Rechtssatz für 2Ob641/50 5Ob71/60 5Ob3...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065643

Geschäftszahl

2Ob641/50; 5Ob71/60; 5Ob339/65; 8Ob143/10b; 1Ob142/16p

Entscheidungsdatum

23.11.2016

Norm

KO §110 Abs2

Rechtssatz

Paragraph 110, Absatz 2, KO regelt nur allgemein und verfahrensrechtlich die Möglichkeit einer Bestreitung selbst solcher Forderungen, für die ein Exekutionstitel besteht, schafft aber keineswegs materiellrechtlich eine im Widerspruch mit den Grundsätzen der ZPO über die Rechtskraft stehende Anfechtungsmöglichkeit. Die bloße Behauptung der materiellen Unrichtigkeit der der Bestreitungsklage zu Grunde liegenden rechtskräftigen Entscheidung genügt daher nicht. Die Klage ist in diesem Falle abzuweisen (nicht wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 641/50
    Entscheidungstext OGH 04.10.1950 2 Ob 641/50
    Veröff: JBl 1951,339
  • 5 Ob 71/60
    Entscheidungstext OGH 25.02.1960 5 Ob 71/60
  • 5 Ob 339/65
    Entscheidungstext OGH 16.03.1966 5 Ob 339/65
  • 8 Ob 143/10b
    Entscheidungstext OGH 15.07.2011 8 Ob 143/10b
    Bem: Auseinandersetzung mit der Kritik aus der Lehre. (T1)
  • 1 Ob 142/16p
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 142/16p
    Auch; Veröff: SZ 2016/125

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0065643

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018

Dokumentnummer

JJR_19501004_OGH0002_0020OB00641_5000000_001

Rechtssatz für 3Ob22/66 4Ob542/79 5Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003297

Geschäftszahl

3Ob22/66; 4Ob542/79; 5Ob1592/94; 3Ob1013/95; 3Ob107/95; 3Ob126/95; 3Ob2280/96g; 3Ob6/98y; 6Ob52/03w; 1Ob142/16p

Entscheidungsdatum

23.11.2016

Norm

ABGB §1480
EO §217
  1. ABGB § 1480 heute
  2. ABGB § 1480 gültig ab 01.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EO § 217 heute
  2. EO § 217 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 217 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 217 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 217 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 217, Absatz eins, Ziffer 2, EO bezieht sich nicht auf verjährte Zinsen. Die in einem Urteil für die Zukunft zugesprochenen Zinsen verjähren in 3 Jahren.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 22/66
    Entscheidungstext OGH 02.03.1966 3 Ob 22/66
    Veröff: JBl 1966,422 = EvBl 1967/88 S 97 = SZ 39/40
  • 4 Ob 542/79
    Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 542/79
    Vgl auch
  • 5 Ob 1592/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob 1592/94
    nur: Die in einem Urteil für die Zukunft zugesprochenen Zinsen verjähren in 3 Jahren. (T1); Beisatz: Auch im Falle der Eintragung eines Pfandrechtes für die der Eintragung nachfolgende Zeit gebührenden Zinsen. (T2)
  • 3 Ob 1013/95
    Entscheidungstext OGH 10.05.1995 3 Ob 1013/95
    Verstärkter Senat; nur: Die Bestimmung des § 217 Abs 1 Z 2 EO bezieht sich nicht auf verjährte Zinsen. (T3) Veröff: SZ 68/93
  • 3 Ob 107/95
    Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 107/95
    nur T1
  • 3 Ob 126/95
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 3 Ob 126/95
    nur T1
  • 3 Ob 2280/96g
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 2280/96g
    nur T1
  • 3 Ob 6/98y
    Entscheidungstext OGH 25.03.1998 3 Ob 6/98y
    nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 52/03w
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 52/03w
    Vgl
  • 1 Ob 142/16p
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 142/16p
    nur T1; Veröff: SZ 2016/125

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0003297

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018

Dokumentnummer

JJR_19660302_OGH0002_0030OB00022_6600000_001

Rechtssatz für 1Ob142/16p

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131215

Geschäftszahl

1Ob142/16p

Entscheidungsdatum

23.11.2016

Rechtssatz

Selbst wenn Paragraph 1335, ABGB auf Zinsen aus einem mit Urteil zugesprochenen Kapital anwendbar wäre, käme die Begrenzung der Zinsen nicht in Betracht, falls der Gläubiger, bevor diese die Höhe des Kapitalbetrags erreicht haben, in Ansehung der Zinsen zielführende Exekutionsschritte setzt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 142/16p
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 142/16p
    Veröff: SZ 2016/125

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131215

Im RIS seit

02.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018

Dokumentnummer

JJR_20161123_OGH0002_0010OB00142_16P0000_001

Rechtssatz für 5Ob306/82 (5Ob307/82) 8O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065601

Geschäftszahl

5Ob306/82 (5Ob307/82); 8Ob597/89 (8Ob598/89); 8Ob1009/92; 8Ob597/91; 8Ob31/95; 8ObA311/95; 8Ob153/98b; 8Ob269/98m; 8Ob174/98s; 8ObA134/99k; 8Ob310/99t; 8Ob288/99g; 8ObA40/01t; 8Ob267/01z; 8Ob296/01i; 8Ob114/02a; 8Ob173/02b; 8ObA116/03x; 7Ob53/11m; 7Ob6/16g; 1Ob142/16p; 1Ob208/17w; 9Ob81/17b

