Rechtssatz für 3Ob622/79 8Ob517/81 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0023825

Geschäftszahl

3Ob622/79; 8Ob517/81; 3Ob633/81; 9Os142/82; 11Os73/84; 1Ob608/87; 1Ob526/89; 2Ob574/88; 4Ob615/89; 6Ob14/00b; 6Ob77/00t; 6Ob5/00d; 6Ob124/05m; 3Ob230/12p; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 6Ob88/13d

Entscheidungsdatum

28.08.2013

Norm

ABGB §1295 IIf6
GmbHG §21
GmbHG §25
HGB §277
HGB §283
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. GmbHG § 21 heute
  2. GmbHG § 21 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 25 heute
  2. GmbHG § 25 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. GmbHG § 25 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GmbHG § 25 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Eine Arbeitsaufteilung zwischen mehreren Geschäftsführern bewirkt nicht, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr zu kümmern braucht. Auch bei einer - zulässigen - Geschäftsverteilung obliegt jedem Geschäftsführer die Pflicht zur Überwachung der anderen. Von den jedem Geschäftsführer obliegenden gesetzlichen zwingenden Pflichten kann eine Geschäftsverteilung niemals befreien. Hierher gehören die Pflicht der Geschäftsführer, für die Führung der erforderlichen Bücher der Gesellschaft Sorge zu tragen sowie die Pflichten zur Aufstellung des Geschäftsabschlusses (Paragraph 22, Absatz eins, GmbHG) und zur rechtzeitigen Anmeldung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph 85, Absatz eins, GmbHG.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 622/79
    Entscheidungstext OGH 11.07.1979 3 Ob 622/79
    Veröff: SZ 52/116 = EvBl 1980/4 S 14 = JBl 1980,38
  • 8 Ob 517/81
    Entscheidungstext OGH 09.07.1981 8 Ob 517/81
    Vgl; Veröff: GesRZ 1982,56
  • 3 Ob 633/81
    Entscheidungstext OGH 10.02.1982 3 Ob 633/81
    Auch; Beisatz: Nur gewerberechtlicher Geschäftsführer der im Innenverhältnis an der Geschäftsführung der Gesellschaft nicht besonders beteiligt ist, sondern die tatsächliche Geschäftsführung einem anderen Geschäftsführer überließ. (T1)
  • 9 Os 142/82
    Entscheidungstext OGH 07.06.1983 9 Os 142/82
    Vgl auch; Beisatz: Die Erstellung des Jahresabschlusses zählt zu den jedem Geschäftsführer unabdingbar obliegenden gesetzlichen Pflichten. (T2) Veröff: SSt 54/46
  • 11 Os 73/84
    Entscheidungstext OGH 20.12.1984 11 Os 73/84
    Vgl auch; Veröff: RdW 1985,275
  • 1 Ob 608/87
    Entscheidungstext OGH 23.09.1987 1 Ob 608/87
    Auch; Veröff: SZ 60/179 = WBl 1988,58 = ÖBA 1988,165
  • 1 Ob 526/89
    Entscheidungstext OGH 05.04.1989 1 Ob 526/89
    Veröff: SZ 62/61 = ÖBA 1989,1120 (Dellinger) = RdW 1989,270 = WBl 1989,250
  • 2 Ob 574/88
    Entscheidungstext OGH 25.04.1989 2 Ob 574/88
    nur: Von den jedem Geschäftsführer obliegenden gesetzlichen zwingenden Pflichten kann eine Geschäftsverteilung niemals befreien. Hierher gehören die Pflicht der Geschäftsführer, für die Führung der erforderlichen Bücher der Gesellschaft Sorge zu tragen sowie die Pflichten zur Aufstellung des Geschäftsabschlusses (§ 22 Abs 1 GmbHG) und zur rechtzeitigen Anmeldung eines Insolvenzverfahrens nach § 85 Abs 1 GmbHG. (T3)
  • 4 Ob 615/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 615/89
    Auch; Veröff: WBl 1990,147
  • 6 Ob 14/00b
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 14/00b
    nur: Von den jedem Geschäftsführer obliegenden gesetzlichen zwingenden Pflichten kann eine Geschäftsverteilung niemals befreien. (T4);
    Beis ähnlich T2; Beisatz: Wenngleich es ausreicht, dass die Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht durch die Geschäftsführer in der vertretungsbefugten Anzahl erfolgt (Geist in Jabornegg, HGB Rz 4 zu § 275), richten sich die zwingenden Offenlegungsvorschriften der §§ 277 ff HGB an die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften, somit an alle Geschäftsführer. Unterbleibt die Offenlegung, sind nach § 283 Abs 1 HGB auch die Vorstandsmitglieder beziehungsweise Geschäftsführer zur Befolgung der Offenlegungsvorschriften durch Zwangsstrafen anzuhalten. Schon diese Formulierung weist als Adressaten der Zwangsstrafenandrohung alle Mitglieder eines kollegialen Vertretungsorganes aus. Auf die für das Innenverhältnis maßgebliche Geschäftsverteilung kommt es dabei nicht an. Der Umstand, dass die Zwangsstrafe gegen alle Geschäftsführer verhängt werden kann, findet seine sachliche Rechtfertigung in der jeden Geschäftsführer der GmbH unabhängig von einer allfälligen Geschäftsverteilung treffenden Pflicht zur Rechnungslegung, deren Überprüfung und Unterfertigung. (T5); Veröff: SZ 73/44
  • 6 Ob 77/00t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 77/00t
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 6 Ob 5/00d
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 5/00d
    Beis wie T5
  • 6 Ob 124/05m
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 124/05m
    Vgl auch; Beisatz: Im Zwangsstrafenverfahren nach § 283 HGB zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht nach den §§ 277 ff HGB hat auch die Kapitalgesellschaft neben ihrem Organ Parteistellung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG 2005 und ist damit rekursberechtigt. (T6);
    Beisatz: Über Gesellschafterweisung oder aber durch einen allenfalls vorhandenen zweiten allein vertretungsbefugten Gesellschafter wäre die Gesellschaft dann in der Lage, in dem sie betreffenden Zwangsstrafenverfahren Rekurs zu erheben. (T7)
  • 3 Ob 230/12p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 230/12p
    Vgl; Beisatz: Hier: Vorschriften über die gesetzliche Prüfpflicht. (T8); Veröff: SZ 2013/3
  • 10 Ob 58/12w
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 58/12w
    Auch
  • 10 Ob 56/12a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 56/12a
    Auch
  • 3 Ob 231/12k
    Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 231/12k
    Vgl; Beis wie T8
  • 6 Ob 88/13d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 88/13d
    Veröff: SZ 2013/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0023825

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19790711_OGH0002_0030OB00622_7900000_001

Rechtssatz für 8Ob574/83 1Ob509/96 6Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060224

Geschäftszahl

8Ob574/83; 1Ob509/96; 6Ob88/13d

Entscheidungsdatum

28.08.2013

Norm

GmbHG §41
  1. GmbHG § 41 heute
  2. GmbHG § 41 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  3. GmbHG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Die Nichtigkeitsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 574/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 8 Ob 574/83
    Veröff: GesRZ 1984,217
  • 1 Ob 509/96
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 509/96
    Veröff: SZ 69/94
  • 6 Ob 88/13d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 88/13d
    Vgl; Beisatz: Die Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter muss gemäß § 41 Abs 4 GmbHG binnen einem Monat vom Tag der Absendung der Kopie des Protokolls über die Generalversammlung (§ 40 Abs 2 GmbHG) erhoben werden und ist gegen die Gesellschaft zu richten. (T1); Veröff: SZ 2013/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0060224

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19840510_OGH0002_0080OB00574_8300000_001

Rechtssatz für 6Ob88/13d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129021

Geschäftszahl

6Ob88/13d

Entscheidungsdatum

28.08.2013

Norm

GmbHG §25 Abs1 Z1
GmbHG §36 Abs2
GmbHG §41
  1. GmbHG § 25 heute
  2. GmbHG § 25 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. GmbHG § 25 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GmbHG § 25 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 36 heute
  2. GmbHG § 36 gültig ab 01.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013
  3. GmbHG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 41 heute
  2. GmbHG § 41 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  3. GmbHG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Nach Paragraph 36, Absatz 2, GmbHG hat mindestens einmal jährlich eine Generalversammlung stattzufinden. Beschlüsse über die Entlastung der Geschäftsführer sind in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr zu fassen (Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG). Die zitierten Bestimmungen sind aber ‑ ungeachtet der Haftung der Geschäftsführer für den der Gesellschaft daraus entstandenen Schaden (Paragraph 25, GmbHG) ‑ nicht als „zwingende Vorschriften“ iSd Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, GmbHG zu qualifizieren. Auch nach Ablauf der Frist des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG ist es noch möglich, wirksame Beschlüsse zu fassen. Eine spätere Beschlussfassung macht den Gesellschafterbeschluss weder nichtig noch anfechtbar.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 88/13d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 88/13d
    Veröff: SZ 2013/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129021

