Rechtssatz für 8Ob128/05i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120779

Geschäftszahl

8Ob128/05i

Entscheidungsdatum

30.03.2006

Norm

KSchG §1 Abs5

Rechtssatz

Die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern werden von Paragraph eins, Absatz 5, KSchG grundsätzlich nicht erfasst. Von Paragraph eins, Absatz 5, KSchG könnten nur jene Satzungsbestimmungen erfasst sein, die im Gesellschaftsrecht idR als unechte Satzungsbestandteile bezeichnet würden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 128/05i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 128/05i
    Beisatz: Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Satzung eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit, dass es sich bei der sogenannten „Beitragsrückerstattung" um die mitgliedschaftliche Überschussbeteiligung handelt. Die Beteiligung der Mitglieder am Jahresüberschuss stellt ein konstitutives Element des Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit dar. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, dass es sich bei der satzungsmäßigen Regelung über die „Beitragsrückerstattung" um einen echten Satzungsbestandteil handelt. (T1); Veröff: SZ 2006/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120779

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJR_20060330_OGH0002_0080OB00128_05I0000_001

Rechtssatz für 6Ob160/00y; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037107

Geschäftszahl

6Ob160/00y; 8Ob128/05i; 7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob173/06a; 7Ob233/06z; 7Ob4/07z; 5Ob247/07w; 8Ob119/08w; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 3Ob12/09z; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 1Ob131/09k; 6Ob220/09k; 2Ob1/09z; 1Ob164/10i; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 10Ob45/16i; 6Ob228/16x; 10Ob60/17x; 6Ob210/17a; 4Ob179/18d; 9Ob16/18w; 10Ob19/21y; 7Ob13/23x; 4Ob232/22d

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Norm

KSchG §6 Abs3
EWG-RL 93/13/EWG - missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen 31993L0013 allg
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Paragraph 6, Absatz 3, KSchG enthält in Umsetzung der EU-Richtlinie über rechtsmissbräuchliche Vertragsklauseln (93/13/EWG) das sogenannte Transparenzgebot.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 160/00y
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 160/00y
  • 8 Ob 128/05i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 128/05i
    Beisatz: Auch das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG bezieht sich auf das Erfordernis der Verständlichkeit von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen. (T1); Beisatz: § 6 Abs 3 KSchG ist auf echte Satzungsbestimmungen, mögen sie auch in Form einer Wissenserklärung in AGB oder Vertragsformblätter einfließen, nicht anwendbar. Der Umstand, dass sich hier in AVB beziehungsweise Vertragsformblättern ein Hinweis auf die Beitragsrückerstattung findet, ändert nichts daran, dass diese Regelung - wie dargestellt - rein mitgliedschaftsrechtlicher und nicht vertraglicher Natur ist. (T2); Veröff: SZ 2006/50
  • 7 Ob 131/06z
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 131/06z
    Veröff: SZ 2007/2
  • 7 Ob 140/06y
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 140/06y
  • 7 Ob 173/06a
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 173/06a
  • 7 Ob 233/06z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 233/06z
    Veröff: SZ 2007/68
  • 7 Ob 4/07z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 4/07z
  • 5 Ob 247/07w
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 247/07w
    Auch; Beisatz: Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. (T3)
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    Auch
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens. (T4)
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    Beisatz: Damit soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung allgemeiner Geschäftsbedingungen sichergestellt werden. Der typische Verbraucher soll nicht von der Durchsetzung seiner Rechte dadurch abgehalten werden, dass ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T5)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beis wie T3; Beisatz: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden. Es soll verhindert werden, dass der Verbraucher durch ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Daraus kann sich konkret eine Verpflichtung zur Vollständigkeit ergeben, wenn die Auswirkung einer Klausel sonst unklar bliebe. (T6)
  • 9 Ob 81/08i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 81/08i
    Beis wie T6; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T7)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T8)
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8; Veröff: SZ 2009/151
  • 6 Ob 220/09k
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 220/09k
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Intransparenz einer AGB‑Verzinsungsklausel einer Emittentin von als Inhaberpapiere ausgestalteten Bankschuldverschreibungen mit Bezugnahme auf den 6‑Monats‑Euribor verneint. (T9)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Vgl; Vgl Beis wie T6 nur: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden. (T10); Veröff: SZ 2010/41
  • 1 Ob 164/10i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 164/10i
    Beis wie T5; Beis wie T6
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Beis wie T6
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Veröff: SZ 2014/71
  • 10 Ob 45/16i
    Entscheidungstext OGH 18.05.2017 10 Ob 45/16i
    Vgl auch; Beis wie T5 nur: Der typische Verbraucher soll nicht von der Durchsetzung seiner Rechte dadurch abgehalten werden, dass ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T11)
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
    Beis wie T3
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Beis wie T10; Veröff: SZ 2018/10
  • 6 Ob 210/17a
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 210/17a
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 179/18d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 179/18d
    Vgl; Beis wie T10
  • 9 Ob 16/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 16/18w
    Auch; Beis wie T6
  • 10 Ob 19/21y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 19/21y
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 7 Ob 13/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.03.2023 7 Ob 13/23x
    vgl; Beisatz: Die Frage, ob das Unterlassungsgebot auf Verträge, die ab dem 1. Jänner 1997 geschlossen wurden, einzuschränken ist, wurde offen gelassen. (T12)
  • 4 Ob 232/22d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 232/22d
    nur T3: Hier: Klausel zu Gutscheinkarte, in der darauf hingewiesen wird, dass einzelne (den Gutschein annehmende) Händler zusätzliche Entgelte verlangen und die die AGB verwendende Bank darauf keinen Einfluss hat (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0037107

Im RIS seit

24.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Dokumentnummer

JJR_20010222_OGH0002_0060OB00160_00Y0000_001

Rechtssatz für 4Ob28/01y; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115219

Geschäftszahl

4Ob28/01y; 4Ob179/02f; 8Ob128/05i; 9Ob15/05d; 7Ob78/06f; 7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob173/06a; 4Ob221/06p; 7Ob233/06z; 7Ob4/07z; 4Ob93/07s; 1Ob241/06g; 7Ob82/07w; 5Ob247/07w; 6Ob261/07m; 4Ob91/08y; 4Ob128/08i; 8Ob119/08w; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 6Ob128/09f; 1Ob131/09k; 6Ob81/09v; 6Ob212/09h; 3Ob268/09x; 7Ob13/10b; 6Ob220/09k; 5Ob64/10p; 1Ob46/10m; 2Ob1/09z; 7Ob109/09v; 1Ob164/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 7Ob216/11g; 4Ob141/11f; 8Ob49/12g; 7Ob66/12z; 2Ob59/12h; 7Ob201/12b; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 3Ob109/13w; 7Ob232/13p; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 3Ob57/14z; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 5Ob118/13h; 7Ob190/14p; 7Ob168/14b; 7Ob53/14s; 7Ob73/15h; 8Ob58/14h; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 6Ob234/15b; 7Ob5/16k; 7Ob206/15t; 5Ob87/15b; 10Ob31/16f; 1Ob191/16v; 6Ob233/15f; 8Ob132/15t; 7Ob217/16m; 7Ob52/17y; 1Ob113/17z; 6Ob228/16x; 6Ob181/17m; 2Ob155/16g; 8Ob24/17p; 9Ob82/17z; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 4Ob113/18y; 6Ob140/18h; 9Ob76/18v; 9Ob16/18w; 7Ob242/18s; 1Ob124/18v; 6Ob56/19g; 1Ob162/20k; 7Ob186/20h; 4Ob63/21z; 9Ob27/21t; 4Ob106/21y; 5Ob103/21i; 8Ob108/21x; 7Ob148/21x; 10Ob19/21y; 5Ob117/21y; 6Ob127/21a; 9Ob81/21h; 7Ob97/22y; 7Ob112/22d; 7Ob160/22p; 7Ob153/22h; 7Ob185/22i; 2Ob11/23s; 5Ob160/22y; 7Ob13/23x; 7Ob3/23a; 9Ob94/22x; 7Ob92/23i; 9Ob18/23x; 6Ob205/23z; 2Ob238/23y; 4Ob222/22h