Entscheidungsdatum

25.04.2018

Norm

KO §110

Rechtssatz

Gegenstand des Prüfungsprozesses ist der Teilnahmeanspruch, so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung gewesen ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 306/82
    Entscheidungstext OGH 20.12.1983 5 Ob 306/82
    Veröff: SZ 56/196
  • 8 Ob 597/89
    Entscheidungstext OGH 15.06.1989 8 Ob 597/89
  • 8 Ob 1009/92
    Entscheidungstext OGH 21.05.1992 8 Ob 1009/92
  • 8 Ob 597/91
    Entscheidungstext OGH 19.11.1992 8 Ob 597/91
    Veröff: ÖBA 1993,492
  • 8 Ob 31/95
    Entscheidungstext OGH 29.02.1996 8 Ob 31/95
  • 8 ObA 311/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1996 8 ObA 311/95
  • 8 Ob 153/98b
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 8 Ob 153/98b
    Veröff: SZ 71/200
  • 8 Ob 269/98m
    Entscheidungstext OGH 10.12.1998 8 Ob 269/98m
  • 8 Ob 174/98s
    Entscheidungstext OGH 11.02.1999 8 Ob 174/98s
  • 8 ObA 134/99k
    Entscheidungstext OGH 09.12.1999 8 ObA 134/99k
  • 8 Ob 310/99t
    Entscheidungstext OGH 08.06.2000 8 Ob 310/99t
  • 8 Ob 288/99g
    Entscheidungstext OGH 08.06.2000 8 Ob 288/99g
  • 8 ObA 40/01t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 ObA 40/01t
  • 8 Ob 267/01z
    Entscheidungstext OGH 07.03.2002 8 Ob 267/01z
  • 8 Ob 296/01i
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 8 Ob 296/01i
    Vgl auch; Beisatz: Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben wurde, gestützt werden. (T1); Veröff: SZ 2002/51
  • 8 Ob 114/02a
    Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 Ob 114/02a
    Beis wie T1
  • 8 Ob 173/02b
    Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 Ob 173/02b
  • 8 ObA 116/03x
    Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 ObA 116/03x
    Veröff: SZ 2004/107
  • 7 Ob 53/11m
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 7 Ob 53/11m
  • 7 Ob 6/16g
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 6/16g
    Auch
  • 1 Ob 142/16p
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 142/16p
    Veröff: SZ 2016/125
  • 1 Ob 208/17w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 208/17w
  • 9 Ob 81/17b
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 81/17b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0065601

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018

Dokumentnummer

JJR_19831220_OGH0002_0050OB00306_8200000_005

Rechtssatz für 3Ob221/04b 7Ob78/06f 7O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119802

Geschäftszahl

3Ob221/04b; 7Ob78/06f; 7Ob94/11s; 6Ob176/12v; 7Ob128/13v; 9Ob31/15x; 10Ob52/15t; 1Ob142/16p; 7Ob217/16m; 3Ob148/17m; 10Ob14/18h; 3Ob143/18b

Entscheidungsdatum

21.09.2018

Norm

ABGB §879 BIIk: ABGB §1335
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Auch auf Vertrag beruhende Verzugszinsen unterliegen genauso wie Darlehens- oder Kreditzinsen den Grenzen der Sittenwidrigkeit. Einerseits enthält die Bestimmung des Paragraph 1335, ABGB durch das Verbot des ultra alterum tantum eine Art "Wuchergrenze", weil rückständige Zinsen das uneingeklagte Kapital nicht übersteigen dürfen; andererseits könnte auch bei Fehlen der in Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB genannten Voraussetzungen bei auffallendem Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen Sittenwidrigkeit des Vergleichs nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB vorliegen, wenn ein zusätzliches diesen Mangel ausgleichendes Element der Sittenwidrigkeit hinzutritt, wie etwa die für den anderen erkennbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Anfechtenden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 221/04b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 221/04b
    Veröff: SZ 2005/9
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Auch; nur: Auch auf Vertrag beruhende Verzugszinsen unterliegen genauso wie Darlehens- oder Kreditzinsen den Grenzen der Sittenwidrigkeit. (T1)
    Beisatz: Hier: Klausel in einem Mietvertragsformular eines Hausverwaltungsunternehmen, welche eine Zinsenbelastung von über 60 % pro Jahr vorsieht. (T2)
  • 7 Ob 94/11s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 94/11s
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 176/12v
    Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 176/12v
    Vgl auch; Beisatz: Die Aufhebung des § 5 des Gesetzes RGBl 1868/62, wonach bei Darlehen bedungen werden konnte, dass eine größere Summe oder Menge oder Sachen von besserer Beschaffenheit als gegeben wurden, zurückerstattet werden, durch Art VII ZinsRÄG BGBl I 2002/118 hatte keine Änderung der Rechtslage zur Folge. (T3)
  • 7 Ob 128/13v
    Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 128/13v
  • 9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
  • 10 Ob 52/15t
    Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 Ob 52/15t
    Auch; Beisatz: Keine Sittenwidrigkeit des Verzichts auf die Verzinsung des Kaufpreises für einen Zeitraum von 7 Monaten ab Vertragsunterfertigung bei beiderseitigem Unternehmergeschäft. (T4)
  • 1 Ob 142/16p
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 142/16p
    Vgl; Veröff: SZ 2016/125
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Beisatz: Eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers durch die in der Klausel vorgesehene Verzugszinsenhöhe von 10 % liegt dem entsprechend nicht vor (Klausel 6). (T5)
  • 3 Ob 148/17m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 3 Ob 148/17m
    Auch
  • 10 Ob 14/18h
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 10 Ob 14/18h
  • 3 Ob 143/18b
    Entscheidungstext OGH 21.09.2018 3 Ob 143/18b
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119802

Im RIS seit

25.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Dokumentnummer

JJR_20050126_OGH0002_0030OB00221_04B0000_004

Rechtssatz für 3Ob107/95 3Ob126/95 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085090

Geschäftszahl

3Ob107/95; 3Ob126/95; 3Ob2280/96g; 3Ob6/98y; 3Ob295/03h; 2Ob64/13w; 1Ob142/16p; 9Ob77/18s

