Rechtssatz für 3Ob280/28 4Ob522/82 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031987

Geschäftszahl

3Ob280/28; 4Ob522/82; 3Ob221/04b

Entscheidungsdatum

26.01.2005

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 1335, ABGB ist von Amts wegen zu berücksicht¡gen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 280/28
    Entscheidungstext OGH 28.03.1928 3 Ob 280/28
    Veröff: SZ 10/50
  • 4 Ob 522/82
    Entscheidungstext OGH 30.03.1982 4 Ob 522/82
    Veröff: SZ 55/44
  • 3 Ob 221/04b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 221/04b
    Veröff: SZ 2005/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0031987

Dokumentnummer

JJR_19280328_OGH0002_0030OB00280_2800000_002

Rechtssatz für 6Ob511/84 7Ob229/98x 3O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016669

Geschäftszahl

6Ob511/84; 7Ob229/98x; 3Ob221/04b

Entscheidungsdatum

26.01.2005

Norm

ABGB §879 BIIl
Vollstreckungsvertrag Österreich - Jugoslawien betr Schiedssprüche und Schiedsvergleiche Art2 lite
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtV Abs2 litb
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Ein aus dem Titel des Schadenersatzes nach einer ausländischen Rechtsordnung möglicher Zuspruch von Zinsen auf Grund eines Zinssatzes, der weit über den inländischen gesetzlichen Verzugszinsen liegt (hier: 26 %) widerspricht nicht dem ordre public. Ebensowenig verstößt es gegen den ordre public, wenn nach einer ausländischen Rechtsordnung der Ersatz der Kreditzinsen verlangt werden kann, obwohl der säumige Schuldner auf die bevorstehende Aufnahme eines Bankkredites nicht hingewiesen wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 511/84
    Entscheidungstext OGH 05.12.1985 6 Ob 511/84
  • 7 Ob 229/98x
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 7 Ob 229/98x
    nur: Ein aus dem Titel des Schadenersatzes nach einer ausländischen Rechtsordnung möglicher Zuspruch von Zinsen auf Grund eines Zinssatzes, der weit über den inländischen gesetzlichen Verzugszinsen liegt (hier: 26 %) widerspricht nicht dem ordre public. (T1); Beisatz: Umso weniger kann die Vereinbarung des im betreffenden Land geltenden gesetzlichen Zinssatzes, auch wenn dieser weit über dem inländischen gesetzlichen Zinssatz liegt, dem ordre public widersprechen. (T2)
  • 3 Ob 221/04b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 221/04b
    Auch; nur: Ein aus dem Titel des Schadenersatzes nach einer ausländischen Rechtsordnung möglicher Zuspruch von Zinsen auf Grund eines Zinssatzes, der weit über den inländischen gesetzlichen Verzugszinsen liegt widerspricht nicht dem ordre public. (T3); Beisatz: Zinsen von mehr als 100% pa übersteigen jedoch nicht nur die Grenzen der Sittenwidrigkeit (§879 ABGB), sondern verstoßen auch gegen den ordre public und sind demnach ein Hindernis, insoweit einem ausländischen Schiedsspruch die Vollstreckbarkeit zu erteilen (Hier: effektive Jahresverzinsung von 107,35%). (T4); Veröff: SZ 2005/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0016669

Dokumentnummer

JJR_19851205_OGH0002_0060OB00511_8400000_001

Rechtssatz für 3Ob117/93 3Ob115/95 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030434

Geschäftszahl

3Ob117/93; 3Ob115/95; 3Ob73/04p; 3Ob221/04b

Entscheidungsdatum

26.01.2005

Norm

EO §79
EO §84
Eur Übk 21.04.1961 über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit BGBl 1964/107 ArtIX
Vollstreckungsvertrag Österreich - Jugoslawien betr Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen Art2
Vollstreckungsvertrag Österreich - Jugoslawien betr Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen Art8
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtVII Abs1
  1. EO § 79 heute
  2. EO § 79 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 79 gültig von 01.12.2016 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  4. EO § 79 gültig von 01.10.1995 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 79 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995
  1. EO § 84 heute
  2. EO § 84 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 84 gültig von 01.10.2000 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 84 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 84 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995

Rechtssatz

Besteht Vollstreckungsverträge nebeneinander, kann der Verpflichtete die Vollstreckung nur abwehren, wenn nach jedem der Verträge ein Versagungsgrund gegeben ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 117/93
    Entscheidungstext OGH 20.10.1993 3 Ob 117/93
    Veröff: SZ 66/131 = EvBl 1994/105 S 513
  • 3 Ob 115/95
    Entscheidungstext OGH 23.02.1998 3 Ob 115/95
    Veröff: SZ 71/26
  • 3 Ob 73/04p
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 73/04p
  • 3 Ob 221/04b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 221/04b
    Beisatz: Bestehen Vollstreckungsverträge bzw. Verträge, die auch nur in einzelnen Bestimmungen die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen oder Schiedsvergleichen zum Gegenstand haben (so das EÜ), nebeneinander, kann sich der betreibende Gläubiger auf jeden dieser Verträge berufen. (T1); Beisatz: Mehrere bilaterale und/oder multilaterale Ab- bzw. Übereinkommen bestehen dann nebeneinander, wenn sie einander nicht derogieren. (T2); Veröff: SZ 2005/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0030434

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2013

Dokumentnummer

JJR_19931020_OGH0002_0030OB00117_9300000_001

Rechtssatz für 3Ob117/93 3Ob221/04b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0063001

Geschäftszahl

3Ob117/93; 3Ob221/04b

Entscheidungsdatum

26.01.2005

Norm

UN-Abk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtV Abs1 lite
Eur Übk über die int Handelsschiedsgerichtsbarkeit ArtIX Abs2

Rechtssatz

Durch Art römisch IX Absatz 2, des Europäischen Übk wurde festgelegt, dass auf darüber hinausgehende Aufhebungsgründe nach den New - Yorker - Übereinkommen nicht zurückgegriffen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 117/93
    Entscheidungstext OGH 20.10.1993 3 Ob 117/93
    Veröff: SZ 66/131 = EvBl 1994/105 S 513
  • 3 Ob 221/04b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 221/04b
    Auch; Beisatz: Es soll die Einschränkung auf ganz bestimmte Aufhebungsgründe auch gegenüber Vertragsstaaten Wirksamkeit erlangen, die sowohl dem EÜ als auch dem NYÜ angehören. (T1); Veröff: SZ 2005/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009

Dokumentnummer

JJR_19931020_OGH0002_0030OB00117_9300000_004

Rechtssatz für 3Ob221/04b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119800

Geschäftszahl

3Ob221/04b

Entscheidungsdatum

26.01.2005

Norm

Vollstreckungsvertrag Österreich - Jugoslawien betr Schiedssprüche und Schiedsvergleiche Art2 lite
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtV Abs2 litb

Rechtssatz

Die bloße Behauptung einer falschen Zeugenaussage im Schiedsverfahren stellt keinen Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nach Art römisch fünf Absatz 2, Litera b, des NYÜ oder nach Artikel 2, Litera e, des VA-JU dar.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 221/04b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 221/04b
    Veröff: SZ 2005/9

Schlagworte

Ordre public

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119800

Dokumentnummer

JJR_20050126_OGH0002_0030OB00221_04B0000_002

Rechtssatz für 3Ob221/04b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119803

Geschäftszahl

3Ob221/04b

Entscheidungsdatum

26.01.2005

Norm

EO §80
Vollstreckungsvertrag Österreich - Jugoslawien betr Schiedssprüche und Schiedsvergleiche Art2 lite
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtV Abs2 litb
  1. EO § 80 heute
  2. EO § 80 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 80 gültig von 01.01.2011 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. EO § 80 gültig von 01.10.1995 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 80 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995

Rechtssatz

Grundsätzlich ist es zulässig, einen ausländischen Schiedsspruch nur teilweise für vollstreckbar zu erklären vergleiche dazu 3Ob2372/96m). Eine derartige Teilbarkeit kann aber nur dann in Betracht kommen, wenn der ausländische Schiedsspruch, der eine einheitliche Rechtsfolge mit mindestens teilweise ordre public-widrigem Inhalt ausspricht, selbst genügend Anhaltspunkte für eine sichere Aufspaltung in hinzunehmende und für die inländische Rechtsordnung schlechthin unverträgliche Rechtsfolgen enthält (Hier: Vollstreckbarkeit des zugesprochenen Kapitals und Ablehnung der Vollstreckbarkeit der zugesprochenen Zinsen).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 221/04b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 221/04b
    Veröff: SZ 2005/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119803

Dokumentnummer

JJR_20050126_OGH0002_0030OB00221_04B0000_005

Rechtssatz für 3Ob117/93 3Ob221/04b 7O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0074119

Geschäftszahl

3Ob117/93; 3Ob221/04b; 7Ob236/05i

Entscheidungsdatum

26.04.2006

Norm

Eur Übk über die int Handelsschiedsgerichtsbarkeit ArtIX

Rechtssatz

Die Versagungsgründe sind erschöpfend aufgezählt. Die Aufhebung des Schiedsspruches wegen Verletzung des ordre public fällt nicht darunter.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 117/93
    Entscheidungstext OGH 20.10.1993 3 Ob 117/93
    Veröff: SZ 66/131 = EvBl 1994/105 S 513
  • 3 Ob 221/04b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 221/04b
    Beisatz: Die Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Verletzung des ordre public des Sitzstaates gehört nicht zu den im EÜ erschöpfend aufgezählten Versagungsgründen und bildet demnach keinen Grund für die Versagung der begehrten Vollstreckung im Vollstreckungsstaat. (T1); Veröff: SZ 2005/9
  • 7 Ob 236/05i
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 236/05i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0074119

Dokumentnummer

JJR_19931020_OGH0002_0030OB00117_9300000_005

Rechtssatz für 3Ob221/04b 3Ob144/09m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119801

Geschäftszahl

3Ob221/04b; 3Ob144/09m

Entscheidungsdatum

22.07.2009

Norm

Eur Übk über die int Handelsschiedsgerichtsbarkeit ArtV

Rechtssatz

Die rügelose Einlassung heilt nach den Bestimmungen des EÜ eine mangelhafte Schiedsvereinbarung, sodass diese im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr eingewendet werden kann, sofern sich die verpflichtete Partei überhaupt am Verfahren beteiligen konnte und ihr rechtliches Gehör gewahrt wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 221/04b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 221/04b
    Veröff: SZ 2005/9
  • 3 Ob 144/09m
    Entscheidungstext OGH 22.07.2009 3 Ob 144/09m
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119801

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009

Dokumentnummer

JJR_20050126_OGH0002_0030OB00221_04B0000_003

Rechtssatz für 3Ob221/04b 3Ob65/11x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119799

Geschäftszahl

3Ob221/04b; 3Ob65/11x

Entscheidungsdatum

24.08.2011

Norm

Vollstreckungsvertrag Österreich - Jugoslawien betr Schiedssprüche und Schiedsvergleiche Art2 lite
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtV Abs2 litb

Rechtssatz

Der Schiedsspruch unterliegt jedenfalls einer doppelten Kontrolle, nämlich einer repressiven Kontrolle im Ursprungsstaat und einer präventiven Kontrolle im Vollstreckungsstaat. Auch den in den zwischenstaatlichen Ab- bzw Übereinkommen normierten Versagungsgrund wegen Verstoßes gegen den ordre public hat das Gericht des Vollstreckungsstaates im Vollstreckbarerklärungsverfahren autonom, d.h. unabhängig von einem möglichen Aufhebungsverfahren im Ursprungsstaat bzw dessen Inanspruchnahme durch die verpflichtete Partei zu prüfen. Ein Umstand, der im Ursprungsstaat die Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigt, kann von der verpflichteten Partei unabhängig von der Möglichkeit einer Anfechtung im Ausland bzw ohne vorheriges ausländisches Aufhebungsverfahren noch im Vollstreckbarerklärungsverfahren eingewendet werden und ist grundsätzlich im inländischen Verfahren zur Erteilung der Vollstreckbarkeit im Rahmen des ordre-public-Vorbehaltes zu überprüfen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 221/04b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 221/04b
    Veröff: SZ 2005/9
  • 3 Ob 65/11x
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 65/11x
    Auch; nur: Auch den in den zwischenstaatlichen Ab- bzw Übereinkommen normierten Versagungsgrund wegen Verstoßes gegen den ordre public hat das Gericht des Vollstreckungsstaates im Vollstreckbarerklärungsverfahren autonom, d.h. unabhängig von einem möglichen Aufhebungsverfahren im Ursprungsstaat bzw dessen Inanspruchnahme durch die verpflichtete Partei zu prüfen. (T1); Veröff: SZ 2011/106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119799

Im RIS seit

25.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013

Dokumentnummer

JJR_20050126_OGH0002_0030OB00221_04B0000_001

Rechtssatz für 5Ob129/02k 3Ob221/04b 7...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116899

Geschäftszahl

5Ob129/02k; 3Ob221/04b; 7Ob154/13t

Entscheidungsdatum

16.10.2013

Norm

ABGB §879 AV
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Paragraph 879, ABGB stellt klar, dass die Rechtsordnung trotz der im Schuldrecht grundsätzlich geltenden Vertragsfreiheit der Parteien eine ihre Normen und Grundsätze missachtende privatautonome Rechtsgestaltung grundsätzlich nicht duldet und der Missbrauch der Privatautonomie durch die Anordnung der Nichtigkeit des unerwünschten Rechtsgeschäfts verhindert, ein dennoch geschlossenes eliminiert werden soll.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 129/02k
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 5 Ob 129/02k
  • 3 Ob 221/04b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 221/04b
    nur: § 879 ABGB stellt klar, dass die Rechtsordnung trotz der im Schuldrecht grundsätzlich geltenden Vertragsfreiheit der Parteien eine ihre Normen und Grundsätze missachtende privatautonome Rechtsgestaltung grundsätzlich nicht duldet und der Missbrauch der Privatautonomie durch die Anordnung der Nichtigkeit des unerwünschten Rechtsgeschäfts verhindert werden soll. (T1)
    Veröff: SZ 2005/9
  • 7 Ob 154/13t
    Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 154/13t
    Auch; Veröff: SZ 2013/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116899

