Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten, ihre Verurteilung wegen Rufschädigung habe sie in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK verletzt. Der DrittBf. rügt außerdem eine Verletzung seines von Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten Rechts auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist und auch sonst
keinerlei Unzulässigkeitsgründe vorliegen, ist sie für zulässig zu
erklären (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:
Es liegt unstrittig ein Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit der Bf. vor. Dieser war in den §§ 29 und 32 des Gesetzes betreffend die Freiheit der Presse vom 29.7.1881 gesetzlich vorgesehen und verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz des Rufes und der Rechte anderer. Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
1. Zur Verurteilung der beiden ersten Bf.:
Es besteht kein Zweifel, dass es sich bei Romanen und Erzählungen um eine künstlerische Ausdrucksform handelt, die in den Schutzbereich von Art. 10 EMRK fällt.
Die vorliegende Novelle spricht offen die Verantwortung der Front National und ihres Vorsitzenden für das Erwachen des Rassismus in Frankreich und die Schwierigkeiten seiner Bekämpfung an. Sie betraf damit eine Debatte von allgemeinem öffentlichen Interesse. In seinem Urteil vom 13.9.2000 sah das Gericht zweiter Instanz die in der Novelle gestellte Frage „Wie kann Jean-Marie Le Pen effektiv bekämpft werden?" nicht als diffamierend per se, sondern als legitimes Mittel politischen Kampfes in einer demokratischen Gesellschaft an. Die über die beiden Bf. verhängten Sanktionen richteten sich daher nicht gegen die in der Novelle dargelegten Argumente, sondern vielmehr gegen den Inhalt gewisser Aussagen. Die Bf. bringen vor, das Gericht zweiter Instanz sei zu seinem Ergebnis anhand der Prüfung der Frage gekommen, ob der Autor sich in der Novelle von den Bemerkungen seiner fiktiven Charaktere distanziert habe. Ein derartiger Ansatz sei mit der Freiheit der Kunst und der Meinungsäußerungsfreiheit unvereinbar. Der GH vermag sich dieser Argumentation nicht anzuschließen. Die vom Gericht zweiter Instanz angewendeten Kriterien zur Ermittlung des rufschädigenden Charakters gewisser Passagen sind ebenso mit Art. 10 EMRK vereinbar wie dessen Aussage, die umstrittenen Äußerungen könnten die Ehre und das Ansehen von Herrn Le Pen und seiner Partei nachhaltig beeinträchtigten. Dazu kommt, dass der Inhalt der umstrittenen Passagen überaus aggressiv war und Herr Le Pen und seine Partei darin namentlich genannt wurden.
Für den ErstBf. war das vom Gericht zweiter Instanz zusätzlich angewendete Kriterium, nämlich aus den Äußerungen der Romanfiguren Rückschlüsse auf die Gedankengänge des Autors zu ziehen und jene Bemerkungen, von denen sich dieser in seinem Werk distanzierte, für nicht strafwürdig zu erachten, auch insofern von Vorteil, als eine der vier Passagen nicht als diffamierend eingestuft wurde. Auch die Auffassung des Gerichts zweiter Instanz, die Bf. hätten die gegenständlichen Passagen vor ihrer Veröffentlichung auf ihre Übereinstimmung mit der Realität überprüfen müssen, steht mit der einschlägigen Rechtsprechung des GH durchaus im Einklang. Zwar trifft es zu, dass Äußerungen von Personen im Zuge von Debatten von öffentlichem Interesse einen gewissen Grad der Übertreibung oder sogar der Provokation aufweisen dürfen. Die Grenzen zulässiger Kritik sind außerdem bei Politikern und politischen Parteien weiter gesteckt als im Verhältnis zu Privatpersonen. Dies gilt insbesondere für führende Politiker wie Herrn Le Pen, der für seine Hetzreden und seine rechtsextremen Ansichten bekannt ist und die zu strafrechtlichen Verurteilungen etwa wegen Anstiftung zum Rassenhass und Verharmlosung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit geführt haben. Er muss sich insofern harte Kritik an seiner Person gefallen lassen und hat daher einen besonders hohen Grad an Toleranz zu zeigen.
Der GH ist dennoch der Ansicht, dass das Gericht zweiter Instanz die Sachlage adäquat beurteilte, indem es die Überzeugung vertrat, die fraglichen Äußerungen würden die Grenzen zulässiger Kritik überschreiten. Er hält fest, dass politische Auseinandersetzungen, mögen sie auch naturgemäß heftig ausfallen, sich innerhalb eines Mindestrahmens an Gemäßigtheit und Korrektheit bewegen müssen. In diesem Zusammenhang ist auch Bezug auf den Charakter bzw. den Inhalt der strittigen Äußerungen zu nehmen. Sie verfolgten offensichtlich das Ziel, die andere Seite zu stigmatisieren und zu Gewalt und Hass aufzustacheln, was auch bei Politikern mit extremen Positionen jenseits der Grenzen akzeptabler Kritik in öffentlichen Debatten liegt.
Was schließlich die über die Bf. verhängten Sanktionen (Geldstrafe, Schadenersatz, Bekanntgabe des Urteils) anlangt, war die von den Gerichten dafür abgegebene Begründung durchaus ausreichend und angemessen.