Entscheidungsdatum

23.01.2024

Norm

KSchG §6 Abs3
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Aus dem Transparenzgebot kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 28/01y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 28/01y
    Veröff: SZ 74/52
  • 4 Ob 179/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
    Auch; Beisatz: Der Kunde darf insbesondere durch die Formulierung einer Klausel in Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden. Zweck des Verbandsprozesses ist es nämlich nicht nur, das Verbot von Klauseln zu erreichen, deren Inhalt gesetzwidrig ist, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln. (T1)
    Veröff: SZ 2002/153
  • 8 Ob 128/05i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 128/05i
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Auch das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG bezieht sich auf das Erfordernis der Verständlichkeit von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen. (T2)
    Beisatz: § 6 Abs 3 KSchG ist auf echte Satzungsbestimmungen, mögen sie auch in Form einer Wissenserklärung in AGB oder Vertragsformblätter einfließen, nicht anwendbar. Der Umstand, dass sich hier in AVB beziehungsweise Vertragsformblättern ein Hinweis auf die Beitragsrückerstattung findet, ändert nichts daran, dass diese Regelung - wie dargestellt - rein mitgliedschaftsrechtlicher und nicht vertraglicher Natur ist. (T3)
    Veröff: SZ 2006/50
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    Auch; Beisatz: Mit der durch die Novelle BGBl I 1997/6 in das KSchG eingefügten Regelung des § 6 Abs 3 KSchG wurde das Transparenzgebot des Art 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen umgesetzt, um allfällige Zweifel an der Richtlinienkonformität des österreichischen Privatrechts zu zerstreuen. Der für das jeweilige Geschäft typische Durchschnittsverbraucher soll über das betreffende „Produkt" hinreichend informiert werden; es sollen Transparenz und Freiheit vor Irreführung herrschen. (T4)
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Beisatz: Hier: Von einem Hausverwaltungsunternehmen verfasste Mietverträge. (T5)
  • 7 Ob 131/06z
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 131/06z
    Auch; Beisatz: Hier: Klausel über den Rückkaufswert einer Lebensversicherung. (T6)
    Veröff: SZ 2007/2
  • 7 Ob 140/06y
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 140/06y
    Auch; Beis wie T6
  • 7 Ob 173/06a
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 173/06a
    Auch; Beis wie T6
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (T7)
  • 7 Ob 233/06z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 233/06z
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Klauseln in Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die fondsgebundene Lebensversicherung. (T8)
    Beisatz: Der Verbraucher muss bis zu einem gewissen Grad die wirtschaftlichen Folgen einer Regelung abschätzen können. Ziel des Transparenzgebots ist es, eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Vertragsbestimmungen sicherzustellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Durchschnittsverbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt oder er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T9)
    Veröff: SZ 2007/68
  • 7 Ob 4/07z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 4/07z
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die Klausel enthält unbestimmte Begriffe (Wahrung der „Belange" der Versicherten, „schützenswertes Interesse" des Versicherers etc) und es ist dem Versicherungsnehmer daher kaum möglich, das Eintreten der Umstände, die die Beklagte zur Änderung der Rückkaufswerte berechtigen soll, nachzuvollziehen. (T10)
  • 4 Ob 93/07s
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 93/07s
    Beisatz: Hier: Querverweis in Mobilfunkvertrag. (T11)
  • 1 Ob 241/06g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 241/06g
    Auch; Beisatz: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot, und das Gebot der Vollständigkeit. (T12)
    Beisatz: Hier: Klauseln in Mietvertrags-Formblättern. (T13)
  • 7 Ob 82/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
    Beis wie T8
  • 5 Ob 247/07w
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 247/07w
    Auch; Beisatz: Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln. (T14)
    Beisatz: Unbeschadet der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG verlangt schon das Transparenzgebot für eine Klausel über die Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten, dass in ihr der zu leistende Betrag entweder selbst genannt oder seine Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht wird. Dem Verbraucher darf kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden. (T15)
  • 6 Ob 261/07m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 261/07m
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Dem Transparenzgebot entsprechende Klausel in Heimvertrag, mit der die Vorgangsweise nach Tod des Heimbewohners geregelt wird. (T16)
    Veröff: SZ 2008/27
  • 4 Ob 91/08y
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 91/08y
    Auch; Beis wie T12 nur: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". (T17)
    Beis wie T14; Beisatz: Hier: „fair use"-Klausel im Mobiltelefonievertrag (außerordentliches Kündigungsrecht des Mobiltelefoniebetreibers bei „unfairem Gebrauch - im Sinne eines vom üblichen Telefonieverhalten eines Mobilfunkanschlusses seiner Art nach grob abweichenden Nutzungsverhaltens - von Sprachtelefonie"). (T18)
  • 4 Ob 128/08i
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 128/08i
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Heimvertragsklausel. (T19)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens. (T20)
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    Vgl auch; Beis wie T9 nur: Ziel des Transparenzgebots ist es, eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Vertragsbestimmungen sicherzustellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Durchschnittsverbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt oder er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T21)
    Beis wie T12 nur: Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot, und das Gebot der Vollständigkeit. (T22)
    Beis wie T14
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beis wie T4; Beis wie T1; Beisatz: Eine Ersetzungsklausel in Finanzierungsleasingverträgen mit dem Inhalt: „Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestmöglich entspricht." ist intransparent. (T23)
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 9 Ob 81/08i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 81/08i
    Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T24)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Beis wie T17; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T25)
  • 6 Ob 128/09f
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 128/09f
    Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Die Formulierung „Wert zum Monatsletzten" in einer ABG-Klausel einer Bank verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. (T26)
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Beis wie T25; Veröff: SZ 2009/151
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Vgl; Beis wie T1; Bem: Hier: Mietvertragsklauseln. (T27)
  • 6 Ob 212/09h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h
    Vgl auch; Beis wie T1; Bem: Hier: AGB-Klauseln in Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T28)
  • 3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
    Auch
  • 7 Ob 13/10b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 13/10b
    Beisatz: Hier: Intransparenz bejaht in Bezug auf eine Klausel, die vorsieht, dass die vom Versicherungsmakler zu erbringende Leistung auf die (einmalige) „Vermittlung des Versicherungsvertrags ... und auf die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehende erforderliche Beratung, Aufklärung und Betreuung im Sinn der §§ 26 bis 32 des Maklergesetzes beschränkt“ sei und eine darüber hinausgehende, nach der „Erbringung der Versicherungsleistung“ fortbestehende Beratungs-, Aufklärungs- oder Betreuungspflicht hingegen nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sei und vom Versicherungsmakler nicht geschuldet werde. (T29)
    Beisatz: Hier: Diese ebenfalls bejahend bei einer Klausel, die den Anspruch auf die Vermittlungsgebühr bei Änderung oder vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags „aus anderen Gründen“ unberührt lässt. (T30)
    Beisatz: Hier: Intransparenz im Einzelfall verneint bei Klauseln, die die Höhe der Vermittlungsgebühr regeln. (T31)
  • 6 Ob 220/09k
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 220/09k
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Intransparenz einer AGB‑Verzinsungsklausel einer Emittentin von als Inhaberpapiere ausgestalteten Bankschuldverschreibungen mit Bezugnahme auf den 6‑Monats‑Euribor verneint. (T32)
  • 5 Ob 64/10p
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 64/10p