Entscheidungsdatum

28.11.2018

Rechtssatz

Durch jede rechtskräftige Exekutionsbewilligung wird die Verjährung unterbrochen. Sie beginnt mit dem letzten Exekutionsschritt beziehungsweise mit der Beendigung der Exekution neu zu laufen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 107/95
    Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 107/95
  • 3 Ob 126/95
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 3 Ob 126/95
    Auch; nur: Durch jede rechtskräftige Exekutionsbewilligung wird die Verjährung unterbrochen. (T1)
  • 3 Ob 2280/96g
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 2280/96g
    Beisatz: Beendet ist die Exekution dann, wenn der betreibende Gläubiger nicht mehr damit rechnen kann, daß von Amts wegen weitere Vollzugsschritte unternommen werden (siehe §§ 252b, 252d, 252g Abs 2 und 3 EO); bei der Forderungsexekution ist dies der Tag der Zustellung nach § 294 Abs 1 EO. (T2)
  • 3 Ob 6/98y
    Entscheidungstext OGH 25.03.1998 3 Ob 6/98y
    Beisatz: Das bedeutet für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung, daß die Verjährung mit dem Tag des Einlangens des Antrages beziehungsweise nach der früheren Rechtslage des Bewilligungsbeschlusses des Titelgerichtes beim Exekutionsgericht neu zu laufen beginnt. (T3)
  • 3 Ob 295/03h
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 3 Ob 295/03h
    Auch; Beisatz: Dies betrifft nur die Verjährung einer Judikatsschuld. Die Verjährung einer nicht titulierten Forderung wird durch eine Pfändung der Forderung im Rahmen einer Sicherstellungsexekution nicht unterbrochen. (T4)
  • 2 Ob 64/13w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 64/13w
    Vgl
  • 1 Ob 142/16p
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 142/16p
    Veröff: SZ 2016/125
  • 9 Ob 77/18s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 Ob 77/18s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085090

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Dokumentnummer

JJR_19951011_OGH0002_0030OB00107_9500000_001

Rechtssatz für 5Ob459/58 5Ob144/64 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042401

Geschäftszahl

5Ob459/58; 5Ob144/64; 5Ob146/65; 5Ob339/65; 5Ob65/67; 5Ob31/67; 5Ob326/68; 5Ob14/71; 5Ob176/71; 4Ob96/71; 5Ob45/72; 5Ob102/74; 5Ob56/75; 5Ob302/78; 5Ob312/79; 5Ob310/80; 5Ob307/81; 4Ob4/84; 4Ob125/85; 8Ob6/88; 9ObA5/89 (9ObA6/89); 4Ob568/91; 8Ob310/99t; 8Ob288/99g; 1Ob214/00b; 1Ob197/01d; 1Ob149/06b; 8Ob115/10k; 1Ob75/15h; 3Ob131/16k; 1Ob142/16p; 17Ob7/19g; 17Ob2/20y; 17Ob5/20i; 17Ob4/20t; 17Ob10/20z

Entscheidungsdatum

17.07.2020

Norm

ZPO §500 Abs2 IIA2
ZPO §502 Abs3 Da3
IO §110
KO §110
  1. ZPO § 500 heute
  2. ZPO § 500 gültig ab 19.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2013
  3. ZPO § 500 gültig von 01.07.2009 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 500 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 500 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 500 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. IO § 110 heute
  2. IO § 110 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 110 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 110 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  5. IO § 110 gültig von 01.01.1983 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Auch bei den Feststellungsprozessen nach Paragraph 110, KO betrifft der Streit ausschließlich eine Geldsumme, nämlich den Betrag, dessen Feststellung begehrt wird. Es besteht daher kein Anlass zu einem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO; die dennoch vorgenommene Bewertung ist unbeachtlich.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 459/58
    Entscheidungstext OGH 17.12.1958 5 Ob 459/58
    Veröff: SZ 31/159 = EvBl 1959/80 S 134
  • 5 Ob 144/64
    Entscheidungstext OGH 26.05.1964 5 Ob 144/64
  • 5 Ob 146/65
    Entscheidungstext OGH 06.07.1965 5 Ob 146/65
  • 5 Ob 339/65
    Entscheidungstext OGH 16.03.1966 5 Ob 339/65
  • 5 Ob 65/67
    Entscheidungstext OGH 24.05.1967 5 Ob 65/67
  • 5 Ob 31/67
    Entscheidungstext OGH 07.07.1967 5 Ob 31/67
    Veröff: SZ 40/101
  • 5 Ob 326/68
    Entscheidungstext OGH 11.12.1968 5 Ob 326/68
  • 5 Ob 14/71
    Entscheidungstext OGH 27.01.1971 5 Ob 14/71
  • 5 Ob 176/71
    Entscheidungstext OGH 08.09.1971 5 Ob 176/71
    Veröff: ÖBA 1974,248
  • 4 Ob 96/71
    Entscheidungstext OGH 09.11.1971 4 Ob 96/71
    Veröff: Arb 8934
  • 5 Ob 45/72
    Entscheidungstext OGH 08.03.1972 5 Ob 45/72
  • 5 Ob 102/74
    Entscheidungstext OGH 03.07.1974 5 Ob 102/74
    Veröff: SZ 47/84 = EvBl 1975/138 S 269
  • 5 Ob 56/75
    Entscheidungstext OGH 29.04.1975 5 Ob 56/75
    Beisatz: Hier: Bewertung nach § 500 Abs 2 zweiter Fall ZPO (Abänderung). (T1)
  • 5 Ob 302/78
    Entscheidungstext OGH 09.05.1978 5 Ob 302/78
    Beisatz: Dies gilt auch, wenn nur der Rang streitig ist. (T2)
    Veröff: SZ 51/61 = GesRZ 1979,33
  • 5 Ob 312/79
    Entscheidungstext OGH 23.10.1979 5 Ob 312/79
    Beis wie T2; Veröff: JBl 1980,492
  • 5 Ob 310/80
    Entscheidungstext OGH 16.09.1980 5 Ob 310/80
    Beis wie T2
  • 5 Ob 307/81
    Entscheidungstext OGH 17.11.1981 5 Ob 307/81
    Vgl aber VwGH vom 11.12 1980, 844/79 Beisatz: Angabe des Streitwerts in der Klage gemäß § 56 Abs 2 JN erforderlich. (T3)
    Veröff: AnwBl 1981,179
  • 4 Ob 4/84
    Entscheidungstext OGH 24.01.1984 4 Ob 4/84
    Beisatz: Hier: § 23 a Abs 3 ArbGerG (T4)
  • 4 Ob 125/85
    Entscheidungstext OGH 01.10.1985 4 Ob 125/85
  • 8 Ob 6/88
    Entscheidungstext OGH 25.02.1988 8 Ob 6/88
  • 9 ObA 5/89
    Entscheidungstext OGH 11.01.1989 9 ObA 5/89
    Beisatz: Hier: ASGG (T5)
  • 4 Ob 568/91
    Entscheidungstext OGH 17.12.1991 4 Ob 568/91
    Vgl auch; Veröff: SZ 64/178
  • 8 Ob 310/99t
    Entscheidungstext OGH 08.06.2000 8 Ob 310/99t
    Beisatz: Der Wert des Streitgegenstandes im Prüfungsprozess entspricht der bestrittenen Forderung, deren Feststellung begehrt wird. Mangels gesonderter Bewertungsvorschriften stellt dieser Wert auch die Bemessungsgrundlage für das Honorar des Rechtsanwalts (§ 4 RAT) und die Gerichtsgebühren (§ 14 GGG) dar. (T6)
  • 8 Ob 288/99g
    Entscheidungstext OGH 08.06.2000 8 Ob 288/99g
    Beis wie T6
  • 1 Ob 214/00b
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 214/00b
    Beis wie T6 nur: Der Wert des Streitgegenstandes im Prüfungsprozess entspricht der bestrittenen Forderung, deren Feststellung begehrt wird. (T7)
  • 1 Ob 197/01d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 197/01d
    Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 74/179
  • 1 Ob 149/06b
    Entscheidungstext OGH 12.09.2006 1 Ob 149/06b
    Vgl; Beisatz: Das Begehren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer bestimmten Geldforderung ist grundsätzlich nicht nach § 56 Abs 2 JN zu bewerten, da ein geldgleicher Anspruch Streitgegenstand ist und der Streitwert dem dem Feststellungsbegehren zu Grunde liegenden Geldbetrag entspricht. Liegt dem Feststellungsbegehren aber insofern keine ziffernmäßig bestimmte Forderung zu Grunde, als das Ausmaß des Ausfalls der Konkursforderung noch nicht feststeht, ist eine Bewertung durch das Berufungsgericht unumgänglich. (T8)
  • 8 Ob 115/10k
    Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 115/10k
    Vgl
  • 1 Ob 75/15h
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 75/15h
    Veröff: SZ 2015/58
  • 3 Ob 131/16k
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 131/16k
    Vgl auch
  • 1 Ob 142/16p
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 142/16p
    Veröff: SZ 2016/125
  • 17 Ob 7/19g
    Entscheidungstext OGH 02.05.2019 17 Ob 7/19g
    Auch; Veröff: SZ 2019/117
  • 17 Ob 2/20y
    Entscheidungstext OGH 28.05.2020 17 Ob 2/20y
    Beis wie T2
  • 17 Ob 5/20i
    Entscheidungstext OGH 16.06.2020 17 Ob 5/20i
    Vgl
  • 17 Ob 4/20t
    Entscheidungstext OGH 16.06.2020 17 Ob 4/20t
    Vgl
  • 17 Ob 10/20z
    Entscheidungstext OGH 17.07.2020 17 Ob 10/20z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0042401

