Rechtssatz für 5Ob90/98s 5Ob256/09x 5O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109843

Geschäftszahl

5Ob90/98s; 5Ob256/09x; 5Ob73/10m; 5Ob25/13g; 5Ob66/14p; 5Ob220/14k; 5Ob206/16d; 5Ob246/18i

Entscheidungsdatum

20.02.2019

Rechtssatz

Außenmauern, Scheidewände (auch Decken) zwischen einzelnen Wohnungseigentumsobjekten, Bauteile mit allgemeinen Versorgungsleitungen und tragende Innenwände unterliegen (mit den Modifikationen des Paragraph 13, WEG) den Regeln der gemeinschaftlichen Nutzung (Paragraphen 854,, 855 ABGB). Die Nutzung nichttragender Innenwände, deren Veränderung zu keiner Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG führen kann, steht hingegen allein dem Wohnungseigentümer zu (Paragraph 13, Absatz eins, WEG). Die Veränderung oder Entfernung einer nichttragenden Innenwand, die keine gemeinschaftlich genutzten Versorgungsleitungen enthält, steht daher im Belieben des Wohnungseigentümers und ist nicht nach Paragraph 13, Absatz 2, WEG genehmigungsbedürftig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 90/98s
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 90/98s
  • 5 Ob 256/09x
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 256/09x
    Ähnlich; Beisatz: Stützmauern oder sonstige Befestigungen an der Grundgrenze der Liegenschaft gehören zu deren allgemeinen Teilen. (T1); Bem: So schon 5 Ob 163/08v. (T2)
  • 5 Ob 73/10m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 73/10m
    Vgl auch; Beisatz: Die Außenfassade ist allgemeiner Liegenschaftsteil. (T3); Beisatz: Eine Mauer, die der Abgrenzung eines Eigengartens von sonstigen Liegenschaftsteilen und überdies der Hangbefestigung im Interesse der gesamten Liegenschaft dient, ist allgemeiner Teil der Liegenschaft. (T4)
  • 5 Ob 25/13g
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 25/13g
    Auch; Beisatz: Wird ein zu einer Liegenschaft gehörender Garten, der in diesem Zeitpunkt nur als Wiese gestaltet ist, durch Benützungsregelung geteilt und werden einzelnen Wohnungseigentümern Teile zur alleinigen Nutzung überlassen, wird damit ‑ vergleichbar dem Recht zur Ausgestaltung des Inneren eines Wohnungseigentumsobjekts ‑ auch das Recht zur Gartengestaltung eingeräumt. (T5)
  • 5 Ob 66/14p
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 66/14p
    Auch; Beisatz: Die Kelleraußenwände und die Bodenplatte des Hauses zählen zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft. (T6)
  • 5 Ob 220/14k
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 5 Ob 220/14k
    Vgl auch
  • 5 Ob 206/16d
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 206/16d
    Auch; Beisatz: Eine Zwischendecke, der keine statische Bedeutung zukommt und die auch keine Außenbegrenzung des Mietjobjets bildet, ist kein allgemeiner Teil des Hauses. (T7); Veröff: SZ 2017/33
  • 5 Ob 246/18i
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 246/18i
    Auch; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109843

Im RIS seit

21.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019

Dokumentnummer

JJR_19980421_OGH0002_0050OB00090_98S0000_002

Rechtssatz für 5Ob3/95 5Ob174/02b 5Ob2...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029352

Geschäftszahl

5Ob3/95; 5Ob174/02b; 5Ob205/03p; 5Ob25/13g; 5Ob117/14p; 5Ob56/17x; 5Ob41/18t; 5Ob95/20m

Entscheidungsdatum

22.10.2020

Rechtssatz

Eine gewöhnliche Benützungsvereinbarung bewirkt nur die Umgestaltung der allgemeinen Gebrauchsbefugnisse eines Miteigentümers in Sondernutzungsrechte an bestimmten Sachteilen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 3/95
    Entscheidungstext OGH 13.01.1995 5 Ob 3/95
  • 5 Ob 174/02b
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 174/02b
  • 5 Ob 205/03p
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 205/03p
    Auch; Beisatz: Von einer Benützungsregelung kann auch ein ausbaufähiger Dachboden erfasst sein. (T1)
  • 5 Ob 25/13g
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 25/13g
    Vgl; Beisatz: Aus einer Benützungsvereinbarung zwischen Miteigentümern oder einer gerichtlichen Benützungsregelung ergibt sich eine Umgestaltung allgemeiner Gebrauchsbefugnisse eines Miteigentümers in Sondernutzungsrechte an bestimmten Sachteilen. (T2)
  • 5 Ob 117/14p
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 117/14p
  • 5 Ob 56/17x
    Entscheidungstext OGH 27.06.2017 5 Ob 56/17x
    Beisatz: Zum Wesen einer Benützungsregelung gehört es, die allgemeinen Gebrauchsbefugnisse eines Miteigentümers (und nur diese) in Sondernutzungsrechte an bestimmten Teilen der gemeinsamen Sache umzugestalten. (T3)
  • 5 Ob 41/18t
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 41/18t
  • 5 Ob 95/20m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 95/20m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0029352

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Dokumentnummer

JJR_19950113_OGH0002_0050OB00003_9500000_001

Rechtssatz für 4Ob518/71 6Ob119/75 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013604

Geschäftszahl

4Ob518/71; 6Ob119/75; 5Ob37/92; 5Ob174/02b; 5Ob266/03h; 5Ob40/12m; 5Ob25/13g; 5Ob41/18t; 6Ob160/18z; 5Ob16/21w

Entscheidungsdatum

08.03.2021

Rechtssatz

Die Grenze der Verfügungsmacht des Miteigentümers über den ihm zur Alleinbenützung überlassenen Teil der gemeinsamen Sache liegt dort, wo wichtige Interessen der übrigen Miteigentümer berührt werden (ähnlich bereits 1 Ob 46/68).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 518/71
    Entscheidungstext OGH 02.03.1971 4 Ob 518/71
    Veröff: MietSlg 23081
  • 6 Ob 119/75
    Entscheidungstext OGH 20.11.1975 6 Ob 119/75
    Auch; Beisatz: Das wichtige Interessen berührt werden, muss bereits in erster Instanz vorgebracht werden. (T1); Veröff: MietSlg 27070 (dort mit 8 Ob 119/75 zitiert)
  • 5 Ob 37/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 5 Ob 37/92
    Auch
  • 5 Ob 174/02b
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 174/02b
    Auch; Beisatz: Aus einer Benützungsvereinbarung zwischen Miteigentümern, denen der pyhsische Besitz eines Teils der Liegenschaft zur alleinigen Nutzung überlassen wurde, ergibt sich ein Verfügungsrecht und als Ausfluss daraus ein Recht zur physischen Veränderung. Eingeschränkt ist dieses Recht dann, wenn in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber eingegriffen wird und deren wichtige Interessen berührt werden. (T2); Beisatz: Unbeschadet der Frage der Genehmigungsfähigkeit einer solchen Maßnahme sind Widmungsänderungen als Veränderungen in der Rechtssphäre der Anderen und Interessenberührung zu werten. (T3)
  • 5 Ob 266/03h
    Entscheidungstext OGH 24.02.2004 5 Ob 266/03h
    Beisatz: Der Wohnungseigentümer kann über sein Objekt grundsätzlich frei und allein disponieren, während der schlichte Miteigentümer durch Verfügungen über reale Teile der gemeinsamen Sache in die Rechte der Teilhaber eingreift. (T4)
  • 5 Ob 40/12m
    Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 40/12m
    Auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 25/13g
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 25/13g
    Auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 41/18t
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 41/18t
  • 6 Ob 160/18z
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 6 Ob 160/18z
    Beis wie T2
  • 5 Ob 16/21w
    Entscheidungstext OGH 08.03.2021 5 Ob 16/21w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0013604

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Dokumentnummer

JJR_19710302_OGH0002_0040OB00518_7100000_001

Rechtssatz für 5Ob402/97x; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109247

Geschäftszahl

5Ob402/97x; 5Ob50/02t; 5Ob258/06m; 5Ob25/08z; 5Ob25/13g; 5Ob204/13f; 5Ob5/15v; 5Ob38/15x; 5Ob44/17g; 5Ob84/18s; 5Ob246/18i; 5Ob248/18h; 5Ob154/19m; 5Ob85/20s; 5Ob182/21g; 5Ob78/22i; 3Ob91/23p; 5Ob152/23y

