die schutzwürdigen Interessen des Leasingnehmers iSd § 17 DSG erfolgte. (T33)
    Beisatz: Eine Wendung, wonach Daten an Auskunfteien weitergegeben werden dürfen, „soweit dies für die Erlangung von Auskünften notwendig ist“, ist völlig unbestimmt. Gleiches gilt für Daten an Vermittler, Lieferanten etc soweit dies „zur Abwicklung zweckmäßig“ ist oder an Refinanzierungsgeber „soweit notwendig“. (T34)
    Bem: Klausel 25. (T35)
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14, Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T36)
  • 7 Ob 66/12z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 66/12z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Leistungsfreiheit des Versicherers „nach Maßgabe von § 6 Abs 2 VersVG“: Klausel nicht intransparent. (T37)
    Beisatz: Hier: Art 19.2 ABE 2004. (T38)
  • 2 Ob 59/12h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 59/12h
    Vgl; Beis wie T12; Vgl Beis wie T8; Beisatz: Hier: Verkauf von Eintrittskarten für Konzerte, Theateraufführungen und Veranstaltungen über eine Internet-Website unter Bekanntgabe eines Gesamtpreises, aus dem nicht ersichtlich ist, ob es sich dabei um den reinen Kartenpreis des Veranstalters handelt oder eine allfällige Vermittlungsgebühr oder Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) inkludiert ist und auch kein Querverweis auf den Ort, an dem der Preis der Vermittlungsleistung ersehen werden kann, vorhanden ist. (T39); Veröff: SZ 2012/83
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    Vgl; Ähnlich Beis wie T8; Vgl Beis wie T12; Vgl Beis wie T14; Veröff: SZ 2013/5
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T12
  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Hier: Klauseln eines Anbieters von Flüssiggas-Propan. (T40)
  • 3 Ob 109/13w
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 109/13w
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T13
  • 7 Ob 232/13p
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 232/13p
    Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Das „Transparenzgebot“ soll es dem Verbraucher ermöglichen, sich aus dem Vertragsformblatt zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. (T41)
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    nur T8
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Vgl auch; Beis wie T14; Veröff: SZ 2014/23
  • 3 Ob 57/14z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 57/14z
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen. (T42)
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T31
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T23
  • 7 Ob 113/14i
    Entscheidungstext OGH 10.09.2014 7 Ob 113/14i
    Vgl auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2014/76
  • 7 Ob 190/14p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 190/14p
    Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Art 9.6.6. ARB 2010. (T43)
  • 7 Ob 168/14b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 168/14b
    Vgl auch; Beis wie T14
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
    Beis wie T8
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
    Ähnlich; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T23
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T12
  • 6 Ob 234/15b
    Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 234/15b
    Auch; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Kündigungsklausel eines Vermittlers von Leistungen der Personenbetreuung. (T44)
  • 7 Ob 5/16k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 7 Ob 5/16k
    Beis wie T8; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen L556 und L556/V02 hinsichtlich Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr betreffend unterjährige Beitragszahlungen. (T45)
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Vgl; Beis wie T8
  • 5 Ob 87/15b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 87/15b
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 10 Ob 74/15b
    Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 Ob 74/15b
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T12
  • 6 Ob 17/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
    Auch; Beis ähnlich wie T31
  • 10 Ob 31/16f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 31/16f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Kreditvertrag; Begriff des „Terminverlust“. (T46)
  • 5 Ob 81/16x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 81/16x
    Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Entgelt nach § 14 WGG. (T47)
  • 7 Ob 52/17y
    Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 52/17y
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beisatz: Die Nichtaufnahme der Hinweispflicht nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG widerspricht dem Transparenzgebot. (T48)
  • 4 Ob 110/17f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T8
  • 1 Ob 113/17z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 113/17z
    Vgl auch; Beis wie T14; Beis wie T31
  • 6 Ob 181/17m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 181/17m
    Vgl auch
  • 4 Ob 147/17x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 147/17x
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T14; Beis wie T21; Beis wie T41
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Veröff: SZ 2017/143
  • 6 Ob 203/17x
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 203/17x
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Frage der Lesbarkeit ist regelmäßig eine solche des Einzelfalls und hängt von Schriftgröße, drucktechnischer Gestaltung, Farbwahl usw ab. (T49)
    Beisatz: Hier: Klausel in einer Druckgröße von 8 oder 9 pt, kleiner als der sonstige Text, zudem leicht verschwommenes Druckbild, aber nicht an einer unerwarteten oder versteckten Stelle, Lektüre erfordert für einen Durchschnittsverbraucher zudem keine besondere Anstrengung – Verneinung der Intransparenz vertretbar. (T50)
  • 8 Ob 24/17p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 24/17p
    Auch; Beisatz: Klauseln in einem Reisevermittlungsvertrag. (T51); Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T41; Beisatz: Eine Klausel, die zwar nur eine geltende Rechtslage wiedergibt, aber unvollständig, sodass der Verbraucher einen unrichtigen Eindruck von seiner Rechtsposition bekommen kann, ist intransparent. (T52)
  • 3 Ob 148/17m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 3 Ob 148/17m
    Beis wie T14
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T31; Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
    Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 9 Ob 11/18k
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 11/18k
    Ähnlich; Beis wie T14
  • 4 Ob 58/18k
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 58/18k
    Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Veröff: SZ 2018/47
  • 1 Ob 57/18s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 57/18s
    Beis wie T12; Beis wie T19
  • 4 Ob 179/18d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 179/18d
    Ähnlich; Beis wie T8
  • 9 Ob 76/18v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 76/18v
    Beis wie T8; Beis wie T12; Veröff: SZ 2019/7
  • 9 Ob 16/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 16/18w
    Beis wie T12; Beis wie T14
  • 7 Ob 242/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 242/18s
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T41
  • 7 Ob 113/19x
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 7 Ob 113/19x
    Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T41; Veröff: SZ 2019/98
  • 6 Ob 124/20h
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 124/20h
    Vgl; Beis wie T23; Beisatz: Eine Befristungsvereinbarung, die den Endtermin ausdrücklich nennt, ist nicht intransparent. Ebenso wenig begründet die Auslegungsbedürftigkeit der Bestimmungen zu einer etwaigen Vertragsverlängerung einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. (T53)
  • 1 Ob 162/20k
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 1 Ob 162/20k
    Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Intransparenz des Begriffs "Dauerleistung". (T54)
  • 5 Ob 15/20x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 15/20x
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T21
  • 7 Ob 186/20h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 7 Ob 186/20h
    Vgl auch; Beis wie T41; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Lebensversicherung, Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht (fehlende Information über Berechnungsgrundlagen und Ausübung des Wahlrechts). (T55)
  • 4 Ob 213/20g
    Entscheidungstext OGH 22.12.2020 4 Ob 213/20g
    Vgl; Beis wie T12; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Für das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittsverbrauchers ist maßgebend, an welche Kunden sich das konkret zu beurteilende Angebot richtet. Heutzutage sind Investitionen in Wertpapiere auch für Kleinanleger keineswegs außergewöhnlich. (T56)
  • 4 Ob 63/21z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 63/21z
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Umschreibung der die personenbezogene Daten empfangenden Gesellschaften als „Konzerngesellschaften“ ist nicht ausreichend präzise [Klausel 15]. (T57)
  • 1 Ob 201/20w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 201/20w
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T41; Beisatz: Hier: Verbandsprozess über unzulässige Klauseln in AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens. (T58)
  • 1 Ob 93/21i
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 93/21i
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T41; Beisatz: Hier: Die Klausel in Fremdwährungskreditverträgen „Die Rückführung des Kredites erfolgt in der jeweiligen ausgenützten Währung.“ lässt den Kreditnehmer über den Inhalt seiner Rückzahlungspflicht im Unklaren. (T59)
  • 8 Ob 108/21x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Ob 108/21x
    Beis wie T14; Beis wie T19; Beis wie T23
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
    Beis wie T3; Beis wie T41; Beisatz: Hier: Verbandsklage. (T60)
  • 10 Ob 19/21y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 19/21y
    Beis wie T31
  • 5 Ob 117/21y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 5 Ob 117/21y
    Beis wie T8
  • 9 Ob 81/21h
    Entscheidungstext OGH 14.07.2022 9 Ob 81/21h
    Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 7 Ob 169/22m
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 169/22m
    Beis wie T3
  • 7 Ob 97/22y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 97/22y
    Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T41
  • 7 Ob 112/22d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 112/22d
    Vgl; Beisatz: Die Umschreibung der die Daten empfangenden Gesellschaften als „Versicherungsgruppe“ ist nicht ausreichend präzise (Klausel 2). (T61)
  • 6 Ob 44/22x
    Entscheidungstext OGH 09.12.2022 6 Ob 44/22x
    Vgl; Beisatz: Hier: Kündigungsklausel in AGB eines Fitnessstudios. (T62)
  • 9 Ob 88/22i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2023 9 Ob 88/22i
    Vgl; Beis wie T62
  • 9 Ob 106/22m
    Entscheidungstext OGH 24.01.2023 9 Ob 106/22m
    Vgl; Beis wie T62
  • 8 Ob 80/22f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2023 8 Ob 80/22f
    vgl; Beisatz wie T62
  • 5 Ob 160/22y
    Entscheidungstext OGH 18.04.2023 5 Ob 160/22y
    vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T12; Beisatz wie T23
  • 7 Ob 13/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.03.2023 7 Ob 13/23x
    vgl; Beisatz wie T55
  • 3 Ob 32/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 3 Ob 32/23m
    vgl; Beisatz nur wie T8; Beisatz nur wie T41
  • 7 Ob 3/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 7 Ob 3/23a
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T41
    Beisatz: Klauseln in Reiseversicherungsbedingungen. (T63)
    Beisatz: Art 6.1.1. RVB 2018, wonach eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, jedoch in Kauf genommen wird, dem Vorsatz gleichzuhalten ist. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG verneint. (T64)
    Beisatz: Art 6.1.10. RVB 2018, wonach für Ereignisse, die "aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen" werden, kein Versicherungsschutz besteht. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T65)
    Beisatz: Art 6.1.19. RVB 2018, wonach für Ereignisse, die "bei Ausübung einer Extremsportart auftreten", kein Versicherungsschutz besteht. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG verneint. (T66)
    Beisatz: Art 6.2. RVB 2018, wonach kein Versicherungsschutz besteht, "solange" diesem "Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw Embargos (...) entgegenstehen". Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T67)
    Beisatz: Art 8.1. RVB 2018, nach der Obliegenheiten, "deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt", bestimmt werden, ohne darauf hinzuweisen, dass an anderer Stelle die gesetzliche Bestimmung abgedruckt sei und warum er sich diese (zum Erkennen von Einschränkungen) durchlesen sollte. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T68)
    Beisatz: Art 8.1.1. RVB 2018, wonach der Versicherungsnehmer "unnötige Kosten zu vermeiden" hat. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG verneint. (T69)
    Beisatz: Art 8.1.5. erster Halbsatz RVB 2018, wonach Versicherungsnehmer "Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen" haben. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T70)
    Beisatz: Versicherungsfälle nach Art 14.2. und Entschädigungsumfang nach Art 17.3. RVB 2018. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG verneint. (T71)
    Beisatz: Art 14.2.5. RVB 2018, wonach ein Versicherungsfall bei Nichtantritt der Reise infolge eines bedeutenden Sachschadens am "Wohnsitz" der versicherten Person vorliegt. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG verneint. (T72)
  • 6 Ob 222/22y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.05.2023 6 Ob 222/22y
    Beisatz wie T4
    Beisatz wie T25: Hier: Klausel zur Datenweitergabe; Hier bleibt völlig im Dunkeln, welche Daten des Verbrauchers tatsächlich an Dritte zum Abgleich weitergegeben werden. (T73)
  • 4 Ob 233/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 4 Ob 233/22a
    vgl; Beisatz wie T3
    Beisatz: Transparenzgebot durch die, in der Rückzahlungsklausel des Nachrangdarlehens enthaltene, Wortfolge "Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens" nicht verletzt (T74)
  • 10 Ob 60/22d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 60/22d
    vgl; Beisatz nur wie T14; Beisatz nur wie T3
  • 10 Ob 64/22t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 64/22t
    vgl; Beisatz nur wie T14
  • 4 Ob 239/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 4 Ob 239/22h
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T74
    Anm: Parallelfall zu 4 Ob 233/22a
  • 5 Ob 89/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.07.2023 5 Ob 89/23h
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T12; Beisatz wie T52
    Beisatz: Hier: Unklare Mietzins- und Wertsicherungsvereinbarung (T75)
  • 9 Ob 101/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 9 Ob 101/22a
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T74
  • 9 Ob 112/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 9 Ob 112/22v
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T74
  • 17 Ob 16/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 17 Ob 16/23m
    vgl; Beisatz nur wie T14; Beisatz nur wie T3
  • 7 Ob 92/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 92/23i
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T41
    Beisatz: Hier: intransparente Klausel zum Risikoausschluss für Akte der Hoheitsverwaltung mit demonstrativer Aufzählung. (T76)
  • 9 Ob 18/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 18/23x
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T52
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T77)
    Beisatz: Klausel zu Rücktrittsrecht nach § 10 Abs 1 PRG ohne Hinweis auf Rechte nach § 10 Abs 2 PRG, über die an anderer Stelle entsprechend des Standardinformationsblatts aufgeklärt wird. Die Aufklärung über die anderweitigen Rechte des Verbrauchers erfolgt deutlich weniger präsent und weder nach dem Aufbau der AGB noch inhaltlich in ausreichend deutlichem Zusammenhang mit der gegenständlichen Klausel. Damit wird die Rechtsposition des Verbrauchers unklar vermittelt. (T78)
    Beisatz: Klausel zu Preisänderungen ohne Hinweis auf die Deckelung nach § 8 PRG. Der Hinweis an anderer Stelle der AGB iSd Standardinformationsblatts mag zwar der allgemeinen Informationspflicht genügen, vermag es aber nicht, die beanstandete Klausel transparent zu machen. (T79)
    Beisatz: Klausel, wonach der Verbraucher Vertragswidrigkeiten unverzüglich mitzuteilen hat, ohne darauf hinzuweisen, dass die Unverzüglichkeit der Rüge gemäß § 11 Abs 2 PRG "unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände" zu beurteilen ist. (T80)
    Beisatz: Dass jeder Verbraucher die Möglichkeit hat (mit oder ohne einen vom AGB-Verfasser zur Verfügung gestellten Link) in das bezugnehmende Gesetz Einsicht zu nehmen, macht die Klausel nicht transparent. (T81)
    Beisatz: Klausel, die dem Verbraucher vorenthält, dass die Beklagte im Zusammenhang mit Kosten, die ihr bei Übertragung des Pauschalreisevertrags durch den Kunden entstehen, nach § 7 Abs 2 PRG nur angemessene Kosten verrechnen darf, ist intransparent. (T82)
  • 7 Ob 112/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2023 7 Ob 112/23f
    Beisatz wie T41
    Beisatz: Hier: Art 7.1.11 ARB 2000 ("Bauherren-Klausel") und Art 9.2 ARB 2000 (Erfolgsaussichten) sind weder ungewöhnlich nach § 864a ABGB, noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB oder intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG. (T83)
  • 7 Ob 165/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 165/23z
    Beisatz wie T83
  • 7 Ob 125/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 125/23t
    vgl; Beisatz nur wie T83
  • 2 Ob 182/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 2 Ob 182/23p
    vgl; Beisatz: Hier: „wiederholte“ Falschberatung und „überdurchschnittliche“ Anzahl; Beurteilung der Vorinstanz nicht gesetzmäßig bekämpft. (T84)
  • 6 Ob 205/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 6 Ob 205/23z
    vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T85); Beisatz wie T78
    Beisatz wie T82: Hier: Bearbeitungsgebühr bei Umbuchung und Stornierung. (T86)
    Beisatz: Die Bearbeitungsgebühr fällt bei kundenfeindlichster Auslegung auch im Falle eines Rücktritts gemäß § 10 Abs 2 PRG an und schränkt damit den Anspruch des Reisenden auf einen kostenfreien Rücktritt im Sinn dieser Gesetzesstelle rechtswidrig ein. (T87)
    Beisatz: Klausel zu Storno- und Reiseversicherung: Nach den AGB bleibt völlig im Dunkeln, mit welchem Versicher (Beklagte oder Dritter) der Reisende eine Versicherung mit welchem Leistungsinhalt zu welchen Bedingungen abschließt. Dass die Prämie „nicht stornierbar“ ist, verstößt überdies gegen § 5c Abs 1 VersVG. (T88)
    Beisatz: Intransparente Information über Rechtsfolgen einer unterlassenen Meldung des Versicherungsfalls gemäß § 33 iVm § 6 Abs 3 VersVG. (T89)
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    vgl; Beisatz nur wie T52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115217

Im RIS seit

21.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20010322_OGH0002_0040OB00028_01Y0000_004

Rechtssatz für 4Ob332/64; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079624

Geschäftszahl

4Ob332/64; 4Ob314/74; 4Ob382/76; 4Ob305/79; 4Ob406/78; 4Ob405/79; 4Ob105/88; 4Ob169/90; 10Ob70/07b; 6Ob24/11i; 10Ob28/14m; 8Ob58/14h; 9Ob26/15m; 6Ob13/16d; 9Ob31/15x; 6Ob120/15p; 6Ob17/16t; 10Ob31/16f; 10Ob13/17k; 6Ob51/17v; 1Ob162/17f; 10Ob14/18h; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 4Ob226/18s; 9Ob76/18v; 9Ob16/18w; 1Ob162/20k; 5Ob15/20x; 9Ob81/21h; 5Ob25/23x; 2Ob238/23y

Entscheidungsdatum

23.01.2024

Norm

KSchG §30 Abs1
UWG §25 Abs4
  1. KSchG § 30 heute
  2. KSchG § 30 gültig ab 01.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  3. KSchG § 30 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. UWG § 25 heute
  2. UWG § 25 gültig ab 29.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2018
  3. UWG § 25 gültig von 14.11.2007 bis 28.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 25 gültig von 23.11.1984 bis 13.11.2007

Rechtssatz

Die Urteilsveröffentlichung im Falle der Abweisung des Unterlassungsbegehrens beruht auf dem Gedanken, dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit einer Information der Öffentlichkeit zu bieten. Ein Interesse des Publikums an einer Urteilsveröffentlichung ist aber dann zu verneinen, wenn die Vorfälle, die Gegenstand des Urteils sind, so weit zurückliegen, dass sie in der Öffentlichkeit längst in Vergessenheit geraten sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 332/64
    Entscheidungstext OGH 28.07.1964 4 Ob 332/64
    Veröff: ÖBl 1964,119 = GRURAusl 1964,434
  • 4 Ob 314/74
    Entscheidungstext OGH 07.05.1974 4 Ob 314/74
    nur: Ein Interesse des Publikums an einer Urteilsveröffentlichung ist aber dann zu verneinen, wenn die Vorfälle, die Gegenstand des Urteils sind, so weit zurückliegen, dass sie in der Öffentlichkeit längst in Vergessenheit geraten sind. (T1)
  • 4 Ob 382/76
    Entscheidungstext OGH 11.01.1977 4 Ob 382/76
    nur T1; Beisatz: Dreieinhalb Jahre nach Schluss Verhandlung 1.Instanz. (T2)
  • 4 Ob 305/79
    Entscheidungstext OGH 30.01.1979 4 Ob 305/79
    Veröff: ÖBl 1979,80
  • 4 Ob 406/78
    Entscheidungstext OGH 13.03.1979 4 Ob 406/78
    mir T1
  • 4 Ob 405/79
    Entscheidungstext OGH 18.12.1979 4 Ob 405/79
    nur T1; Veröff: ÖBl 1980,73
  • 4 Ob 105/88
    Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 105/88
    nur T1
  • 4 Ob 169/90
    Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 169/90
    Auch; nur: Die Urteilsveröffentlichung im Falle der Abweisung des Unterlassungsbegehrens beruht auf dem Gedanken, dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit einer Information der Öffentlichkeit zu bieten. (T3)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Vgl; Beisatz: Diese für den Bereich des Wettbewerbsrechts entwickelten Grundsätze sind im vorliegenden Verfahren über eine Verbandsklage nach dem KSchG sinngemäß anzuwenden. (T4)
  • 6 Ob 24/11i
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 11.09.2012 6 Ob 24/11i
    Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Die ein entsprechendes Veröffentlichungsinteresse begründende Publizität des Verfahrens kann durch eine Urteilsveröffentlichung der klagenden Partei bewirkt werden. Auch dem beklagten Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht die Veröffentlichung des klagsabweisenden Urteilsspruchs zu, um in der Öffentlichkeit den falschen Eindruck zu zerstreuen, der klageberechtigte Verband habe im Rechtsstreit (vollständig) obsiegt. (T5)
    Veröff: SZ 2012/87
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Auch; Beisatz: Hier: Interesse der nur mit einer von sieben Klauseln und Praktiken obsiegenden Beklagten an der Veröffentlichung verneint, auch da sie selbst in dem einen Punkt hauptsächlich aus prozessualen Gründen obsiegte. (T6)
  • 8 Ob 58/14h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
    Vgl auch; Beisatz: Dem Beklagten ist bei berechtigtem Interesse ein Anspruch auf Veröffentlichung des klagsabweisenden Teils der Entscheidung zuzugestehen, insbesondere um einen beim Publikum durch die Veröffentlichung des klagsstattgebenden Teils der Entscheidung entstehenden „falschen Eindruck“ richtigzustellen oder weil gerade die betroffenen Klauseln zu den gesetzlich zwingenden Angaben in Verbraucherverträgen gehören. (T7)
    Beisatz: Der Schutz des wirtschaftlichen Rufs der obsiegenden Beklagten kann eine Veröffentlichung rechtfertigen, wenn das Infragestellen ihrer Klauseln einem breiten Publikum bekannt geworden ist oder die Entscheidung in einem öffentlich ausgetragenen Meinungsstreit von allgemeinem Interesse ist. (T8)
    Beisatz: Im Fall eines nur geringfügigen Obsiegens muss dem Beklagten aber nicht generell die gleiche Möglichkeit einer Information der Öffentlichkeit geboten werden wie dem Kläger. (T9)
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 6 Ob 13/16d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 13/16d
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Die Gefahr eines irreführenden Eindrucks einer Veröffentlichung eines (teil‑)klagsstattgebenden Spruchs besteht naturgemäß nur dann, wenn überhaupt eine (teilweise) Klagsstattgebung erfolgt ist und diesbezüglich einem Veröffentlichungsbegehren stattgegeben wurde. (T10)
    Beisatz: Hier: Anspruch auf Veröffentlichung des klagsabweisenden Urteils verneint, zumal der klagende Verband über den Rechtsstreit auch nicht in einer Art und Weise berichtet hatte, die eine Korrektur durch eine Urteilsveröffentlichung erfordern würde. (T11); Veröff: SZ 2016/41
  • 9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Vgl auch; Beis wie T5 nur: Auch dem beklagten Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht die Veröffentlichung des klagsabweisenden Urteilsspruchs zu, um in der Öffentlichkeit den falschen Eindruck zu zerstreuen, der klageberechtigte Verband habe im Rechtsstreit (vollständig) obsiegt. (T12)
  • 6 Ob 17/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
    Vgl auch; Beis wie T7 nur: Dem Beklagten ist bei berechtigtem Interesse ein Anspruch auf Veröffentlichung des klagsabweisenden Teils der Entscheidung zuzugestehen, insbesondere um einen beim Publikum durch die Veröffentlichung des klagsstattgebenden Teils der Entscheidung entstehenden „falschen Eindruck“ richtigzustellen. (T13)
    Beis wie T9; Beis wie T12
  • 10 Ob 31/16f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 31/16f
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 10 Ob 13/17k
    Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 Ob 13/17k
    Auch; Veröff: SZ 2017/36
  • 6 Ob 51/17v
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 51/17v
    Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Die Gegenveröffentlichung ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als die Urteilsveröffentlichung zugunsten des obsiegenden Klägers. Diese Voraussetzungen hat die Beklagte hier jedoch nicht ausreichend dargetan. (T14)
  • 1 Ob 162/17f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 1 Ob 162/17f
    Vgl; Beisatz: Ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung des klagsabweisenden Urteils durch den Beklagten besteht dann, wenn ein ansonsten falscher Eindruck der Öffentlichkeit dahin, dass der Kläger im Rechtsstreit obsiegt habe, zerstreut werden müsste. (T15)
  • 10 Ob 14/18h
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 10 Ob 14/18h
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T14; Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T14
  • 4 Ob 226/18s
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 4 Ob 226/18s
    Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15
  • 9 Ob 76/18v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 76/18v
    Beis wie T5; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15; Veröff: SZ 2019/7
  • 9 Ob 16/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 16/18w
    Beis wie T14; Beisatz: Gegenveröffentlichungsbegehren bejaht. (T16)
  • 1 Ob 162/20k
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 1 Ob 162/20k
    Vgl; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Gegenveröffentlichungsbegehren verneint. (T17)
  • 5 Ob 15/20x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 15/20x
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T12; Beis wie T15
  • 9 Ob 81/21h
    Entscheidungstext OGH 14.07.2022 9 Ob 81/21h
    Beis wie T14
  • 5 Ob 25/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.04.2023 5 Ob 25/23x
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T14; Beisatz wie T16
  • 2 Ob 238/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.01.2024 2 Ob 238/23y
    Beisatz wie T8; Beisatz wie T9; Beisatz wie T14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0079624

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19640728_OGH0002_0040OB00332_6400000_002

Rechtssatz für 4Ob169/90; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079511

Geschäftszahl

4Ob169/90; 10Ob70/07b; 10Ob28/14m; 6Ob17/16t; 6Ob51/17v; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 9Ob76/18v; 2Ob238/23y

Entscheidungsdatum

23.01.2024

Norm

KSchG §30 Abs1
UWG §25
  1. KSchG § 30 heute
  2. KSchG § 30 gültig ab 01.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  3. KSchG § 30 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. UWG § 25 heute
  2. UWG § 25 gültig ab 29.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2018
  3. UWG § 25 gültig von 14.11.2007 bis 28.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 25 gültig von 23.11.1984 bis 13.11.2007

Rechtssatz

Wenn sich die Haltlosigkeit der gegen einen Mitbewerber erhobenen Vorwürfe herausstellt, kann es die Billigkeit erfordern, dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit einer Information der Öffentlichkeit zu bieten. Ein solches berechtigtes Interesse des obsiegenden Beklagten an der Urteilsveröffentlichung kann sich insbesondere dann ergeben, wenn ein Wettbewerbsstreit eine gewisse Publizität erlangt hat; vor allem bei nur teilweisem Obsiegen des Klägers kann durch die Veröffentlichung (nur) des stattgebenden Teils des Urteils (auf Antrag des Klägers) in der Öffentlichkeit der falsche Eindruck entstehen, dass der bekannt gewordene Wettbewerbsstreit zur Gänze zugunsten des Klägers ausgegangen sei. Zur Beseitigung eines solchen unrichtigen Eindrucks kann auch ein vom Veröffentlichungsinteresse des Klägers abhängender Veröffentlichungsanspruch des Beklagten gegeben sein. Eine darüber hinausgehende Herabsetzung der beklagten Parteien in der öffentlichen Meinung ist für die Begründung ihres Interesses an der Urteilsveröffentlichung nicht erforderlich; eine solche Wirkung von Presseberichten könnte allerdings das Veröffentlichungsinteresse der beklagten Parteien zusätzlich begründen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 169/90
    Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 169/90
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Vgl; Beisatz: Diese für den Bereich des Wettbewerbsrechts entwickelten Grundsätze sind im vorliegenden Verfahren über eine Verbandsklage nach dem KSchG sinngemäß anzuwenden. (T1)
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Vgl
  • 6 Ob 17/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
    Auch; nur: Ein solches berechtigtes Interesse des obsiegenden Beklagten an der Urteilsveröffentlichung kann sich insbesondere dann ergeben, wenn ein Wettbewerbsstreit eine gewisse Publizität erlangt hat. (T2)
    Beisatz: Hier: Verbandsklage nach dem KschG. (T3)
  • 6 Ob 51/17v
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 51/17v
    Auch; nur T2
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
    Vgl
  • 9 Ob 76/18v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 76/18v
    nur T2; Veröff: SZ 2019/7
  • 2 Ob 238/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.01.2024 2 Ob 238/23y
    vgl; nur: Ein berechtigtes Interesse des teilweise obsiegenden Beklagten an der Urteilsveröffentlichung ist dann gegeben, wenn der Rechtsstreit eine gewisse Publizität erlangt hat; vor allem, wenn durch die Veröffentlichung lediglich des stattgebenden Teils des Urteils in der Öffentlichkeit der falsche Eindruck entstehen sollte, dass der bekannt gewordene Rechtsstreit zur Gänze zugunsten des Klägers ausgegangen ist. (T4)
    Beisatz wie T1: Sinngemäße Anwendung im Verbandsverfahren nach KSchG. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079511

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19910528_OGH0002_0040OB00169_9000000_003

Rechtssatz für 4Ob28/01y; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115219

Geschäftszahl

4Ob28/01y; 4Ob179/02f; 8Ob128/05i; 9Ob15/05d; 7Ob78/06f; 7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob173/06a; 4Ob221/06p; 7Ob233/06z; 7Ob4/07z; 4Ob93/07s; 1Ob241/06g; 7Ob82/07w; 5Ob247/07w; 6Ob261/07m; 4Ob91/08y; 4Ob128/08i; 8Ob119/08w; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 6Ob128/09f; 1Ob131/09k; 6Ob81/09v; 6Ob212/09h; 3Ob268/09x; 7Ob13/10b; 6Ob220/09k; 5Ob64/10p; 1Ob46/10m; 2Ob1/09z; 7Ob109/09v; 1Ob164/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 7Ob216/11g; 4Ob141/11f; 8Ob49/12g; 7Ob66/12z; 2Ob59/12h; 7Ob201/12b; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 3Ob109/13w; 7Ob232/13p; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 3Ob57/14z; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 5Ob118/13h; 7Ob190/14p; 7Ob168/14b; 7Ob53/14s; 7Ob73/15h; 8Ob58/14h; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 6Ob234/15b; 7Ob5/16k; 7Ob206/15t; 5Ob87/15b; 10Ob31/16f; 1Ob191/16v; 6Ob233/15f; 8Ob132/15t; 7Ob217/16m; 7Ob52/17y; 1Ob113/17z; 6Ob228/16x; 6Ob181/17m; 2Ob155/16g; 8Ob24/17p; 9Ob82/17z; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 4Ob113/18y; 6Ob140/18h; 9Ob76/18v; 9Ob16/18w; 7Ob242/18s; 1Ob124/18v; 6Ob56/19g; 1Ob162/20k; 7Ob186/20h; 4Ob63/21z; 9Ob27/21t; 4Ob106/21y; 5Ob103/21i; 8Ob108/21x; 7Ob148/21x; 10Ob19/21y; 5Ob117/21y; 6Ob127/21a; 9Ob81/21h; 7Ob97/22y; 7Ob112/22d; 7Ob160/22p; 7Ob153/22h; 7Ob185/22i; 2Ob11/23s; 5Ob160/22y; 7Ob13/23x; 7Ob3/23a; 9Ob94/22x; 7Ob92/23i; 9Ob18/23x; 6Ob205/23z; 2Ob238/23y; 4Ob222/22h