Im RIS seit

14.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016

Dokumentnummer

JJR_20130828_OGH0002_0060OB00088_13D0000_001

Rechtssatz für 6Ob88/13d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129022

Geschäftszahl

6Ob88/13d

Entscheidungsdatum

28.08.2013

Norm

GmbHG §39 Abs4
GmbHG §41 Abs1 Z2
  1. GmbHG § 39 heute
  2. GmbHG § 39 gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  3. GmbHG § 39 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 41 heute
  2. GmbHG § 41 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  3. GmbHG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Bei getrennter Abstimmung über die Entlastung selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter‑Geschäftsführer gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG dürfen grundsätzlich auch die anderen Organmitglieder ihr Stimmrecht nicht ausüben. Das Stimmrechtsverbot des Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG kommt bei der Abstimmung über die Entlastung eines Mitgeschäftsführers nur dann nicht zum Tragen, wenn ausnahmsweise nicht einmal eine Billigung des Verhaltens des betreffenden Gesellschafter‑Geschäftsführers durch den abstimmenden Mitgesellschafter in Rede steht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 88/13d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 88/13d
    Beisatz: Hier: Stimmverbot der Gesellschafter‑Geschäftsführerin bei einem Beschluss, mit dem die Entlastung des Mitgeschäftsführers für einen vier Jahre umfassenden Zeitraum erteilt wurde. (T1); Veröff: SZ 2013/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129022

Im RIS seit

14.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016

Dokumentnummer

JJR_20130828_OGH0002_0060OB00088_13D0000_002

Rechtssatz für 1Ob536/52 (1Ob541/52) 2O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049411

Geschäftszahl

1Ob536/52 (1Ob541/52); 2Ob28/48; 1Ob573/85; 9ObA302/92; 6Ob130/05v; 6Ob28/08y; 6Ob49/09p; 6Ob88/13d; 6Ob38/18h

Entscheidungsdatum

26.04.2018

Norm

AktG §118
GmbHG §25
GmbHG §39 Abs4
  1. AktG § 118 heute
  2. AktG § 118 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  3. AktG § 118 gültig von 01.08.2011 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011
  4. AktG § 118 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  5. AktG § 118 gültig von 01.01.1966 bis 31.07.2009
  1. GmbHG § 25 heute
  2. GmbHG § 25 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. GmbHG § 25 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GmbHG § 25 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 39 heute
  2. GmbHG § 39 gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  3. GmbHG § 39 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH darf bei der Feststellung der Bilanz und des Geschäftsberichtes, auch wenn ihn selbst betreffende Bemängelungen erhoben sind, mitstimmen. Dagegen besteht kein Stimmrecht für den geschäftsführenden Gesellschafter beim Entlastungsbeschluss sowie bei der Beschlussfassung über die Prozessführung wegen Ansprüche aus seiner Geschäftsführung und bei Beschlüssen, die eine solche Prozessführung vorbereiten sollen. Paragraph 118, Absatz 2, AktG ist analog anzuwenden vergleiche auch 1 Ob 537/52).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 536/52
    Entscheidungstext OGH 16.07.1952 1 Ob 536/52
    Veröff: SZ 25/200 = JBl 1953,185
  • 2 Ob 28/48
    Entscheidungstext OGH 30.01.1948 2 Ob 28/48
    nur: Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH darf bei der Feststellung der Bilanz und des Geschäftsberichtes, auch wenn ihn selbst betreffende Bemängelungen erhoben sind, mitstimmen. (T1) Veröff: SZ 21/62
  • 1 Ob 573/85
    Entscheidungstext OGH 22.05.1985 1 Ob 573/85
    nur: Kein Stimmrecht für den geschäftsführenden Gesellschafter beim Entlastungsbeschluss. (T2) Veröff: SZ 58/88
  • 9 ObA 302/92
    Entscheidungstext OGH 27.01.1993 9 ObA 302/92
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 130/05v
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 130/05v
    Vgl auch; Beisatz: Der Stimmrechtsausschluss des mit einer Klage der Gesellschaft auf Schadenersatz, auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen und auf Rechnungslegung konfrontierten Gesellschafters hängt nicht davon ab, ob ein Rechtsstreit bereits eingeleitet ist oder nicht. (T3)
  • 6 Ob 28/08y
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 28/08y
    Vgl; Beisatz: Zwar ist eine Stimmrechtsausübung in eigener Sache nicht generell unzulässig (vgl § 39 Abs 4 und 5 GmbHG). Nach § 118 Abs 1 Satz 2 AktG können aber bei der Beschlussfassung Aktionäre, die zugleich Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sind, weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen. (T4); Beisatz: Hier: Stimmverbot für eine Privatstiftung als 80%-Aktionärin der Beklagten, deren sämtliche Vorstandsmitglieder von dem Antrag auf Sonderprüfung im Sinne des § 118 Abs 1 AktG betroffen waren. Ein Vorstandsmitglied dieser Privatstiftung ist auch Mitglied des Vorstands der beklagten AG; die beiden anderen Vorstandsmitglieder der Privatstiftung sind Aufsichtsräte der beklagten Partei. (T5)
  • 6 Ob 49/09p
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 49/09p
    Vgl; Bem: Hier: Beide Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft sind auch Geschäftsführer deren Mehrheitsgesellschafterin; einer der beiden Geschäftsführer ist außerdem Mitgesellschafter der Mehrheitsgesellschafterin und Vorstand deren Mehrheitsgesellschafterin - Stimmverbot hinsichtlich Sonderprüfung bejaht. (T6)
  • 6 Ob 88/13d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 88/13d
    Vgl; nur T2; Beisatz: Bei getrennter Abstimmung über die Entlastung selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter‑Geschäftsführer gemäß § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG dürfen grundsätzlich auch die anderen Organmitglieder ihr Stimmrecht nicht ausüben. Das Stimmrechtsverbot des § 39 Abs 4 GmbHG kommt bei der Abstimmung über die Entlastung eines Mitgeschäftsführers nur dann nicht zum Tragen, wenn ausnahmsweise nicht einmal eine Billigung des Verhaltens des betreffenden Gesellschafter‑Geschäftsführers durch den abstimmenden Mitgesellschafter in Rede steht. (T7)
    Bem: RS0129022. (T8); Veröff: SZ 2013/75
  • 6 Ob 38/18h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 38/18h
    Vgl auch; Beisatz: Ist über Ansprüche gegen einen Gesellschafter-Geschäftsführer zu befinden, so hat der Betreffende kein Stimmrecht. (T9)
    Veröff: SZ 2018/33

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0049411

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Dokumentnummer

JJR_19520716_OGH0002_0010OB00536_5200000_001

Rechtssatz für 4Ob7/92 9ObA358/98g 2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059874

Geschäftszahl

4Ob7/92; 9ObA358/98g; 2Ob175/05g; 6Ob88/13d; 6Ob104/19s

Entscheidungsdatum

29.08.2019

Norm

GmbHG §39 Abs4
  1. GmbHG § 39 heute
  2. GmbHG § 39 gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  3. GmbHG § 39 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Der Stimmrechtsausschluss eines Gesellschafters bringt es mit sich, dass der Beschluss mit der Mehrheit der übrigen an der Abstimmung teilnehmenden Gesellschafter gefasst werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 7/92
    Entscheidungstext OGH 12.05.1992 4 Ob 7/92
    Veröff: WBl 1992,406 = RdW 1992,371
  • 9 ObA 358/98g
    Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 ObA 358/98g
    Auch
  • 2 Ob 175/05g
    Entscheidungstext OGH 22.09.2005 2 Ob 175/05g
    Auch; Beisatz: Passives Verhalten oder auch ausdrückliche Stimmenthaltung bei der Stimmenzählung haben für das Mehrheitserfordernis eines Gesellschafterbeschlusses außer Betracht zu bleiben. (T1)
    Beisatz: Hier: Drei-Mann-GesmbH; einer ausgeschlossen, einer passiv: die Stimme des dritten Gesellschafters bewirkt einstimmigen Beschluss. (T2)
  • 6 Ob 88/13d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 88/13d
    Auch; Veröff: SZ 2013/75
  • 6 Ob 104/19s
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 104/19s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059874

