Rechtssatz für 5Ob6/94 (5Ob7/94) 5Ob72/...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052450

Geschäftszahl

5Ob6/94 (5Ob7/94); 5Ob72/14w; 5Ob162/14f; 5Ob156/14y; 5Ob187/14g; 5Ob169/14k; 5Ob223/14a; 5Ob97/15y; 5Ob81/16x; 5Ob195/18i

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Norm

BauRG §3 Abs2
WGG §14 Abs1 Z4
WGG §21 Abs1 Z1
  1. WGG Art. 1 § 14 heute
  2. WGG Art. 1 § 14 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2023
  3. WGG Art. 1 § 14 gültig von 01.08.2019 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2019
  4. WGG Art. 1 § 14 gültig von 01.07.2016 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2015
  5. WGG Art. 1 § 14 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2015
  6. WGG Art. 1 § 14 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  7. WGG Art. 1 § 14 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  8. WGG Art. 1 § 14 gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  9. WGG Art. 1 § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  10. WGG Art. 1 § 14 gültig von 01.10.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 827/1992

Rechtssatz

Mit dem in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, WGG erwähnten Entgeltbestandteil "Bauzins" ist der gesetzlich zulässige Bauzins gemeint; eine Vereinbarung, die sich zum Nachteil der Nutzungsberechtigten über Paragraph 3, Absatz 2, BauRG hinwegsetzt, ist gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG rechtsunwirksam und unter diesem Aspekt vom Außerstreitrichter überprüfbar.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 6/94
    Entscheidungstext OGH 01.02.1994 5 Ob 6/94
  • 5 Ob 72/14w
    Entscheidungstext OGH 30.06.2014 5 Ob 72/14w
  • 5 Ob 162/14f
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 162/14f
    Auch
  • 5 Ob 156/14y
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 156/14y
    Auch
  • 5 Ob 187/14g
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 187/14g
    Auch; Beisatz: Die Bestimmungen über die Entgeltbildung nach dem WGG berechtigen die Bauvereinigung den Bauzins entsprechend dem neu geschlossenen Baurechtsvertrag gemäß § 14 Abs 1 Z 4 WGG als Entgelt weiter zu verrechnen. (T1)
  • 5 Ob 169/14k
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 169/14k
    Auch
  • 5 Ob 223/14a
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 223/14a
    Auch; Beisatz: Kein Widerspruch zu § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. (T2)
    Beis wie T1
  • 5 Ob 97/15y
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 97/15y
    Auch
  • 5 Ob 81/16x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 81/16x
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 195/18i
    Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 195/18i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0052450

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Dokumentnummer

JJR_19940201_OGH0002_0050OB00006_9400000_001

Rechtssatz für 4Ob28/01y; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115217

Geschäftszahl

4Ob28/01y; 6Ob16/01y; 4Ob179/02f; 4Ob88/05b; 6Ob275/05t; 9Ob12/06i; 9Ob15/05d; 7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob173/06a; 4Ob221/06p; 1Ob241/06g; 10Ob67/06k; 6Ob110/07f; 4Ob5/08a; 8Ob119/08w; 10Ob70/07b; 2Ob137/08y; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 6Ob128/09f; 7Ob15/10x; 7Ob13/10b; 5Ob64/10p; 2Ob1/09z; 7Ob109/09v; 1Ob164/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 2Ob198/10x; 7Ob216/11g; 7Ob66/12z; 2Ob59/12h; 7Ob201/12b; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 3Ob109/13w; 7Ob232/13p; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 3Ob57/14z; 10Ob28/14m; 5Ob118/13h; 7Ob113/14i; 7Ob190/14p; 7Ob168/14b; 7Ob53/14s; 7Ob73/15h; 1Ob146/15z; 6Ob234/15b; 7Ob5/16k; 7Ob206/15t; 5Ob87/15b; 10Ob74/15b; 6Ob17/16t; 10Ob31/16f; 5Ob81/16x; 7Ob52/17y; 4Ob110/17f; 1Ob113/17z; 6Ob181/17m; 4Ob147/17x; 2Ob155/16g; 6Ob203/17x; 8Ob24/17p; 3Ob148/17m; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 9Ob11/18k; 4Ob58/18k; 1Ob57/18s; 4Ob179/18d; 9Ob76/18v; 9Ob16/18w; 7Ob242/18s; 7Ob113/19x; 6Ob124/20h; 1Ob162/20k; 5Ob15/20x; 7Ob186/20h; 4Ob213/20g; 4Ob63/21z; 1Ob201/20w; 1Ob93/21i; 8Ob108/21x; 7Ob148/21x; 10Ob19/21y; 5Ob117/21y; 9Ob81/21h; 7Ob169/22m; 7Ob97/22y; 7Ob112/22d; 6Ob44/22x; 9Ob88/22i; 9Ob106/22m; 8Ob80/22f; 5Ob160/22y; 7Ob13/23x; 3Ob32/23m; 7Ob3/23a; 6Ob222/22y; 4Ob233/22a; 10Ob60/22d; 10Ob64/22t; 4Ob239/22h; 5Ob89/23h; 9Ob101/22a; 9Ob112/22v; 17Ob16/23m; 7Ob92/23i; 9Ob18/23x; 7Ob112/23f; 7Ob165/23z; 7Ob125/23t; 2Ob182/23p; 6Ob205/23z; 4Ob222/22h