Entscheidungsdatum

23.01.2024

Norm

KSchG §6 Abs3
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Aus dem Transparenzgebot kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 28/01y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 28/01y
    Veröff: SZ 74/52
  • 4 Ob 179/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
    Auch; Beisatz: Der Kunde darf insbesondere durch die Formulierung einer Klausel in Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden. Zweck des Verbandsprozesses ist es nämlich nicht nur, das Verbot von Klauseln zu erreichen, deren Inhalt gesetzwidrig ist, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln. (T1)
    Veröff: SZ 2002/153
  • 8 Ob 128/05i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 128/05i
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Auch das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG bezieht sich auf das Erfordernis der Verständlichkeit von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen. (T2)
    Beisatz: § 6 Abs 3 KSchG ist auf echte Satzungsbestimmungen, mögen sie auch in Form einer Wissenserklärung in AGB oder Vertragsformblätter einfließen, nicht anwendbar. Der Umstand, dass sich hier in AVB beziehungsweise Vertragsformblättern ein Hinweis auf die Beitragsrückerstattung findet, ändert nichts daran, dass diese Regelung - wie dargestellt - rein mitgliedschaftsrechtlicher und nicht vertraglicher Natur ist. (T3)
    Veröff: SZ 2006/50
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    Auch; Beisatz: Mit der durch die Novelle BGBl I 1997/6 in das KSchG eingefügten Regelung des § 6 Abs 3 KSchG wurde das Transparenzgebot des Art 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen umgesetzt, um allfällige Zweifel an der Richtlinienkonformität des österreichischen Privatrechts zu zerstreuen. Der für das jeweilige Geschäft typische Durchschnittsverbraucher soll über das betreffende „Produkt" hinreichend informiert werden; es sollen Transparenz und Freiheit vor Irreführung herrschen. (T4)
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Beisatz: Hier: Von einem Hausverwaltungsunternehmen verfasste Mietverträge. (T5)
  • 7 Ob 131/06z
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 131/06z
    Auch; Beisatz: Hier: Klausel über den Rückkaufswert einer Lebensversicherung. (T6)
    Veröff: SZ 2007/2
  • 7 Ob 140/06y
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 140/06y
    Auch; Beis wie T6
  • 7 Ob 173/06a
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 173/06a
    Auch; Beis wie T6
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (T7)
  • 7 Ob 233/06z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 233/06z
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Klauseln in Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die fondsgebundene Lebensversicherung. (T8)
    Beisatz: Der Verbraucher muss bis zu einem gewissen Grad die wirtschaftlichen Folgen einer Regelung abschätzen können. Ziel des Transparenzgebots ist es, eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Vertragsbestimmungen sicherzustellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Durchschnittsverbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt oder er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T9)
    Veröff: SZ 2007/68
  • 7 Ob 4/07z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 4/07z
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die Klausel enthält unbestimmte Begriffe (Wahrung der „Belange" der Versicherten, „schützenswertes Interesse" des Versicherers etc) und es ist dem Versicherungsnehmer daher kaum möglich, das Eintreten der Umstände, die die Beklagte zur Änderung der Rückkaufswerte berechtigen soll, nachzuvollziehen. (T10)
  • 4 Ob 93/07s
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 93/07s
    Beisatz: Hier: Querverweis in Mobilfunkvertrag. (T11)
  • 1 Ob 241/06g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 241/06g
    Auch; Beisatz: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot, und das Gebot der Vollständigkeit. (T12)
    Beisatz: Hier: Klauseln in Mietvertrags-Formblättern. (T13)
  • 7 Ob 82/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
    Beis wie T8
  • 5 Ob 247/07w
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 247/07w
    Auch; Beisatz: Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln. (T14)
    Beisatz: Unbeschadet der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG verlangt schon das Transparenzgebot für eine Klausel über die Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten, dass in ihr der zu leistende Betrag entweder selbst genannt oder seine Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht wird. Dem Verbraucher darf kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden. (T15)
  • 6 Ob 261/07m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 261/07m
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Dem Transparenzgebot entsprechende Klausel in Heimvertrag, mit der die Vorgangsweise nach Tod des Heimbewohners geregelt wird. (T16)
    Veröff: SZ 2008/27
  • 4 Ob 91/08y
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 91/08y
    Auch; Beis wie T12 nur: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". (T17)
    Beis wie T14; Beisatz: Hier: „fair use"-Klausel im Mobiltelefonievertrag (außerordentliches Kündigungsrecht des Mobiltelefoniebetreibers bei „unfairem Gebrauch - im Sinne eines vom üblichen Telefonieverhalten eines Mobilfunkanschlusses seiner Art nach grob abweichenden Nutzungsverhaltens - von Sprachtelefonie"). (T18)
  • 4 Ob 128/08i
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 128/08i
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Heimvertragsklausel. (T19)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens. (T20)
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    Vgl auch; Beis wie T9 nur: Ziel des Transparenzgebots ist es, eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Vertragsbestimmungen sicherzustellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Durchschnittsverbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt oder er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T21)
    Beis wie T12 nur: Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot, und das Gebot der Vollständigkeit. (T22)
    Beis wie T14
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beis wie T4; Beis wie T1; Beisatz: Eine Ersetzungsklausel in Finanzierungsleasingverträgen mit dem Inhalt: „Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestmöglich entspricht." ist intransparent. (T23)
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 9 Ob 81/08i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 81/08i
    Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T24)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Beis wie T17; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T25)
  • 6 Ob 128/09f
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 128/09f
    Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Die Formulierung „Wert zum Monatsletzten" in einer ABG-Klausel einer Bank verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. (T26)
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Beis wie T25; Veröff: SZ 2009/151
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Vgl; Beis wie T1; Bem: Hier: Mietvertragsklauseln. (T27)
  • 6 Ob 212/09h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h
    Vgl auch; Beis wie T1; Bem: Hier: AGB-Klauseln in Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T28)
  • 3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
    Auch
  • 7 Ob 13/10b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 13/10b
    Beisatz: Hier: Intransparenz bejaht in Bezug auf eine Klausel, die vorsieht, dass die vom Versicherungsmakler zu erbringende Leistung auf die (einmalige) „Vermittlung des Versicherungsvertrags ... und auf die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehende erforderliche Beratung, Aufklärung und Betreuung im Sinn der §§ 26 bis 32 des Maklergesetzes beschränkt“ sei und eine darüber hinausgehende, nach der „Erbringung der Versicherungsleistung“ fortbestehende Beratungs-, Aufklärungs- oder Betreuungspflicht hingegen nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sei und vom Versicherungsmakler nicht geschuldet werde. (T29)
    Beisatz: Hier: Diese ebenfalls bejahend bei einer Klausel, die den Anspruch auf die Vermittlungsgebühr bei Änderung oder vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags „aus anderen Gründen“ unberührt lässt. (T30)
    Beisatz: Hier: Intransparenz im Einzelfall verneint bei Klauseln, die die Höhe der Vermittlungsgebühr regeln. (T31)
  • 6 Ob 220/09k
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 220/09k
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Intransparenz einer AGB‑Verzinsungsklausel einer Emittentin von als Inhaberpapiere ausgestalteten Bankschuldverschreibungen mit Bezugnahme auf den 6‑Monats‑Euribor verneint. (T32)
  • 5 Ob 64/10p
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 64/10p
    Beis wie T5; Beis wie T13; Beis wie T27; Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht nur formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch, dass Inhalt und Tragweite für den Verbraucher durchschaubar sind, dass dem Kunden die wirtschaftliche Tragweite der Bestimmung oder die Tatsache, dass ihm künftig entstehende Kosten aufgebürdet worden werden, nicht verschleiert wird. (T33)
    Beisatz: Hier: Intransparenz einer Mietvertragsklausel über die von Mietern iSd § 21 Abs 1 Z 6 MRG zum Abschluss von Versicherungsverträgen. (T34)
  • 1 Ob 46/10m
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 46/10m
    Auch; Beisatz: Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn die Klausel nicht eindeutig klarstellt, wann die Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung eintreten. Der allgemeine Verweis auf Umstände, die sich auf die persönlichen finanziellen Verhältnisse, auf das persönliche Anlageverhalten und auf die Anlageziele beziehen, ist zu unkonkret und nicht ausreichend, weil er dem Verbraucher ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt. (T35)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Vgl auch; Vgl Beis wie T12 nur: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". (T36)
    Veröff: SZ 2010/41
  • 7 Ob 109/09v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 109/09v
    Auch
  • 1 Ob 164/10i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 164/10i
    Beis wie T12; Beis wie T21
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T25
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T36a)
  • 4 Ob 141/11f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 141/11f
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 49/12g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 49/12g
    Beis wie T9; Beisatz: Hier: Klauseln über die Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten im Rahmen von Kreditverträgen. (T37)
  • 7 Ob 66/12z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 66/12z
    Vgl; Beisatz: Hier: Leistungsfreiheit des Versicherers „nach Maßgabe von § 6 Abs 2 VersVG“: Klausel nicht intransparent. (T38)
    Beisatz: Hier: Art 19.2 ABE 2004. (T39)
  • 2 Ob 59/12h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 59/12h
    Auch; Beis wie T21; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Verkauf von Eintrittskarten für Konzerte, Theateraufführungen und Veranstaltungen über eine Internet-Website unter Bekanntgabe eines Gesamtpreises, aus dem nicht ersichtlich ist, ob es sich dabei um den reinen Kartenpreis des Veranstalters handelt oder eine allfällige Vermittlungsgebühr oder Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) inkludiert ist und auch kein Querverweis auf den Ort, an dem der Preis der Vermittlungsleistung ersehen werden kann, vorhanden ist. (T40)
    Veröff: SZ 2012/83
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    Auch; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T41)
    Veröff: SZ 2013/5
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    Auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    Vgl auch; Ähnlich Beis wie T12; Ähnlich Beis wie T14; Beisatz: Hier: Klauseln eines Anbieters von Flüssiggas-Propan. (T42)
  • 3 Ob 109/13w
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 109/13w
    Auch; Beis wie T9
  • 7 Ob 232/13p
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 232/13p
    Vgl auch; Beisatz: Durch das Transparenzgebot soll verhindert werden, dass der Verbraucher über Rechtsfolgen getäuscht oder dass ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T43)
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    Beis wie T20
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Vgl auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2014/23
  • 3 Ob 57/14z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 57/14z
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen. (T44)
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Ein Inkassounternehmen fordert Verbraucher auf, Forderungen anzuerkennen, die „vereinbarte Zinsen“ sowie diverse Inkassokosten umfassen. Mangels Klarstellung, ob damit bereits vereinbarte oder neu zu vereinbarende Zinsen gemeint sind, verstößt diese Klausel gegen § 6 Abs 3 KschG. (T45)
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Veröff: SZ 2014/71
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 7 Ob 190/14p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 190/14p
    Vgl; Beisatz: Hier: Art 9.6.6. ARB 2010. (T46)
    Beis wie T1; Beis wie 43
  • 7 Ob 168/14b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 168/14b
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T43
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
    Ähnlich; Beis wie T9; Beis wie T13
  • 8 Ob 58/14h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Klausel, mit der der Kunde beim Verwenden einer mobilen Onlinebanking-App zum „Definieren“ und Eingeben eines „Sicherheitsmusters“ verpflichtet wird. (T47)
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Beis wie T1; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T21; Beis wie T22
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T12
  • 6 Ob 234/15b
    Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 234/15b
    Vgl; Beisatz: Hier: Nicht aufgegliedertes Pauschalentgelt, aus dem nicht hervorgeht, welcher Betrag auf die Vermittlungsleistung des Beklagten und welche Summe auf die Leistungen des vermittelten Personenbetreuers entfällt. (T48)
  • 7 Ob 5/16k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 7 Ob 5/16k
    Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen L556 und L556/V02 hinsichtlich Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr betreffend unterjährige Beitragszahlungen. (T49)
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T36
  • 5 Ob 87/15b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 87/15b
  • 10 Ob 31/16f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 31/16f
    Beisatz: Hier: Kreditvertrag; Angabe der Verzugszinsen „p.a.“ ohne Hinweis auf bei vierteljährigem Abschluss entstehende Zinseszinsen. (T50)
  • 1 Ob 191/16v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 191/16v
    Beisatz: AGB-Klausel im Reisevermittlungsvertrag, wonach bei Höherer Gewalt, welche ganz oder teilweise die Erfüllung der Verpflichtungen der Reisevermittlerin hindert, diese bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung entbinde, suggeriert, nur die Reisevermittlerin werden von ihrer Leistungspflicht frei, lässt die Kunden aber über ihre eigenen Verpflichtungen (oder deren Entfall) im Unklaren und ist insofern intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. (T51)
  • 6 Ob 233/15f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 233/15f
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T36; Beis wie T43
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Beis wie T21; Beisatz: Hier: Die Klausel erweckt für den Verbraucher den Eindruck, dass er sein Klagerecht verliert, wenn er nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben hat. Unklare Darstellung, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsverfolgung möglich ist und inwiefern der Anspruch durch Versäumen der Frist vernichtet werden kann. (T52)
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 52/17y
    Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 52/17y
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T12; Beisatz: Die Nichtaufnahme der Hinweispflicht nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG widerspricht dem Transparenzgebot. (T53)
  • 1 Ob 113/17z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 113/17z
    Auch
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
  • 6 Ob 181/17m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 181/17m
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2017/143
  • 8 Ob 24/17p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 24/17p
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Klauseln in einem Reisevermittlungsvertrag. (T54); Beis wie T3; Beisatz: Eine Klausel, die zwar nur eine geltende Rechtslage wiedergibt, aber unvollständig, sodass der Verbraucher einen unrichtigen Eindruck von seiner Rechtsposition bekommen kann, ist intransparent. (T55)
  • 9 Ob 82/17z
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 9 Ob 82/17z
    Vgl; Beis wie T9
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 4 Ob 113/18y
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 113/18y
    Beis wie T21; Beis wie T36; Beisatz: Die Anforderungen an das Transparenzgebot dürfen allerdings nicht überspannt werden. Eine Klausel muss nicht alle denkbaren Eventualitäten, auf die sie gar keine Anwendung findet, berücksichtigen. (T56)
  • 6 Ob 140/18h
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 140/18h
    Auch; Beis wie T55; Veröff: SZ 2018/66
  • 9 Ob 76/18v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 76/18v
    Beis wie T9; Beis wie T12; Veröff: SZ 2019/7
  • 9 Ob 16/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 16/18w
    Beis wie T1; Beis wie T19; Beis wie T33
  • 7 Ob 242/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 242/18s
  • 1 Ob 124/18v
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 124/18v
    Beis wie T55
  • 6 Ob 56/19g
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 56/19g
    vgl; Beisatz: Eine Klausel, die den Eindruck erweckt, der Inhalt eines dem Verbraucher tatsächlich übermittelten Gutscheins sei unabhängig von einem allenfalls abweichenden Vertragsinhalt für die „erworbenen“ Leistungen entscheidend, lege also die gegenüber dem Drittanbieter zustehende touristische Leistung konstitutiv fest, ist intransparent, weil dadurch der Verbraucher darüber in die Irre geführt wird, dass ihm in einem solchen Fall Leistungsstörungsrechte zustehen. (T57)
    Beisatz: Der Ausschluss der Haftung für bestimmte Schäden für die Fälle leicht fahrlässiger Schadensverursachung oder der Gefährdungshaftung bedarf einer sachlichen Rechtfertigung, weil eine Abweichung vom dispositiven Recht vorliegt. (T58)
  • 1 Ob 162/20k
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 1 Ob 162/20k
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T33; Beisatz: Hier: Der Verbraucher kann sich kein klares Bild der ihn treffenden Verpflichtung machen, weil ihm die ex ante vorhersehbaren Kosten nicht genannt werden. (T59)
  • 7 Ob 186/20h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 7 Ob 186/20h
    Beis ähnlich wie T1; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T21; Beis ähnlich wie T22; Beisatz: Lebensversicherung, Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht (fehlende Information über Berechnungsgrundlagen und Ausübung des Wahlrechts). (T60)
  • 4 Ob 63/21z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 63/21z
    Vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluglinie; Verbandsprozess. (T61)
  • 9 Ob 27/21t
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 9 Ob 27/21t
    Vgl; Beis wie T17; Beis wie T26; Beis wie T56; Beisatz: Hier: AGB eines Luftfahrtunternehmens [Klauseln 23, 24] - Verbandsprozess. (T62)
  • 4 Ob 106/21y
    Entscheidungstext OGH 27.07.2021 4 Ob 106/21y
    Beisatz: Hier: Klauseln in Mietverträgen - Verbandsprozess. (T63)
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
    Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T21
  • 8 Ob 108/21x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Ob 108/21x
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
    Beis wie T14; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen. (T64)
  • 10 Ob 19/21y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 19/21y
    Beis wie T1; Beis wie T12
  • 5 Ob 117/21y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 5 Ob 117/21y
  • 6 Ob 127/21a
    Entscheidungstext OGH 18.03.2022 6 Ob 127/21a
    Vgl
  • 9 Ob 81/21h
    Entscheidungstext OGH 14.07.2022 9 Ob 81/21h
    Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T55
  • 7 Ob 97/22y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 97/22y
    Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T21
  • 7 Ob 112/22d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 112/22d
    Vgl; Beis wie T14; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Klauseln in (der Klauselkontrolle unterliegendem) Datenschutzhinweis einer Versicherung; Verbandsprozess. (T65)
  • 7 Ob 160/22p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 7 Ob 160/22p
    Beis wie T1; Beis wie T43; Beisatz: Hier: AGB einer Rechtsschutz-Versicherung; Begriff der „Ausnahmesituation“ ist unbestimmt. (T66)
    Beisatz: Hier: AGB einer Rechtsschutz-Versicherung; Ausnahme der Katastrophe aus dem Versicherungsschutz ist nicht intransparent. (T67)
  • 7 Ob 153/22h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 7 Ob 153/22h
    Vgl; Beis wie T14; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Rentenwahlklausel; Verbandsprozess. (T68)
  • 7 Ob 185/22i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 7 Ob 185/22i
    Beis wie T67
  • 2 Ob 11/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2023 2 Ob 11/23s
    vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14
    Beisatz: Hier: AGB-Änderung durch Mitteilung zur „Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie“ samt „Zustimmen“-Button bei Messenger-Dienst. (T69)
    Beisatz: Das Berufungsgericht ist vertretbar davon ausgegangen, dass der Verbraucher auch unter Berücksichtigung der in der Klausel enthaltenen Hyperlinks kein klares und umfassendes Bild davon vermittelt bekommt, in welchen Punkten sich die AGB konkret ändern. (T70)
  • 5 Ob 160/22y
    Entscheidungstext OGH 18.04.2023 5 Ob 160/22y
    Beisatz wie T12; Beisatz wie T33
  • 7 Ob 13/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.03.2023 7 Ob 13/23x
    vgl; Beisatz wie T60
  • 7 Ob 3/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 7 Ob 3/23a
    vgl; Beisatz: Klausel, nach der Obliegenheiten, "deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt", bestimmt werden, ohne darauf hinzuweisen, dass an anderer Stelle die gesetzliche Bestimmung abgedruckt sei und warum er sich diese (zum Erkennen von Einschränkungen) durchlesen sollte. (T71)
    Anm: So bereits 7 Ob 148/21x.
  • 9 Ob 94/22x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2023 9 Ob 94/22x
    Beisatz: Hier: Fitnessstudio-Vertrag: Eine Klausel zur Vertragsbeendigung, die dem Verbraucher keine klare Position über seine Kündigungsrechte, vor allem aber auch keine diesbezüglichen Vorteile einräumt, solche sehr wohl aber suggeriert, ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG (T72)
  • 7 Ob 92/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 92/23i
    vgl; Beisatz wie T14; Beisatz wie T21
    Beisatz: Hier: intransparente Klausel zum Risikoausschluss für Akte der Hoheitsverwaltung mit demonstrativer Aufzählung. (T73)
  • 9 Ob 18/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 18/23x
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T12; Beisatz wie T17; Beisatz wie T36; Beisatz wie T55
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T74)
    Beisatz: Klausel zu Rücktrittsrecht nach § 10 Abs 1 PRG ohne Hinweis auf Rechte nach § 10 Abs 2 PRG, über die an anderer Stelle entsprechend des Standardinformationsblatts aufgeklärt wird. Die Aufklärung über die anderweitigen Rechte des Verbrauchers erfolgt deutlich weniger präsent und weder nach dem Aufbau der AGB noch inhaltlich in ausreichend deutlichem Zusammenhang mit der gegenständlichen Klausel. Damit wird die Rechtsposition des Verbrauchers unklar vermittelt. (T75)
    Beisatz: Klausel mit Verweis auf "jederzeit einsehbare" Datenschutzerklärung, nach der es für den Verbraucher unklar bleibt, welche Fassung der Datenschutzerklärung für ihn letztlich verbindlich zur Anwendung gelangt. (T76)
    Beisatz: Klausel zu Preisänderungen ohne Hinweis auf die Deckelung nach § 8 PRG. Der Hinweis an anderer Stelle der AGB iSd Standardinformationsblatts mag zwar der allgemeinen Informationspflicht genügen, vermag es aber nicht, die beanstandete Klausel transparent zu machen. (T77)
    Beisatz: Klausel, wonach der Verbraucher Vertragswidrigkeiten unverzüglich mitzuteilen hat, ohne darauf hinzuweisen, dass die Unverzüglichkeit der Rüge gemäß § 11 Abs 2 PRG "unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände" zu beurteilen ist. (T78)
    Beisatz: Dass jeder Verbraucher die Möglichkeit hat (mit oder ohne einen vom AGB-Verfasser zur Verfügung gestellten Link) in das bezugnehmende Gesetz Einsicht zu nehmen, macht die Klausel nicht transparent. (T79)
    Beisatz: Klausel, die dem Verbraucher vorenthält, dass die Beklagte im Zusammenhang mit Kosten, die ihr bei Übertragung des Pauschalreisevertrags durch den Kunden entstehen, nach § 7 Abs 2 PRG nur angemessene Kosten verrechnen darf, ist intransparent. (T80)
  • 6 Ob 205/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 6 Ob 205/23z
    vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T81); Beisatz wie T75
    Beisatz: Klausel zu Storno- und Reiseversicherung: Nach den AGB bleibt völlig im Dunkeln, mit welchem Versicher (Beklagte oder Dritter) der Reisende eine Versicherung mit welchem Leistungsinhalt zu welchen Bedingungen abschließt. Dass die Prämie „nicht stornierbar“ ist, verstößt überdies gegen § 5c Abs 1 VersVG. (T82)
    Beisatz: Intransparente Information über Rechtsfolgen einer unterlassenen Meldung des Versicherungsfalls gemäß § 33 iVm § 6 Abs 3 VersVG. (T83)
  • 2 Ob 238/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.01.2024 2 Ob 238/23y
    vgl; Beisatz wie T12: Hier: Unklar, wie oft in der Klausel vorgesehene Spesen verrechnet werden (T84)
    Beisatz nur wie T12: Hier: Für Kunden ist nicht überprüfbar, ob sich Entgelte oder die damit vergüteten Dienstleistungen überschneiden. (T85)
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    Beisatz: Gebot der vollständigen Widergabe des Gesetzes, wenn andernfalls die Auswirkungen einer Klausel für den Verbraucher unklar bleiben. (T86); Beisatz wie T21

Schlagworte

Luftfahrtunternehmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115219

Im RIS seit

21.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20010322_OGH0002_0040OB00028_01Y0000_006

Rechtssatz für 7Ob89/08a; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123499

Geschäftszahl

7Ob89/08a; 9Ob69/11d; 2Ob59/12h; 7Ob93/12w; 6Ob206/12f; 2Ob84/13m; 4Ob117/14f; 2Ob20/14a; 5Ob160/15p; 1Ob192/16s; 9Ob14/17z; 1Ob113/17z; 6Ob220/16w; 10Ob60/17x; 7Ob168/17g; 6Ob210/17a; 1Ob57/18s; 3Ob189/19v; 5Ob15/20x; 8Ob125/21x; 7Ob20/22z; 2Ob76/22y; 7Ob136/22h; 2Ob11/23s; 2Ob180/23v; 7Ob172/23d

Entscheidungsdatum

24.01.2024

Norm

ABGB §864a
ABGB §879 Abs3 E
KSchG §28
  1. ABGB § 864a heute
  2. ABGB § 864a gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Was unter den (auch noch in den Paragraphen 879, Absatz 3, ABGB und 28 KSchG verwendeten) Begriffen „Allgemeine Geschäftsbedingungen" und „Vertragsformblätter" zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert. Im Hinblick auf eine teleologische Verwandtschaft zwischen dem Anliegen des deutschen AGBG einerseits und dem KSchG andererseits wird nach herrschender Meinung eine Orientierung an Paragraph 305, BGB (ehemals Paragraph eins, AGBG) für angezeigt erachtet (so schon 7 Ob 207/04y). Diese Definition deckt auch den Begriff der „Vertragsformblätter" ab; eine Differenzierung zwischen diesen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch entbehrlich, da die rechtlichen Konsequenzen der Verwendung gesetzwidriger Klauseln völlig gleich sind.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 89/08a
    Entscheidungstext OGH 23.04.2008 7 Ob 89/08a
    Veröff: SZ 2008/54
  • 9 Ob 69/11d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
    Vgl; nur: Was unter den (auch noch in den §§ 879 Abs 3 ABGB und 28 KSchG verwendeten) Begriffen „Allgemeine Geschäftsbedingungen" und „Vertragsformblätter" zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert. (T1)
    Beisatz: Nach der Rechtsprechung sind unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen zu verstehen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (7 Ob 15/10x; 7 Ob 89/08a ua). Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nur dann nicht vor, wenn Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (7 Ob 89/08a). (T2)
  • 2 Ob 59/12h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 59/12h
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2012/83
  • 7 Ob 93/12w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
    Auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Nicht verhandelte und aus der Sicht des Verwenders eines Vertragsformulars jedenfalls beizubehaltende Klauseln in Vertragsformularen stellen Vertragsformblätter im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB dar, auch wenn andere Vertragspunkte erörtert und über Wunsch des Vertragspartners abgeändert wurden. (T3)
    Beisatz: Hier: Erhaltungspflicht des Bestandnehmers in einem Einkaufszentrum. (T4)
    Veröff: SZ 2012/132
  • 6 Ob 206/12f
    Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 206/12f
    Vgl; Beisatz: Hier: Unter Verwendung von Textbausteinen im Wege automatischer Textverarbeitung erstellte Verträge, die bloß für den Einzelfall angepasst werden. (T5)
  • 2 Ob 84/13m
    Entscheidungstext OGH 29.04.2014 2 Ob 84/13m
    Vgl; Beisatz: Hier: Bedingungen für Partizipationsscheine (T6)
    Veröff: SZ 2014/47
  • 4 Ob 117/14f
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 117/14f
    Vgl; Beis wie T2 nur: Nach der Rechtsprechung sind unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen zu verstehen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (7 Ob 15/10x; 7 Ob 89/08a ua). (T7)
    Beisatz: Hier: „Mitteilungen“ über die Umstellung auf elektronische Rechnungen sind „allgemeine Geschäftsbedingungen“ bzw. „Vertragsformblätter iSv § 28 KschG. (T8)
  • 2 Ob 20/14a
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 20/14a
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 5 Ob 160/15p
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 5 Ob 160/15p
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T8
  • 1 Ob 192/16s
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 192/16s
    Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: AGB‑Klauseln im Reisevermittlungsvertrag; Verbandsklage. (T9)
  • 9 Ob 14/17z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 14/17z
    Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Auch eine durch ein Schreiben oder eine Mitteilung erklärte Änderung eines bestimmten Vertragspunkts unterliegt der Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 28 KschG. (T10); Veröff: SZ 2017/62
  • 1 Ob 113/17z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 113/17z
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T7
  • 6 Ob 220/16w
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 6 Ob 220/16w
    Vgl; Beisatz: Anleihebedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. Dass der benachteiligte Vertragspartner ein qualifizierter Anleger im Sinn des § 5 Abs 1 Z 5a KMG ist, steht der Anwendung nicht entgegen. (T11)
    Veröff: SZ 2017/104
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Festlegung von Mahngebühren einer Bank in einer – „Unsere Konditionen“ – übertitelten Preisauflistung. (T12); Veröff: SZ 2018/10
  • 7 Ob 168/17g
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 168/17g
    Vgl; Beis wie T2
  • 6 Ob 210/17a
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 210/17a
    Vgl; Beis wie T7
  • 1 Ob 57/18s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 57/18s
    Beis wie T2
  • 3 Ob 189/19v
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 3 Ob 189/19v
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 15/20x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 15/20x
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Entgeltangaben im Preisblatt. (T13)
  • 8 Ob 125/21x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 8 Ob 125/21x
    Beis wie T7; Beisatz: Hier: Ein als „Hinweis“ titulierter Vertragsbestandteil (Klausel 2); Eine Tatsachenbestätigung, die in einem Vertragsformular zum Abschluss eines Schuldverhältnisses enthalten ist (Klausel 1). (T14)
  • 7 Ob 20/22z
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 20/22z
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Bestimmungen der AHVB-KWT 2013. (T15)
  • 2 Ob 76/22y
    Entscheidungstext OGH 30.05.2022 2 Ob 76/22y
    Vgl; Beis wie T2 nur: Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen dann nicht vor, wenn Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. (T16)
    Beisatz: Von einer individuellen Vereinbarung kann in Abgrenzung von einem Formularvertrag nur gesprochen werden, wenn der Geschäftspartner auch hinsichtlich des Vertragsinhalts eine Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener berechtigter Interessen hat; wenn und soweit es ihm also möglich war, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Sein Vertragspartner muss daher zu einer Abänderung des von ihm verwendeten Textes erkennbar bereit gewesen sein. (T17)
  • 7 Ob 136/22h
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 7 Ob 136/22h
    Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Ausarbeitung des Vertragswerks durch die Maklerin des Versicherungsnehmers mit Gestaltungsmöglichkeit durch den Versicherer. (T18)
  • 2 Ob 11/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2023 2 Ob 11/23s
    nur T7: Hier: Mitteilung zur „Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie“ samt „Zustimmen“-Button bei Messenger-Dienst. (T19)
    Anm: Zur Abgrenzung zur bloßen Aufklärung vgl RS0131601
  • 2 Ob 180/23v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.10.2023 2 Ob 180/23v
    Beisatz wie T2
  • 7 Ob 172/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.01.2024 7 Ob 172/23d
    vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T7; Beisatz nur wie T17
    Beisatz: Hier: Rahmenvereinbarungen H950 und H970 als Teil der AGB. (T20)

Schlagworte

EKZ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123499

Im RIS seit

23.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Dokumentnummer

JJR_20080423_OGH0002_0070OB00089_08A0000_001

Rechtssatz für 5Ob538/81; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014676

Geschäftszahl

5Ob538/81; 5Ob696/81; 1Ob581/83; 1Ob546/84; 6Ob563/85; 5Ob541/85; 1Ob626/85; 2Ob535/86; 1Ob666/88; 3Ob512/89; 7Ob12/90; 1Ob638/94; 9Ob2065/96h; 6Ob320/98x; 1Ob1/00d; 7Ob267/02v; 7Ob179/03d; 3Ob54/03t; 6Ob56/04k; 7Ob272/04g; 7Ob179/05g; 9Ob15/05d; 7Ob78/06f; 7Ob201/05t; 4Ob221/06p; 4Ob5/08a; 6Ob261/07m; 6Ob253/07k; 10Ob70/07b; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 1Ob131/09k; 6Ob81/09v; 4Ob99/09a; 3Ob268/09x; 7Ob15/10x; 7Ob13/10b; 6Ob220/09k; 7Ob22/10a; 6Ob100/10i; 1Ob105/10p; 6Ob134/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 7Ob216/11g; 2Ob215/10x; 4Ob141/11f; 9Ob69/11d; 7Ob22/12d; 3Ob168/12w; 1Ob244/11f; 7Ob93/12w; 7Ob84/12x; 7Ob201/12b; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 7Ob154/13t; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 10Ob54/13h; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 4Ob117/14f; 7Ob190/14p; 7Ob168/14b; 7Ob53/14s; 7Ob62/15s; 7Ob73/15h; 7Ob132/15k; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 7Ob206/15t; 6Ob45/16k; 10Ob74/15b; 8Ob132/15t; 7Ob217/16m; 9Ob14/17z; 7Ob86/17y; 4Ob110/17f; 4Ob143/17h; 6Ob220/16w; 6Ob181/17m; 2Ob155/16g; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 7Ob155/18x; 6Ob124/20h; 3Ob202/20g; 1Ob47/21z; 9ObA47/20g; 1Ob201/20w; 7Ob219/20m; 5Ob103/21i; 7Ob148/21x; 7Ob97/22y; 7Ob160/22p; 8Ob157/22d; 7Ob62/23b; 8Ob37/23h; 9Ob18/23x; 7Ob112/23f; 7Ob165/23z; 7Ob125/23t; 2Ob182/23p; 6Ob205/23z; 4Ob222/22h; 8Ob158/22a