Entscheidungsdatum

19.10.2023

Rechtssatz

Das Vorliegen einer "Änderung" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, WEG an sich kann nur für bagatellhafte Umgestaltungen verneint werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 402/97x
    Entscheidungstext OGH 09.12.1997 5 Ob 402/97x
  • 5 Ob 50/02t
    Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 50/02t
    Vgl auch; Beisatz: Das Einschlagen von Nägeln oder das Anbohren von Wänden und der gleichen innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes stellt in der Regel keine Verfügung beziehungsweise Änderung im Sinn des § 13 Abs 2 WEG 1975 dar. (T1)
  • 5 Ob 258/06m
    Entscheidungstext OGH 29.12.2006 5 Ob 258/06m
    Beisatz: Die Vorverlegung der Außenwand eines Hauses bis an den vorderen Rand einer Loggia ist jedenfalls nicht bagatellhaft. (T2)
  • 5 Ob 25/08z
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 25/08z
    Beisatz: Die hier strittige Montage von zwei Schuhregalen (eines in einer Wandnische und eines am Boden) und die Benützung dieses Bereichs zum Abstellen von zumindest 50 Paar Schuhen sowie als „Schuhgarderobe" stellt eine Änderung des Wohnungseigentumsobjekts durch Inanspruchnahme von Allgemeinflächen im Sinn des § 16 Abs 2 WEG 2002 und einen eigenmächtigen Eingriff in das Miteigentum aller Wohnungseigentümer an den gemeinsamen Teilen der Liegenschaft dar. (T3)
  • 5 Ob 25/13g
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 25/13g
    Beisatz: Hier: Errichtung eines Maschendrahtzauns und einer Terrassenfläche aus Betonplatten. (T4)
  • 5 Ob 204/13f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2013 5 Ob 204/13f
    Beisatz: Die Montage eines Klimageräts an der Fassade ist nicht bloß eine Bagatelle. (T5)
  • 5 Ob 5/15v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 5/15v
    Auch
  • 5 Ob 38/15x
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 5 Ob 38/15x
  • 5 Ob 44/17g
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 44/17g
  • 5 Ob 84/18s
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 84/18s
    Auch; Beisatz: Als bagatellhaft zu qualifizierende Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes lösen keine Genehmigungsbedürftigkeit. (T6)
  • 5 Ob 246/18i
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 246/18i
  • 5 Ob 248/18h
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 248/18h
    Beisatz: Hier: Die Zusammenlegung von zwei Zimmern im Dachgeschoß zu einer Kleinwohnung samt Abbruch einer Trennwand sowie Einbau eines WC, Bads und von drei Dachfenstern ist keine Bagatelle. (T7)
  • 5 Ob 154/19m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 154/19m
    Beisatz: Hier: Die Errichtung eines Wintergartens auf einer zum Wohnungseigentumsobjekt der Beklagten gehörenden Dachterrasse ist keine Bagatelle. (T8)
  • 5 Ob 85/20s
    Entscheidungstext OGH 23.06.2020 5 Ob 85/20s
    Beisatz: Hier: Außenwanddurchbruch ist keine Bagatelle; Austausch eines Gasrohrs bei Sanierung ist bagatellhaft. (T9)
  • 5 Ob 182/21g
    Entscheidungstext OGH 04.04.2022 5 Ob 182/21g
  • 5 Ob 78/22i
    Entscheidungstext OGH 21.12.2022 5 Ob 78/22i
  • 3 Ob 91/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.05.2023 3 Ob 91/23p
    Beisatz wie T9
    Beisatz: Aus dem Umstand, dass der Klägerin aus den vom Beklagten bzw in dessen Auftrag durchgeführten Arbeiten "keine Nachteile" erwachsen und sie "dadurch nicht beeinträchtigt" ist, kann nicht abgeleitet werden, es handle sich bloß um "bagatellhafte Veränderungen". (T10)
  • 5 Ob 152/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.10.2023 5 Ob 152/23y
    Beisatz wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109247

Im RIS seit

08.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19971209_OGH0002_0050OB00402_97X0000_001

Rechtssatz für 5Ob95/93; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083156

Geschäftszahl

5Ob95/93; 5Ob380/97m; 5Ob402/97x; 5Ob297/98g; 5Ob218/00w; 5Ob153/00m; 5Ob207/01d; 5Ob86/03p; 5Ob11/04k; 5Ob306/03s; 5Ob143/04x; 5Ob122/05k; 5Ob250/05h; 5Ob56/07g; 5Ob25/08z; 5Ob173/08i; 5Ob130/08s; 5Ob104/09v; 5Ob241/09s; 5Ob229/09a; 5Ob225/10i; 3Ob148/10a; 5Ob162/10z; 5Ob10/11y; 4Ob109/11z; 5Ob148/11t; 5Ob208/11s; 5Ob40/12m; 5Ob25/13g; 5Ob7/13k; 5Ob204/13f; 5Ob59/14h; 5Ob210/13p; 5Ob73/14t; 5Ob117/14p; 5Ob86/14d; 5Ob149/14v; 5Ob5/15v; 5Ob53/15b; 5Ob38/15x; 5Ob192/15v; 4Ob25/16d; 5Ob12/16z; 5Ob9/16h; 5Ob105/16a; 5Ob79/18f; 5Ob84/18s; 3Ob4/19p; 5Ob246/18i; 5Ob45/19g; 5Ob72/19b; 5Ob55/19b; 5Ob154/19m; 5Ob186/19t; 5Ob173/19f; 5Ob216/20f; 5Ob45/21k; 5Ob64/21d; 4Ob18/21g; 5Ob134/22z; 5Ob115/22f; 5Ob78/22i; 3Ob91/23p; 5Ob213/23v; 8Ob70/22k

