Auch bei einem gemäß § 390 Abs 2 EO in Form eines Sparbuches erfolgten Erlag eines Geldbetrages wachsen die auflaufenden Zinsen der Erlagsmasse zu und sind mit dieser auszufolgen.Auch bei einem gemäß Paragraph 390, Absatz 2, EO in Form eines Sparbuches erfolgten Erlag eines Geldbetrages wachsen die auflaufenden Zinsen der Erlagsmasse zu und sind mit dieser auszufolgen.