Entscheidungsdatum

15.02.2024

Norm

ABGB §864a
ABGB §879 Abs1
ABGB §879 Abs3
HGB §346
Allgem Betriebsunterbrechungsversicherung Art Teil B.11.1.1.
Rechtsschutzversicherung Art 7.1.11 ARB 2000
Rechtsschutzversicherung Art 9.2 ARB 2000
  1. ABGB § 864a heute
  2. ABGB § 864a gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" oder "Formularverträgen", soferne diese im Einzelfall einer Gleichbehandlung mit "AGB" zugänglich sind, war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen (Bydlinski, FS-Kastner 45, insb 63): Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden; die auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Regelung (Bydlinski aaO 63). Dabei ist die Restgültigkeit der nur teilweise von Nichtigkeit betroffenen Vertragsbestimmung anzuerkennen (Krejci, JBl 1981,170, insb 255), sofern diese Bestimmung nicht sachlich eng mit einer begünstigenden Klausel verknüpft ist, weil sich dann die Rechtspositionen der Parteien zueinander in einer vom Parteiwillen nicht mehr gedeckten Weise verschöben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 538/81
    Entscheidungstext OGH 23.06.1981 5 Ob 538/81
    Veröff: JBl 1982,652
  • 5 Ob 696/81
    Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 696/81
    nur: Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" oder "Formularverträgen", soferne diese im Einzelfall einer Gleichbehandlung mit "AGB" zugänglich sind, war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des § 879 Abs 1 ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen (Bydlinski, FS - Kastner 45, insb 63): Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden; die auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Regelung (Bydlinski aaO 63). (T1) Veröff: SZ 55/27 = JBl 1984,147
  • 1 Ob 581/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 581/83
    Auch; nur: Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden; die auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Regelung. (T2)
    Beisatz: Bei dieser Interessenabwägung ist das Gewicht der vom Verwender der Formblätter verfolgten Interessen dem Gewicht der Belastungen gegenüberzustellen, die eine solche Klausel für seinen Vertragspartner mit sich bringen könnte. (T3)
    Veröff: SZ 56/62 = EvBl 1983/129 S 468 = JBl 1983,534 (zust F Bydlinski) = MietSlg 35084 = MietSlg 35093 = MietSlg 35261(12)
  • 1 Ob 546/84
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 546/84
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 57/41 = EvBl 1984/110 S 434 = JBl 1985,233
  • 6 Ob 563/85
    Entscheidungstext OGH 09.05.1985 6 Ob 563/85
    nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 58/76 = RdW 1985,271
  • 5 Ob 541/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 541/85
    Auch; Beis wie T3; Veröff: RdW 1986,10 = JBl 1986,373
  • 1 Ob 626/85
    Entscheidungstext OGH 16.09.1985 1 Ob 626/85
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 58/144 = EvBl 1986/54 S 210 = RdW 1986,75
  • 2 Ob 535/86
    Entscheidungstext OGH 17.06.1986 2 Ob 535/86
    Auch; nur T2; Veröff: EvBl 1987/41 S 175 = RdW 1987,10
  • 1 Ob 666/88
    Entscheidungstext OGH 09.11.1988 1 Ob 666/88
    nur T2; Veröff: SZ 61/235
  • 3 Ob 512/89
    Entscheidungstext OGH 26.04.1989 3 Ob 512/89
    nur: Dabei ist die Restgültigkeit der nur teilweise von Nichtigkeit betroffenen Vertragsbestimmung anzuerkennen. (T4)
    Beisatz: Der gesamte Vertrag ist nur dann nichtig, wenn das Geschäft ohne diese Nebenabreden nicht fortbestehen könnte. (T5) Veröff: ZVR 1989/186 S 343
  • 7 Ob 12/90
    Entscheidungstext OGH 07.06.1990 7 Ob 12/90
    nur T2; Beis wie T3; Veröff: VersRdSch 1991,77 = VersR 1992,83 = ÖBA 1991,376 (Jabornegg)
  • 1 Ob 638/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 638/94
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 9 Ob 2065/96h
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 Ob 2065/96h
    nur: Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" oder "Formularverträgen", soferne diese im Einzelfall einer Gleichbehandlung mit "AGB" zugänglich sind, war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des § 879 Abs 1 ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen. (T6)
  • 6 Ob 320/98x
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 320/98x
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 72/38
  • 1 Ob 1/00d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 1/00d
    Auch; Beisatz: Bei der in einem beweglichen System vorzunehmenden Beurteilung, ob eine in AGB oder in einem Vertragsformblatt enthaltene Bestimmung eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt, hat sich der Rechtsanwender am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren. (T7); Veröff: SZ 73/158
  • 7 Ob 267/02v
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 267/02v
    nur: Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des § 879 Abs 1 ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen. (T8)
  • 7 Ob 179/03d
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 179/03d
    Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Klausel des Art 12 Pkt 2.2. AHVB 1995/EHVB 1995. (T9); Veröff: SZ 2003/91
  • 3 Ob 54/03t
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 54/03t
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 6 Ob 56/04k
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 6 Ob 56/04k
    Vgl
  • 7 Ob 272/04g
    Entscheidungstext OGH 02.03.2005 7 Ob 272/04g
    auch; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5
    Beisatz: Art 14 AVB Betriebsunterbrechungsversicherung Ärzte 1996; ist mangels Abweichens vom dispositiven Recht nicht sittenwidrig. (T9) nunmehr (T9a)
    Anm: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T9" auf T9a
  • 7 Ob 179/05g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 179/05g
    Vgl auch
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    Auch; nur T6
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T10)
  • 7 Ob 201/05t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 201/05t
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Elektrounternehmens. (T11)
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Auch; nur T8; Beis wie T7; Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (T12)
  • 4 Ob 5/08a
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 5/08a
    auch
  • 6 Ob 261/07m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 261/07m
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient. (T13)
    Beisatz: Hier: Zulässige Klausel in Heimvertrag, mit der die Vorgangsweise nach Tod des Heimbewohners geregelt wird. (T14)
    Veröff: SZ 2008/27
  • 6 Ob 253/07k
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 253/07k
    Vgl; Beisatz: AGB für Wertpapierkontos eines Kreditunternehmens. Die Klausel, wonach ein Entgelt für die Ausfolgung oder Übertragung der verwahrten Wertpapiere anfällt, ist nicht gröblich benachteiligend. (T15)
    Beisatz: Eine benachteiligende Bestimmung in einzelnen Punkten kann bei einer hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch gerechtfertigt erscheinen. Insbesondere können Nachteile durch andere vorteilhafte Vertragsbestimmungen ausgeglichen werden. In diesem Sinne kann ein Ausgleich durch zweckkongruente günstige Nebenbestimmungen, allenfalls auch durch sonstige günstige Nebenbestimmungen erfolgen. (T16)
    Beisatz: Gerade darin, dass der Kunde nur die Wahl hat, zwischen den von der Bank angebotenen Bedingungen oder überhaupt nicht zu kontrahieren, liegt ja die verdünnte Willensfreiheit. (T17)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens. (T18)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beis wie T13; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln in Finanzierungsleasingverträgen. (T19)
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: In Teilamortisationsleasingverträgen verwendete AGB. (T20)
  • 9 Ob 81/08i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 81/08i
    Auch; Beisatz: Weicht eine Klausel vom dispositiven Recht ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient. (T21)
    Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T22)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T23)
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T21; Beis wie T23; Veröff: SZ 2009/151
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Vgl; nur: Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden. (T24)
    Bem: Hier: Unzulässigkeit einer Mietvertragsklausel, welche dem Mieter eine jährliche „Wartung" der Therme samt Nachweispflicht auferlegt. (T25)
  • 4 Ob 99/09a
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 99/09a
    Vgl; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Deinstallationsentgelt in AGB eines Mobilfunkunternehmens. (T26); Veröff: SZ 2010/14
  • 3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
    Auch
  • 7 Ob 15/10x
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 15/10x
    Vgl; Beisatz: Hier: Verzinsungsklausel bei Bankschuldverschreibungen. (T27)
    Beisatz: Für die Chance, höhere Zinsen zu bekommen, muss der Anleger das Risiko auf sich nehmen, unter Umständen sogar gar keine Zinsen zu erhalten. Tritt letzteres ein, so kann darin, dass sich das Spekulationsrisiko realisiert hat, keine unfaire Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gesehen werden. (T28)
  • 7 Ob 13/10b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 13/10b
    Vgl; Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung bejaht bei einer Klausel, die den Anspruch auf die Vermittlungsgebühr bei Änderung oder vorzeitiger Beendigung des Vertrags „aus anderen Gründen“ unberührt lässt. (T29)
    Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung bzw Nachteiligkeit im Einzelfall verneint bei Klauseln, die die Höhe der Vermittlungsgebühr regeln. (T30)
    Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung verneint bei einer Klausel, der das Nettopolizzensystem zugrunde liegt und die nicht auf die Nachteile im Vergleich zum Bruttopolizzensystem hinweist (vgl idZ RS0125837 zur Nettopolizze). (T31)
  • 6 Ob 220/09k
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 220/09k
    Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Das Preisargument ist nur eingeschränkt heranzuziehen. (T32); Beis wie T27; Beis wie T28
  • 7 Ob 22/10a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 22/10a
    Auch; Beisatz: Hier: Geltungserhaltende Reduktion in Bezug auf die Ausschlussklausel des Art 7.2.5 ARB 1988. (T33)
  • 6 Ob 100/10i
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 100/10i
    Vgl; Beis wie T7
  • 1 Ob 105/10p
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 105/10p
    Auch; nur T1; Beis wie T13; Beis wie T21
  • 6 Ob 134/10i
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 134/10i
    Auch; Beisatz: § 879 Abs 3 ABGB kann nur zwischen Vertragspartnern zur Anwendung kommen. (T34)
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; Beis wie T19
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Auch; Beis wie T13
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T34a)
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Vgl; nur T2
    Veröff: SZ 2012/20
  • 4 Ob 141/11f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 141/11f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB will vor allem den Missbrauch der Privatautonomie durch Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen seitens eines typischerweise überlegenen Vertragspartners, vor allem bei Verwendung von AGB, bekämpfen. (T35)
    Beisatz: Die Benachteiligung eines Vertragsteils gegenüber dem anderen nicht durch „höhere, der gesamten Gesellschaft dienende Ziele“ ausgeglichen werden. (T36)
    Beisatz: Hier: Entgelt für Rechnung in Papierform. (T37)
  • 9 Ob 69/11d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
    Vgl; nur T2; Auch Beis wie T16
  • 7 Ob 22/12d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 22/12d
    Auch; Beis wie T13
  • 3 Ob 168/12w
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 168/12w
    Auch; Beis wie T37
  • 1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T13
  • 7 Ob 93/12w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
    Auch; Auch Beis wie T7; Veröff: SZ 2012/132
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    nur T13; Auch Beis wie T37; Beisatz: Hier: Mitteilung über die Änderung der AGB gemäß § 25 TKG. (T38)
    Beisatz: Hier: Einwendungsfrist gegen Rechnungen von 1 Monat und Verpflichtung zur Klagsführung. (T39)
    Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T40); Veröff: SZ 2012/115
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    Beis wie T13; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T41); Veröff: SZ 2013/5
  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    Auch; Ähnlich Beis wie T21; Beisatz: Hier: Frage der gröblichen Benachteiligung einer Klausel betreffend ungenutzte Flüge im Rahmen eines Kombinationsangebots. (T42)
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13
  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    Beisatz: Bei der Beurteilung, ob eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt wird, hat sich der Rechtsanwender daher am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessensausgleichs zu orientieren. (T43)
  • 7 Ob 154/13t
    Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 154/13t
    Auch; Auch Beis wie T35; Beisatz: Hier: Eine Vertragsbestimmung, die dem Kreditgeber die Möglichkeit einer ‑ wenn auch an die Einhaltung einer an sich angemessenen Kündigungsfrist gebundenen ‑ Kündigung eines befristeten Kreditverhältnisses ohne Grund einräumt, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB. (T44); Veröff: SZ 2013/93
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Vgl auch; Beis wie T35; Beisatz: Hier: Fitnessstudiovertrag. (T45)
    Veröff: SZ 2014/23
  • 10 Ob 54/13h
    Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 54/13h
    Auch; Beis wie T43
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Auch; Beis wie T13
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Veröff: SZ 2014/71
  • 4 Ob 117/14f
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 117/14f
    Vgl auch; Beis wie T37; Beisatz: Hier: AGB eines Telekommunikationsunternehmen. Die einseitige Umstellung auf eine elektronische Rechnung durch das Telekommunikationsunternehmen mit einer bloßen Widerspruchsmöglichkeit des Kunden widerspricht auch für Altverträge der § 100 Abs 1 TKG zugrunde liegenden Wertung. (T46)
  • 7 Ob 190/14p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 190/14p
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T21; Beis wie T43; Beisatz: Hier: Art 9.6.6. ARB 2010. (T47)
  • 7 Ob 168/14b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 168/14b
    Auch
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
    Beis wie T7; Beis wie T13
  • 7 Ob 62/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 62/15s
    Auch
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
    Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43
  • 7 Ob 132/15k
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 132/15k
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T21; Beis wie T43
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T43
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
    Auch; Beis wie T16; Beis wie T21
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Auch; Beis wie T35
  • 6 Ob 45/16k
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 45/16k
    Auch; Beis wie T21; Beisatz: Hier: lausel eines Wettanbieters gröblich benachteiligend, die diesem ein nachträgliches einseitiges und willkürliches Recht zur Stornierung bereits angenommener Wetten einräumt. Dass derartige Klauseln oder Gebräuche in der Sportwettenbranche durchaus üblich sein mögen, vermag nichts an deren Nachteiligkeit zu ändern. (T48)
  • 10 Ob 74/15b
    Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 Ob 74/15b
    Auch; Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung bei einer Haftungsbegrenzung durch ein Fahrzeugvermietungsunternehmen verneint. (T49)
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Auch; Beis wie T21
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Auch; Beis wie T13
  • 9 Ob 14/17z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 14/17z
    Vgl auch; Beis wie T13; Beis wie T43; Veröff: SZ 2017/62
  • 7 Ob 86/17y
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 86/17y
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T21; Beis wie T43; Beisatz: Art C.2.5. UVB 2009 ist nicht gröblich benachteiligend (Bandscheibenvorfälle). (T50)
  • 4 Ob 110/17f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43
  • 4 Ob 143/17h
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 143/17h
    Auch; Beisatz: Härtefälle in Ausnahmefällen führen nicht zur Unwirksamkeit. (T51)
  • 6 Ob 220/16w
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 6 Ob 220/16w
    Auch; Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Im Sinn eines beweglichen Systems wird auf Ausmaß, Grund und sachliche Rechtfertigungen der zu Lasten des Kunden vorgenommenen Abweichungen vom dispositiven Recht ebenso Rücksicht genommen, wie auf das Ausmaß der verdünnten Willensfreiheit des Vertragspartners, der den für ihn nachteiligen Vertragsbestandteil nicht verhindern kann. (T52)
    Veröff: SZ 2017/104
  • 6 Ob 181/17m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 181/17m
    nur T24
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T43; Veröff: SZ 2017/143
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Auch; Beis wie T13; Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
    Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T43
  • 7 Ob 155/18x
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 155/18x
    Auch
  • 6 Ob 124/20h
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 124/20h
    Beis wie T21
  • 3 Ob 202/20g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2021 3 Ob 202/20g
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T43
  • 1 Ob 47/21z
    Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 47/21z
    Auch; Beis wie T5
  • 9 ObA 47/20g
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 9 ObA 47/20g
    Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T35; Beis wie T43; Beisatz: Hier: Eine Vertragsbestimmung, die ausschließlich und einseitig nur den Arbeitnehmer und nicht auch den Arbeitgeber verpflichtet, vor Inanspruchnahme der Gerichte sämtliche Streitigkeiten an eine Schlichtungsstelle heranzutragen und keine Kostenregelung vorsieht, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB und daher nichtig. (T53)
  • 1 Ob 201/20w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 201/20w
    Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43; Beisatz: Hier: Verbandsprozess über unzulässige Klauseln in AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens. (T54)
  • 7 Ob 219/20m
    Entscheidungstext OGH 30.06.2021 7 Ob 219/20m
    Auch; Beis wie T21
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
    Beis wie T21
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
    Auch Beis wie T21; Beisatz: Hier: Verbandsklage. (T55)
  • 7 Ob 97/22y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 97/22y
    Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43
  • 7 Ob 160/22p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 7 Ob 160/22p
    Beisatz: Hier: Hier: Verbandsverfahren; AGB einer Rechtsschutz-Versicherung. (T56)
  • 8 Ob 157/22d
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 8 Ob 157/22d
    Vgl; Beisatz: Hier: Unbedenklich und sachlich gerechtfertigt ist eine Klausel, wonach eine vom Leasinggeber abgegebene Restwertgarantie bei deutlicher Über- oder Unterschreitung der vereinbarten Laufleistung (mehr als 25% oder mindestens 10.000 km bei PKW) nicht gilt, diesfalls die Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens (bzw eine tatsächlich erzielten höheren Verkaufserlöses) vorgenommen werden soll. (T57)
  • 7 Ob 62/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 7 Ob 62/23b
    Beisatz: Hier: Keine gröbliche Benachteiligung durch Klausel in Betriebsunterbrechungsversicherung, wonach dem Versicherungsnehmer der durch die konkrete versicherte Betriebsunterbrechung entstandene Unterbrechungsschaden ersetzt wird. (T58)
  • 8 Ob 37/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 Ob 37/23h
    vgl; Beisatz: Die in einer Klausel eines Bestandvertrags vorgesehene Auslagerung der Verpflichtung zur Abrechnung von Wärme- und Kaltwasserkosten auf einen Dritten hätte zur Folge, dass der Mieter seine Ansprüche nicht mehr gegenüber dem Vermieter durchsetzen könnte, sondern eine Klage gegen ein „Abrechnungsunternehmen“ anstreben müsste, sodass die Klausel gegen zwingende gesetzliche Vorschriften des MRG und HeizKG verstößt. (T59)
  • 9 Ob 18/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 18/23x
    Beisatz: Hier: Die Klausel kann so ausgelegt werden, dass der Gesamtpreis der Pauschalreise erst nach Vertragsabschluss bestimmt werden kann. Verstoß gegen § 4 Abs 1 Z 3 PRG (Bezugnahme auch auf § 4 Abs 1 Z 4 FAGG). (T60)
  • 7 Ob 112/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2023 7 Ob 112/23f
    Beisatz: Hier: Art 7.1.11 ARB 2000 ("Bauherren-Klausel") und Art 9.2 ARB 2000 sind weder ungewöhnlich nach § 864a ABGB, noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB oder intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG. (T61)
  • 7 Ob 165/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 165/23z
    Beisatz wie T61
  • 7 Ob 125/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 125/23t
    vgl; Beisatz nur wie T61
  • 2 Ob 182/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 2 Ob 182/23p
    vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung einer gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB ist zunächst zu prüfen, ob eine Abweichung vom dispositiven Recht vorliegt (T62)
    Beisatz: Klausel 11: Auflösungsmöglichkeit der Marketervereinbarung wegen wiederholter, bei überdurchschnittlicher Anfechtung, Widerruf oder Kündigung der vermittelten Verträge zum nächstmöglichen Termin indizierter Falschberatung. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB durch Vorinstanz bejaht, weil auch Umstände zu einer außerordentlichen Vertragsauflösung berechtigen würden, auf die der Vertragspartner der Beklagten keinen Einfluss habe und die nicht seiner Sphäre zuzurechnen seien. Mangels gesetzmäßiger Rechtsrüge offenlassend. (T63)
    Beisatz: Klauseln 8 und 9: sachliche Rechtfertigung für ein allgemeines, über die Vertragsdauer hinausgehendes Weitergabeverbot betreffend Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse konkret verneint, weil bei kundenfeindlichster Auslegung etwa auch deren unentgeltliche Weitergabe an Familienmitglieder oder die Weitergabe an Rechtsvertreter zur Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen des Kunden erfasst ist. (T64)
    Anm: Vgl bereits 4 Ob 184/18i [Klausel e1].
  • 6 Ob 205/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 6 Ob 205/23z
    vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T65)
    Beisatz: Klausel, nach der es zu einer "längeren Anreise aufgrund notwendiger Zwischenstopps" kommen kann. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung müsste der Reisende auch mehrstündige Verspätungen aufgrund von Zwischenstopps akzeptieren. Dies kann jedenfalls nicht mehr als „unerhebliche Änderung“ im Sinn des § 9 Abs 1 Z 2 PRG gewertet werden, weil dem Reisenden dadurch beträchtliche Unannehmlichkeiten entstehen. (T66)
    Beisatz: Klausel, die bei kundenfeindlichsten Auslegung vorbehält, alle geplanten Eventleistungen ersatzlos zu streichen, falls keine zeitlichen und räumlichen Alternativen vorhanden sind, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung gegeben werden müsste. (T67)
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    nur T35: Hier: Rechtswidrige Haftungsbeschränkungen in AGB mit Verbrauchern. (T68)
  • 8 Ob 158/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 158/22a
    Beisatz: Klausel, wonach der Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken verwendet werden darf, nicht gröblich benachteiligend. (T69)
    Beisatz: Klausel, wonach sich der Hauptmietzins um 25% erhöht, wenn die Wohnung "auch nur teilweise vertragswidrig verwendet" wird, gröblich benachteiligend. (T70)
    Beisatz: Klausel, wonach dem Vermieter im Fall von Mietzinsrückständen die Widmung von Zahlungseingängen obliegt, als sachlich nicht gerechtfertigtes Abweichen von der gesetzlichen Tilgungsregel. (T71)
    Beisatz: Klausel, wonach Zusätze oder Erklärungen auf Zahlscheinen zufolge maschineller Bearbeitung nicht zur Kenntnis des Vermieters gelangen, gröblich benachteiligend. (T72)
    Beisatz: Klausel zur Wartungs- und Instandhaltungspflicht des Mieters für Kücheneinrichtung als gröblich benachteiligend beurteilt. (T73)
    Beisatz: Klausel zu Recht auf jederzeitige Ersatzvornahme des Vermieters hinsichtlich der Erhaltungspflicht des Mieters, gröblich benachteiligend. (T74)
    Beisatz: Klausel, wonach der Mieter "jegliche Art von entgeltlicher und unentgeltlicher Weitergabe bzw. Untervermietung an den Vermieter unverzüglich anzuzeigen" hat, gröblich benachteiligend. (T75)
    Beisatz: Klausel, die die gesetzliche Haftpflicht des Mieters für Dritte erweitert, als gröblich benachteiligend beurteilt. (T76)

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014676

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19810623_OGH0002_0050OB00538_8100000_004

Rechtssatz für 1Ob581/83; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016914

Geschäftszahl

1Ob581/83; 1Ob546/84; 5Ob541/85; 7Ob35/87; 9ObA179/89; 1Ob638/94; 4Ob522/95; 6Ob507/95; 9Ob2065/96h; 4Ob229/98z; 1Ob277/98m; 6Ob320/98x; 9Ob38/00d; 4Ob50/00g; 3Ob146/99p; 1Ob1/00d; 3Ob87/99m; 6Ob324/00s; 8ObA129/02g; 7Ob267/02v; 6Ob17/02x; 7Ob179/03d; 3Ob54/03t; 7Ob179/05g; 7Ob216/05y; 10Ob34/05f; 9Ob15/05d; 3Ob121/06z; 7Ob93/06m; 3Ob122/05w; 7Ob78/06f; 7Ob201/05t; 6Ob254/06f; 4Ob221/06p; 7Ob23/07v; 7Ob82/07w; 7Ob151/07t; 7Ob6/07v; 7Ob250/07a; 7Ob202/07t; 4Ob5/08a; 6Ob261/07m; 6Ob129/08a; 6Ob253/07k; 6Ob241/07w; 8Ob119/08w; 7Ob288/08s; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 2Ob137/08y; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 4Ob59/09v; 1Ob131/09k; 5Ob138/09v; 6Ob103/09a; 6Ob81/09v; 6Ob212/09h; 5Ob159/09g; 4Ob99/09a; 3Ob268/09x; 7Ob266/09g; 6Ob100/10i; 1Ob105/10p; 9ObA82/10i; 2Ob73/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 6Ob85/11k; 7Ob154/11i; 2Ob198/10x; 7Ob216/11g; 2Ob215/10x; 4Ob141/11f; 9Ob69/11d; 7Ob22/12d; 1Ob244/11f; 7Ob93/12w; 7Ob84/12x; 7Ob201/12b; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 7Ob154/13t; 5Ob9/13d; 4Ob229/13z; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 10Ob54/13h; 1Ob105/14v; 5Ob4/14w; 7Ob190/14p; 7Ob168/14b; 7Ob53/14s; 3Ob109/14x; 7Ob62/15s; 7Ob73/15h; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 1Ob222/15a; 7Ob206/15t; 6Ob13/16d; 6Ob45/16k; 7Ob84/16b; 6Ob120/15p; 3Ob237/16y; 1Ob243/16s; 2Ob29/16b; 7Ob217/16m; 7Ob86/17y; 4Ob110/17f; 4Ob143/17h; 6Ob228/16x; 9Ob8/18v; 10Ob60/17x; 7Ob242/18s; 8Ob27/19g; 1Ob124/18v; 3Ob46/19i; 7Ob113/19x; 7Ob189/19y; 7Ob156/20x; 4Ob213/20g; 3Ob202/20g; 8Ob99/20x; 4Ob63/21z; 7Ob70/21a; 1Ob201/20w; 8Ob94/21p; 5Ob103/21i; 7Ob148/21x; 7Ob62/22a; 7Ob97/22y; 8Ob80/22f; 7Ob13/23x; 7Ob3/23a; 4Ob232/22d; 7Ob54/23a; 4Ob207/22b; 7Ob62/23b; 8Ob37/23h; 4Ob236/22t; 9Ob23/23g; 9Ob18/23x; 4Ob74/22v; 7Ob112/23f; 7Ob165/23z; 7Ob125/23t; 7Ob206/23d; 8Ob158/22a