    Beis wie T5; Beis wie T13; Beis wie T27; Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht nur formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch, dass Inhalt und Tragweite für den Verbraucher durchschaubar sind, dass dem Kunden die wirtschaftliche Tragweite der Bestimmung oder die Tatsache, dass ihm künftig entstehende Kosten aufgebürdet worden werden, nicht verschleiert wird. (T33)
    Beisatz: Hier: Intransparenz einer Mietvertragsklausel über die von Mietern iSd § 21 Abs 1 Z 6 MRG zum Abschluss von Versicherungsverträgen. (T34)
  • 1 Ob 46/10m
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 46/10m
    Auch; Beisatz: Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn die Klausel nicht eindeutig klarstellt, wann die Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung eintreten. Der allgemeine Verweis auf Umstände, die sich auf die persönlichen finanziellen Verhältnisse, auf das persönliche Anlageverhalten und auf die Anlageziele beziehen, ist zu unkonkret und nicht ausreichend, weil er dem Verbraucher ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt. (T35)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Vgl auch; Vgl Beis wie T12 nur: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". (T36)
    Veröff: SZ 2010/41
  • 7 Ob 109/09v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 109/09v
    Auch
  • 1 Ob 164/10i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 164/10i
    Beis wie T12; Beis wie T21
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T25
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T36a)
  • 4 Ob 141/11f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 141/11f
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 49/12g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 49/12g
    Beis wie T9; Beisatz: Hier: Klauseln über die Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten im Rahmen von Kreditverträgen. (T37)
  • 7 Ob 66/12z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 66/12z
    Vgl; Beisatz: Hier: Leistungsfreiheit des Versicherers „nach Maßgabe von § 6 Abs 2 VersVG“: Klausel nicht intransparent. (T38)
    Beisatz: Hier: Art 19.2 ABE 2004. (T39)
  • 2 Ob 59/12h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 59/12h
    Auch; Beis wie T21; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Verkauf von Eintrittskarten für Konzerte, Theateraufführungen und Veranstaltungen über eine Internet-Website unter Bekanntgabe eines Gesamtpreises, aus dem nicht ersichtlich ist, ob es sich dabei um den reinen Kartenpreis des Veranstalters handelt oder eine allfällige Vermittlungsgebühr oder Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) inkludiert ist und auch kein Querverweis auf den Ort, an dem der Preis der Vermittlungsleistung ersehen werden kann, vorhanden ist. (T40)
    Veröff: SZ 2012/83
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    Auch; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T41)
    Veröff: SZ 2013/5
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    Auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    Vgl auch; Ähnlich Beis wie T12; Ähnlich Beis wie T14; Beisatz: Hier: Klauseln eines Anbieters von Flüssiggas-Propan. (T42)
  • 3 Ob 109/13w
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 109/13w
    Auch; Beis wie T9
  • 7 Ob 232/13p
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 232/13p
    Vgl auch; Beisatz: Durch das Transparenzgebot soll verhindert werden, dass der Verbraucher über Rechtsfolgen getäuscht oder dass ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T43)
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    Beis wie T20
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Vgl auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2014/23
  • 3 Ob 57/14z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 57/14z
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen. (T44)
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Ein Inkassounternehmen fordert Verbraucher auf, Forderungen anzuerkennen, die „vereinbarte Zinsen“ sowie diverse Inkassokosten umfassen. Mangels Klarstellung, ob damit bereits vereinbarte oder neu zu vereinbarende Zinsen gemeint sind, verstößt diese Klausel gegen § 6 Abs 3 KschG. (T45)
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Veröff: SZ 2014/71
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 7 Ob 190/14p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 190/14p
    Vgl; Beisatz: Hier: Art 9.6.6. ARB 2010. (T46)
    Beis wie T1; Beis wie 43
  • 7 Ob 168/14b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 168/14b
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T43
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
    Ähnlich; Beis wie T9; Beis wie T13
  • 8 Ob 58/14h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Klausel, mit der der Kunde beim Verwenden einer mobilen Onlinebanking-App zum „Definieren“ und Eingeben eines „Sicherheitsmusters“ verpflichtet wird. (T47)
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Beis wie T1; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T21; Beis wie T22
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T12
  • 6 Ob 234/15b
    Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 234/15b
    Vgl; Beisatz: Hier: Nicht aufgegliedertes Pauschalentgelt, aus dem nicht hervorgeht, welcher Betrag auf die Vermittlungsleistung des Beklagten und welche Summe auf die Leistungen des vermittelten Personenbetreuers entfällt. (T48)
  • 7 Ob 5/16k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 7 Ob 5/16k
    Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen L556 und L556/V02 hinsichtlich Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr betreffend unterjährige Beitragszahlungen. (T49)
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T36
  • 5 Ob 87/15b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 87/15b
  • 10 Ob 31/16f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 31/16f
    Beisatz: Hier: Kreditvertrag; Angabe der Verzugszinsen „p.a.“ ohne Hinweis auf bei vierteljährigem Abschluss entstehende Zinseszinsen. (T50)
  • 1 Ob 191/16v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 191/16v
    Beisatz: AGB-Klausel im Reisevermittlungsvertrag, wonach bei Höherer Gewalt, welche ganz oder teilweise die Erfüllung der Verpflichtungen der Reisevermittlerin hindert, diese bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung entbinde, suggeriert, nur die Reisevermittlerin werden von ihrer Leistungspflicht frei, lässt die Kunden aber über ihre eigenen Verpflichtungen (oder deren Entfall) im Unklaren und ist insofern intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. (T51)
  • 6 Ob 233/15f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 233/15f
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T36; Beis wie T43
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Beis wie T21; Beisatz: Hier: Die Klausel erweckt für den Verbraucher den Eindruck, dass er sein Klagerecht verliert, wenn er nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben hat. Unklare Darstellung, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsverfolgung möglich ist und inwiefern der Anspruch durch Versäumen der Frist vernichtet werden kann. (T52)
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 52/17y
    Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 52/17y
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T12; Beisatz: Die Nichtaufnahme der Hinweispflicht nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG widerspricht dem Transparenzgebot. (T53)
  • 1 Ob 113/17z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 113/17z
    Auch
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
  • 6 Ob 181/17m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 181/17m
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2017/143
  • 8 Ob 24/17p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 24/17p
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Klauseln in einem Reisevermittlungsvertrag. (T54); Beis wie T3; Beisatz: Eine Klausel, die zwar nur eine geltende Rechtslage wiedergibt, aber unvollständig, sodass der Verbraucher einen unrichtigen Eindruck von seiner Rechtsposition bekommen kann, ist intransparent. (T55)
  • 9 Ob 82/17z
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 9 Ob 82/17z
    Vgl; Beis wie T9
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 4 Ob 113/18y
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 113/18y
    Beis wie T21; Beis wie T36; Beisatz: Die Anforderungen an das Transparenzgebot dürfen allerdings nicht überspannt werden. Eine Klausel muss nicht alle denkbaren Eventualitäten, auf die sie gar keine Anwendung findet, berücksichtigen. (T56)
  • 6 Ob 140/18h
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 140/18h
    Auch; Beis wie T55; Veröff: SZ 2018/66
  • 9 Ob 76/18v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 76/18v
    Beis wie T9; Beis wie T12; Veröff: SZ 2019/7