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19581217_OGH0002_0050OB00459_5800000_001

Entscheidungstext 1Ob142/16p

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ZVR 2017/44 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2017,75 (Danzl, tabellarische Übersicht) = ÖBA 2017,268/2335 - ÖBA 2017/2335 = ZFR 2017/117 S 241 - ZFR 2017,241 = ecolex 2017/172 S 399 - ecolex 2017,399 = JBl 2017,446 = ZIK 2017/198 S 150 - ZIK 2017,150 = SZ 2016/125 = MietSlg 68.199 = MietSlg 68.217 = MietSlg 68.694

Geschäftszahl

1Ob142/16p

Entscheidungsdatum

23.11.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden, sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** S*****, vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in Liezen, gegen die beklagte Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Georg Peterlunger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 3. Mai 2016, GZ 1 R 201/15y-28, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Schladming vom 31. Juli 2015, GZ 1 C 820/14f-20, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil lautet:

„1. Die von der beklagten Partei im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers, 4 S 4/14d des Bezirksgerichts Schladming, angemeldete Forderung besteht in einem Teilbetrag von 111.448,26 EUR nicht zu Recht.

2. Das Mehrbegehren, es werde festgestellt, dass die von der beklagten Partei im genannten Insolvenzverfahren angemeldete Forderung in einem weiteren Teilbetrag von 33.461,17 EUR nicht zu Recht bestehe, wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 4.222,74 EUR (darin enthalten 703,79 EUR USt) an Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist dem Grunde nach zum Ersatz der gerichtlichen Pauschalgebühr, von deren Entrichtung die klagende Partei vorläufig befreit ist, verpflichtet.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei 4.504,40 EUR (darin enthalten 455,90 EUR USt und 1.769 EUR Barauslagen) an Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Versäumungsurteil vom 14. 12. 1995 wurde der Kläger gegenüber der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei verpflichtet, binnen 14 Tagen 136.176 S samt 11,50 % Zinsen und 1 % Kreditprovision und 8 % Überziehungsprovision, vierteljährlich kapitalisiert zum 31. 3., 30. 6., 30. 9. und 31. 12. eines jeden Jahres, beginnend ab 1. 10. 1995, zu zahlen und die Prozesskosten von 11.969,60 S zu ersetzen.

Über das Vermögen des Klägers wurde am 7. 8. 2014 zu 4 S 4/14d des Erstgerichts das Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners eröffnet. In diesem Insolvenzverfahren meldete die beklagte Partei mit Eingabe vom 10. 9. 2014 9.896,30 EUR an Kapital, 444.159,12 EUR an vierteljährlich kapitalisierten Zinsen vom 27. 5. 1997 bis zum 7. 8. 2014 sowie Kosten von 4.807,13 EUR, insgesamt daher 458.862,55 EUR an. Dazu berief sie sich auf das dem Versäumungsurteil vom 14. 12. 1995 zugrundeliegende Titelverfahren und zwei Exekutionsverfahren des Erstgerichts.

Der Kläger (Paragraph 188, IO) anerkannte in der Prüfungstagsatzung einen Betrag von 17.392,86 EUR, der sich aus 9.896,30 EUR Kapital, 4.870,49 EUR an Zinsen aus dem Kapital sowie Kosten und Zinsen aus den Kosten zusammensetzt, und bestritt die angemeldete Forderung im darüber hinausgehenden Umfang (441.469,69 EUR).