Entscheidungsdatum

14.12.2023

Rechtssatz

Schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer verpflichtet den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung der anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen (so schon 5 Ob 25/90 MietSlg 42434/31). Tut er dies nicht, oder setzt er sich über den Widerspruch eines anderen Miteigentümers hinweg, handelt er in unerlaubter Eigenmacht und kann im streitigen Rechtsweg zur Beseitigung der Änderung (gegebenenfalls auch zur Unterlassung künftiger Änderung) verhalten werden (MietSlg 30/30; MietSlg 30/19; MietSlg 39615; WoBl 1993,61/49 mit Anmerkung von Call) (so schon 5 Ob 1028/92).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 95/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 5 Ob 95/93
  • 5 Ob 380/97m
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 380/97m
    Vgl auch; Beisatz: Die Genehmigungsfähigkeit ist vom Streitrichter (auch als Vorfrage) nicht zu prüfen. Die Prüfung der vertragsmäßigen Widmung (das heißt der Genehmigungsbedürftigkeit) im Wege der Vertragsauslegung ist dem Streitrichter nicht verwehrt. (T1)
  • 5 Ob 402/97x
    Entscheidungstext OGH 09.12.1997 5 Ob 402/97x
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Genehmigungsfähigkeit ist vom Streitrichter (auch als Vorfrage) nicht zu prüfen. (T2)
    Beisatz: Vom Streitrichter kann nur die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderungen (ob sie überhaupt dem § 13 Abs 2 WEG zu unterstellen sind) als Vorfrage einer Entscheidung über die Berechtigung eines auf § 523 ABGB gestützten Unterlassungsbegehrens und Wiederherstellungsbegehrens betroffener Miteigentümer beurteilt werden (5 Ob 380/97m). (T3)
  • 5 Ob 297/98g
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 5 Ob 297/98g
    Vgl; Beisatz: Die Prüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs 2 WEG, die zu einer rechtsgestaltenden Entscheidung des Außerstreitrichters führt, ist dem Prozessrichter entzogen (WoBl 1991/53, 64; MietSlg 45.542; ImmZ 1987, 313; 5 Ob 380/97m; 5 Ob 402/97x). (T4)
    Beisatz: In einer auf § 523 ABGB gestützten Negatorienklage ist vom Streitrichter grundsätzlich nur die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderungen und die eigenmächtige Rechtsanmaßung als Vorfrage über die Berechtigung eines Unterlassungs- und Wiederherstellungsbegehrens zu prüfen. (T5)
  • 5 Ob 218/00w
    Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 218/00w
    Vgl auch
  • 5 Ob 153/00m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 5 Ob 153/00m
    Auch; Beisatz: Anders als in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG nimmt hier der Prozessrichter keine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Änderung, auch keine Interessensabwägung vor, sondern prüft bloß die verbotene Eigenmacht des Ändernden. (T6)
    Beisatz: Ein Wohnungseigentümer, der sein Wohnungseigentumsobjekt ändern und/oder umwidmen will, bedarf hiezu der Zustimmung der anderen Miteigentümer oder der - auch im Nachhinein zulässigen - Ersetzung durch Außerstreitrichterbeschluss, falls durch die beabsichtigte Maßnahme wichtige Interessen eines Miteigentümers verletzt werden können. (T7)
    Beisatz: § 13 Abs 2 WEG regelt bloß die Voraussetzungen, unter denen ein Wohnungseigentümer zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) berechtigt ist. (T8)
    Beisatz: Die Grundlage für die Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria), die dem Schutz des Eigentümers vor der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung eines Rechtes Dritter dient und auch zur Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe berechtigt, liegt nicht in § 13 Abs 2 WEG, sondern in der Bestimmung des § 523 ABGB in Verbindung mit § 829 ABGB. (T9)
  • 5 Ob 207/01d
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 207/01d
    nur: Schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer verpflichtet den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung der anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen. Tut er dies nicht, oder setzt er sich über den Widerspruch eines anderen Miteigentümers hinweg, handelt er in unerlaubter Eigenmacht und kann im streitigen Rechtsweg zur Beseitigung der Änderung verhalten werden. (T10)
    Beis wie T2; Beisatz: Es geht nicht darum, einen Wohnungseigentümerbeschluss herbeizuführen, sondern die Zustimmung jedes einzelnen Wohnungseigentümers zu einer geplanten Widmungsänderung zu erlangen. Die Zustimmung des einzelnen Wohnungseigentümers kann nicht durch eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft ersetzt werden. (T11)
  • 5 Ob 86/03p
    Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 86/03p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T5
  • 5 Ob 11/04k
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 11/04k
    Vgl auch; nur T10
  • 5 Ob 306/03s
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 5 Ob 306/03s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
  • 5 Ob 143/04x
    Entscheidungstext OGH 29.06.2004 5 Ob 143/04x
    Beis wie T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 122/05k
    Entscheidungstext OGH 12.07.2005 5 Ob 122/05k
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 5 Ob 250/05h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 5 Ob 250/05h
    Auch; Beis wie T11 nur: Die Zustimmung des einzelnen Wohnungseigentümers kann nicht durch eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft ersetzt werden. (T12)
    Beisatz: Hier: § 16 Abs 2 WEG 2002. (T13)
    Veröff: SZ 2005/180
  • 5 Ob 56/07g
    Entscheidungstext OGH 08.05.2007 5 Ob 56/07g
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 5 Ob 25/08z
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 25/08z
    Beisatz: Liegt eine genehmigungspflichtige Änderung im Sinn des § 16 Abs 2 WEG 2002 vor, dann sind die Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit einer solchen Änderung vom Streitrichter nicht zu prüfen. Dieser hat nur die Genehmigungsbedürftigkeit zu prüfen. (T14)
  • 5 Ob 173/08i
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 173/08i
    Auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Lehre und Judikatur gestehen jedem einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer zur Abwehr eigenmächtig vorgenommener Änderungen (§ 16 Abs 2 WEG 2002) durch einen anderen Wohnungseigentümer zu, mit der Eigentumsfreiheitsklage (§ 523 ABGB) einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch geltend zu machen. (T15)
    Veröff: SZ 2008/117
  • 5 Ob 130/08s
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 130/08s
    nur: Schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer verpflichtet den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung der anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen. (T16) Beisatz: Durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung kann die Zustimmung der einzelnen Wohnungseigentümer zu einer Änderung im Sinn des § 16 Abs 2 WEG 2002 nicht ersetzt werden. Ein dennoch gefasster Beschluss kann unbefristet bekämpft werden. (T17)
  • 5 Ob 104/09v
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 104/09v
    Vgl; Beisatz: Ein Wohnungseigentümer, der ohne Zustimmung der Übrigen genehmigungspflichtige Änderungen im Sinn des § 16 Abs 2 WEG vornimmt, handelt in unerlaubter Eigenmacht und kann im streitigen Rechtsweg zur Beseitigung der Änderung verhalten werden. (T18)
    Beisatz: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die fehlende Zustimmung anderer Miteigentümer auch im Nachhinein durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden kann, auch wenn die Änderung bereits durchgeführt wurde. (T19)
  • 5 Ob 241/09s
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 241/09s
    Vgl; Beis ähnlich wie T14; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Vom Streitrichter ist in einem solchen Fall die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung und die eigenmächtige Rechtsanmaßung als Vorfrage über die Berechtigung des Unterlassungs- und Wiederherstellungsbegehrens zu prüfen; die Genehmigungsfähigkeit ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. (T20)
  • 5 Ob 229/09a
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 229/09a
    nur T16; Beis wie T14; Beis wie T15
  • 5 Ob 225/10i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 225/10i
    Vgl; Beis wie T15; Beis wie T20
  • 3 Ob 148/10a
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 148/10a
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T15; Beis wie T20
  • 5 Ob 162/10z
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 162/10z
    Vgl; Beisatz: Vertragliche Ansprüche sind mangels Genehmigungspflicht im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG unbeachtlich. (T21)
  • 5 Ob 10/11y
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 10/11y
    Vgl; Auch Beis wie T21; Beisatz: Eine vertragliche Duldungspflicht muss im Streitverfahren geltend gemacht werden. (T22)
  • 4 Ob 109/11z
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 109/11z
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T20
  • 5 Ob 148/11t
    Entscheidungstext OGH 14.02.2012 5 Ob 148/11t
    Vgl auch
  • 5 Ob 208/11s
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 208/11s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beis auch wie T21; Beis auch wie T22
  • 5 Ob 40/12m
    Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 40/12m
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T20
  • 5 Ob 25/13g
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 25/13g
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T20
  • 5 Ob 7/13k
    Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 7/13k
    Vgl auch; Beisatz: Es macht keinen Unterschied, ob die Beklagte als Wohnungseigentümerin oder als schlichte Miteigentümerin in Anspruch genommen wird. (T23)
    Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T20
  • 5 Ob 204/13f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2013 5 Ob 204/13f
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T20
  • 5 Ob 59/14h
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 5 Ob 59/14h
    Auch; Beis wie T20
  • 5 Ob 210/13p
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 210/13p
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T20
  • 5 Ob 73/14t
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 73/14t
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T20
  • 5 Ob 117/14p
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 117/14p
    Vgl auch
  • 5 Ob 86/14d
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 86/14d
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T20
  • 5 Ob 149/14v
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 149/14v
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T20
  • 5 Ob 5/15v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 5/15v
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T20
  • 5 Ob 53/15b
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 5 Ob 53/15b
    Auch; Beis wie T15; Beis wie T20; Veröff: SZ 2015/48
  • 5 Ob 38/15x
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 5 Ob 38/15x
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T20
  • 5 Ob 192/15v
    Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 192/15v
    Vgl auch
  • 4 Ob 25/16d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 25/16d
    Auch; Beisatz: Die Eigentumfreiheitsklage setzt Eigenmacht des Störers voraus. (T24)
  • 5 Ob 12/16z
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 5 Ob 12/16z
    Vgl auch
  • 5 Ob 9/16h
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 5 Ob 9/16h
    Auch; Beisatz: Hier: Eigenmächtige Wiedereröffnung seinerzeit einvernehmlich zugemauerter, zu allgemeinen Teilen führender Türen. (T25)
  • 5 Ob 105/16a
    Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 105/16a
    Auch; Beis wie T14
  • 5 Ob 79/18f
    Entscheidungstext OGH 12.06.2018 5 Ob 79/18f
    Auch
  • 5 Ob 84/18s
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 84/18s
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T20
  • 3 Ob 4/19p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 4/19p
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T20
  • 5 Ob 246/18i
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 246/18i
  • 5 Ob 45/19g
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 45/19g
    Beis wie T15
  • 5 Ob 72/19b
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 72/19b
    Auch; Beis wie T15
  • 5 Ob 55/19b
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 55/19b
    Beis wie T5; Beis wie T20
  • 5 Ob 154/19m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 154/19m
    Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 5 Ob 186/19t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 186/19t
    Beis wie T5; Beis wie T14; Beis wie T20
  • 5 Ob 173/19f
    Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 173/19f
    Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 2019/125
  • 5 Ob 216/20f
    Entscheidungstext OGH 21.01.2021 5 Ob 216/20f
    vgl
    Anm: Veröff: SZ 2021/4
  • 5 Ob 45/21k
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 5 Ob 45/21k
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T20
  • 5 Ob 64/21d
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 5 Ob 64/21d
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T20
  • 4 Ob 18/21g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 18/21g
    Beis wie T5; Beis wie T14; Beis wie T19; Beis wie T20
  • 5 Ob 134/22z
    Entscheidungstext OGH 02.11.2022 5 Ob 134/22z
    Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T20
  • 5 Ob 115/22f
    Entscheidungstext OGH 08.11.2022 5 Ob 115/22f
    nur T16; Beis wie T20
  • 5 Ob 78/22i
    Entscheidungstext OGH 21.12.2022 5 Ob 78/22i
  • 3 Ob 91/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.05.2023 3 Ob 91/23p
    vgl; Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T14; Beisatz nur wie T19; Beisatz nur wie T20
  • 5 Ob 213/23v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.12.2023 5 Ob 213/23v
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; nur T10; Beisatz wie T11; Beisatz wie T14; Beisatz wie T15; Beisatz wie T20
  • 8 Ob 70/22k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.12.2023 8 Ob 70/22k
    nur T24