  • 9 Ob 16/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 16/18w
    Beis wie T1; Beis wie T19; Beis wie T33
  • 7 Ob 242/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 242/18s
  • 1 Ob 124/18v
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 124/18v
    Beis wie T55
  • 6 Ob 56/19g
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 56/19g
    vgl; Beisatz: Eine Klausel, die den Eindruck erweckt, der Inhalt eines dem Verbraucher tatsächlich übermittelten Gutscheins sei unabhängig von einem allenfalls abweichenden Vertragsinhalt für die „erworbenen“ Leistungen entscheidend, lege also die gegenüber dem Drittanbieter zustehende touristische Leistung konstitutiv fest, ist intransparent, weil dadurch der Verbraucher darüber in die Irre geführt wird, dass ihm in einem solchen Fall Leistungsstörungsrechte zustehen. (T57)
    Beisatz: Der Ausschluss der Haftung für bestimmte Schäden für die Fälle leicht fahrlässiger Schadensverursachung oder der Gefährdungshaftung bedarf einer sachlichen Rechtfertigung, weil eine Abweichung vom dispositiven Recht vorliegt. (T58)
  • 1 Ob 162/20k
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 1 Ob 162/20k
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T33; Beisatz: Hier: Der Verbraucher kann sich kein klares Bild der ihn treffenden Verpflichtung machen, weil ihm die ex ante vorhersehbaren Kosten nicht genannt werden. (T59)
  • 7 Ob 186/20h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 7 Ob 186/20h
    Beis ähnlich wie T1; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T21; Beis ähnlich wie T22; Beisatz: Lebensversicherung, Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht (fehlende Information über Berechnungsgrundlagen und Ausübung des Wahlrechts). (T60)
  • 4 Ob 63/21z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 63/21z
    Vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluglinie; Verbandsprozess. (T61)
  • 9 Ob 27/21t
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 9 Ob 27/21t
    Vgl; Beis wie T17; Beis wie T26; Beis wie T56; Beisatz: Hier: AGB eines Luftfahrtunternehmens [Klauseln 23, 24] - Verbandsprozess. (T62)
  • 4 Ob 106/21y
    Entscheidungstext OGH 27.07.2021 4 Ob 106/21y
    Beisatz: Hier: Klauseln in Mietverträgen - Verbandsprozess. (T63)
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
    Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T21
  • 8 Ob 108/21x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Ob 108/21x
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
    Beis wie T14; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen. (T64)
  • 10 Ob 19/21y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 19/21y
    Beis wie T1; Beis wie T12
  • 5 Ob 117/21y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 5 Ob 117/21y
  • 6 Ob 127/21a
    Entscheidungstext OGH 18.03.2022 6 Ob 127/21a
    Vgl
  • 9 Ob 81/21h
    Entscheidungstext OGH 14.07.2022 9 Ob 81/21h
    Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T55
  • 7 Ob 97/22y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 97/22y
    Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T21
  • 7 Ob 112/22d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 112/22d
    Vgl; Beis wie T14; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Klauseln in (der Klauselkontrolle unterliegendem) Datenschutzhinweis einer Versicherung; Verbandsprozess. (T65)
  • 7 Ob 160/22p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 7 Ob 160/22p
    Beis wie T1; Beis wie T43; Beisatz: Hier: AGB einer Rechtsschutz-Versicherung; Begriff der „Ausnahmesituation“ ist unbestimmt. (T66)
    Beisatz: Hier: AGB einer Rechtsschutz-Versicherung; Ausnahme der Katastrophe aus dem Versicherungsschutz ist nicht intransparent. (T67)
  • 7 Ob 153/22h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 7 Ob 153/22h
    Vgl; Beis wie T14; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Rentenwahlklausel; Verbandsprozess. (T68)
  • 7 Ob 185/22i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 7 Ob 185/22i
    Beis wie T67
  • 2 Ob 11/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2023 2 Ob 11/23s
    vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14
    Beisatz: Hier: AGB-Änderung durch Mitteilung zur „Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie“ samt „Zustimmen“-Button bei Messenger-Dienst. (T69)
    Beisatz: Das Berufungsgericht ist vertretbar davon ausgegangen, dass der Verbraucher auch unter Berücksichtigung der in der Klausel enthaltenen Hyperlinks kein klares und umfassendes Bild davon vermittelt bekommt, in welchen Punkten sich die AGB konkret ändern. (T70)
  • 5 Ob 160/22y
    Entscheidungstext OGH 18.04.2023 5 Ob 160/22y
    Beisatz wie T12; Beisatz wie T33
  • 7 Ob 13/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.03.2023 7 Ob 13/23x
    vgl; Beisatz wie T60
  • 7 Ob 3/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 7 Ob 3/23a
    vgl; Beisatz: Klausel, nach der Obliegenheiten, "deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt", bestimmt werden, ohne darauf hinzuweisen, dass an anderer Stelle die gesetzliche Bestimmung abgedruckt sei und warum er sich diese (zum Erkennen von Einschränkungen) durchlesen sollte. (T71)
    Anm: So bereits 7 Ob 148/21x.
  • 9 Ob 94/22x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2023 9 Ob 94/22x
    Beisatz: Hier: Fitnessstudio-Vertrag: Eine Klausel zur Vertragsbeendigung, die dem Verbraucher keine klare Position über seine Kündigungsrechte, vor allem aber auch keine diesbezüglichen Vorteile einräumt, solche sehr wohl aber suggeriert, ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG (T72)
  • 7 Ob 92/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 92/23i
    vgl; Beisatz wie T14; Beisatz wie T21
    Beisatz: Hier: intransparente Klausel zum Risikoausschluss für Akte der Hoheitsverwaltung mit demonstrativer Aufzählung. (T73)
  • 9 Ob 18/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 18/23x
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T12; Beisatz wie T17; Beisatz wie T36; Beisatz wie T55
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T74)
    Beisatz: Klausel zu Rücktrittsrecht nach § 10 Abs 1 PRG ohne Hinweis auf Rechte nach § 10 Abs 2 PRG, über die an anderer Stelle entsprechend des Standardinformationsblatts aufgeklärt wird. Die Aufklärung über die anderweitigen Rechte des Verbrauchers erfolgt deutlich weniger präsent und weder nach dem Aufbau der AGB noch inhaltlich in ausreichend deutlichem Zusammenhang mit der gegenständlichen Klausel. Damit wird die Rechtsposition des Verbrauchers unklar vermittelt. (T75)
    Beisatz: Klausel mit Verweis auf "jederzeit einsehbare" Datenschutzerklärung, nach der es für den Verbraucher unklar bleibt, welche Fassung der Datenschutzerklärung für ihn letztlich verbindlich zur Anwendung gelangt. (T76)
    Beisatz: Klausel zu Preisänderungen ohne Hinweis auf die Deckelung nach § 8 PRG. Der Hinweis an anderer Stelle der AGB iSd Standardinformationsblatts mag zwar der allgemeinen Informationspflicht genügen, vermag es aber nicht, die beanstandete Klausel transparent zu machen. (T77)
    Beisatz: Klausel, wonach der Verbraucher Vertragswidrigkeiten unverzüglich mitzuteilen hat, ohne darauf hinzuweisen, dass die Unverzüglichkeit der Rüge gemäß § 11 Abs 2 PRG "unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände" zu beurteilen ist. (T78)
    Beisatz: Dass jeder Verbraucher die Möglichkeit hat (mit oder ohne einen vom AGB-Verfasser zur Verfügung gestellten Link) in das bezugnehmende Gesetz Einsicht zu nehmen, macht die Klausel nicht transparent. (T79)
    Beisatz: Klausel, die dem Verbraucher vorenthält, dass die Beklagte im Zusammenhang mit Kosten, die ihr bei Übertragung des Pauschalreisevertrags durch den Kunden entstehen, nach § 7 Abs 2 PRG nur angemessene Kosten verrechnen darf, ist intransparent. (T80)
  • 6 Ob 205/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 6 Ob 205/23z
    vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T81); Beisatz wie T75
    Beisatz: Klausel zu Storno- und Reiseversicherung: Nach den AGB bleibt völlig im Dunkeln, mit welchem Versicher (Beklagte oder Dritter) der Reisende eine Versicherung mit welchem Leistungsinhalt zu welchen Bedingungen abschließt. Dass die Prämie „nicht stornierbar“ ist, verstößt überdies gegen § 5c Abs 1 VersVG. (T82)
    Beisatz: Intransparente Information über Rechtsfolgen einer unterlassenen Meldung des Versicherungsfalls gemäß § 33 iVm § 6 Abs 3 VersVG. (T83)
  • 2 Ob 238/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.01.2024 2 Ob 238/23y
    vgl; Beisatz wie T12: Hier: Unklar, wie oft in der Klausel vorgesehene Spesen verrechnet werden (T84)
    Beisatz nur wie T12: Hier: Für Kunden ist nicht überprüfbar, ob sich Entgelte oder die damit vergüteten Dienstleistungen überschneiden. (T85)
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    Beisatz: Gebot der vollständigen Widergabe des Gesetzes, wenn andernfalls die Auswirkungen einer Klausel für den Verbraucher unklar bleiben. (T86); Beisatz wie T21