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der beklagten Partei die im Insolvenzverfahren 4 S 4/14d des Erstgerichts angemeldete Forderung in einem (Teil-)Betrag von 441.469,69 EUR nicht zustehe. Es könnten nur Zinsen der letzten drei Jahre vor Konkurseröffnung unter Berücksichtigung der jeweils vierteljährlichen Fälligkeit als Konkursforderung geltend gemacht werden. Die restlichen Zinsen seien verjährt. Das gelte auch für die Zinsen aus den Kosten. Die Beklagte habe die Zinsen nicht kapitalisiert und – falls überhaupt – nur den Kapitalsbetrag samt nicht kapitalisierte Zinsen in Exekution gezogen, um Pauschalgebühren einzusparen, sodass keine Unterbrechung der Verjährung stattgefunden habe. Darüber hinaus verstoße die angemeldete Forderung gegen die Paragraphen 1335 und 934 ABGB und sei zudem sittenwidrig gemäß Paragraph 879, ABGB.

Die Beklagte wendete ein, aus den Bestimmungen der Paragraphen 54 und 54e EO folge, dass der Beginn des Zinsenlaufs samt der begehrten Zinsenhöhe im Exekutionsantrag anzugeben sei. Darüber hinaus dürften Zinsen nur solange nicht die Hauptschuld übersteigen, als sie nicht eingeklagt worden seien. Die Berufung des Klägers auf Paragraph 1335, ABGB gehe daher ins Leere. Die von ihr bzw ihrer Rechtsvorgängerin eingeleiteten Exekutionsverfahren seien stets gehörig fortgesetzt worden, sodass jedenfalls Zinsen seit 19. 2. 2001 nicht verjährt seien.

Während des Verfahrens vor dem Erstgericht schränkte die beklagte Partei ihre im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung auf 162.302,29 EUR ein.

Das Erstgericht gelangte zum Ergebnis, dass die von der beklagten Partei im Insolvenzverfahren 4 S 4/14d angemeldete Forderung unter Berücksichtigung des vom Kläger anerkannten Betrags (17.392,86 EUR) mit 34.736,56 EUR zu Recht bestehe und wies das Begehren, es werde festgestellt, dass der beklagten Partei eine weitere Insolvenzforderung von 17.343,17 EUR nicht zustehe, ab. Dazu traf es Feststellungen zu den von der beklagten Partei bzw deren Rechtsvorgängerin gesetzten Exekutionsschritten. Danach hat diese Rechtsvorgängerin am 30. 1. 1996 die Fahrnis- und Forderungsexekution zur Hereinbringung von 136.176 S samt 5,13 % Zinsen ab 1. 10. 1995 beantragt. Weitere Vollzugsanträge wurden zunächst am 10. 3. 1998 und sodann am 23. 12. 1999 gestellt. Am 9. 2. 2004 beantragte die beklagte Partei den neuerlichen Vollzug der bewilligten Exekution. Weitere Vollzugsanträge stellte sie am 21. 1. 2005, 23. 2. 2007, 30. 4. 2008, 30. 7. 2009, 14. 9. 2010 und am 14. 11. 2011. Danach wurde am 27. 1. 2012 erneut die Bewilligung einer Forderungsexekution beantragt und unter anderem am 31. 1. 2013 ein weiterer Antrag im Exekutionsverfahren gestellt.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht in Bezug auf das im Verfahren strittige Zinsenbegehren, dass Zinsen aus dem Kapital vor dem Jahr 2004 verjährt seien, weil zwischen 1999 und 19. 8. 2004 keine gehörige Fortsetzung des Exekutionsverfahrens erfolgt sei. Demgegenüber seien nach dem 19. 8. 2004 zumindest einmal jährlich Anträge gestellt worden, sodass die ab 19. 8. 2004 angefallenen Zinsen nicht verjährt seien. Insgesamt ergebe sich, dass im Zeitpunkt der Konkurseröffnung 21.861,72 EUR an Zinsen aus dem Kapital nicht verjährt gewesen seien. Zuzüglich des Kapitals und der übrigen im Verfahren nicht strittigen Positionen ergebe sich ein Betrag von 34.736,56 EUR, den die beklagte Partei berechtigt, als Insolvenzforderung geltend mache.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht, der Berufung der beklagten Partei hingegen teilweise Folge, stellte fest, dass die im Insolvenzverfahren von der beklagten Partei angemeldete Forderung mit 44.620,45 EUR zu Recht bestehe und wies unter Berücksichtigung des vom Kläger im Insolvenzverfahren anerkannten Betrags dessen Begehren, dass der beklagten Partei eine weitere Insolvenzforderung von 27.227,59 EUR nicht zustehe, ab. Abweichend vom Erstgericht ging es davon aus, dass der Beklagten mit Beschluss vom 19. 2. 2004 aufgrund ihres Antrags vom 9. 2. 2004 der neuerliche Vollzug der Exekution bewilligt und die Verjährungsfrist hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen unterbrochen worden sei, sodass Zinsen, die von der beklagten Partei im Exekutionsverfahren linear berechnet geltend gemacht worden seien, seit 19. 2. 2001 nicht verjährt seien. Ab diesem Zeitpunkt stünden der beklagten Partei daher 20,5 % Zinsen jährlich aus dem Kapital von 9.896,30 EUR zu. Zu berücksichtigen sei jedoch Paragraph 1335, ABGB. Der Schutzzweck dieser Bestimmung liege darin, zu verhindern, dass Zinsen zu einer für den Schuldner bedenklichen Höhe anschwellen. Der Zinsenlauf höre daher auf, sobald die Zinsen die Höhe des Kapitals der ursprünglichen Schuld erreichten. Bei gerichtlicher Geltendmachung beginne ab Streitanhängigkeit zwar ein neuer Zinsenlauf, wobei nach herrschender Meinung die Zinsen jedoch wiederum mit der Höhe der Hauptschuld begrenzt seien. Das habe auch für Zinsen aus einer titulierten Forderung zu gelten, sodass die Zinsforderung der beklagten Partei für die Zeit vom 19. 2. 2001 bis 31. 1. 2009 in Anwendung des Paragraph 1335, ABGB mit der Höhe der Hauptschuld von 9.896,30 EUR zu begrenzen sei.