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083156

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0050OB00095_9300000_001

Rechtssatz für 1Ob246/70; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013205

Geschäftszahl

1Ob246/70; 7Ob184/73; 7Ob506/77; 9Os31/77; 4Ob552/90; 5Ob1028/92; 5Ob95/93; 5Ob96/95; 6Ob63/98b; 5Ob174/02b; 1Ob47/04z; 5Ob40/12m; 5Ob25/13g; 5Ob7/13k; 8Ob130/13w; 5Ob73/14t; 5Ob23/16t; 5Ob128/16h; 9Ob18/17p; 5Ob236/17t; 5Ob41/18t; 5Ob123/18a; 6Ob160/18z; 5Ob97/20f; 5Ob16/21w; 5Ob244/21z; 7Ob35/23g; 3Ob91/23p; 2Ob225/23m; 5Ob222/23t

Entscheidungsdatum

30.01.2024

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 828, ABGB darf kein Miteigentümer gegen den Willen der übrigen an der gemeinschaftlichen Sache Veränderungen vornehmen, wodurch über den Anteil der anderen verfügt würde. Dies hat auch für Veränderungen zu gelten, die der Miteigentümer an den ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Teilen des gemeinsamen Gutes vornimmt, wenn dadurch in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer eingegriffen wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 246/70
    Entscheidungstext OGH 12.11.1970 1 Ob 246/70
    Veröff: MietSlg 22044 = MietSlg 22561
  • 7 Ob 184/73
    Entscheidungstext OGH 24.10.1973 7 Ob 184/73
    Beisatz: Soll durch die baulichen Maßnahmen des Wohnungseigentümers in einem für Wohnzwecke überhaupt nicht geeigneten Dachbodenraum eine mit seinen Miteigentumsanteilen verbundenen Wohnungseigentums zustehenden Wohnfläche durch Schaffung eines Wohn-Schlaf-raumes mit WC und Vorraum vorgenommen werden, dann stellen diese Ausbauarbeiten im Dachbodenraum einen empfindlichen Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer dar. (T1)
    Veröff: RZ 1974/73 S 138 = MietSlg 25042
  • 7 Ob 506/77
    Entscheidungstext OGH 03.02.1977 7 Ob 506/77
    Auch; Beisatz: Der Miteigentümer eines Hauses, an dem Wohnungseigentum begründet wurde, hat das Recht, gegen jeden anderen Miteigentümer die Beseitigung von rechtswidrig (eigenmächtig) vorgenommenen Veränderungen zu verlangen. (T2)
  • 9 Os 31/77
    Entscheidungstext OGH 26.04.1977 9 Os 31/77
    Veröff: EvBl 1977/234 S 522
  • 4 Ob 552/90
    Entscheidungstext OGH 04.12.1990 4 Ob 552/90
    Veröff: WoBl 1991,175 (Call/Würth) = MietSlg 42/37
  • 5 Ob 1028/92
    Entscheidungstext OGH 30.06.1992 5 Ob 1028/92
    Vgl auch; Beis wie T2
    Veröff: WoBl 1993,61 (Call)
  • 5 Ob 95/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 5 Ob 95/93
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 96/95
    Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 96/95
  • 6 Ob 63/98b
    Entscheidungstext OGH 19.03.1998 6 Ob 63/98b
  • 5 Ob 174/02b
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 174/02b
    Vgl auch; Beisatz: Substanzveränderungen ohne Einstimmigkeit sind selbst dann unzulässig, wenn sie einen zur ausschließlichen Benutzung durch einen Teilhaber zugewiesenen Teil des Gemeinschaftsgutes betreffen, sofern dadurch in die Rechtssphäre der übrigen eingegriffen wird und wichtige Interessen berührt werden. (T3)
    Beisatz: Unbeschadet der Frage der Genehmigungsfähigkeit einer solchen Maßnahme sind Widmungsänderungen als Veränderungen in der Rechtssphäre der Anderen und Interessenberührung zu werten. (T4)
  • 1 Ob 47/04z
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 47/04z
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Bleibende Substanzveränderung durch Verlegung unterirdischer Rohrleitungen im Zuge umfangreicher Baumaßnahmen. (T5)
  • 5 Ob 40/12m
    Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 40/12m
    Auch; Beis ähnlich wie T3
  • 5 Ob 25/13g
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 25/13g
    Vgl auch; Beisatz: Kein Eingriff in die Rechtssphäre, wenn mit Gartengestaltungsmaßnahmen keine bleibenden Substanzveränderungen iSd § 828 ABGB vorgenommen wurden. (T6)
  • 5 Ob 7/13k
    Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 7/13k
    Auch; Beis wie T3
  • 8 Ob 130/13w
    Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 Ob 130/13w
    Auch; Beisatz: Das alleinige Nutzungsrecht umfasst unter gewissen Voraussetzungen auch das Recht zur physischen Veränderung. Dem steht § 828 ABGB, wonach kein Teilhaber einer gemeinsamen Sache bei Uneinigkeit der Miteigentümer Veränderungen vornehmen darf, nur dann entgegen, wenn durch eine Widmungsänderung oder einen Eingriff in die Substanz in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber eingegriffen und deren wichtige Interessen berührt werden. (T7)
    Beisatz: Substanzveränderungen können insbesondere in Baumaßnahmen liegen, die ohne Einstimmigkeit nur dann unzulässig sind, wenn sie zwar die den einzelnen Teilhabern zur Sondernutzung zugewiesenen Teile des Gemeinschaftsguts betreffen, aber in die Rechtssphäre der Übrigen durch eine Berührung deren wichtigen Interessen eingreifen würden. (T8)
  • 5 Ob 73/14t
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 73/14t
    Auch; Beisatz: Ob ein solcher Fall vorliegt, ist eine typische Einzelfallbeurteilung. (T9)
  • 5 Ob 23/16t
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 23/16t
    nur: Gemäß § 828 ABGB darf kein Miteigentümer gegen den Willen der übrigen an der gemeinschaftlichen Sache Veränderungen vornehmen, wodurch über den Anteil der anderen verfügt würde. (T10)
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7
  • 5 Ob 128/16h
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 5 Ob 128/16h
    Auch; nur T10; Beisatz: Die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist eine Sachverfügung iSd § 828 Abs 1 ABGB (vgl 5 Ob 96/95) und bedarf daher der Zustimmung sämtlicher Teilhaber. § 3 Abs 1 LiegTeilG, der sich seinem Wortlaut nach auf alle Personen bezieht, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind, ist daher teleologisch zu reduzieren. Es ist zwischen Miteigentümern und sonstigen Buchberechtigten zu differenzieren; für Miteigentümer gilt die darin normierte, der materiell-rechtlichen Regelung des Miteigentums widersprechende Befreiung von der Zustimmungspflicht nicht. (T11), Veröff: SZ 2016/122
  • 9 Ob 18/17p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2017 9 Ob 18/17p
    Auch
  • 5 Ob 236/17t
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 236/17t
    nur T10; Beis wie T3
  • 5 Ob 41/18t
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 41/18t
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8
  • 5 Ob 123/18a
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 123/18a
    Auch
  • 6 Ob 160/18z
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 6 Ob 160/18z
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Begehren auf Unterlassung der Benützung des umgebauten Teil des Hauses zulässiges minus gegenüber Begehren auf Beseitigung des Umbaus. (T12)
  • 5 Ob 97/20f
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 97/20f
    Beis wie T7
  • 5 Ob 16/21w
    Entscheidungstext OGH 08.03.2021 5 Ob 16/21w
    Vgl
  • 5 Ob 244/21z
    Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 244/21z
  • 7 Ob 35/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 7 Ob 35/23g
    vgl; Beisatz: Hier: Abgrenzung der Verfügungs- von der Verwaltungshandlung: geplanter Anschluss einer im Miteigentum stehenden Alm an das öffentliche Stromnetz (T13)
  • 3 Ob 91/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.05.2023 3 Ob 91/23p
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T7
  • 2 Ob 225/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.12.2023 2 Ob 225/23m
    vgl; nur: Nach § 828 ABGB kann kein Teilhaber in der gemeinschaftlichen Sache eine Veränderung vornehmen, wodurch über den Anteil des Anderen verfügt würde, sobald sie uneinig sind. (T14); Beisatz wie T11
    Beisatz: Die fehlende Zustimmung eines Teilhabers im Fall von § 828 ABGB zu unterstellenden Veränderungen kann daher nicht durch einen richterlichen Beschluss ersetzt werden. (T15)
  • 5 Ob 222/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.01.2024 5 Ob 222/23t

