Der Angeklagte wendet sich dagegen mit einer aus § 345 Abs 1 Z 4, 12 und 13 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde.Der Angeklagte wendet sich dagegen mit einer aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4,, 12 und 13 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert an sich zutreffend, dass entgegen § 340 Abs 2 StPO der Obmann der Geschworenen nicht die an diese gerichteten Fragen, sondern bloß deren Bezeichnung („Hauptfrage 1", „Zusatzfrage 1") verlas (S 61, 103/II). Es ist jedoch unzweifelhaft erkennbar, dass diese Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (§ 345 Abs 3 StPO), weil eine Verwechslung der Fragen und Antworten aktuell auszuschließen ist.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert an sich zutreffend, dass entgegen Paragraph 340, Absatz 2, StPO der Obmann der Geschworenen nicht die an diese gerichteten Fragen, sondern bloß deren Bezeichnung („Hauptfrage 1", „Zusatzfrage 1") verlas (S 61, 103/II). Es ist jedoch unzweifelhaft erkennbar, dass diese Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (Paragraph 345, Absatz 3, StPO), weil eine Verwechslung der Fragen und Antworten aktuell auszuschließen ist.
Die mit Subsumtionsrüge (Z 12) vorgenommene Bekämpfung der Qualifikation des durch die Tat bewirkten längerzeitigen Versetzens der vergewaltigten Person in einen qualvollen Zustand (§ 201 Abs 2 dritter Fall StGB) negiert die Gesamtheit der festgestellten Tathandlungen in einer ebenfalls konstatierten Zeit von ca 2 Stunden (US 3, 4) und entzieht sich mit beweiswürdigenden Spekulationen zur Dauer der Vergewaltigung einem meritorischen Eingehen. Mit Blick auf §§ 290 Abs 1 Satz 2, 344 StPO sei auf die ständige Judikatur zu diesem Qualifikationsmerkmal verwiesen (Schick in WK² § 201 Rz 33; Mayerhofer StGB5 § 201 E 31a, 32, 32a; 11 Os 132/02 ua), weshalb ebenso wenig ein Grund für ein amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofes besteht wie gemäß § 362 Abs 1 Z 1 StPO hinsichtlich des in Zweifel gezogenen Zeitraumes der Tathandlungen, die nicht bloß durch jene Zeit, während der der Angeklagte Lichtbilder des Opfers anfertigte, begrenzt war (vgl S 137, 139, 145, 171, 243 ff/I). Die Subsumtionsrüge (Z 12) gegen die Annahme der Qualifikation der besonderen Erniedrigung erschöpft sich in der Behauptung, die im Wahrspruch festgestellten tatbestandserfüllenden Tatsachen „könnten nicht nochmals gesondert als besonders erniedrigend gewertet werden". Dabei versäumt sie jedoch jegliche juristische Argumentation zum Verhältnis dieser Qualifikation mit jener des längeren qualvollen Zustandes, die zusammen und rechtlich gleichwertig den dritten Fall in § 201 Abs 2 StGB darstellen (RIS-Justiz RS0095318 und Mayerhofer StGB5 § 201 E 31) und deshalb nicht gesondert voneinander angefochten werden können. Da im Gegenstand die Anfechtung des längeren qualvollen Zustandes erfolglos blieb, fehlt der Rüge der besonderen Erniedrigung somit der Bezugspunkt, zumal sie überdies die über die dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen hinaus konstatierten Vorgänge außer Acht lässt und somit nicht der Erledigung nach §§ 285c Abs 2, 286 ff StPO bedarf.Die mit Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) vorgenommene Bekämpfung der Qualifikation des durch die Tat bewirkten längerzeitigen Versetzens der vergewaltigten Person in einen qualvollen Zustand (Paragraph 201, Absatz 2, dritter Fall StGB) negiert die Gesamtheit der festgestellten Tathandlungen in einer ebenfalls konstatierten Zeit von ca 2 Stunden (US 3, 4) und entzieht sich mit beweiswürdigenden Spekulationen zur Dauer der Vergewaltigung einem meritorischen Eingehen. Mit Blick auf Paragraphen 290, Absatz eins, Satz 2, 344 StPO sei auf die ständige Judikatur zu diesem Qualifikationsmerkmal verwiesen (Schick in WK² Paragraph 201, Rz 33; Mayerhofer StGB5 Paragraph 201, E 31a, 32, 32a; 11 Os 132/02 ua), weshalb ebenso wenig ein Grund für ein amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofes besteht wie gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer eins, StPO hinsichtlich des in Zweifel gezogenen Zeitraumes der Tathandlungen, die nicht bloß durch jene Zeit, während der der Angeklagte Lichtbilder des Opfers anfertigte, begrenzt war vergleiche S 137, 139, 145, 171, 243 ff/I). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) gegen die Annahme der Qualifikation der besonderen Erniedrigung erschöpft sich in der Behauptung, die im Wahrspruch festgestellten tatbestandserfüllenden Tatsachen „könnten nicht nochmals gesondert als besonders erniedrigend gewertet werden". Dabei versäumt sie jedoch jegliche juristische Argumentation zum Verhältnis dieser Qualifikation mit jener des längeren qualvollen Zustandes, die zusammen und rechtlich gleichwertig den dritten Fall in Paragraph 201, Absatz 2, StGB darstellen (RIS-Justiz RS0095318 und Mayerhofer StGB5 Paragraph 201, E 31) und deshalb nicht gesondert voneinander angefochten werden können. Da im Gegenstand die Anfechtung des längeren qualvollen Zustandes erfolglos blieb, fehlt der Rüge der besonderen Erniedrigung somit der Bezugspunkt, zumal sie überdies die über die dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen hinaus konstatierten Vorgänge außer Acht lässt und somit nicht der Erledigung nach Paragraphen 285 c, Absatz 2,, 286 ff StPO bedarf.