Entscheidungsdatum

15.02.2024

Norm

ABGB §879 Abs3 E
AUVB 2016 §10
Reiseversicherung Art 2 UVKU 1572
Allgem Betriebsunterbrechungsversicherung ARt Teil B.11.1.1.
Rechtsschutzversicherung Art 7.1.11 ARB 2000
Rechtsschutzversicherung Art 9.2 ARB 2000
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Durch die Bestimmung des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB wurde eine objektive Äquivalenzstörung und "verdünnte Willensfreiheit" berücksichtigendes bewegliches System geschaffen. Bei der Abweichung einer Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften liegt gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn sie unangemessen ist.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 581/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 581/83
    Veröff: SZ 56/62 = EvBl 1983/129 S 468 = JBl 1983,534 (zustimmend F Bydlinski) = MietSlg 35084 = MietSlg 35093 = MietSlg 35261(12)
  • 1 Ob 546/84
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 546/84
    nur: Bei der Abweichung einer Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften liegt gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn sie unangemessen ist. (T1)
    Veröff: SZ 57/41 = EvBl 1984/110 S 434 = JBl 1985,233
  • 5 Ob 541/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 541/85
    Veröff: RdW 1986,10 = JBl 1986,373
  • 7 Ob 35/87
    Entscheidungstext OGH 30.07.1987 7 Ob 35/87
    Auch; Veröff: SZ 60/148 = EvBl 1988/48 S 274 = RdW 1987,406 = VersRdSch 1988,97 = JBl 1988,118 = VersR 1988,839
  • 9 ObA 179/89
    Entscheidungstext OGH 12.07.1989 9 ObA 179/89
    Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, was eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners ist, ist zwischen jenen Fällen, für die der Gesetzgeber dispositive Regeln aufgestellt hat, und allen übrigen Fällen zu unterscheiden. Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. (T2)
  • 1 Ob 638/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 638/94
    Auch; Beis wie T2 nur: Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. (T3)
    Beisatz: Eine gröbliche Benachteiligung ist jedenfalls stets dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. (T4)
  • 4 Ob 522/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 522/95
    Auch; nur T1; Beis wie T4
    Veröff: SZ 68/79
  • 6 Ob 507/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 507/95
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 9 Ob 2065/96h
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 Ob 2065/96h
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 4 Ob 229/98z
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 4 Ob 229/98z
    Vgl auch
  • 1 Ob 277/98m
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 277/98m
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Bei dieser Angemessenheitskontrolle ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. (T5)
  • 6 Ob 320/98x
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 320/98x
    nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4
    Veröff: SZ 72/38
  • 9 Ob 38/00d
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 Ob 38/00d
    nur T1; Beis wie T4
  • 4 Ob 50/00g
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 50/00g
    Vgl auch; Beis wie T5
    Veröff: SZ 73/46
  • 3 Ob 146/99p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 146/99p
    Beis wie T3
  • 1 Ob 1/00d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 1/00d
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5
    Veröff: SZ 73/158
  • 3 Ob 87/99m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2001 3 Ob 87/99m
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 324/00s
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 324/00s
    Auch; nur T1; Beisatz: Eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers ist anzunehmen, wenn keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt. (T6)
  • 8 ObA 129/02g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 ObA 129/02g
    Vgl auch; Beisatz: Äquivalenzstörung und "verdünnte Willensfreiheit" ergeben in Kombination das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit; dies gilt naturgemäß gerade auch für den Arbeitsvertrag. (T7)
  • 7 Ob 267/02v
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 267/02v
  • 6 Ob 17/02x
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 17/02x
  • 7 Ob 179/03d
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 179/03d
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Klausel des Art 12 Pkt 2.2. AHVB 1995/EHVB 1995. (T8);
    Veröff: SZ 2003/91
  • 3 Ob 54/03t
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 54/03t
    Vgl auch
  • 7 Ob 179/05g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 179/05g
    Auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 216/05y
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 216/05y
    Auch; Beis wie T3
  • 10 Ob 34/05f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 10 Ob 34/05f
    Beisatz: Hier zur Frage des Ausschlusses des außerordentlichen und ordentlichen Kündigungsrechtes bei Gewinnscheinen. (T9)
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    Beis wie T4; Beisatz: Die Annahme gröblicher Benachteiligung hängt somit einerseits vom Ausmaß der einseitigen Verschiebung des gesetzlich vorgesehenen Interessenausgleichs und andererseits vom Ausmaß der verdünnten Willensfreiheit des Benachteiligten ab. (T10)
  • 3 Ob 121/06z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 121/06z
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Sind die Vertragspartner Kaufleute, so ist für die Annahme einer gröblichen Benachteiligung eines Vertragsteils allenfalls eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen zu fordern. (T11)
    Veröff: SZ 2006/82
  • 7 Ob 93/06m
    Entscheidungstext OGH 10.05.2006 7 Ob 93/06m
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier Pkt 6.3 der auf Grund § 4 KMU-FörderungsG erlassenen Richtlinien für die Übernahme von Garantien für Tourismus- und Freizeitbetriebe 2001 bis 2006 ist nicht gröblich benachteiligend. (T12)
  • 3 Ob 122/05w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 122/05w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Die im Leistungsverzeichnis für eine öffentliche Ausschreibung enthaltene Klausel, wonach der Anbotsteller bei Annahme von Unklarheiten oder Unvollständigkeiten in der Leistungsbeschreibung oder den technischen Angeboten die Klarstellung oder Ergänzung spätestens 10 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zu verlangen hat und binnen derselben Frist die Notwendigkeit zusätzlicher, in der Leistungsbeschreibung nicht angeführter Leistungen bekannt zu geben hat, wobei aus diesem Versäumnis resultierende Mehrforderungen nicht geltend gemacht werden können, weicht nicht in einer im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB relevanten Weise vom dispositiven Recht ab. (T13)
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T14)
  • 7 Ob 201/05t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 201/05t
    Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Elektrounternehmens. (T15)
  • 6 Ob 254/06f
    Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 254/06f
    Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Klausel über Rücknahmeverpflichtung von PKW-Ersatzteilen in Vertragshändlervertrag. (T16)
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    nur T1; Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (T17)
  • 7 Ob 23/07v
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 23/07v
    Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung (AVB). (T18)
  • 7 Ob 82/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
    Beis wie T18
  • 7 Ob 151/07t
    Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 151/07t
    Beisatz: Hier: Eine grobe Benachteiligung liegt dann vor, wenn das Lastschriftverfahren die einzig zulässige Zahlungsart sein soll. (T19)
  • 7 Ob 6/07v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 6/07v
    Beis wie T18; Beisatz: Hier: Das vorgesehene Rücktrittsrecht widerspricht dem § 38 Abs 3 VersVG, der die Möglichkeit dieser Rechtsfolge nur für den Fall vorsieht, dass die Zahlungsaufforderung einen Hinweis auf das Rücktrittsrecht enthält. (T20)
  • 7 Ob 250/07a
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 250/07a
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Art 19 3.1.3 ARB 97 ist nicht gröblich benachteiligend. (T21)
  • 7 Ob 202/07t
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 7 Ob 202/07t
    Beisatz: Hier: Art B.18.7. AUVB 2002, Kostentragungspflicht für ein Ärztekommissionsverfahren (siehe RS0122985). (T22)
  • 4 Ob 5/08a
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 5/08a
  • 6 Ob 261/07m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 261/07m
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die „gröbliche" Benachteiligung. (T23)
    Beisatz: Hier: Zulässige Klausel in Heimvertrag, mit der die Vorgangsweise nach Tod des Heimbewohners geregelt wird. (T24)
    Veröff: SZ 2008/27
  • 6 Ob 129/08a
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 129/08a
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Tierhaltung in der Wohnung betreffende Klausel im Mietvertrag. (T25)
    Beisatz: Der Vermieter hat zwar die Möglichkeit, von Anfang an generell Tierhaltung im Mietobjekt zu verbieten. Räumt er dem Mieter jedoch eine von seiner Zustimmung abhängige Möglichkeit dazu ein, darf er diese nicht willkürlich ablehnen. (T26)
  • 6 Ob 253/07k
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 253/07k
    Auch; Beisatz: AGB für Wertpapierkontos eines Kreditunternehmens. Die Klausel, wonach ein Entgelt für die Ausfolgung oder Übertragung der verwahrten Wertpapiere anfällt, ist nicht gröblich benachteiligend. (T27)
    Beisatz: Eine benachteiligende Bestimmung in einzelnen Punkten kann bei einer hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch gerechtfertigt erscheinen. Insbesondere können Nachteile durch andere vorteilhafte Vertragsbestimmungen ausgeglichen werden. In diesem Sinne kann ein Ausgleich durch zweckkongruente günstige Nebenbestimmungen, allenfalls auch durch sonstige günstige Nebenbestimmungen erfolgen. (T28)
    Beisatz: Gerade darin, dass der Kunde nur die Wahl hat, zwischen den von der Bank angebotenen Bedingungen oder überhaupt nicht zu kontrahieren, liegt ja die verdünnte Willensfreiheit. (T29)
  • 6 Ob 241/07w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 241/07w
    nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vollamortisationsleasingvertrag. Die Regelung der Vertragsfortsetzung nach dem Eintritt der Vollamortisation mit Ablauf der „Grundmietzeit" zu den bisherigen Leasingraten in Vertragsformblättern und Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist für den Leasingnehmer gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. (T30)
    Beisatz: Rechtlich erlaubt ist beim Vollamortisationsleasing eine von den Parteien an sich gewollte, durch die Nichtabgabe einer Kündigungserklärung bedingte Vertragsfortsetzung nach Eintritt der Vollamortisation zu einem Entgelt, das in angemessenem Verhältnis zum verbliebenen Gebrauchs- oder Verkehrswert des Leasingguts steht. (T31)
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    Auch; Beisatz: Weicht eine Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung jedenfalls dann vor, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. (T32)
    Beisatz: Hier: Heimvertragsklausel. (T33)
  • 7 Ob 288/08s
    Entscheidungstext OGH 18.03.2009 7 Ob 288/08s
    Auch; Beisatz: Hier: Art 13.1 AUVB 1994 - B. (T34)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens. (T35)
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 2 Ob 137/08y
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 137/08y
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beis wie T4; Beis wie T33; Beisatz: Die Klausel in AGB in Finanzierungsleasingverträgen des Inhalts: „Werden die Einbauten vor Rückgabe des LO nicht entfernt, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der HSL über." ist mangels Fristsetzung für die Entfernung gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. (T36)
    Beisatz: Die in AGB in Finanzierungsleasingverträgen enthaltene Klausel, welche die unbeschränkte Möglichkeit einräumt, dem Leasingnehmer, der immerhin zur Prämienzahlung verpflichtet ist, die sofortige Inanspruchnahme der Kaskodeckung zu verwehren, stellt sich als gravierende Benachteiligung dar, die unter dem Gesichtspunkt des § 879 Abs 3 ABGB keinen Bestand haben kann. (T37)
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: In Teilamortisationsleasingverträgen verwendete AGB. (T38)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T39)
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
    Veröff: SZ 2009/151
  • 5 Ob 138/09v
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 13.10.2009 5 Ob 138/09v
    Vgl; Beisatz: Die Beurteilung, ob eine in AGB oder in einem Vertragsformblatt enthaltene Bestimmung eine „gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt, ist im Rahmen eines beweglichen Systems vorzunehmen. (T40)
    Veröff: SZ 2009/139
  • 6 Ob 103/09a
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 103/09a
    Bem: Hier: „Ausmalverpflichtung" bei Beendigung des Mietverhältnisses im Vollanwendungsbereich des MRG wurde als unzulässig iSd § 879 Abs 3 ABGB beurteilt. (T41)
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Bem: Hier: Unzulässigkeit einer Mietvertragsklausel, welche dem Mieter eine jährliche „Wartung" der Therme samt Nachweispflicht auferlegt. (T42)
  • 6 Ob 212/09h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h
    Bem: Hier: AGB-Klauseln in Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T43)
  • 5 Ob 159/09g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 159/09g
    nur T1
  • 4 Ob 99/09a
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 99/09a
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Deinstallationsentgelt in AGB eines Mobilfunkunternehmens. (T44)
    Veröff: SZ 2010/14
  • 3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
    Auch; Beis wie T6
  • 7 Ob 266/09g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 266/09g
    Auch; Veröff: SZ 2010/39
  • 6 Ob 100/10i
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 100/10i
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Klausel, welche die Möglichkeit einer einseitig anordenbaren Verlängerung der Gewährleistungs- bzw Garantiefristen einräumt, wurde als zulässig beurteilt. (T45)
  • 1 Ob 105/10p
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 105/10p
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T32
  • 9 ObA 82/10i
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 9 ObA 82/10i
    Vgl auch
  • 2 Ob 73/10i
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
    Auch; Auch Beis wie T3; Beis wie T4; Auch Beis wie T6; Auch Beis wie T10; Beis wie T40; Vgl Bem wie T42; Beisatz: Es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. (T46)
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Beis wie T39
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T33
  • 6 Ob 85/11k
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 85/11k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine ABG‑Klausel, die dem Teilnehmer, der aufgrund eines bestehenden Vertragsverhältnisses Kommunikationsdienstleistungen bezieht, verbietet, dieses Vertragsverhältnis einseitig auf einen Dritten zu übertragen, ist sachlich gerechtfertigt. (T47)
  • 7 Ob 154/11i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2011 7 Ob 154/11i
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verkürzung der Nachhaftungsfrist auf ein Jahr (vgl § 138 GewO 1994). (T48)
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Vgl Beis wie T6; Beisatz: Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den Durchschnittsfall eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Hinblick auf die hier typischerweise bestehende verdünnte Willensfreiheit des Kunden nicht toleriert werden. (T49)
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T49a)
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T32; Vgl Bem wie T41
    Veröff: SZ 2012/20
  • 4 Ob 141/11f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 141/11f
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB will vor allem den Missbrauch der Privatautonomie durch Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen seitens eines typischerweise überlegenen Vertragspartners, vor allem bei Verwendung von AGB, bekämpfen. (T50)
    Beisatz: Die Benachteiligung eines Vertragsteils gegenüber dem anderen nicht durch „höhere, der gesamten Gesellschaft dienende Ziele“ ausgeglichen werden. (T51)
    Beisatz: Hier: Entgelt für Rechnung in Papierform. (T52)
  • 9 Ob 69/11d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
    Auch; Auch Beis wie T28
  • 7 Ob 22/12d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 22/12d
    Auch; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verfalls‑(Verjährungs‑)frist von zwei Jahren für Thermengutscheine in den AGB des Vertreibers. (T53)
  • 1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
    Auch; nur: Durch die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB wurde eine objektive Äquivalenzstörung und "verdünnte Willensfreiheit" berücksichtigendes bewegliches System geschaffen. (T54)
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 7 Ob 93/12w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
    nur T54; Beis wie T3; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T6; Veröff: SZ 2012/132
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    Beis wie T4; Auch Beis wie T52; Beisatz: Hier: Mitteilung über die Änderung der AGB gemäß § 25 TKG. (T55)
    Beisatz: Hier: Einwendungsfrist gegen Rechnungen von 1 Monat und Verpflichtung zur Klagsführung. (T56)
    Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T57); Veröff: SZ 2012/115
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    Beis wie T3; Beisatz: Sie wendet sich vor allem gegen den Missbrauch der Privatautonomie durch das Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen durch den typischerweise überlegenen Vertragspartner bei Verwendung von AGB und Vertragsformblättern. Das Motiv des Gesetzgebers, insbesondere auf AGB und Vertragsformblätter abzustellen, liegt in der zwischen den Verwendern von AGB und deren Vertragspartnern typischerweise anzutreffenden Ungleichgewichtslage. Der mit den AGB konfrontierte Vertragspartner ist in seiner Willensbildung eingeengt, muss er sich doch zumeist den AGB fügen oder in Kauf nehmen, dass ihm der Verwender den Vertragsabschluss verweigert. (T58)
    Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T59) Veröff: SZ 2013/5
  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    Auch; nur T54; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Frage der gröblichen Benachteiligung einer Klausel betreffend ungenutzte Flüge im Rahmen eines Kombinationsangebots. (T60)
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    nur T54; Ähnlich Beis wie T50
  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    nur: Durch diese Bestimmung wurde ein eine objektive Äquivalenzstörung und „verdünnte Willensfreiheit“ berücksichtigendes bewegliches System geschaffen. (T61)
    Beis wie T4; Beis wie T58
  • 7 Ob 154/13t
    Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 154/13t
    Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T40; Beisatz: Hier: Eine Vertragsbestimmung, die dem Kreditgeber die Möglichkeit einer ‑ wenn auch an die Einhaltung einer an sich angemessenen Kündigungsfrist gebundenen ‑ Kündigung eines befristeten Kreditverhältnisses ohne Grund einräumt, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB. (T62)
    Veröff: SZ 2013/93
  • 5 Ob 9/13d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 9/13d
    Vgl auch
  • 4 Ob 229/13z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 229/13z
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Gröblich benachteiligende AGB‑Klausel über eine pauschale Stornogebühr von 20 % des Kaufpreises bei unbegründetem Vertragsrücktritt durch den Käufer. (T63)
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T35
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Beurteilung, ob die Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm sachlich gerechtfertigt ist, erfordert damit eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessensabwägung, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. (T64); Veröff: SZ 2014/23
  • 10 Ob 54/13h
    Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 54/13h
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T32
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Veröff: SZ 2014/71
  • 5 Ob 4/14w
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 4/14w
    Vgl; Beisatz: Das im Kern unverzichtbare Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen gilt grundsätzlich auch für „obligationsähnliche“ Genussrechtsverhältnisse. Es besteht jedoch nicht, wenn der geltend gemachte Grund ausschließlich in die Risikosphäre des Gläubigers fällt. Verwirklicht sich ausschließlich das vom Gläubiger zu tragende Kapitalmarktrisiko, kommt weder eine außerordentliche Kündigung noch eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. (T65)
  • 7 Ob 190/14p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 190/14p
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Art 9.6.6. ARB 2010. (T66)
  • 7 Ob 168/14b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 168/14b
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T64
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
  • 3 Ob 109/14x
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 109/14x
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T46
  • 7 Ob 62/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 62/15s
    Auch
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
    Auch
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T32
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
    Beis wie T4; Beis wie T28
  • 1 Ob 222/15a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 222/15a
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T32; Beis wie T50
  • 6 Ob 13/16d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 13/16d
    Vgl; Ähnlich nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T46; Beisatz: Anders als nach deutschem Recht reicht nicht jede „Unangemessenheit“ (vgl § 307 Abs 2 BGB); erforderlich ist vielmehr eine etwas schwerer wiegende Benachteiligung. (T67)
    Beisatz: Entgeltklauseln sind insbesondere dann sachgerecht, wenn sie jenen Kunden belasten, der die damit abgegoltenen Kosten tatsächlich verursacht hat (so schon 4 Ob 179/02f; 6 Ob 253/07k). (T68)
    Beisatz: Hier: Wertabhängiges Kreditbearbeitungsentgelt einer Bank nicht gröblich benachteiligend. (T69); Veröff: SZ 2016/41
  • 6 Ob 45/16k
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 45/16k
    Vgl; Beis wie T62
  • 7 Ob 84/16b
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 7 Ob 84/16b
    Beis wie T4; Beis wie T32; Beis wie T50; Beisatz: Wird dem Versicherer eine völlig undeterminierte Kündigungsmöglichkeit beim ersten – noch so kleinen – Rechtsschutzversicherungsfall eingeräumt, ist diese Kündigungsregelung mangels objektivierbarer Kriterien gröblich benachteiligend und hält schon aus diesem Grund der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB nicht stand. (T70)
    Beisatz: Hier: Art 13.1 MKRB 2010, paritätisches Kündigungsrecht. (T71)
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T32; Beis ähnlich wie T3
  • 3 Ob 237/16y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 237/16y
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T32; Beis wie T50; Beis wie T63; Veröff: SZ 2017/7
  • 1 Ob 243/16s
    Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 243/16s
    Auch; Beis wie T64
  • 2 Ob 29/16b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 29/16b
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Beisatz: Eine Klausel, die bei kundenfeindlichster Auslegung den Verbraucher auch zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB (Klausel 7). (T72)
  • 7 Ob 86/17y
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 86/17y
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T32
  • 4 Ob 110/17f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 4 Ob 143/17h
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 143/17h
    Beisatz: Härtefälle in Ausnahmefällen führen nicht zur Unwirksamkeit. (T73)
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
    nur T1
  • 9 Ob 8/18v
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 8/18v
    nur T1
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2018/10
  • 7 Ob 242/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 242/18s
    Auch
  • 8 Ob 27/19g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2019 8 Ob 27/19g
    Beis wie T6; Beis wie T64; Beisatz: Hier: Sachliche Rechtfertigung für eine in AGB enthaltene Regelung, derzufolge der Betreiberin eines Einkaufszentrums ein Gestaltungsrecht für Gemeinschaftswerbung ohne Mitspracherecht der einzelnen Geschäftsraummieter zukommt, bejaht. (T74)
  • 1 Ob 124/18v
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 124/18v
    Beis wie T3; Beis wie T4
  • 3 Ob 46/19i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 46/19i
    Auch; Bem ähnlich wie T43; Beisatz Hier: (Dritt-)Pfandbestellung; Klauselprozess. (T75)
  • 7 Ob 113/19x
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 7 Ob 113/19x
    Beisatz: Kategorischer Ausschluss von Herzinfarkt und Schlaganfall in der Unfallversicherung (Art 6.3 AUVB 1999). (T76)
    Veröff: SZ 2019/98
  • 7 Ob 189/19y
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 7 Ob 189/19y
    Vgl; Beisatz: Art 6.2. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankengeldversicherung für selbständig Erwerbstätige: Beschränkung der Deckung für gedehnte Versicherungsfälle ist gröblich benachteiligend. (T77)
  • 7 Ob 156/20x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 7 Ob 156/20x
    vgl; Beisatz: Hier: Art 15.3 ARB 2011 (überdurchschnittliche Inanspruchnahme). (T78)
    Anm: Veröff: SZ 2020/106
  • 4 Ob 213/20g
    Entscheidungstext OGH 22.12.2020 4 Ob 213/20g
    Vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in AGB einer Investmentgesellschaft für Online‑Broker‑Dienstleistungen. (T79)
  • 3 Ob 202/20g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2021 3 Ob 202/20g
    Vgl; Beis insb wie T3; Beis insb wie T6; Beis insb wie T32
  • 8 Ob 99/20x
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 Ob 99/20x
    Vgl; nur T1
  • 4 Ob 63/21z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 63/21z
    Beisatz: Hier: Klauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluglinie; Verbandsprozess. (T80)
  • 7 Ob 70/21a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2021 7 Ob 70/21a
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T32
  • 1 Ob 201/20w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 201/20w
    Beisatz: Hier: Verbandsprozess über unzulässige Klauseln in AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens. (T81)
  • 8 Ob 94/21p
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 Ob 94/21p
    Vgl; Beis wie T46
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
    Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T7; Beisatz: Hier: Verbandsklage. (T82)
  • 7 Ob 62/22a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 62/22a
    Beisatz: Hier: § 10 AUVB 2016; Motocross-Fahrten auf Trainingsanlagen. (T83)
  • 7 Ob 97/22y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 97/22y
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 8 Ob 80/22f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2023 8 Ob 80/22f
    vgl; Beisatz: Hier: Klausel in AGB eines Fitnessstudios (Klausel 6); Verbandsprozess. (T84)
  • 7 Ob 13/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.03.2023 7 Ob 13/23x
    vgl; Beisatz: Hier: Rentenwahlklausel, die keine ausreichenden Vorgaben für die Festlegung der Rechnungsgrundlagen enthielt. (T85)
  • 7 Ob 3/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 7 Ob 3/23a
    vgl; Beisatz: Klauseln in Reiseversicherungsbedingungen. (T86)
    Beisatz: Art 6.1.1. RVB 2018, wonach eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, jedoch in Kauf genommen wird, dem Vorsatz gleichzuhalten ist. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB verneint. (T87)
    Beisatz: Art 6.1.11. RVB 2018 mit Risikoausschluss für Ereignisse, die entstehen, wenn die versicherte Person "einem erhöhten Unfallrisiko durch körperliche Arbeit, Arbeit mit Maschinen, Umgang mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen, explosiven oder gesundheitsgefährdenden Stoffen sowie elektrischer oder thermischer Energie ausgesetzt ist". Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung sind zahlreiche auf Reisen typische Tätigkeiten erfasst. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T88)
    Beisatz: Art 8.1.1. RVB 2018, wonach der Versicherungsnehmer "unnötige Kosten zu vermeiden" hat. Verstoß gegen §§ 62, 63 VersVG; § 879 ABGB verneint. (T89)
    Beisatz: Art 8.1.5. erster Halbsatz RVB 2018, wonach Versicherungsnehmer "Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen" haben. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T90)
    Beisatz: Versicherungsfälle nach Art 14.2. und Entschädigungsumfang nach Art 17.3. RVB 2018. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB verneint. (T91)
    Beisatz: Art 14.2.5. RVB 2018, wonach ein Versicherungsfall bei Nichtantritt der Reise infolge eines bedeutenden Sachschadens am "Wohnsitz" der versicherten Person vorliegt. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB verneint. (T92)
    Beisatz: Art 16.3. RVB 2018, wonach sich Versicherungsnehmer bei Erkrankung oder Unfall "unverzüglich eine entsprechende Bestätigung des behandelnden Arztes (bei Reiseabbruch vom Arzt vor Ort ausstellen" lassen müssen. Verstoß gegen § 34a VersVG iVm § 34 Abs 2 VersVG. (T93)
    Beisatz: Art 16.4. RVB 2018, wonach der Versicherungsnehmer bei Erkrankung oder Unfall unverzüglich bestimmte Unterlagen zu senden hat, ohne Einschränkung auf bereits existierende Unterlagen. Verstoß gegen § 34a VersVG iVm § 34 Abs 2 VersVG. (T94)
  • 4 Ob 232/22d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 232/22d
    nur T28: Hier: Klausel in AGB zu aufladbarer Gutscheinkarte (T95)
  • 7 Ob 54/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.05.2023 7 Ob 54/23a
    Beisatz wie T4; Beisatz wie T32
  • 4 Ob 207/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 207/22b
    Beisatz wie T28; Beisatz wie T95
    Beisatz: Hier war bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass durch die in Rede stehenden Entgelte das Kartenguthaben bei nicht rechtzeitiger Einlösung nach einigen Jahren gänzlich aufgezehrt wird, was jedenfalls eine grobe Äquivalenzstörung begründet. (T96)
  • 7 Ob 62/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 7 Ob 62/23b
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
    Beisatz: Hier: Keine gröbliche Benachteiligung durch Klausel in Betriebsunterbrechungsversicherung, wonach dem Versicherungsnehmer der durch die konkrete versicherte Betriebsunterbrechung entstandene Unterbrechungsschaden ersetzt wird. (T97)
  • 8 Ob 37/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 Ob 37/23h
    Beisatz: Klausel in einem Bestandvertrag, die den Mieter zum Abschluss von Lieferverträgen auch mit solchen Unternehmen verpflichtet, die vom Vermieter erst nachträglich beauftragt wurden. Gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB wegen Verpflichtung zur Übernahme von Zahlungspflichten, die für den Mieter im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags weder vorhersehbar noch einschätzbar sind. (T98)
    Beisatz: Wertsicherungsklausel, die auf Richtwerterhöhung Bezug nimmt. Gröbliche Benachteiligung, weil die Erhöhung des Richtwerts auch darauf zurückzuführen sein kann, dass es schon in der Zeit vor Abschluss des Mietvertrags zu einem Anstieg des Preisniveaus gekommen ist, sodass eine nachträgliche Anhebung des auf dieser Grundlage vereinbarten Mietzinses insoweit auch sachlich nicht gerechtfertigt ist. (T99)
  • 4 Ob 236/22t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 236/22t
    vgl; Beisatz wie T63
  • 9 Ob 23/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.07.2023 9 Ob 23/23g
    vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. AGB eines Veranstaltungsunternehmens. (T100)
    Beisatz: Klausel, die eine Refundierung von vom Kunden bezahlter Gebühren auch dann ausschließt, wenn die Veranstaltung aus einem Verschulden der Beklagten abgesagt wurde, verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T101)
    Beisatz: Klausel, die die Gutscheinlösung des KuKuSpoSiG auf sämtliche Fälle höherer Gewalt erstreckt, verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T102)
  • 9 Ob 18/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 18/23x
    vgl; Beisatz: Hier: Verbandsprozess. Klausel, die individuell zustande gekommene Sondervereinbarungen aushebeln würde, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. (T103)
  • 4 Ob 74/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.10.2023 4 Ob 74/22v
    Beisatz wie T53: Hier Bausparvertrag: Klausel, die eine Frist von 2 Monaten zur Annahme eines Bauspardarlehensanbots nach einer bis zu sechsjährigen Ansparphase und eventuell noch einer Wartephase unbestimmten Dauer vorsieht, ist gröblich benachteiligend. (T104)
    Beisatz: Klausel, die nach Ansparphase ein Kündigungsrecht der Bausparkasse unter einer Einhaltung einer 2 Monatsfrist regelt, ist gröblich benachteiligend. (T105)
  • 7 Ob 112/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2023 7 Ob 112/23f
    Beisatz: Hier: Art 7.1.11 ARB 2000 ("Bauherren-Klausel") und Art 9.2 ARB 2000 (Erfolgsaussichten) sind weder ungewöhnlich nach § 864a ABGB, noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB oder intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG. (T106)
  • 7 Ob 165/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 165/23z
    Beisatz wie T106
  • 7 Ob 125/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 125/23t
    vgl; Beisatz nur wie T106
  • 7 Ob 206/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 7 Ob 206/23d
    Beisatz wie T4: Hier: Art 3.1.2.2. SRB Nr 267 zu den ARB 2009 ist nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB (T107)
  • 8 Ob 158/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 158/22a
    Beisatz: Klausel, wonach der Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken verwendet werden darf, nicht gröblich benachteiligend. (T108)
    Beisatz: Klausel, wonach sich der Hauptmietzins um 25% erhöht, wenn die Wohnung "auch nur teilweise vertragswidrig verwendet" wird, gröblich benachteiligend. (T109)
    Beisatz: Klausel, wonach dem Vermieter im Fall von Mietzinsrückständen die Widmung von Zahlungseingängen obliegt, als sachlich nicht gerechtfertigtes Abweichen von der gesetzlichen Tilgungsregel. (T110)
    Beisatz: Klausel, wonach Zusätze oder Erklärungen auf Zahlscheinen zufolge maschineller Bearbeitung nicht zur Kenntnis des Vermieters gelangen, gröblich benachteiligend. (T111)
    Beisatz: Klausel zur Wartungs- und Instandhaltungspflicht des Mieters für Kücheneinrichtung als gröblich benachteiligend beurteilt. (T112)
    Beisatz: Klausel zu Recht auf jederzeitige Ersatzvornahme des Vermieters hinsichtlich der Erhaltungspflicht des Mieters, gröblich benachteiligend. (T113)
    Beisatz: Klausel, wonach der Mieter "jegliche Art von entgeltlicher und unentgeltlicher Weitergabe bzw. Untervermietung an den Vermieter unverzüglich anzuzeigen" hat, gröblich benachteiligend. (T114)
    Beisatz: Klausel, die die gesetzliche Haftpflicht des Mieters für Dritte erweitert, als gröblich benachteiligend beurteilt. (T115)

Schlagworte

Luftfahrtunternehmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016914

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19830413_OGH0002_0010OB00581_8300000_004

Rechtssatz für 2Ob523/85; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038205

Geschäftszahl

2Ob523/85; 6Ob551/94; 4Ob522/95; 4Ob215/97i; 2Ob9/97f; 5Ob227/98p; 8Ob17/00h; 6Ob324/00s; 4Ob179/02f; 5Ob266/02g; 4Ob288/02k; 9Ob241/02k; 1Ob46/03a; 7Ob172/04a; 7Ob117/05i; 3Ob238/05d; 9Ob12/06i; 6Ob140/06s; 2Ob142/06f; 7Ob78/06f; 4Ob221/06p; 7Ob23/07v; 7Ob233/06z; 7Ob4/07z; 7Ob82/07w; 7Ob151/07t; 7Ob6/07v; 5Ob247/07w; 3Ob180/08d; 8Ob119/08w; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 5Ob288/08a; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 4Ob59/09v; 1Ob123/09h; 1Ob131/09k; 6Ob81/09v; 6Ob212/09h; 3Ob268/09x; 7Ob13/10b; 7Ob266/09g; 1Ob105/10p; 2Ob1/09z; 2Ob73/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 5Ob145/11a; 2Ob198/10x; 7Ob216/11g; 2Ob215/10x; 8Ob49/12g; 9Ob69/11d; 7Ob22/12d; 1Ob244/11f; 7Ob84/12x; 2Ob22/12t; 7Ob201/12b; 2Ob182/12x; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 2Ob131/12x; 7Ob44/13s; 4Ob229/13z; 9Ob56/13w; 3Ob57/14z; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 5Ob118/13h; 7Ob53/14s; 7Ob62/15s; 7Ob73/15h; 4Ob135/15d; 8Ob58/14h; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 1Ob222/15a; 7Ob5/16k; 7Ob206/15t; 5Ob87/15b; 2Ob20/15b; 6Ob120/15p; 6Ob17/16t; 10Ob31/16f; 8Ob132/15t; 4Ob110/17f; 6Ob228/16x; 6Ob181/17m; 4Ob147/17x; 2Ob155/16g; 8Ob24/17p; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 4Ob179/18d; 9Ob16/18w; 7Ob242/18s; 7Ob156/20x; 8Ob59/20i; 8Ob108/21x; 7Ob148/21x; 10Ob53/22z; 7Ob97/22y; 5Ob169/22x; 6Ob215/22v; 7Ob92/23i; 4Ob222/22h; 8Ob158/22a