Schlagworte

Sachverfügung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013205

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19701112_OGH0002_0010OB00246_7000000_002

Rechtssatz für 7Ob725/78; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012137

Geschäftszahl

7Ob725/78; 7Ob659/79; 1Ob701/79; 3Ob14/81 (3Ob502/81; 3Ob503/81); 5Ob23/83; 1Ob557/92; 5Ob1049/93; 1Ob1649/95; 5Ob297/98g; 5Ob218/00w; 5Ob20/01d; 5Ob282/01h; 5Ob86/03p; 6Ob84/05d; 6Ob140/05i; 5Ob290/07v; 5Ob85/08y; 5Ob25/08z; 5Ob173/08i; 5Ob275/08i; 5Ob241/09s; 2Ob143/09g; 5Ob225/10i; 5Ob2/11x; 4Ob109/11z; 9Ob47/11v; 4Ob108/12d; 9Ob46/12y; 3Ob21/13d; 5Ob25/13g; 5Ob204/13f; 2Ob109/14i; 7Ob30/15k; 5Ob12/16z; 7Ob108/15f; 8Ob59/15g; 5Ob236/17t; 5Ob41/18t; 3Ob4/19p; 5Ob98/19a; 5Ob33/20v; 5Ob28/20h; 1Ob110/20p; 5Ob97/20f; 5Ob216/20f; 4Ob18/21g; 5Ob46/22h; 5Ob66/23a; 7Ob145/23h; 5Ob222/23t

Entscheidungsdatum

30.01.2024

Rechtssatz

Die Negatorienklage kann auch vom Minderheitseigentümer (Wohnungseigentümer) nicht nur gegen einen Dritten, sondern auch gegenüber anderen Miteigentümern (Wohnungseigentümern) erhoben werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 725/78
    Entscheidungstext OGH 01.02.1979 7 Ob 725/78
  • 7 Ob 659/79
    Entscheidungstext OGH 05.07.1979 7 Ob 659/79
    Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 725/78
  • 1 Ob 701/79
    Entscheidungstext OGH 29.10.1979 1 Ob 701/79
  • 3 Ob 14/81
    Entscheidungstext OGH 08.04.1981 3 Ob 14/81
    Veröff: SZ 54/55 = MietSlg 33025
  • 5 Ob 23/83
    Entscheidungstext OGH 21.06.1983 5 Ob 23/83
    Auch; Beisatz: Hier: Klage eines Teilhabers am Ehegattenwohnungseigentum auf Abwehr rechtswidriger Eingriffe. (T1)
    Veröff: SZ 56/102 = MietSlg 35/16
  • 1 Ob 557/92
    Entscheidungstext OGH 01.04.1992 1 Ob 557/92
  • 5 Ob 1049/93
    Entscheidungstext OGH 14.09.1993 5 Ob 1049/93
    Beisatz: Hier: Klage gerichtet gegen den Miteigentümer (Störer) auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes (Entfernung von Sträuchern). (T2)
    Veröff: WoBl 1994,26 (Call)
  • 1 Ob 1649/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 1 Ob 1649/95
    Auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 297/98g
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 5 Ob 297/98g
    Vgl; Beisatz: Miteigentümern und Wohnungseigentümern ist ein Interesse an der Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs in das Miteigentum stets zuzubilligen. (T3)
  • 5 Ob 218/00w
    Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 218/00w
    Auch; Beisatz: Hier: Beseitigung einer angeblich eigenmächtig und bauordnungswidrig an der Fassade des Hauses angebrachten Parabolspiegelantenne. (T4)
  • 5 Ob 20/01d
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 20/01d
    Auch; Beisatz: Wie eine Benützungsvereinbarung ist auch eine Abänderung einer Benützungsvereinbarung nur einstimmig möglich. Stimmt daher nicht jeder Miteigentümer und Wohnungseigentümer einer Änderung der Gebrauchsordnung zu, so ist sie eine eigenmächtige Störung, die jedem hiedurch beeinträchtigten Wohnungseigentümer einen im streitigen Rechtsweg durchsetzbaren Unterlassungsanspruch und Beseitigungsanspruch als Ausfluss seines Anteilsrechts beziehungsweise Verfügungsrechts, gegenüber den Störer gewährt. (T5)
  • 5 Ob 282/01h
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 282/01h
    Auch
  • 5 Ob 86/03p
    Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 86/03p
  • 6 Ob 84/05d
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 84/05d
    Auch; Beisatz: Das Klagerecht gegen die Anmaßung einer Servitut und gegen störende Eigentumseingriffe steht jedem Miteigentümer zu. (T6)
    Beisatz: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. (T7)
    Beisatz: Hier: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet. (T8)
  • 6 Ob 140/05i
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 140/05i
    Vgl auch; Beisatz: Nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter, ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert. (T9)
    Veröff: SZ 2005/104
  • 5 Ob 290/07v
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 290/07v
    Auch; Beisatz: Bei einer Miteigentümergemeinschaft ist auf Klagsseite jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert, soferne er sich nicht in Widerspruch mit den Übrigen setzt. Insbesondere gilt dies auch für einen Wohnungseigentümer hinsichtlich allgemeiner Hausteile. (T10)
  • 5 Ob 85/08y
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 85/08y
    Auch; Beisatz: Hier: Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen Wohnungseigentümer auf Beseitigung und Unterlassung der Störung einer zugunsten der gemeinsamen Liegenschaft einverleibten Servitut. (T11)
  • 5 Ob 25/08z
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 25/08z
    Beisatz: Soweit aus der Passage in 5 Ob 86/03p, gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Änderungen im Sinn des § 13 Abs 2 WEG 1975 vornehme, könne jeder einzelne Wohnungseigentümer, „soweit er sich nicht in Widerspruch zu den anderen Wohnungseigentümern setzt", mit Unterlassungs- beziehungsweise Beseitigungsklage nach § 523 ABGB im streitigen Rechtsweg vorgehen, für die Negatorienklage eines Wohnungseigentümers eine spezifische Einschränkung im Sinn einer notwendigen Zustimmung anderer (aller übrigen) Wohnungseigentümer abgeleitet werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T12)
    Beisatz: Der Kläger benötigt zur Klagsführung nicht die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer. (T13)
    Beisatz: In einem solchen Fall liegt keine einheitliche Streitpartei mit den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern vor. (T14)
  • 5 Ob 173/08i
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 173/08i
    Bem: Zur Aktivlegitimation des Wohnungseigentumsbewerbers im Gründungsstadium/Vorbereitungsstadium siehe RS0124155. (T15) Veröff: SZ 2008/117
  • 5 Ob 275/08i
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 275/08i
    Vgl; Beisatz: Auf § 523 ABGB gestützte Ansprüche zur Abwehr von Eigentumseingriffen zwischen Miteigentümern sind auch nach Inkrafttreten des § 838a ABGB weiterhin im streitigen Verfahren geltend zu machen. (T16)
    Veröff: SZ 2009/4
  • 5 Ob 241/09s
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 241/09s
    Vgl; Beisatz: Die Judikatur, wonach ein Miteigentümer Eigentumsfreiheitsansprüche nach § 523 ABGB nur dann allein geltend machen kann, wenn er sich damit nicht in Widerspruch zu anderen Miteigentümern setzt, gilt nicht für das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümern (insbesondere bei eigenmächtiger Änderung der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts). (T17)
  • 2 Ob 143/09g
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 143/09g
    Vgl auch; Veröff: SZ 2010/67
  • 5 Ob 225/10i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 225/10i
    Vgl
  • 5 Ob 2/11x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 2/11x
    Auch; Beis wie T16; vgl auch Beis wie T17
  • 4 Ob 109/11z
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 109/11z
    Vgl auch
  • 9 Ob 47/11v
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 Ob 47/11v
    Auch; Beis wie T10
  • 4 Ob 108/12d
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 108/12d
    Vgl auch; Beis wie T17
  • 9 Ob 46/12y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 Ob 46/12y
    Auch; Beis ähnlich wie T10
  • 3 Ob 21/13d
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 21/13d
    Auch; Beis wie T10
  • 5 Ob 25/13g
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 25/13g
  • 5 Ob 204/13f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2013 5 Ob 204/13f
    Vgl auch
  • 2 Ob 109/14i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 109/14i
  • 7 Ob 30/15k
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 30/15k
    Beis wie T10
  • 5 Ob 12/16z
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 5 Ob 12/16z
    Vgl auch; Beis wie T17
  • 7 Ob 108/15f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 108/15f
    Auch; Beisatz: Vorgemerkter Hälfteeigentümer, an den die Liegenschaft übergeben wurde, gegen jenen, der sich behauptetermaßen die Stellung als Hausverwalter anmaßt. (T18)
    Beis wie T10
  • 8 Ob 59/15g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2016 8 Ob 59/15g
    Auch; Beis wie T10
  • 5 Ob 236/17t
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 236/17t
    Auch
  • 5 Ob 41/18t
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 41/18t
  • 3 Ob 4/19p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 4/19p
    Vgl auch
  • 5 Ob 98/19a
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 98/19a
  • 5 Ob 33/20v
    Entscheidungstext OGH 03.04.2020 5 Ob 33/20v
  • 5 Ob 28/20h
    Entscheidungstext OGH 22.04.2020 5 Ob 28/20h
    Vgl; Beisatz: Solche Klagen gehören ungeachtet des § 838a ABGB auf den streitigen Rechtsweg. (T19)
  • 1 Ob 110/20p
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 1 Ob 110/20p
  • 5 Ob 97/20f
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 97/20f
  • 5 Ob 216/20f
    Entscheidungstext OGH 21.01.2021 5 Ob 216/20f
    vgl
    Anm: Veröff: SZ 2021/4
  • 4 Ob 18/21g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 18/21g
  • 5 Ob 46/22h
    Entscheidungstext OGH 19.07.2022 5 Ob 46/22h
    Beis wie T2; Beis wie T13; Beis wie T14
  • 5 Ob 66/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.01.2024 5 Ob 66/23a
  • 7 Ob 145/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.11.2023 7 Ob 145/23h
    Beisatz wie T10
  • 5 Ob 222/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.01.2024 5 Ob 222/23t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012137