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Norm

ABGB §879 E
KSchG §6 Abs3
Rechtsschutzversicherung Art 9.2 ARB 2000
Rechtsschutzversicherung Art 7.1.11 ARB 2000
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die der Kunde der Übermittlung "alle(r) im Zusammenhang mit der Eröffnung und Führung des Kontos (Depots) stehenden Daten an eine zentrale Evidenzstelle und/oder an Gemeinschaftseinrichtungen von Kreditunternehmungen" zustimmt, ist intransparent, weil sie die Tragweite der Einwilligung nicht erkennen lässt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 28/01y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 28/01y
    Veröff: SZ 74/52
  • 6 Ob 16/01y
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 16/01y
    Auch; Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht bloß formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch Sinnverständlichkeit. So kann für sich allein durchaus klaren und verständlichen Klauseln die Sinnverständlichkeit fehlen, wenn zusammenhängende Regelungen und ihre nachteiligen Effekte deshalb nicht erkennbar werden, weil die einzelnen Teile an versteckten oder nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringenden Stellen, etwa in verschiedenen Klauseln, geregelt sind. (T1)
  • 4 Ob 179/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
    Beisatz: Gerade dann, wenn man davon ausgeht, dass die AGB sowohl Fälle umfasst, in denen keine Zustimmung des Kunden erforderlich ist, als auch Fälle, in denen eine Datenübertragung nicht ohne seine Zustimmung erfolgen dürfte, müsste der Kunde über die Widerrufsmöglichkeit aufgeklärt werden, um ihm ein zutreffendes und klares Bild seiner vertraglichen Position zu vermitteln. (T2) Veröff: SZ 2002/153
  • 4 Ob 88/05b
    Entscheidungstext OGH 11.08.2005 4 Ob 88/05b
    Auch; Beisatz: Das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig sind oder von ihm jedenfalls festgestellt werden können. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann. (T3)
  • 6 Ob 275/05t
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 275/05t
    Vgl auch; Beisatz: Eine wirksame Zustimmung kann nur dann vorliegen, wenn der Betroffene weiß, welche seiner Daten zu welchem Zweck verwendet werden sollen. (T4)
    Beisatz: Hier: Die in die Verträge aufgenommene „Datenschutzklausel" erfüllt die Voraussetzungen einer Zustimmung im Sinn des § 4 Z 14 DSG nicht. „Warnliste der österreichischen Kreditinstitute zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung durch Hinweis auf vertragswidriges Kundenverhalten". (T5)
    Veröff: SZ 2005/181
  • 9 Ob 12/06i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 Ob 12/06i
    Vgl auch; Beisatz: Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG beinhaltet auch die Gebote der Erkennbarkeit und Verständlichkeit und das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen. (T6)
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sind. (T7)
  • 7 Ob 131/06z
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 131/06z
    Auch; Beis wie T3 nur: Das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. (T8)
    Beisatz: Hier: Klausel über den Rückkaufswert einer Lebensversicherung. (T9)
    Veröff: SZ 2007/2
  • 7 Ob 140/06y
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 140/06y
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 7 Ob 173/06a
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 173/06a
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Ähnlich; Beisatz: Angesichts der besonderen Bedeutung des Bankgeheimnisses muss sichergestellt sein, dass auch ein Kunde, der das Schriftstück nur oberflächlich studiert, die Entbindungserklärung zur Kenntnis nimmt und sie im Bewusstsein ihrer Bedeutung unterzeichnet. (T10)
    Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 30) (T11)
  • 1 Ob 241/06g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 241/06g
    Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot, und das Gebot der Vollständigkeit. (T12)
    Beisatz: Hier: Klauseln in Mietvertrags-Formblättern. (T13)
  • 10 Ob 67/06k
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 67/06k
    Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen also so gestaltet sein, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält. (T14)
  • 6 Ob 110/07f
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 110/07f
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Begriff der „Retrozession" im Zusammenhang mit einem Vermögensverwaltungsvertrag. (T15)
  • 4 Ob 5/08a
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 5/08a
    Auch; Beis wie T3
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Heimvertragsklausel. (T16)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Bei der Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Bei in Fremdwährung entstandenen Belastungen anerkennt der Karteninhaber den zur Verrechnung gelangenden Wechselkurs." (Klausel 5) fehlt die erforderliche Transparenz im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG, bleibt doch offen, wie und von wem dieser Wechselkurs gebildet wird, wo er allenfalls abgerufen werden kann sowie wann jeweils umgerechnet wird. (T17)
    Beisatz: Hier: Die AGB-Klausel eines Kreditkartenunternehmens, die in ihrer Formulierung als reine Kann-Bestimmung verschiedene Fälle regelt, in denen das Kreditkartenunternehmen „insbesondere" zur Kartensperre und zur Bekanntgabe der Nummern gesperrter Karten den Vertragspartnern (lediglich) „berechtigt" ist (Klausel 14 erster und zweiter Satz), verstößt als Verschleierung der (Sorgfalts-)Pflichten des Kreditkartenunternehmens gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T18)
  • 2 Ob 137/08y
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 137/08y
    Vgl; Beis wie T3
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Vgl; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T13
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 6 Ob 128/09f
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 128/09f
    Vgl; Beis wie T12 nur: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". (T19)
    Beisatz: Hier: Die Formulierung „Wert zum Monatsletzten" in einer ABG-Klausel einer Bank verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. (T20)
  • 7 Ob 15/10x
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 15/10x
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Das Transparenzgebot setzt grundsätzlich die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Es ist dabei eine gewisse Mindestkundigkeit des Verbrauchers zu unterstellen, damit nicht etwa ganze Branchen ihre juristische Kommunikationsfähigkeit verlieren. Bei der Beurteilung der Unverständlichkeit ist daher zu unterscheiden, ob der Verwender eine möglichst verständliche Formulierung gewählt oder die AGB (für den Durchschnittskunden) unnötig schwer verständlich formuliert hat. Die Verwendung etwa der dem Durchschnittskunden wohl kaum geläufigen Begriffe TARGET und EURIBOR liegt im vorliegenden Fall in der Natur der Sache und ist unumgänglich; es kann nicht angehen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen keine termini technici mehr verwenden könnten, weil sie den Verbrauchern nicht geläufig sind. (T21)
    Beisatz: Hier: Verzinsungsklausel bei Bankschuldverschreibungen. (T22)
  • 7 Ob 13/10b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 13/10b
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T7
  • 5 Ob 64/10p
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 64/10p