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2019

Dokumentnummer

JJR_19920512_OGH0002_0040OB00007_9200000_005

Rechtssatz für 1Ob510/95 6Ob139/06v 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0086644

Geschäftszahl

1Ob510/95; 6Ob139/06v; 6Ob49/09p; 6Ob169/09k; 6Ob23/13w; 6Ob88/13d; 6Ob191/18h; 6Ob90/19g; 6Ob104/19s; 6Ob105/19p

Entscheidungsdatum

19.12.2019

Norm

GmbHG §39
  1. GmbHG § 39 heute
  2. GmbHG § 39 gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  3. GmbHG § 39 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kennt bei Interessenkollisionen kein generelles Stimmverbot.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 510/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 510/95
    Veröff: SZ 68/193
  • 6 Ob 139/06v
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 139/06v
    Vgl; Beisatz: Der Gesellschafter - Geschäftsführer ist bei einfacher Beschlussfassung betreffend den Widerruf einer ihm von der Gesellschaft erteilten Zustimmung zu konkurrenzierenden Tätigkeiten oder Beteiligungen nicht stimmberechtigt (analoge Anwendung des § 39 Abs 4 GmbHG). (T1)
    Veröff: SZ 2006/149
  • 6 Ob 49/09p
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 49/09p
    Vgl; Beisatz: Bei § 39 Abs 4 GmbHG geht es zum einen um eine Variation der Regeln über das In-Sich-Geschäft, zum anderen um die Durchsetzung des Gedankens, dass niemand Richter in eigener Sache sein soll. (T2)
    Bem: Hier: Beide Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft sind auch Geschäftsführer deren Mehrheitsgesellschafterin; einer der beiden Geschäftsführer ist außerdem Mitgesellschafter der Mehrheitsgesellschafterin und Vorstand deren Mehrheitsgesellschafterin - Stimmverbot hinsichtlich Sonderprüfung bejaht. (T3)
  • 6 Ob 169/09k
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 169/09k
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Frage, ob und wie der Anspruch des Gesellschaft in einem Rechtsstreit verfolgt werden soll, fällt unter dem Aspekt des Insichgeschäfts, aber auch des „Richtens in eigener Sache“ unter das Stimmrechtsverbot. (T4)
    Beisatz: Ein Gesellschafter ist bei einer Abstimmung, die ein mit ihm geschlossenes Rechtsgeschäft iSd § 39 Abs 4 GmbHG zum Gegenstand hat, vom Stimmrecht unabhängig davon ausgeschlossen ist, ob sich das betreffende Geschäft für die Gesellschaft vorteilhaft oder nachteilig auswirken kann. (T5)
  • 6 Ob 23/13w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 23/13w
    Vgl; Beisatz: Bei verbandsrechtlichen Beschlüssen greift das Stimmverbot des § 39 Abs 4 GmbHG nach ganz einhelliger Auffassung nicht ein. Dazu gehören auch Beschlüsse über die Einforderung von Einlagen. (T6)
    Beisatz: Hier: Dass im vorliegenden Fall die Einforderung der Stammeinlage nur mehr bei einem Gesellschafter in Betracht kam, vermag an der Gültigkeit der angeführten Grundsätze nichts zu ändern. (T7)
  • 6 Ob 88/13d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 88/13d
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Der Stimmrechtsausschluss eines Gesellschafters bewirkt, dass der Beschluss mit der Mehrheit der übrigen an der Abstimmung teilnehmenden Gesellschafter gefasst werden kann. (T8)
    Beisatz: Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre erfasst § 39 Abs 4 GmbHG auch den Entlastungsbeschluss. (T9)
    Beisatz: Bei getrennter Abstimmung über die Entlastung selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter‑Geschäftsführer gemäß § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG dürfen grundsätzlich auch die anderen Organmitglieder ihr Stimmrecht nicht ausüben. Das Stimmrechtsverbot des § 39 Abs 4 GmbHG kommt bei der Abstimmung über die Entlastung eines Mitgeschäftsführers nur dann nicht zum Tragen, wenn ausnahmsweise nicht einmal eine Billigung des Verhaltens des betreffenden Gesellschafter‑Geschäftsführers durch den abstimmenden Mitgesellschafter in Rede steht. (T10)
    Bem: RS0129022. (T11)
    Veröff: SZ 2013/75
  • 6 Ob 191/18h
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 6 Ob 191/18h
    Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Stimmverbote greifen bei den im Gesetz festgelegten Interessenkonflikten als starre Schranke ein, ohne dass zu prüfen wäre, ob die gesellschaftsinterne Willensbildung tatsächlich beeinträchtigt wäre. (T12)
    Beisatz: § 39 Abs 4 GmbHG kann auch analog angewendet werden. Dabei ist die ratio der Vorschrift entscheidend: Das Stimmverbot darf nur auf Fälle erstreckt werden, die von einer den gesetzlich normierten Tatbeständen vergleichbaren institutionell bedingten Interessenkollision gekennzeichnet sind. (T13)
  • 6 Ob 90/19g
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 90/19g
    Beis wie T2; Beis wie T6 nur: Bei verbandsrechtlichen Beschlüssen greift das Stimmverbot des § 39 Abs 4 GmbHG nach ganz einhelliger Auffassung nicht ein. (T14)
    Beis wie T13
  • 6 Ob 104/19s
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 104/19s
    Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 6 Ob 105/19p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 105/19p
    Beis wie T2; Veröff: SZ 2019/126

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086644

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00510_9500000_005

Rechtssatz für 9ObA105/92; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060007

Geschäftszahl

9ObA105/92; 9ObA302/92; 8ObA2025/96v; 6Ob22/13y; 6Ob88/13d; 9ObA58/15t; 8ObA58/18i; 11Os46/20d

Entscheidungsdatum

01.07.2020

Norm

GmbHG §35 Abs1
  1. GmbHG § 35 heute
  2. GmbHG § 35 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  3. GmbHG § 35 gültig von 01.03.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  4. GmbHG § 35 gültig von 01.01.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Die Entlastung hat in der Regel eine ähnliche Wirkung wie ein Verzicht auf Ersatzansprüche oder ein Anerkenntnis des Nichtbestehens solcher Ansprüche. Von der Entlastung ist die Generalbereinigung aller wechselseitigen Ansprüche der GmbH und ihrer ausgeschiedenen Organmitglieder zu unterscheiden. Dies bedeutet einen Verzicht auch auf nicht erkennbare Ersatzansprüche (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 105/92
    Entscheidungstext OGH 17.06.1992 9 ObA 105/92
    Veröff: EvBl 1993/24 S 129 = WBl 1992,408
  • 9 ObA 302/92
    Entscheidungstext OGH 27.01.1993 9 ObA 302/92
    nur: Die Entlastung hat in der Regel eine ähnliche Wirkung wie ein Verzicht auf Ersatzansprüche oder ein Anerkenntnis des Nichtbestehens solcher Ansprüche. (T1)
    Beisatz: Bei Verschleierung oder listiger Irreführung erlöschen Schadenersatzansprüche nicht. (T2)
  • 8 ObA 2025/96v
    Entscheidungstext OGH 25.04.1996 8 ObA 2025/96v
    Vgl; Beis wie T2
  • 6 Ob 22/13y
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 22/13y
    Vgl auch; Beisatz: Der Entlastungsbeschluss ist anfechtbar, wenn die Entlastung wegen der Schwere der Pflichtwidrigkeit unvertretbar ist oder bei schwerwiegender Schädigung der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter durch Organmitglieder. (T3)
  • 6 Ob 88/13d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 88/13d
    Vgl auch; Beisatz: Es gibt die Möglichkeit, anstelle der Entlastung des gesamten Organs („der Geschäftsführung“) über die Entlastung einzelner Organmitglieder ‑ getrennt ‑ zu beschließen. (T4); Veröff: SZ 2013/75
  • 9 ObA 58/15t
    Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 ObA 58/15t
    Vgl auch
  • 8 ObA 58/18i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 ObA 58/18i
  • 11 Os 46/20d
    Entscheidungstext OGH 01.07.2020 11 Os 46/20d
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060007

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19920517_OGH0002_009OBA00105_9200000_003

Rechtssatz für 9ObA105/92 9ObA302/92 9...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0060000

Geschäftszahl

9ObA105/92; 9ObA302/92; 9ObA101/99i; 9ObA149/08i; 6Ob22/13y; 6Ob88/13d; 9ObA58/15t; 8ObA58/18i; 11Os46/20d