2. Zur Verurteilung des DrittBf.:
Der GH erinnert daran, dass der Schutz von Journalisten bei der Weitergabe von Informationen von allgemeinem Interesse voraussetzt, dass sie in gutem Glauben und auf Basis von sorgfältig recherchierten Fakten handeln. Es müssen daher besondere Gründe vorliegen, wenn Medien von ihrer allgemeinen Verpflichtung entbunden werden, den Ruf und das Ansehen von Privatpersonen beeinträchtigende Tatsachenbehauptungen zu überprüfen.
Im vorliegenden Fall beruhte die Verurteilung des DrittBf. auf der Veröffentlichung eines Kommuniqués durch Libération, in dem Auszüge aus der Novelle wiedergegeben wurden, die schwerwiegende Behauptungen und beleidigende Bemerkungen gegen Herrn Le Pen und seine Partei enthielten. Die Unterzeichner drückten darin nicht nur ihre Zustimmung zu den genannten Äußerungen aus, sondern leugneten auch deren diffamierenden Charakter ungeachtet eines in der Zwischenzeit ergangenen Urteils gegen den Erst- und den ZweitBf. Der GH hat bereits bekräftigt, dass er die Feststellungen des Gerichts zweiter Instanz im Fall des Erst- und des ZweitBf. teilt. Der DrittBf. überschritt daher die Grenzen zulässiger Provokation durch die Wiedergabe der besagten Äußerungen, dies nicht zuletzt angesichts ihrer potentiellen Auswirkungen auf die Öffentlichkeit aufgrund ihrer Verbreitung in einer auflagenstarken Tageszeitung und der Tatsache, dass eine derartige Form der Berichterstattung über die Verurteilung des Erst- und des ZweitBf. einschließlich der damit einhergehenden Kritik nicht notwendig war.
Abschließend ist festzuhalten, dass auch die über den DrittBf. verhängten Sanktionen moderat ausfielen.
3. Schlussfolgerung:
Der GH kommt zu dem Ergebnis, dass die gerügten Maßnahmen verhältnismäßig gegenüber dem gesetzlich verfolgten Ziel und somit in einer demokratischen Gesellschaft notwendig waren. Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (13:4 Stimmen; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Loucaides; Sondervotum der Richter Rozakis, Bratza und Sikuta sowie von Richterin Tulkens).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:
Der DrittBf. bringt vor, dass zwei der drei Richter des Gerichts zweiter Instanz, die seinen Fall prüften, bereits Mitglieder jener Richterbank gewesen wären, die die Verurteilung der beiden ersten Bf. bestätigt hatte. Unter diesen Umständen mussten die betreffenden Richter ihm gegenüber notwendigerweise eine vorgefasste Meinung haben.
Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist und auch sonst keinerlei Unzulässigkeitsgründe vorliegen, ist sie für zulässig zu erklären (einstimmig).
Der GH vermag in der Urteilsbegründung des Gerichts zweiter Instanz keinerlei Anzeichen zu entdecken, dass besagte Richter sich durch den verletzenden Zeitungsartikel persönlich angegriffen fühlten. Von einer persönlichen Voreingenommenheit kann daher keine Rede sein. Er räumt allerdings ein, dass der Umstand, dass zwei Richter sowohl bei der Bestätigung der Verurteilung des Erst- und des ZweitBf. als auch bei jener des DrittBf. mitwirkten, Zweifel beim DrittBf. hinsichtlich ihrer Unparteilichkeit erwecken musste.
Sie sind jedoch im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt: So wiesen die Fakten in beiden Fällen zwar Gemeinsamkeiten auf, waren jedoch nicht ident. Ferner war der „Angeklagte" jeweils ein anderer. In seinem ersten Urteil hatte das Gericht zweiter Instanz bestimmte Passagen als rufschädigend gewertet. Dieser Teil des Urteilsspruchs wurde zur rechtskräftig entschiedenen Sache. Dies hatte zur Folge, dass das Gericht zweiter Instanz in seinem zweiten Urteil an diese seine Rechtsansicht gebunden war, während die Frage, ob Herr July im guten oder im bösen Glauben gehandelt hatte, offen und somit vom ersten Urteil unbeeinflusst blieb. Es bestehen keinerlei Anzeichen, dass die Richter in der Frage des guten Glaubens an ihre im ersten Urteil dargelegte Rechtsansicht gebunden waren.
Die Zweifel des DrittBf. hinsichtlich einer Unparteilichkeit der betreffenden Richter waren somit objektiv nicht gerechtfertigt. Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Lingens/A v. 8.7.1986, A/103, EuGRZ 1986, 424.
Thomann/CH v. 10.6.1996, NL 1996, 110; ÖJZ 1996, 874. Oberschlick/A (Nr. 2) v. 1.7.1997, NL 1997, 213; ÖJZ 1997, 956. Wirtschafts-Trend Zeitschriften-Verlags GmbH/A v. 27.10.2005, NL 2005, 246; ÖJZ 2006, 385.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 22.10.2007, Bsw. 21279/02 und Bsw. 36448/02, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2007, 261) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/07_5/Lindon.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.