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6 Ob 149/01g
Entscheidungstext
OGH
05.07.2001
6 Ob 149/01g
Veröff: SZ 74/117
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6 Ob 176/01b
Entscheidungstext
OGH
27.09.2001
6 Ob 176/01b
Auch
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6 Ob 168/01a
Entscheidungstext
OGH
27.09.2001
6 Ob 168/01a
Auch; Beisatz: Die Zeitschrift der Kläger hat durch die nicht gerade zimperliche Darstellungsweise des im Bericht massiv angegriffenen Politikers selbst die Kritik des Beklagten ausgelöst. Die Kläger, Medieninhaber, Herausgeber und Chefredakteure des die Kritik provozierenden Mediums müssen sich daher einen höheren Grad an Toleranz gegenüber der Kritik des angegriffenen politischen Gegners zurechnen lassen. Nach diesen Gesichtspunkten überschreitet die Kritik des Beklagten nicht den Rahmen des in einem politischen Meinungsstreit Zulässigen. (T1)
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6 Ob 191/01h
Entscheidungstext
OGH
27.09.2001
6 Ob 191/01h
Auch; Beis wie T1
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6 Ob 313/02a
Entscheidungstext
OGH
23.01.2003
6 Ob 313/02a
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6 Ob 56/03h
Entscheidungstext
OGH
20.03.2003
6 Ob 56/03h
Auch
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6 Ob 250/03p
Entscheidungstext
OGH
19.02.2004
6 Ob 250/03p
Beis wie T1; Beisatz: Politiker müssen einen höheren Grad an Toleranz zeigen, vor allem dann, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen, wie etwa dann, wenn der Verletzte durch eine herabsetzende und provokante Schreibweise selbst die Kritik seines Werkes ausgelöst hat. (T2); Beisatz: Hier: "Enthüllungsjournalist"-Verdächtigungen gegen FPÖ-Funktionäre. (T3)
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6 Ob 273/05y
Entscheidungstext
OGH
26.01.2006
6 Ob 273/05y
Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung. Hier: Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird. (T4)
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6 Ob 245/04d
Entscheidungstext
OGH
16.02.2006
6 Ob 245/04d
Beisatz: Hier: Journalist. (T5)
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6 Ob 159/06k
Entscheidungstext
OGH
12.10.2006
6 Ob 159/06k
Auch; nur: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen, weil sich Politiker unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, besonders wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. (T6); Beisatz: Hier: Inserat in einer Faschingszeitung im Zuge einer politischen Auseinandersetzung. (T7)
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6 Ob 250/06t
Entscheidungstext
OGH
30.11.2006
6 Ob 250/06t
Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Behauptung erfolgte im Rahmen eines öffentlich geführten und den Lesern der Website zweifellos bekannten Meinungsstreits über Sinn und Zweck von Tiergärten. (T8)
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6 Ob 79/07x
Entscheidungstext
OGH
21.06.2007
6 Ob 79/07x
Beisatz: Hier: In Artikeln von Branchenzeitungen ausgetragene Auseinandersetzung zwischen zwei Medieninhabern. (T9)
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6 Ob 258/07w
Entscheidungstext
OGH
24.01.2008
6 Ob 258/07w
Beisatz: Hier: Vorwurf gegen einen Landeshauptmann, Beihilfe zur Vertuschung geleistet zu haben. (T10)
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6 Ob 285/07s
Entscheidungstext
OGH
10.04.2008
6 Ob 285/07s
Auch; Beisatz: Hier: Vorwurf in Zeitungsartikel, dass Pädagogen auf Weisung orange Flugblätter während des Unterrichts austeilen mussten und dadurch der parteipolitische Missbrauch auf die Spitze getrieben würde und dies ein diktatorisches Verhalten wäre. (T11)
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6 Ob 110/08g
Entscheidungstext
OGH
07.07.2008
6 Ob 110/08g
Vgl; Beisatz: Hauptverfahren zum Provisorialverfahren 6 Ob 159/06k mit Bezugnahme auf die Entscheidung MR 2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. (T12)