Entscheidungsdatum

01.07.2020

Norm

GmbHG §35 Abs1
  1. GmbHG § 35 heute
  2. GmbHG § 35 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  3. GmbHG § 35 gültig von 01.03.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  4. GmbHG § 35 gültig von 01.01.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Unter Entlastung ist die einseitige Erklärung der GmbH zu verstehen, mit der sie ihre Geschäftsführer von Schadenersatzansprüchen befreit, die aus Verstößen der Geschäftsführer erwachsen könnten. Die Befreiung bezieht sich nur auf solche Schadenersatzansprüche, die die Gesellschaft bei sorgfältiger Prüfung aller vorgelegten und vollständigen Unterlagen erkennen konnte. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 105/92
    Entscheidungstext OGH 17.06.1992 9 ObA 105/92
    Veröff: EvBl 1993/24 S 129 = WBl 1992,408
  • 9 ObA 302/92
    Entscheidungstext OGH 27.01.1993 9 ObA 302/92
    Beisatz: Oder welche für sie erkennbar gewesen wären. (T1)
  • 9 ObA 101/99i
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 101/99i
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 149/08i
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 149/08i
    Beisatz: Durch die Entlastungserklärung der Gesellschaft wird der Geschäftsführer von allen Ansprüchen frei, die der Gesellschaft bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen, als aus Verstößen des Geschäftsführers erwachsen erkennbar waren. Lediglich dann, wenn die Verstöße aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren oder diese unvollständig waren, führt die Entlastung nicht zur Haftungsbefreiung. (T2)
  • 6 Ob 22/13y
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 22/13y
    Auch; Beisatz: Der Entlastungsbeschluss ist anfechtbar, wenn die Entlastung wegen der Schwere der Pflichtwidrigkeit unvertretbar ist oder bei schwerwiegender Schädigung der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter durch Organmitglieder. (T3)
  • 6 Ob 88/13d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 88/13d
    Vgl; Beisatz: Es gibt die Möglichkeit, anstelle der Entlastung des gesamten Organs („der Geschäftsführung“) über die Entlastung einzelner Organmitglieder ‑ getrennt ‑ zu beschließen. (T4); Veröff: SZ 2013/75
  • 9 ObA 58/15t
    Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 ObA 58/15t
  • 8 ObA 58/18i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 ObA 58/18i
  • 11 Os 46/20d
    Entscheidungstext OGH 01.07.2020 11 Os 46/20d
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020

Dokumentnummer

JJR_19920617_OGH0002_009OBA00105_9200000_002

Rechtssatz für 1Ob482/58; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060019

Geschäftszahl

1Ob482/58; 1Ob654/76; 1Ob775/81; 9ObA145/90; 5Ob523/91 (5Ob524/91); 7Ob2006/96t; 3Ob323/97i; 9ObA149/08i; 6Ob22/13y; 6Ob88/13d; 6Ob183/13z; 9ObA58/15t; 1Ob170/17g; 8ObA58/18i; 11Os46/20d; 9ObA136/19v

Entscheidungsdatum

26.08.2020

Norm

GmbHG §35 Abs1 Z1
HGB §120
  1. GmbHG § 35 heute
  2. GmbHG § 35 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  3. GmbHG § 35 gültig von 01.03.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  4. GmbHG § 35 gültig von 01.01.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Durch die Entlastungserklärung der Gesellschaft wird der Geschäftsführer von allen Ansprüchen frei, die der Gesellschaft bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen, als aus Verstößen des Geschäftsführers erwachsend erkennbar waren. Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer können aber nach der Entlastung noch geltend gemacht werden, wenn sie aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren oder wenn die Unterlagen unvollständig waren. Der Geschäftsführer hat einen klagbaren Anspruch auf Entlastung in diesem Umfange. Ein Anspruch auf "vollständige" Entlastung besteht nicht. Ein Urteil, das die Entlastung eines Geschäftsführers ausspricht, stellt fest, dass der Gesellschaft auf Grund des Materials, das ihr vorgelegt wurde, keine Ansprüche gegen den Geschäftsführer zustehen. Wegen nicht erkennbarer Verstöße bleibt auch im Falle der Entlastung durch Urteilsspruch die Möglichkeit von Schadenersatz offen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 482/58
    Entscheidungstext OGH 07.01.1959 1 Ob 482/58
    Veröff: SZ 32/2
  • 1 Ob 654/76
    Entscheidungstext OGH 01.12.1976 1 Ob 654/76
    Vgl
  • 1 Ob 775/81
    Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 775/81
    nur: Durch die Entlastungserklärung der Gesellschaft wird der Geschäftsführer von allen Ansprüchen frei, die der Gesellschaft bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen, als aus Verstößen des Geschäftsführers erwachsend erkennbar waren. (T1)
    Veröff: SZ 55/1 = EvBl 1982/115 S 397 = GesRZ 1983,30
  • 9 ObA 145/90
    Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObA 145/90
    Vgl auch; nur T1; Veröff: Arb 10873
  • 5 Ob 523/91
    Entscheidungstext OGH 24.03.1992 5 Ob 523/91
    nur: Der Geschäftsführer hat einen klagbaren Anspruch auf Entlastung. (T2)
    Veröff: SZ 65/46 = JBl 1992,597
  • 7 Ob 2006/96t
    Entscheidungstext OGH 26.06.1996 7 Ob 2006/96t
    Vgl aber; Veröff: SZ 69/153
  • 3 Ob 323/97i
    Entscheidungstext OGH 14.01.1998 3 Ob 323/97i
    nur T1
  • 9 ObA 149/08i
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 149/08i
    Auch; nur T1; Beisatz: Lediglich dann, wenn die Verstöße aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren oder diese unvollständig waren, führt die Entlastung nicht zur Haftungsbefreiung. (T3)
  • 6 Ob 22/13y
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 22/13y
    Vgl auch; Beisatz: Der Entlastungsbeschluss ist anfechtbar, wenn die Entlastung wegen der Schwere der Pflichtwidrigkeit unvertretbar ist oder bei schwerwiegender Schädigung der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter durch Organmitglieder. (T4)
  • 6 Ob 88/13d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 88/13d
    Vgl; Beisatz: Es gibt die Möglichkeit, anstelle der Entlastung des gesamten Organs („der Geschäftsführung“) über die Entlastung einzelner Organmitglieder ‑ getrennt ‑ zu beschließen. (T5); Veröff: SZ 2013/75
  • 6 Ob 183/13z
    Entscheidungstext OGH 20.02.2014 6 Ob 183/13z
    Vgl; Beisatz: Dafür, einer Entlastung als gesellschaftsinternem Vorgang auch Wirkungen gegenüber gesellschaftsfremden Dritten - die in keinem Organverhältnis zur Gesellschaft stehen - zuzubilligen, fehlt hier jeglicher Anhaltspunkt. (T6)
  • 9 ObA 58/15t
    Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 ObA 58/15t
  • 1 Ob 170/17g
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 170/17g
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 8 ObA 58/18i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 ObA 58/18i
  • 11 Os 46/20d
    Entscheidungstext OGH 01.07.2020 11 Os 46/20d
    Vgl
  • 9 ObA 136/19v
    Entscheidungstext OGH 26.08.2020 9 ObA 136/19v
    vgl
    Anm: Veröff: SZ 2020/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0060019

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19590107_OGH0002_0010OB00482_5800000_001

Rechtssatz für 4Ob511/76 (4Ob512/76) 1O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060117

Geschäftszahl

4Ob511/76 (4Ob512/76); 1Ob573/85; 6Ob88/13d; 6Ob90/19g; 6Ob148/20p

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Norm

GmbHG §41
GmbHG §78
  1. GmbHG § 41 heute
  2. GmbHG § 41 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  3. GmbHG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 78 heute
  2. GmbHG § 78 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Das Gesetz gibt jedem Gesellschafter das Recht, einen Gesellschafterbeschluss, der auch nur aus formellen Gründen - insbesondere wegen Mitwirkung einer nicht stimmberechtigten Person - dem GmbHG oder dem Gesellschaftsvertrag zuwider zustande gekommen ist, unter den Voraussetzungen des Paragraph 41, GmbHG mit Klage anzufechten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 511/76
    Entscheidungstext OGH 27.04.1976 4 Ob 511/76
    Veröff: EvBl 1976/247 S 548 = JBl 1977,267 (mit kritischer Anmerkung von Ostheim) = GesRZ 1976,98
  • 1 Ob 573/85
    Entscheidungstext OGH 22.05.1985 1 Ob 573/85
    Auch; Veröff: SZ 58/88
  • 6 Ob 88/13d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 88/13d
    Vgl; Beisatz: Hat ein vom Stimmrecht ausgeschlossener Gesellschafter an einer Beschlussfassung in der Generalversammlung der Gesellschaft mitgewirkt und wurde dessen Stimme bei der Beschlussfassung mitberücksichtigt, ist die Stimmabgabe nicht ungültig, sondern liegt ein anfechtbarer Beschluss vor. (T1)
    Veröff: SZ 2013/75
  • 6 Ob 90/19g
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 90/19g
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 148/20p
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 148/20p
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0060117