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19790201_OGH0002_0070OB00725_7800000_001

Rechtssatz für 5Ob1049/93; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012112

Geschäftszahl

5Ob1049/93; 1Ob1649/95; 5Ob54/99y; 1Ob5/01v; 5Ob20/01d; 5Ob282/01h; 5Ob268/02a; 5Ob86/03p; 5Ob106/03d; 6Ob108/03f; 5Ob122/05k; 5Ob85/08y; 5Ob25/08z; 2Ob155/08w; 5Ob173/08i; 5Ob241/09s; 5Ob225/10i; 5Ob2/11x; 4Ob109/11z; 4Ob108/12d; 3Ob21/13d; 9Ob18/13g; 5Ob25/13g; 5Ob204/13f; 2Ob109/14i; 7Ob30/15k; 4Ob25/16d; 7Ob108/15f; 5Ob65/17w; 5Ob41/18t; 6Ob160/18z; 5Ob98/19a; 8Ob93/19p; 5Ob60/20i; 5Ob46/22h; 8Ob70/22k; 5Ob222/23t

Entscheidungsdatum

30.01.2024

Rechtssatz

Jeder Miteigentümer (auch wenn er nur die Minderheit der Anteile repräsentiert) ist berechtigt, eigenmächtige Eingriffe (auch eines anderen Miteigentümers) in das gemeinsame Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage gegen der Störer - gerichtet auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes - abzuwehren (hier: Entfernung von Sträuchern). Verbotene Eigenmacht liegt dabei auch dann vor, wenn sich der Wohnungseigentümer auf ein mit dem Wohnungseigentumsorganisator vereinbartes Veränderungsrecht beruft (so schon 5 Ob 25/90). Daran ändert auch die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters nicht; dessen (ausschließliche) Klagsbefugnis beziehungsweise Vertretungsbefugnis beschränkt sich nämlich darauf, "die vom Gesetz in seine Hand gelegten Interessen aller Teilhaber gegen den einzelnen Teilhaber zu vertreten", die Passivlegitimation des einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer (hier: Störer) ist daher gegeben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1049/93
    Entscheidungstext OGH 14.09.1993 5 Ob 1049/93
    Veröff: WoBl 1994,26 (Call)
  • 1 Ob 1649/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 1 Ob 1649/95
    nur: Jeder Miteigentümer (auch wenn er nur die Minderheit der Anteile repräsentiert) ist berechtigt, eigenmächtige Eingriffe (auch eines anderen Miteigentümers) in das gemeinsame Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage gegen der Störer - gerichtet auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes - abzuwehren. (T1)
  • 5 Ob 54/99y
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 54/99y
    Vgl auch; nur T1
  • 1 Ob 5/01v
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 5/01v
    Auch; Beisatz: Hier: Miteigentümer an einer Reihenhausanlage. (T2)
  • 5 Ob 20/01d
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 20/01d
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Wie eine Benützungsvereinbarung ist auch eine Abänderung einer Benützungsvereinbarung nur einstimmig möglich. Stimmt daher nicht jeder Miteigentümer und Wohnungseigentümer einer Änderung der Gebrauchsordnung zu, so ist sie eine eigenmächtige Störung, die jedem hiedurch beeinträchtigten Wohnungseigentümer einen im streitigen Rechtsweg durchsetzbaren Unterlassungsanspruch und Beseitigungsanspruch als Ausfluss seines Anteilsrechts beziehungsweise Verfügungsrechts, gegenüber dem Störer gewährt. (T3)
  • 5 Ob 282/01h
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 282/01h
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 268/02a
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 268/02a
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 86/03p
    Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 86/03p
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 106/03d
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 106/03d
    Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3
  • 6 Ob 108/03f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2004 6 Ob 108/03f
    Auch
  • 5 Ob 122/05k
    Entscheidungstext OGH 12.07.2005 5 Ob 122/05k
    nur T1
  • 5 Ob 85/08y
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 85/08y
    Vgl; Beisatz: Hier: Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen Wohnungseigentümer auf Beseitigung und Unterlassung der Störung einer zugunsten der gemeinsamen Liegenschaft einverleibten Servitut. (T4)
  • 5 Ob 25/08z
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 25/08z
    nur T1; Beisatz: Soweit aus der Passage in 5 Ob 86/03p, gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Änderungen im Sinn des § 13 Abs 2 WEG 1975 vornehme, könne jeder einzelne Wohnungseigentümer, „soweit er sich nicht in Widerspruch zu den anderen Wohnungseigentümern setzt", mit Unterlassungs- beziehungsweise Beseitigungsklage nach § 523 ABGB im streitigen Rechtsweg vorgehen, für die Negatorienklage eines Wohnungseigentümers eine spezifische Einschränkung im Sinn einer notwendigen Zustimmung anderer (aller übrigen) Wohnungseigentümer abgeleitet werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T5)
    Beisatz: Der Kläger benötigt zur Klagsführung nicht die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer. (T6)
    Beisatz: In einem solchen Fall liegt keine einheitliche Streitpartei mit den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern vor. (T7)
    Beisatz: Passivlegitimiert ist der jeweilige Störer. (T8)
  • 2 Ob 155/08w
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 155/08w
    Vgl; nur T1
  • 5 Ob 173/08i
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 173/08i
    Vgl; Bem: Zur Aktivlegitimation des Wohnungseigentumsbewerbers im Gründungsstadium/Vorbereitungsstadium siehe RS0124155. (T9)
    Veröff: SZ 2008/117
  • 5 Ob 241/09s
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 241/09s
    Vgl; Beisatz: Die Judikatur, wonach ein Miteigentümer Eigentumsfreiheitsansprüche nach § 523 ABGB nur dann allein geltend machen kann, wenn er sich damit nicht in Widerspruch zu anderen Miteigentümern setzt, gilt nicht für das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümern (insbesondere bei eigenmächtiger Änderung der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts). (T10)
  • 5 Ob 225/10i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 225/10i
    Vgl
  • 5 Ob 2/11x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 2/11x
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 109/11z
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 109/11z
    Vgl auch; nur T1
  • 4 Ob 108/12d
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 108/12d
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T10
  • 3 Ob 21/13d
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 21/13d
    Auch; nur T1
  • 9 Ob 18/13g
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 9 Ob 18/13g
    Vgl; nur T1
  • 5 Ob 25/13g
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 25/13g
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 204/13f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2013 5 Ob 204/13f
    Vgl auch
  • 2 Ob 109/14i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 109/14i
    Auch; nur T1; Beis wie T10
  • 7 Ob 30/15k
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 30/15k
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 25/16d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 25/16d
    Auch; Beisatz: Die Eigentumfreiheitsklage setzt Eigenmacht des Störers voraus. (T11)
  • 7 Ob 108/15f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 108/15f
    Auch; Beisatz: Hier: Vorgemerkter Hälfteeigentümer, an den die Liegenschaft übergeben wurde, gegen jenen, der sich behauptetermaßen die Stellung als Hausverwalter anmaßt. (T12)
  • 5 Ob 65/17w
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 5 Ob 65/17w
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 5 Ob 41/18t
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 41/18t
    Auch
  • 6 Ob 160/18z
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 6 Ob 160/18z
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 98/19a
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 98/19a
    nur T1
  • 8 Ob 93/19p
    Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 Ob 93/19p
  • 5 Ob 60/20i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2020 5 Ob 60/20i
    Vgl; nur T1; Beis wie T11
  • 5 Ob 46/22h
    Entscheidungstext OGH 19.07.2022 5 Ob 46/22h
    nur T1; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 8 Ob 70/22k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.12.2023 8 Ob 70/22k
    nur T11
  • 5 Ob 222/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.01.2024 5 Ob 222/23t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012112