Entscheidungsdatum

15.02.2024

Norm

ABGB §879 AIIa
KSchG §28
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Im Unterlassungsprozess nach Paragraph 28, KSchG kann keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. Ziel des KSchG ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Der Richter hat nicht die Aufgabe, sich durch geltungserhaltende Reduktion zum Sachwalter des Verwenders der AGB zu machen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 523/85
    Entscheidungstext OGH 13.01.1987 2 Ob 523/85
    Veröff: EvBl 1987/107 S 398 = MietSlg 39/2 = RdW 1987,120
  • 6 Ob 551/94
    Entscheidungstext OGH 22.09.1994 6 Ob 551/94
    Veröff: SZ 67/154
  • 4 Ob 522/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 522/95
    nur: Im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG kann keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. (T1)
    Veröff: SZ 68/79
  • 4 Ob 215/97i
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 215/97i
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 70/174
  • 2 Ob 9/97f
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 2 Ob 9/97f
    nur: Für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. Ziel des KSchG ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. (T2)
    Beisatz: Der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll sie selbst gesetzeskonform gestalten und diese Aufgabe nicht auf den Richter überwälzen. (T3)
    Veröff: SZ 71/150
  • 5 Ob 227/98p
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 227/98p
    nur T2; Beisatz: Unter Heranziehung der "kundenfeindlichsten" Auslegung ist zu prüfen, ob bei Verwendung einer bestimmt textierten Vertragsklausel ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten vorliegt. (T4)
    Veröff: SZ 72/42
  • 8 Ob 17/00h
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 17/00h
    Beis wie T3
  • 6 Ob 324/00s
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 324/00s
    Auch; nur T1; Beisatz: Im Verbandsprozess ist eine vorbeugende Inhaltskontrolle vorzunehmen. (T5)
  • 4 Ob 179/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
    Veröff: SZ 2002/153
  • 5 Ob 266/02g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2002/154
  • 4 Ob 288/02k
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 288/02k
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 9 Ob 241/02k
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 Ob 241/02k
    nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 46/03a
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 46/03a
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 7 Ob 172/04a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2004 7 Ob 172/04a
    Auch; Veröff: SZ 2004/143
  • 7 Ob 117/05i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 117/05i
    Vgl auch; Beis wie T4
    Veröff: SZ 2005/97
  • 3 Ob 238/05d
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 238/05d
    nur: Im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG kann keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. Ziel des KSchG ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. (T6)
  • 9 Ob 12/06i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 Ob 12/06i
    Vgl auch; nur T2
  • 6 Ob 140/06s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 140/06s
    Beisatz: Damit ist die Aufgliederung einer (einzelnen) eigenständigen Klausel, die teils Verbotenes, teils Erlaubtes enthält, gemeint. (T7)
    Veröff: SZ 2006/125
  • 2 Ob 142/06f
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 142/06f
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Preisänderungsklausel beziehungsweise Preisgleitklausel. (T8)
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T9)
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 23/07v
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 23/07v
    nur T1; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung (AVB). (T10)
  • 7 Ob 233/06z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 233/06z
    nur T1; Beis wie T10
    Veröff: SZ 2007/68
  • 7 Ob 4/07z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 4/07z
    nur T1; Beis wie T10
  • 7 Ob 82/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
    nur T1; Beis wie T10
  • 7 Ob 151/07t
    Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 151/07t
    nur T1; Beis wie T10
  • 7 Ob 6/07v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 6/07v
    nur T1; Beis wie T10
  • 5 Ob 247/07w
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 247/07w
    Vgl auch; Beisatz: Im Verbandsprozess hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen. (T11)
    Beisatz: Anders als bei Vertragsauslegung im Einzelfall ist keine geltungserhaltende Reduktion möglich. (T12)
  • 3 Ob 180/08d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 180/08d
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    Auch; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T12
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Auch; Beis wie T11
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 288/08a
    Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 288/08a
    Vgl; Beisatz: Im Verbandsprozess gelten im Gegensatz zur jeweiligen Vertragsauslegung im Einzelfall spezifische Prüfungskriterien. (T13)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Auch; Beis wie T11
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch; nur T2; Beis wie T11
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Auch; nur T1; Beis wie T11
  • 1 Ob 123/09h
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 123/09h
    nur T1; Beis wie T11
    Veröff: SZ 2009/116
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Auch; nur T1; Beis wie T11
    Veröff: SZ 2009/151
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Beis wie T9
  • 6 Ob 212/09h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T12; Bem: Hier: AGB-Klauseln in Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T14)
  • 3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
    Auch
  • 7 Ob 13/10b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 13/10b
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 266/09g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 266/09g
    Auch; Veröff: SZ 2010/39
  • 1 Ob 105/10p
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 105/10p
    nur T1; Beis wie T11
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    nur T1; Auch Beis wie T3; Beisatz: Es ist ausschließlich die Sache des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, für deren gesetzmäßigen Inhalt zu sorgen. (T15)
    Auch Beis wie T4; Beis wie T11; Beis wie T12; Vgl Beis wie T13; Beisatz: Die Grundsätze über die Unmöglichkeit einer geltungserhaltenden Reduktion im Verbandsprozess kommen auch bei der Entfernung bloß eines Wortes zur Anwendung. (T16) Veröff: SZ 2010/41
  • 2 Ob 73/10i
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
    nur T1
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T11; Beis wie T12
  • 5 Ob 145/11a
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 145/11a
    Vgl; Beis wie T13
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Auch; Beis wie T15
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T17)
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    nur T1; Beis wie T11; Auch Beis wie T12
    Veröff: SZ 2012/20
  • 8 Ob 49/12g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 49/12g
    nur T1
  • 9 Ob 69/11d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 22/12d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 22/12d
    nur T1; Beisatz: Hier: Verfalls‑(Verjährungs‑)frist von zwei Jahren für Thermengutscheine in den AGB des Vertreibers. (T18)
  • 1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
    Auch; nur T1; Beis wie T11; Beis wie T12
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    nur T1; Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T19)
    Veröff: SZ 2012/115
  • 2 Ob 22/12t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 22/12t
    Vgl; Beisatz: Auch im Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft kommt eine geltungserhaltende Reduktion nicht ausgehandelter missbräuchlicher Klauseln nicht mehr in Frage. (T20)
    Veröff: SZ 2013/8
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    nur T1; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T21)
    Veröff: SZ 2013/5
  • 2 Ob 182/12x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 182/12x
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    nur T1
  • 2 Ob 131/12x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 131/12x
    Auch; nur ähnlich T1
  • 7 Ob 44/13s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2013 7 Ob 44/13s
    nur T1; Veröff: SZ 2013/85
  • 4 Ob 229/13z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 229/13z
    Vgl auch; Beis wie T20
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    Auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: AGB‑Klausel eines Kreditkartenunternehmens. (T22)
  • 3 Ob 57/14z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 57/14z
    Beisatz: Hier: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen. (T23)
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Auch
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Veröff: SZ 2014/71
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    Auch
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
  • 7 Ob 62/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 62/15s
    Auch; Beis wie T20
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
    Auch
  • 4 Ob 135/15d
    Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 135/15d
    Auch
  • 8 Ob 58/14h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
    Auch; nur: Für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. (T24)
    Beis wie T11
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
  • 1 Ob 222/15a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 222/15a
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T11
  • 7 Ob 5/16k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 7 Ob 5/16k
    nur T1; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen L556 und L556/V02 hinsichtlich Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr betreffend unterjährige Beitragszahlungen. (T25)
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T11
  • 5 Ob 87/15b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 87/15b
    Auch
  • 2 Ob 20/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
    Auch; Veröff: SZ 2016/22
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Auch; nur T24
  • 6 Ob 17/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
    Auch; nur T1; nur: Der Richter hat nicht die Aufgabe, sich durch geltungserhaltende Reduktion zum Sachwalter des Verwenders der AGB zu machen. (T26)
  • 10 Ob 31/16f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 31/16f
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Auch; nur T1; Beis wie T11
  • 4 Ob 110/17f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
    Auch
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
    Auch
  • 6 Ob 181/17m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 181/17m
  • 4 Ob 147/17x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 147/17x
    Auch
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Auch; nur T1; Beis wie T11; Veröff: SZ 2017/143
  • 8 Ob 24/17p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 24/17p
    nur T1
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    nur T1; Beis wie T11; Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
    nur T1; Beis wie T4; Beis wie T11
  • 4 Ob 179/18d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 179/18d
    nur T1
  • 9 Ob 16/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 16/18w
    Auch
  • 7 Ob 242/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 242/18s
    Auch; Beis wie T20
  • 7 Ob 156/20x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 7 Ob 156/20x
    Beisatz: Hier: Verweis auf § 11a VersVG in einer Klausel zur Unfallversicherung. (T27)
    Anm: Veröff: SZ 2020/106
  • 8 Ob 59/20i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 Ob 59/20i
    Beisatz: Hier: AGB eines Ticketvermittlers eines „Online Ticket Marktplatzes“. (T28)
  • 8 Ob 108/21x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Ob 108/21x
    Beisatz: Hier: Zusammenfassung von Klauseln mit eigenem Regelungsgehalt im Rahmen einer Verbandsklage. (T29)
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
  • 10 Ob 53/22z
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 Ob 53/22z
    Vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in einem Fitnessstudiovertrag. (T30)
  • 7 Ob 97/22y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 97/22y
    Beis wie T20
  • 5 Ob 169/22x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.04.2023 5 Ob 169/22x
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7; Beisatz wie T11
  • 6 Ob 215/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 6 Ob 215/22v
    vgl; nur T1; Beisatz wie T11; Beisatz wie T7
  • 7 Ob 92/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 92/23i
    Beisatz wie T20: Hier: intransparente Klausel zum Risikoausschluss für Akte der Hoheitsverwaltung mit demonstrativer Aufzählung. (T31)
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    nur: Im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG kann keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden; für eine
    geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. (T32)
    Beisatz: Hier: Klausel, die Unternehmer entgegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG Recht einräumt, Beförderung zu verweigern und dafür nur beispielhaft Gründe aufzählt, entfällt zur Gänze. Die einzelnen Beispiele können nach Wegfall des Obersatzes nicht bestehen bleiben. (T33)
  • 8 Ob 158/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 158/22a
    Beisatz: Die Argumentation, eine Klausel habe aufgrund entgegenstehender zwingender gesetzlicher Normen keine nachteiligen Wirkungen, würde auf die Ansicht hinauslaufen, eine gesetzwidrige Klausel dürfte gerade deshalb verwendet werden, weil sie ohnehin unwirksam und im Streitfall nicht durchsetzbar wäre. Diese Schlussfolgerung verkennt den Zweck des Verbandsprozesses sowie das Ziel des KSchG, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. (T34)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0038205

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19870113_OGH0002_0020OB00523_8500000_001

Rechtssatz für 2Ob523/94; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016590

Geschäftszahl

2Ob523/94; 6Ob551/94; 4Ob522/95; 4Ob215/97i; 2Ob9/97f; 7Ob170/98w; 5Ob227/98p; 7Ob326/98m; 6Ob324/00s; 6Ob16/01y; 4Ob179/02f; 5Ob266/02g; 9Ob241/02k; 4Ob130/03a; 1Ob46/03a; 7Ob117/05i; 7Ob216/05y; 3Ob238/05d; 9Ob12/06i; 9Ob15/05d; 2Ob142/06f; 7Ob78/06f; 7Ob201/05t; 4Ob221/06p; 7Ob23/07v; 7Ob233/06z; 7Ob4/07z; 7Ob82/07w; 7Ob6/07v; 5Ob247/07w; 8Ob110/08x; 8Ob119/08w; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 5Ob288/08a; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 1Ob123/09h; 6Ob128/09f; 1Ob131/09k; 1Ob81/09g; 6Ob81/09v; 6Ob212/09h; 3Ob268/09x; 7Ob13/10b; 7Ob266/09g; 1Ob105/10p; 2Ob1/09z; 2Ob73/10i; 1Ob164/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 6Ob85/11k; 5Ob145/11a; 7Ob216/11g; 2Ob215/10x; 8Ob49/12g; 9Ob69/11d; 1Ob244/11f; 7Ob93/12w; 7Ob84/12x; 2Ob22/12t; 7Ob201/12b; 2Ob182/12x; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 7Ob44/13s; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 3Ob57/14z; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 5Ob118/13h; 7Ob113/14i; 7Ob106/14k; 7Ob53/14s; 7Ob62/15s; 7Ob73/15h; 8Ob58/14h; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 1Ob222/15a; 7Ob5/16k; 7Ob206/15t; 5Ob87/15b; 2Ob20/15b; 3Ob73/16f; 6Ob120/15p; 6Ob17/16t; 4Ob265/16y; 8Ob132/15t; 7Ob217/16m; 4Ob110/17f; 6Ob228/16x; 6Ob181/17m; 4Ob147/17x; 2Ob155/16g; 10Ob60/17x; 9Ob85/17s; 8Ob1/18g; 9Ob73/17a; 6Ob210/17a; 1Ob57/18s; 4Ob179/18d; 9Ob76/18v; 7Ob242/18s; 8Ob59/20i; 5Ob103/21i; 7Ob148/21x; 10Ob19/21y; 6Ob106/22i; 10Ob53/22z; 6Ob44/22x; 2Ob11/23s; 3Ob32/23m; 7Ob3/23a; 8Ob37/23h; 10Ob60/22d; 10Ob64/22t; 17Ob16/23m; 7Ob92/23i; 3Ob131/23w; 4Ob222/22h; 8Ob158/22a

Entscheidungsdatum

15.02.2024

Rechtssatz

Im Rahmen der Verbandsklage hat die Auslegung von Klauseln im „kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen und danach ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 523/94
    Entscheidungstext OGH 14.04.1994 2 Ob 523/94
  • 6 Ob 551/94
    Entscheidungstext OGH 22.09.1994 6 Ob 551/94
    Veröff: SZ 67/154
  • 4 Ob 522/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 522/95
    Veröff: SZ 68/79
  • 4 Ob 215/97i
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 215/97i
    Vgl auch; Veröff: SZ 70/174
  • 2 Ob 9/97f
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 2 Ob 9/97f
    Auch; Veröff: SZ 71/150
  • 7 Ob 170/98w
    Entscheidungstext OGH 27.01.1999 7 Ob 170/98w
    Auch; Beisatz: Für eine geltungserhaltende Reduktion bei Teilzulässigkeit ist kein Raum. (T1)
    Veröff: SZ 72/12
  • 5 Ob 227/98p
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 227/98p
    Auch; Veröff: SZ 72/42
  • 7 Ob 326/98m
    Entscheidungstext OGH 27.01.1999 7 Ob 326/98m
    Auch; Beisatz: Eine unauffällig im vorgedruckten Text vorhandene Zustimmungserklärung des Kunden entspricht nicht dem Gesetz. (T2)
  • 6 Ob 324/00s
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 324/00s
    Auch; nur: Im Rahmen der Verbandsklage hat die Auslegung von Klauseln im "kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen. (T3)
    Beis wie T1; Beisatz: Im Verbandsprozess ist eine vorbeugende Inhaltskontrolle vorzunehmen. (T4)
  • 6 Ob 16/01y
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 16/01y
    nur T3
  • 4 Ob 179/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
    Veröff: SZ 2002/153
  • 5 Ob 266/02g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
    Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T1
    Veröff: SZ 2002/154
  • 9 Ob 241/02k
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 Ob 241/02k
    Beis wie T1
  • 4 Ob 130/03a
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 4 Ob 130/03a
    nur T3; Veröff: SZ 2003/115
  • 1 Ob 46/03a
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 46/03a
    Beisatz: Es ist von der für den Verbraucher ungünstigsten möglichen Auslegung auszugehen. (T5)
  • 7 Ob 117/05i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 117/05i
    nur T3; Veröff: SZ 2005/97
  • 7 Ob 216/05y
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 216/05y
  • 3 Ob 238/05d
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 238/05d
  • 9 Ob 12/06i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 Ob 12/06i
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    Beisatz: Maßstab für die Beurteilung einer Klausel im Verbandsprozess ist die für den Kunden ungünstigste mögliche Auslegung, mag auch eine kundenfreundlichere Auslegung denkbar sein. (T6)
  • 2 Ob 142/06f
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 142/06f
    Beisatz: Hier: Preisänderungsklausel beziehungsweise Preisgleitklausel. (T7)
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T8)
  • 7 Ob 201/05t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 201/05t
    Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Elektrounternehmens. (T9)
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (T10)
  • 7 Ob 23/07v
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 23/07v
    Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung (AVB). (T11)
  • 7 Ob 233/06z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 233/06z
    Beis wie T11; Veröff: SZ 2007/68
  • 7 Ob 4/07z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 4/07z
    Beis wie T11
  • 7 Ob 82/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
    Beis wie T11; Beisatz: Hier: Der Wortlaut der Klausel schließt jegliche Ersatzansprüche, also auch für vorsätzliche und grob fahrlässig herbeigeführte Schäden aus. Der Haftungsausschluss kann nicht auf Fälle reduziert werden, in denen der Schaden lediglich auf ungünstige Wertentwicklungen des gewählten Investmentfonds zurückzuführen ist. (T12)
  • 7 Ob 6/07v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 6/07v
    Beis wie T11; Beisatz: Hier: Das vorgesehene Rücktrittsrecht widerspricht dem § 38 Abs 3 VersVG, der die Möglichkeit dieser Rechtsfolge nur für den Fall vorsieht, dass die Zahlungsaufforderung einen Hinweis auf das Rücktrittsrecht enthält. (T13)
  • 5 Ob 247/07w
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 247/07w
    Auch; Beisatz: Im Verbandsprozess hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen. (T14)
    Beisatz: Anders als bei Vertragsauslegung im Einzelfall ist keine geltungserhaltende Reduktion möglich. (T15)
  • 8 Ob 110/08x
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 110/08x
    Beisatz: Hier: Eine Klausel in Allgemeinen Vertragsbedingungen, wonach eine vom Leasingnehmer über Verlangen des Leasinggebers schon vor Vertragsbeginn zu erlegende Kaution unverzinst bleiben soll, ist gröblich benachteiligend. (T16)
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    nur T3; Beisatz: Es ist also bei der Beurteilung der bekämpften Klauseln (hier: in einem Heimvertrag) von der Auslegungsvariante auszugehen, die für den Kunden (hier: Heimbewohner) die nachteiligste ist. (T17)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Beis ähnlich wie T1; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T15
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    nur T3
  • 5 Ob 288/08a
    Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 288/08a
    Vgl; Beisatz: Im Verbandsprozess gelten im Gegensatz zur jeweiligen Vertragsauslegung im Einzelfall spezifische Prüfungskriterien. (T18)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T15; Beisatz: Hier: AGB-Klausel in Finanzierungsleasingverträgen betreffend Änderungen des Leasingentgelts. (T19)
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Beis wie T1; Beis wie T15; Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Die Klausel in den AGB eines KfZ-Leasinggebers, eine Verzinsung von Kaution und Mietvorauszahlung finde nicht statt, ist als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB zu qualifizieren. (T20)
  • 9 Ob 81/08i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 81/08i
    Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T14; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T21)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 123/09h
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 123/09h
    nur T3; Beis wie T1
    Veröff: SZ 2009/116
  • 6 Ob 128/09f
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 128/09f
    Vgl; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T15
    Veröff: SZ 2009/151
  • 1 Ob 81/09g
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 81/09g
    Beis wie T19
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T14
  • 6 Ob 212/09h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h
    Beis wie T6; Beis wie T15; Bem: Hier: AGB-Klauseln in Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T22)
  • 3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
  • 7 Ob 13/10b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 13/10b
    Auch
  • 7 Ob 266/09g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 266/09g
    Auch; Veröff: SZ 2010/39
  • 1 Ob 105/10p
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 105/10p
    nur T3; Beis wie T14
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    nur T3; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T19; Vgl Beis wie T18
    Veröff: SZ 2010/41
  • 2 Ob 73/10i
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
    nur T3
  • 1 Ob 164/10i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 164/10i
    Beis wie T14; Beisatz: Das der Klausel vom Verwender der AGB beigelegte Verständnis ist im Verbandsprozess nicht maßgeblich. (T23)
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; nur T3
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T15
  • 6 Ob 85/11k
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 85/11k
  • 5 Ob 145/11a
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 145/11a
    Vgl; Beis wie T18
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T24)
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    nur T3; Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T5; Beis wie T23
    Veröff: SZ 2012/20
  • 8 Ob 49/12g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 49/12g
    nur T3
  • 9 Ob 69/11d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
    Beis wie T1
  • 1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
    nur T3; Beis wie T14; Beis wie T15
  • 7 Ob 93/12w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
    Auch; Veröff: SZ 2012/132
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    nur T3; Veröff: SZ 2012/115
  • 2 Ob 22/12t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 22/12t
    Auch; Veröff: SZ 2013/8
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    Beis wie T14; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T25)
    Veröff: SZ 2013/5
  • 2 Ob 182/12x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 182/12x
    Beisatz: Hier: Pauschales Bearbeitungsentgelt bei Nichtinanspruchnahme von im Flugschein eingetragenen Teilflügen. (T26)
  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    Auch; nur T3
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: ABG-Klausel eines Kreditinstituts, die es ermöglicht Entgelte und Leistungsumfang ohne jede inhaltliche Schranke im Weg einer Zustimmungsfiktion zu ändern. (T27)
  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    nur T3
  • 7 Ob 44/13s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2013 7 Ob 44/13s
    Veröff: SZ 2013/85
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T15; Beisatz: Hier: AGB‑Klausel eines Kreditkartenunternehmens. (T28)
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Hier: Fitnessstudiovertrag. (T29)
    Veröff: SZ 2014/23
  • 3 Ob 57/14z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 57/14z
    Beisatz: Hier: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen. (T30)
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Auch; Beisatz: Hier: AGB eines Inkassounternehmens. (T31)
    Beis wie T1; Beis wie T15
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/71
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    nur T3; Beis wie T5
  • 7 Ob 113/14i
    Entscheidungstext OGH 10.09.2014 7 Ob 113/14i
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T15; Veröff: SZ 2014/76
  • 7 Ob 106/14k
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 106/14k
    Vgl auch; Beisatz: Im Individualprozess ist die Auslegung nicht „im kundenfeindlichsten Sinn“ vorzunehmen. Vielmehr hat hier die Auslegung nach den Grundsätzen der §§ 914, 915 ABGB zu erfolgen. (T32)
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
    Beis wie T1
  • 7 Ob 62/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 62/15s
    Auch; nur T3
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
  • 8 Ob 58/14h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
    Auch; nur T3; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T23
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T28
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
  • 1 Ob 222/15a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 222/15a
    Beis wie T5; Beis wie T6
  • 7 Ob 5/16k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 7 Ob 5/16k
    Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen L556 und L556/V02 hinsichtlich Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr betreffend unterjährige Beitragszahlungen. (T33)
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Auch
  • 5 Ob 87/15b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 87/15b
    Beis wie T23
  • 2 Ob 20/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Klausel unterscheidet hinsichtlich Zeitpunkt der Wirksamkeit nicht erkennbar danach, ob es sich um ausschließlich begünstigende Änderungen handelt. (T34)
    Beisatz: Hier: Betragsmäßig festgelegte „Gutschrift“ für „zu vertretende“ Verzögerungen kann als unzulässige Haftungsbegrenzung verstanden werden. (T35); Veröff: SZ 2016/22
  • 3 Ob 73/16f
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 73/16f
    Auch
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Auch; nur T3; Beis wie T1
  • 6 Ob 17/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
    Auch; Beis wie T1; nur T3
  • 4 Ob 265/16y
    Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 265/16y
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T14
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Beis wie T1
  • 4 Ob 110/17f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
  • 6 Ob 181/17m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 181/17m
  • 4 Ob 147/17x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 147/17x
    Auch
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Auch; Beis wie T1; nur T3; Beis wie T5; Beis wie T14
    Veröff: SZ 2017/143
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    nur T3; Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 85/17s
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 85/17s
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 1/18g
    Entscheidungstext OGH 27.04.2018 8 Ob 1/18g
    Auch; Beis wie T1
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
  • 6 Ob 210/17a
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 210/17a
    Auch
  • 1 Ob 57/18s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 57/18s
  • 4 Ob 179/18d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 179/18d
    nur T3
  • 9 Ob 76/18v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 76/18v
    Auch; Veröff: SZ 2019/7
  • 7 Ob 242/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 242/18s
    Auch
  • 8 Ob 59/20i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 Ob 59/20i
    Beisatz: Hier: AGB eines Ticketvermittlers eines „Online Ticket Marktplatzes“. (T36)
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
  • 10 Ob 19/21y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 19/21y
  • 6 Ob 106/22i
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 106/22i
    Vgl
  • 10 Ob 53/22z
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 Ob 53/22z
    Vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in einem Fitnessstudiovertrag. (T37)
  • 6 Ob 44/22x
    Entscheidungstext OGH 09.12.2022 6 Ob 44/22x
    Beis wie T15; Beis wie T37
  • 2 Ob 11/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2023 2 Ob 11/23s
    vgl; Beisatz: Hier: Mitteilung zur „Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie“ samt „Zustimmen“-Button bei Messenger-Dienst, die bei kundenfeindlichster Auslegung im Wege einer Änderungskündigung samt Anbot zur Änderung des Vertragsinhalts das Vertragsverhältnis zu gestalten beabsichtigt. (T38)
  • 3 Ob 32/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 3 Ob 32/23m
  • 7 Ob 3/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 7 Ob 3/23a
    vgl; Beisatz wie T23: Hier: Verständnis des AGB-Verwenders wäre über den als zulässig beurteilten Umfang der Klausel hinausgegangen. (T39)
  • 8 Ob 37/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 Ob 37/23h
    vgl aber; Beisatz: Hier: Prüfung, ob der in einer Klausel eines Bestandvertrags vorgesehene Pauschalbetrag für Betriebskosten auch die Kosten des Betriebs einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage im Sinne einer weiteren Klausel umfasst. Intransparenz verneint, weil kein Grund zu Annahme bestehe, dass sich der Vermieter eine doppelte Verrechnung der Wärme- und Kaltwasserkosten vorbehalten wollte, weshalb die Klauseln selbst bei kundenfeindlichster Auslegung nur dahin verstanden werden können, dass die vom Vermieter verrechneten Pauschalbeträge nicht jene Wärme- und Kaltwasserkosten enthalten dürfen, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung über einen Dritten abgerechnet werden. (T40)
  • 10 Ob 60/22d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 60/22d
    vgl; Beisatz nur wie T32
  • 10 Ob 64/22t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 64/22t
    vgl; Beisatz nur wie T32
  • 17 Ob 16/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 17 Ob 16/23m
    vgl; Beisatz nur wie T32
  • 7 Ob 92/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 92/23i
    Beisatz wie T23: Hier: Zur Behauptung, die Klausel werde seit Jahrzehnten "wohlverstanden". (T41)
  • 3 Ob 131/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.09.2023 3 Ob 131/23w
    Beisatz wie T32
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    Beisatz: Hier: Der Vorbehalt eines Unternehmers "unsere Tarife zu ändern" ist im kundenfeindlichsten Sinne nicht auf künftige Verträge beschränkt, sondern eine unzulässig Preisgleitklausel (T42)
  • 8 Ob 158/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 158/22a
    vgl; Beisatz: Formulierung einer Klausel, wonach der Mietgegenstand der Ausstattungskategorie A entspricht, auch bei kundenfeindlichster Auslegung nicht als konstitutives Anerkenntnis bestimmter Eigenschaften der Wohnung bzw Verzicht auf nach dem MRG zustehende Überprüfungsrechte beurteilt. (T43)
    Beisatz: Klausel, wonach der Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken verwendet werden darf. Homeofficetätigkeiten stehen mit dieser Beschränkung selbst bei kundenfeindlichster Auslegung nicht im Widerspruch. (T44)

Schlagworte

Home-Office

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016590

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19940414_OGH0002_0020OB00523_9400000_001

Rechtssatz für 10Ob67/06k; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122169

Geschäftszahl

10Ob67/06k; 4Ob128/08i; 10Ob70/07b; 2Ob137/08y; 5Ob64/10p; 2Ob1/09z; 1Ob164/10i; 4Ob141/11f; 4Ob126/12a; 4Ob186/12z; 5Ob150/12p; 4Ob2/13t; 3Ob57/14z; 8Ob58/14h; 9Ob26/15m; 7Ob206/15t; 2Ob20/15b; 6Ob233/15f; 10Ob45/16i; 1Ob113/17z; 6Ob228/16x; 6Ob181/17m; 4Ob147/17x; 8Ob24/17p; 3Ob148/17m; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 9Ob16/18w; 6Ob56/19g; 1Ob193/19t; 8Ob144/18m; 7Ob186/20h; 9Ob19/20i; 4Ob213/20g; 4Ob63/21z; 1Ob201/20w; 4Ob106/21y; 1Ob93/21i; 7Ob148/21x; 10Ob19/21y; 8Ob125/21x; 9Ob81/21h; 7Ob97/22y; 8Ob81/22b; 7Ob153/22h; 7Ob13/23x; 3Ob32/23m; 7Ob3/23a; 10Ob60/22d; 10Ob64/22t; 17Ob16/23m; 7Ob92/23i; 9Ob18/23x; 6Ob12/23t; 6Ob205/23z; 8Ob158/22a