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2016

Dokumentnummer

JJR_20020611_OGH0002_0050OB00129_02K0000_001

Rechtssatz für 6Ob307/68 6Ob47/68 6Ob2...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016476

Geschäftszahl

6Ob307/68; 6Ob47/68; 6Ob29/70; 7Ob56/71; 1Ob169/71; 5Ob288/71; 1Ob84/72; 5Ob265/73; 8Ob236/75; 3Ob266/75 (3Ob267/75); 7Ob605/80; 1Ob532/85; 1Ob612/85; 1Ob665/85; 9Ob231/97d; 8Ob73/01w; 1Ob193/02t; 6Ob188/04x; 3Ob221/04b; 9ObA15/09k; 9Ob20/10x; 6Ob176/12v; 6Ob169/13s; 3Ob148/17m

Entscheidungsdatum

21.02.2018

Norm

ABGB §879 BI
ABGB §879 DIV
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Unter Umständen kann, wenn eine Ausbeutung gegeben ist, die Generalklausel des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB herangezogen werden, obwohl nicht alle Tatbestandsmerkmale des Wuchers vorliegen, nämlich dann, wenn ein den individuellen Fall prägendes, besonderes zusätzliches Element der Sittenwidrigkeit hinzukommt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 307/68
    Entscheidungstext OGH 08.01.1969 6 Ob 307/68
    Veröff: SZ 42/2 = EvBl 1969/282 S 436 = JBl 1970,256
  • 6 Ob 47/68
    Entscheidungstext OGH 20.03.1968 6 Ob 47/68
    nur: Unter Umständen kann, wenn eine Ausbeutung gegeben ist, die Generalklausel des § 879 Abs 1 ABGB herangezogen werden, obwohl nicht alle Tatbestandsmerkmale des Wuchers vorliegen. (T1)
    Veröff: SZ 41/32 = JBl 1969,278
  • 6 Ob 29/70
    Entscheidungstext OGH 03.06.1970 6 Ob 29/70
  • 7 Ob 56/71
    Entscheidungstext OGH 12.05.1971 7 Ob 56/71
    Veröff: SZ 44/71
  • 1 Ob 169/71
    Entscheidungstext OGH 24.06.1971 1 Ob 169/71
  • 5 Ob 288/71
    Entscheidungstext OGH 04.01.1972 5 Ob 288/71
    Beisatz: Ausdrückliche Abl von SZ 8/61 (T2)
  • 1 Ob 84/72
    Entscheidungstext OGH 19.04.1972 1 Ob 84/72
  • 5 Ob 265/73
    Entscheidungstext OGH 20.03.1974 5 Ob 265/73
  • 8 Ob 236/75
    Entscheidungstext OGH 26.11.1975 8 Ob 236/75
  • 3 Ob 266/75
    Entscheidungstext OGH 30.03.1976 3 Ob 266/75
    Beisatz: Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein kein zusätzliches Element (hier Darlehensvertrag, dessen Rückzahlungsverpflichtungen nicht weit über das Doppelte - § 934 ABGB - verkehrsüblicher Bedingungen bei Fehlen jeder Sicherheit hinausgehen). (T3)
    Veröff: NZ 1981,81
  • 7 Ob 605/80
    Entscheidungstext OGH 12.06.1980 7 Ob 605/80
    Vgl auch
  • 1 Ob 532/85
    Entscheidungstext OGH 20.03.1985 1 Ob 532/85
    Veröff: SZ 58/43 = RZ 1986/19 S 38 = JBl 1986,777
  • 1 Ob 612/85
    Entscheidungstext OGH 28.08.1985 1 Ob 612/85
    Beis wie T3 nur: Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein kein zusätzliches Element. (T4)
  • 1 Ob 665/85
    Entscheidungstext OGH 28.01.1986 1 Ob 665/85
    nur T4
  • 9 Ob 231/97d
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 9 Ob 231/97d
    Auch
  • 8 Ob 73/01w
    Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 Ob 73/01w
  • 1 Ob 193/02t
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 193/02t
    Auch; Beisatz: Um Wucher annehmen zu können, bedürfte es allerdings, neben der Ausbeutung, also zumindest fahrlässigem Verhalten des (hier) Beklagten, auch eines der in § 879 Abs 2 Z 4 ABGB aufgezählten subjektiven Elemente. (T5)
    Beisatz: Auch bei Fehlen der in § 879 Abs 2 Z 4 ABGB genannten Voraussetzungen könnte bei auffallendem Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen Sittenwidrigkeit des Vergleichs nach § 879 Abs 1 ABGB vorliegen, wenn ein zusätzliches diesen Mangel ausgleichendes Element der Sittenwidrigkeit hinzutritt, wie etwa die für den anderen erkennbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Anfechtenden. (T6)
  • 6 Ob 188/04x
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 188/04x
    Beis wie T6
  • 3 Ob 221/04b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 221/04b
    nur: Unter Umständen kann die Generalklausel des § 879 Abs 1 ABGB herangezogen werden, obwohl nicht alle Tatbestandsmerkmale des Wuchers vorliegen, nämlich dann, wenn ein den individuellen Fall prägendes, besonderes zusätzliches Element der Sittenwidrigkeit hinzukommt. (T7)
    Beis wie T6
    Veröff: SZ 2005/9
  • 9 ObA 15/09k
    Entscheidungstext OGH 16.11.2009 9 ObA 15/09k
    nur T7
  • 9 Ob 20/10x
    Entscheidungstext OGH 24.03.2010 9 Ob 20/10x
    Auch
  • 6 Ob 176/12v
    Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 176/12v
    Beis wie T4
  • 6 Ob 169/13s
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 169/13s
    Beis wie T4
  • 3 Ob 148/17m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 3 Ob 148/17m
    nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0016476

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19690108_OGH0002_0060OB00307_6800000_001

Rechtssatz für 3Ob221/04b 7Ob78/06f 7O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119802

Geschäftszahl

3Ob221/04b; 7Ob78/06f; 7Ob94/11s; 6Ob176/12v; 7Ob128/13v; 9Ob31/15x; 10Ob52/15t; 1Ob142/16p; 7Ob217/16m; 3Ob148/17m; 10Ob14/18h; 3Ob143/18b

Entscheidungsdatum

21.09.2018

Norm

ABGB §879 BIIk: ABGB §1335
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Auch auf Vertrag beruhende Verzugszinsen unterliegen genauso wie Darlehens- oder Kreditzinsen den Grenzen der Sittenwidrigkeit. Einerseits enthält die Bestimmung des Paragraph 1335, ABGB durch das Verbot des ultra alterum tantum eine Art "Wuchergrenze", weil rückständige Zinsen das uneingeklagte Kapital nicht übersteigen dürfen; andererseits könnte auch bei Fehlen der in Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB genannten Voraussetzungen bei auffallendem Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen Sittenwidrigkeit des Vergleichs nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB vorliegen, wenn ein zusätzliches diesen Mangel ausgleichendes Element der Sittenwidrigkeit hinzutritt, wie etwa die für den anderen erkennbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Anfechtenden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 221/04b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 221/04b
    Veröff: SZ 2005/9
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Auch; nur: Auch auf Vertrag beruhende Verzugszinsen unterliegen genauso wie Darlehens- oder Kreditzinsen den Grenzen der Sittenwidrigkeit. (T1)
    Beisatz: Hier: Klausel in einem Mietvertragsformular eines Hausverwaltungsunternehmen, welche eine Zinsenbelastung von über 60 % pro Jahr vorsieht. (T2)
  • 7 Ob 94/11s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 94/11s
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 176/12v
    Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 176/12v
    Vgl auch; Beisatz: Die Aufhebung des § 5 des Gesetzes RGBl 1868/62, wonach bei Darlehen bedungen werden konnte, dass eine größere Summe oder Menge oder Sachen von besserer Beschaffenheit als gegeben wurden, zurückerstattet werden, durch Art VII ZinsRÄG BGBl I 2002/118 hatte keine Änderung der Rechtslage zur Folge. (T3)
  • 7 Ob 128/13v
    Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 128/13v
  • 9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
  • 10 Ob 52/15t
    Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 Ob 52/15t
    Auch; Beisatz: Keine Sittenwidrigkeit des Verzichts auf die Verzinsung des Kaufpreises für einen Zeitraum von 7 Monaten ab Vertragsunterfertigung bei beiderseitigem Unternehmergeschäft. (T4)
  • 1 Ob 142/16p
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 142/16p
    Vgl; Veröff: SZ 2016/125
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Beisatz: Eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers durch die in der Klausel vorgesehene Verzugszinsenhöhe von 10 % liegt dem entsprechend nicht vor (Klausel 6). (T5)
  • 3 Ob 148/17m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 3 Ob 148/17m
    Auch
  • 10 Ob 14/18h
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 10 Ob 14/18h
  • 3 Ob 143/18b
    Entscheidungstext OGH 21.09.2018 3 Ob 143/18b
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119802

Im RIS seit

25.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Dokumentnummer

JJR_20050126_OGH0002_0030OB00221_04B0000_004

Rechtssatz für 2Ob15/70; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016665

Geschäftszahl

2Ob15/70; 5Ob134/73; 8Ob33/74; 8Ob20/74; 7Ob218/74; 8O88/75; 3Ob8/77; 5Ob662/78; 7Ob742/78; 2Ob47/81; 8Ob192/81; 2Ob180/82; 8Ob530/84; 7Ob600/86; 6Ob535/87; 1Ob648/90 (1Ob649/90); 5Ob131/02d; 3Ob221/04b; 7Ob199/06z; 9Ob34/10f; 8Ob118/12d; 4Ob230/18d; 4Ob233/19x; 2Ob207/20k

Entscheidungsdatum

25.11.2021

Rechtssatz

Der ordre public dient dem Schutz der inländischen Rechtsordnung, nicht so sehr der inländischen Rechtssubjekte. Er ist nicht verletzt, wenn ein Anspruch nach dem anzuwendenden ausländischen Recht höher ist, als er bei Anwendung des inländischen Rechtes wäre (SZ 37/68).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 15/70
    Entscheidungstext OGH 09.04.1970 2 Ob 15/70
    Veröff: JBl 1971,93 = ZVR 1971/222 S 299 = SZ 43/70
  • 5 Ob 134/73
    Entscheidungstext OGH 11.07.1973 5 Ob 134/73
    nur: Der ordre public dient dem Schutz der inländischen Rechtsordnung. (T1) Veröff: EvBl 1974/40 S 99
  • 8 Ob 33/74
    Entscheidungstext OGH 12.03.1974 8 Ob 33/74
    Beisatz: Die individuelle Rechtssphäre der Inländer ist nicht Schutzobjekt. (T2)
  • 8 Ob 20/74
    Entscheidungstext OGH 12.03.1974 8 Ob 20/74
    Anm: Veröff: SZ 47/10
  • 7 Ob 218/74
    Entscheidungstext OGH 07.11.1974 7 Ob 218/74
    Beisatz: Schutz vor dem Eindringen mit ihr vollkommenen unvereinbarer Rechtsgedanken (Mänhardt, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht 28; Köhler IPR 3. Auflage, 22 ähnlich Kegel IPR 3. Auflage, 208; EvBl 1974/40; SZ 43/70 ua) (T3)
    Anm: Veröff: EvBl 1975/161 S 323 = SZ 47/121 = JBl 1975,375 = RZ 1975/16 S 40
  • 8 O 88/75
    Entscheidungstext OGH 14.05.1975 8 O 88/75
    nur: Der ordre public dient dem Schutz der inländischen Rechtsordnung, nicht so sehr der inländischen Rechtssubjekte. (T4); Veröff: JBl 1986,142 = EvBl 1976/19 S 40 = ZVR 1976/71 S 79
  • 3 Ob 8/77
    Entscheidungstext OGH 01.03.1977 3 Ob 8/77
    Beis wie T3; Beisatz: Entscheidend ist, ob die Entscheidung eines ausländischen Gerichtes das inländische Rechtsempfinden in unerträglichem Masse verletzt. (T5); Veröff: EvBl 1977/257 S 638
  • 5 Ob 662/78
    Entscheidungstext OGH 14.11.1978 5 Ob 662/78
    nur T4
  • 7 Ob 742/78
    Entscheidungstext OGH 01.02.1979 7 Ob 742/78
  • 2 Ob 47/81
    Entscheidungstext OGH 16.06.1981 2 Ob 47/81
    nur T1; Beis wie T2
  • 8 Ob 192/81
    Entscheidungstext OGH 01.10.1981 8 Ob 192/81
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 2 Ob 180/82
    Entscheidungstext OGH 17.01.1984 2 Ob 180/82
    Beis wie T3
  • 8 Ob 530/84
    Entscheidungstext OGH 21.02.1985 8 Ob 530/84
    nur T1; Beis wie T3; Veröff: ZfRV 1987,53 (Hoyer)
  • 7 Ob 600/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 7 Ob 600/86
    nur T4; Beis wie T3; Veröff: ZVR 1986,486 (Koziol); JBl 1987,115 = RdW 1986,341 = SZ 59/128 = IPRax 1988,33 (Morschner, 40)
  • 6 Ob 535/87
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 6 Ob 535/87
    nur T4
  • 1 Ob 648/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 1 Ob 648/90
    nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: IPRax 1992,47 (Posch 51) = JBl 1992,189 (Schwimann 192)
  • 5 Ob 131/02d
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 131/02d
    Auch; nur T4; Veröff: SZ 2002/89
  • 3 Ob 221/04b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 221/04b
    Auch; nur T4; Beis ähnlich T5; Veröff: SZ 2005/9
  • 7 Ob 199/06z
    Entscheidungstext OGH 23.10.2006 7 Ob 199/06z
    Auch; nur T4
  • 9 Ob 34/10f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 Ob 34/10f
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 8 Ob 118/12d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 Ob 118/12d
    nur T1
  • 4 Ob 230/18d
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 230/18d
    nur T4; Beisatz: Eine überlange Verfahrensdauer führt nicht dazu, dass die schlussendlich ergangene Entscheidung wegen Verstoßes gegen den ordre prublic unbeachtlich wäre. (T6); Beisatz: Eine Judikaturwende bewirkte keine ordre public-Widrigkeit. (T7); Veröff: SZ 2019/31
  • 4 Ob 233/19x
    Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 233/19x
    Vgl; Beisatz: Hier: Schuldenschnitt bei griechischen Staatsanleihen. (T8)
  • 2 Ob 207/20k
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 2 Ob 207/20k
    Beisatz wie T5
    Anm: Veröff: SZ 2021/101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0016665