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6 Ob 218/08i
Entscheidungstext
OGH
15.01.2009
6 Ob 218/08i
Beisatz: Der von den Vorinstanzen angenommene Bedeutungsinhalt der Äußerungen des Beklagten, dieser habe den Klägern den Vorwurf der Beteiligung an einer strafbaren Handlung, nämlich der verdeckten Parteienfinanzierung, gemacht, überschreitet insbesondere dann die Auslegungsgrenzen, wenn - wie dargestellt - von Politikern (wozu auch der Erstkläger gehört) ein größeres Maß an Toleranz verlangt wird. Ein massiver Wertungsexzess liegt jedenfalls nicht vor. (T13)
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6 Ob 62/09z
Entscheidungstext
OGH
02.07.2009
6 Ob 62/09z
Beisatz: Hier: Amtsmissbrauchsvorwürfe gegenüber dem Bürgermeister einer Gemeinde im Zusammenhang mit einer Bauverhandlung. (T14)
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Bsw 26958/95
Entscheidungstext
AUSL EGMR
27.02.2001
Bsw 26958/95
Vgl; Veröff: NL 2001,52
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Bsw 29032/95
Entscheidungstext
AUSL EGMR
12.07.2001
Bsw 29032/95
Vgl; nur T6; Veröff: NL 2001,149
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Bsw 65924/01
Entscheidungstext
AUSL EGMR
09.10.2003
Bsw 65924/01
Vgl auch; nur T6; Veröff: NL 2003,253
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Bsw 49418/99
Entscheidungstext
AUSL EGMR
20.07.2004
Bsw 49418/99
Vgl; nur T6; Veröff: NL 2004,188
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Bsw 46572/99
Entscheidungstext
AUSL EGMR
28.09.2004
Bsw 46572/99
Vgl; Veröff: NL 2004,228
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Bsw 53678/00
Entscheidungstext
AUSL EGMR
16.11.2004
Bsw 53678/00
Veröff: NL 2004,289
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Bsw 49017/99
Entscheidungstext
AUSL EGMR
17.12.2004
Bsw 49017/99
Beisatz: Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass Beamte sich im selben Maße bewusst einer strengen Beobachtung ihrer Worte und Taten unterwerfen wie Politiker. (T15); Veröff: NL 2005,10
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Bsw 58547/00
Entscheidungstext
AUSL EGMR
27.10.2005
Bsw 58547/00
nurT6; Veröff: NL 2005,246
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Bsw 66298/01
Entscheidungstext
AUSL EGMR
13.12.2005
Bsw 66298/01
Veröff: NL 2005,298
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4 Ob 132/09d
Entscheidungstext
OGH
20.10.2009
4 Ob 132/09d
Vgl; Beisatz: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern sind erheblich weiter gezogen als bei Privatpersonen. Dieser Grundsatz gilt auch für Privatpersonen und private Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten. (T16)
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Bsw 13071/03
Entscheidungstext
AUSL EGMR
02.11.2006
Bsw 13071/03
Vgl; nur T6
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Bsw 19710/02
Entscheidungstext
AUSL EGMR
02.11.2006
Bsw 19710/02
Vgl; nur T6; Veröff: NL 2006,291
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6 Ob 128/10g
Entscheidungstext
OGH
17.11.2010
6 Ob 128/10g
Vgl; Beisatz: Dem Beklagten darf nicht das Risiko der Unrichtigkeit der Medienberichterstattung auferlegt werden. (T17); Beisatz: Anderes gilt naturgemäß für den Fall, dass dem Äußernden die Unrichtigkeit der Berichterstattung bekannt war oder leicht erkennbar war. (T18)
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Bsw 68354/01
Entscheidungstext
AUSL EGMR
25.01.2007
Bsw 68354/01
nur T6; Veröff: NL 2007,19
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Bsw 3138/04
Entscheidungstext
AUSL EGMR
25.01.2007
Bsw 3138/04
nur T6; Beisatz: Vorwurf der Zerstörung des Gesundheitssystems und Bezeichnung als „technischer Wunderwuzzi“ im Zuge einer politischen und öffentlichen Debatte über die Zukunft der Landeskrankenanstalten. (Arbeiter gegen Österreich) (T19); Veröff: NL 2007,23