Entscheidungsdatum

15.02.2024

Norm

KSchG §6 Abs3
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar" sind. Die Formel „Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch 2 % ..." genügt diesen Bedingungen nicht.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 67/06k
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 67/06k
    Beisatz: Damit bleibt wegen der fehlenden Bekanntheit des Begriffs „Geldmarktsatz" und vor allem der (aus Sicht des typischen Verbrauchers) schweren Zugänglichkeit des jeweiligen Werts nicht nur die Art der konkreten Berechnung im Unklaren, sondern auch eine Einschätzung einer maximalen Höhe, zumal nur der (in Form eines Prozentsatzes des vorzeitig zurückbezahlten Betrages angegebene) Mindestbetrag der Entschädigung relativ einfach errechenbar ist. (T1)
  • 4 Ob 128/08i
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 128/08i
    nur: Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar" sind. (T2)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Auch; Beisatz: Hier: Bei der Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Bei in Fremdwährung entstandenen Belastungen anerkennt der Karteninhaber den zur Verrechnung gelangenden Wechselkurs." (Klausel 5) fehlt die erforderliche Transparenz im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG, bleibt doch offen, wie und von wem dieser Wechselkurs gebildet wird, wo er allenfalls abgerufen werden kann sowie wann jeweils umgerechnet wird. (T3)
    Beisatz: Hier: Die AGB-Klausel eines Kreditkartenunternehmens, die in ihrer Formulierung als reine Kann-Bestimmung verschiedene Fälle regelt, in denen das Kreditkartenunternehmen „insbesondere" zur Kartensperre und zur Bekanntgabe der Nummern gesperrter Karten den Vertragspartnern (lediglich) „berechtigt" ist (Klausel 14 erster und zweiter Satz), verstößt als Verschleierung der (Sorgfalts-)Pflichten des Kreditkartenunternehmens gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T4)
  • 2 Ob 137/08y
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 137/08y
    Vgl; Beisatz: Wurde ein seinem Wortsinn nach zunächst mehrdeutiger Begriff im gleichen Klauselwerk mit einem bestimmten, eindeutigen Begriffsinhalt erfüllt, so ist dadurch die Grundlage dafür geschaffen, dass auch der Inhalt und die Tragweite der folgenden Vertragsbestimmungen für den Verbraucher „durchschaubar" sind. Dies gilt insbesonders, wenn dies vor und am Beginn des Klauselwerks geschah, wodurch der Verbraucher überdies in die Lage versetzt wurde, sich leicht über die Bedeutung der verwendeten Begriffe zu informieren. (T5)
  • 5 Ob 64/10p
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 64/10p
    Vgl; Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht nur formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch, dass Inhalt und Tragweite für den Verbraucher durchschaubar sind, dass dem Kunden die wirtschaftliche Tragweite der Bestimmung oder die Tatsache, dass ihm künftig entstehende Kosten aufgebürdet werden, nicht verschleiert wird. (T6)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Auch; nur T2; Beisatz: Das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. (T7)
    Beisatz: Hier: Die Formulierung, der Leasinggeber habe aufgrund von Gewährleistungsansprüchen eingehende Zahlungen „hinsichtlich der Leasingberechnungsbasis zu berücksichtigen“ legt unter Einbeziehung der Bestimmung, wonach sich die (als „Leasingberechnungsbasis“ dienenden) Anschaffungskosten aus dem Kaufpreis zuzüglich allfälliger Kosten und Gebühren zusammensetzen, ausreichend offen, dass die „Berücksichtigung“ der Zahlungen zu geringeren Leasingraten des Leasingnehmers führen soll (Klausel 5). (T8)
    Veröff: SZ 2010/41
  • 1 Ob 164/10i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 164/10i
    nur T2; Beis wie T7
  • 4 Ob 141/11f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 141/11f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
  • 4 Ob 126/12a
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 126/12a
    Auch; Beis wie T6
  • 4 Ob 186/12z
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 186/12z
    Auch; Beis wie T6
  • 5 Ob 150/12p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 150/12p
    Auch; Beis wie T6
  • 4 Ob 2/13t
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 2/13t
    Auch; Beis wie T6
  • 3 Ob 57/14z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 57/14z
    Auch; nur T2; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen. (T9)
  • 8 Ob 58/14h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
    Auch; nur T2; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Klausel, mit der der Kunde beim Verwenden einer mobilen Onlinebanking-App zum „Definieren“ und Eingeben eines „Sicherheitsmusters“ verpflichtet wird. (T10)
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Auch; nur T2; Beis wie T7
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Vgl; Beis wie T7
  • 2 Ob 20/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Verzugszinsen für durchschnittlichen Verbraucher unverständlich. (T11); Veröff: SZ 2016/22
  • 6 Ob 233/15f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 233/15f
  • 10 Ob 45/16i
    Entscheidungstext OGH 18.05.2017 10 Ob 45/16i
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 113/17z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 113/17z
    nur T2
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
    nur T2
  • 6 Ob 181/17m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 181/17m
  • 4 Ob 147/17x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 147/17x
    Auch; Beisatz: Die Bezugnahme auf allgemein bekannte Referenzwerte (etwa unterschiedliche EURIBOR‑Sätze) ist unter dem Gesichtspunkt der Transparenz grundsätzlich nicht zu beanstanden, sofern es sich nicht um einander ausschließende Parameter handelt. (T12)
    Beisatz: Hier verneint für „gewichtete Kreditzinssätze-Neugeschäft“ und „UDRB (Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite Bundesanleihen)“. (T13)
  • 8 Ob 24/17p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 24/17p
    Beisatz: Klauseln in einem Reisevermittlungsvertrag. (T14)
    Beisatz: Eine Klausel, die zwar nur eine geltende Rechtslage wiedergibt, aber unvollständig, sodass der Verbraucher einen unrichtigen Eindruck von seiner Rechtsposition bekommen kann, ist intransparent. (T15)
  • 3 Ob 148/17m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 3 Ob 148/17m
    nur T2
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Auch; ähnlich nur T2; Beisatz: Hier: Die nicht näher konkretisierte, unbeschränkte Möglichkeit der Vertragsänderung mittels Erklärungsfiktion mit Verweis auf „sachlich gerechtfertigte“ Umstände ist intransparent. (T16)
    Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
    Ähnlich
  • 9 Ob 16/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 16/18w
    Beis wie T6
  • 6 Ob 56/19g
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 56/19g
    Beisatz: Verzugszinsenregelung in AGB: „Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe“ nicht intransparent. (T17)
  • 1 Ob 193/19t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 1 Ob 193/19t
    Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Die AGB‑Klausel eines Immobilienvermittelnden Unternehmens „Zwischenverkauf, -Vermietung oder -Verpachtung durch den Abgeber vorbehalten“ ist unklar, weil die Formulierung offen lässt, bis zu welchem Zeitpunkt der „Abgeber“ (also der jeweilige Vermieter oder Verkäufer) mangels vertraglicher Bindung die zu vermittelnde Wohnung sanktionslos an einen Dritten verkaufen, vermieten oder verpachten darf. (T18)
  • 8 Ob 144/18m
    Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 Ob 144/18m
    nur T2; Beisatz: Eine Klausel, mit der „außer in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen“ die Haftung auf bestimmte Fälle eingeschränkt wird, ist intransparent, weil für den Kunden völlig unklar bleibt, in welchen Fällen der Unternehmer haftet. (T19)
  • 7 Ob 186/20h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 7 Ob 186/20h
    nur T2; Beisatz: Lebensversicherung, Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht (fehlende Information über Berechnungsgrundlagen und Ausübung des Wahlrechts). (T20)
  • 9 Ob 19/20i
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 9 Ob 19/20i
    Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Klausel einer Bank, wonach bei Selbstbedienungseinrichtungen technische Störungen vorkommen können und die Bank für Schäden haftet, die auf solche von ihr verursachten Störungen zurückgehen, ist intransparent. (T21)
  • 4 Ob 213/20g
    Entscheidungstext OGH 22.12.2020 4 Ob 213/20g
    Beisatz: Hier: Klausel in AGB einer Investmentgesellschaft für Online‑Broker‑Dienstleistungen, wonach keine „Garantie“ für eine ununterbrochene und fehlerfreie Funktionsweise gegeben wird und der Zugang „vorübergehend“ eingeschränkt werden kann, ist intransparent. (T22)
  • 4 Ob 63/21z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 63/21z
    Beisatz: Hier: Klauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluglinie; Verbandsprozess. (T23)
  • 1 Ob 201/20w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 201/20w
    Beis nur wie T2; Beisatz: Hier: Verbandsprozess über unzulässige Klauseln in AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens. (T24)
  • 4 Ob 106/21y
    Entscheidungstext OGH 27.07.2021 4 Ob 106/21y
    nur T2; Beisatz: Hier: Klauseln in Mietverträgen - Verbandsprozess. (T25)
  • 1 Ob 93/21i
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 93/21i
    nur T2; Beisatz: Hier: Die Klausel in Fremdwährungskreditverträgen „Die Rückführung des Kredites erfolgt in der jeweiligen ausgenützten Währung.“ lässt den Kreditnehmer über den Inhalt seiner Rückzahlungspflicht im Unklaren. (T26)
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
    Beisatz: Hier: Verbandsklage. (T27)
  • 10 Ob 19/21y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 19/21y
    nur T2; Beis wie T7
  • 8 Ob 125/21x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 8 Ob 125/21x
    nur T2; Beisatz: Hier: Klauseln eines Kreditinstituts im Bauspargeschäft. (T28)
  • 9 Ob 81/21h
    Entscheidungstext OGH 14.07.2022 9 Ob 81/21h
  • 7 Ob 97/22y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 97/22y
    nur T2
  • 8 Ob 81/22b
    Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 Ob 81/22b
    Vgl aber; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Die von den Klägern als missbräuchlich und intransparent bezeichnete Klausel, wonach die Rückzahlung des Kredits in der jeweils ausgenutzten Währung erfolgt, ist vor dem Hintergrund der individuellen Vereinbarung weder unklar noch unverständlich. (T29)
  • 7 Ob 153/22h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 7 Ob 153/22h
    Vgl; Beis nur wie T2; Beisatz: Hier: Rentenwahlklausel; Verbandsprozess. (T30)
  • 7 Ob 13/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.03.2023 7 Ob 13/23x
    vgl; Beisatz wie T20
  • 3 Ob 32/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 3 Ob 32/23m
    vgl; nur T2
    Beisatz: Hier: Mietvertragsklausel: Die Erhaltungspflicht des Vermieters betreffend die Unterkunft entfällt, wenn die mangelnde Brauchbarkeit auf einem Verschulden des Unterkunftnehmers oder ihm zurechenbarer Personen beruht. (T31)
  • 7 Ob 3/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 7 Ob 3/23a
    vgl; Beisatz nur wie T2
    Beisatz: Hier: Klausel in Reiseversicherungsbedingungen, wonach kein Versicherungsschutz besteht, "solange" diesem "Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw Embargos (...) entgegenstehen". Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T32)
  • 10 Ob 60/22d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 60/22d
    nur T2; Beisatz nur wie T6
  • 10 Ob 64/22t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 64/22t
    vgl; nur T2; Beisatz wie T6
  • 17 Ob 16/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 17 Ob 16/23m
    vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T6
  • 7 Ob 92/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 92/23i
    Beisatz: Hier: intransparente Klausel zum Risikoausschluss für Akte der Hoheitsverwaltung mit demonstrativer Aufzählung. (T33)
  • 9 Ob 18/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 18/23x
    nur T2
    Beisatz wie T15: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T34)
    Beisatz: Klausel zu Rücktrittsrecht nach § 10 Abs 1 PRG ohne Hinweis auf Rechte nach § 10 Abs 2 PRG, über die an anderer Stelle entsprechend des Standardinformationsblatts aufgeklärt wird. Die Aufklärung über die anderweitigen Rechte des Verbrauchers erfolgt deutlich weniger präsent und weder nach dem Aufbau der AGB noch inhaltlich in ausreichend deutlichem Zusammenhang mit der gegenständlichen Klausel. Damit wird die Rechtsposition des Verbrauchers unklar vermittelt. (T35)
    Beisatz: Klausel zu Preisänderungen ohne Hinweis auf die Deckelung nach § 8 PRG. Der Hinweis an anderer Stelle der AGB iSd Standardinformationsblatts mag zwar der allgemeinen Informationspflicht genügen, vermag es aber nicht, die beanstandete Klausel transparent zu machen. (T36)
    Beisatz: Klausel, wonach der Verbraucher Vertragswidrigkeiten unverzüglich mitzuteilen hat, ohne darauf hinzuweisen, dass die Unverzüglichkeit der Rüge gemäß § 11 Abs 2 PRG "unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände" zu beurteilen ist. (T37)
    Beisatz: Dass jeder Verbraucher die Möglichkeit hat (mit oder ohne einen vom AGB-Verfasser zur Verfügung gestellten Link) in das bezugnehmende Gesetz Einsicht zu nehmen, macht die Klausel nicht transparent. (T38)
    Beisatz: Klausel, die dem Verbraucher vorenthält, dass die Beklagte im Zusammenhang mit Kosten, die ihr bei Übertragung des Pauschalreisevertrags durch den Kunden entstehen, nach § 7 Abs 2 PRG nur angemessene Kosten verrechnen darf, ist intransparent. (T39)
  • 6 Ob 12/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2023 6 Ob 12/23t
    vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T6
    Beisatz: Hier: AGB im Zusammenhang mit Online-Glücksspiel, aus deren erstem Punkt sich ergibt welche der Beklagten als Anbieterin von Glücksspielen Vertragspartnerin wird. Auch für Verbraucher ist unschwer erkennbar, ob eine Sportwette oder ein Casino- und Pokerspiel vorliegt. (T40)
  • 6 Ob 205/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 6 Ob 205/23z
    vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T41); Beisatz wie T35
    Beisatz: Klausel zu Storno- und Reiseversicherung: Nach den AGB bleibt völlig im Dunkeln, mit welchem Versicher (Beklagte oder Dritter) der Reisende eine Versicherung mit welchem Leistungsinhalt zu welchen Bedingungen abschließt. Dass die Prämie „nicht stornierbar“ ist, verstößt überdies gegen § 5c Abs 1 VersVG. (T42)
    Beisatz: Intransparente Information über Rechtsfolgen einer unterlassenen Meldung des Versicherungsfalls gemäß § 33 iVm § 6 Abs 3 VersVG. (T43)
  • 8 Ob 158/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 158/22a
    Beisatz: Klausel, wonach sich der Hauptmietzins "unbeschadet des Unterlassungsanspruches des Vermieters" um 25% erhöht, wenn die Wohnung "auch nur teilweise vertragswidrig verwendet" wird. Intransparenz bejaht. (T44)
    Beisatz: Klausel, wonach Zusätze oder Erklärungen auf Zahlscheinen zufolge maschineller Bearbeitung nicht zur Kenntnis des Vermieters gelangen. Intransparenz bejaht. (T45)
    Beisatz: Intransparente Klausel zum Recht auf "Ersatzvornahme bei sonstigem Schadenersatzanspruch". (T46)
    Beisatz: Klausel, wonach der Mieter "jegliche Art von entgeltlicher und unentgeltlicher Weitergabe bzw. Untervermietung an den Vermieter unverzüglich anzuzeigen" hat. Intransparenz bejaht. (T47)

Schlagworte

Luftfahrtunternehmen, Verwaltungskostenbeitrag, Vetragsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122169

Im RIS seit

05.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20070605_OGH0002_0100OB00067_06K0000_002

Rechtssatz für 1Ob105/14v; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129621

Geschäftszahl

1Ob105/14v; 9Ob31/15x; 10Ob60/17x; 6Ob140/18h; 9Ob18/23x; 6Ob205/23z; 8Ob158/22a

Entscheidungsdatum

15.02.2024

Rechtssatz

Eine Klausel widerspricht Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB, wenn pauschal ein Betrag von immerhin mindestens 20 EUR bis zu 60 EUR in Rechnung gestellt werden soll, ohne dass auf ein angemessenes Verhältnis zur betriebenen Forderung Bedacht genommen wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Veröff: SZ 2014/71
  • 9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
    Beisatz: Nach der hier vorliegenden Klausel ist der Verbraucher auch dann zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen den Kunden an der Nichtausführung der Abbuchung kein Verschulden trifft. Die Klausel ist daher auch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. (T1)
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Veröff: SZ 2018/10
  • 6 Ob 140/18h
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 140/18h
    Ähnlich; Beisatz: Hier: „Notwendige und zweckentsprechende“ Betreibungskosten ohne Rücksicht auf ein Verhältnis zur betriebenen Hauptforderung. (T2); Veröff: SZ 2018/66
  • 9 Ob 18/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 18/23x
    vgl; Beisatz: Hier: Verbandsprozess. Die Klausel ist als gröblich benachteiligend anzusehen, weil sie – bei kundenfeindlichster Auslegung und entgegen § 7 Abs 2 PRG – keine Einschränkung auf angemessene bzw tatsächliche Kosten vorsieht. (T3)
  • 6 Ob 205/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 6 Ob 205/23z
    vgl; Beisatz wie T3
  • 8 Ob 158/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 158/22a
    vgl; Beisatz wie T3: Hier: Verbandsverfahren. Klausel zu Mahnkosten im Bestandverhältnis. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129621

Im RIS seit

02.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20140724_OGH0002_0010OB00105_14V0000_004

Entscheidungstext 10Ob60/17x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ÖBA 2018,340/2458 - ÖBA 2018/2458 = VbR 2018/51 S 104 (Gelbmann) - VbR 2018,104 (Gelbmann) = Zak 2018/251 S 135 - Zak 2018,135 = ZFR 2018/168 S 340 (Ruhm) - ZFR 2018,340 (Ruhm) = ZVR 2019/44 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2019,75 (Danzl, tabellarische Übersicht) = SZ 2018/10 = Sonnberger, ecolex 2019,756 = Stindl, ecolex 2019,935 (Rechtsprechungsübersicht)

Geschäftszahl

10Ob60/17x

Entscheidungsdatum

20.02.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** AG, *****, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 4.400 EUR), infolge Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Juli 2017, GZ 3 R 17/17t-16, womit infolge Berufungen der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 20. Jänner 2017, GZ 39 Cg 53/15k-8 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 8. Februar 2017, GZ 39 Cg 53/15k-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird in seinen Aussprüchen über die Klauseln 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 11 sowie über die Abweisung der Veröffentlichung des klagsabweisenden Teils der Entscheidung bestätigt.

Im Übrigen, nämlich im Ausspruch über die Klauseln 9, 10 und 12 wird das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass hinsichtlich der Klausel 9 und 10 dem Klagebegehren stattgegeben wird und hinsichtlich der Klausel 12 das Klagebegehren abgewiesen wird.

Die Urteile der Vorinstanzen haben daher insgesamt – unter Einschluss der bestätigten Teile – zu lauten wie folgt:

„I. Die beklagte Partei ist schuldig, binnen sechs Monaten die Verwendung der nachstehend genannten oder sinngleicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen und es weiters zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen, soweit diese bereits Inhalt der von der beklagten Partei mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträge geworden sind:

Klausel 1 (Pkt römisch fünf B, Ziffer 44, Absatz 3, der AGB 2013):

„Eine von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex abweichende Entgeltanpassung darf das Kreditinstitut mit dem Kunden auf dem in Absatz eins, vorgesehenen Weg nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:

- Die im Zeitraum, der nach Absatz 2, für die Entgeltsanpassung maßgeblich ist, eingetretene Entwicklung der Kosten, die dem Kreditinstitut im Zusammenhang mit der jeweiligen Dauerleistung entstehen, weicht unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwands) von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ab und die angebotene Entgeltsanpassung entspricht dieser abweichenden Kostenentwicklung.

- Eine Entgeltserhöhung entspricht zuhöchst dem Dreifachen einer Entgeltserhöhung, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergeben würde.

- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Entgeltsänderung höher ist als jene, die sich aus der VPI-Entwicklung ergäbe.“

Klausel 2 (Pkt römisch fünf C, Ziffer 45, Absatz 2, der AGB 2013):

„Eine von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex abweichende Anpassung der Entgelte für die vom Kreditinstitut außerhalb der Zahlungsdienste erbrachten Dauerleistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, das ist in jedem Fall der 1. April eines Jahres, angeboten. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Das Änderungsangebot kann das Kreditinstitut auf eine mit dem Kunden vereinbarte Weise zum Abruf bereithalten. Auf dem in diesem Absatz 2, vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Entgeltanpassung nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:

- Die im Zeitraum, der nach Absatz eins, für die Entgeltanpassung maßgeblich ist, eingetretene Entwicklung der Kosten, die dem Kreditinstitut im Zusammenhang mit der jeweiligen Dauerleistung entstehen, weicht unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwands) von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ab und die angebotene Entgeltanpassung entspricht dieser abweichenden Kostenentwicklung.

- Eine Entgelterhöhung entspricht zuhöchst dem Dreifachen einer Entgelterhöhung, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergeben würde.

- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Entgeltänderung höher ist als jene, die sich aus der VPI-Entwicklung ergäbe.“

Klausel 3 (Punkt römisch fünf D, Ziffer 46, Absatz 2 und 3 AGB 2013):

„Wurde keine Anpassungsklausel vereinbart oder beabsichtigt das Kreditinstitut eine über die vereinbarte Anpassung hinausgehende Änderung des Sollzinssatzes, so bietet das Kreditinstitut dem Kunden diese Änderung des Zinssatzes spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an. Die Zustimmung des Kunden zu dieser Änderung gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Das Kreditinstitut kann das Änderungsangebot auf eine mit dem Kunden vereinbarte Weise zum Abruf bereithalten. Sollte das Änderungsangebot jedoch ein Konto, über das Zahlungsdienste abgewickelt werden, betreffen, so ist es dem Kunden mitzuteilen und der Kunde hat das Recht, den diesbezüglichen Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch auf dieses Kündigungsrecht wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen.

Auf dem in Absatz 2, vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Zinsanpassung jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:

- Die angebotene Zinsanpassung entspricht der Entwicklung der Kosten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Kredit seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung, wobei alle sachlich gerechtfertigten Umstände (Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwandes) zu berücksichtigen sind.

- Eine Zinssatzanhebung nach Absatz 2, darf 0,5 %-Punkte nicht übersteigen.

- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Zinssatzänderung höher ist als jene, die sich aus der vereinbarten Anpassungsklausel ergäbe. Wo keine Anpassungsklausel vereinbart ist, ist darauf hinzuweisen, dass die der Verzinsung zugrundeliegende Vereinbarung keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht.

- Eine Änderung des Zinssatzes im Rahmen des Absatz 2, ist frühestens zwei Jahre nach dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung zulässig.“

Klausel 4 (Punkt römisch fünf F, Ziffer 47 a, Absatz 2 und 3 AGB 2013):

Wurde keine Anpassungsklausel vereinbart oder beabsichtigt das Kreditinstitut eine über die vereinbarte Anpassung hinausgehende Änderung des Habenzinssatzes, so bietet das Kreditinstitut dem Kunden diese Änderung des Zinssatzes spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an. Die Zustimmung des Kunden zu dieser Änderung gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Das Kreditinstitut kann das Änderungsangebot auf eine mit dem Kunden vereinbarte Weise zum Abruf bereithalten. Sollte das Änderungsangebot jedoch ein Konto, über das Zahlungsdienste abgewickelt werden, betreffen, so ist es dem Kunden mitzuteilen und der Kunde hat das Recht, den diesbezüglichen Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch auf dieses Kündigungsrecht wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen.

Auf dem in Absatz 2, vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Zinssatzanpassung jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:

- Die angebotene Zinssatzanpassung entspricht der Entwicklung der Kosten und Wiederveranlagungsmöglichkeiten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Guthaben seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung, wobei alle sachlich gerechtfertigten Umstände (Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwandes) zu berücksichtigen sind.

- Eine Zinssatzsenkung nach Absatz 2, darf 0,5 %-Punkte nicht übersteigen.

- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Zinssatzänderung höher ist als jene, die sich aus der vereinbarten Anpassungsklausel ergäbe. Wo keine Anpassungsklausel vereinbart ist, ist darauf hinzuweisen, dass die der Verzinsung zugrundeliegende Vereinbarung keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht.

Eine Änderung des Zinssatzes im Rahmen des Absatz 2, ist frühestens zwei Jahre nach Beginn der Zinssatzvereinbarung zulässig. “

Klausel 5 (Kontoeröffnungsvertrag Stand Oktober 2014)

„Entgelte: Entgelte für Kontoführung und Dienstleistungen sowie Zinssätze für Guthaben und Sollstände siehe Beiblatt, welches einen Bestandteil dieses Vertrags darstellt.“

Klausel 6 (Kontoeröffnungsvertrag – Stand Oktober 2014):

„Zinssätze und Entgelte, die bei einer Überschreitung eines Kontoguthabens oder eines vereinbarten Rahmens angewendet werden, sind im Preisblatt verzeichnet, wo auch festgehalten ist, wie diese Zinssätze und Entgelte allenfalls durch die R***** geändert werden können.“

Klausel 7 (Preisblatt für Zahlungsdienstleistungen – Stand Oktober 2014):

Die für diese Einzelleistungen angeführten Preise sind die derzeit gültigen. Sie können von der R***** AG jederzeit mittels Aushang abgeändert werden.“

Klausel 8 (Preisblatt für Zahlungsdienstleistungen – Stand Oktober 2014):

„Nachbestellung auf Kundenwunsch (zB Namensänderung) EUR 15,00“

Klausel 9 (Unsere Konditionen 2014):

„Mahnspesen Bankomatmahnung EUR 20“

Klausel 10 (Unserer Konditionen 2014):

„Mahnspesen EUR 50“

Klausel 11 (Preisblatt für Zahlungsdienstleistungen – Stand Oktober 2014)

„Entgelt für manuelle Anweisungsbearbeitung (aufgrund mangelnder Kontodeckung, Sperre, etc.) EUR 4,87 pro Auftrag.“

römisch II. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, die Verwendung der nachstehend genannten Klausel oder einer sinngleichen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen und es weiters zu unterlassen, sich auf diese oder eine sinngleiche Klausel zu berufen, soweit diese bereits Inhalt der von der beklagten Partei mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträge geworden sind :

Klausel 12 (Pkt. 3, Bedingungen für die Vermietung von Safes, Fassung 2002):

„Die R***** wird als Vermieterin vor allem bei der Sicherung des Safes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anwenden, haftet jedoch in Fällen leichten Verschuldens bis zu dem im Safemietvertrag angeführten Höchstbetrag und nicht über den tatsächlichen unmittelbaren Schaden zur Zeit des Verlustes hinaus“

wird abgewiesen.

römisch III. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den klagestattgebenden Teil des Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils einmal österreichweit im redaktionellen Teil einer Samstagausgabe der „Neuen Kronen Zeitung“ auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern zu veröffentlichen.

römisch IV. Der Antrag der beklagten Partei, dieser die Ermächtigung zu erteilen, den klageabweisenden Teil des Urteilsspruchs samt Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft einmal in einer Samstagausgabe des redaktionellen Teils der „Neuen Kronen Zeitung“ , bundesweit erscheinenden Ausgabe, auf Kosten der klagenden Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern, somit in gleichgroßer Schrift wie der Fließtext redaktioneller Artikel, zu veröffentlichen, wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 12.767,67 EUR (darin enthalten 1.976,70 EUR Barauslagen und 1.800,18 EUR USt) bestimmen Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei ist ein klagebefugter Verein iSd Paragraph 29, Absatz eins, KSchG.

Die beklagte Partei ist Unternehmerin iSd Paragraph eins, KSchG, die bundesweit das Bankgeschäft betreibt. Sie tritt dabei regelmäßig mit Verbrauchern iSd Paragraph eins, KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt, mit denen sie insbesondere Rahmenverträge für Girokonten und Kreditverträge abschließt. Hierfür verwendet sie Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw Vertragsformblätter, die unter anderem die strittigen Klauseln enthalten.

Die klagende Partei begehrte wie aus dem Spruch ersichtlich und brachte hierzu im Wesentlichen vor, die von der beklagten Partei im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen/ Vertragsformblättern verwendeten Klauseln verstießen gegen gesetzliche Verbote, insbesondere gegen das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) und gegen die guten Sitten; einige seien zudem nicht ausreichend transparent. Sie habe die beklagte Partei mit Abmahnschreiben vom 4. 3. 2014 und vom 23. 4. 2015 aufgefordert, eine Unterlassungserklärung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, KSchG abzugeben. Die beklagte Partei habe dies jedoch verweigert, weshalb Wiederholungsgefahr bestünde. Die Klauseln 11 und 12 seien nicht Gegenstand einer außergerichtlichen Abmahnung durch die klagende Partei gewesen.

Die beklagte Partei wendete ein, die beanstandeten Klauseln seien ausreichend klar formuliert, nicht gröblich benachteiligend und stünden mit dem Gesetz und den guten Sitten im Einklang. Sie beantragte, ihr die Ermächtigung zur Veröffentlichung des klagsabweisenden Teils des Urteilsspruchs zu geben. Im Fall einer Stattgebung der Klage sei die Unterlassungspflicht der beklagten Partei auf den gesetzlichen Umfang gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Satz 2 KSchG zu beschränken sowie eine Leistungsfrist von sechs Monaten zur Erfüllung ihrer Unterlassungsverpflichtung einzuräumen.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Klauseln 1 bis 8, 11 und 12 sowie dem Veröffentlichungsbegehren der klagenden Partei statt und wies das Mehrbegehren (hinsichtlich Klauseln 9 und 10) sowie das Veröffentlichungsbegehren der beklagten Partei ab.

Das Berufungsgericht gab den von beiden Parteien gegen diese Entscheidung erhobenen Berufungen nicht Folge und bestätigte das Ersturteil. Es ließ die Revision mit der Begründung zu, es handle sich um vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht beurteilte Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung seien.

Die Revision der beklagten Partei richtet sich gegen den stattgebenden Teil des Urteils; jene der klagenden Partei gegen den abweisenden Teil des Urteilsspruchs.

In ihren Revisionsbeantwortungen beantragten die Parteien wechselseitig, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionen sind aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig. Die Revision der Klägerin ist (vollumfänglich) berechtigt, jene der beklagten Partei ist teilweise berechtigt.

Im Verbandsprozess nach Paragraph 28, KSchG ist von folgenden, vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen auszugehen:

1. Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er seinen Verträgen zugrunde legt, oder in Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann nach Paragraph 28, Absatz eins, KSchG auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart wurde.

2. Im

Verbandsprozess nach Paragraph 28, KSchG hat die Auslegung der Klausel im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im

Verbandsprozess nicht möglich ist (stRsp; RIS-Justiz RS0038205; RS0016590).

3. Nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Dabei ist einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ zu berücksichtigen. Weicht eine Klausel vom dispositiven Recht ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (stRsp; RIS-Justiz RS0016914). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient (RIS-Justiz RS0014676).

4. Nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Durch diese Bestimmung übernahm der österreichische Gesetzgeber das in Artikel 5, Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen enthaltene Transparenzgebot in die österreichische Rechtsordnung (RIS-Justiz RS0037107). Es soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung der AGB sichergestellt werden, um zu verhindern, dass der Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden, gegen die er sich nicht zur Wehr setzt, er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird (RIS-Justiz RS0115219 [T9]). Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden (RIS-Justiz RS0037107 [T6]). Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit, wenn die Auswirkung einer Klausel ansonsten unklar bliebe (RIS-Justiz RS0115217 [T12]). Die AGB müssen so gestaltet sein, dass der Verbraucher klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält (RIS-Justiz RS0115217 [T14]). Aufgrund des Richtigkeitsgebots widersprechen Bestimmungen, die die Rechtslage verschleiern oder undeutlich darstellen, dem Transparenzgebot, zumal dadurch der rechtsunkundige Verbraucher über die tatsächliche Rechtslage getäuscht werden kann (4 Ob 221/06p, Punkt 2.23).

5. Für mehrere Klauseln ist das am 1. 11. 2009 in Kraft getretene Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG, BGBl römisch eins 2009/66), von Relevanz, mit dem die Zahlungsdienste-Richtlinie RL 2007/64/EG vom 13. 11. 2007, ABl 2007 L 319/1 (Zadi-RL), in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde.

Das ZaDiG legt die Bedingungen fest, zu denen Personen Zahlungsdienste gewerblich in Österreich erbringen dürfen (Zahlungsdienstleister) und regelt die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten, die an in Österreich ansässige Zahlungsdienstnutzer oder von in Österreich ansässigen Zahlungsdienstleistern erbracht werden (Paragraph eins, Absatz eins, ZaDiG).

Ein Abweichen von diesem Gesetz kann im Rahmen einer Verbandsklage (Paragraphen 28, ff KSchG) aufgegriffen werden (Paragraph 28 a, KSchG). Zudem bestimmt Paragraph 26, Absatz 6, Satz 1 ZaDiG ausdrücklich, dass in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Paragraphen 26 bis 46 und 48 betreffend Informationspflichten, Autorisierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie Haftung nicht abgewichen werden darf, andernfalls diese abweichenden Bestimmungen unwirksam sind. Nach Paragraph 26, Absatz 2, ZaDiG sind Vertragsbedingungen klar und verständlich abzufassen.

Zu den einzelnen Klauseln:

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die von den Parteien gewählte und von den Vorinstanzen beibehaltene Nummerierung verwendet. Zugleich wird auf die in den AGB enthaltene Nummerierung hingewiesen.

römisch eins Zur Revision der beklagten Partei:

Die Klausel 1 (Pkt römisch fünf B, Ziffer 44, Absatz 3, AGB 2013) lautet:

1. „Eine von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex abweichende Entgeltanpassung darf das Kreditinstitut mit dem Kunden auf dem in Absatz eins, vorgesehenen Weg nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:

- Die im Zeitraum, der nach Absatz 2, für die Entgeltsanpassung maßgeblich ist, eingetretene Entwicklung der Kosten, die dem Kreditinstitut im Zusammenhang mit der jeweiligen Dauerleistung entstehen, weicht unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwands) von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ab und die angebotene Entgeltsanpassung entspricht dieser abweichenden Kostenentwicklung.

- Eine Entgelterhöhung entspricht zuhöchst dem Dreifachen einer Entgeltserhöhung, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergeben würde.

- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Entgeltsänderung höher ist als jene, die sich aus der VPI-Entwicklung ergäbe.“

Die Klägerin macht einen Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und Paragraph 879, Absatz 3, ABGB geltend. Die Klausel lasse eine beträchtliche Entgelterhöhung im Wege einer Zustimmungsfiktion iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG aufgrund von Kriterien zu, die nicht ausreichend konkretisiert und für den Verbraucher in keiner Weise nachvollziehbar seien. Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung könne im Wege der Zustimmungsfiktion in einem beträchtlichen Ausmaß zum Nachteil des Kunden verändert werden. Die beklagte Partei sei nicht verpflichtet, bei Eintritt der preisrelevanten Umstände auch eine entsprechende Entgeltsenkung vorzunehmen. Die Klausel sei gröblich benachteiligend auch iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG und Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.

Die beklagte Partei brachte – soweit für das Revisionsverfahren noch wesentlich – zusammengefasst vor, die Klausel lasse keine nach Inhalt und Ausmaß nahezu unbeschränkte Vertragsänderung zu, sondern behandle die Möglichkeit von Änderungen der mit Verbrauchern im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen vereinbarten Entgelte für die Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne des ZaDiG (ausgenommen Sollzinsen); davon erfasst seien insbesondere Girokonten. Die Kriterien für eine Entgeltänderung seien präzise und klar und verständlich bestimmt, indem daran angeknüpft werde, dass die Kostenentwicklung der beklagten Partei von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ausschließlich aus objektiv sachlich gerechtfertigten und nachvollziehbaren Umständen, die exemplarisch ausgeführt seien, abweiche. Nach Ziffer 44, Absatz eins, der AGB sei eine Entgeltänderung lediglich maximal einmal pro Jahr (jeweils zum 1. April) möglich. Zusätzlich werde zum Schutz des Verbrauchers eine absolute Grenze in der Höhe des Dreifachen jener Entgelterhöhung eingezogen, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergeben würde. Schließlich erhalte der Kunde den Hinweis, wonach die angebotene Entgeltänderung höher sei als jene, die sich aus der Verbraucherpreisentwicklung ergebe. Es stehe dem Kunden frei, die Vertragsänderung zu verhindern, indem er ihr durch formlose rechtsgeschäftliche Erklärung widerspreche. Im Hinblick auf die in Artikel 86, der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste (ZaDi-RL) angeordnete Vollharmonisierung dürfe ein Mitgliedstaat keine über die Richtlinie hinausgehenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Zustimmungsfiktionsklauseln verlangen. Die bisherige Rechtsprechung, wonach die ZaDi-RL nicht das Zustandekommen der Vereinbarung über die Möglichkeit einer Vertragsänderung per Zustimmungsfiktion regle, sondern eine solche Einigung voraussetze, sei im Hinblick auf die Kritik der Lehre korrekturbedürftig. Richtigerweise sei davon auszugehen, dass Zustimmungsfiktionsklauseln im Bereich der ZaDi-RL durch die Richtlinie gegen nationale Klauselkontrollen „immunisiert“ würden. Zur Klärung dieser Fragen werde die Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens zu Artikel 44 und Artikel 86, ZaDi-RL angeregt.