Schlagworte

Luftfahrtunternehmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115219

Im RIS seit

21.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20010322_OGH0002_0040OB00028_01Y0000_006

Entscheidungstext 8Ob128/05i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob128/05i

Entscheidungsdatum

30.03.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter, in der Rechtssache der klagenden Partei Verein ***** K*****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei V***** römisch fünf.a.G., *****, vertreten durch Dr. Josef Michael Fitz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert EUR 26.000,--), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. Juni 2005, GZ 4 R 51/05i-17, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 28. Oktober 2004, GZ 5 Cg 111/04k-9, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.315,08 (darin EUR 219,18 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Es werden auch Versicherungsverträge ohne Begründung einer Mitgliedschaft im Bereich der Lebensversicherung sowie bei Industrieversicherungen abgeschlossen. In den übrigen Bereichen erfolgt praktisch immer der Abschluss des Versicherungsvertrages mit Begründung einer Mitgliedschaft. Nicht jeder Kunde weiß, dass er bei Abschluss eines Versicherungsvertrages mit der beklagten Partei bei dieser Mitglied wird und wird dies auch von den Außendienstmitarbeitern der beklagten Partei nicht bei jedem Abschluss thematisiert.

Nur bei Kunden, die mit Abschluss des Versicherungsvertrages auch Mitglied bei der beklagten Partei werden, findet sich bei der Berechnung des Vorschreibebetrages ein Abzug unter dem Titel „Beitragsrückerstattung" sowie die Passage „die ausgewiesene Beitragsrückerstattung gilt solange, als von den zuständigen Organen der V***** römisch fünf.a.G. keine Änderung beschlossen wird".

Die Polizze gestaltet sich - beispielhaft - wie folgt:

„Jahresbeitrag             EUR  668,36

Versicherungssteuer        EUR   73,53

Feuerschutzsteuer          EUR   17,52

                           EUR  759,41

Beitragsrückerstattung -   EUR   46,56

Vorschreibebetrag          EUR  712,85

Der jeweils ausgewiesene Vorschreibebetrag wird in der Folge auf die einzelnen Sparten aufgeteilt. Dabei sind die ausgewiesenen Beiträge bereits um den angeführten Dauerrabatt-Prozent-Satz vermindert. Weiters finden sich Regelungen für eine Prämiennachzahlung im Fall einer Verkürzung der Laufzeit.

In der Polizze findet sich kein Hinweis darauf, dass der Kunde mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages auch Mitglied der beklagten Partei wird.

In der Satzung der Beklagten ist unter „§ 20 Jahresüberschuss"

Folgendes geregelt:

„Der Jahresüberschuss abzüglich der Zuweisungen an Bewertungsreserven und steuerbegünstigten Rücklagen zuzüglich Auflösungen von Bewertungsreserven und steuerbegünstigten Rücklagen ist wie folgt zu verwenden:

a) Abteilung Schaden- und Unfallversicherung

1.) Wenigstens 10 von 100 des Jahresüberschusses sind der gesetzlichen Sicherheitsrücklage solange zuzuführen, bis diese die Höhe der jeweiligen Jahreseigenbehaltsprämien erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Dabei ist stets an erster Stelle jener Teil des Jahresüberschusses heranzuziehen, der nach den Bestimmungen des Körperschaftssteuerrechtes nicht für steuerlich abzugsfähige Beitragsrückerstattungen oder Zuweisungen an die Rückstellung bei Beitragsrückerstattung verwendet werden kann.

2.) Aus dem nach der Zuweisung zur gesetzlichen Sicherheitsrücklage verbleibenden Überschuss können mit Zustimmung des Aufsichtsrates andere Rücklagen gebildet werden.

3.) Der Rest des Überschusses ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen, sofern er nicht auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen wird. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist zu Barzahlungen oder zur Gewährung von Beitragsnachlässen an die Mitglieder zu verwenden. Der Beitragsrückerstattung werden die am Schluss des der Rückerstattung vorangegangenen Geschäftsjahres in Geltung gestandenen Versicherungsverträge zugrundegelegt; im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedene Mitglieder werden an den Beitragsrückerstattungen nicht beteiligt. Die Beitragsrückerstattung erfolgt im Verhältnis der von den Mitgliedern geleisteten Beiträge. Das Ausmaß der Beitragsrückerstattung kann unter Berücksichtigung des technischen Geschäftsverlaufes für verschiedene Versicherungszweige und innerhalb dieser gebietsweise und nach Wagnisgruppen verschieden festgesetzt werden."