    Vgl; Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht nur formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch, dass Inhalt und Tragweite für den Verbraucher durchschaubar sind, dass dem Kunden die wirtschaftliche Tragweite der Bestimmung oder die Tatsache, dass ihm künftig entstehende Kosten aufgebürdet worden werden, nicht verschleiert wird. (T23)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Vgl; Beis wie T4; Bem: Klausel 38. (T24)
    Beisatz: Eine Klausel, wonach sich der Kunde eines Konzerns mit der Weitergabe persönlicher Daten an andere Unternehmen des Konzerns einverstanden erklärte, wobei aber nicht bestimmbar ist, welche Unternehmen derzeit und künftig dem Konzern (allenfalls auch im Ausland) zugehörig sind oder sein werden, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist iSd § 6 Abs 3 KSchG unwirksam. (T25)
    Bem: So schon 7 Ob 170/98w. (T26)
    Beisatz: Intransparent und unwirksam iSd § 6 Abs 3 KSchG ist auch eine Klausel, bei der offen bleibt, ob unter den als Datenempfänger genannten „Firmenabteilungen“ und „Firmengeschäftsstellen“ „Dritte“, also etwa selbständige konzernzugehörige Unternehmen, zu verstehen sind, bzw für den Kunden angesichts der Vielzahl der im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen mit diesem Firmenbestandteil nicht durchschaubar ist, an wen seine Daten letztlich weitergegeben werden und welche Auswirkungen dies für ihn haben kann. Auch die Formulierung „zur Beurteilung von Finanzierungen und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs“ verschafft dem durchschnittlichen Leasingkunden hierüber keinen hinreichenden Aufschluss (Klausel 38). (T27)
    Beisatz: Intransparent und unwirksam iSd § 6 Abs 3 KSchG ist auch eine Klausel, die eine Weitergabe persönlicher Daten an Gläubigerschutzverbände vorsieht, wenn - ausgehend vom Verständnis eines durchschnittlichen Leasingkunden - Zweifel an der Identität und am Aufgabenbereich von Gläubigerschutzverbänden bestehen können (Klausel 38). (T28)
    Beisatz: Erweist sich eine Klausel betreffend die Weitergabe persönlicher Daten als intransparent, so vermag auch der in ihr enthaltene Hinweis auf das jederzeitige Widerrufsrecht des Leasingnehmers daran nichts zu ändern (Klausel 38). (T29)
    Bem: Vgl 6 Ob 16/01y. (T30)
    Veröff: SZ 2010/41
  • 7 Ob 109/09v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 109/09v
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T7
  • 1 Ob 164/10i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 164/10i
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Aufgrund des Richtigkeitsgebots widersprechen Bestimmungen, die die Rechtslage verschleiern oder undeutlich darstellen, dem Transparenzgebot, zumal dadurch der rechtsunkundige Verbraucher über die tatsächliche Rechtslage getäuscht werden kann. (T31)
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T12
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Vgl; Beisatz: Eine Klausel, welcher der Leasingnehmer im Wesentlichen nur entnehmen kann, dass Daten an Dritte weitergegeben werden, nicht aber, welchen konkreten Dritten welche konkreten Daten weitergegeben werden dürfen ist unzulässig. (T32)
    Beisatz: Unzulässig sind eine Datenverwendung vorsehende und Klauseln, in denen keinerlei für den Leasingnehmer nachvollziehbare sinnhafte Abgrenzungen vorgenommen, sondern in Wahrheit Leerfloskeln benutzt, ohne dass eine ernsthafte Beschränkung auf den konkret berechtigten Zweck und die schutzwürdigen Interessen des Leasingnehmers iSd § 17 DSG erfolgte. (T33)
    Beisatz: Eine Wendung, wonach Daten an Auskunfteien weitergegeben werden dürfen, „soweit dies für die Erlangung von Auskünften notwendig ist“, ist völlig unbestimmt. Gleiches gilt für Daten an Vermittler, Lieferanten etc soweit dies „zur Abwicklung zweckmäßig“ ist oder an Refinanzierungsgeber „soweit notwendig“. (T34)
    Bem: Klausel 25. (T35)
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14, Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T36)
  • 7 Ob 66/12z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 66/12z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Leistungsfreiheit des Versicherers „nach Maßgabe von § 6 Abs 2 VersVG“: Klausel nicht intransparent. (T37)
    Beisatz: Hier: Art 19.2 ABE 2004. (T38)
  • 2 Ob 59/12h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 59/12h
    Vgl; Beis wie T12; Vgl Beis wie T8; Beisatz: Hier: Verkauf von Eintrittskarten für Konzerte, Theateraufführungen und Veranstaltungen über eine Internet-Website unter Bekanntgabe eines Gesamtpreises, aus dem nicht ersichtlich ist, ob es sich dabei um den reinen Kartenpreis des Veranstalters handelt oder eine allfällige Vermittlungsgebühr oder Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) inkludiert ist und auch kein Querverweis auf den Ort, an dem der Preis der Vermittlungsleistung ersehen werden kann, vorhanden ist. (T39); Veröff: SZ 2012/83
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    Vgl; Ähnlich Beis wie T8; Vgl Beis wie T12; Vgl Beis wie T14; Veröff: SZ 2013/5
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T12
  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Hier: Klauseln eines Anbieters von Flüssiggas-Propan. (T40)
  • 3 Ob 109/13w
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 109/13w
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T13
  • 7 Ob 232/13p
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 232/13p
    Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Das „Transparenzgebot“ soll es dem Verbraucher ermöglichen, sich aus dem Vertragsformblatt zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. (T41)
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    nur T8
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Vgl auch; Beis wie T14; Veröff: SZ 2014/23
  • 3 Ob 57/14z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 57/14z
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen. (T42)
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T31
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T23
  • 7 Ob 113/14i
    Entscheidungstext OGH 10.09.2014 7 Ob 113/14i
    Vgl auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2014/76
  • 7 Ob 190/14p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 190/14p
    Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Art 9.6.6. ARB 2010. (T43)
  • 7 Ob 168/14b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 168/14b
    Vgl auch; Beis wie T14
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
    Beis wie T8
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
    Ähnlich; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T23
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T12
  • 6 Ob 234/15b
    Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 234/15b
    Auch; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Kündigungsklausel eines Vermittlers von Leistungen der Personenbetreuung. (T44)
  • 7 Ob 5/16k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 7 Ob 5/16k
    Beis wie T8; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen L556 und L556/V02 hinsichtlich Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr betreffend unterjährige Beitragszahlungen. (T45)
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Vgl; Beis wie T8
  • 5 Ob 87/15b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 87/15b
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 10 Ob 74/15b
    Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 Ob 74/15b
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T12
  • 6 Ob 17/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
    Auch; Beis ähnlich wie T31