Das Erstgericht erachtete die Klausel als intransparent gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Zwar seien die Leistungen, die eingeschränkt werden sollen, ausreichend konkretisiert. Allerdings knüpfe die Klausel die Möglichkeit einer Entgeltanpassung pauschal an „alle in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umstände“ und nenne solche Gründe nur beispielsweise, wie etwa Veränderungen des Personal- und Sachaufwands. Dies lasse den Verbraucher im Unklaren darüber, welche Veränderungen konkret berücksichtigt werden und in welchem Ausmaß sich diese Veränderungen auf die Entgelthöhe auswirken. Weder der konkrete Anlass, noch das Ausmaß der Veränderung sei nachvollziehbar. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Umfang der Entgeltanpassung an die abweichende Kostenentwicklung gekoppelt sei und mit dem Dreifachen einer Entgelterhöhung beschränkt sei, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergebe. Ein Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB liege hingegen nicht vor, weil nicht jede Vertragsanpassung über eine in AGB vereinbarte Zustimmungsfiktion unzulässig sei, sondern nur eine völlig uneingeschränkte. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil die angebotene Entgeltanpassung der abweichenden Kostenentwicklung entsprechen müsse, mit dem Dreifachen einer Entgelterhöhung, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergibt, beschränkt sei und außerdem nur einmal jährlich erfolgen könne. Auch gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG verstoße die Klausel nicht. Das Zustandekommen der Vereinbarung über die Möglichkeit einer Vertragsänderung per Zustimmungsfiktion werde in der ZaDi-RL nicht geregelt, sondern nach ständiger Rechtsprechung deren Bestehen vorausgesetzt, weshalb die Einholung einer Vorabentscheidung als nicht nötig erachtet wurde. Da die beklagte Partei keine neuen Aspekte zur Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit der Richtlinie vorgebracht habe, bedürfe es in diesem Punkt weiterhin keiner Klärung der Rechtslage durch den EuGH.

Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, die Klausel sei aus den im Ersturteil angeführten Gründen intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 Ob 58/14h bestehe keine Notwendigkeit zur Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens.

In ihrer Revision hält die beklagte Partei ihren Standpunkt aufrecht. Zum Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist aus diesem Vorbringen hervorzuheben, der Zweck der Klausel liege darin, bei langfristigen Verträgen auf nicht vorhersehbare Umstände und unbekannte Entwicklungen reagieren zu können und eine Vertragsanpassung zu ermöglichen. Die vertragliche Regelung beziehe sich auf ein künftiges Verhalten, das auf künftige Veränderungen der Umstände abstelle. Vor diesem Hintergrund sei eine „absolut transparente“ Formulierung von vornherein nicht möglich. Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verlange nur eine nach den Umständen vertretbare Genauigkeit. Auch der Gesetzgeber stelle in verschiedenartigen gesetzlichen Bestimmungen auf sachlich gerechtfertigte Gründe ab. Der Unternehmer müsse den Gesetzgeber nicht an Formulierungskunst übertrumpfen.

Dazu ist auszuführen:

1. In der Entscheidung 8 Ob 58/14h wurde der von der dort beklagten Bank vertretenen Rechtsansicht, dass unter den Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG auch Vereinbarungen und Änderungen zu vertraglichen Hauptleistungspflichten mittels Erklärungsfiktion zulässig seien und eine inhaltliche Beschränkung der Zustimmungsfiktion auf bestimmte Erklärungsinhalte den zwingenden Bestimmungen der ZaDi-RL widerspreche, unter Hinweis auf die Entscheidung 1 Ob 210/12g nicht gefolgt. Weder Artikel 42, Ziffer 6, Litera a, noch Artikel 44, Absatz eins, ZaDi-RL regelten das Zustandekommen der Vereinbarungen über die Möglichkeit einer Vertragsänderung per Zustimmungsfiktion, sondern setzen das Bestehen einer solchen Vereinbarung voraus. Die einer Anwendung vorausgehende Beurteilung, ob eine Vereinbarung über die Zustimmungsfiktion nach den allgemeinen Regeln des nationalen Rechts wirksam geschlossen worden sei, sei nicht Gegenstand der Richtlinie. Es bedürfe in diesem Punkt daher nicht der Klärung einer Auslegungsfrage des Unionsrechts durch den EuGH. Dieser Entscheidung ist auch der 9. Senat gefolgt (9 Ob 26/15m [Klauseln 3, 8 und 10]). Die Revisionsausführungen der beklagten Partei, insbesondere auch nicht deren Hinweise auf gegenteilige, in der deutschen Lehre vertretene Meinungen (Casper in Münchener Kommentar zum BGB7 Paragraph 675 g, Rz 1 f, 8 ua), bieten keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

2. In allen nicht in Paragraph 29, Absatz 2, Satz 1 ZaDiG angeführten Fällen (Anpassung von Zinssätzen und Wechselkursen) muss für eine Änderung der Entgelte nach dem Abschluss des Rahmenvertrags die in Paragraph 29, Absatz eins, ZaDiG vorgesehene Vorgangsweise eingehalten werden, also die Zustimmung des Zahlungsdienstenutzers eingeholt werden, dies insbesondere auch für die Änderung der Kontogebühren, Bankomatkartengebühr und Buchungsgebühr. Eine automatische Anpassung an den Verbraucherpreisindex ist nicht zulässig (RIS-Justiz RS0127123).

3.1 Dass im vorliegenden Fall die in der inkriminierten Klausel enthaltene Zustimmungsfiktion den formalen Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG entspricht, stellt die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung nicht in Frage.

3.2 Auch wenn die inkriminierte Klausel nach den in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG genannten Formerfordernissen nicht zu beanstanden ist, entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass ihre Zulässigkeit nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0128865; 1 Ob 210/12g; vergleiche Mayrhofer/Tangl in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG Rz 1).

3.3 Der Oberste Gerichtshof hatte bereits mehrmals (1 Ob 210/12g; 2 Ob 131/12x; 8 Ob 58/14h; 9 Ob 26/15m) aus Anlass von gegen andere Banken gerichteten Verbandsklagen Zustimmungsfiktionsklauseln zu beurteilen. Als unzulässig wurde nicht jede Vertragsanpassung über eine in AGB vereinbarte Zustimmungsfiktion angesehen, sondern nur eine völlig uneingeschränkte (RIS-Justiz RS0128865). Als intransparent wurde die jeweilige Klausel dann erachtet, wenn sie Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß nahezu unbeschränkt zulässt und es nicht nur völlig unbestimmt bleibt, welche Leistungen die Bank mit fingierter Zustimmung einschränken könne sondern auch, in welchem Umfang eine Änderung der vom Verbraucher entrichteten Entgelte vorgenommen werden kann. Eine gröbliche Benachteiligung iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB wurde darin gesehen, dass die jeweilige Klausel nicht einmal ansatzweise irgendeine Beschränkung erkennen lasse, die den Verbraucher vor dem Eintritt unangemessener Nachteile bei Änderungen des Vertrags mittels Zustimmungsfiktion schützen könnte. Sie lasse eine Änderung wesentlicher Pflichten der Parteien (Leistung und Gegenleistung) zu Gunsten der Bank in nahezu jede Richtung und in unbeschränktem Ausmaß zu. Nicht nur die Änderung der vom Verbraucher zu entrichtenden Entgelte werde ermöglicht; geändert werden können auch ohne irgendeine Einschränkung alle von der Bank geschuldeten Leistungen.

3.4 Dahinter steht, dass die vertragliche Zustimmungsfiktion in der Praxis trotz des formalen Widerspruchsrechts weitgehend auf eine einseitige Änderungsbefugnis des Unternehmers hinausläuft, weil sich Verbraucher erfahrungsgemäß mit Änderungsangeboten nicht auseinandersetzen, weshalb ihnen infolge der Gefahr ihrer Passivität ein Schutzbedürfnis zuzubilligen ist.

3.5 Die vorliegende zu beurteilende Klausel präsentiert zwar den Mechanismus der Vertragsanpassung durch Zustimmungsfiktion für den Durchschnittsverbraucher in durchschaubarer Weise, indem klargelegt wird, dass eine einseitige Änderung der Entgelte durch die beklagte Partei möglich ist und auch die Vorgangsweise klargelegt ist. Sie enthält auch keine völlig uneingeschränkte Vertragsanpassung mittels Zustimmungsfiktion (etwa auch der von der beklagten Partei geschuldeten Leistungen), sondern erfasst lediglich vom Verbraucher zu leistende Entgelte für die in Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG definierten Zahlungsdienste. Die in der Klausel 1 und 2 beabsichtigten Entgelterhöhungen werden der Höhe nach insofern begrenzt, als sie – bei kundenfeindlichster Auslegung  – nur einmal jährlich erfolgen und jeweils das Dreifache des Verbraucherpreisindex nicht übersteigen dürfen. Schon an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die in den Klauseln 3 und 4 beabsichtigten Zinsanpassungen der Höhe nach insofern begrenzt sind, als sie innerhalb der ersten beiden Jahre nicht erfolgen dürfen. Nach Ablauf der zweijährigen Sperrfrist sind jedoch zeitlich unbeschränkte, auch mehrfach aufeinander folgende Möglichkeiten zur Zinsanpassung um jeweils 0,5 Prozentpunkte gegeben.

3.6 Im Hinblick auf die aus dem Transparenzgebot abzuleitende Pflicht zur Vollständigkeit (RIS-Justiz RS0115219) muss der Verbraucher aber von Anfang an auch über die Gründe und die maßgeblichen Indizes für eine Entgelterhöhung mittels Zustimmungsfiktion informiert werden, andernfalls die Auswirkungen der Klausel für ihn unklar bleiben. Nur auf diese Weise kann dem Risiko der künftigen Passivität des Verbrauchers ausreichend Rechnung getragen werden (P. Csoklich/Foglar-Deinhardstein, Die Inhaltskontrolle von Erklärungsfiktionsklauseln in Verbraucherverträgen, JBl 2013, 629 [637]; Haghofer, Stärkung des Vertragsprinzips, VbR 2013/19, 30). Der gegenteiligen Ansicht, ein Gebot der Umschreibung von zukünftigen, ungewissen Veränderungen der Rahmenbedingungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei aus dem Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG nicht ableitbar, wird nicht gefolgt (so aber Zöchling-Jud, Entscheidungsbesprechung zu 5 Ob 160/15p ÖBA 2016/2254, 672 [674]; Koch, Erklärungsf(r)iktionen, ÖBA 2013, 898 [901]; Weiland, OGH stellt Grenzen für Zustimmungsfiktionen in AGB auf, Zak 2013, 330 f), denn die Parameter, die für eine Entgelterhöhung mittels Zustimmungsfiktion eine Rolle spielen, müssen aus der Klausel selbst hervorgehen, damit diese dem Transparenzgebot entspricht.

4.1 Die zu beurteilende Klausel lässt den Verbraucher über die Gründe, die in Hinkunft mittels Zustimmungsfiktion zu Entgelt- bzw Zinsanpassungen führen sollen, im Unklaren. Mit dem Hinweis auf „alle in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umstände“ und das exemplarisch genannte Beispiel der „Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen“ wird vorerst der Eindruck erweckt, es würde sich dabei nicht aus der Sphäre der beklagten Partei stammende und von deren Willen unabhängige (objektive) Determinanten als Rechtfertigung für eine Entgeltanpassung handeln. Erst aus dem weiters genannten Beispiel der Veränderungen des Sach- und Personalaufwands wird erkennbar, dass die beklagte Partei nicht nur veränderte Rahmenbedingungen wie etwa die Steigerung von Kollektivvertragsgehältern, sondern jede Entwicklung der ihr entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Dauerleistung als Anlass für eine Entgelterhöhung ansieht und in Zukunft als solche heranziehen will. Der Hinweis auf „alle in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umstände“ stellt damit keinen Bezug zwischen einem Entgeltindikator und dem anzupassenden Entgelt her, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, das Entgelt entsprechend den Änderungen des Indikators anzupassen, sondern schafft der beklagten Partei einen Ermessensspielraum, auf (aus welcher Ursache auch immer) gestiegene Kosten durch Entgelterhöhungen zu reagieren. Mangels Gewichtung der als „sachlich gerechtfertigt“ anzusehenden Umstände könnte die beklagte Partei bei kundenfeindlichster Auslegung primär auch auf eigene betriebswirtschaftliche Entscheidungen (allenfalls auch Fehlentscheidungen) zurückzuführende Kostensteigerungen zum Anlass für Entgelterhöhungen nehmen. Enthält die Klausel in Wirklichkeit eine dem Grund nach nicht näher konkretisierte, unbeschränkte Möglichkeit der Vertragsänderung mittels Erklärungsfiktion, ist der Verweis auf „sachlich gerechtfertigte“ Umstände als intransparent anzusehen. Sie wird den Vorgaben an eine möglichst präzise und sachliche Determinierung nicht gerecht (Hirmke, Kein Freibrief für Änderungen, Judikatur zu Zustimmungsfiktionsklauseln in AGB, VbR 2017/50, 74). Der Inhalt und die Tragweite der Klausel bleibt demnach in ihren Auswirkungen ungeachtet der nach oben hin gegebenen jährlichen Begrenzung (bzw hinsichtlich der Klauseln 3 und 4 ungeachtet der Begrenzung auf Zinsanpassungen um 0,5 % erstmals nach zwei Jahren) nicht durchschaubar (RIS-Justiz RS0122169). Die Klausel vermittelt dem Kunden ein unklares Bild seiner vertraglichen Position und ist daher als intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG zu qualifizieren.

5. Ob sie den Vorgaben beim einseitigen Entgeltänderungsrecht im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG bzw den Parametern des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG zu entsprechen hat, muss nicht mehr beurteilt werden. Dahingestellt bleiben kann auch, ob die Klausel zugleich gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist, weil sie keine Beschränkung erkennen lässt, die den Kunden vor dem Eintritt unangemessener Nachteile bei Änderungen des Vertrags mittels Zustimmungsfiktion schützen könnte, indem sie es der beklagten Partei ermöglicht, das Äquivalenzverhältnis von Leistungen und Gegenleistungen mittels jährlich vorgeschlagener Entgeltänderungen erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben. Auch auf die weiters geltend gemachten Gründe für die Unzulässigkeit der Klausel musste nicht mehr eingegangen werden.

Zu den Klauseln 2, 3, und 4:

Die Klausel 2 (Pkt römisch fünf C, Ziffer 45, Absatz 2, der AGB 2013) lautet:

Eine von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex abweichende Anpassung der Entgelte für die vom Kreditinstitut außerhalb der Zahlungsdienste erbrachten Dauerleistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, das ist in jedem Fall der 1. April eines Jahres, angeboten. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Das Änderungsangebot kann das Kreditinstitut auf eine mit dem Kunden vereinbarte Weise zum Abruf bereithalten. Auf dem in diesem Absatz 2, vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Entgeltanpassung nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:

- Die im Zeitraum, der nach Absatz eins, für die Entgeltanpassung maßgeblich ist, eingetretene Entwicklung der Kosten, die dem Kreditinstitut im Zusammenhang mit der jeweiligen Dauerleistung entstehen, weicht unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwands) von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ab und die angebotene Entgeltanpassung entspricht dieser abweichenden Kostenentwicklung.

- Eine Entgelterhöhung entspricht zuhöchst dem Dreifachen einer Entgelterhöhung, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergeben würde.

- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Entgeltänderung höher ist als jene, die sich aus der VPI-Entwicklung ergäbe.

Die Klausel 3 (Punkt römisch fünf D, Ziffer 46, Absatz 2 und 3 AGB 2013) lautet:

Wurde keine Anpassungsklausel vereinbart oder beabsichtigt das Kreditinstitut eine über die vereinbarte Anpassung hinausgehende Änderung des Sollzinssatzes, so bietet das Kreditinstitut dem Kunden diese Änderung des Zinssatzes spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an. Die Zustimmung des Kunden zu dieser Änderung gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Das Kreditinstitut kann das Änderungsangebot auf eine mit dem Kunden vereinbarte Weise zum Abruf bereithalten. Sollte das Änderungsangebot jedoch ein Konto, über das Zahlungsdienste abgewickelt werden, betreffen, so ist es dem Kunden mitzuteilen und der Kunde hat das Recht, den diesbezüglichen Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch auf dieses Kündigungsrecht wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen.

Auf dem in Absatz 2, vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Zinsanpassung jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:

- Die angebotene Zinsanpassung entspricht der Entwicklung der Kosten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Kredit seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung, wobei alle sachlich gerechtfertigten Umstände (Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwandes) zu berücksichtigen sind.

- Eine Zinssatzanhebung nach Absatz 2, darf 0,5 %-Punkte nicht übersteigen.

- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Zinssatzänderung höher ist als jene, die sich aus der vereinbarten Anpassungsklausel ergäbe. Wo keine Anpassungsklausel vereinbart ist, ist darauf hinzuweisen, dass die der Verzinsung zugrundeliegende Vereinbarung keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht.

- Eine Änderung des Zinssatzes im Rahmen des Absatz 2, ist frühestens zwei Jahre nach dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung zulässig.

Die Klausel 4 (Punkt römisch fünf F, Ziffer 47 a, Absatz 2 und 3 AGB 2013) lautet:

Wurde keine Anpassungsklausel vereinbart oder beabsichtigt das Kreditinstitut eine über die vereinbarte Anpassung hinausgehende Änderung des Habenzinssatzes, so bietet das Kreditinstitut dem Kunden diese Änderung des Zinssatzes spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an. Die Zustimmung des Kunden zu dieser Änderung gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Das Kreditinstitut kann das Änderungsangebot auf eine mit dem Kunden vereinbarte Weise zum Abruf bereithalten. Sollte das Änderungsangebot jedoch ein Konto, über das Zahlungsdienste abgewickelt werden, betreffen, so ist es dem Kunden mitzuteilen und der Kunde hat das Recht, den diesbezüglichen Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch auf dieses Kündigungsrecht wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen.

Auf dem in Absatz 2, vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Zinssatzanpassung jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:

- Die angebotene Zinssatzanpassung entspricht der Entwicklung der Kosten und Wiederveranlagungsmöglichkeiten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Guthaben seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung, wobei alle sachlich gerechtfertigten Umstände (Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwandes) zu berücksichtigen sind.

- Eine Zinssatzsenkung nach Absatz 2, darf 0,5 %-Punkte nicht übersteigen.

- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Zinssatzänderung höher ist als jene, die sich aus der vereinbarten Anpassungsklausel ergäbe. Wo keine Anpassungsklausel vereinbart ist, ist darauf hinzuweisen, dass die der Verzinsung zugrundeliegende Vereinbarung keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht.

Eine Änderung des Zinssatzes im Rahmen des Absatz 2, ist frühestens zwei Jahre nach Beginn der Zinssatzvereinbarung zulässig.

Die Klägerin führt gegen die Zulässigkeit der Klauseln 2 bis 4 die bereits zu Klausel 1 vorgebrachten Argumente ins Treffen. Die Klauseln verstießen gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG und seien gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Zusätzlich liege ein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG vor, da sich die Bank lediglich dazu verpflichte, das Änderungsangebot zum Abruf bereitzuhalten. Auf diese Weise werde der Zugang des Änderungsangebots bereits im Zeitpunkt der Bereitstellung zum Abruf durch den Kunden fingiert. Darüber hinaus seien die Klauseln 3 und 4 ungewöhnlich und überraschend iSd Paragraph 864 a, ABGB. Ein Kunde müsse nicht damit rechnen, dass eine Bank außerhalb der vertraglichen Vereinbarung Zinssatzänderungen mittels Zustimmungsfiktion zu ihren Gunsten vornehmen dürfe. Zudem seien die Klauseln auch inhaltlich nicht ausreichend determiniert, weil nach der Sperrfrist von maximal zwei Jahren für die erste Zinssatzanhebung (die erste Zinssatzherabsetzung) keine zeitliche Limitierung für weitere Zinssatzanhebungen bzw Zinssatzherabsetzungen (um maximal jeweils 0,5 %) festgelegt sei. Die beklagte Partei verfüge nach Ablauf von zwei Jahren über – zeitlich gesehen – schrankenlose Änderungsmöglichkeiten, die eine nahezu uneingeschränkte nachträgliche Verschiebung des vertraglich vereinbarten Äquivalenzverhältnisses zugunsten der beklagten Partei ermöglichen.

Die beklagte Partei hält dem die zur Klausel 1 angeführten Argumente entgegen. Darüber hinaus wendete sie ein, es werde lediglich die Möglichkeit des Abschlusses von Individualvereinbarungen über den Abruf von Änderungsangeboten beschrieben und keine Zustellfiktion normiert, deren Zulässigkeit an Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG zu messen wäre. Schließlich seien die Klauseln allgemein üblich und verstießen nicht gegen Paragraph 864 a, ABGB.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Da auch die Klauseln 2 bis 4 die Möglichkeit einer Vertragsanpassung von nicht näher umschriebenen „sachlich gerechtfertigten Umstände“ abhängig machen, seien die zur Klausel 1 getroffenen Ausführungen auf die Klauseln 2 bis 4 zu übertragen. Auch diese Klauseln verstoßen daher gegen das Transparenzgebot gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.

Das Berufungsgericht verwies auf die Ausführungen des Erstgerichts.

Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Es kann sinngemäß auf die Ausführungen zum Grund der beabsichtigten Anpassungen zur Klausel 1 verwiesen werden. Allein die Begrenzung der Zinsanpassungen der Höhe nach um jeweils 0,5 Prozentpunkte (frühestens zwei Jahre nach Beginn der Zinssatzvereinbarung) stellt kein Äquivalent dafür dar, dass es an einer sachlichen Determinierung für den Grund der in Aussicht genommenen Entgeltanpassungen mangelt. Zutreffend weist die Klägerin im Übrigen darauf hin, dass nach Ablauf von zwei Jahren für Zinsanpassungen keine zeitlichen Beschränkungen mehr vor-gesehen sind, sodass – bei kundenfeindlichster Auslegung – eine jeweils 0,5%ige Anpassung beliebig oft erfolgen könnte.

Die Klausel 5 (Kontoeröffnungsvertrag – Stand Oktober 2014) lautet:

„Entgelte für Kontoführung und Dienstleistungen sowie Zinssätze für Guthaben und Sollstände siehe Beiblatt, welches einen Bestandteil dieses Vertrages darstellt.“

Die Klägerin machte einen Verstoß gegen Paragraph 27, Absatz 2 und 3 ZaDiG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ZaDiG, Paragraph 26, Absatz eins, ZaDiG und Paragraph 6, Absatz 3, KSchG geltend. Da Zahlungsinstitute verpflichtet seien, dem Verbraucher sämtliche Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung mitzuteilen, schulde der Verbraucher nur jenes Entgelt, das ihm in einer vorvertraglichen Information in aufgeschlüsselter Form vor Abgabe seiner Vertragserklärung mitgeteilt wurde. Beim Verbraucher werde der Eindruck erweckt, die Zulässigkeit der Entgelteinhebung ergebe sich bereits durch die Entgeltangabe im Preisblatt. Durch den nicht näher bestimmten Begriff „Dienstleistungen“ werde verschleiert, dass ein Entgelt für Nebenpflichten nur in den in Paragraph 27, Absatz 3, ZaDiG genannten Fällen vereinbart und verlangt werden dürfe. Es entstehe der falsche Eindruck, dass der Verbraucher für jede beliebige Leistung/Nebenleistung entgeltpflichtig werde. Auch aus diesem Grund sei die Klausel intransparent.

Die beklagte Partei bestritt die Verletzung von Informationspflichten nach Paragraph 28, ZaDiG. Die Klausel verweise auf ein dem Vertragsformblatt beigefügtes Beiblatt „Preisblatt für Zahlungsdienstleistungen“, das einen Bestandteil der Vereinbarung mit dem Verbraucher bilde. Die Entgelte werden mit dem Verbraucher für das von ihm gewählte Kontopaket laut dem Preisblatt individuell vereinbart. Davon abgesehen führe eine Verletzung der Informationspflicht nicht zu einer Unwirksamkeit einer Entgeltvereinbarung, sondern nur zu einer Sanktion nach Paragraph 67, Absatz 8, oder Absatz 9, ZaDiG. Eventualiter werde zur Frage der Folgen einer allfälligen Verletzung der Informationspflicht nach Paragraph 28, ZaDiG ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 267, AEUV angeregt.

Das Erstgericht erachtete die Klausel als intransparent. Die Klausel lasse den Verbraucher darüber im Unklaren, dass die Wirksamkeit der Vereinbarungen von der rechtzeitigen Wahrnehmung der Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters abhängig ist.

Das Berufungsgericht verwies auf diese Ausführungen.

In ihrer Revision wiederholt die beklagte Partei im Wesentlichen ihren Standpunkt.

Die Revision ist hinsichtlich der Klausel 5 (im Ergebnis) nicht berechtigt.

1.1 Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, ZaDiG hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die gesetzlich vorgesehenen Informationen rechtzeitig, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist, zur Verfügung zu stellen, um eine umfassende (Vorab-)Information des Zahlungsdienstnutzers zu gewährleisten und ihm Vergleichsmöglichkeiten zwischen den unterschiedlichen Angeboten von Zahlungsdienstleistern zu eröffnen. Eine entsprechende Frist bis zum Vertragsabschluss ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen, sodass selbst eine erst unmittelbar vor der bindenden Willenserklärung des Zahlungsdienstnutzers vorgenommene Erteilung vorvertraglicher Informationen ausreicht (Weilinger/Knauder in Weilinger, ZaDiG Paragraph 26, Rz 35). Steht etwa dem Kunden ein dem Kartenantrag beigeschlossener Preisaushang zur Verfügung, ist der Zahlungsdienstleister seinen Informationspflichten nach Paragraph 26, Absatz eins, ZaDiG nachgekommen. Nur wenn der Preisaushang erst nach der dem Kartenantrag folgenden Bonitätsprüfung ausgehändigt wird, liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, weil der Kunde nicht darüber aufgeklärt wird, dass die Wirksamkeit der Vereinbarung von der rechtzeitigen Wahrnehmung der Informationspflichten abhängt (6 Ob 120/15p [zu Klauseln 19, 20a, 20b, 48 und 49]).

1.2 Aufgrund des Wortlauts der Klausel 5 bildet das Preisblatt für Zahlungsdienstleistungen einen Bestandteil des Vertrags (des Rahmenvertrags auf Kontoeröffnung bzw Kontoabänderung). Dass das Preisblatt dem Kunden erstmals nach Unterzeichnung des Vertrags zur Verfügung stünde, geht aus der Klausel nicht hervor (und wurde auch nicht vorgebracht), sodass sich – was den Zeitpunkt der Information vor Vertragsabschluss betrifft – keine Verletzung der Informationspflichten nach Paragraph 26, Absatz eins, ZaDiG und des Transparenzgebots ergibt. Ein Verweis auf Preislisten an sich führt noch nicht zur Intransparenz iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG (RIS-Justiz RS0122040).

2.1 Die Klausel ist aber aus folgendem Grund intransparent:

Entgelte dürfen grundsätzlich nur für Hauptleistungen verrechnet werden. Sonstige Nebenpflichten sind vom Zahlungsdienstleister grundsätzlich unentgeltlich zu erbringen, nur in den in Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 ZaDiG aufgezählten Fällen (Mitteilung über die Ablehnung gemäß Paragraph 39, Absatz 2,, Widerruf eines Zahlungsauftrags nach dem Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit und Wiederbeschaffung eines Geldbetrags, der wegen fehlerhafter Kundenidentifikation verloren gegangen ist) darf für sonstige Nebenpflichten Entgelt verrechnet werden.

2.2 Über diese Rechtslage wird durch die Formulierung „Entgelte für ... Dienstleistungen“ nicht informiert, sondern suggeriert, dass es sich bei den im Preisblatt verzeichneten Entgelte für „Dienstleistungen“ um Entgelte handelt, die die beklagte Partei dem Verbraucher jedenfalls verrechnen kann. Dass die beklagte Partei – wie sie behauptet – die Klausel so handhabt, dass die im Preisblatt enthaltenen Entgelte mit jedem einzelnen Kunden individuell vereinbart werden, ist für die Beurteilung der Transparenz der Klausel irrelevant (RIS-Justiz RS0121726 [T4]).

Die Revision erweist sich daher hinsichtlich der Klausel 5 als nicht berechtigt.

Die Klausel 6 (Kontoeröffnungsvertrag – Stand Oktober 2014) lautet:

Zinssätze und Entgelte, die bei einer Überschreitung eines Kontoguthabens oder eines vereinbarten Rahmens angewendet werden, sind im Preisblatt verzeichnet, wo auch festgehalten ist, wie diese Zinssätze und Entgelte allenfalls durch die R***** geändert werden können.

Die Klägerin macht einen Verstoß gegen Paragraph 27, Absatz 2, ZaDiG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ZaDiG, Paragraph 26, Absatz eins, ZaDiG und Paragraph 6, Absatz 3, KSchG geltend, weiters einen Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG, Paragraph 879, Absatz eins, ABGB und Paragraph 29, ZaDiG.

Zum behaupteten Verstoß gegen Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ZaDiG und Paragraph 26, Absatz eins, ZaDiG und Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verweist sie auf ihr Vorbringen zur Klausel 5. Der bei Vertragsabschluss vereinbarte Überschreitungszins sei bereits Vertragsinhalt, bevor es zur Überschreitung komme, weil nach der Intention der beklagten Partei der Inhalt des Preisblatts Vertragsbestandteil sei. Zudem verweise die Klausel 6 auf das im Preisblatt vorgesehene, gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG und Paragraph 879, Absatz eins, ABGB unzulässige Preisänderungsrecht, sodass sich die Unzulässigkeit der Klausel, auf die verwiesen werde, auch auf die verweisende Klausel erstrecke. Dass die Entgelte jederzeit abgeändert werden könnten, stehe eindeutig im Widerspruch zu den in Paragraph 29, Absatz eins, ZaDiG genannten Voraussetzungen.

Die beklagte Partei bringt vor, mit Hilfe der Klausel werde lediglich die in Paragraph 24, VKrG verankerte besondere Informationspflicht über stillschweigend akzeptierte Überziehungen erfüllt. Erst wenn der Verbraucher sein Kontoguthaben überschreite, werde dieser Zinssatz zum Inhalt des Angebots auf Abschluss eines entsprechenden Kreditvertrags. Bis zu diesem Zeitpunkt könne der Zinssatz geändert werden. Die Vorgabe des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG oder Paragraph 29, ZaDiG seien auf diese Preisinformationen nicht anwendbar.

Das Erstgericht erachtete die Klausel als intransparent, weil sie nicht hinreichend deutlich mache, dass die Wirksamkeit der Vereinbarungen von der rechtzeitigen Wahrnehmung der Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters abhängig sei. Zudem werde eine von der konkreten Vereinbarung unabhängige Veränderlichkeit des Entgelts suggeriert, auf dessen Höhe der Verbraucher keinen Einfluss habe.

Das Berufungsgericht verwies auf die Ausführungen des Erstgerichts.

Die Revision ist hinsichtlich der Klausel 6 nicht berechtigt.

1. Zum behaupteten Verstoß gegen die Verletzung der Informationspflichten nach Paragraph 26, Absatz eins, ZaDiG und der daraus abgeleiteten Intransparenz iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist auf die Ausführungen zu Klausel 5 zu verweisen.