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19700409_OGH0002_0020OB00015_7000000_002

Rechtssatz für 3Ob2372/96m 3Ob221/04b...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110125

Geschäftszahl

3Ob2372/96m; 3Ob221/04b; 3Ob281/06d; 5Ob272/07x; 3Ob65/11x; 9Ob27/12d; 2Ob22/14w; 18OCg2/15s; 3Ob153/18y; 18OCg1/19z; 18OCg5/21s; 18OCg2/21z

Entscheidungsdatum

15.12.2021

Norm

ZPO §595 Abs1 Z6 idF vor SchiedsRÄG 2006
ZPO §611 idF SchiedsRÄG 2006
ZPO §611 Abs2 Z8 idF SchiedsRÄG 2006
  1. ZPO § 595 heute
  2. ZPO § 595 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 595 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 611 heute
  2. ZPO § 611 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  1. ZPO § 611 heute
  2. ZPO § 611 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006

Rechtssatz

Unter den "Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" im Sinne des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO werden vor allem die tragenden Grundsätze der Bundesverfassung, des Strafrechts, Privatrechts und Prozessrechts, aber auch des öffentlichen Rechts verstanden. Maßgebend für die durch die ordentlichen Gerichte in diesem Rahmen mögliche Überprüfung ist nicht die Begründung, sondern das Ergebnis des Schiedsspruchs. Der Kreis der durch die Rechtsordnung geschützten Grundwertungen ist auch enger als der Bereich zwingenden Rechtes (so schon SZ 68/154).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2372/96m
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 3 Ob 2372/96m
  • 3 Ob 221/04b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 221/04b
    nur: Unter den "Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" im Sinne des § 595 Abs 1 Z 6 ZPO werden vor allem die tragenden Grundsätze der Bundesverfassung, des Strafrechts, Privatrechts und Prozessrechts, aber auch des öffentlichen Rechts verstanden. Maßgebend ist nicht die Begründung, sondern das Ergebnis des Schiedsspruchs. (T1)
    Veröff: SZ 2005/9
  • 3 Ob 281/06d
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 281/06d
    Beisatz: Hier: Die Zuerkennung von Schadenersatz auf Basis privatrechtlich begründeter Vertragspflichten (Schad- und Klagloshaltung) vermag keinen Verstoß gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung zu bilden. (T2)
  • 5 Ob 272/07x
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 272/07x
    Vgl auch; Beisatz: Nur dann, wenn es mit dem Ergebnis des Schiedsspruchs zu einer unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung kommt, berechtigt dies zur Anfechtung des Schiedsspruchs nach § 595 Abs 1 Z 6 ZPO in der hier noch anzuwendenden Fassung der ZVN 1983. (T3)
  • 3 Ob 65/11x
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 65/11x
    nur T1; Veröff: SZ 2011/106
  • 9 Ob 27/12d
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 27/12d
    Beisatz: Hier: Überschreitung der Prüfkompetenz durch das Berufungsgericht. (T4)
  • 2 Ob 22/14w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 2 Ob 22/14w
    Auch; nur: Maßgebend für die durch die ordentlichen Gerichte in diesem Rahmen mögliche Überprüfung ist nicht die Begründung, sondern das Ergebnis des Schiedsspruchs. (T5)
    Beis ähnlich wie T3
  • 18 OCg 2/15s
    Entscheidungstext OGH 19.08.2015 18 OCg 2/15s
    Auch
  • 3 Ob 153/18y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 3 Ob 153/18y
    Veröff: SZ 2018/105
  • 18 OCg 1/19z
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 18 OCg 1/19z
    Auch
  • 18 OCg 5/21s
    Entscheidungstext OGH 15.12.2021 18 OCg 5/21s
    nur T5; Beisatz: Der Kreis der durch die Rechtsordnung geschützten Grundwertungen ist auch enger als der Bereich zwingenden Rechtes. (T6)
  • 18 OCg 2/21z
    Entscheidungstext OGH 22.09.2021 18 OCg 2/21z
    Vgl; nur T5; Beisatz: Hier: (keine) Aufhebung eines Schiedsspruchs. (T7)

Schlagworte

ordere public

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110125

Im RIS seit

04.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2022

Dokumentnummer

JJR_19980505_OGH0002_0030OB02372_96M0000_002

Rechtssatz für 1Ob586/90 1Ob77/01g 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061064

Geschäftszahl

1Ob586/90; 1Ob77/01g; 3Ob221/04b; 5Ob152/15m; 3Ob76/16x; 8Ob37/20d; 1Ob173/21d

Entscheidungsdatum

18.05.2022

Norm

ABGB §907b
EVHGB Art8 Nr8 Abs1
  1. ABGB § 907b heute
  2. ABGB § 907b gültig ab 16.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2013

Rechtssatz

Eine geschuldete Fremdwährung ist weder für den Schuldner noch für den Gläubiger durch eine andere Fremdwährung substituierbar. Eine Befugnis, in irgendeiner Währung seiner Wahl zu bezahlen, besteht daher nicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 586/90
    Entscheidungstext OGH 03.10.1990 1 Ob 586/90
  • 1 Ob 77/01g
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 77/01g
    Vgl aber; Beisatz: Lautet die Geldschuld schlechthin auf eine bestimmte ausländische Währung und ist sie im Inland zu erfüllen, so hat zwar der Gläubiger Anspruch auf Zahlung in dieser Währung, der Schuldner darf aber statt dessen zufolge der Ersetzungsbefugnis des Art 8 Nr 8 Abs 1 EVHGB - die Regelung entspricht § 244 BGB - in Schilling zahlen, es sei denn, dass die Zahlung in ausländischer Währung bedungen ist. (T1); Veröff: SZ 74/178
  • 3 Ob 221/04b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 221/04b
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Lautet die Geldschuld schlechthin auf eine bestimmte ausländische Währung und ist sie im Inland zu erfüllen, so hat der Gläubiger Anspruch auf Zahlung in dieser Währung. (T2); Veröff: SZ 2005/9
  • 5 Ob 152/15m
    Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 152/15m
  • 3 Ob 76/16x
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 76/16x
    Auch
  • 8 Ob 37/20d
    Entscheidungstext OGH 25.08.2020 8 Ob 37/20d
    Beisatz: Hier: Fremdwährungskreditvertrag (mit eingehender Darstellung). (T3)
  • 1 Ob 173/21d
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 1 Ob 173/21d
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0061064

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2022

Dokumentnummer

JJR_19901003_OGH0002_0010OB00586_9000000_001

Rechtssatz für 3Ob185/82; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002409

Geschäftszahl

3Ob185/82; 3Ob89/85; 3Ob79/89; 3Ob84/01a; 3Ob251/02m; 3Ob73/04p; 3Ob221/04b; 3Ob229/06g; 3Ob233/06w; 3Ob154/10h; 3Ob198/10d; 3Ob65/11x; 3Ob46/13f; 3Ob123/15g; 3Ob208/15g; 3Ob10/17t; 3Ob153/18y; 3Ob251/18k; 3Ob182/19i; 3Nc2/22g; 3Ob80/22v

Entscheidungsdatum

08.09.2022

Norm

EO §81 Z3
EO §81 Z4
EO §408 Z3
EuGVVO 2012 Art45 Abs1 lita
EuGVÜ Art27 Z1
NYÜ Art5 Abs1
UN - Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Art5 Abs2 litb
Verordnung (EG) Nr 44/2001 Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art34 Nr1
  1. EO § 81 heute
  2. EO § 81 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 81 gültig von 01.10.1995 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  4. EO § 81 gültig von 01.05.1983 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. EO § 81 heute
  2. EO § 81 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 81 gültig von 01.10.1995 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  4. EO § 81 gültig von 01.05.1983 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. EO § 408 heute
  2. EO § 408 gültig ab 02.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  3. EO § 408 gültig von 06.07.2005 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005

Rechtssatz

Der in Paragraph 81, Ziffer 4, EO und Art römisch fünf Absatz 2, Litera b, des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl 1961/200, aufgenommene Vorbehalt des ordre public ist nur dort anzuwenden, wo die Vollstreckung des ausländischen Titels mit der inländischen Rechtsordnung völlig unvereinbar ist und darf keinesfalls dazu führen, eine Überprüfung des ausländischen Titels in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung von Grund auf durchzuführen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 185/82
    Entscheidungstext OGH 23.02.1983 3 Ob 185/82
    Veröff: EvBl 1983/84 S 327 = ZfRV 1983,206 (Hoyer)
  • 3 Ob 89/85
    Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 89/85
    auch
    Anm: Veröff: RdW 1986,114 = ZfRV 1986,141
  • 3 Ob 79/89
    Entscheidungstext OGH 15.11.1989 3 Ob 79/89
  • 3 Ob 84/01a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 84/01a
    Beisatz: Dieser Versagungsgrund ist von Amts wegen wahrzunehmen. (T1)
  • 3 Ob 251/02m
    Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 251/02m
    Auch; nur: Der Vorbehalt des ordre public ist nur dort anzuwenden, wo die Vollstreckung des ausländischen Titels mit der inländischen Rechtsordnung völlig unvereinbar ist und darf keinesfalls dazu führen, eine Überprüfung des ausländischen Titels in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung von Grund auf durchzuführen. (T2)
    Beisatz: Hier: Art 27 Z 1 EuGVÜ. (T3)
    Veröff: SZ 2002/142
  • 3 Ob 73/04p
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 73/04p
    Vgl auch
  • 3 Ob 221/04b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 221/04b
    Beisatz: Zulässig und notwendig ist somit eine sachliche Nachprüfung der Entscheidung, allerdings nur im Rahmen der Vorbehaltsklausel des ordre public, ohne dass das Gericht des Vollstreckungsstaates zu überprüfen hätte, wie der Streitfall richtig zu entscheiden gewesen wäre (Verbot der revision au fond). (T4)
    Veröff: SZ 2005/9
  • 3 Ob 229/06g
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 229/06g
    Auch; Beisatz: Hier: Unterhaltstitel eines Berufungsgerichts in Florida. (T5)
    Veröff: SZ 2006/179
  • 3 Ob 233/06w
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 233/06w
    Auch; Beisatz: Verbot der révision au fond. (T6)
    Beisatz: Ein Verstoß gegen den europäischen ordre public könnte nur dann angenommen werden, wenn eine grobe Missachtung fundamentaler Normen der EU vorläge. (T7)
    Beisatz: Eine Entscheidung aus einem anderen Vertragsstaat darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil das Gericht des Vollstreckungsstaats der Ansicht ist, dass in dieser Entscheidung das nationale Recht oder das Gemeinschaftsrecht falsch angewandt worden sei. (T8)
  • 3 Ob 154/10h
    Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 154/10h
    Vgl auch
  • 3 Ob 198/10d
    Entscheidungstext OGH 09.06.2011 3 Ob 198/10d
    Vgl; Beisatz: Die Versagung der Exekutionsbewilligung aufgrund eines inländischen Exekutionstitels im Wege der Analogie könnte daher nur bei vergleichbar schwerwiegenden Verstößen gegen die der Rechtsordnung allgemein zugrundeliegenden Werte in Betracht kommen. (T9)
  • 3 Ob 65/11x
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 65/11x
    Auch; Veröff: SZ 2011/106
  • 3 Ob 46/13f
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 46/13f
    Beisatz: Hier: Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden (BGBl 1975/114). (T10)
  • 3 Ob 123/15g
    Entscheidungstext OGH 19.08.2015 3 Ob 123/15g
    Auch
  • 3 Ob 208/15g
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 3 Ob 208/15g
    Auch
  • 3 Ob 10/17t
    Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 10/17t
    Auch
  • 3 Ob 153/18y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 3 Ob 153/18y
    Auch; Veröff: SZ 2018/105
  • 3 Ob 251/18k
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 3 Ob 251/18k
    Vgl auch; Beisatz: Im ordnungsgemäß eingeleiteten Verfahren im Ursprungsstaat obliegen dem Beklagten Mitwirkungspflichten. (T11)
  • 3 Ob 182/19i
    Entscheidungstext OGH 29.04.2020 3 Ob 182/19i
  • 3 Nc 2/22g
    Entscheidungstext OGH 03.02.2022 3 Nc 2/22g
    Vgl
  • 3 Ob 80/22v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2022 3 Ob 80/22v
    Beis nur wie T4; Beis nur wie T6; Beisatz: Hier: Maßgebend ist, ob sich das Schiedsgericht mit dem Vorbringen der Parteien auseinandergesetzt hat. (T12)

Schlagworte

Internationale Abkommen, Mehrseitige Abkommen
Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl 1961/200)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0002409

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19830223_OGH0002_0030OB00185_8200000_001

Rechtssatz für 7Ob218/74; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058323

Geschäftszahl

7Ob218/74; 5Ob296/74; 3Ob224/75; 7Ob14/79; 3Ob221/04b; 3Ob154/10h; 9Ob34/10f; 3Ob65/11x; 3Ob10/17t; 4Ob233/19x; 2Ob207/20k; 5Ob42/22w