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19930914_OGH0002_0050OB01049_9300000_001

Entscheidungstext 5Ob25/13g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

immolex 2013/99 S 308 (Prader) - immolex 2013,308 (Prader) = Zak 2013/735 S 402 - Zak 2013,402 = wobl 2013,324/125 - wobl 2013/125 = Jus-Extra OGH-Z 5458 = bbl 2014,26/24 - bbl 2014/24 = MietSlg 65.084 = MietSlg 65.465 = Kothbauer, immolex 2023/125 S 272 - Kothbauer, immolex 2023,272

Geschäftszahl

5Ob25/13g

Entscheidungsdatum

28.08.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* B*, vertreten durch Dr. Alexander Klein, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Ing. G* K*, vertreten durch Dr. Hannes K. Müller, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung und Beseitigung (Streitwert 5.450 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2012, GZ 6 R 199/12x-19, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 25. Juni 2012, GZ 102 C 4/12t-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 447,98 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 74,30 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin und der Beklagte sind Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 2143, GB *, mit dem darauf befindlichen Wohnhaus * in *. Es handelt sich dabei um ein einstöckiges Wohnhaus mit sechs Wohneinheiten. Die Klägerin verfügt über das ausschließliche Nutzungsrecht an der mittleren Wohnung im Erdgeschoss W2, der Beklagte über das ausschließliche Nutzungsrecht an den an der Südseite des Gebäudes im Erdgeschoss und im Obergeschoss gelegenen Wohnungen W1 und W4.

Aufgrund gerichtlicher Benützungsregelung des zur Liegenschaft gehörenden Gartens wurden der Klägerin der Gartenanteil Nr 5 vor ihrer Wohnung an der Westseite des Gebäudes und dem Beklagten die Gartenanteile Nr 3 an der Südseite und Nr 4 an der Süd-Westseite des Gebäudes zugewiesen. Der Gartenanteil der Klägerin und der des Beklagten sind durch einen schmalen Streifen getrennt, der keinem Wohnungseigentümer zugewiesen ist. Vom Gartenanteil der Klägerin kann in den Gartenanteil des Beklagten Nr 4, nicht aber in den Gartenanteil des Beklagten Nr 3 eingesehen werden. Der Gartenanteil Nr 3 ist aber von der Allgemeinfläche des Gartens überblickbar.

Im Zeitpunkt der Benützungsregelung waren zuvor im Garten wildwachsende Bäume und Sträucher entfernt worden, sodass die Gartenanteile im Wesentlichen aus bloßen Rasenflächen bestanden. Die Gartenanteile des Beklagten sind von der Straße aus nicht einsehbar, wohl aber von mehreren angrenzenden Grundstücken.

Das Wohngebäude liegt im dichtbebauten Vorstadtgebiet. In den benachbarten Gärten, die durch Hecken und Maschendrahtzäune voneinander abgegrenzt sind, befinden sich Blumenbeete, befestigte Terrassenflächen und auch kleinere Holzhütten.

Im Jahr 2011 führte der Beklagte auf den ihm zur Benützung zugewiesenen Gartenanteilen ohne Zustimmung der Klägerin Veränderungen durch. An der Ostseite des Gartenanteils Nr 3 ließ er einen kurzen Maschendrahtzaun errichten (in dem dem erstgerichtlichen Urteil angeschlossenen Plan blau dargestellt). Weiters errichtete er südlich des Wohnhauses im Gartenanteil Nr 3 eine Terrassenfläche aus Betonplatten im Ausmaß von 13,5 m², die mit einer Randleiste samt Mähkante aus Betonsteinen eingefasst ist. Diese Fläche erhebt sich ca 8 cm über das Bodenniveau. Die Platten sind auf einer Frostschutzschicht aus Schotter verlegt, die Randleisten mit Beton befestigt. Auf einer geschotterten Fläche ließ der Beklagte drei Betonringe in den Boden ein, die als Blumentröge dienen. Am Gartenanteil Nr 4 verlegte der Beklagte solche Betonplatten im südwestlichen Bereich auf einer Fläche von 2 x 3 m und im nordöstlichen Bereich auf einer Fläche von rund 2 x 1,5 m in der im bezeichneten Plan dargestellten Weise. Entlang des Maschendrahtzauns zum benachbarten Grundstück ließ der Beklagte rund 8 cm hohe Randleisten samt Mähkanten aus Betonsteinen errichten, die einbetoniert sind und im östlichen Bereich ein dreieckiges Blumenbeet sowie im westlichen Bereich ein mehrere Meter langes rechteckiges Blumenbeet durch Mähkanten begrenzen. Weiters ließ der Beklagte das vorhandene geschotterte Trauffries mit Betonsteinen umfassen. Auf der Ostseite des Gebäudes, auf einer Allgemeinfläche, ließ der Beklagte zwei kleine Betonringe in den Boden verlegen, die als Blumentröge dienen können und unter dem zu seiner Wohnung im Erdgeschoss gehörenden Balkon Betonplatten anbringen.

Mit der vorliegenden Negatorienklage begehrt die Klägerin, den Beklagten zur Beseitigung der dargestellten Änderungen zu verpflichten sowie zur Unterlassung jeglicher zustimmungslosen baulichen Veränderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Der Beklagte habe die baulichen Veränderungen ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer an allgemeinen Teilen der Liegenschaft vorgenommen. Jegliche Veränderung des Gartens hätte der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedurft. Durch die baulichen Veränderungen sei das Gesamtbild des Gartens zerstört worden. Die Klägerin selbst beabsichtige nicht, ihren Gartenanteil derart zu verändern.

Auch sei zu befürchten, dass die Eigentümergemeinschaft mit Kosten belastet werde, wenn im Fall einer Änderung der Benützungsregelung die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlich werde.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung. Mit der gerichtlichen Benützungsregelung sei auch das Recht zu Veränderungen verbunden, soweit dadurch nicht in die Rechtssphäre anderer Miteigentümer eingegriffen werde bzw deren wichtige Interessen berührt würden. Das sei bei den klagsgegenständlichen Veränderungen nicht der Fall, weshalb die von ihm veranlassten Änderungen auch nicht zustimmungsbedürftig seien. Inhalt der gerichtlichen Benützungsregelung sei auch, den Wohnungseigentümern jeweils die Gestaltung ihrer Gartenanteile zu ermöglichen. Darüber hinaus liege keine Störung des Gesamtbildes des Gartens vor. Die Klagsführung durch die Klägerin sei schikanös.

Das Erstgericht gab - ausgehend von den dargestellten Feststellungen - dem Klagebegehren statt.