  • 10 Ob 31/16f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 31/16f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Kreditvertrag; Begriff des „Terminverlust“. (T46)
  • 5 Ob 81/16x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 81/16x
    Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Entgelt nach § 14 WGG. (T47)
  • 7 Ob 52/17y
    Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 52/17y
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beisatz: Die Nichtaufnahme der Hinweispflicht nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG widerspricht dem Transparenzgebot. (T48)
  • 4 Ob 110/17f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T8
  • 1 Ob 113/17z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 113/17z
    Vgl auch; Beis wie T14; Beis wie T31
  • 6 Ob 181/17m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 181/17m
    Vgl auch
  • 4 Ob 147/17x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 147/17x
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T14; Beis wie T21; Beis wie T41
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Veröff: SZ 2017/143
  • 6 Ob 203/17x
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 203/17x
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Frage der Lesbarkeit ist regelmäßig eine solche des Einzelfalls und hängt von Schriftgröße, drucktechnischer Gestaltung, Farbwahl usw ab. (T49)
    Beisatz: Hier: Klausel in einer Druckgröße von 8 oder 9 pt, kleiner als der sonstige Text, zudem leicht verschwommenes Druckbild, aber nicht an einer unerwarteten oder versteckten Stelle, Lektüre erfordert für einen Durchschnittsverbraucher zudem keine besondere Anstrengung – Verneinung der Intransparenz vertretbar. (T50)
  • 8 Ob 24/17p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 24/17p
    Auch; Beisatz: Klauseln in einem Reisevermittlungsvertrag. (T51); Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T41; Beisatz: Eine Klausel, die zwar nur eine geltende Rechtslage wiedergibt, aber unvollständig, sodass der Verbraucher einen unrichtigen Eindruck von seiner Rechtsposition bekommen kann, ist intransparent. (T52)
  • 3 Ob 148/17m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 3 Ob 148/17m
    Beis wie T14
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T31; Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
    Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 9 Ob 11/18k
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 11/18k
    Ähnlich; Beis wie T14
  • 4 Ob 58/18k
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 58/18k
    Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Veröff: SZ 2018/47
  • 1 Ob 57/18s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 57/18s
    Beis wie T12; Beis wie T19
  • 4 Ob 179/18d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 179/18d
    Ähnlich; Beis wie T8
  • 9 Ob 76/18v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 76/18v
    Beis wie T8; Beis wie T12; Veröff: SZ 2019/7
  • 9 Ob 16/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 16/18w
    Beis wie T12; Beis wie T14
  • 7 Ob 242/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 242/18s
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T41
  • 7 Ob 113/19x
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 7 Ob 113/19x
    Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T41; Veröff: SZ 2019/98
  • 6 Ob 124/20h
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 124/20h
    Vgl; Beis wie T23; Beisatz: Eine Befristungsvereinbarung, die den Endtermin ausdrücklich nennt, ist nicht intransparent. Ebenso wenig begründet die Auslegungsbedürftigkeit der Bestimmungen zu einer etwaigen Vertragsverlängerung einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. (T53)
  • 1 Ob 162/20k
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 1 Ob 162/20k
    Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Intransparenz des Begriffs "Dauerleistung". (T54)
  • 5 Ob 15/20x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 15/20x
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T21
  • 7 Ob 186/20h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 7 Ob 186/20h
    Vgl auch; Beis wie T41; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Lebensversicherung, Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht (fehlende Information über Berechnungsgrundlagen und Ausübung des Wahlrechts). (T55)
  • 4 Ob 213/20g
    Entscheidungstext OGH 22.12.2020 4 Ob 213/20g
    Vgl; Beis wie T12; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Für das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittsverbrauchers ist maßgebend, an welche Kunden sich das konkret zu beurteilende Angebot richtet. Heutzutage sind Investitionen in Wertpapiere auch für Kleinanleger keineswegs außergewöhnlich. (T56)
  • 4 Ob 63/21z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 63/21z
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Umschreibung der die personenbezogene Daten empfangenden Gesellschaften als „Konzerngesellschaften“ ist nicht ausreichend präzise [Klausel 15]. (T57)
  • 1 Ob 201/20w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 201/20w
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T41; Beisatz: Hier: Verbandsprozess über unzulässige Klauseln in AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens. (T58)
  • 1 Ob 93/21i
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 93/21i
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T41; Beisatz: Hier: Die Klausel in Fremdwährungskreditverträgen „Die Rückführung des Kredites erfolgt in der jeweiligen ausgenützten Währung.“ lässt den Kreditnehmer über den Inhalt seiner Rückzahlungspflicht im Unklaren. (T59)
  • 8 Ob 108/21x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Ob 108/21x
    Beis wie T14; Beis wie T19; Beis wie T23
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
    Beis wie T3; Beis wie T41; Beisatz: Hier: Verbandsklage. (T60)
  • 10 Ob 19/21y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 19/21y
    Beis wie T31
  • 5 Ob 117/21y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 5 Ob 117/21y
    Beis wie T8
  • 9 Ob 81/21h
    Entscheidungstext OGH 14.07.2022 9 Ob 81/21h
    Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 7 Ob 169/22m
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 169/22m
    Beis wie T3
  • 7 Ob 97/22y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 97/22y
    Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T41
  • 7 Ob 112/22d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 112/22d
    Vgl; Beisatz: Die Umschreibung der die Daten empfangenden Gesellschaften als „Versicherungsgruppe“ ist nicht ausreichend präzise (Klausel 2). (T61)
  • 6 Ob 44/22x
    Entscheidungstext OGH 09.12.2022 6 Ob 44/22x
    Vgl; Beisatz: Hier: Kündigungsklausel in AGB eines Fitnessstudios. (T62)
  • 9 Ob 88/22i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2023 9 Ob 88/22i
    Vgl; Beis wie T62
  • 9 Ob 106/22m
    Entscheidungstext OGH 24.01.2023 9 Ob 106/22m
    Vgl; Beis wie T62
  • 8 Ob 80/22f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2023 8 Ob 80/22f
    vgl; Beisatz wie T62
  • 5 Ob 160/22y
    Entscheidungstext OGH 18.04.2023 5 Ob 160/22y
    vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T12; Beisatz wie T23
  • 7 Ob 13/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.03.2023 7 Ob 13/23x
    vgl; Beisatz wie T55
  • 3 Ob 32/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 3 Ob 32/23m
    vgl; Beisatz nur wie T8; Beisatz nur wie T41
  • 7 Ob 3/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 7 Ob 3/23a
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T41