Entscheidungsdatum

01.12.2022

Norm

4.DVEheG §18
Vollstreckungsvertrag Österreich - Jugoslawien betr Schiedssprüche und Schiedsvergleiche Art 2 lite
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Art V Abs2 litb

Rechtssatz

Unter ordre public oder Vorbehaltsklausel versteht man den Rechtssatz, dem zufolge eine nach den allgemeinen Grundsätzen des internationalen Privatrechts anzuwendende Norm dann nicht heranzuziehen ist, wenn ihre Anwendung das inländische Rechtsempfinden in unerträglichem Maß verletzt (Scheucher ZfRV 1960,15 ff, insbesondere 16; ähnlich Schnitzer, Handbuch des IPR 4.Auflage römisch II, 234; in diesem Sinne auch EvBl 1961/27).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 218/74
    Entscheidungstext OGH 07.11.1974 7 Ob 218/74
    Veröff: SZ 46/1 = SZ 47/121 = EvBl 1975/161 S 323 = JBl 1975,375 = RZ 1975/16 S 40
  • 5 Ob 296/74
    Entscheidungstext OGH 04.12.1974 5 Ob 296/74
    Vgl auch; Veröff: ZfRV 1976,140 (mit Glosse von Schwind)
  • 3 Ob 224/75
    Entscheidungstext OGH 15.06.1976 3 Ob 224/75
    Veröff: SZ 49/78
  • 7 Ob 14/79
    Entscheidungstext OGH 28.06.1979 7 Ob 14/79
    Beisatz: Und mit der inländischen Rechtsordnung vollkommen unvereinbare Rechtsgedanken enthält. (T1)
  • 3 Ob 221/04b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 221/04b
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Als vom ordre public erfasste Grundwertungen werden vor allem die tragenden Grundsätze der Bundesverfassung, aber auch des Strafrechts, des Privatrechts und des Prozessrechts verstanden werden müssen, wobei für die Vereinbarkeit nicht der Weg oder die Begründung, sondern das Ergebnis des Schiedsspruchs maßgeblich ist. (T2)
    Veröff: SZ 2005/9
  • 3 Ob 154/10h
    Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 154/10h
    Vgl auch; Beis Vgl auch wie T2
  • 9 Ob 34/10f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 Ob 34/10f
    Auch
  • 3 Ob 65/11x
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 65/11x
    Auch; Veröff: SZ 2011/106
  • 3 Ob 10/17t
    Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 10/17t
    Auch
  • 4 Ob 233/19x
    Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 233/19x
    Vgl; Beisatz: Hier: Schuldenschnitt bei griechischen Staatsanleihen. (T3)
  • 2 Ob 207/20k
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 2 Ob 207/20k
    Beisatz: Hier: Anrechnung von Verzugszinsen und Verfahrenskosten auf die Haftpflichtversicherungssumme, selbst wenn diese zusammen mit den übrigen Entschädigungszahlungen überschritten werden würde. (T4)
    Anm: Veröff: SZ 2021/101
  • 5 Ob 42/22w
    Entscheidungstext OGH 01.12.2022 5 Ob 42/22w
    Vgl; Beisatz: Hier: Verneint für Ferntrauung nach iranischem Recht ohne Zweifel an der freien Willensentscheidung. (T5)

Schlagworte

Stellvertreterehe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058323

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19741107_OGH0002_0070OB00218_7400000_010

Rechtssatz für 6Ob242/98a; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110743

Geschäftszahl

6Ob242/98a; 1Ob33/00k; 4Ob199/00v; 5Ob131/02d; 3Ob221/04b; 8Ob60/05i; 3Ob242/05t; 7Ob236/05i; 3Ob211/05h; 3Ob49/06m; 1Ob13/07d; 2Ob50/08d; 9Ob53/08x; 9Ob70/10z; 7Ob200/10b; 3Ob38/11a; 9Ob34/10f; 3Ob65/11x; 3Ob186/11s; 2Ob9/12f; 1Ob180/12w; 2Ob206/12a; 9Ob27/12d; 6Ob138/13g; 2Ob238/13h; 2Ob22/14w; 8Ob28/15y; 8Ob53/15z; 18OCg2/15s; 7Ob142/15f; 3Ob208/15g; 18OCg3/15p; 18OCg2/16t; 18OCg6/16f; 3Ob10/17t; 1Ob24/18p; 18OCg2/18w; 7Ob145/18a; 3Ob153/18y; 3Ob249/18s; 3Ob251/18k; 2Ob170/18s; 4Ob230/18d; 18OCg1/19z; 3Ob13/19m; 4Ob233/19x; 6Ob7/20b; 3Ob71/20t; 2Ob207/20k; 18OCg2/21z; 5Ob42/22w; 3Ob7/23k (3Ob8/23g)

Entscheidungsdatum

15.03.2023

Norm

EuGVVO 2012 Art 45 Abs1 lita
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art34 Nr1
IPRG §6
Vollstreckungsvertrag Österreich - Jugoslawien betr Schiedssprüche und Schiedsvergleiche Art2 lite
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtV Abs2 litb
ZPO §595 Abs1 Z6 idF vor SchiedsRÄG 2006
ZPO §611 Abs2 Z5 idF SchiedsRÄG 2006
ZPO §611 Abs2 Z8 idF SchiedsRÄG 2006
  1. ZPO § 595 heute
  2. ZPO § 595 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 595 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 611 heute
  2. ZPO § 611 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  1. ZPO § 611 heute
  2. ZPO § 611 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006

Rechtssatz

Weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert, eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechtes und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 242/98a
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 6 Ob 242/98a
  • 1 Ob 33/00k
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 33/00k
    Auch; Beisatz: Eine Bestimmung des fremden Rechts ist nur dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führte, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar wäre (§ 6 IPRG). Schutzobjekt sind primär die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern. (T1)
    Beisatz: Hier: Heilung der (Formunwirksamkeit) Unwirksamkeit der Anerkenntniserklärung durch Zeitablauf nach deutschen BGB. (T2)
  • 4 Ob 199/00v
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 199/00v
    Auch; nur: Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechtes und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht. (T3) Veröff: SZ 73/142
  • 5 Ob 131/02d
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 131/02d
    Auch; nur: Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechtes und nicht bloß dieses selbst anstößig ist. (T4)
    Veröff: SZ 2002/89
  • 3 Ob 221/04b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 221/04b
    Auch; nur: Weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert, eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. (T5)
    Beisatz: Als vom ordre public erfasste Grundwertungen werden vor allem die tragenden Grundsätze der Bundesverfassung, aber auch des Strafrechts, des Privatrechts und des Prozessrechts verstanden werden müssen, wobei für die Vereinbarkeit nicht der Weg oder die Begründung, sondern das Ergebnis des Schiedsspruchs maßgeblich ist. (T6)
    Beisatz: Nicht ausreichend ist es, dass das Recht oder Rechtsverhältnis selbst dem ordre public widerspricht, es muss auch die Durchsetzung für die inländische Rechtsordnung untragbar sein. (T7)
    Veröff: SZ 2005/9
  • 8 Ob 60/05i
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 Ob 60/05i
  • 3 Ob 242/05t
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 242/05t
    nur: Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechtes und nicht bloß dieses selbst anstößig ist. (T8)
  • 7 Ob 236/05i
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 236/05i
    nur T5
  • 3 Ob 211/05h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 211/05h
    nur T5; Veröff: SZ 2006/65
  • 3 Ob 49/06m
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 49/06m
    Auch; nur T5; Beis wie T1 nur: Eine Bestimmung des fremden Rechts ist nur dann nicht anzuwenden wäre, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führte, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar wäre. (T9)
  • 1 Ob 13/07d
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 1 Ob 13/07d
    Auch; Beis ähnlich wie T6
  • 2 Ob 50/08d
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 2 Ob 50/08d
    Auch; nur: Weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert. (T10)
  • 9 Ob 53/08x
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 Ob 53/08x
    Auch; Beisatz: Die „Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" (ordre public) sind als Aufhebungsgrund äußerst sparsam einzusetzen: (T11)
    Beisatz: Hier: Aufhebung eines Schiedsspruchs nach § 595 Abs 1 Z 6 ZPO. (T12)
  • 9 Ob 70/10z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 Ob 70/10z
    Auch; nur: Weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert, eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechtes und nicht bloß dieses selbst anstößig ist. (T13)
    Beisatz: Die Unmöglichkeit der Adoption eines ausländischen Erwachsenen verstößt nicht schon per se gegen den ordre public. (T14)
  • 7 Ob 200/10b
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 200/10b
    Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist von der Anwendung der ordre‑public‑Klausel sparsamster Gebrauch zu machen, weil sie eine systemwidrige Ausnahme darstellt. Eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebenso wenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. (T15)
  • 3 Ob 38/11a
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 3 Ob 38/11a
  • 9 Ob 34/10f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 Ob 34/10f
  • 3 Ob 65/11x
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 65/11x
    Auch; Veröff: SZ 2011/106
  • 3 Ob 186/11s
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 186/11s
    Auch; Beisatz: Worin diese ausreichende Inlandsbeziehung liegt, kann nur im Einzelfall bestimmt werden. Anhaltspunkte sind etwa gewöhnlicher Aufenthalt, Geburt oder Eheschließung im Inland, oder die österreichische Staatsangehörigkeit. Je stärker die Inlandsbeziehung, desto weniger werden befremdliche Ergebnisse der Anwendung ausländischen Rechts hingenommen, und umgekehrt. (T16)
    Veröff: SZ 2011/124
  • 2 Ob 9/12f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 2 Ob 9/12f
    Auch; nur T8
  • 1 Ob 180/12w
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 180/12w
    Auch
  • 2 Ob 206/12a
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 206/12a
    Vgl auch; nur T5
  • 9 Ob 27/12d
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 27/12d
    nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Überschreitung der Prüfkompetenz durch das Berufungsgericht. (T17)
  • 6 Ob 138/13g
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 138/13g
  • 2 Ob 238/13h
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 2 Ob 238/13h
    Auch; Beisatz: Hier: Anerkennung eines kenianischen Gerichtsbeschlusses betreffend Vaterschaftsanerkenntnis; kein Widerspruch zu ordre public (§ 6 IPRG). (T18)
    Veröff: SZ 2014/122
  • 2 Ob 22/14w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 2 Ob 22/14w
    Vgl; Beisatz: Maßgebend ist das Ergebnis des Schiedsspruchs und nicht seine Begründung. (T19)
  • 8 Ob 28/15y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 Ob 28/15y
    Auch; Beisatz: Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist eine besondere Ausprägung des verfahrensrechtlichen ordre public. (T20)
  • 8 Ob 53/15z
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 53/15z
    Auch; Beis wie T14
  • 18 OCg 2/15s
    Entscheidungstext OGH 19.08.2015 18 OCg 2/15s
    Auch
  • 7 Ob 142/15f
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 142/15f
  • 3 Ob 208/15g
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 3 Ob 208/15g
    Auch
  • 18 OCg 3/15p
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 18 OCg 3/15p
    Auch; Beisatz: Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 2 ZPO nur verwirklicht, wenn Gehörverletzung im staatlichen Verfahren mit Nichtigkeit zu ahnden wäre oder wenn der Gehörentzug einem Nichtigkeitsgrund wertungsmäßig zumindest nahekommt. (T21)
  • 18 OCg 2/16t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 18 OCg 2/16t
    Auch
  • 18 OCg 6/16f
    Entscheidungstext OGH 02.03.2017 18 OCg 6/16f
    Auch
  • 3 Ob 10/17t
    Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 10/17t
  • 1 Ob 24/18p
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 24/18p
  • 18 OCg 2/18w
    Entscheidungstext OGH 09.10.2018 18 OCg 2/18w
    Auch
  • 7 Ob 145/18a
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 145/18a
  • 3 Ob 153/18y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 3 Ob 153/18y
    Auch; Veröff: SZ 2018/105
  • 3 Ob 249/18s
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 249/18s
    Beisatz: Hier: Unterschiedliche Publizitätsvorschriften bei Sicherungseigentum. (T22); Veröff: SZ 2019/4
  • 3 Ob 251/18k
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 3 Ob 251/18k
    Auch; Beisatz: Es besteht auch keine Bindung, wenn ein Gericht eines anderen Mitgliedsstaats das Vorliegen eines ordre public-Verstoßes bejaht oder verneint hat. (T23)
    Beisatz: Zu bejahen wäre ein Verstoß gegen den ordre public also nur dann, wenn die Verfahrensrechte einer Partei in unerträglicher Weise beschnitten worden sind. Dafür ist stets das ausländische Verfahren als Ganzes und anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen. (T24)
  • 2 Ob 170/18s
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 2 Ob 170/18s
    nur T3; Veröff: SZ 2019/10
  • 4 Ob 230/18d
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 230/18d
    Beisatz: Eine überlange Verfahrensdauer führt nicht dazu, dass die schlussendlich ergangene Entscheidung wegen Verstoßes gegen den ordre prublic unbeachtlich wäre. (T25)
    Beisatz: Eine Judikaturwende bewirkte keine ordre public-Widrigkeit. (T26)
    Veröff: SZ 2019/31
  • 18 OCg 1/19z
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 18 OCg 1/19z
    Auch; nur T5; Beis wie T19
  • 3 Ob 13/19m
    Entscheidungstext OGH 19.11.2019 3 Ob 13/19m
    Vgl; Beisatz: Beurteilungskriterium der ordre-public-Klausel sind die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung. (T27)
  • 4 Ob 233/19x
    Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 233/19x
    Vgl; Beisatz: Hier: Schuldenschnitt bei griechischen Staatsanleihen. (T28)
  • 6 Ob 7/20b
    Entscheidungstext OGH 25.06.2020 6 Ob 7/20b
    Vgl; Beisatz: Hier: Vaterschaftsanerkanntnis auch bei nicht biologischer Abstammung fällt nicht unter ordre public-Klausel. (T29)
    Beis wie T20
  • 3 Ob 71/20t
    Entscheidungstext OGH 02.09.2020 3 Ob 71/20t
    Beis wie T14
  • 2 Ob 207/20k
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 2 Ob 207/20k
    Beisatz wie T1
    Anm: Veröff: SZ 2021/101
  • 18 OCg 2/21z
    Entscheidungstext OGH 22.09.2021 18 OCg 2/21z
    Vgl; Beis wie T19; Beisatz: Hier: (keine) Aufhebung eines Schiedsspruchs. (T30)
  • 5 Ob 42/22w
    Entscheidungstext OGH 01.12.2022 5 Ob 42/22w
    Vgl; nur T3; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Verneint für Ferntrauung nach iranischem Recht ohne Zweifel an der freien Willensentscheidung. (T31)
  • 3 Ob 7/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.03.2023 3 Ob 7/23k
    Beisatz: Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung über Kindesunterhalt ohne Luxusgrenze (T32)