Unter Darstellung der von der Rechtsprechung vertretenen Analogie des Änderungsrechts eines Wohnungseigentümers hinsichtlich der ihm im Rahmen einer gerichtlichen Benützungsregelung zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Flächen mit dem Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers an seinem Objekt, erkannte das Erstgericht, dass die klagsgegenständlichen Änderungen genehmigungsbedürftig und nach den Kriterien des Paragraph 16, Absatz 2, WEG zu beurteilen seien. Unterlasse ein Wohnungseigentümer die Einholung der Zustimmung der anderen, handle er in unerlaubter Eigenmacht und könne im streitigen Rechtsweg zur Beseitigung der Änderung und zur Unterlassung verhalten werden. Dabei sei allerdings nicht die Genehmigungsfähigkeit der Änderungen vom Streitrichter zu prüfen, sondern lediglich deren Genehmigungsbedürftigkeit. Das Erstgericht bewertete die Anbringung der Bodenplatten und Mähkanten als massive, nicht leicht zu entfernende Einbauten, was im Fall der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erhebliche Kosten verursachen würde. Auch bewirke die Umgestaltung der dem Beklagten zugewiesenen Gartenanteile eine augenscheinliche Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des bisherigen Gartens, wodurch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Klägerin nicht auszuschließen sei. Der Beklagte hätte sich daher um die Zustimmung der Klägerin bemühen oder deren Zustimmung im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ersetzen lassen müssen.

Weil die Klägerin als Miteigentümerin der Liegenschaft ein begründetes Interesse daran habe, dass ohne ihre Zustimmung keine eigenmächtigen Veränderungen durchgeführt würden, die das äußere Erscheinungsbild des Gartens nachteilig veränderten und nur mit erheblichem Kosteneinsatz wieder rückgängig gemacht werden könnten, sei der Einwand der rechtsmissbräuchlichen Klagsführung nicht berechtigt.

Der dagegen vom Beklagten erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz Folge und wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht legte zugrunde, dass demjenigen, dem der physische Besitz eines Teils einer Liegenschaft zur alleinigen Nutzung überlassen wurde, auch das Recht zur physischen Veränderung dieses Teils zukomme (5 Ob 174/02b), welches Recht nur insofern eingeschränkt sei, als durch die Veränderungen in die Rechtssphäre der übrigen Teilnehmer nicht eingegriffen und deren wichtige Interessen nicht berührt werden dürften.

Das Berufungsgericht erkannte, dass im Verfahren auf Unterlassung und/oder Beseitigung angeblich rechtswidriger Änderungen nur die Genehmigungsbedürftigkeit, nicht aber die Genehmigungsfähigkeit der Änderungen zu prüfen sei. Im Folgenden orientierte das Berufungsgericht allerdings die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit an den Kriterien des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG und erkannte, dass eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Klägerin ebensowenig vorliege wie eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses. Die vom Beklagten vorgenommenen Veränderungen, nämlich die Errichtung eines Sitzplatzes auf Platten samt Fundament, Randleisten, Einfassung von Blumenbeeten und Mähkanten stellten eine zeitgemäße Ausstattung seines Gartens dar und seien als objektiv vorteilhaft anzusehen. Abgesehen davon, dass eine Änderung der Benützungsregelung nicht zwingend die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bedingen würde, sei eine Beseitigung der vom Beklagten vorgenommenen Änderungen keineswegs mit hohem Kostenaufwand verbunden.

Insgesamt entsprächen die vom Beklagten vorgenommenen Änderungen, auch die Anbringung der zwei kleinen Betonringe als Blumentröge, der Übung des Verkehrs.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigt und die ordentliche Revision zulässig sei. Ob eine zeitgemäße bauliche Umgestaltung eines zur Alleinbenützung zugewiesenen Gartenanteils genehmigungsbedürftig sei, sei durch höchstgerichtliche Rechtsprechung bisher nicht geklärt. Dieser Frage komme über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung der Berufungsentscheidung im Sinn einer Wiederherstellung des Ersturteils. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, die Revision als nicht zulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist aus dem vom Berufungsgericht formulierten Grund und zur Klärung der Rechtslage zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.

Einem Minderheitseigentümer (auch Wohnungseigentümer) steht die Negatorienklage nach Paragraph 523, ABGB nicht nur gegen einen Dritten, sondern auch gegen andere Miteigentümer (Wohnungseigentümer) zur Abwehr eigenmächtiger Eingriffe in das gemeinsame Eigentum zu (RIS-Justiz RS0012137; RS0012112).

Schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer verpflichtet den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung der anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen. Tut er das nicht oder setzt er sich über den Widerspruch eines anderen Miteigentümers hinweg, handelt er in unerlaubter Eigenmacht, insofern rechtswidrig und kann im streitigen Rechtsweg zur Beseitigung der Änderung, gegebenenfalls auch zur Unterlassung künftiger Änderungen, verhalten werden (RIS-Justiz RS0083156).

Die Vorinstanzen haben zutreffend wiedergegeben, dass die Genehmigungsfähigkeit einer Änderung vom Streitrichter auch nicht als Vorfrage zu prüfen ist, sondern ausschließlich die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderungen, ob sie also überhaupt Paragraph 16, Absatz 2, WEG zu unterstellen sind (RIS-Justiz RS0083156 [T1; T3; T5; T6; T14; T20]; zuletzt 5 Ob 40/12m).

Die Revisionswerberin wirft dem Berufungsgericht nicht zu Unrecht eine Vermengung von Fragen der Genehmigungsbedürftigkeit mit solchen der Genehmigungsfähigkeit vor.

Nicht erst die Beeinträchtigung wichtiger Interessen eines Wohnungseigentümers, sondern bereits die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen durch eine vorgenommene Änderung vergleiche nochmals RIS-Justiz RS0083156) bewirken die Eigenmacht des Ändernden als Voraussetzung für den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch.

Die Rechtsprechung geht grundsätzlich vom Fehlen einer Genehmigungspflicht nur bei bagatellhaften Umgestaltungen des gemeinsamen Guts aus (RIS-Justiz RS0109247), weshalb schon geringfügige Nutzungen gemeinschaftlicher Teile wie des Hausgangs durch Aufstellen einer Bank, Anbringung eines Schuhregals, Inanspruchnahme der Fassade oder von tragenden Wänden vergleiche die ausführliche Darstellung der Judikatur in 5 Ob 25/08z wobl 2009/54 [Vonkilch]) genehmigungsbedürftig sind.

Aus einer Benützungsvereinbarung zwischen Miteigentümern oder wie hier einer gerichtlichen Benützungsregelung ergibt sich allerdings eine Umgestaltung allgemeiner Gebrauchsbefugnisse eines Miteigentümers in Sondernutzungsrechte an bestimmten Sachteilen (5 Ob 3/95; 5 Ob 174/02b; 5 Ob 40/12m jeweils mwN). Dieses alleinige Nutzungs- und Verfügungsrecht eines Miteigentümers umfasst grundsätzlich auch das Recht zur physischen Veränderung (5 Ob 174/02b; zuletzt 5 Ob 40/12m), das nur insofern eingeschränkt ist, als in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber eingegriffen wird oder deren wichtige Interessen beeinträchtigt werden könnten (RIS-Justiz RS0083156).

In die Rechtssphäre der Klägerin wird jedenfalls insoweit nicht eingegriffen, als entgegen ihrer Darstellung mit den Gartengestaltungsmaßnahmen keine bleibenden Substanzveränderungen iSd Paragraph 828, ABGB vergleiche RIS-Justiz RS0013205 [T4; T5]) vorgenommen wurden.

Wird ein zu einer Liegenschaft gehörender Garten, der in diesem Zeitpunkt nur als Wiese gestaltet ist, durch Benützungsregelung geteilt und werden einzelnen Wohnungseigentümern Teile zur alleinigen Nutzung überlassen, wird damit - vergleichbar dem Recht zur Ausgestaltung des Inneren eines Wohnungseigentumsobjekts vergleiche RIS-Justiz RS0109843: Aufstellen von Rigipswänden, Vergrößerung eines Mauerdurchbruchs einer nicht tragenden Wand ohne Versorgungsleitungen) - auch das Recht zur Gartengestaltung eingeräumt. Anders läge der Fall nur, wenn eine im Streitverfahren beachtliche, alle Wohnungseigentümer bindende Vereinbarung vorläge, die Gartenflächen seien zur Gänze in bestimmter Form zu belassen oder zu gestalten.

Die hier zu beurteilende gärtnerische Gestaltung ist rein oberflächlich, hält sich im engsten Rahmen des Zuweisungszwecks (Gartenbenützung) und ist daher nicht verpönte Eigenmacht, sondern von der alleinigen Nutzungsbefugnis des Wohnungseigentümers getragen.

Die Gefahr der Beeinträchtigung insoweit schutzwürdiger Interessen der Klägerin, die mit der mangelnden Einheitlichkeit der Gestaltung der Gartenflächen begründet wurde, ist insgesamt nicht zu erkennen.

Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Schlagworte

15 streitiges Wohnrecht, 1 Generalabonnement

Textnummer

E105370

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:E105370

Im RIS seit

11.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Dokumentnummer

JJT_20130828_OGH0002_0050OB00025_13G0000_000