    Beisatz: Klauseln in Reiseversicherungsbedingungen. (T63)
    Beisatz: Art 6.1.1. RVB 2018, wonach eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, jedoch in Kauf genommen wird, dem Vorsatz gleichzuhalten ist. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG verneint. (T64)
    Beisatz: Art 6.1.10. RVB 2018, wonach für Ereignisse, die "aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen" werden, kein Versicherungsschutz besteht. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T65)
    Beisatz: Art 6.1.19. RVB 2018, wonach für Ereignisse, die "bei Ausübung einer Extremsportart auftreten", kein Versicherungsschutz besteht. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG verneint. (T66)
    Beisatz: Art 6.2. RVB 2018, wonach kein Versicherungsschutz besteht, "solange" diesem "Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw Embargos (...) entgegenstehen". Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T67)
    Beisatz: Art 8.1. RVB 2018, nach der Obliegenheiten, "deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt", bestimmt werden, ohne darauf hinzuweisen, dass an anderer Stelle die gesetzliche Bestimmung abgedruckt sei und warum er sich diese (zum Erkennen von Einschränkungen) durchlesen sollte. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T68)
    Beisatz: Art 8.1.1. RVB 2018, wonach der Versicherungsnehmer "unnötige Kosten zu vermeiden" hat. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG verneint. (T69)
    Beisatz: Art 8.1.5. erster Halbsatz RVB 2018, wonach Versicherungsnehmer "Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen" haben. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T70)
    Beisatz: Versicherungsfälle nach Art 14.2. und Entschädigungsumfang nach Art 17.3. RVB 2018. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG verneint. (T71)
    Beisatz: Art 14.2.5. RVB 2018, wonach ein Versicherungsfall bei Nichtantritt der Reise infolge eines bedeutenden Sachschadens am "Wohnsitz" der versicherten Person vorliegt. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG verneint. (T72)
  • 6 Ob 222/22y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.05.2023 6 Ob 222/22y
    Beisatz wie T4
    Beisatz wie T25: Hier: Klausel zur Datenweitergabe; Hier bleibt völlig im Dunkeln, welche Daten des Verbrauchers tatsächlich an Dritte zum Abgleich weitergegeben werden. (T73)
  • 4 Ob 233/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 4 Ob 233/22a
    vgl; Beisatz wie T3
    Beisatz: Transparenzgebot durch die, in der Rückzahlungsklausel des Nachrangdarlehens enthaltene, Wortfolge "Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens" nicht verletzt (T74)
  • 10 Ob 60/22d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 60/22d
    vgl; Beisatz nur wie T14; Beisatz nur wie T3
  • 10 Ob 64/22t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 64/22t
    vgl; Beisatz nur wie T14
  • 4 Ob 239/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 4 Ob 239/22h
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T74
    Anm: Parallelfall zu 4 Ob 233/22a
  • 5 Ob 89/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.07.2023 5 Ob 89/23h
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T12; Beisatz wie T52
    Beisatz: Hier: Unklare Mietzins- und Wertsicherungsvereinbarung (T75)
  • 9 Ob 101/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 9 Ob 101/22a
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T74
  • 9 Ob 112/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 9 Ob 112/22v
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T74
  • 17 Ob 16/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 17 Ob 16/23m
    vgl; Beisatz nur wie T14; Beisatz nur wie T3
  • 7 Ob 92/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 92/23i
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T41
    Beisatz: Hier: intransparente Klausel zum Risikoausschluss für Akte der Hoheitsverwaltung mit demonstrativer Aufzählung. (T76)
  • 9 Ob 18/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 18/23x
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T52
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T77)
    Beisatz: Klausel zu Rücktrittsrecht nach § 10 Abs 1 PRG ohne Hinweis auf Rechte nach § 10 Abs 2 PRG, über die an anderer Stelle entsprechend des Standardinformationsblatts aufgeklärt wird. Die Aufklärung über die anderweitigen Rechte des Verbrauchers erfolgt deutlich weniger präsent und weder nach dem Aufbau der AGB noch inhaltlich in ausreichend deutlichem Zusammenhang mit der gegenständlichen Klausel. Damit wird die Rechtsposition des Verbrauchers unklar vermittelt. (T78)
    Beisatz: Klausel zu Preisänderungen ohne Hinweis auf die Deckelung nach § 8 PRG. Der Hinweis an anderer Stelle der AGB iSd Standardinformationsblatts mag zwar der allgemeinen Informationspflicht genügen, vermag es aber nicht, die beanstandete Klausel transparent zu machen. (T79)
    Beisatz: Klausel, wonach der Verbraucher Vertragswidrigkeiten unverzüglich mitzuteilen hat, ohne darauf hinzuweisen, dass die Unverzüglichkeit der Rüge gemäß § 11 Abs 2 PRG "unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände" zu beurteilen ist. (T80)
    Beisatz: Dass jeder Verbraucher die Möglichkeit hat (mit oder ohne einen vom AGB-Verfasser zur Verfügung gestellten Link) in das bezugnehmende Gesetz Einsicht zu nehmen, macht die Klausel nicht transparent. (T81)
    Beisatz: Klausel, die dem Verbraucher vorenthält, dass die Beklagte im Zusammenhang mit Kosten, die ihr bei Übertragung des Pauschalreisevertrags durch den Kunden entstehen, nach § 7 Abs 2 PRG nur angemessene Kosten verrechnen darf, ist intransparent. (T82)
  • 7 Ob 112/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2023 7 Ob 112/23f
    Beisatz wie T41
    Beisatz: Hier: Art 7.1.11 ARB 2000 ("Bauherren-Klausel") und Art 9.2 ARB 2000 (Erfolgsaussichten) sind weder ungewöhnlich nach § 864a ABGB, noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB oder intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG. (T83)
  • 7 Ob 165/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 165/23z
    Beisatz wie T83
  • 7 Ob 125/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 125/23t
    vgl; Beisatz nur wie T83
  • 2 Ob 182/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 2 Ob 182/23p
    vgl; Beisatz: Hier: „wiederholte“ Falschberatung und „überdurchschnittliche“ Anzahl; Beurteilung der Vorinstanz nicht gesetzmäßig bekämpft. (T84)
  • 6 Ob 205/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 6 Ob 205/23z
    vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T85); Beisatz wie T78
    Beisatz wie T82: Hier: Bearbeitungsgebühr bei Umbuchung und Stornierung. (T86)
    Beisatz: Die Bearbeitungsgebühr fällt bei kundenfeindlichster Auslegung auch im Falle eines Rücktritts gemäß § 10 Abs 2 PRG an und schränkt damit den Anspruch des Reisenden auf einen kostenfreien Rücktritt im Sinn dieser Gesetzesstelle rechtswidrig ein. (T87)
    Beisatz: Klausel zu Storno- und Reiseversicherung: Nach den AGB bleibt völlig im Dunkeln, mit welchem Versicher (Beklagte oder Dritter) der Reisende eine Versicherung mit welchem Leistungsinhalt zu welchen Bedingungen abschließt. Dass die Prämie „nicht stornierbar“ ist, verstößt überdies gegen § 5c Abs 1 VersVG. (T88)
    Beisatz: Intransparente Information über Rechtsfolgen einer unterlassenen Meldung des Versicherungsfalls gemäß § 33 iVm § 6 Abs 3 VersVG. (T89)
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    vgl; Beisatz nur wie T52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115217