Schlagworte

Stellvertreterehe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110743

Im RIS seit

24.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19980924_OGH0002_0060OB00242_98A0000_001

Rechtssatz für 1Ob77/01g; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115967

Geschäftszahl

1Ob77/01g; 7Ob275/03x; 3Ob221/04b; 2Ob95/06v; 8Ob125/08b; 10Ob4/12d; 8Ob104/16a; 5Ob190/20g; 4Ob210/22v; 10Ob62/22y

Entscheidungsdatum

22.08.2023

Norm

EVÜ Art2
EVÜ Art8
IPRG §11
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art6

Rechtssatz

Grundsätzlich ist das UN-K - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - von der Rechtswahl mitumfasst. Die Parteien, die seine Anwendung nicht wollen, müssen eine entsprechende ausdrückliche oder stillschweigende Ausschlussvereinbarung treffen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 77/01g
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 77/01g
    Veröff: SZ 74/178
  • 7 Ob 275/03x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 7 Ob 275/03x
    Veröff: SZ 2003/175
  • 3 Ob 221/04b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 221/04b
    Auch; nur: Die Parteien, die seine Anwendung nicht wollen, müssen eine entsprechende ausdrückliche oder stillschweigende Ausschlussvereinbarung treffen. (T1); Beisatz: Ergibt sich unter Zugrundelegung der in Art 8 UN-K für die Auslegung von Erklärungen und Verhalten einer Partei festgeschriebenen Maßstäbe nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass ein Ausschluss gewollt ist, so bleibt es bei der Anwendung des UN-K. (T2); Veröff: SZ 2005/9
  • 2 Ob 95/06v
    Entscheidungstext OGH 04.07.2007 2 Ob 95/06v
    Auch; Beisatz: Das UN-K kann auch stillschweigend ausgeschlossen sein, wenn die diesbezügliche Absicht unzweideutig zum Ausdruck kommt. Das ist etwa dann der Fall, wenn sie das Recht eines Vertragsstaates wählen und dabei das anwendbare nationale Sachrecht (zB Recht des BGB oder Codice civile) bestimmen oder das Recht eines Vertragsstaates insoweit wählen, als es von einem anderen Recht eines Vertragsstaates abweicht. (T3); Veröff: SZ 2007/109
  • 8 Ob 125/08b
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 125/08b
    Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Nach Art 6 UN-Kaufrecht können die Parteien die Anwendung des Übereinkommens ausschließen. Dies kann auch stillschweigend erfolgen, etwa dadurch, dass die Parteien das Recht eines Vertragsstaats wählen und dabei das anwendbare nationale Sachrecht bestimmen oder das Recht eines Vertragsstaats insoweit wählen, als es von einem anderen Recht eines Vertragsstaats abweicht. Im Ergebnis ist für den Ausschluss des UN-Kaufrechts entscheidend, ob die Vertragsparteien auf das unvereinheitlichte Recht eines Staats abstellen. Allein im Verweis auf das Recht des Vertragsstaats ist aber ein solcher Ausschluss noch nicht zu sehen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - insbesondere durch den Verweis auf das jeweilige Sachrecht - umfasst also die Anwendung österreichischen Rechts auch das UN-Kaufrecht. (T4)
  • 10 Ob 4/12d
    Entscheidungstext OGH 14.02.2012 10 Ob 4/12d
    Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/16
  • 8 Ob 104/16a
    Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 Ob 104/16a
    Auch; Beisatz: Das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Ausschlusses der Anwendung des CISG ist nach dessen Vertragsabschlussregeln in Art 14 ff zu beurteilen. (T5)
    Beisatz: Soweit der Anwendungsbereich des CISG eröffnet ist und das Übereinkommen für eine bestimmte Sachfrage eine Regelung enthält, verdrängt es das nationale Recht. Dem Abkommen kommt daher Anwendungsvorrang zu. Die Abwahl des CISG setzt eine materielle Einigung der Parteien voraus, deren wirksames Zustandekommen autonom den Vertragsschlussregeln des Abkommens unterliegt. (T6); Veröff: SZ 2017/76
  • 5 Ob 190/20g
    Entscheidungstext OGH 17.11.2020 5 Ob 190/20g
    Vgl; Beis wie T3
  • 4 Ob 210/22v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 28.02.2023 4 Ob 210/22v
    vgl
  • 10 Ob 62/22y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.08.2023 10 Ob 62/22y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115967

Im RIS seit

21.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023

Dokumentnummer

JJR_20011022_OGH0002_0010OB00077_01G0000_001

Rechtssatz für 3Ob41/89; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061067

Geschäftszahl

3Ob41/89; 1Ob77/01g; 3Ob221/04b; 3Ob76/16x; 1Ob163/21h; 6Ob51/21z; 9Ob66/21b; 4Ob208/21y; 2Ob54/22p; 2Ob198/21p; 7Ob58/22p; 1Ob173/21d; 6Ob76/22b; 6Ob199/22s; 8Ob81/22b; 7Ob183/22w; 3Ob76/22f; 9Ob83/22d; 8Ob170/22s; 1Ob164/23h; 7Ob125/23t

Entscheidungsdatum

24.10.2023

Norm

EVHGB Art8 Nr8

Rechtssatz

Kriterium der echten Fremdwährungsschuld ist, dass der Gläubiger den Anspruch auf Zahlung in Fremdwährung hat, während bei der unechten Fremdwährungsschuld dem Gläubiger eine Forderung nur in inländischer Währung zusteht und die Angabe der fremden Währung lediglich als Rechnungsgrundlage zur Ermittlung des geschuldeten Schillingbetrages dient. Merkmal der effektiven Fremdwährungsschuld ist dagegen, dass dem Schuldner bei einer auf eine ausländische Währung lautenden Schuld nicht das Recht (Ersetzungsbefugnis) zusteht, die Schuld durch Zahlung mit inländischer Währung zu tilgen, sondern dass er auch bei vereinbarten inländischen Zahlungsort nur in ausländischer Währung erfüllen kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 41/89
    Entscheidungstext OGH 24.05.1989 3 Ob 41/89
    Veröff: EvBl 1989/131 S 500 = ÖBA 1989,1225
  • 1 Ob 77/01g
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 77/01g
    Beisatz: Die Ersetzungsbefugnis steht dem Schuldner zu, ohne dass es hiezu eines Vorbehalts befürfte. Sie kann aber durch den Parteiwillen ausgeschlossen werden. Das ist dann anzunehmen, wenn das Wort "effektiv" oder ein gleichbedeutender Ausdruck ("nicht anders") gebracht worden ist, oder wenn es sich aus dem Zweck der Vereinbarung ergibt. (T1)
    Veröff: SZ 74/178
  • 3 Ob 221/04b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 221/04b
    nur: Kriterium der echten Fremdwährungsschuld ist, dass der Gläubiger den Anspruch auf Zahlung in Fremdwährung hat, während bei der unechten Fremdwährungsschuld dem Gläubiger eine Forderung nur in inländischer Währung zusteht und die Angabe der fremden Währung lediglich als Rechnungsgrundlage zur Ermittlung des geschuldeten Schillingbetrages dient. (T2)
    Veröff: SZ 2005/9
  • 3 Ob 76/16x
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 76/16x
    Auch
  • 1 Ob 163/21h
    Entscheidungstext OGH 12.10.2021 1 Ob 163/21h
    Vgl auch
  • 6 Ob 51/21z
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 51/21z
    Vgl
  • 9 Ob 66/21b
    Entscheidungstext OGH 19.05.2022 9 Ob 66/21b
    Vgl
  • 4 Ob 208/21y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 208/21y
    Vgl; Beisatz: Auch die Rückzahlung kann je nach Vertragsgestaltung daher entweder in Euro (unechte Fremdwährungsschuld) oder in fremder Währung geschuldet sein (echte Fremdwährungsschuld). (T3)
  • 2 Ob 54/22p
    Entscheidungstext OGH 27.06.2022 2 Ob 54/22p
    Vgl; Beis wie T3
  • 2 Ob 198/21p
    Entscheidungstext OGH 27.06.2022 2 Ob 198/21p
    Vgl; Beis wie T3
  • 7 Ob 58/22p
    Entscheidungstext OGH 29.06.2022 7 Ob 58/22p
    Vgl
  • 1 Ob 173/21d
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 1 Ob 173/21d
    Vgl
  • 6 Ob 76/22b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2022 6 Ob 76/22b
    Vgl
  • 6 Ob 199/22s
    Entscheidungstext OGH 18.11.2022 6 Ob 199/22s
    Vgl
  • 8 Ob 81/22b
    Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 Ob 81/22b
    nur T2; Beisatz: Hier: Voraussetzung für den echten Fremdwährungskredit ist daher, dass der Kredit in einer anderen Währung als in Euro gewährt wird und die fremde Währung die – vor allem für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers – maßgebliche Grundlage bildet. (T4)
    Beisatz: Es liegt im Wesen des Fremdwährungskredits, dass Vorteile, die sich aus dem Zinsniveau einer fremden Währung ergeben, nutzbar gemacht werden sollen. Daher steht der Umstand, dass der Kreditnehmer sein Einkommen in einer anderen Währung lukriert, als der Kredit aufgenommen wurde und zurückzuzahlen ist, mit dem Zweck eines Fremdwährungskredits typischerweise nicht in Widerspruch. Dass vereinbart ist, dass Kreditraten direkt vom Euro-Girokonto des Kreditnehmers eingezogen werden, dient letztlich der Praktikabilität in der Abwicklung eines Fremdwährungskredits, ändert aber nichts an dessen Natur. (T5)
    Beisatz: Wird dem Kreditnehmer zusätzlich die Wahl eingeräumt, sich den (Fremdwährungs-)Kredit in Fremdwährung oder in Euro auszahlen zu lassen, handelt es sich um ein Angebot der Bank, zusätzlich zum Kreditvertrag einen Geldwechselvertrag abzuschließen. Lässt sich der Kreditnehmer den Kredit in Euro auszahlen, tritt zum Kreditvertrag ein (entgeltlicher) Geldwechselvertrag hinzu. (T6)
  • 7 Ob 183/22w
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 7 Ob 183/22w
    Vgl; Beisatz: Hier: Kreditvertrag und optionaler Geldwechselvertrag (Trennungsmodell); auch bei Entfall der beanstandeten „Konvertierungsklausel“ hat die Kreditrückzahlung in der Fremdwährung zu erfolgen, keine (Gesamt-)Nichtigkeit des Kreditvertrags. (T7)
  • 3 Ob 76/22f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2022 3 Ob 76/22f
    Vgl
  • 9 Ob 83/22d
    Entscheidungstext OGH 23.03.2023 9 Ob 83/22d
    vgl
  • 8 Ob 170/22s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.02.2023 8 Ob 170/22s
    vgl; Beisatz nur wie T6
    Beisatz: Der Fremdwährungskreditvertrag bleibt wirksam, selbst wenn die Konvertierungsvereinbarung entfiele und dispositives Recht nicht anwendbar wäre. (T8)
  • 1 Ob 164/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2023 1 Ob 164/23h
    vgl; Beisatz wie T4
  • 7 Ob 125/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 125/23t
    vgl

Schlagworte

Fremdwährungskredit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0061067

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19890524_OGH0002_0030OB00041_8900000_001

Entscheidungstext 3Ob221/04b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ecolex 2005,372 = RdW 2005,431 = JBl 2005,661 = IPRax 2006,496 (Spickhoff, IPRax 2006,522) = SZ 2005/9 = Zak 2012/757 S 403 (Kolmasch, Judikaturübersicht) - Zak 2012,403 (Kolmasch, Judikaturübersicht)

Geschäftszahl

3Ob221/04b

Entscheidungsdatum

26.01.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Markus Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei C*****, vertreten durch Andreas Reiner & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 11.504,07 EUR s.A., infolge von Revisionsrekursen beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 22. April 2004, GZ 2 R 1/03d-32, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirchen in Kärnten vom 19. November 2002, GZ 3 E 3677/02v-2, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird nicht Folge gegeben. Dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird hingegen teilweise Folge gegeben und der Beschluss des Rekursgerichts dahin abgeändert, dass die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt wird.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung:

Zum bisherigen Verfahrensgang wird auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. März 2004, AZ 3 Ob 175/03m, 214/03x, im ersten Rechtsgang verwiesen.