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Dokumentnummer

JJR_19760427_OGH0002_0040OB00511_7600000_002

Rechtssatz für 1Ob573/85 6Ob290/98k 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059834

Geschäftszahl

1Ob573/85; 6Ob290/98k; 6Ob88/13d; 6Ob213/16s; 6Ob219/18a; 6Ob148/20p

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Norm

GmbHG §39
GmbHG §41
  1. GmbHG § 39 heute
  2. GmbHG § 39 gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  3. GmbHG § 39 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 41 heute
  2. GmbHG § 41 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  3. GmbHG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Hat ein vom Stimmrecht ausgeschlossener Gesellschafter an einer Beschlussfassung in der Generalversammlung der Gesellschaft mitgewirkt, ist die Stimmgabe nicht ungültig, sondern ein unter Mitberücksichtigung der Stimme gefasster Beschluss zustandegekommen, der anfechtbar ist. Die Anfechtung eines solchen Beschlusses ist nur dann entbehrlich, wenn die an der Abstimmung beteiligten Gesellschafter bis zum Zeitpunkt des Schlusses der Generalversammlung sich darüber einig werden, daß der Beschluss als nicht zustandegekommen anzusehen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 573/85
    Entscheidungstext OGH 22.05.1985 1 Ob 573/85
    Veröff: SZ 58/88
  • 6 Ob 290/98k
    Entscheidungstext OGH 28.01.1999 6 Ob 290/98k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verletzung des § 34 GmbHG fehlerhafter Umlaufbeschluss. (T1); Veröff: SZ 72/15
  • 6 Ob 88/13d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 88/13d
    Vgl; Beisatz: Hat ein vom Stimmrecht ausgeschlossener Gesellschafter an einer Beschlussfassung in der Generalversammlung der Gesellschaft mitgewirkt und wurde dessen Stimme bei der Beschlussfassung mitberücksichtigt, ist die Stimmabgabe nicht ungültig, sondern liegt ein anfechtbarer Beschluss vor. (T2); Veröff: SZ 2013/75
  • 6 Ob 213/16s
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 213/16s
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 219/18a
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 219/18a
  • 6 Ob 148/20p
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 148/20p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059834

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Dokumentnummer

JJR_19850522_OGH0002_0010OB00573_8500000_002

Rechtssatz für 7Ob559/57 3Ob62/58 2Ob9...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060124

Geschäftszahl

7Ob559/57; 3Ob62/58; 2Ob92/60; 1Ob775/81; 6Ob786/82; 2Ob2146/96v; 6Ob191/08v; 6Ob88/13d; 6Ob39/21k; 6Ob38/21p

Entscheidungsdatum

15.03.2021

Norm

GmbHG §41
GmbHG §42 Abs6
  1. GmbHG § 41 heute
  2. GmbHG § 41 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  3. GmbHG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 42 heute
  2. GmbHG § 42 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Die Nichtigkeitsklage des Paragraph 41, GmbHG ist ihrem Wesen nach eine Anfechtungsklage; das ihr stattgebende Urteil ist ein Rechtsgestaltungsurteil. Wird die Frist zur Erhebung der Klage versäumt, dann kann der Generalversammlungsbeschluss nicht mehr umgestoßen werden; er bleibt trotz etwaiger Gesetzwidrigkeit oder Satzungswidrigkeit wirksam.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 559/57
    Entscheidungstext OGH 04.12.1957 7 Ob 559/57
    Veröff: RZ 1958,46
  • 3 Ob 62/58
    Entscheidungstext OGH 13.02.1958 3 Ob 62/58
  • 2 Ob 92/60
    Entscheidungstext OGH 25.03.1960 2 Ob 92/60
  • 1 Ob 775/81
    Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 775/81
    Veröff: SZ 55/1 = EvBl 1982/115 S 397 = GesRZ 1983,30
  • 6 Ob 786/82
    Entscheidungstext OGH 26.05.1983 6 Ob 786/82
    nur: Die Nichtigkeitsklage des § 41 GmbHG ist ihrem Wesen nach eine Anfechtungsklage; das ihr stattgebende Urteil ist ein Rechtsgestaltungsurteil. (T1); Beisatz: Angebliche Mängel eines Gesellschafterbeschlusses, die das Gesetz der Anfechtung nach § 41 GmbHG unterwirft, können nicht mit Erfolg einredeweise geltend gemacht werden. (T2) Veröff: SZ 56/84 = GesRZ 1983,222
  • 2 Ob 2146/96v
    Entscheidungstext OGH 14.11.1996 2 Ob 2146/96v
    Vgl auch; Veröff: SZ 69/254
  • 6 Ob 191/08v
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 191/08v
    Vgl; Beisatz: Das bloße Vorbringen, die Beschlüsse hätten schon ursprünglich nicht gefasst werden dürfen, reicht für die Anfechtung der nunmehrigen Beschlüsse nach § 41 GmbHG nicht aus, könnten doch dann durch die jederzeit mögliche Stellung eines Aufhebungsantrags die engen zeitlichen Zulässigkeitsgrenzen für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen nach § 41 GmbHG unterlaufen werden. (T3)
  • 6 Ob 88/13d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 88/13d
    nur T1; Veröff: SZ 2013/75
  • 6 Ob 39/21k
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 39/21k
    Vgl; Beisatz: Eine Unwirksamkeit des mit Nichtigkeitsklage angefochtenen Generalversammlungsbeschlusses bewirkt erst das stattgebende rechtskräftige Urteil und zwar ex tunc. (T4)
  • 6 Ob 38/21p
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 38/21p
    Vgl; Beisatz: Eine Unwirksamkeit des mit Nichtigkeitsklage angefochtenen Generalversammlungsbeschlusses bewirkt erst das stattgebende rechtskräftige Urteil und zwar ex tunc. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0060124

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Dokumentnummer

JJR_19571204_OGH0002_0070OB00559_5700000_001

Entscheidungstext 6Ob88/13d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

wbl 2013,655/238 - wbl 2013/238 = GES 2013,446 = Jus-Extra OGH-Z 5463 = Jus-Extra OGH-Z 5464 = Jus-Extra OGH-Z 5479 = Jus-Extra OGH-Z 5480 = GesRZ 2014,49 (Vavrovsky) = RWZ 2014/4 S 13 (Wenger) - RWZ 2014,13 (Wenger) = EvBl 2014/24 S 172 - EvBl 2014,172 = NZ 2014/7 S 27 (Walch) - NZ 2014,27 (Walch) = AnwBl 2014,158 = RdW 2013/710 S 724 - RdW 2013,724 = Gurmann/Eberhardt, RdW 2014/81 S 59 - Gurmann/Eberhardt, RdW 2014,59 = ecolex 2014/100 S 247 - ecolex 2014,247 = Hartlieb/Simonishvili, GesRZ 2014,343 = SZ 2013/75

Geschäftszahl

6Ob88/13d

Entscheidungsdatum

28.08.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** S*****, vertreten durch Dr. Robert Kugler, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Felsberger, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Nichtigerklärung von Generalversammlungsbeschlüssen, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 9. Jänner 2013, GZ 4 R 214/12s-12, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 6. Juni 2012, GZ 21 Cg 199/11s-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.974,60 EUR (darin 329,10 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die mit Gesellschaftsvertrag vom 22. 12. 1988 gegründete beklagte GmbH ist seit 30. 12. 1988 zu FN ***** (früher HRB *****) im Firmenbuch (Handelsregister) des Landesgerichts Klagenfurt eingetragen. Ihr Stammkapital beträgt 500.000 ATS. Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31. 10. An der Gesellschaft sind der Kläger A***** S***** und Dr. A***** B***** mit einer Stammeinlage von jeweils 200.000 ATS (jeweils 40 %), sowie KR H***** S***** und Mag. M***** V***** S***** mit je 50.000 ATS (jeweils 10 %) beteiligt. Jeweils selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der Gesellschaft sind KR H***** S***** seit 30. 12. 1988 und Dr. A***** B***** seit 27. 4. 2005. In der ordentlichen Generalversammlung der beklagten Partei vom 14. 9. 2011 wurde über Antrag des Vorsitzenden Dr. H***** F***** einstimmig - mit Zustimmung des Klägers - beschlossen, getrennte Abstimmungen über die Entlastung der Geschäftsführer KR H***** S***** und Dr. A***** B***** für die jeweiligen Geschäftsjahre durchzuführen. Bei den Abstimmungen über die Entlastung des Geschäftsführers KR H***** S***** unter anderem für die Geschäftsjahre 2005/2006, 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 stimmte Dr. A***** B***** als Gesellschafterin im eigenen Namen und im Vollmachtsnamen für Mag. M***** V***** S***** jeweils für die Entlastung des Geschäftsführers KR H***** S*****; der Kläger stimmte jeweils dagegen. KR H***** S***** enthielt sich als Gesellschafter bei den Abstimmungen über seine Entlastung als Geschäftsführer der Stimme. Nach der Abstimmung stellte der Vorsitzende Dr. F***** jeweils fest, dass der Antrag auf Entlastung des Geschäftsführer KR H***** S***** mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen ist. Der Rechtsvertreter des Klägers erklärte dagegen jeweils Widerspruch zu Protokoll wegen Gesellschaftsvertrags- bzw Rechtswidrigkeit. Das Protokoll der Generalversammlung vom 14. 9. 2011 wurde am 21. 11. 2011 an den Klagevertreter abgesandt.