Im RIS seit

21.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20010322_OGH0002_0040OB00028_01Y0000_004

Entscheidungstext 5Ob81/16x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

immolex‑LS 2017/19 = Prader, immolex 2017,339 = Riss, wobl 2018,228 = wobl 2018,263/77 - wobl 2018/77 = MietSlg 69.244 = MietSlg 69.479

Geschäftszahl

5Ob81/16x

Entscheidungsdatum

23.01.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin M* H*, vertreten durch Dr. Harald Friedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin G* regGenmbH, *, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 14, WGG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Jänner 2016, GZ 39 R 9/15k-13, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 6. Oktober 2014, GZ 47 Msch 17/14y-8, bestätigt wurde, den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragstellerin ist schuldig, der Antragsgegnerin binnen 14 Tagen die mit 377,50 EUR (darin 62,92 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin ist aufgrund eines mit der Antragsgegnerin auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Nutzungsvertrags vom 20. 2. 2003 ab 1. 2. 2003 Nutzungsberechtigte eines Reihenhauses.

Die Antragsgegnerin ist eine gemeinnützige Bauvereinigung nach dem WGG in der Rechtsform einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Die Antragstellerin ist Mitglied dieser Genossenschaft.

Eigentümerin der Liegenschaft ist die Stadt Wien, die der Antragsgegnerin mit Vertrag vom 24. 11. 1932 ein Baurecht bis 31. 12. 2012 eingeräumt hat. Die Baurechtseinlage wurde zwischenzeitig gelöscht und die Antragsgegnerin hat mit der Stadt Wien einen neuen Baurechtsvertrag abgeschlossen, der bislang noch nicht zur Verbücherung gelangt ist. Aufgrund des neuen Baurechtsvertrags sind die Baurechtsgebäude von der Liegenschaftseigentümerin jedenfalls weiterhin an die Antragsgegnerin überlassen und die Antragsgegnerin ist daher Bestandgeberin.

Der von den Parteien abgeschlossene Nutzungsvertrag lautet auszugsweise:

„1. ...

Nutzungsentgeltkomponenten:

Betrag in Euro

Entgelt gem. Paragraph 14, WGG                     1,89

Baurechtszins                              0,94

Rücklagenkomponente                     0,51

Erhaltungsbeitrag                              37,14

Verwaltung                                       14,20

Betriebskosten                              58,31

Nettovorschreibung                     112,99

...

2. Dieses Nutzungsverhältnis unterliegt den Bestimmungen des MRG, des WGG, des WWFSG 1989 mit den jeweils geltenden und den sonstigen einschlägigen Gesetzesbestimmungen.

3. Vereinbart wird ein Nutzungsentgelt, welches den Bestimmungen des WGG nach dem Kostendeckungsprinzip entspricht.

...“.

Wertsicherung wurde nicht vereinbart.

Das Baurecht der Antragsgegnerin endete mit 31. 12. 2012 durch Zeitablauf. Aufgrund dieses Baurechtsvertrags (Baurechtsvertrag römisch eins) schrieb die Antragsgegnerin der Antragstellerin zuletzt ab 1. 1. 2012 einen Bauzins von 1,11 EUR pro m² Wohnfläche und Monat netto als Bestandteil des Nutzungsentgelts vor. Das monatliche Nutzungsentgelt für das Objekt der Antragstellerin belief sich im Jahr 2012 auf insgesamt 206,18 EUR netto (226,80 EUR brutto). In den Vorschreibungen schlüsselte die Antragsgegnerin das Nutzungsentgelt auf in „Entgelt gem. Paragraph 14 /, eins, Ziffer eins –, 3, WGG“, „Bauzins“, „Rücklage“, „Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag“, „Verwaltung“, „Betriebskosten“, „USt“.

Am 9. 4. 2013 unterzeichneten die Stadt Wien und die Antragsgegnerin einen neuen Baurechtsvertrag betreffend die Liegenschaft (Baurechtsvertrag römisch II), in dem für die Antragsgegnerin „ein Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes für die Zeit bis zum 31. 12. 2072 (…) zur Weiterführung der der Bauberechtigten obliegenden gemeinnützigen Aufgaben“ eingeräumt wurde. Im Punkt 2. des Baurechtsvertrags römisch II wurde die Verpflichtung der Antragsgegnerin als Bauberechtigte vereinbart, für die Benützung des Baurechtsgrundes „einen jährlichen Bauzins in der Höhe von 1,584.213,86 EUR, das sind 8,38 EUR pro m² der Baurechtsfläche, zu bezahlen“. Wertbeständigkeit des Bauzinses nach dem VPI wurde ausdrücklich vereinbart.

In Punkt 3. des Baurechtsvertrags römisch II wurde vereinbart:

„3. Festgehalten wird, dass sich der Vertragsgegenstand gemäß Punkt 1. dieses Vertrages samt den darauf befindlichen Bauwerken bereits im physischen Besitz der Bauberechtigten befindet. Eine förmliche Übergabe beziehungsweise Übernahme des Vertragsgegenstandes gemäß Punkt 1. dieses Vertrages entfällt daher. Als Stichtag für den Übergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Lasten, Gefahr und Zufall wird der 1. 1. 2013 vereinbart.“

Aufgrund einer zwischen der Antragsgegnerin und der Stadt Wien getroffenen „Vereinbarung über einen vorübergehenden Verzicht“ willigte die Stadt Wien ein, Altmietern im Sinn dieser Vereinbarung bloß ein Drittel des anteiligen Bauzinses zu verrechnen. Die Antragstellerin ist eine solche Altmieterin.

Aufgrund des mit der Stadt Wien abgeschlossenen Baurechtsvertrags römisch II schrieb die Antragsgegnerin der Antragstellerin ab 1. 1. 2013 ein monatliches Nutzungsentgelt von 281,47 EUR netto vor und schlüsselte folgende Nettobeträge auf:

„...

Entgelt gem. Paragraph 14 /, eins, Ziffer eins –, 3, WGG                    1,02

Bauzins                                                223,04

Rücklage                                                         2,08

Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag   115,02

Verwaltung                                          17,30

Betriebskosten                                          71,71

Bauzins Reduktion                              - 148,70

Summe                                                281,47

(Brutto)                                               309,62“

Den auf das Nutzungsobjekt der Antragstellerin entfallenden monatlichen Bauzins errechnete die Antragsgegnerin demnach mit 223,04 EUR. Aufgrund der „Vereinbarung über einen vorübergehenden Verzicht“ reduzierte sie den der Antragstellerin vorgeschriebenen Bauzins um zwei Drittel, somit um 148,70 EUR netto, und schrieb der Antragstellerin daher einen monatlichen Bauzins von effektiv 74,34 EUR vor.

Die Antragstellerin begehrte die Feststellung, dass durch Vorschreibung eines Entgelts von 309,62 EUR (brutto) das gesetzlich zulässige Entgelt von 226,80 EUR (brutto) überschritten werde. Sie brachte – zusammengefasst – vor, dass die einseitige Entgeltanhebung durch die Antragsgegnerin weder durch das Gesetz noch durch den abgeschlossenen Nutzungsvertrag gedeckt und damit unzulässig sei. Der Abschluss eines neuen Baurechtsvertrags sei weder für die Antragsgegnerin noch zur Wahrung der Interessen der Antragstellerin notwendig gewesen. Es seien bestimmte Komponenten des Nutzungsentgelts, aber nicht die Anwendung des Paragraph 14, WGG vereinbart worden. In den vertraglichen Regelungen finde sich auch keine Vereinbarung, wonach es sich um ein veränderliches Entgelt handle. Punkt 3. des von Parteien abgeschlossenen Nutzungsvertrags mit seinem Verweis auf das Kostendeckungsprinzip des WGG verstoße gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG und sei intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.