Mit Schiedsspruch der Außenhandelsarbitrage bei der Wirtschaftskammer Jugoslawiens in Beograd [Belgrad] vom 3. April 2002, Zl. T 20/00, samt Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 21. Juni 2002 (im Folgenden nur ausländischer Schiedsspruch), basierend auf der Schiedsvereinbarung vom 10. Februar 2000, wurde die nun verpflichtete Partei dazu verhalten, unter Anwendung jugoslawischen Rechts einer in Novi Sad, Jugoslawien (jetzt Serbien und Montenegro), ansässigen Gesellschaft mbH (Zedentin der nun betreibenden Partei, einer österr. Gesellschaft mbH) binnen 15 Tagen die Hauptschuld von 22.500 DEM zu zahlen (Punkt 2.), ebenso die vereinbarten Zinsen von 0,2% täglich, berechnet "laut Konformmethode" über den Betrag der Hauptschuld vom 15. März 2000 bis zum 29. Dezember 2000 von (kapitalisiert) 18.625,47 DEM (Punkt 3.), sowie die vereinbarten Zinsen von 0,2 % täglich, berechnet laut Konformmethode über den Gesamtbetrag von 41.125,47 DEM, für den Zeitraum vom 29. Dezember 2000 bis zum Tage der Schlusseinzahlung des gesamten Schuldbetrags (Punkt 4.) sowie die Kosten des Schiedsverfahrens und die Vertretungskosten der nunmehrigen Zedentin der betreibenden Partei (Punkt 5.) als Restkaufpreis für gelieferte Pilze. In der Begründung des Schiedsspruchs ist festgehalten, dass die nun verpflichtete Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung den Verhandlungen vom 19. Dezember 2001 und 4. Februar 2002 ferngeblieben sei. Der (einzige) Zeuge Miloslav S*****, der mehrere Jahre hindurch für die slowenische Firma A***** als Vertreterin der nun verpflichteten Partei die Ware übernommen habe, habe ausgesagt, dass bei der hier maßgeblichen Lieferung keine Bemängelung von Menge und Qualität der gelieferten Pilze erhoben worden sei. Rechtlich folgerte das Schiedsgericht, dass die nun verpflichtete Partei erst verspätet, nämlich erst Ende Mai 2000 die Rückgabe eines Teiles der Ware verlangt habe. Neben der Verpflichtung zur Zahlung der Hauptschuld sei der "Angeklagte" (nun verpflichtete Partei) auch verpflichtet, die Zinsen zu zahlen. Der Anspruch des „Anklägers" (Zedentin der nun betreibenden Partei), der sich auf Verrechnung der Zinsen laut der Konformmethode beziehe, sei im Rahmen der positiven Vorschriften des jugoslawischen Rechts, und der Schiedsrichter halte deshalb diesen Antrag als (ge)rechtfertigt.

Für die vorliegende Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckbarkeit dieses Schiedsspruchs in Österreich und der folgenden Exekutionsbewilligung, die die verpflichtete Partei mit behaupteten Verstößen gegen den ordre public (wegen Fälschung der Schiedsvereinbarung, behaupteter Falschaussage eines Zeugen vor dem Schiedsgericht und der Höhe der Zinsen von 73 % p.a. bei täglicher „Abrechnung" = Kapitalisierung) bekämpft, sind folgende zwischenstaatlichen Übereinkommen und Abkommen relevant:

1.) das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 BGBl 1961/200, dessen Mitgliedsstaat die Republik Österreich ist und das aufgrund der Kontinuitätserklärung BGBl römisch III 2001/126 für die Bundesrepublik Jugoslawien weiterhin gilt (im Folgenden nur NYÜ);

2.) das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Handelssachen vom 18. März 1960 BGBl 1961/115, das gemäß der Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl römisch III 1997/156 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien weiterhin bindend ist (im Folgenden nur VA-JU), und

3.) das Genfer Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 BGBl 1964/107, dessen Mitgliedsstaat die Republik Österreich ist und an welches sich die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß der Kundmachung BGBl römisch III 2001/211 rückwirkend mit 27. April 1992 gebunden erachtet (im Folgenden nur EÜ). Dieses ist anzuwenden, wenn die Parteien einer Schiedsvereinbarung zum Zeitpunkt ihres Abschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten des EÜ hatten (Art. römisch eins Absatz eins, Litera a,).

Im Folgenden wird als Sitzstaat (auch Ursprungs- oder Erststaat) der Staat bezeichnet, in dem das Schiedsverfahren stattfand und der Schiedsspruch erging; Vollstreckungs- oder Zweitstaat ist die Republik Österreich.

Die betreibende Partei begehrte die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedspruchs für Österreich, jedoch nur eingeschränkt dessen Exekution in Österreich mit folgendem Vorbringen: Die im Schiedsspruch zur Verzinsung der zugesprochenen Forderung angeführte "Konformmethode" bedeute eine tägliche Kapitalisierung der geltend gemachten Forderung, im Exekutionsantrag werde diese Kapitalisierung nur insoweit geltend gemacht, als sie bereits im Schiedsspruch ziffernmäßig festgehalten worden sei.

Das Erstgericht erklärte mit Beschluss ON 2 den Punkt 2.) des Schiedsspruchs, soweit die verpflichtete Partei zur Zahlung von 22.500 DEM als Hauptschuld verpflichtet wurde, in Österreich für vollstreckbar. Den darüber hinausgehenden Antrag, diesen ausländischen Exekutionstitel auch in Ansehung der Nebenforderungen (Punkte 3. und 4. des Schiedsspruchs), somit in Ansehung von 18.625,47 DEM an kapitalisierten Zinsen für den Zeitraum 15. März bis 29. Dezember 2000 mit einem Zinssatz von 0,2 % pro Tag und 0,2 % Zinsen täglich aus 41.125,47 DEM ab 29. Dezember 2000 (im Beschluss offenbar irrtümlich 20. Dezember 2000) in Österreich für vollstreckbar zu erklären, wies der Erstrichter ab. Er bewilligte zur Hereinbringung des für vollstreckbar erklärten Betrags die aus dem Spruch ersichtliche Forderungs- und Fahrnisexekution.

Dazu führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, anzuwenden sei das VA-JU BGBl 1961/115. Aus dem Inhalt des Schiedsspruchs gehe hervor, dass die verpflichtete Partei am Schiedsverfahren beteiligt gewesen sei und Einwendungen erhoben habe, weshalb die Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 2, Litera a, des VA-JU gegeben sei. Der Zuspruch von Zinsen von 73 % und mehr p.a. sei aber mit der österr. Rechtsordnung völlig unvereinbar, sodass insoweit wegen Verletzung des Paragraph 879, ABGB und damit des ordre public der Versagungsgrund nach Artikel 2, Litera c, VA-JU bestehe. Der Rechtsübergang der Forderung der Verkäuferin (Zedentin) an die nun betreibende Partei sei iSd Paragraph 9, EO nachgewiesen.

Im Rekursverfahren trug die verpflichtete Partei vor, die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs seien weder nach dem VA-JU, dem EÜ und dem NYÜ gegeben. Die verpflichtete Partei habe die Schiedsklausel nicht wirksam unterfertigt; die darauf befindliche Unterschrift sei gefälscht, sodass die Schiedsklausel ungültig sei. Die verpflichtete Partei habe keine Möglichkeit gehabt, sich am schiedsgerichtlichen Verfahren zu beteiligen. Überdies beruhe der Schiedsspruch auf einer falschen Aussage eines Zeugen; die Vollstreckung eines derartigen Schiedsspruchs sei ordre public-widrig.

Im zweiten Rechtsgang hob die zweite Instanz in Stattgebung des Rekurses der verpflichteten Partei den erstinstanzlichen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung auf. Die betreibende Partei wurde mit ihrem Rekurs auf diese Entscheidung verwiesen. In rechtlicher Hinsicht verneinte das Rekursgericht, soweit jetzt noch relevant, eine Verletzung des ordre public, weil ein Zinssatz von 73 % p.a. vom Kapitalbetrag unter Berücksichtigung einer täglichen Kapitalisierung des Zinsenbetrags jedenfalls bei Kapitalgesellschaften (und damit Vollkaufleuten) gängige Geschäftspraxis sei; sie es doch üblich, den gesetzlichen Zinssatz bei weitem übersteigende Verzugszinsen zu vereinbaren, vergleichbar einer nach der österr. Rechtsordnung zulässigen Konventionalstrafe, welche gemäß Paragraphen 348,, 351 HGB unter Vollkaufleuten nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht nach Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB unterliege. Da die verpflichtete Partei im Schiedsverfahren eine Rüge unterlassen habe, die Schiedsvereinbarung vom 10. Februar 2000 nicht geschlossen zu haben, widerspreche auch die Unterziehung der Schiedsvereinbarung nicht dem ordre public. Dass die Schiedsklausel aufgrund einer Unterschriftenfälschung nicht rechtsgültig vereinbart worden sei, stelle ein inhaltliches, nur vom Schiedsgericht überprüfbares Argument dar, das aber selbst nach österr. Recht keinen Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO bilde, der über Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO zur Aufhebung eines Schiedsspruchs führen könne. Durch die Einlassung in das Schiedsverfahren seien außerdem auch allfällige, bis dahin unterlaufene Zustellmängel geheilt.

Als überprüfungsrelevant erweise sich aber die von der verpflichteten Partei relevierte Falschaussage des Zeugen Miloslav S***** im Schiedsverfahren. Auch nach österr. Recht stelle eine falsche Zeugenaussage den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 2 und 7 ZPO her und ermögliche eine Aufhebung des Schiedsspruchs nach Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO; es verstehe sich von selbst, dass im Falle einer falschen Zeugenaussage die Anerkennung der Vollstreckbarkeit eines (darauf basierenden) Schiedsspruchs gegen die nach allen internationalen Vertragswerken relevante öffentliche Ordnung verstieße. Aufgrund der von der verpflichteten Partei zum Beweis der falschen Zeugenaussage im Vollstreckungsverfahren beantragten Zeugeneinvernahme müsse zu deren Durchführung der erstinstanzliche Beschluss aufgehoben werden.

Die - von der zweiten Instanz zugelassenen - Revisionsrekurse beider Parteien sind zulässig; der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt. Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist dagegen teilweise - nur soweit er sich gegen die Vollstreckbarkeit der Zinsenforderung richtet - berechtigt, wobei es aus darzustellenden rechtlichen Gründen der von der zweiten Instanz aufgetragenen Verfahrensergänzung nicht bedarf. Die Rechtsmittel werden gemeinsam behandelt.

Rechtliche Beurteilung

a) Das in den Paragraphen 79, ff EO geregelte Verfahren zur Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden, ist durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die aufgrund der Subsidiaritätsklausel des Paragraph 86, EO Vorrang genießen, überlagert. Maßgebend sind somit die in diesen zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Anerkennungs- und Versagungsgründe (Schütz in Angst, EO, Paragraph 80, Rz 1, Paragraph 86, Rz 2; Heller/Berger/Stix, EO4 773). Mehrere bilaterale und/oder multilaterale Ab- bzw. Übereinkommen bestehen dann nebeneinander vergleiche Neuteufel, Das Verhältnis des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche zu anderen Übereinkommen in ÖJZ 1967, 231), wenn sie einander nicht derogieren. Die hier maßgeblichen Ab- und Übereinkommen derogieren einander, wie sich aus Art. römisch VII Absatz eins, des NYÜ, Artikel 8, des VA-JU und Art. römisch zehn Absatz 7, des EÜ ergibt, nicht. Das EÜ besteht somit dem NYÜ und dem VA-JU und ergänzt diese vergleiche Burgstaller, Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Österreich in ZfRV 2000, 83 ff, 88). Bestehen aber - wie hier - Vollstreckungsverträge bzw. Verträge, die auch nur in einzelnen Bestimmungen die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen oder Schiedsvergleichen zum Gegenstand haben (so das EÜ), nebeneinander, kann sich der betreibende Gläubiger auf jeden dieser Verträge berufen, der Verpflichtete allerdings die Vollstreckung nur dann abwehren, wenn nach jedem der Verträge ein Versagungsgrund gegeben ist (3 Ob 117/93 = SZ 66/131 = EvBl 1994/105 [ebenfalls zu NYÜ und VA-JU]; 3 Ob 115/95 = SZ 71/26; zuletzt 3 Ob 73/04p; RIS-Justiz RS0030434; Heller/Berger/Stix aaO 784; Burgstaller aaO 89).

b) Zum als relevant erachteten Aufhebungsgrund der zweiten Instanz übersieht die Replik im Revisionsrekurs der betreibenden Partei, es gebe im jugoslawischen Recht (Artt. 485, 421 der jugoslawischen ZPO) ein den österr. Vorschriften (Paragraph 595, in Verbindung mit Paragraph 530, ZPO) nahezu identes Rechtsschutzsystem, weshalb der Einwand, das Schiedsurteil basiere auf einer falschen Zeugenaussage, im Sitzstaat (in casu: Bundesrepublik Jugoslawien, jetzt Serbien und Montenegro) - und nicht im Vollstreckungsstaat Österreich - geltend zu machen sei, folgenden Umstand:

Nach Art. römisch fünf Absatz eins, Litera e, des NYÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nur versagt werden, wenn die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, den Beweis erbringt, dass der Schiedsspruch noch nicht verbindlich geworden ist oder von der zuständigen Behörde des Landes, in dem er oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben oder in seiner Wirkung einstweilen gehemmt worden ist. Art. römisch IX Absatz 2, des EÜ beschränkt nun im Verhältnis zwischen Vertragsstaaten, die auch solche des NYÜ sind, die Anwendung des Art. römisch fünf Absatz eins, Litera e, des NYÜ auf die Aufhebungsgründe des Art. römisch IX Absatz eins, des EÜ. Nach dem Zweck der Bestimmung des Art. römisch IX des EÜ soll verhindern werden, dass einem Schiedsspruch, der in einem Vertragsstaat wegen Verstoßes gegen zwingende Bestimmungen aufgehoben wurde, in einem anderen Vertragsstaat die Vollstreckung versagt werden muss, obwohl er weder gegen dessen ordre public noch überhaupt gegen zwingende Bestimmungen der Rechtsordnung dieses anderen Staates verstößt. Dies erklärt auch die Aufnahme des Absatz 2, in den Art. römisch IX des EÜ. Es soll die Einschränkung auf ganz bestimmte Gründe auch gegenüber Vertragsstaaten Wirksamkeit erlangen, die sowohl dem EÜ als auch dem NYÜ angehören (so schon 3 Ob 117/93). Die Möglichkeit, einen im Sitzstaat wegen eines ordre public-Verstoßes aufgehobenen Schiedsspruch in anderen Staaten zu vollstrecken, ist auch als gewollte Folge (staatsunabhängiger) internationaler Schiedsgerichtsbarkeit anzusehen. Einen internationalen Schiedsspruch von der staatlichen Billigung im Ursprungsland anhängig zu machen, würde nämlich zu einer Aufgabe der Unabhängigkeit der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit führen (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht5 [2005], Rz 3944). Gemäß Art. römisch IX Absatz eins, des EÜ gehört selbst die - hier nicht einmal behauptete - Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Verletzung des ordre public des Sitzstaates nicht zu den im EÜ erschöpfend aufgezählten Versagungsgründen und bildet demnach keinen Grund für die Versagung der begehrten Vollstreckung im Vollstreckungsstaat (3 Ob 115/95, zustimmend Reiner in IPrax 2000, 323 ff; Heller/Berger/Stix aaO 787 f). Selbst für den Fall, dass die verpflichtete Partei im Sitzstaat die Aufhebung des Schiedsspruchs erreichen würde, weil dieser - wie von ihr behauptet - auf einer falschen Zeugenaussage beruht, wäre dies in Österreich nach Art römisch IX des EÜ in Verbindung mit Art römisch fünf Absatz eins, Litera e, des NYÜ somit kein Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung. Folglich wäre es auch nicht sachgerecht, die verpflichtete Partei mit ihrem Einwand eines Verstoßes gegen den ordre public auf das Aufhebungsverfahren des Schiedsspruchs im Sitzstaat zu verweisen, somit auf ein Verfahren, das für die Vollstreckbarkeitserklärung und Exekution in Österreich nicht relevant sein könnte.