Die Revision erklärte das Berufungsgericht für zulässig, weil – soweit überblickbar – zur Frage, ob das Verbot des ultra alterum tantum gemäß Paragraph 1335, ABGB auch für titelmäßig zugesprochene (lineare) Zinsen gelte, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.

Dagegen richtet sich die vom Kläger beantwortete Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, ihre im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung mit einem weiteren Betrag von 6.463,24 EUR als berechtigt festzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil die Rechtsansicht des Berufungsgerichts korrekturbedürftig ist; sie ist auch teilweise berechtigt.

1.1 Im Revisionsverfahren geht es nur noch um die Höhe der Zinsen für den Zeitraum vom 19. 2. 2001 bis zum 31. 1. 2009. Die beklagte Partei wendet sich dabei gegen die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, diese sei nach Paragraph 1335, ABGB mit der Höhe des Kapitalbetrags von 9.896,30 EUR zu begrenzen. Die übrigen vom Berufungsgericht als berechtigte Insolvenzforderung anerkannten Beträge sind hingegen nicht mehr strittig.

1.2 Der vom Kläger im Schuldenregulierungsverfahren bestrittenen Forderung liegt ein vollstreckbarer Titel zugrunde, sodass Paragraph 110, Absatz 2, IO zum Tragen kommt. Die Rechtsprechung versteht die Anfechtungsmöglichkeit nach dieser Norm dahin, dass damit nur allgemein und verfahrensrechtlich die Möglichkeit einer Bestreitung selbst solcher Forderungen, für die ein Exekutionstitel besteht, geschaffen wird. Es soll aber materiell-rechtlich keine im Widerspruch zu den Grundsätzen der ZPO über die Rechtskraft bestehende Anfechtungsmöglichkeit eröffnet werden. Daher kann die bloße Behauptung der materiellen Unrichtigkeit für die Bestreitung einer titulierten Forderung nach Paragraph 110, IO nicht genügen (RIS-Justiz RS0065643; zuletzt 8 Ob 143/10b mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstands). Eine solche – nicht zulässige – allgemein materiell-rechtliche Einwendung erhebt der Kläger aber, wenn er auch noch in seiner Revisionsbeantwortung eine Nichtigkeit nach Paragraph 879, ABGB geltend macht.

2.

1 Paragraph 1335, ABGB lautet: „Hat der Gläubiger die Zinsen ohne gerichtliche Einmahnung bis auf den Betrag der Hauptschuld steigen lassen, so erlischt das Recht, vom Kapital weitere Zinsen zu fordern. Vom Tag der Streitanhängigkeit an können jedoch neuerdings Zinsen verlangt werden.“

2.2 Diese Bestimmung regelt das „Verbot“ des ultra alterum tantum: Lässt der Gläubiger die Zinsen bis auf den Betrag der Hauptschuld steigen, ohne seine Forderung gerichtlich geltend zu machen, stehen ihm keine weiteren Zinsen mehr zu. Da der Wortlaut des Gesetzes nicht unterscheidet, wird in der älteren Literatur überwiegend vertreten, dass diese Vorschrift sowohl bei gesetzlichen als auch bei vertragsgemäßen Zinsen anzuwenden ist (Stubenrauch, Kommentar II8, 728; Krasnopolski/Kafka, Österreichisches Obligationenrecht, 57; Hasenöhrl, Österreichisches Obligationenrecht2, 307; Wolff in Klang VI², 182). Nach anderer Ansicht soll Paragraph 1335, ABGB nur auf Verzugszinsen Geltung haben, weil vertraglich vereinbarte Zinsen als Entgelt und damit als eigenständige Hauptforderung anzusehen seien (Größ in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 Paragraph 1335, ABGB Rz 3). Allgemein wird aber angenommen, dass Paragraph 1335, ABGB eine Art „Wuchergrenze“ beinhaltet und damit insofern den Schutz des Schuldners bezweckt; die den Schuldner treffenden Zinsen sollen nicht in eine für ihn „bedenkliche“ Höhe anschwellen vergleiche RIS-Justiz RS0119802; Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB4 Paragraph 1335, Rz 1; Größ aaO Rz 1). Dieser Schutzzweck muss grundsätzlich unabhängig von der jeweiligen Gattung der Zinsen zum Tragen kommen.

2.3 Aus der systematischen Stellung dieser Regelung im Hauptstück über den Schadenersatz wird auch abgeleitet, dass die an das Auflaufenlassen von Zinsen bis zur Höhe der Hauptschuld geknüpfte Sanktion des Paragraph 1335, ABGB Vorwerfbarkeit, also die Nachlässigkeit des Gläubigers in eigenen Angelegenheiten, voraussetzt (Wolff aaO 182; Danzl in KBB4 Paragraph 1335, ABGB Rz 1; Reischauer aaO Rz 2). Anhaltspunkte dafür, dass der beklagten Partei eine derartige Obliegenheitsverletzung (so Reischauer aaO Rz 2) anzulasten gewesen wäre, weil sie vor Erhebung der Klage Zinsen bis zur Höhe der Hauptschuld anwachsen hätte lassen, fehlen. Ab der gerichtlichen Geltendmachung liegt eine solche Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten jedenfalls nicht mehr vor. Paragraph 1335, Satz 2 ABGB ermöglicht es dem Gläubiger daher, ab der Streitanhängigkeit, neuerdings Zinsen zu begehren. Der Zweck des Schuldnerschutzes tritt mit der Beendigung der den Gläubiger belastenden Säumnis in den Hintergrund.

3.1 Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass in der Lehre die Meinung vertreten wird, die vom Tag der Streitanhängigkeit an neuerlich gebührenden Zinsen liefen wiederum nur bis zur Höhe der Kapitalsforderung (Wolff aaO 183; Danzl in KBB4 Paragraph 1335, Rz 2; Wittwer in Schwimann, ABGB-Takom2 Paragraph 1335, Rz 1). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass Paragraph 1335, ABGB eine absolute Begrenzung des Zinsenlaufs vorsehen würde, worauf aber die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis hinausläuft.