Der Kläger begehrte mit der am 21. 12. 2011 erhobenen Klage, die in der Generalversammlung der beklagten Partei vom 14. 9. 2011 gefassten Beschlüsse, KR H***** S***** als Geschäftsführer für die Geschäftsjahre 2003/2004, 2004/2005, 2005/2006, 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 die Entlastung zu erteilen, für nichtig zu erklären, in eventu festzustellen, dass die Beschlüsse auf Entlastung des Geschäftsführers nichtig seien. Mit Schriftsatz vom 12. 4. 2012 schränkte er das Klagebegehren auf die Geschäftsjahre 2005/2006, 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 ein.

Die Beschlüsse seien gesetzwidrig zustande gekommen, weil die Gesellschafter-Geschäftsführerin Dr. A***** B***** entgegen dem Verbot der Stimmrechtsausübung gemäß Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG an den Abstimmungen über die Entlastung des Geschäftsführers KR H***** S***** teilgenommen habe. Das Stimmrechtsverbot gelte sowohl bei einer Gesamtentlastung als auch bei Einzelentlastungen eines anderen Mitglieds desselben Organs. Der Kläger habe der getrennten Abstimmung über die Entlastung nur zugestimmt, weil er der Ansicht gewesen sei, dass das Stimmrechtsverbot auch bei Einzelentlastungen bestehe. Aufgrund der gesetzwidrig abgegebenen Stimme von Dr. A***** B***** ergebe sich keine Mehrheit für eine Entlastung des Geschäftsführers KR H***** S*****. In der Generalversammlung seien zahlreiche nicht zuordenbare auch private Rechnungen und Beschaffungen der klagsgegenständlichen Geschäftsjahre, insbesondere auch im Hinblick auf die operativ tätige KG, besprochen worden, die die Geschäftsführer entgegen den im Gesellschaftsvertrag verankerten Abstimmungsquoren in die Buchhaltung aufgenommen hätten. Die Geschäftsführer hätten sich geweigert, die in Frage gestellten Rechnungen und Posten aufzuklären.

Die beklagte Partei wandte - soweit im Revisionsverfahren relevant - ein, Dr. A***** B***** sei als Gesellschafter-Geschäftsführerin zwar bei ihrer eigenen Entlastung, nicht jedoch bei der Entlastung des zweiten selbständigen Geschäftsführers KR H***** S***** vom Stimmrecht ausgeschlossen. Dies betreffe sie nicht unmittelbar. Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG enthalte nur ein Stimmrechtsverbot im Zusammenhang mit einer Vorteilszuwendung im eigenen oder fremden Namen. Gegen dieses Verbot sei nicht verstoßen worden. Die angefochtenen Beschlüsse bezögen sich nicht unmittelbar auf die mitstimmende selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin Dr. A***** B*****. Für diese liege auch aus diesem Grund kein Stimmrechtsverbot vor. Der Versuch des Klägers, ein Stimmrechtsverbot per analogiam zu konstruieren, sei unzulässig. Die vom Kläger zitierte Rechtsmeinung sei zwar auf kollektiv vertretungsbefugte Gesellschafter-Geschäftsführer, nicht aber auf jeweils selbständig vertretungsbefugte Gesellschafter-Geschäftsführer anzuwenden. Der Kläger habe in der Generalversammlung keine Fragen gestellt und keine Aufklärungen verlangt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne förmliche Beweisaufnahme ab. Dr. A***** B***** sei bei der Abstimmung über die Entlastung des Gesellschafter-Geschäftsführers KR H***** S***** stimmberechtigt gewesen, weil die Abstimmungen über die Entlastung der selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer nicht gemeinsam, sondern getrennt durchgeführt worden seien. Die Geschäftsführer handelten nach außen hin vollkommen unabhängig und selbständig. Es wäre widersinnig, jeweils selbständig vertretungsbefugte Gesellschafter-Geschäftsführer innerhalb der Gesellschaft derart zu beschränken, dass sie bei getrennten Abstimmungen über die Entlastung des jeweils anderen selbständigen Geschäftsführers nicht mitstimmen dürften. Der Schutzzweck des Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG liege darin, jenen Gesellschafter bei der Abstimmung über eine Entlastung auszuschließen, der dadurch einen eigenen Vorteil erlange. Im vorliegende Fall erlange jedoch der andere Geschäftsführer keinen Vorteil, wenn er bei der Entlastung des anderen selbständigen Geschäftsführers mitstimme. Die Entlastungsbeschlüsse beeinträchtigten die Interessen des Klägers auch nicht. Wären eine Schadenersatzverpflichtung der Geschäftsführer begründende Umstände zutagegetreten, hätte der Kläger andere Möglichkeiten gehabt, seine Interessen zu wahren. Gegen beide Geschäftsführer gerichtete Vorwürfe sorgfaltswidrigen Verhaltens, dass diese etwa bei der Abstimmung weitgehend von eigenen Interessen geleitet worden wären oder die Interessen der Gesellschaft hintangehalten hätten, habe der Kläger nicht erhoben.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im klagsstattgebenden Sinn ab. Nach eingehender Darstellung des Meinungsstands gelangte es zu der Auffassung, dass der Kreis der von einem Stimmverbot betroffenen Personen nicht davon abhängen dürfe, ob einzeln oder im „Block“ abgestimmt werde. Da Stimmverbote Kollisionen zwischen den Interessen der Gesellschaft und denen der Gesellschafter neutralisieren sollten, fänden sie ihre Rechtfertigung in der Betroffenheit der eigenen Person. Mit dem bei der Abstimmung zur Anwendung gelangenden Verfahren hätten die Stimmverbote daher nichts zu tun. Das Stimmverbot solle nicht durch Teilung des Beschlussgegenstands umgangen werden können. Wer bei einer „Blockabstimmung“ aufgrund eines Stimmverbots nicht stimmberechtigt sei, könne ebenso wenig an den statt dessen durchgeführten Einzelabstimmungen teilnehmen. Aufgrund der Mitwirkung einer nicht stimmberechtigten Person sei der Kläger als Gesellschafter daher berechtigt, die beiden Beschlüsse gemäß Paragraph 41, GmbHG anzufechten.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob bei einer getrennten Abstimmung über die Entlastung mehrerer selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter-Geschäftsführer das Stimmverbot nur für den jeweils zur entlastenden Gesellschafter-Geschäftsführer gelte oder aber die anderen Organmitglieder ihr Stimmrecht nicht ausüben dürften, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

1. Der Oberste Gerichtshof billigt die Rechtsansicht des Berufungsgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass uneingeschränkt darauf verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

2.1. Die Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter kann mittels Klage verlangt werden, wenn der Beschluss durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt (Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, GmbHG). Hat ein vom Stimmrecht ausgeschlossener Gesellschafter an einer Beschlussfassung in der Generalversammlung der Gesellschaft mitgewirkt und wurde dessen Stimme bei der Beschlussfassung mitberücksichtigt, ist die Stimmabgabe nicht ungültig, sondern liegt ein anfechtbarer Beschluss vor (6 Ob 290/98k; 5 Ob 556/94; 1 Ob 573/85; RIS-Justiz RS0059834; RS0060117). Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Klage nach Paragraph 41, GmbHG um eine Anfechtungsklage; das ihr stattgebende Urteil ist ein Rechtsgestaltungsurteil (RIS-Justiz RS0060124 [T1]; Enzinger in Straube, GmbHG Paragraph 41, Rz 43). Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, GmbHG ist jeder Gesellschafter klageberechtigt, der in der Versammlung der Gesellschafter erschienen ist und gegen den Beschluss Widerspruch zu Protokoll gegeben hat.