c) Zwar normiert Artikel 3, des VA-JU und Art römisch VI des NYÜ die Möglichkeit der Aufschiebung der Vollstreckung auf Antrag der verpflichteten Partei, wenn diese einen Grund glaubhaft macht, der nach der Rechtsordnung des Sitzsstaates eine Anfechtung des Schiedsspruchs wegen Unwirksamkeit rechtfertigt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Artikel 2, des VA-JU nur ganz bestimmte Versagungsgründe statuiert, die das Gericht des Anerkennungsstaates auch hier unabhängig vom im Ursprungsstaat vorgesehenen Rechtsschutz zu prüfen hat. Der Schiedsspruch unterliegt jedenfalls einer doppelten Kontrolle, nämlich einer repressiven Kontrolle im Sitzstaat und einer präventiven Kontrolle im Vollstreckungsstaat. Dass in Letzterem bei einem ausländischen Schiedsspruch ein allfälliger Verstoß gegen den ordre public zu überprüfen ist, ergibt sich aus den Vorbehaltsklauseln des Artikel 2, Litera e, des VA-JU und Art römisch fünf Absatz 2, Litera b, des NYÜ zur Wahrung des materiellen ordre public. Paragraph 81, Ziffer 2 und 3 EO (Versagungsgründe) sind ja gemäß Paragraph 86, EO nur subsidiär anzuwenden. Das Gericht des Vollstreckungsstaates hat den in den zwischenstaatlichen Ab- bzw Übereinkommen normierten Versagungsgrund wegen Verstoßes gegen den ordre public im Vollstreckbarerklärungsverfahren autonom, d.h. unabhängig von einem möglichen Aufhebungsverfahren im Sitzstaat bzw dessen Inanspruchnahme durch die verpflichtete Partei zu prüfen. Ein Umstand, der im Sitzstaat die Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigt, kann von der verpflichteten Partei unabhängig von der Möglichkeit einer Anfechtung im Ausland bzw ohne vorheriges ausländisches Aufhebungsverfahren noch im Vollstreckbarerklärungsverfahren eingewendet werden und ist grundsätzlich im inländischen Verfahren zur Erteilung der Vollstreckbarkeit zu überprüfen. Die Berücksichtigung des Aufhebungsgrunds erfolgt allerdings im Rahmen des ordre public-Vorbehalts vergleiche Geimer aaO Rz 3907, 3925). Keinesfalls darf der genannte Versagungsgrund dazu führen, eine Überprüfung des ausländischen Titels in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht durchzuführen (Verbot der revision au fond; 3 Ob 185/82 = EvBl 1983/84 = ZfRV 1983, 206 [Hoyer]; 3 Ob 84/01a = ZfRV 2001, 232; 3 Ob 251/02m zu Artikel 27, Ziffer eins, EuGVÜ; zuletzt 3 Ob 73/04p; RIS-Justiz RS0002409), sondern nur, ob die Annahmen des Schiedsgerichts in seinem Schiedsspruch einen Verstoß gegen den ordre public des Vollstreckungsstaates begründen. Zulässig und notwendig ist somit eine sachliche Nachprüfung der Entscheidung, allerdings nur im Rahmen der Vorbehaltsklausel des ordre public, ohne dass das Gericht des Vollstreckungsstaates zu überprüfen hätte, wie der Streitfall richtig zu entscheiden gewesen wäre.

Der relevante Maßstab bei der autonomen ordre public-Kontrolle des ausländischen Schiedsspruchs durch das Gericht des Vollstreckungsstaates Österreich ist, ob der Schiedsspruch mit den Grundwertungen der österr. Rechtsordnung deshalb unvereinbar ist, weil ihm ein mit der inländischen Rechtsordnung vollkommen unvereinbarer ausländischer Rechtsgedanke zugrunde liegt vergleiche Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 81, EO Rz 12 mwN aus Lehre und Rsp und verschiedenen Beispielen). Bei dieser Vorbehaltsklausel handelt sich um eine Ausnahmeregel, von der nur sparsamster Gebrauch gemacht werden darf, um den internationalen Entscheidungseinklang nicht unverhältnismäßig zu stören. Nicht ausreichend ist es, dass das Recht oder Rechtsverhältnis selbst dem ordre public widerspricht, es muss auch die Durchsetzung für die inländische Rechtsordnung untragbar sein (stRsp, RIS-Justiz RS0110743, RS0058323, RS0002409; Schütz aaO Paragraph 81, Rz 4 f; Angst/Jakusch/Mohr, EO14, Paragraph 81, E 6 ff). Als vom ordre public erfasste Grundwertungen werden vor allem die tragenden Grundsätze der Bundesverfassung, aber auch des Strafrechts, des Privatrechts und des Prozessrechts verstanden werden müssen, wobei für die Vereinbarkeit nicht der Weg oder die Begründung, sondern das Ergebnis des Schiedsspruchs maßgeblich ist (Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 2231).

c.1.) Zum Vorwurf der verpflichteten Partei, der ausländische Schiedsspruch beruhe auf einer unrichtigen, für die Entscheidung relevanten Aussage des einzigen Zeugen: Die verpflichtete Partei legte dazu eine schriftliche notarielle Erklärung vor, worin der Zeuge, der im Schiedsverfahren erklärt hatte, eine Mängelrüge durch die verpflichtete Partei sei nicht erfolgt, angibt, eine Mängelrüge der nun verpflichteten Partei sei doch erfolgt. Die daraus abgeleitete Behauptung der verpflichteten Partei, der ausländische Schiedsspruch beruhe auf einer vorsätzlich falschen Zeugenaussage, macht die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs allerdings noch nicht ordre public-widrig. Tatsächlich liegen bloß - aus welchen Gründen immer - zwei konträre Aussagen eines Zeugen vor; die Annahme einer ordre public-Widrigkeit bei Vollstreckung eines auf einer der beiden Aussagen beruhenden Schiedsspruchs liefe auf eine unzulässige Überprüfung der Beweiswürdigung des Schiedsgerichts hinaus. Die bloße Behauptung einer falschen Zeugenaussage im Schiedsverfahren stellt daher keinen Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nach Art römisch fünf Absatz 2, Litera b, des NYÜ oder nach Artikel 2, Litera e, des VA-JU dar. Demnach bedarf es der vom Rekursgericht als erforderlich erachteten Verfahrensergänzung nicht.

c.2.) Weiters widerspreche nach dem Standpunkt der verpflichteten Partei die Vollstreckung des Schiedsspruchs dem österr. ordre public, weil die Fälschung der Schiedsvereinbarung als strafrechtliches Verhalten (Urkundenfälschung) zu beurteilen sei. Mit der Behauptung, die Schiedsabrede sei nicht gültig zustande gekommen, weil die Schiedsvereinbarung nicht von ihr unterfertigt worden, sondern die darauf befindliche Unterschrift gefälscht sei, macht die verpflichtete Partei die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts und einen materiell-rechtlichen Unwirksamkeitsgrund geltend. Dessen Zuständigkeit beruht nämlich wesentlich auf einer zulässigen Vereinbarung der Parteien. Art römisch fünf Absatz eins, Litera a, des NYÜ bestimmt, dass die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur versagt werden darf, wenn diese Partei den Beweis erbringt, dass die Vereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist. Eine derartige Unwirksamkeit kann sich sowohl aus materiell-rechtlichen als auch aus formell-rechtlichen Rechtsverstößen ergeben (Malmen, Die Bedeutung der Schiedsvereinbarung im Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche in Schieds-VZ 2004, 152 ff, 155). Das NYÜ gestattet somit der verpflichteten Partei noch im Vollstreckungsverfahren die Unverbindlichkeit der Schiedsvereinbarung darzutun und damit die Vollstreckung zu verhindern (Barteau, Das New Yorker Abkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche [1965] 70; Malmen aaO 157 f). Ähnliches gilt für das VA-JU, welches in seinem Artikel eins, Absatz eins, Litera a, als Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs die Gültigkeit der Schiedsabrede oder Schiedsklausel statuiert, ohne insoweit eine Heilung von Formmängeln durch Einlassung in das Schiedsverfahren auszusprechen.

Eine Überprüfung dieses Einwandes der verpflichteten Partei scheitert aber an Art römisch fünf des EÜ mit folgendem Wortlaut:

(1) Will eine Partei die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erheben, wenn diese damit begründet wird, die Schiedsvereinbarung bestehe nicht, sei nichtig oder sei hinfällig geworden, hat sie diese in dem schiedsrichterlichen Verfahren spätestens gleichzeitig mit ihrer Einlassung in die Hauptsache vorzubringen.

(2) Wird die bezeichnete Einrede der Unzuständigkeit nicht innerhalb der angeführten zeitlichen Grenzen erhoben, kann sie, sofern es sich um eine Einrede handelt, die zu erheben den Parteien nach dem von dem Schiedsgericht anzuwendenden Recht überlassen ist, im weiteren Verlauf des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht mehr erhoben werden; sie kann auch später vor einem staatlichen Gericht in einem Verfahren in der Hauptsache oder über die Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht mehr geltend gemacht werden, sofern es sich um Einreden handelt, die zu erheben den Parteien nach dem Recht überlassen ist, welches das mit der Hauptsache oder mit der Vollstreckung des Schiedsspruchs befasste staatliche Gericht nach seinen Kollisionsnormen anzuwenden hat.

Nach dem EÜ besteht somit der Grundsatz der Heilung von Unzuständigkeiten durch rügelose Einlassung in die Hauptsache für Schiedsverfahren, genau wie für Gerichtsverfahren (Burgstaller aaO 88). Die rügelose Einlassung heilt nach den Bestimmungen des EÜ eine mangelhafte Schiedsvereinbarung, sodass diese im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr eingewendet werden kann, sofern sich die verpflichtete Partei überhaupt am Verfahren beteiligen konnte und ihr rechtliches Gehör gewahrt wurde vergleiche dazu Kaiser, Das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961, 116 f), wovon das Rekursgericht in tatsächlicher Hinsicht ausging. Auch Mallmann (aaO 158) bejaht für den deutschen Rechtsbereich diese Präklusionswirkung im Spannungsverhältnis zwischen dem EÜ und dem deutschen Recht jedenfalls für materiell-rechtliche Unwirksamkeitsgründe, weil die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag geprüft werde und die Partei insoweit auf die Einrede verzichten könne. Dem ist beizutreten. Auf den von der zweiten Instanz verworfenen Einwand, dass dem Geschäftsführer der verpflichteten Partei insbesondere die Ladungen für die Verhandlungen vom 19. Dezember 2001 sowie vom 4. Februar 2002, das Verhandlungsprotokoll und der Schiedsspruch nicht zugestellt worden sei, kommt das Rechtsmittel nicht mehr zurück.

c.3.) Der erkennende Senat erachtet allerdings den von der verpflichteten Partei in Hinblick auf die Höhe der im Schiedsspruch zugesprochenen Zinsen geltend gemachten Verstoß gegen den ordre public als gegeben: Nach Artikel eins, des Anhangs Nr. 2 zum Kaufvertrag war Zahlungstermin für den Kaufpreis binnen 30 Tagen vom Verladungstage der Ware. Nach der Übersetzung des Textes von Anhang 2 des Vertrags des Zedentin mit der verpflichteten Partei werden „nach dieser Frist Zinsen von 2 % täglich abgerechnet". Das Schiedsgericht hat nach dem Spruch seiner Entscheidung der Zedentin an Nebengebühren zugesprochen Zinsen von 0,2 % täglich, "berechnet laut Konformmethode" (somit mit täglicher Kapitalisierung) über den Betrag der Hauptschuld vom 15. März 2000 bis zum 29. Dezember 2000 von 18.625,47 DEM - hat somit bis zu dem letztgenannten Tag die Zinsen bereits kapitalisiert -, sowie die vereinbarten Zinsen von 0,2 % täglich, ebenfalls "berechnet laut Konformmethode" über den Gesamtbetrag von 41.125,47 DEM (Kapitalsbetrag und kapitalisierte Zinsen), für den folgenden Zeitraum vom 29. Dezember 2000 bis zum Tage der Schlusseinzahlung des gesamten Schuldbetrags, dh 0,2 % Zinsen täglich aus 41.125,47 DEM ab 29. Dezember 2000.