Die Antragsgegnerin beantragte Antrags-abweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass zwischen den Parteien die Anwendbarkeit des WGG für die Berechnung des Nutzungsentgelts ausdrücklich vereinbart worden sei. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, WGG definiere als Entgeltbestandteil im Fall der Einräumung eines Baurechts den jeweils zu entrichtenden Bauzins. Somit handle es sich um eine Änderung des Nutzungsentgelts kraft gesetzlicher Anordnung. Durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen sowie das Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden, mit 16. 3. 2013 wäre die Einhebung jedenfalls seit April 2013 gesetzlich explizit gedeckt, weil demnach durch Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WGG zum einen gewährleistet werden sollte, dass sämtliche Entgeltbestandteile gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 WGG ungeachtet von vertraglichen Vereinbarungen angesprochen werden können, und zum anderen gesichert sein sollte, dass für den Fall einer intransparenten Formulierung und/oder sogar eines Kalkulationsfehlers bei der Berechnung im Mietvertrag dennoch das „gesetzliche Entgelt“ im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WGG eingehoben werden dürfe. Die von den Parteien getroffene Vereinbarung sei auch nicht intransparent, weil dem Vertragspartner die Bestimmungen über die Bildung des Nutzungsentgelts im Vertrag und in den Vorschreibungen offen gelegt worden seien. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG werde ebenfalls nicht verletzt.

Das Erstgericht wies den Überprüfungsantrag auf der Grundlage des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts ab. Es war rechtlich – zusammengefasst – der Ansicht, dass Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, WGG als Entgeltbestandteil im Fall der Einräumung eines Baurechts den „jeweils zu entrichtenden Bauzins“ normiere. Für die Einhebung des Bauzinses seien vertragliche Vorgaben erforderlich, wofür es aber ausreiche, wenn – wie hier – auf die (vollinhaltliche) Anwendung der zinsrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 13, ff WGG Bezug genommen werde. Der Bauzins sei auch explizit als Entgeltbestandteil angeführt. Eine Verletzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG liege nicht vor, weil der Bauzins nicht in der Disposition des Baurechtsnehmers liege und in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, WGG mit dem „jeweiligen“ Bauzins ausreichend umschrieben sei. Zusammengefasst dürfe daher aufgrund des Kostendeckungsprinzips und der Entgeltvereinbarung im Sinn des WGG die Erhöhung des Bauzinses infolge des (wegen Zeitablaufs) notwendig gewordenen Abschluss eines neuen Baurechtsvertrags der Antragstellerin als Nutzungsberechtigter/Mieterin vorgeschrieben werden.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Es war – zusammengefasst – der Rechtsansicht, dass entsprechend 5 Ob 97/15y auch im vorliegenden Fall von einem aufrechten Vertragsverhältnis entsprechend dem zwischen den Parteien am 20. 2. 2003 abgeschlossenen schriftlichen Nutzungsvertrag auszugehen sei. In diesem seien die konkreten Nutzungsentgeltkomponenten des Paragraph 14, WGG (inklusive der Position Baurechtszins) aufgelistet. Nach bereits vorliegender höchstgerichtlicher Rechtsprechung stehe Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG einer Weiterverrechnung des neuen Bauzinses nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, WGG nicht entgegen. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG liege ebenfalls nicht vor. Für die Transparenz sei das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden“ maßgeblich. Ein Verweis in einem Klauselwerk führe noch nicht zur Intransparenz. Im vorliegenden Nutzungsvertrag würden das monatliche Nutzungsentgelt und die Nutzungsentgeltkomponenten durchaus übersichtlich angeführt. Es werde anschließend darauf hingewiesen, dass das Nutzungsverhältnis den Bestimmungen des MRG, des WGG, des WWFSG 1989 mit den jeweils geltenden und den sonstigen einschlägigen Gesetzesbestimmungen unterliege und sodann ein „Nutzungsentgelt ... vereinbart, welches den Bestimmungen des WGG nach dem Kostendeckungsprinzip entspricht“. Bei der Berechnung des Entgelts dürfe nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, WGG im Fall der Einräumung eines Baurechts der jeweils zu entrichtende Bauzins angerechnet werden. Mit diesem Entgeltbestandteil sei der gesetzlich zulässige Bauzins gemeint. Dass dies auch ein neuer (höherer) Bauzins sein könne, zu dessen Entrichtung sich die GBV nach Ablauf des bisherigen Baurechtsvertrags in einem neu abgeschlossenen Baurechtsvertrag verpflichtet, entspreche der einhelligen jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Vertragsbestimmung sei daher nicht intransparent. Das Erstgericht habe den Überprüfungsantrag daher zu Recht abgewiesen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Frage der Zulässigkeit der Überwälzung des erhöhten Bauzinses durch eine GBV an den Nutzungsberechtigten stelle sich in zahlreichen gleichgelagerten Fällen und der Oberste Gerichtshof habe dabei – soweit überblickbar – zur Frage des allfälligen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG noch nicht Stellung genommen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Stattgebung des erstinstanzlichen Sachantrags. Hilfsweise stellt die Antragstellerin auch einen Aufhebungsantrag.

Die Antragsgegnerin erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Standpunkt der Antragstellerin vom mangelnden Rechtsschutz bei Prüfung des Entgeltbestandteils „Bau(rechts)zins“ ist unzutreffend. Vielmehr entspricht dessen grundsätzliche gerichtliche Überprüfbarkeit gesicherter höchstgerichtlicher Rechtsprechung (5 Ob 6/94; RIS-Justiz RS0052450). Dass es für die Höhe des Bauzinses keine ziffernmäßig exakte gesetzliche Regelung gibt, schließt eine Überprüfung nach Sachlichkeitskriterien aber nicht aus. Dafür, dass der in dem von der Antragsgegnerin neu abgeschlossenen Baurechtsvertrag vereinbarte Bauzins der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, BauRG oder sonst zum Nachteil der Nutzungsberechtigten gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstieße bzw „jenseits von Gut und Böse“ sei (so Vonkilch, Fragen der Entgeltbildung bei Abschluss von Kettenbaurechtsverträgen durch gemeinnützige Bauvereinigungen, wobl 2010, 198 [200]), liegen keine Anhaltspunkte vor und solche vermag die Antragstellerin auch nicht aufzuzeigen. Es ist nämlich irrelevant, ob der von der Antragsgegnerin vorzuschreibende Bauzins ohne den mit der Liegenschaftseigentümerin vereinbarten vorübergehenden Verzicht eine empfindliche Erhöhung wäre, weil der Antragstellerin ohnehin nur ein Drittel des anteiligen Bauzinses verrechnet wird und nur dieser Gegenstand des Überprüfungsantrags ist. Die Erhöhung des monatlichen Bauzinses auf 74,34 EUR vermag der Senat nicht als sozial unverträglich zu erkennen.

