-
14 Os 28/05g
Entscheidungstext
OGH
07.06.2005
14 Os 28/05g
-
15 Os 101/05z
Entscheidungstext
OGH
13.10.2005
15 Os 101/05z
Auch
-
15 Os 92/05a
Entscheidungstext
OGH
13.10.2005
15 Os 92/05a
Auch
-
12 Os 105/05s
Entscheidungstext
OGH
17.11.2005
12 Os 105/05s
Auch
-
15 Os 91/05d
Entscheidungstext
OGH
16.03.2006
15 Os 91/05d
Vgl auch
-
15 Os 136/05x
Entscheidungstext
OGH
16.03.2006
15 Os 136/05x
Vgl auch
-
14 Os 12/06f
Entscheidungstext
OGH
09.05.2006
14 Os 12/06f
Auch; Beisatz: Essentielles Erfordernis der prozessordnungsgemäßen Geltendmachung eines Mangels an Feststellungen ist die Darlegung, dass die getroffenen Urteilsannahmen für eine rechtliche Beurteilung des Geschehens als Straftat nicht ausreichen, während bei einem Feststellungsmangel unter Verweis auf konkrete Verfahrensergebnisse auszuführen ist, dass diese Beweise auf rechtlich erhebliche Umstände im Sinn eines tatbestandsmäßigen Verhaltens ausnahmsweise straflos lassenden oder die Anwendung eines anderen Strafgesetzes bedingenden Geschehens hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Konstatierung unterlassen wurde. Dabei darf allerdings eine vom erkennenden Gericht (positiv wie negativ) getroffene Feststellung nicht übergangen oder bestritten werden. (T1)
-
15 Os 55/06m
Entscheidungstext
OGH
03.08.2006
15 Os 55/06m
Vgl auch
-
13 Os 102/06h
Entscheidungstext
OGH
08.11.2006
13 Os 102/06h
Vgl auch
-
11 Os 23/07b
Entscheidungstext
OGH
27.03.2007
11 Os 23/07b
Vgl auch
-
11 Os 2/07i
Entscheidungstext
OGH
27.03.2007
11 Os 2/07i
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Essentielles Erfordernis der prozessordnungsgemäßen Geltendmachung eines Mangels an Feststellungen ist die Darlegung, dass die getroffenen Urteilsannahmen für eine rechtliche Beurteilung des Geschehens als Straftat nicht ausreichen. (T2)
-
13 Os 72/07y
Entscheidungstext
OGH
01.08.2007
13 Os 72/07y
Vgl auch; Beisatz: Fehlende Feststellungen zu einem sogenannten Ausnahmesatz sind als Feststellungsmangel geltend zu machen. Machen indes fehlende Feststellungen die (rechtliche Annahme der ) Beseitigung eines (in tatsächlicher Hinsicht konstatierten) Ausnahmesatzes unschlüssig, bedarf es, anders als bei der Geltendmachung von Feststellungsmängeln, keines Hinweises auf ein der Beseitigung entgegen stehendes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Sachverhaltssubstrat. In einem solchen Fall ist nämlich das Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes im weiteren Sinn stets als indiziert anzusehen, während es umgekehrt unsinnig wäre, die Gerichte zu verhalten, stets zu allen denkbaren Strafausschließungsgründen im weiteren Sinn negative Feststellungen zu treffen. Letzterenfalls trifft das Gericht nur dann die Pflicht, zu einem Ausnahmesatz in tatsächlicher Hinsicht Stellung zu beziehen, wenn dieser durch ein in der Hauptverhandlung vorgenommenes (vgl § 258 Abs 1 StPO) Sachverhaltssubstrat indiziert ist. Folgerichtig obliegt es dem das Fehlen solcher Feststellungen reklamierenden Beschwerdeführer, auf ein derartiges Sachverhaltssubstrat hinzuweisen, um so klarzustellen, dass das Gericht einer - erst unter dieser Voraussetzung bestehenden - rechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist (WK-StPO § 281 Rz 598 ff). (T3)
-
13 Os 63/07z
Entscheidungstext
OGH
01.08.2007
13 Os 63/07z
Auch
-
14 Os 73/07b
Entscheidungstext
OGH
28.08.2007
14 Os 73/07b
Auch
-
12 Os 78/07y
Entscheidungstext
OGH
23.08.2007
12 Os 78/07y
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Durch bloße Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz wird die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht prozessordnungsgemäß (also durch Vergleich der tatsächlichen Urteilsannahmen mit dem Gesetz) ausgeführt. (T4)
-
13 Os 101/08i
Entscheidungstext
OGH
27.08.2008
13 Os 101/08i