Im Dezember jeden Geschäftsjahres macht der Vorstand ausgehend von den entstandenen Überschüssen einen Vorschlag, wie diese verwendet werden sollen. Im Jahr 2003 beschloss der Vorstand, dass in der Sparte Sturmschaden keine Beitragsrückerstattung erfolgen könne, da in dieser Sparte keine Überschüsse erzielt wurden, sondern Verluste entstanden waren.

Die Genehmigung des Jahresabschlusses der Beklagten wird seit Jahren in der Weise gehandhabt, dass dieser der Mitgliedervertretung vorgestellt wird, die sodann die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates beschließt. Von diesem Jahresabschluss sind auch die Festsetzung der Beitragsrückerstattung bzw die Gewinnbeteiligung umfasst.

Paragraph 11, der Satzung regelt die Obliegenheiten der Mitgliedervertretung als obersten Organ des Vereines. Diesem obliegt ua die Feststellung des Jahresabschlusses in den Fällen des Paragraph 125, Absatz 3, AG sowie die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates. Die Feststellung des Jahresabschlusses in den übrigen Fällen obliegt dem Aufsichtsrat. Dessen Zustimmung ist für die Festsetzung der Beitragsrückerstattung bzw der Gewinnbeteiligung durch den Vorstand erforderlich (Paragraph 15, Litera c, der Satzung). Nach Paragraph 18, Absatz 4, der Satzung ist der Jahresabschluss festgestellt, wenn dieser vom Aufsichtsrat gebilligt wird und sich nicht Vorstand und Aufsichtsrat für eine Feststellung durch die Mitgliedervertretung entscheiden.

Die klagende Partei begehrt schließlich (ON 5) die beklagte Partei schuldig zu erkennen, „im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr abgeschlossenen Verträgen zugrundelegt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klauseln.

1.) Die ausgewiesene Beitragsrückerstattung gilt solange, als von den zuständigen Organen der V***** römisch fünf.a.G. keine Änderung beschlossen wird"

sowie die Verwendung der in der Satzung enthaltenen Klauseln, die den von ihr geschlossenen Verträgen ebenfalls zugrundegelegt werden:

2.) Aus dem nach Zuweisung zur gesetzlichen Sicherheitsrücklage verbleibenden Überschuss können mit Zustimmung des Aufsichtsrates andere Rücklagen gebildet werden. Der Rest des Überschusses ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen, sofern er nicht auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen wird" und

3.) Im Lauf des Geschäftsjahres ausgeschiedene Mitglieder werden an den Beitragsrückerstattungen nicht beteiligt" oder sinngleicher Klauseln zu unterlassen bzw es zu unterlassen sich auf die vorstehend genannten Klauseln zu berufen, soweit diese unzulässigerweise vereinbart wurden.

Überdies begehrt der Kläger hinsichtlich des stattgebenden Teiles des Unterlassungsbegehrens eine Urteilsveröffentlichung in einer Samstagsausgabe des redaktionellen Teiles der für das Bundesland Vorarlberg erscheinenden „Neuen Kronen Zeitung".

Der Beklagte verwende die zu Punkt 1.) des Begehrens angeführte Klausel im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Vertragsformblättern, insbesondere in Versicherungspolizzen und AGB. Die beklagte Partei vereinbare in allen Versicherungsverträgen mit Verbrauchern eine sogenannte „Beitragsrückerstattung", die eine von vornherein vereinbarte Reduktion der Versicherungsprämie darstelle. Diese Prämie werde mit der vorliegenden Klausel unter den Vorbehalt einer Erhöhung gestellt, ohne dafür sachlich gerechtfertigte Parameter anzuführen. Vielmehr sei eine Änderung vom Willen der Beklagten abhängig. Die Klausel verstoße daher gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG. Darüber hinaus entspreche sie auch nicht dem Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Der Verbraucher erhalte bei Abschluss des Vertrages keinen Hinweis, dass er auch gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der beklagten Partei erwerbe. Gerade die Beschlussfassung über die Beitragsrückerstattung falle in die ausschließliche Kompetenz von Aufsichtsrat und Vorstand. Paragraph eins, Absatz 5, KSchG sei daher auch auf Verträge mit Mitgliedern anzuwenden. Es gehe nicht um die Bekämpfung der Überschussbeteiligung, sondern um die unter einem unzulässigen Vorbehalt vereinbarte „Beitragsrückerstattung". Dass es sich um eine solche handle, ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Versicherungspolizze. Der Vorschreibebetrag sei zweifellos als Entgelt für die Leistungsbeziehungen zwischen dem Beklagten und seinen Vertragspartnern bzw Mitgliedern zu qualifizieren. Es sei daher nicht zulässig, Vertragsbestandteile, die das Austauschverhältnis beträfen, in die Satzung zu verlagern, um sie der Kontrolle durch das KSchG zu entziehen. Es liege auch ein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, KSchG vor. In Paragraph 20, der Satzung der beklagten Partei werde die Beschlussfassung über die Beitragsrückerstattung dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates übertragen, die Mitgliedervertretung von dieser Kompetenz hingegen ausgeschlossen. Mit diesen Bestimmungen würden in mittelbarer Weise die Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen beeinträchtigt. Die Bestimmung widerspreche Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 3, KSchG sowie Paragraph 42, VAG. Dies gelte auch für den Ausschluss von im Lauf des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitgliedern an der Beitragsrückerstattung.