2. Die Ansicht der Antragstellerin, für die Antragsgegnerin habe keine Notwendigkeit zum Abschluss eines neuen Baurechtsvertrags bestanden, ist unzutreffend. Die Antragsgegnerin war aufgrund des mit der Antragstellerin abgeschlossenen Nutzungsvertrags grundsätzlich vertraglich verpflichtet, dieser den Nutzungsgegenstand auf unbestimmte Zeit zu überlassen. Dies war auf gesicherter rechtlicher Basis nur durch den Abschluss des neuen Baurechtsvertrags möglich.

3. Die Antragstellerin meint, dass 5 Ob 72/14w, die „Leitentscheidung“ des Senats, auf der Ansicht von Vonkilch (Fragen der Entgeltbildung bei Abschluss von Kettenbaurechtsverträgen durch gemeinnützige Bauvereinigungen, wobl 2010, 198) aufbaue, dessen zentrales Argument auf einer verfassungswidrigen Auslegung des Art römisch III Absatz 5, BauRGNov 1990 (BGBl 1990/258) beruhe. Diese Ansicht ist unzutreffend; vielmehr hat der Senat in besagter Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die genannte gesetzliche Regelung für die Beurteilung der hier getroffenen vertraglichen Vereinbarung der Parteien keine Grundlage biete.

4. Dass Paragraph 21, Absatz 4, WGG im vorliegenden Kontext nicht einschlägig ist, hat bereits das Rekursgericht zutreffend erkannt.

5. Die Antragstellerin meint, Paragraph 14, Absatz eins, WGG normiere keinen gesetzlichen Mietzins und eine Vereinbarung über ein veränderliches Entgelt nach Paragraph 14, WGG hätten die Parteien nicht getroffen. Diese Rechtsansicht ist wiederum unzutreffend, haben doch die Parteien ausdrücklich ein Nutzungsentgelt nach Paragraph 14, WGG, die Anwendung (ua) des WGG und ein Nutzungsentgelt nach den Bestimmungen des WGG vereinbart. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, WGG sieht dann die Verrechnung des „jeweils zu entrichtende Bauzinses“ ausdrücklich vor vergleiche 5 Ob 187/14g; RIS-Justiz RS0052450 [T1]).

6. Geht man gerade entsprechend der Ansicht der Antragstellerin davon aus, dass der Abschluss eines Nutzungsvertrags im zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich des KSchG unter Zugrundelegung der Entgeltbildungsvorschriften des WGG die Zulässigkeit der Änderung bei Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 14, Absatz eins, WGG vertraglich festlegt, ist diese Vereinbarung nach bereits gesicherter Rechtsprechung des Senats im Lichte des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG unbedenklich (5 Ob 223/14a; 5 Ob 97/15y). Diese Rechtsprechung ist inzwischen auch durch den Gesetzgeber gedeckt, hat dieser doch in den ErläutRV 895 BlgNR 25. GP 7 zum Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank (WBIB-G) erlassen und das Bundesgesetz über Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus und das Wohnungs-gemeinnützigkeitsgesetz geändert werden, BGBl römisch eins 2015/157, zum Ausdruck gebracht, die zuvor genannte Rechtsprechungslinie mit Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 WGG nF positiv-rechtlich unterstreichen zu wollen. An dieser Judikatur ist daher festzuhalten.

7. Geht man wiederum entsprechend der Ansicht der Antragstellerin und entgegen verschiedenen Literaturmeinungen (Prader, Normiert das ZVG einen gesetzlichen Mietzins im WGG? Immolex 2013, 108; Rudnigger in Illedits/Reich-Rohrwig2 Paragraph 13, WGG Rz 1), insbesondere auch noch für die Zeit nach dem am 16. 3. 2013 erfolgten Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG) sowie des Bundesgesetzes, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden, BGBl römisch eins 2013/51, davon aus, dass es sich beim Entgelt nach Paragraph 14, WGG um kein gesetzliches Entgelt handelt, dann hält jedenfalls die hier getroffene Vereinbarung auch dem Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG stand:

Richtig hat bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass der Maßstab für die Transparenz das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden“ ist (RIS-Justiz RS0115217 [T13]). Zu beachten ist weiters, dass sich der von den Parteien vereinbarte Nutzungsvertrag gerade nicht im pauschalen Hinweis auf die Anwendung eines bestimmten Gesetzes beschränkt. Vielmehr wird in den Vertragspunkten 1. bis 3. das monatliche Nutzungsentgelt in allen seinen Nutzungsentgeltkomponenten, darunter der „Baurechtszins“, ausdrücklich und übersichtlich aufgegliedert, es wird dabei auf Paragraph 14, WGG verwiesen und ausdrücklich angeführt, dass „ein Nutzungsentgelt (vereinbart wird), welches den Bestimmungen des WGG nach dem Kostendeckungsprinzip entspricht“. In der damit klar verwiesenen Bestimmung des Paragraph 14, WGG ist betreffend die ausgewiesene Nutzungsentgeltkomponente „Baurechtszins“ (Ziffer 4,) für den evident hier vorliegenden Fall der Einräumung eines Baurechtes, „der jeweils zu entrichtende Bauzins“ ausgewiesen. Dass damit eine der Änderung des Bauzinses entsprechende Entgeltsadaptierung gemeint ist, liegt im Zusammenhang mit dem ebenfalls angesprochenen Kostendeckungsprinzip auf der Hand. Für jeden vernünftig denkenden „Durchschnittskunden“ folgt aus dem weithin bekannten gemeinnützigkeitsrechtlichen Kostendeckungs-prinzip als Grundsatz, dass das von der GBV von ihren Nutzungsberechtigten vorzuschreibende Entgelt jeweils ihren eigenen Aufwendungen für die Bewirtschaftung ihrer Baulichkeiten entsprechen muss. Genau dieser selbstverständliche Grundsatz wird mit der hier getroffenen vertraglichen Regelung transparent vermittelt. Ein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG liegt daher nach Ansicht des Senats nicht vor und der Überprüfungsantrag wurde daher mit Recht abgewiesen.

8. Der Anregung der Antragstellerin auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens ist nicht zu folgen. Die Regelung des Paragraph 14, Absatz eins, (insbesondere Ziffer 4,) WGG ist nach Ansicht des erkennenden Senats keine verfassungsrechtlich bedenkliche Überschreitung des dem Gesetzgeber im Rahmen der Wohnungspolitik zustehenden Gestaltungsspielraums (allgemein dazu etwa 7 Ob 201/14f).

9. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 22, Absatz 4, WGG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG. Die Kostenersatzpflicht des unterlegenen Rechtsmittelwerbers entspricht der Billigkeit.

Schlagworte

1 Generalabonnement, 8 außerstreitige Wohnrechtssachen

Textnummer

E116962

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:E116962

Im RIS seit

02.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022

Dokumentnummer

JJT_20170123_OGH0002_0050OB00081_16X0000_000