Nach der bisherigen Rsp des Obersten Gerichtshofs widerspricht ein aus dem Titel des Schadenersatzes nach einer ausländischen Rechtsordnung möglicher Zuspruch von Zinsen auf Grund eines Zinssatzes, der weit über den inländischen gesetzlichen Verzugszinsen lieg, (noch) nicht dem ordre public. Ähnliches hat auch für die Vereinbarung eines im betreffenden Ausland geltenden gesetzlichen Zinssatzes, auch wenn dieser weit über dem inländischen gesetzlichen Zinssatz liegt (6 Ob 511/84, 7 Ob 229/98x zu Zinsen von 26 % pa [Italien] und 35 % pa [Polen]; RIS-Justiz RS0016669), zu gelten. Der deutsche BGH hat in seiner E NJW 1993, 1801 ausgesprochen, dass ein inflationsbedingter Zinssatz bei einem italienischen Urteil von bloß „mehr als 30 % im Jahr" nicht als der deutschen öffentlichen Ordnung widersprechend angesehen werden könne.

Auch auf Vertrag beruhende Verzugszinsen unterliegen genauso wie Darlehens- oder Kreditzinsen den Grenzen der Sittenwidrigkeit vergleiche Welser in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 römisch II 33). Einerseits enthält die Bestimmung des Paragraph 1335, ABGB durch das Verbot des ultra alterum tantum eine Art "Wuchergrenze" (Welser aaO), weil rückständige Zinsen das uneingeklagte Kapital nicht übersteigen dürfen; dies ist auch von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 10/50, SZ 55/44; RIS-Justiz RS0031987). Allerdings war bis zu den Änderungen durch das Zinsenrechts-ÄnderungsG BGBl römisch eins 2002/118 zufolge Artikel 8, Nr 7 EVHGB Paragraph 1335, ABGB bei Handelsgeschäften wie hier nicht anzuwenden, nach der Aufhebung des Artikel 8, Nr 7 EVHGB und der Neufassung wurde Paragraph 1335, ABGB dahin ergänzt, dass dieses Verbot nicht anzuwenden ist, sofern es sich um Geldforderungen gegen einen Unternehmer aus unternehmerischen Geschäften handelt. Dies ist hier der Fall, standen sich nach dem Aktenstand im Schiedsverfahren zwei Kapitalgesellschaften vergleiche für die Zedentin Beilage C), dh ihrer Stellung nach auch wirtschaftlich gleichwertige Partner, gegenüber. Deshalb kann hier das von der verpflichteten Partei gar nicht geltend gemachte Verbot des ultra alterum tantum - für sich allein - nicht relevant sein. Zwar beruht die im ausländischen Schiedsspruch festgesetzte Höhe der Verzugszinsen auf einer Vereinbarung der Parteien und war nach dem Recht des Sitzstaates offenbar nicht unzulässig. Nach der österr. Rechtsordnung bestehen, abgesehen von der bereits erwähnten Bestimmung des Paragraph 1335, ABGB zufolge der Vertragsfreiheit beim vertragsmäßigen Zinssatz keine Schranken, solange nicht die Voraussetzungen des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB vorliegen. Hinweise auf eine wucherische, dh die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB erfüllende Vereinbarung fehlen jedoch.

Eine Heranziehung der Generalklausel des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ist jedoch dann möglich und geboten, wenn ein den individuellen Fall prägendes, besonderes zusätzliches Element der Sittenwidrigkeit hinzukommt. Auch bei Fehlen der in Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB genannten Voraussetzungen könnte bei auffallendem Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen Sittenwidrigkeit des Vergleichs nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB vorliegen, wenn ein zusätzliches diesen Mangel ausgleichendes Element der Sittenwidrigkeit hinzutritt, wie etwa die für den anderen erkennbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Anfechtenden (SZ 42/2; 1 Ob 193/02t ua; RIS-Justiz RS0016476). Selbst im Falle einer nach Paragraph 879, ABGB sittenwidrigen Zinsenvereinbarung muss zwar noch nicht notwendig ein Verstoß gegen den österr. ordre public vorliegen, wie eben ein bloßer Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Vollstreckungsstaates für sich allein eine Verletzung des ordre public nämlich nicht herstellt, solange kein Verstoß gegen grundlegende inländische Wertvorstellungen gegeben ist vergleiche 6 Ob 242/98a; Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 81, Rz 12 mwN). Aus Paragraph 879, ABGB ergibt sich aber ganz allgemein, dass die österr. Rechtsordnung eine ihre Normen und Grundsätze missachtende privatautonome Rechtsgestaltung nicht duldet. Ein Missbrauch der Privatautonomie wird durch die Anordnung der Nichtigkeit der unerwünschten Rechtsgeschäfte verhindert (Krejci in Rummel3, Paragraph 879, ABGB Rz 1).

Wie von den Vorinstanzen zutreffend erkannt wurde und in den Rechtsmittelschriften nicht bestritten wird, entspricht eine Verzinsung von 0,2% täglich einem Zinssatz von 73 % pa Im vorliegenden Fall muss allerdings noch berücksichtigt werden, dass in dem im Schiedsspruch zugesprochenen Betrag bereits kapitalisierte Zinsen enthalten sind, die ab 29. Dezember 2000 wiederum mit 73 % pa verzinst werden (Zinseszinsen), und vor allem eine tägliche Kapitalisierung ("Konformmethode") Inhalt des Schiedsspruchs ist. Es erweist sich im vorliegenden Fall die Kombination einer Zinsenvereinbarung von 0,2% täglich = 73 % Zinsen p.a. in Verbindung mit einer täglichen Kapitalisierung nicht nur als sittenwidrig iSd Paragraph 879, Absatz eins, ABGB, sondern auch als gegen den österr. ordre public verstoßend, weil dies nach dem Formalismus zur Determinierung der effektiven Jahresverzinsung eine effektive Jahresverzinsung von 107,35 % ergibt. Bereits im ersten Jahr übersteigen daher die Verzugszinsen (als eine Entschädigung für eine verspätete Zahlung und damit echter Schadenersatz) das begehrte Kapital (Restkaufpreis) und verletzen damit tragende Grundwertungen des österr. Schuldrechts. Dem Schiedsspruch selbst ist eine Begründung für einen solchen zugesprochenen - auf Vereinbarung beruhenden - Effektivzinssatz nicht zu entnehmen.

Auf die Inflationsrate in Serbien und Montenegro könnte sich die Zedentin und die betreibende Partei nicht berufen. Amtsbekannt ist (Publikation Research Report No 308 von Juli 2004 des Wiener Instituts für Internationale Wirtschaftsvergleiche WIIW [The Vienna Institute for International Studies] von Gligorov/Pöschl/Richter et al. "As East You Go, the More They Grow: Transition Economics in a New Setting", 81), dass die Inflationsrate im Sitzstaat nach dem vergleichbaren Verbraucherpreisindex 1999 44,9 %, 2000 (Jahr der Schiedsvereinbarung) 86,0 %, 2001 88,9 % und 2002 (Jahr des Schiedsspruchs) immer noch 16,5 % betrug. Allerdings bestand für die Zedentin und die nun betreibende Partei aus nachstehenden Erwägungen nicht die Gefahr eines Währungsverlustes, der durch einen entsprechend hohen Zinssatz ausgeglichen werden müsste: Bei Vertragsabschluss stand das UN-Kaufrecht (UN-K) sowohl in Jugoslawien [nun Serbien und Montenegro] (seit 1. Jänner 1988) als auch in Österreich (seit 1. Jänner 1989) in Geltung. Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Jugoslawien [nun Serbien und Montenegro] am 12. März 2001 erklärt, sich rückwirkend mit 27. April 1992 weiterhin an das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf Bundesgesetzblatt 96 aus 1988,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl römisch III 2000/193) gebunden zu erachten (BGBl römisch III 2001/108). Die Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, schlossen einen Liefervertrag über Waren ab (Artikel eins, Absatz eins, Litera a, UN-K). Grundsätzlich war daher das UN-K als - Teil der jugoslawischen Rechtsordnung - von der Rechtswahl mitumfasst. Ist das UN-K anwendbar, so müssen die Parteien, die seine Anwendung nicht wollen, eine entsprechende Ausschlussvereinbarung treffen; einen Anwendungsausschluss behauptet keine der Parteien. Ergibt sich unter Zugrundelegung der in Artikel 8, UN-K für die Auslegung von Erklärungen und Verhalten einer Partei festgeschriebenen Maßstäbe nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass ein Ausschluss gewollt ist, so bleibt es bei der Anwendung des UN-K (1 Ob 77/01g = SZ 74/178 = ÖBA 2002, 651 = RdW 2002, 276 = ecolex 2002, 247 = ZfRV 2002, 74 mwN aus Lehre und Rsp). Nach dem Schiedsspruch ist der Restkaufpreis in DEM, somit in ausländischer Währung, zu zahlen. Der Zahlungsort lag mangels vertraglicher Vereinbarung nach der Auslegungsregel des Artikel 57, Absatz eins, Litera a, UN-K (Ort der nach Artikel 10, UN-K zu bestimmenden Niederlassung der Verkäuferin = Zedentin) in Jugoslawien. Es handelt sich insoweit um eine Bringschuld. Kriterium der echten Fremdwährungsschuld (Valutaschuld) ist es, dass der Gläubiger den Anspruch auf Zahlung in Fremdwährung hat, wogegen bei der unechten Fremdwährungsschuld dem Gläubiger eine Forderung nur in inländischer Währung zusteht und die Angabe der fremden Währung lediglich als Rechnungsgrundlage zur Ermittlung des geschuldeten Schillingbetrags dient (eingehend 1 Ob 77/01g mwN aus Lehre und Rsp). Lautet die Geldschuld schlechthin auf eine bestimmte ausländische Währung und ist sie im Inland zu erfüllen, so hat der Gläubiger Anspruch auf Zahlung in dieser Währung (bei der vorliegenden Judikatsschuld ex 2002 somit in Euro als "Nachfolgerin" der DEM); ob die österr. Schuldnerin eine Ersetzungsbefugnis hätte, ist irrelevant, weil sie auch in diesem Fall in ihrer Währung, somit in Euro zahlen müsste.

Letztlich können auch die Ausführungen der verpflichteten Partei, Zinsen von 73 % pa mit täglicher Kapitalisierung widersprächen dem ordre public, weil sie eine sittenwidrige Knebelung des Schuldners bewirkten, seine wirtschaftliche Existenz bedrohten und zu einer unerträglichen Bereicherung des betreibenden Gläubigers führten, nicht ganz außer Acht gelassen werden, wenngleich die Vorbehaltsklausel primär nicht dem Schutz der einzelnen Inländer, sondern dem Schutz der inländischen Rechtsordnung dient, welche vor dem Eindringen mit ihr vollkommen unvereinbarer Rechtsgedanken, vor der unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen der österr. Rechtsordnung geschützt werden soll (RIS-Justiz RS0016665). Zweck der Verzinsung ist ja der Schutz vor einer Geldentwertung und nicht eine Bereicherung des Gläubigers. Auch Erwägungen einer - von der betreibenden Partei auch gar nicht geltend gemachten - Pönal- und/oder Abschreckungsfunktion können hier nicht ins Treffen geführt werden. Nach Auffassung des erkennenden Senats übersteigen Zinsen von mehr als 100 % pa nicht nur die Grenzen der Sittenwidrigkeit (Paragraph 879, ABGB), sondern verstoßen auch gegen den ordre public und sind demnach ein Hindernis, insoweit einem ausländischen Schiedsspruch die Vollstreckbarkeit zu erteilen. Ohne eindeutig nachvollziehbare Hinweise des ausländischen Schiedsgerichts ist das um Vollstreckbarerklärung angegangene inländische Gericht gehindert, die tatsächlichen Beweggründe zu erforschen. Um den Inhalt des ausländischen Schiedsspruchs über dessen Begründung hinaus zu konkretisieren, müsste sich der inländische Richter notwendigerweise an die Stelle des ausländischen Schiedsrichters setzen. Dazu ist er indes nicht befugt, überdies müsste eine solche unzulässige Ergänzung des Schiedsspruchs weitgehend auf Mutmaßungen beruhen, somit die Rechtssicherheit gefährden.

Grundsätzlich erachtet es der erkennende Senat für zulässig, einen ausländischen Schiedsspruch nur teilweise für vollstreckbar zu erklären vergleiche dazu 3 Ob 2372/96m). Eine derartige Teilbarkeit kann aber nur dann in Betracht kommen, wenn der ausländische Schiedsspruch, der eine einheitliche Rechtsfolge mit mindestens teilweise ordre public-widrigem Inhalt ausspricht, selbst genügend Anhaltspunkte für eine sichere Aufspaltung in hinzunehmende und für die inländische Rechtsordnung schlechthin unverträgliche Rechtsfolgen enthält. Im vorliegenden Fall ist damit die Vollstreckbarkeit des zugesprochenen Kapitals und die abzulehnende Vollstreckbarkeit der zugesprochenen Zinsen zulässig. Diese Teilbarkeit gilt aber mangels vorliegender Anhaltspunkte im Schiedsspruch nicht für die zugesprochenen Zinsen selbst. Eine Aufteilung etwa nach freiem Ermessen des inländischen Anerkennungsrichters ist ausgeschlossen. Der erkennende Senat kann demnach nicht festlegen, welcher weniger als 107,35 % pa betragende effektive Jahreszinssatz noch toleriert - iS einer Verneinung eines Verstoßes gegen den inländischen ordre public - werden könnte.

In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses der verpflichteten Partei ist in Abänderung des zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschlusses der erstinstanzliche Beschluss wieder herzustellen. Das Rechtsmittel der betreibenden Partei ist dagegen aus den genannten Gründen nicht berechtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, Absatz eins,, 50 ZPO. Die verpflichtete Partei drang letztlich im Rechtsmittelverfahren nur in Ansehung der Zinsen, nicht auch des vom Schiedsgericht zugesprochenen Kapitals zu, sodass eine Kostenaufhebung der Sachlage entspricht.

Textnummer

E76067

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00221.04B.0126.000

Im RIS seit

25.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Dokumentnummer

JJT_20050126_OGH0002_0030OB00221_04B0000_000