2.2. Die Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter muss gemäß Paragraph 41, Absatz 4, GmbHG binnen einem Monat vom Tag der Absendung der Kopie des Protokolls über die Generalversammlung (Paragraph 40, Absatz 2, GmbHG) erhoben werden und ist gegen die Gesellschaft zu richten (RIS-Justiz RS0060224). Da es sich um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist handelt, ist die Wahrung der Frist von Amts wegen zu beachten. Die Anfechtungsfrist ist gewahrt, wenn die Klage spätestens am letzten Tag bei Gericht eingeht (Enzinger aaO Paragraph 41, Rz 71; Koppensteiner/Rüffler GmbHG³ Paragraph 41, Rz 52).

2.3. Das Generalversammlungsprotokoll vom 14. 9. 2011 wurde am 21. 11. 2011 an den Klagsvertreter abgesendet. Die am 21. 12. 2011 beim Erstgericht elektronisch eingebrachte Klage wurde somit fristgerecht erhoben.

3. Nach Paragraph 36, Absatz 2, GmbHG hat mindestens einmal jährlich eine Generalversammlung stattzufinden. Beschlüsse über die Entlastung der Geschäftsführer sind in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr zu fassen (Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG). Die angefochtenen Entlastungsbeschlüsse für die Geschäftsjahre 2005/2006, 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 wurden (erst) am 14. 11. 2011 gefasst. Dem Klagebegehren ist aber nicht bereits aufgrund des Verstoßes gegen Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 36, Absatz 2, GmbHG stattzugeben. Die zitierten Bestimmungen sind nämlich - ungeachtet der Haftung der Geschäftsführer für den der Gesellschaft daraus entstandenen Schaden (Paragraph 25, GmbHG) - nicht als „zwingende Vorschriften“ iSd Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, GmbHG zu qualifizieren. Auch nach Ablauf der Frist des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG ist es noch möglich, wirksame Beschlüsse zu fassen. Eine spätere Beschlussfassung macht den Gesellschafterbeschluss weder nichtig noch anfechtbar (OLG Wien 1 R 120/08m; Koppensteiner/Rüffler aaO Paragraph 35, Rz 5; Enzinger aaO Paragraph 35, Rz 5).

4.1. Stimmverbote sollen funktionell die verbandsinterne Willensbildung schützen, Schutzobjekt sind daher sowohl die Gesellschaft selbst als auch die Mitgesellschafter, nicht aber Dritte wie etwa Gläubiger der Gesellschaft (Enzinger aaO Paragraph 39, Rz 73). Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG verweigert demjenigen, der durch die Beschlussfassung von einer Verpflichtung befreit oder dem ein Vorteil zugewendet werden soll, sowohl im eigenen als auch im fremden Namen ein Stimmrecht. Das Gleiche gilt für eine Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Gesellschafter oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft. Die Bestimmung umschreibt Fälle der Interessenkollision zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Sie zu neutralisieren, ist Zweck der Vorschrift. Dieser lässt sich in zwei Unterzwecke aufspalten: Zum einen geht es um eine Variation der Regeln über das In-Sich-Geschäft, zum anderen um die Durchsetzung des Gedankens, dass niemand Richter in eigener Sache sein soll (6 Ob 49/09p mwN; 6 Ob 139/06v; Koppensteiner/Rüffler aaO Paragraph 39, Rz 31 mwN; Enzinger aaO Paragraph 39, Rz 72, 92 mwN). Der Stimmrechtsausschluss eines Gesellschafters bewirkt, dass der Beschluss mit der Mehrheit der übrigen an der Abstimmung teilnehmenden Gesellschafter gefasst werden kann (RIS-Justiz RS0059874 [T2]).

4.2. Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre erfasst Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG auch den Entlastungsbeschluss. Die Entlastung iSd Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG ist Bestandteil der allgemeinen Aufsicht der Gesellschafter über die Geschäftsführer (Enzinger aaO Paragraph 35, Rz 32). Mit der Entlastung der Geschäftsführer billigen die Gesellschafter deren Amtsführung für die Dauer der Entlastungsperiode und sprechen das Vertrauen für die zukünftige Geschäftsführung aus. Zugleich bringen sie zum Ausdruck, dass zumindest nach Ansicht der für die Entlastung stimmenden Gesellschafter keine Ersatzansprüche gegen die Geschäftsführer bestehen (Enzinger aaO Paragraph 35, Rz 31; Koppensteiner/Rüffler aaO Paragraph 35, Rz 17; Heidinger in GesRZ 1997, 238).

Die Befreiung bezieht sich auf solche Schadenersatzansprüche, die die Gesellschaft bei sorgfältiger Prüfung aller vorgelegten und vollständigen Unterlagen erkennen konnte. Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer können nach der Entlastung nur noch geltend gemacht werden, wenn sie aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren oder wenn die Unterlagen unvollständig waren (7 Ob 143/10w; 9 ObA 149/08; RIS-Justiz RS0060019; RS0060007; RS0060000; OLG Wien 1 R 120/08m). Der Entlastungsbeschluss betrifft somit massiv die Interessen des zu entlastenden Geschäftsführers.

4.3. Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH darf zwar bei der Feststellung der Bilanz und des Geschäftsberichts, auch wenn ihn selbst betreffende Bemängelungen erhoben sind, mitstimmen, er besitzt aber jedenfalls kein Stimmrecht für den Beschluss, der ihm als Geschäftsführer die Entlastung ausspricht (6 Ob 49/09p; 6 Ob 139/06v; 1 Ob 573/85; 1 Ob 775/81; RIS-Justiz RS0049411; Koppensteiner/Rüffler aaO Paragraph 39, Rz 40 mwN). Wird über die Entlastung des gesamten Organs - aller Geschäftsführer gemeinsam - abgestimmt (Gesamtentlastung), sind alle Gesellschafter, die dem Organ angehören, vom Stimmrecht ausgeschlossen (Enzinger aaO Paragraph 35, Rz 42 mwN; Koppensteiner/Rüffler aaO Paragraph 39, Rz 40). Das Gleiche gilt für die deutsche Rechtslage. Diese ist mit dem österreichischen Gesellschaftsrecht durchaus vergleichbar. Paragraph 47, dGmbHG umfasst ausdrücklich jenen Fall, dass ein Gesellschafter durch die Beschlussfassung entlastet werden soll vergleiche K. Schmidt in Scholz, GmbHG10 Paragraph 46, Rz 97; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG18 Paragraph 47, Rz 77).

4.4. Es gibt aber die Möglichkeit, anstelle der Entlastung des gesamten Organs („der Geschäftsführung“)  - wie hier - über die Entlastung einzelner Organmitglieder - getrennt - zu beschließen (Enzinger aaO mwN; Koppensteiner/Rüffler aaO Paragraph 35, Rz 17). Die hier relevante Frage, ob das Stimmverbot bei getrennter Abstimmung über die Entlastung selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter-Geschäftsführer gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG nur für den jeweils zu entlastenden Geschäftsführer gilt oder auch die anderen Organmitglieder ihr Stimmrecht nicht ausüben dürfen, hat der Oberste Gerichtshof noch nicht entschieden.

5.1. Das Oberlandesgericht Wien bejahte das Stimmverbot eines kollektiv vertretungsbefugten Gesellschafter-Geschäftsführers bei der Abstimmung über die Entlastung des anderen Gesellschafter-Geschäftsführers jedenfalls dann, wenn beiden Geschäftsführern eine gemeinschaftliche Pflichtverletzung vorgeworfen wird bzw sich daraus eine potentielle Solidarhaftung ergeben könnte (OLG Wien 1 R 120/08m; RIS-Justiz RW0000432).

5.2. Im österreichischen Schrifttum sind die Ansichten darüber kontroversiell. Neumayr (JBl 1990, 273) lehnt ein Stimmverbot des Geschäftsführers (auch) bei einer ihn betreffenden Entlastung ab, weil ein Entlastungsbeschluss keine rechtlichen Wirkungen entfalte und somit kein Grund bestehe, weshalb ein betroffener Gesellschafter nicht mitstimmen solle. Allerdings geht Neumayr (aaO 282) davon aus, dass die Entlastung keinerlei Verzichtswirkung entfalte. Diese Prämisse trifft jedoch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht zu (RIS-Justiz RS0060019).