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Fehlende Feststellungen in Betreff eines sog Ausnahmesatzes sind als Feststellungsmangel geltend zu machen. Dem das Fehlen solcher Feststellungen reklamierenden Beschwerdeführer obliegt es dabei, auf ein ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes (vgl § 258 Abs 1 StPO), solche Konstatierungen indizierendes Sachverhaltssubstrat hinzuweisen, um so klarzustellen, dass das Gericht einer - erst unter dieser Voraussetzung bestehenden - rechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Diese Verpflichtung entfällt nur in dem Fall, dass fehlende Feststellungen die rechtliche Annahme der Beseitigung eines in tatsächlicher Hinsicht konstatierten Ausnahmesatzes unschlüssig machen, weil dann das Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes im weiteren Sinn stets als indiziert anzusehen ist, während es umgekehrt unsinnig wäre, die Gerichte zu verhalten, stets zu allen denkbaren Strafausschließungsgründen im weiteren Sinn negative Feststellungen zu treffen. (T5)
-
13 Os 177/08s
Entscheidungstext
OGH
22.01.2009
13 Os 177/08s
Auch; Beisatz: Die für die Zusammenrechnung der Abgabenbeträge zur Begründung der Gerichtszuständigkeit für Finanzvergehen erforderliche - gesetzliche - Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde ist ein positives Tatbestandsmerkmal. Fehlende Feststellungen begründen daher einen Rechtsfehler mangels Feststellungen. (T6)
-
14 Os 170/08v
Entscheidungstext
OGH
17.02.2009
14 Os 170/08v
Vgl; Beis wie T1
-
13 Os 105/08b
Entscheidungstext
OGH
19.03.2009
13 Os 105/08b
Auch
-
15 Os 120/09z
Entscheidungstext
OGH
14.10.2009
15 Os 120/09z
Auch; Beis wie T1
-
13 Os 187/08m
Entscheidungstext
OGH
14.01.2010
13 Os 187/08m
Auch
-
13 Os 108/09w
Entscheidungstext
OGH
04.03.2010
13 Os 108/09w
Auch; Beis ähnlich wie T6
-
15 Os 43/10b
Entscheidungstext
OGH
26.05.2010
15 Os 43/10b
Vgl auch
-
13 Os 87/09g
Entscheidungstext
OGH
19.08.2010
13 Os 87/09g
Auch
-
11 Os 165/10i
Entscheidungstext
OGH
20.01.2011
11 Os 165/10i
Vgl auch; Beisatz: Ein Fehlen von Feststellungen zur rechtlichen Verjährungsfrage wäre unter dem Aspekt erfolgreicher Anfechtung eines Freispruchs wegen Verjährung als Rechtsfehler mangels Feststellungen zu behandeln. (T7)
-
15 Os 43/12f
Entscheidungstext
OGH
30.05.2012
15 Os 43/12f
Vgl auch
-
11 Os 82/12m
Entscheidungstext
OGH
21.08.2012
11 Os 82/12m
Vgl auch; Auch Beis wie T1; Beis wie T2
-
15 Os 53/13b
Entscheidungstext
OGH
02.10.2013
15 Os 53/13b
Auch
-
15 Os 109/13p
Entscheidungstext
OGH
02.10.2013
15 Os 109/13p
Auch
-
13 Os 58/13y
Entscheidungstext
OGH
19.11.2013
13 Os 58/13y
Vgl; Vgl auch Beis wie T6; Beisatz: Zusammenrechnung der Abgabenbeträge bei mehreren Finanzvergehen setzt nach § 53 Abs 1 FinStrG voraus, dass alle diese von einem Täter vorsätzlich begangenen Finanzvergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen, womit ausschließlich die gleiche gesetzliche sachliche und örtliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz gemeint ist. (T8)
-
15 Os 5/15x
Entscheidungstext
OGH
18.02.2015
15 Os 5/15x
-
12 Os 7/16w
Entscheidungstext
OGH
03.03.2016
12 Os 7/16w
Auch; Beis wie T2
-
12 Os 144/16t
Entscheidungstext
OGH
26.01.2017
12 Os 144/16t
Auch
-
12 Os 8/17v
Entscheidungstext
OGH
18.05.2017
12 Os 8/17v
Auch
-
12 Os 60/18t
Entscheidungstext
OGH
23.08.2018
12 Os 60/18t
Auch; Beis wie T2
-
11 Os 78/18g
Entscheidungstext
OGH
16.10.2018
11 Os 78/18g
Auch
-
12 Os 86/19t
Entscheidungstext
OGH
12.08.2019
12 Os 86/19t
nur T4
-
14 Os 23/20v
Entscheidungstext
OGH
29.04.2020
14 Os 23/20v
Vgl; Beis wie T2
-
11 Os 38/20b
Entscheidungstext
OGH
06.05.2020
11 Os 38/20b
-
14 Os 74/21w
Entscheidungstext
OGH
22.02.2022
14 Os 74/21w
Vgl; Beis wie T2
-
12 Os 43/23z
Entscheidungstext
OGH
22.06.2023
12 Os 43/23z
vgl; Beisatz wie T2
-
15 Os 72/23m
Entscheidungstext
OGH
04.10.2023
15 Os 72/23m
vgl
-
13 Os 54/23z
Entscheidungstext
OGH
15.11.2023
13 Os 54/23z
vgl; nur T2