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Bsw 21279/02
Entscheidungstext
AUSL EGMR
22.10.2007
Bsw 21279/02
nur T6; Veröff: NL 2007,261
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8 ObA 51/10y
Entscheidungstext
OGH
22.03.2011
8 ObA 51/10y
Vgl auch
-
Bsw 78060/01
Entscheidungstext
AUSL EGMR
14.10.2008
Bsw 78060/01
Veröff: NL 2008,287
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15 Os 81/11t
Entscheidungstext
OGH
29.06.2011
15 Os 81/11t
Vgl auch
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15 Os 106/10t
Entscheidungstext
OGH
29.06.2011
15 Os 106/10t
Auch; Beisatz: Im Rahmen politischer Auseinandersetzungen und bei „Public Figures“ genügt bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung, siehe RS0127027. (T20)
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6 Ob 114/11z
Entscheidungstext
OGH
18.07.2011
6 Ob 114/11z
Auch
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6 Ob 216/11z
Entscheidungstext
OGH
13.10.2011
6 Ob 216/11z
Auch
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Bsw 34438/04
Entscheidungstext
AUSL EGMR
16.04.2009
Bsw 34438/04
Vgl; Beis: Die Situation einer verurteilten Straftäterin ist nicht mit der einer Person vergleichbar, die sich in ihrer Rolle als Politiker, als eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens oder als Teilnehmer an einer im allgemeinen Interesse gelegenen öffentlichen Debatte der Öffentlichkeit aussetzt. (Bem: Egeland und Hanseid gegen Norwegen) (T21)
Veröff: NL 2009,104
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Bsw 5380/07
Entscheidungstext
AUSL EGMR
01.12.2009
Bsw 5380/07
Auch; nur T1; Beisatz: Dies gilt auch für Wissenschafter, die sich als Autoren von Beiträgen in Tageszeitungen an einer öffentlichen Debatte beteiligen. (Bem: Karsai gegen Ungarn) (T22)
Veröff: NL 2009,346
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6 Ob 243/11w
Entscheidungstext
OGH
22.06.2012
6 Ob 243/11w
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Bsw 20928/05
Entscheidungstext
AUSL EGMR
30.03.2010
Bsw 20928/05
Vgl auch; Veröff: NL 2010,109
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Bsw 17265/05
Entscheidungstext
AUSL EGMR
06.05.2010
Bsw 17265/05
Auch; Beisatz: Dies gilt auch für Wissenschafter, die ihre Ideen und Überzeugungen in Vorträgen öffentlich machen. (Bem: Brunet Lecomte und Lyon Mag gg. Frankreich) (T23)
Veröff: NL 2010,147
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Bsw 37520/07
Entscheidungstext
AUSL EGMR
06.07.2010
Bsw 37520/07
Auch; Beisatz: Die Vertreterin einer NGO, die deren Ziele öffentlich fördert und über Jahre in den Medien präsent ist, kann nicht als völlig private Person angesehen werden, auch wenn sie nicht in die Gruppe der Personen des öffentlichen Lebens fällt. (Bem: Niskasaari u.a. gg. Finnland) (T24)
Veröff: NL 2010,215
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6 Ob 162/12k
Entscheidungstext
OGH
15.10.2012
6 Ob 162/12k
Beisatz: Im Sinne der angeführten Grundsätze müssen auch Medieninhaber, Herausgeber und Chefredakteure des die Kritik provozierenden Mediums sich einen höheren Grad an Toleranz gegenüber der Kritik des angegriffenen politischen Gegners zurechnen lassen. (T25); Beisatz: Art 10 MRK schützt nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedwedes Unwerturteil, dass nicht in einem Wertungsexzess gipfelt. (T26); Beisatz: Hier: „journalistischer Bettnässer“. (T27)
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Bsw 2034/07
Entscheidungstext
AUSL EGMR
15.03.2011
Bsw 2034/07
nur: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen, weil sich Politiker unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. (T28)
Veröff: NL 2011,78
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Bsw 18990/05
Entscheidungstext
AUSL EGMR
05.07.2011
Bsw 18990/05
nur: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen. (T29)
Veröff: NL 2011,208