In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO).In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins,, 344 StPO).
Zutreffend macht der Beschwerdeführer jedoch einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 605, 613 und 616) zum Qualifikationsmerkmal der schweren Körperverletzung nach § 201 Abs 2 erster Fall StGB geltend: Diesbezüglich ist dem Wahrspruch nämlich lediglich der Begriff „posttraumatische Belastungsstörung" zu entnehmen, was nicht einmal als Feststellung einer Schädigung an der Gesundheit (vgl dazu Burgstaller/Fabrizy in WK² § 83 Rz 10; s auch RIS-Justiz RS0030778, RS0030792, RS0031111) ausreicht und daher umsoweniger die Annahme der in Rede stehenden Qualifikation begründen kann (13 Os 36/01, JBl 2002, 129; 12 Os 79/04, JBl 2005, 670 und folgend Schick in WK² § 201 Rz 30).Zutreffend macht der Beschwerdeführer jedoch einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 605, 613 und 616) zum Qualifikationsmerkmal der schweren Körperverletzung nach Paragraph 201, Absatz 2, erster Fall StGB geltend: Diesbezüglich ist dem Wahrspruch nämlich lediglich der Begriff „posttraumatische Belastungsstörung" zu entnehmen, was nicht einmal als Feststellung einer Schädigung an der Gesundheit vergleiche dazu Burgstaller/Fabrizy in WK² Paragraph 83, Rz 10; s auch RIS-Justiz RS0030778, RS0030792, RS0031111) ausreicht und daher umsoweniger die Annahme der in Rede stehenden Qualifikation begründen kann (13 Os 36/01, JBl 2002, 129; 12 Os 79/04, JBl 2005, 670 und folgend Schick in WK² Paragraph 201, Rz 30).
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst hatte somit noch nicht einzutreten, vielmehr ist die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung zur entsprechenden Konkretisierung der Hauptfrage (vgl hiezu S 467 f/I, 53 f/II) im Sinne der von der Aufhebung betroffenen Qualifikation (Schindler, WK-StPO § 312 Rz 34) - was aber entgegen der Ansicht des Nichtigkeitswerbers nicht den bloß in der Rechtsbelehrung erforderlichen Hinweis auf die für die Verwirklichung der Erfolgsqualifikation notwendige Fahrlässigkeit betrifft (aaO Rz 46) - nicht zu vermeiden, weshalb im spruchgemäßen Ausmaß gemäß §§ 285e, 344 StPO vorzugehen war.Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst hatte somit noch nicht einzutreten, vielmehr ist die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung zur entsprechenden Konkretisierung der Hauptfrage vergleiche hiezu S 467 f/I, 53 f/II) im Sinne der von der Aufhebung betroffenen Qualifikation (Schindler, WK-StPO Paragraph 312, Rz 34) - was aber entgegen der Ansicht des Nichtigkeitswerbers nicht den bloß in der Rechtsbelehrung erforderlichen Hinweis auf die für die Verwirklichung der Erfolgsqualifikation notwendige Fahrlässigkeit betrifft (aaO Rz 46) - nicht zu vermeiden, weshalb im spruchgemäßen Ausmaß gemäß Paragraphen 285 e,, 344 StPO vorzugehen war.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde aus § 345 Abs 1 Z 13 StPO sowie der Berufung war der Angeklagten auf die Kassation des Sanktionsausspruches zu verweisen.Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO sowie der Berufung war der Angeklagten auf die Kassation des Sanktionsausspruches zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.