Die beklagte Partei bestritt. Der bemängelte Hinweis auf die „Beitragsrückerstattung" in den von der beklagten Partei ausgestellten Polizzen, betreffe nicht eine von vornherein vereinbarte Reduktion der Versicherungsprämien, sondern das mitgliedsschaftliche Recht auf Überschussbeteiligung. Dabei handle es sich um rein vereinsrechtliche Beziehungen der Beklagten zu ihren Mitgliedern, die nicht dem Regime des KSchG unterlägen. Die Satzung der beklagten Partei umfasse ausschließlich echte Satzungsbestandteile und sei daher nicht durch Verbandsklage überprüfbar.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in seinem Punkt 1.) samt dem entsprechenden Veröffentlichungsbegehren Folge und wies die Klage im Übrigen ab. Die zu Punkt 1.) bekämpfte Klausel sowie die vom Begehren erfassten Satzungsbestandteile beträfen grundsätzlich mitgliedschaftliche Rechte. In Ansehung der „Klausel" sei dies für den Kunden jedoch bei Vertragsabschluss nicht erkennbar, da dieser die Beitragsrückerstattung in den Polizzen als vertraglich gewährten Rabatt verstehen müsse.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge, der Berufung der beklagten Partei hingegen Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im gänzlich klagsabweisenden Sinn ab. Seine Entscheidung begründete es zusammengefasst damit, dass dem erstinstanzlichen Urteil insgesamt noch eindeutig genug zu entnehmen sei, dass es sich bei den - nur in Versicherungspolizzen von Mitgliedern der beklagten Partei - angeführten „Beitragsrückerstattungen" um den anteiligen Jahresüberschuss handle. Nach Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8, VAG habe die Satzung über die Verwendung des Überschusses zu bestimmen. Dieser sei nach Paragraph 42, VAG an die Mitglieder zu verteilen, soweit er nicht einer Rücklage oder einer anderen in dieser Bestimmung angeführten Verwendung zugeführt oder auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen werde. Die Satzung setze die Grundsätze für die Verteilung des Jahresüberschusses fest. Danach stehe fest, dass die „Beitragsrückerstattung" unabhängig von ihrer Bezeichnung ihre Grundlage in den Statuten der beklagten Partei sowie in den Bestimmungen des VAG finde und nur Mitglieder der Beklagten in dieser Eigenschaft betreffe. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Paragraph eins, Absatz 5, KSchG auf echte Satzungsbestandteile widerspreche dem gesetzgeberischen Anliegen. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes seien korporative Regelungen jedenfalls solche, die nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Gesellschafter und Dritte von Bedeutung seien, also der Komplex der Gesellschaftsorganisation als Verbandsverfassung. Es bedürfe keiner weiteren Erörterung, dass Paragraph 20, (Jahresüberschuss) der Statuten der beklagten Partei nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Mitglieder von Bedeutung sei. Demnach seien die „Beitragsrückerstattungen" inhaltlich zweifelsfrei Ausfluss korporativer Regelungen und nicht als Teil der Tarifbestimmungen oder Beiträge, denen ein Doppelcharakter versicherungsrechtlicher und vereinsrechtlicher Natur zukomme, anzusehen. Für die Mitglieder der beklagten Partei sei aus der umstrittenen Passage in den von der beklagten Partei ausgestellten Polizzen zu entnehmen, dass sich die „Beitragsrückerstattung" der Höhe nach vom Versicherungsvertrag unabhängig verändern könne. Dies stehe inhaltlich mit Paragraph 20, der Statuten sowie mit Paragraph 42, VAG in Einklang.

Es könne dahingestellt bleiben, ob angesichts der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 3, VAG, wonach die Konzession oder die Genehmigung einer Änderung der Satzung für einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu versagen sei, wenn durch die Bestimmungen der Satzung die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gefährdet seien, das Erfordernis bestehe, den Mitgliedern der beklagten Partei auch noch den Schutz des KSchG zukommen zu lassen. Abgesehen davon, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblicherweise der Ausstellung der Versicherungspolizze der Austausch diverser Urkunden und Formulare vorangehe, denen gewöhnlich zu entnehmen sei, ob ein Interessent mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages auch Mitglied eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit werde, stehe die Überlegung, der Versicherungsnehmer könne häufig nicht erkennen, ob er bei Abschluss eines Versicherungsvertrages mit der beklagten Partei Mitglied werde, den vorangeführten Grundsätzen nicht entgegen. Stelle man im Sinn der „Vertrauenstheorie" darauf ab, dass für das Zustandekommen des Vertrages das objektive erkennbare Verständnis der beiderseitigen Erklärungen maßgeblich sei, komme eine Mitgliedschaft bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit nicht zustande, wenn dem Versicherungsnehmer derartiges nicht erkennbar sei. Dieser Versicherungsnehmer könne sich aber nicht beschwert erachten, wenn in der unter Umständen erst nach Vertragsabschluss ausgestellten Versicherungspolizze dennoch die hier umstrittene Passage enthalten sei.

Die klagende Partei wiederhole in der Berufung den Standpunkt, die Überschussbeteiligung an sich solle nicht bekämpft werden. Da Paragraph 20, der Statuten der beklagten Partei nur die Verwendung des vereinsrechtlichen Jahresüberschusses regle, könne der Kläger mit der vorliegenden Klage nicht Teile dieser Bestimmung im Sinn des Paragraph 28, KSchG erfolgreich in Zweifel ziehen. Unabhängig davon sei auch die Passage „im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedene Mitglieder werden an den Beitragsrückerstattungen nicht beteiligt" nicht zu beanstanden. Diese Bestimmung sei durch Paragraph 42, VAG gedeckt. Ihr könne nicht entnommen werden, dass zum Bilanzstichtag (des Vorjahres) aufrechte Mitgliedschaften nicht mehr berücksichtigt würden, wenn sie im darauf folgenden laufenden Jahr enden, beziehen sich doch die „Beitragsrückerstattungen" nach dem Inhalt des Paragraph 20, der Satzung jeweils auf den Jahresüberschuss und damit ausreichend deutlich auf jenen des laufenden Jahres, nicht aber auf die Überschüsse desselben und der Vorjahre.

Die ordentliche Revision sei zulässig, da zur behandelnden Rechtsfrage Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Auf die eingangs der Revision erstatteten ausführlichen Überlegungen der klagenden Partei zur Anwendbarkeit des Paragraph eins, Absatz 5, KSchG ist inhaltlich nicht einzugehen. Gemäß Paragraph 27, VAG sind Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit in das Firmenbuch einzutragen und gelten als Kaufleute im Sinn des Handelsgesetzbuches. Betreibt ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit neben der Versicherung auf Gegenseitigkeit auch die Versicherung ohne Begründung einer Mitgliedschaft (Paragraph 32, Absatz 2, VAG), wird er schon dadurch zum Kaufmann (Baran VAG3 Paragraph 27, Anmerkung 2). Der beklagten Partei kommt daher - was im Übrigen von ihr auch nie bestritten wurde - Unternehmereigenschaft im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes zu, sodass sich dessen Anwendbarkeit auf Verträge mit Verbrauchern schon aus Paragraph eins, Absatz eins, KSchG ergibt.

Das Berufungsgericht hat allerdings bereits auf die überzeugenden

Ausführungen von Saria (Vereinsmitgliedschaft und KSchG RdW 2000/183)

verwiesen, wonach die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen

dem Verein und seinen Mitgliedern von § 1 Abs 5 KSchG grundsätzlich

nicht erfasst werden. Dem Gesetzgeber gehe es um den Schutz der

Vereinsmitglieder bei Leistungsbeziehungen zu ihrem Verein, nicht

aber um einen Eingriff in rein gesellschafts- bzw vereinsrechtliche

Aspekte der Mitgliedschaft. Das KSchG enthalte primär Regelungen im

Zusammenhang mit Austauschbeziehungen zwischen Unternehmern und

Verbrauchern, sodass sich der Umgehungsschutz nur auf derartige Leistungsverhältnisse erstrecken könne. Von Paragraph eins, Absatz 5, KSchG könnten nur jene Satzungsbestimmungen erfasst sein, die im Gesellschaftsrecht idR als unechte Satzungsbestandteile bezeichnet würden. Nur diese regelten ua schuldrechtliche Beziehungen im Gewand von Satzungsbestimmungen. Die Einbeziehung von echten, materiellen sowie sonstigen formellen Satzungsbestandteilen könne dagegen selbst bei Festlegung von Leistungspflichten insbesondere in Form echter Mitgliedsbeiträge nicht bejaht werden. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf echte Satzungsbestandteile würde dem gesetzgeberischen Anliegen widersprechen. Der durch Paragraph eins, Absatz 5, KSchG bezweckte Schutz erfasse neben den Vorgängen beim Vereinsbeitritt primär nur Austauschverhältnisse zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, die ihre Grundlage in selbständigen Vereinbarungen oder in unechten Satzungsbestandteilen hätten.

Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VAG ist ein sich aus dem Jahresabschluss ergebender Jahresüberschuss eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit an die Mitglieder zu verteilen, soweit er nicht der Sicherheitsrücklage oder anderen in der Satzung vorgesehenen Rücklagen zugeführt, zur Rückzahlung des Gründungsfonds oder zur Leistung satzungsmäßiger Vergütungen verwendet oder auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen wird. Nach Absatz 2, leg cit hat die Satzung die Grundsätze für die Verteilung des Jahresüberschusses festzusetzen. In Entsprechung dieses gesetzlichen Auftrages regelt Paragraph 20, der Satzung der beklagten Partei die Verwendung des Überschusses und regelt in Punkt 3.) die Zuführung eines verbleibenden Überschusses in die „Rückstellung für Beitragsrückerstattung". Es ergibt sich daher aus der Satzung, dass es sich bei der sogenannten „Beitragsrückerstattung" tatsächlich um die mitgliedschaftliche Überschussbeteiligung handelt. Die Beteiligung der Mitglieder am Jahresüberschuss stellt ein konstitutives Element des Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit dar. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, dass es sich bei der satzungsmäßigen Regelung über die „Beitragsrückerstattung" um einen echten Satzungsbestandteil handelt.

Die Anwendung des KSchG auf diese Bestimmungen scheidet daher - auch über den Umweg des Paragraph eins, Absatz 5, KSchG - zwangsläufig aus. Soweit die klagende Partei daher die Regelung betreffend die „Beitragsrückerstattung" als Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, bzw Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, zuwiderlaufend ansieht, gehen ihre diesbezüglichen Ausführungen ins Leere.

Die klagende Partei rügt aber auch, dass die Beklagte in den Polizzen ihrer (zukünftigen) Mitglieder die Position „Beitragsrückerstattung" ausweist und sich darin auch die von der klagenden Partei bekämpfte Passage „die ausgewiesene Beitragsrückerstattung gilt solange, als von den zuständigen Organen der V***** römisch fünf.a.G. keine Änderung beschlossen wird", findet.

Diese, in Vertragsformblättern der beklagten Partei verwendete Klausel ist daher unter dem Blickwinkel des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG zu beleuchten.

Mit dem Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG wurde Artikel 5, der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, 93/13/EWG umgesetzt. Danach müssen dem Verbraucher in Verträgen unterbreitete und schriftlich niedergelegte Klauseln stets klar und verständlich abgefasst sein. Der Verbraucher muss also in der Lage sein, seine Rechtsposition zu durchschauen. Er muss auch in die Lage versetzt werden, den Inhalt und die Tragweite einer Vertragsklausel zu erfassen (Sinnverständlichkeit). Dazu gehört auch, dass der Verbraucher bis zu einem gewissen Grad die wirtschaftlichen Folgen einer Regelung abschätzen kann. Ziel des Transparenzgebotes ist es, eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung allgemeiner Vertragsbestimmungen sicherzustellen um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Durchschnittsverbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt oder er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird (4 Ob 28/01y = ÖBA 2001, 645; 7 Ob 216/05y). Es wird von der beklagten Partei gar nicht in Abrede gestellt, dass der Versicherungsnehmer, der durch Abschluss des Versicherungsvertrages Mitglied der beklagten Partei wird, hinsichtlich seiner - das im Versicherungsvertrag geregelte Austauschverhältnis betreffenden - Position Verbraucher im Sinn des KSchG ist. Wie bereits ausgeführt, stellt die „Beitragsrückerstattung" in Wahrheit eine Form der Überschussbeteiligung dar, die ihre Wurzel ausschließlich im Mitgliedschaftsverhältnis hat, da eben nur Mitglieder als Risikoträger an der Überschussbeteiligung partizipieren. Nun wird durch die Erwähnung der Überschussbeteiligung als „Beitragsrückerstattung" in den Versicherungspolizzen ohne Hinweis darauf, dass der Versicherungsnehmer auch Mitglied der beklagten Partei wird, durchaus der falsche Eindruck erweckt, dass die „Beitragsrückerstattung" einen Teil der Leistungsbeziehung darstellt. Aus dem Transparenzgebot kann nun zwar eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (SZ 74/52). Hier stellt sich diese Frage aber nicht.

Auch das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG bezieht sich - in Umsetzung der Richtlinie RL 93/13/EWG Vertragsklausel-RL) auf das Erfordernis der Verständlichkeit von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen vergleiche Krejci in Rummel KSchG Paragraph 6, Rz 208). Der Umstand, dass sich hier in AVB bzw Vertragsformblättern ein Hinweis auf die Beitragsrückerstattung findet, ändert nichts daran, dass diese Regelung - wie dargestellt - rein mitgliedschaftsrechtlicher und nicht vertraglicher Natur ist. Die als Beitragsrückerstattung bezeichnete Überschussbeteiligung wirkt daher, als auf der Grundlage der Satzung bestehendes Mitgliedschaftsrecht unabhängig davon, ob sich ein Hinweis darauf in den Versicherungsverträgen findet oder nicht. Es kann daher keinesfalls über den Umweg der Qualifikation dieser Klausel (auch) als Vertragsbestandteil zu der in Paragraph 6, Absatz 3, vorgesehenen Unwirksamkeitssanktion kommen. Vielmehr ist auch Paragraph 6, Absatz 3, KSchG auf echte Satzungsbestimmungen, mögen sie auch in Form einer Wissenserklärung in AGB oder Vertragsformblätter einfließen, nicht anwendbar.

Hinsichtlich der unter Punkt 2.) und 3.) der Klage gerügten Satzungsbestimmungen ist ebenfalls auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach es sich um „echte" Satzungsbestandteile handelt, die als solche einer Inhaltskontrolle im Sinn des KSchG nicht zugänglich sind. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die unter Punkt 3.) bekämpfte Satzungsbestimmung, wonach „im Lauf des Geschäftsjahres ausgeschiedene Mitglieder an den Beitragsrückerstattungen nicht beteiligt" werden, entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin nicht gegen Paragraph 42, Absatz 2, letzter Satz VAG verstößt. Danach hat eine Beteiligung am Überschuss eines Geschäftsjahres zu erfolgen, wenn die Mitgliedschaft erst nach dem Ende des Geschäftsjahres (also nach dem Bilanzstichtag für das in Frage stehende Geschäftsjahr) erloschen ist. Die hier zu beurteilende Regelung bezieht sich aber auf Fälle, in denen die Mitgliedschaft vor Ende (also dem Bilanzstichtag) des jeweiligen Geschäftsjahres endet, die Mitgliedschaft also nicht während des gesamten in Frage stehenden Geschäftsjahres bestanden hat.

Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E80634 8Ob128.05i

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in GesRZ 2006,155 = RdW 2006/517 S 563 - RdW 2006,563 = ecolex 2006/276 S 653 - ecolex 2006,653 = AnwBl 2007,402 = SZ 2006/50 = HS 37.256 = HS 37.447 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00128.05I.0330.000

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20060330_OGH0002_0080OB00128_05I0000_000