5.3. Demgegenüber vertritt Ch. Nowotny (RdW 1990, 2) die Position, alle „Organkollegen“ seien aufgrund ihrer gemeinsamen Verantwortung mittelbar betroffen, sodass ein Stimmrechtsausschluss vorliege. In diese Richtung tendieren auch Koppensteiner/Rüffler aaO GmbH³ Paragraph 39, Rz 40, wonach bei der Einzelentlastung „im Grundsatz“ alle geschäftsführenden Gesellschafter kein Stimmrecht hätten, und Enzinger in Straube, GmbHG Paragraph 39, Rz 95 und 108, der sich insbesondere dann für ein Stimmverbot aller Mitglieder der Geschäftsführung ausspricht, wenn über einen bestimmten Zeitraum oder die Entlastung der „Geschäftsführung“ entschieden wird. Ob eine Einzelentlastung oder Gesamtentlastung beschlossen werden soll, sei nicht entscheidend. Nur wenn über einzelne Maßnahmen zu befinden sei und eine gemeinschaftliche Verantwortung der Übrigen von vorne herein ausscheide, treffe das Stimmverbot nur den Betreffenden.

5.4. Auch Heidinger (GesRZ 1997, 237) bejaht einen Stimmrechtsausschluss aller Geschäftsführer nicht nur bei einer Gesamtentlastung, sondern auch bei der Einzelentlastung mit der Begründung, dass selbst bei strikter Ressortaufteilung der Geschäftsführer ein unteilbarer Bereich an zwingenden Mindest-, insbesondere Überwachungspflichten verbleibe. Daraus resultiere eine potentielle Solidarhaftung der Geschäftsführer. Die unter den Geschäftsführern regelmäßig herrschende Solidarität bei der Abstimmung über einen Organkollegen lasse stets einen Interessenkonflikt befürchten.

5.5. Nach Vavrovsky (GES 2009, 135) sei in einem Beweisverfahren zu prüfen, ob zu erwarten sei, dass sich der abstimmende Geschäftsführer bei einem gegen ihn und seinem Mitgeschäftsführer gerichteten Vorwurf weitgehend von eigenen Interessen werde leiten lassen und die Interessen der Gesellschaft hintanstellen werde.

5.6. Nach Koppensteiner (wbl 2013, 61 [63]) ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer auch dann nicht stimmberechtigt, wenn über die Entlastung eines anderen zu beschließen ist. Der Grund bestehe darin, dass andernfalls mittelbar auch die eigene Wahrnehmung des Amts gebilligt werde.

5.7. Zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 114, Absatz 5, AktG in der Fassung vor dem AktRÄG 2009 BGBl römisch eins 2009/71 (nunmehr Paragraph 125, AktG in der Fassung BGBl römisch eins 2009/71) vertrat Strasser, dass das Stimmverbot bei mehreren der Aktiengesellschaft solidarisch verpflichteten Aktionären nur den betreffe, der aus der Haftung entlassen werden soll (Strasser in Jabornegg/Strasser4 Paragraph 114, AktG Rz 22). SBydlinski/Potyka hingegen differenzieren, ob die Schuldbefreiung des Aktionärs zugleich das Erlöschen der Verbindlichkeit eines anderen mithaftenden Aktionärs bedeuten würde (so zB bei der Bürgschaft Paragraph 1363, ABGB), und sprechen sich in diesen Fall für ein Stimmverbot aus (SBydlinski/Potyka in Jabornegg/Strasser, AktG II5 Paragraph 125, Rz 6).

6.1. In Deutschland ist in Paragraph 47, Absatz 4, dGmbHG der Stimmrechtsausschluss eines Gesellschafters, der durch die Beschlussfassung entlastet werden soll, ausdrücklich normiert. Nach Zöllner greift der Stimmrechtsausschluss auch bei Einzelentlastung für jedes Mitglied des Gremiums (Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG [2013] Paragraph 47, Rz 77).

6.2. Nach anderer Ansicht soll der Stimmrechtsausschluss dann nicht greifen, wenn der abstimmende Gesellschafter von der Beschlussfassung materiell nicht betroffen ist. Allerdings sei der Unterschied zur erstgenannten Ansicht nur theoretisch. Eine Einzelentlastung komme nämlich nur in Betracht, wenn über einzelne Maßnahmen einzelner Geschäftsführer beschlossen werde, bei denen der andere nicht einmal durch stillschweigende Zustimmung mitgewirkt habe (K. Schmidt in Scholz, GmbHG [2007] Paragraph 46, Rz 97).

6.3. Auch nach Drescher (MünchKomm GmbHG [2012] Paragraph 47, Rz 141 ff) ist für den Stimmrechtsausschluss eine gemeinschaftliche Betroffenheit erforderlich. Diese dürfe nicht nur ins Blaue hinein behauptet sein, könnte doch der Minderheitsgesellschafter andernfalls schon durch eine bloße Behauptung die Mitwirkungsrechte der Mitgesellschafter beschneiden, sondern müsse ernsthaft in Frage stehen.

6.4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Gesellschafter auch dann von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn Beschlussgegenstand ein pflichtwidriges Unterlassen eines Mitgeschäftsführers ist, dass beiden als Geschäftsführer aufgrund übereinstimmender Verhaltensweisen in gleicher Weise angelastet wird. Dies gilt auch dann, wenn beide das Unterlassen von Maßnahmen nicht miteinander abgestimmt haben (BGH 7. 2. 2012, römisch II ZR 230/09; BGH 4. 5. 2009, römisch II ZR 169/07).

Hingegen hat der Bundesgerichtshof in einer anderen Entscheidung für den Fall, dass dem abstimmenden Gesellschafter eine ganz andersartige als die zu beurteilende Pflichtverletzung des Gesellschafter-Geschäftsführers angelastet wird, nämlich ein Kompetenzverstoß des Gesellschafter-Geschäftsführers einerseits und ein Aufsichtsversäumnis des anderen Gesellschafters andererseits, mangels einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung ein Stimmverbot verneint (BGH 4. 5. 2009, römisch II ZR 166/07).

7. Der Oberste Gerichtshof schließt sich der herrschenden Auffassung an. Demnach kommt das Stimmrechtsverbot des Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG bei der Abstimmung über die Entlastung eines Mitgeschäftsführers nur dann nicht zum Tragen, wenn ausnahmsweise nicht einmal eine Billigung des Verhaltens des betreffenden Gesellschafter-Geschäftsführers durch den abstimmenden Mitgesellschafter in Rede steht.

Im vorliegenden Fall geht es um einen Beschluss, mit dem die Entlastung des Mitgeschäftsführers für einen vier Geschäftsjahre umfassenden Zeitraum erteilt wurde. Während des gesamten Zeitraums war die mitstimmende Gesellschafterin auch Geschäftsführerin.

Auch eine - im vorliegenden Fall nicht behauptete - Arbeitsaufteilung zwischen mehreren Geschäftsführern bewirkt nicht, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr zu kümmern braucht. Auch bei einer  - zulässigen - Geschäftsverteilung obliegt jedem Geschäftsführer die Pflicht zur Überwachung der anderen Geschäftsführer. Von den jedem Geschäftsführer obliegenden gesetzlichen zwingenden Pflichten kann eine interne Geschäftsverteilung niemals befreien. Dazu gehören die Pflicht der Geschäftsführer, für die Führung der erforderlichen Bücher der Gesellschaft Sorge zu tragen, sowie die Pflichten zur Aufstellung des Jahresabschlusses (Paragraph 222, UGB) und zur rechtzeitigen Anmeldung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph 69, Absatz 4, IO (RIS-Justiz RS0023825; Torggler in Straube, GmbH Paragraph 20, Rz 7; Paragraph 21, Rz 4, 9 und 16; Reich-Rohrwig in Straube, GmbHG Paragraph 25, Rz 181).

Im Hinblick auf die auch bei Ressortverteilung verbleibende gemeinschaftliche Verantwortung von Geschäftsführern und den Umstand, dass hier die Entlastung nicht für einzelne Maßnahmen, sondern sämtliche Handlungen innerhalb eines vierjährigen Zeitraums erteilt wurde, ist daher von einem Ausschluss vom Stimmrecht auszugehen.

8. Damit erweist sich die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts als frei von Rechtsirrtum, sodass der unbegründeten Revision ein Erfolg zu versagen war.

9. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Schlagworte

Gruppe: Handelsrecht,Gesellschaftsrecht,Wertpapierrecht

Textnummer

E105265

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00088.13D.0828.000

Im RIS seit

03.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Dokumentnummer

JJT_20130828_OGH0002_0060OB00088_13D0000_000