3.2 Der (von Wittwer aaO) als herrschend bezeichneten Meinung liegt zugrunde, dass in älteren Kommentaren zu Paragraph 1335, ABGB überwiegend die Ansicht vertreten wird, dass der Zinsenlauf schon dadurch perpetuiert oder nach Erreichen der Kapitalshöhe wieder in Gang gesetzt wird, dass die rückständigen Zinsen gerichtlich eingemahnt, also mit Klage (so die frühere Fassung von S 2) geltend gemacht werden. Nach diesem Verständnis bezieht sich Satz 2 des Paragraph 1335, ABGB auf die gerichtliche Einmahnung der Zinsen, sodass das Klagebegehren im Sinn des Paragraph 1335, Satz 2 ABGB auf Zahlung der rückständigen Zinsen gerichtet ist, nicht aber der von nun an laufenden (Wolff aaO 182; Mayrhofer, Schuldrecht Allg Teil³ [1986] 63; Stubenrauch aaO; Krasnopolski/Kafka aaO; Ellinger, Einige Worte über den Sinn des Paragraph 1335, des b.G.B. und das aus demselben zu stellende Klagebegehren, Der Jurist, Bd 14 [1845], 143 [146 f]; auf das Kapital abstellend: Hasenöhrl aaO). In diesem Zusammenhang ist auch die weitere Aussage zu verstehen, dass die von der (seit dem ZinsRÄG, BGBl römisch eins 2002/118) Streitanhängigkeit an neu laufenden Zinsen wiederum mit der Höhe der Kapitalsforderung begrenzt sind, es sei denn es kommt zur erneuten Klage (so Wolff aaO 183; vergleiche auch Ellinger aaO 146 ff). Die Möglichkeit für den Gläubiger zur neuerlichen Klage (gerichtliche Einmahnung), um den Zinsenlauf zu perpetuieren, setzt voraus, dass über den Kapitalsbetrag und die zukünftig daraus resultierenden Zinsen noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde. Das ist hier aber gerade der Fall.

4.1 Gegenstand des Prüfungsprozesses ist der Teilnahmeanspruch, so wie er der Prüfungsverhandlung zugrunde lag (RIS-Justiz RS0065601). Die beklagte Partei hat ihrer Anmeldung im Insolvenzverfahren des Klägers das Versäumungsurteil vom 14. 12. 1995 und – hier interessierend – die aus dem zugesprochenen Kapital resultierenden Zinsen zugrunde gelegt, sodass die aus einer titulierten Forderung angelaufenen Zinsen zu beurteilen sind. Eine gerichtliche Einmahnung im Sinne einer Klage nach dem Verständnis des Paragraph 1335, ABGB kommt in einem solchen Fall nicht mehr in Betracht. Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich damit eine Begrenzung der Zinsen mit der Höhe des Kapitals für die hier zu beurteilende Konstellation nicht ableiten.

4.2 In der (älteren) Literatur wird zwar die Ansicht vertreten, dass Paragraph 1335, ABGB auch auf Zinsen Anwendung findet, die durch Urteil zuerkannt werden, weil sich dadurch die Natur derselben nicht verändere (Stubenrauch aaO; Krasnopolski/Kafka aaO; Wolff aaO). Eine abschließende Untersuchung der Frage, ob eine – analoge – Anwendung des Paragraph 1335, ABGB überhaupt geboten ist, wenn bereits ein Exekutionstitel über das Kapital und die daraus resultierenden Zinsen vorliegt, kann hier jedoch unterbleiben:

4.3 Im Kern seines Anwendungsbereichs ermöglicht es Paragraph 1335, ABGB dem Gläubiger, die ihn belastende Säumnis durch gerichtliche Einklagung mit der Wirkung zu beenden, dass dadurch entweder der Zinsenlauf fortgesetzt oder neuerlich in Gang gesetzt wird, sollten die Zinsen die Höhe des Kapitals im Zeitpunkt der Klage bereits überschritten haben. Eine absolute Begrenzung der Zinsenhöhe strebt diese Bestimmung ungeachtet des ihr innewohnenden Schutzzwecks daher nicht an. Knüpft man an diese Überlegung an, käme, selbst wenn man – wie das Berufungsgericht – die Anwendung des Paragraph 1335, ABGB auch auf Zinsen aus einem bereits mit Urteil zugesprochenen Kapital befürwortet, eine Begrenzung der Zinsenhöhe nur in Betracht, wenn der Zinsenlauf nicht vor Erreichen des im Exekutionstitel genannten Kapitalbetrags durch zielführende Exekutionsschritte in Ansehung der Zinsen (anstelle der gerichtlichen Einmahnung in Form einer Klage) perpetuiert wird, weil dann eine Säumnis des Gläubigers nach der Wertung des Paragraph 1335, ABGB vorläge. Selbst bei einem so hohen Zinssatz, wie er dem Versäumungsurteil vom 14. 12. 1995 zugrunde liegt, wäre dann allerdings vor Erreichen der Zinsengrenze bereits Verjährung eingetreten.

5. Forderungen, die durch ein rechtskräftiges Urteil zugesprochen oder durch einen die Exekution begründenden Vergleich oder Vertrag anerkannt sind, verjähren auch dann gemäß den Paragraphen 1478,, 1479 ABGB erst nach 30 Jahren, wenn für sie sonst eine kürzere Verjährungsfrist gilt. Wird jedoch in einem Urteil nicht bloß auf Zahlung bereits verfallener, sondern auch auf die künftig anfallenden Zinsen erkannt, so unterliegen die nach der Rechtskraft des Urteils angefallenen Zinsen (und nur solche sind hier zu beurteilen) der im Paragraph 1480, festgesetzten dreijährigen Verjährung (3 Ob 126/95). Die in einem Urteil für die Zukunft zugesprochenen Zinsen verjähren daher in drei Jahren (RIS-Justiz RS0003297 [T1]; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 Paragraph 1480, Rz 3 mwN). Durch jede rechtskräftige Exekutionsbewilligung wird die Verjährung unterbrochen. Sie beginnt mit dem letzten Exekutionsschritt bzw mit der Beendigung der Exekution neu zu laufen (RIS-Justiz RS0085090; 3 Ob 1072/91).

6. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend festhielt, steht dem Verjährungseinwand des Klägers für den hier zu beurteilenden Zeitraum die Unterbrechung der Frist durch die ab 9. 2. 2004 gestellten und in der Folge (erstmals am 19. 2. 2004) bewilligten Vollzugsanträge entgegen. In einem Zeitraum von weniger als drei Jahren erreichen die der beklagten Partei mit Versäumungsurteil zuerkannten Zinsen auch nicht die Höhe des Kapitalbetrags, sodass die festgestellten Exekutionsschritte nicht nur die Verjährung von Zinsen hinderten, sondern von vornherein einer allfälligen Anwendung des Paragraph 1335, ABGB entgegenstünden.

7. Der beklagten Partei ist damit zuzugestehen, dass sie für den Zeitraum 19. 2. 2001 bis 31. 1. 2009 Anspruch auf Zinsen über das Kapital hinaus hat. Dabei tritt sie der von den Vorinstanzen vorgenommenen linearen Zinsberechnung in ihrem Rechtsmittel nicht entgegen. Daran ist daher festzuhalten. Bei richtiger Berechnung ergibt sich für diesen Zeitraum eine Zinsenforderung von 16.129,88 EUR anstelle der von der beklagten Partei begehrten 16.359,54 EUR, sodass die im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung mit einem weiteren Betrag von 6.233 EUR zu Recht besteht. Hinzu kommen die übrigen, im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen Positionen, sodass die von der beklagten Partei geltend gemachte Insolvenzforderung insgesamt mit 50.854,03 EUR zu Recht besteht, wovon der Kläger im Insolvenzverfahren bereits 17.392,86 EUR anerkannt hat. Noch während des Verfahrens vor dem Erstgericht schränkte die beklagte Partei ihre im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung auf 162.302,29 EUR ein. Ausgehend davon besteht diese insgesamt mit einem Teilbetrag von 111.448,26 EUR nicht zu Recht, was – abweichend von den Vorinstanzen – im Spruch der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen ist. Das Mehrbegehren, festzustellen, dass eine weitere Teilforderung von 33.461,17 EUR (50.854,03 EUR minus 17.392,86 EUR) nicht zu Recht besteht, ist abzuweisen. Die von der beklagten Partei nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Insolvenzverfahren vorgenommene Einschränkung der angemeldeten Forderung auf 87.747,79 EUR hat außer Betracht zu bleiben.

8. Der Revision ist somit teilweise Folge zu geben.

9. Die Kostenentscheidung beruht im Verfahren erster Instanz auf Paragraph 43, Absatz eins und 2 ZPO.

Bei Feststellungsprozessen nach Paragraph 110, (hier: Absatz 2,) IO betrifft der Streit ausschließlich eine Geldsumme, nämlich den Betrag, dessen Feststellung (hier des Nichtbestehens) begehrt wird (RIS-Justiz RS0042401; auch [T6, T7]). Der Streitgegenstand im Prüfungsprozess entspricht somit der bestrittenen Forderung. Wegen der Forderungseinschränkung im Insolvenzverfahren waren zwei Verfahrensabschnitte zu bilden. Der erste Abschnitt umfasst das Verfahren bis zur Tagsatzung vom 25. 2. 2015.

Ausgehend von der ursprünglich angemeldeten Forderung im Insolvenzverfahren waren unter Berücksichtigung des vom Kläger anerkannten Betrags im ersten Verfahrensabschnitt 441.469,69 EUR strittig, der aus Sicht der beklagten Partei (unter Außerachtlassung des anerkannten Betrags) mit einem Teilbetrag von 33.461,17 EUR zu Recht besteht. Das ergibt für den ersten Verfahrensabschnitt eine Obsiegensquote der beklagten Partei von etwa 7 %, sodass der Kläger nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil unterlegen ist und gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO Anspruch auf Ersatz seiner Kosten dieses Abschnitts von 2.204,40 EUR netto hat. Die Pauschalgebühr für das Verfahren erster Instanz, von deren Entrichtung der Kläger wegen der ihm bewilligten Verfahrenshilfe einstweilen befreit ist, ist zur Gänze diesem Abschnitt zuzurechnen. Gemäß Paragraph 70, Satz 2 ZPO ist klarzustellen, dass die beklagte Partei dem Grunde nach zum Ersatz dieser Gebühr verpflichtet ist vergleiche 2 Ob 230/10b mwN).

Im zweiten Verfahrensabschnitt belief sich der strittige Betrag bei gleich bleibendem Erfolg für die beklagte Partei auf 144.909,43 EUR (162.302,29 EUR minus dem anerkannten Betrag). Die Obsiegensquote der beklagten Partei beträgt daher ca 23 %, sodass der Kläger Anspruch auf 54 % seiner Kosten hat. Unter Berücksichtigung der bereits vom Berufungsgericht geprüften Einwendungen der beklagten Partei gegen die Kostennote des Klägers und der sich daraus ergebenden Gesamtsumme für diesen Abschnitt (2.200,80 EUR) errechnet sich ein Anspruch des Klägers von 1.188,43 EUR. Hinzu kommen noch die Kosten für seine Äußerung zum Wiedereinsetzungsantrag der beklagten Partei von 126,12 EUR, sodass der Anspruch des Klägers im Verfahren erster Instanz insgesamt 3.518,95 EUR zuzüglich USt beträgt.

Im Rechtsmittelverfahren beruht die Kostenentscheidung zudem auf Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.

Der Kläger war mit seiner Berufung erfolglos und schuldet der beklagten Partei daher die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung. Die beklagte Partei ist mit ihrem Berufungs- und dem Revisionsbegehren jeweils nur geringfügig unterlegen und hat daher Anspruch auf Ersatz ihrer gesamten darauf entfallenden Kosten.

Textnummer

E116733

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00142.16P.1123.000

Im RIS seit

11.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021

Dokumentnummer

JJT_20161123_OGH0002_0010OB00142_16P0000_000