2.1 Der Unterlassungsanspruch des Paragraph 28, Absatz eins, KSchG bezieht sich auf gesetz- oder sittenwidrige Vertragsbedingungen, worunter im Kern die Kontrolle von Willenserklärungen zu verstehen ist (3 Ob 12/09z [Klausel 3 mwN]). Dient ein Satz bloß der Aufklärung des Verbrauchers, ist er unbedenklich (4 Ob 130/03a – Klausel 10).

2.2 Die Klausel 6 geht hingegen wesentlich weiter:

Die beklagte Partei stellt dem Verbraucher den Abschluss eines Kreditvertrags für den Fall der Überschreitung seines aktuellen Guthabens auf dem laufenden Konto oder der vereinbarten Überziehungsmöglichkeit (Paragraph 23, VKrG) in Aussicht. Wie sich aus der im Text unmittelbar davorstehenden Klausel 5 ergibt, wird für Zinssätze auf das Preisblatt verwiesen sowie darauf, dass dieses einen Bestandteil des Vertrags bildet. Das Bestreben der beklagten Partei geht somit dahin, bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Kontoeröffnungsvertrags für den Fall einer allfällig späteren (von ihr akzeptierten) Überschreitung eine vertragliche Verpflichtung des Verbrauchers zu schaffen, die als Grundlage für die Verrechnung von Entgelten (Zinsen) dient. Es liegt daher kein der bloßen Aufklärung dienender Hinweis vor. Bei kundenfeindlichster Auslegung soll der im Preisblatt genannte Überschreitungszins Vertragsinhalt werden, noch bevor es zu einer allfälligen Überschreitung kommt.

3. Wie bereits die Vorinstanzen ausgeführt haben, ist die Klausel 6 intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, indem sie den unrichtigen Eindruck erweckt, die beklagte Partei könne Zins- und Entgeltänderungen jederzeit und völlig formlos einseitig und ohne Einflussnahme des Verbrauchers vornehmen. In allen nicht in Paragraph 29, Absatz 2, Satz 1 ZaDiG angeführten Fällen (Anpassung von Zinssätzen und Wechselkursen) einer Änderung der Entgelte nach dem Abschluss des Rahmenvertrags muss aber die in Paragraph 29, Absatz eins, ZaDiG normierte Vorgangsweise eingehalten werden, also insbesondere die (ausdrückliche oder stillschweigende) Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers eingeholt werden.

Die Revision bleibt hinsichtlich der Klausel 6 daher erfolglos.

Die Klausel 7 (Preisblatt für Zahlungsdienstleistungen – Stand Oktober 2014) lautet:

„Die für diese Einzelleistungen angeführten Preise sind die derzeit gültigen. Sie können von der R***** AG jederzeit mittels Aushang abgeändert werden.“

Die Klägerin macht einen Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG geltend, weil der Eindruck erweckt werde, die von der beklagten Partei als „Einzelleistungen“ definierten Positionen seien den Regelungen des ZaDiG entzogen, obwohl es sich dabei um typische Leistungen handle, wie sie im Rahmen eines Kontoführungsvertrags zu erbringen seien. Damit werde die Rechtslage verschleiert, nach der sämtliche Leistungen, die von der Bank im Rahmen eines Kontoführungsvertrags erbracht werden, den Vorschriften des ZaDiG unterliegen, mögen sie auch nur fallweise und über gesonderten Kundenauftrag erbracht werden. Selbst bezüglich jener Preise, die vorher vereinbart worden seien, liege ein Verstoß gegen Paragraph 29, Absatz eins, ZaDiG vor, da eine Preisänderung der Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers und der Einhaltung einer bestimmten Vorgangsweise bedürfe. Da die Regelung ein unlimitiertes einseitiges Preisänderungsrecht vorsehe, verstoße sie auch gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG sowie gegen Paragraph 879, Absatz eins, ABGB. Welche Leistungen als Dauer- und welche als Einzelleistungen qualifiziert seien, sei willkürlich und nicht nachvollziehbar.

Die beklagte Partei wendete ein, die Differenzierung zwischen Einzel- und Dauerleistungen sei branchenüblich. Neben der vertraglichen Dauerrechtsbeziehung seien zu einzelnen Leistungen auch punktuelle Einzelverträge möglich. Die Preise seien nur als Hinweise auf Entgelte für Einzelleistungen zu verstehen, deren Austausch erst gesondert vereinbart werden müsse. Einzelleistungen seien nicht vom Rahmenvertrag erfasst, weshalb die in Paragraph 29, Absatz eins, ZaDiG vorgesehene Vorgangsweise nicht zur Anwendung komme. Mit dem Hinweis auf die jederzeitige Abänderbarkeit der Preise mittels Aushang werde nur klargestellt, dass es der beklagten Partei frei stehe, welchen Preis sie im Fall eines neuen Vertragsabschlusses vorschlage.

Das Erstgericht ging davon aus, dass die Unterscheidung von Dauer- und Einzelleistungen einem durchschnittlichen Verbraucher nicht bekannt sei. Die Klausel sei intransparent, indem sie den Eindruck erwecke, dass die Preise für „Einzelleistungen“ bereits mit Abschluss des Rahmenvertrags wirksam vereinbart seien und der beklagten Partei ein einseitiges Änderungsrecht zustehe.

Das Berufungsgericht verwies auf diese Rechtsausführungen.

In der Revision wiederholt die beklagte Partei im Wesentlichen ihren Standpunkt.

Die Revision ist nicht berechtigt:

1. Auch bloße Angebote zum Abschluss von künftigen Verträgen auf Basis von gesetz- oder sittenwidrigen AGB machen eine Klausel präventiv mit Verbandsklage bekämpfbar, weil ein solches Angebot ausreicht, die drohende Verwendung der AGB im geschäftlichen Verkehr mit einem Verbraucher anzunehmen (6 Ob 551/94).

2. Der Begriff „Dauerleistungen“ wurde jüngst vom Obersten Gerichtshof unter Hinweis darauf als intransparent beurteilt, dass es sich um keinen Gesetzesbegriff handelt (6 Ob 228/16x [Klausel 9]). Er sei inhaltlich nicht bestimmbar, weil beispielsweise eine Kontobuchung sowohl eine in regelmäßigen Abständen zu erbringende Vertragsleistung als auch eine speziell zu beauftragende Einzelleistung darstellen könne.

3.1 Daraus folgt, dass auch der in der hier zu beurteilenden Klausel verwendete Begriff „Einzelleistung“ aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers nicht ausreichend bestimmt ist.

3.2 Wie bereits die Vorinstanzen ausführten, erweckt die Klausel (bei kundenfeindlichster Auslegung) den Eindruck, es gebe vom Kontoführungsvertrag (Rahmenvertrag) nicht umfasste „Einzelleistungen“, für die (Einzel-)Entgelte zustünden, die bereits mit dem Abschluss des Kontoführungsvertrags wirksam vereinbart seien und die von der beklagten Partei ohne Berücksichtigung des Paragraph 29, Absatz eins, ZaDiG einseitig jederzeit abgeändert werden könnten. Dadurch wird die Rechtslage verschleiert, sodass mangels Durchschaubarkeit ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (Paragraph 6, Absatz 3, KSchG) vorliegt. Dass im Preisblatt jene Leistungen aufgelistet sind, die die beklagte Partei ihrem Begriffsverständnis nach als entgeltpflichtige „Einzelleistungen“ betrachtet, kann dies nicht ändern.

Die Klausel 8 (Preisblatt für Zahlungsdienstleistungen – Stand Oktober 2014) lautet:

Nachbestellung auf Kundenwunsch (zB Namensänderung) EUR 15,00.

Die Klägerin bringt vor, die Ausstellung einer neuen Zahlungskarte stelle eine Nebenpflicht aus dem Kontovertrag dar, die unentgeltlich zu erfolgen habe (Paragraph 27, Absatz 3, ZaDiG). Diese Rechtslage werde dem Verbraucher verschleiert, weshalb die Klausel nicht nur gegen Paragraph 27, Absatz 3, ZaDiG verstoße, sondern auch intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG sei. Mangels sachlicher Rechtfertigung für die Abgeltung dieser Nebenpflicht sei die Klausel darüber hinaus gröblich benachteiligend (Paragraph 879, Absatz 3, ABGB).

Die beklagte Partei vertritt die Auffassung, es sei hinreichend klar, dass die Klausel keine Fälle erfasse, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Ersatzkarte bestehe, sondern ausschließlich die Nachbestellung einer Karte auf Kundenwunsch als vertraglich vereinbarte Sonderleistung. Für eine solche dürfe ein Entgelt verlangt werden.

Das Erstgericht erachtete die Klausel als gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verstoßend. Sonstige, nicht im Ausnahmekatalog des Paragraph 27, Absatz 3, ZaDiG enthaltenen Nebenpflichten nach dem ZaDiG (wie etwa die Ausstellung einer Ersatzkarte) habe der Zahlungsdienstleister unentgeltlich zu erbringen. Nur für freiwillige Sonderleistungen sei ein Entgelt vereinbar. Bei kundenfeindlichster Auslegung der Klausel werde beim Verbraucher aber der Eindruck erweckt, jeder Kundenwunsch auf Ausstellung einer Ersatzkarte führe zu einer Entgeltpflicht, selbst wenn ein Fall einer gesetzlichen Verpflichtung zu deren Ausstellung besteht.

Das Berufungsgericht verwies auf diese Ausführungen.

In ihrer Revision wiederholt die beklagte Partei ihren Standpunkt.

Dazu ist auszuführen:

1. Nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ZaDiG unterliegen Zahlungsvorgänge mittels einer Zahlungskarte oder mittels eines ähnlichen Instruments (Zahlungskartengeschäft) dem ZaDiG.

2. Nach Paragraph 27, Absatz 2, ZaDiG dürfen Entgelte für die Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag nur verrechnet werden, wenn sie vorher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, oder Paragraph 32, Absatz eins, ZaDiG wirksam vereinbart worden sind. Paragraph 27, Absatz eins und 3 ZaDiG regeln abschließend, in welchen Fällen der Zahlungsdienstleister neben dem für die Zahlungsdienste vereinbarten Entgelt iSd Paragraph 27, Absatz 2, ZaDiG einen Aufwandersatz- bzw Kostenersatzanspruch geltend machen kann. Aus dem Inhalt und Zweck des Paragraph 27, Absatz eins und 3 ZaDiG ergibt sich, auch wenn der Begriff „Entgelt“ verwendet wird, dass damit eine abschließende Regelung auch über den Aufwandersatz getroffen wird (1 Ob 244/11f [Klausel 14 mwN]). Die Nachbestellung einer Zahlungskarte ist hier nicht genannt.

3. Für die nicht im Ausnahmekatalog des Paragraph 27, Absatz 3, ZaDiG genannten Nebenpflichten im Zusammenhang mit der Durchführung konkreter Zahlungen darf der Zahlungsdienstleister grundsätzlich kein gesondertes Entgelt verlangen. Darüber wird der Verbraucher nicht aufgeklärt.

4. Ob – wie die beklagte Partei vermeint – für eine Nachbestellung einer Karte auf Kundenwunsch die Vereinbarung eines Entgelts dann zulässig ist, wenn es sich um eine freiwillige Sonderleistung – und nicht um eine im ZaDiG geregelte Nebenpflicht – handelt, muss hier nicht beurteilt werden. Bei kundenfeindlichster Auslegung lässt die Klausel jedenfalls keine Differenzierung bzw Beschränkung auf Fälle, die nicht dem ZaDiG unterliegen, erkennen. Es wird vielmehr der Eindruck erweckt, jeder „Kundenwunsch“ auf Ausstellung einer Ersatzkarte führe zu einer Entgeltpflicht, selbst wenn eine gesetzliche Verpflichtung zu deren Ausstellung bestehen sollte. Die Klausel verstößt daher gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.

Die Klausel 11 (Preisblatt für Zahlungsdienstleistungen – Stand Oktober 2014) lautet:

Entgelt für manuelle Anweisungsbearbeitung (aufgrund mangelnder Kontodeckung, Sperre, etc.) EUR 4,87 pro Auftrag.

Die Klägerin macht geltend, es liege ein Verstoß gegen Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, ZaDiG, Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und Paragraph 879, Absatz 3, ABGB vor. Die Vereinbarung eines Entgelts sei nur für die Mitteilung über die Ablehnung der Durchführung eines Zahlungsauftrags vorgesehen (Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, ZaDiG). Die Klausel sehe aber ein Entgelt für einen Bearbeitungsaufwand im Zusammenhang mit dieser Mitteilung vor. Das dafür vorgesehene Entgelt sei daher unzulässig. Jedenfalls bleibe unklar, ob das in der Klausel angesprochene Entgelt für „manuelle Anweisungsbearbeitung“ deckungsgleich mit dem in Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, ZaDiG genannten Entgelt für Mitteilungen über die Ablehnung von Überweisungsaufträgen sei. Die gröbliche Benachteiligung resultiere daraus, dass der Verbraucher die Gebühr unabhängig davon zu entrichten habe, ob die Nichtdurchführung eines Überweisungsauftrags in seinem Verantwortungsbereich liege oder dies nicht der Fall sei.

Die beklagte Partei wendete zusammengefasst ein, die Klausel betreffe nur Fälle, in denen das Kreditinstitut nicht zur Durchführung des Auftrags verpflichtet wäre, wodurch es sich um keine Nebenpflicht aus dem Vertrag handle und das ZaDiG nicht anwendbar sei. Eine gröbliche Benachteiligung liege nicht vor, weil es nicht um ein allfällig schuldhaftes Handeln des Kunden gehe.

Das Erstgericht erachtete die Klausel als intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Die in Paragraph 35, Absatz eins, ZaDiG vorgesehene Sperrmöglichkeit stelle eine sonstige, nicht in Paragraph 27, Absatz 3, ZaDiG enthaltene, somit unentgeltlich zu erbringende Nebenpflicht dar. Die Verrechnung eines Entgelts wäre nur zulässig, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit zukomme, über Paragraph 35, Absatz eins, ZaDiG hinaus eine Sperre zu verlangen. Die Klausel nehme aber keine Differenzierung zwischen der in Paragraph 35, Absatz eins, ZaDiG als (unentgeltliche) Nebenleistung des Zahlungsdienstleisters vorgesehene Sperrmöglichkeit und darüber hinausgehenden Möglichkeiten des Verbrauchers, eine Sperre zu verlangen, vor. Bei kundenfeindlichster Auslegung erfasse sie auch die von Paragraph 35, ZaDiG erfassten Fälle.

Das Berufungsgericht verwies auf diese Ausführungen.

In der Revision macht die beklagte Partei geltend, die Klausel betreffe weder Entgelt für die Sperre durch die beklagte Partei noch Entgelt für die Mitteilung über die Sperre eines Zahlungsinstruments. Der Anwendungsbereich der Klausel umfasse lediglich Fälle, in denen die beklagte Partei nach dem ZaDiG nicht zur Durchführung eines Überweisungsauftrags verpflichtet sei, etwa bei nicht ausreichender Deckung des Kundenkontos oder wenn das Zahlungsinstrument bereits gesperrt sei. Die in dieser Situation von der beklagten Partei im Interesse des Kunden vorgenommene Prüfung, ob der Überweisungsauftrag nicht doch durchgeführt werden könne, stelle keine im ZaDiG verankerte Nebenpflicht dar. Paragraph 27, Absatz 3, ZaDiG stehe der neuen Entgeltvereinbarung daher nicht entgegen. Im Hinblick auf diese Hintergründe sei die Klausel keineswegs intransparent. Der Vorwurf der gröblichen Benachteiligung sei nicht nachvollziehbar.

Dazu ist auszuführen:

Nach Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, ZaDiG steht ein Entgelt für „Mitteilungen“ über die berechtigte Ablehnung eines Auftrags zu. Die Klausel bedient sich aber nicht dieses Terminus, sondern sieht ein Entgelt für die „manuelle Anweisungsbearbeitung“ vor, ohne den Inhalt dieses Begriffs klarzustellen. Aus der Textierung „Entgelt für manuelle Anweisungsbearbeitung (aufgrund mangelnder Kontodeckung, Sperre, etc.) ergibt sich zudem, dass die Gründe, die für die manuelle Auftragsbearbeitung ursächlich sind, nicht abschließend genannt sind. Zumindest bei kundenfeindlichster Auslegung (RIS-Justiz RS0016590) verpflichtet diese Klausel den Verbraucher dazu, ein Entgelt für eine „manuelle Anweisungsbearbeitung“ selbst dann zu erbringen, wenn eine Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Auftrags besteht. Dies etwa auch in dem von der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung angeführten Fall der Notwendigkeit einer manuellen Bearbeitung aus einem Versagen der EDV der Beklagten.

Bei kundenfeindlichster Auslegung ist die Klausel demnach nicht nur intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, sondern bewirkt auch eine gröbliche Benachteiligung iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.

Klausel 12 (Pkt 3, Bedingungen für die Vermietung von Safes, Fassung 2002) lautet:

„Die R*****bank wird als Vermieterin vor allem bei der Sicherung des Safes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anwenden, haftet jedoch in Fällen leichten Verschuldens bis zu dem im Safemietvertrag angeführten Höchstbetrag und nicht über den tatsächlichen unmittelbaren Schaden zur Zeit des Verlustes hinaus.“

Die Klägerin macht einen Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB geltend, weil eine Einschränkung der Haftung für die Verletzung vertraglicher Hauptpflichten vorliege.

Die beklagte Partei bringt vor, ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit sei auch bei Verbrauchergeschäften grundsätzlich zulässig. Ein genereller und vollumfänglicher Haftungsausschluss sei in der Klausel nicht vorgesehen. Der Formulartext nehme auf die Haftungsbeschränkung im Vertragsformblatt ausdrücklich Bezug. Die Haftung werde mit einem der Höhe nach nicht unbeträchtlichen Betrag begrenzt.

Das Erstgericht erachtete die Klausel als gröblich benachteiligend. Die gröbliche Benachteiligung ergebe sich aus der wirtschaftlichen Übermacht des Bankinstituts, der verdünnten Willensfreiheit des Bankkunden sowie dem Umstand, dass sich die Haftungsfreizeichnung (auch) auf vertragliche Hauptleistungspflichten beziehe.

Das Berufungsgericht verwies auf diese Ausführungen.

In der Revision wird geltend gemacht, die beklagte Partei treffe keine Obsorgepflicht für die vom Mieter in den Safe eingebrachten Sachen, weshalb die Haftungsbeschränkung nicht die Hauptleistungspflicht der Bank betreffe. Die Haftung sei auch nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern nur mit einem nicht unbeträchtlichen Betrag begrenzt. Unter einem werde der Kunde auf die Möglichkeit einer Höherversicherung hingewiesen.

Die Revision der beklagten Partei ist hinsichtlich der Klausel 12 berechtigt.

1.1 Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen iSd Paragraph 879, ABGB nicht verbindlich, nach denen eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens an der Person ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz sonstiger Schäden für den Fall ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, dass er oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Schon die Materialien weisen darauf hin, dass der Gesetzgeber einen Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit nicht schlechthin zulassen, sondern einen derartigen Haftungsausschluss in Fällen stärkerer Verdünnung des Willens des Verbrauchers einem strengen Prüfmaßstab unterwerfen wollte (ErläutRV 744 BlgNR 14. GP 24).

1.2 Nach der Rechtsprechung sind Freizeichnungserklärungen als Vorausverzicht auf Schadenersatzansprüche zumindest dann, wenn sie generell erfolgen, unzulässig (RIS-Justiz RS0016567). Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof den pauschalen Haftungsausschluss der Klausel „Das Kreditinstitut haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden“ als unzulässig qualifiziert (RIS-Justiz RS0117267).

2. Zu der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleichs ist auf die eingangs wiedergegebenen Grundsätze zu verweisen. Ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit wäre gröblich benachteiligend, wenn die sachliche Rechtfertigung für die zu Lasten eines Vertragspartners vorgenommenen Abweichungen vom positiven Recht fehlt oder der Haftungsausschluss zu einem auffallenden Missverhältnis der beiderseitigen Rechtspositionen führt (4 Ob 179/02f). Ein Haftungsausschluss bei Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten ist besonders streng zu beurteilen (RIS-Justiz RS0130673).

3. Ob der in Klausel 12 enthaltene Haftungsausschluss sachlich gerechtfertigt ist, ist somit danach zu beurteilen, ob daran ein anerkennenswertes Interesse des Unternehmers zu bejahen ist. Angesichts des Umstands, dass die beklagte Partei typischerweise keine Kenntnis davon hat, welche Vermögenswerte im Safe verwahrt werden, sie ihr Haftungsrisiko damit kaum einschätzen kann und nicht selten überaus hohe Vermögenswerte betroffen sein werden, erscheint ein Haftungshöchstbetrag auch bei strenger Beurteilung sachlich gerechtfertigt. Zu berücksichtigen ist weiters, dass die Haftung für leichte Fahrlässigkeit nicht völlig ausgeschlossen wird, sondern nur insoweit, als der vertraglich vereinbarte Höchstbetrag überschritten wird bzw Folgeschäden geltend gemacht werden. Auch die Gefahr einer gröblichen Benachteiligung durch eine inadäquat niedrige Haftungshöchstgrenze ist zu verneinen, weil das Vorbringen der beklagten Partei, der Haftungshöchstbetrag umfasse einen „nicht unbeträchtlichen Betrag“ von der Klägerin unbestritten blieb.

Der Revision der beklagten Partei war daher hinsichtlich der Klausel 12 Folge zu geben und die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass das Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Klausel 12 abgewiesen wird.

römisch II. Zur Revision der Klägerin:

Klausel 9 (Unsere Konditionen 2014):

Bankomatmahnung EUR 20

Klausel 10 (Unsere Konditionen 2014):

Mahnung EUR 50

Die Klägerin macht einen Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und Paragraph 879, Absatz 3, ABGB geltend. Beide Klauseln seien in einem umfangreichen Preisverzeichnis enthalten. Selbst wenn es sich aber um einen Bestandteil des Preisaushangs iSd Paragraph 35, BWG handeln sollte, sei dieser als AGB/Vertragsformblatt zu qualifizieren. Nicht ableitbar sei, in welcher Form und unter welchen Umständen eine Mahnung des Kunden erfolgt bzw wofür eine Mahngebühr verrechnet wird. Der Inhalt der Klauseln entspreche nicht den in Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB vorausgesetzten Bedingungen. Eine Pauschalierung von Mahnspesen ohne Berücksichtigung des konkreten Aufwands und der Höhe des eingemahnten Betrags sei gröblich benachteiligend.

Die beklagte Partei wendete ein, eine Überprüfung der Zulässigkeit im Verbandsverfahren scheide aus, weil es sich nur um im Preisaushang enthaltene Informationen iSd Paragraph 35, BWG handle, die nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter anzusehen seien. Der Kunde werde lediglich darüber informiert, welche Zahlungen die beklagte Partei für den Aufwand einer Mahnung verlangen würde, sofern ein Ersatzanspruch im Einzelfall aufgrund besonderer gesetzlicher Grundlage entsteht. Ob die vom Kunden verlangten Mahnspesen im Einzelfall den in Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB beschriebenen Kriterien entsprechen, ließe sich nur im Individualverfahren überprüfen. Aus Artikel 6, Absatz eins, der Verzugsfolgen-Richtlinie 2011/7/EU, umgesetzt in Paragraph 458, UGB, sei abzuleiten, dass die Pauschalierung eines Kostenersatzes jedenfalls zulässig sei, solange die Angemessenheit gewahrt bleibe.

Das Erstgericht ging davon aus, mangels tatsächlicher oder drohender Verwendung sei die Überprüfung der Zulässigkeit der Klauseln 9 und 10 der Kontrolle gemäß Paragraph 28, KSchG entzogen. Die Klägerin habe den Beweis, dass die beklagte Partei diese Klauseln ihren Verträgen zugrunde lege, nicht erbracht. Es erwecke zwar den Anschein, die im Preisaushang enthaltenen vorformulierten Vertragsklauseln seien zu dem Zweck erstellt worden, diese in das Vertragsverhältnis mit den Privatkunden einzubeziehen. Die bloße Möglichkeit dieser Einbeziehung sei jedoch nicht ausreichend, um eine Kontrollkompetenz gemäß Paragraph 28, KSchG zu begründen.

Das Berufungsgericht verwies auf diese Ausführungen.

Der Revision der Klägerin kommt im Sinn des Abänderungsantrags Berechtigung zu:

1.1 Unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen zu verstehen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (RIS-Justiz RS0123499 [T7]).

1.2 Der Begriff der AGB und Vertragsformblätter ist demnach weit zu verstehen. Auch Gesprächsnotizen, die vorgedruckte und standardmäßige verwendete Formulierungen enthalten, unterliegen der verbraucherschutzrechtlichen Geltungs- und Inhaltskontrolle (1 Ob 46/10m); dies trifft auch auf in Websites und deren Subpages enthaltene vorformulierte Allgemeine Vertragsbedingungen zu (2 Ob 59/12h).

1.3 Ausgehend von diesem weiten Begriffsverständnis stellt die Festlegung von Mahngebühren in einer – „Unsere Konditionen“ – übertitelten Preisauflistung eine vorformulierte Vertragsbedingung dar, die als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren ist und nicht nur der bloßen Information bzw Aufklärung des Verbrauchers dient.

2. Für die Tatbestandsmäßigkeit des Paragraph 28, KSchG kommt es auch nicht darauf an, ob im rechtsgeschäftlichen Verkehr ein Rechtsgeschäft unter Verwendung der AGB oder Formblätter, die unzulässige Bedingungen als Vertragsbestandteile enthalten, tatsächlich abgeschlossen wurde, sondern es genügt schon deren drohende Verwendung. Der Beweis, dass die vorformulierten Vertragsbestimmungen bereits „verwendet“, also in perfekt gewordene Verträge eingegangen sind, ist nicht erforderlich (6 Ob 551/94). Bei in einem Preisaushang enthaltenen Mahnspesen ist davon auszugehen, dass einem säumig gewordenen Kunden deren Verrechnung auch tatsächlich droht. Gleichartige, in einem Preisaushang enthaltene Klauseln waren erst jüngst Gegenstand einer höchstgerichtlichen Entscheidung, in der keine Zweifel in die Richtung geäußert wurden, dass es sich
– mangels drohender Verwendung – um Klauseln handeln könnte, die nicht der Kontrolle nach Paragraph 28, KSchG unterliegen (6 Ob 228/16x [Klauseln 31 und 32]).

3. Inhaltlich legen beide Klauseln Entgelte für Mahnungen fest, ohne dass auf ein angemessenes Verhältnis zur betriebenen Forderung Bedacht genommen wird. Sie widersprechen damit Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB und begründen eine gröbliche Benachteiligung nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB (9 Ob 31/15x [Klausel 31 mwN]; 6 Ob 17/16t [Klausel 5]).

4. Paragraph 458, UGB gilt nur für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern sowie für Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Die Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU ist nach Artikel eins, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 2, Ziffer eins, auf Verbraucherverträge nicht anzuwenden.

In Stattgebung der Revision der Klägerin waren die Urteile der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren hinsichtlich der Klauseln 9 und 10 Folge zu geben war.

Zur Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens der beklagten Partei:

Die beklagte Partei behauptet ein Veröffentlichungsinteresse, weil die Öffentlichkeit über die Zulässigkeit der von ihr verwendeten Klauseln informiert werden müsse.

Die Klägerin verweist darauf, dass die beklagte Partei größtenteils unterlegen sei und das Verfahren keine besondere Publizität erlangt habe.

Das Erstgericht wies den Antrag der beklagten Partei, ihr eine Ermächtigung zur Veröffentlichung des klagsabweisenden Urteilsspruchs zu erteilen mit der Begründung ab, dass ein Veröffentlichungsinteresse in keiner Weise dargelegt worden sei.

Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung dieses Antrags.

Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt:

1. Nach Paragraph 30, Absatz eins, KSchG in Verbindung mit Paragraph 25, UWG hat das Gericht auch im Verbandsprozess der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Auch dem beklagten Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht die Veröffentlichung des klagsabweisenden Urteilsspruchs zu, um in der Öffentlichkeit den falschen Eindruck zu zerstreuen, der klageberechtigte Verband habe im Rechtsstreit (vollständig) obsiegt (RIS-Justiz RS0079624 [T5]; RS0079511; RS0079624; Ciresa, Urteilsveröffentlichung4 Rn 5.59).

2.1 Die Gegenveröffentlichung ist aber an strengere Voraussetzungen geknüpft als die Urteilsveröffentlichung zugunsten des obsiegenden Klägers (RIS-Justiz RS0079624 [T14]). Ein berechtigtes Interesse des obsiegenden Beklagten an der Urteilsveröffentlichung ist dann gegeben, wenn der Rechtsstreit eine gewisse Publizität erlangt hat (RIS-Justiz RS0079511), etwa wenn das Infragestellen von Klauseln einem breiten Publikum bekannt geworden ist oder die Entscheidung in einem öffentlich ausgetragenen Meinungsstreit von allgemeinem Interesse ist (RIS-Justiz RS0079624 [T8]). Insbesondere wenn der klagende Verband über den Rechtsstreit in einer Art und Weise berichtet hat, die eine Korrektur durch eine Urteilsveröffentlichung erfordert, ist eine Veröffentlichung geboten (RIS-Justiz RS0079624 [T11]).

2.2 Ein Veröffentlichungsanspruch des Beklagten kann aber auch bei teilweisem Obsiegen des Klägers dann zu bejahen sein, wenn durch die Veröffentlichung lediglich des stattgebenden Teils des Urteils in der Öffentlichkeit der falsche Eindruck entstehen sollte, dass der bekannt gewordene Rechtsstreit zur Gänze zugunsten des Klägers ausgegangen ist (RIS-Justiz RS0079511).

2.3 Im Fall eines nur geringfügigen Obsiegens muss dem Beklagten aber nicht generell die gleiche Möglichkeit einer Information der Öffentlichkeit geboten werden, wie dem Kläger (RIS-Justiz RS0079624 [T9]). Obsiegt der Beklagte nur mit einer von 6, 7 oder gar 17 Klauseln, ist keine Veröffentlichung des klagsabweisenden Urteilsspruchs geboten (1 Ob 244/11f, 10 Ob 28/14m und 10 Ob 31/16f). Ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der Urteilsveröffentlichung wurde jedoch dann anerkannt, wenn der Beklagte mit 12 von 24 Klauseln durchgedrungen war und deshalb einem insoweit „falschen Eindruck“ durch die Veröffentlichung lediglich des klagsstattgebenden Teils des Urteilsspruchs dadurch entgegengetreten werden musste, dass (auch) dem Beklagten die gleiche Möglichkeit einer Information der Öffentlichkeit geboten wurde, wie dem Kläger (10 Ob 70/07b).

3. Hat die beklagte Partei im vorliegenden Fall mit bloß einer von zwölf Klauseln obsiegt und wurde nicht behauptet, dass der Rechtsstreit einem breiteren Publikum bekannt geworden ist, vermögen diese Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen (RIS-Justiz RS0079820 [T3]) kein rechtliches Interesse der beklagten Partei an der Veröffentlichung zu begründen.

Die Revision der beklagten Partei hinsichtlich der Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens über das klageabweisende Urteil ist demnach nicht berechtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz 2, Fall 1 ZPO. Unter Bedachtnahme auf die teilweise Abänderung im Revisionsverfahren ist die Klägerin in allen Instanzen nur

geringfügig (nur hinsichtlich der Klausel 12) unterlegen, ohne dass dies einen besonderen Verfahrensaufwand verursacht hätte. Sie hat daher Anspruch auf vollen Kostenersatz.

Textnummer

E121011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0100OB00060.17X.0220.000

Im RIS seit

30.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Dokumentnummer

JJT_20180220_OGH0002_0100OB00060_17X0000_000