Rechtssatz für 4Ob62/89 4Ob136/90 4Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076499

Geschäftszahl

4Ob62/89; 4Ob136/90; 4Ob166/93; 4Ob2363/96w; 4Ob184/04v; 4Ob236/12b

Entscheidungsdatum

12.02.2013

Norm

UrhG §1

Rechtssatz

Sprachwerke können auch reine Zweckschöpfungen sein. - "Fremdenverkehrsurkunde".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 62/89
    Entscheidungstext OGH 04.04.1989 4 Ob 62/89
    Veröff: SZ 62/57 = ÖBl 1990,88
  • 4 Ob 136/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 136/90
    Beisatz: So ein Tag, so wunderschön wie heute. (T1) Veröff: MR 1991,22 (Walter) = GRURInt 1991,652
  • 4 Ob 166/93
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 166/93
  • 4 Ob 2363/96w
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2363/96w
    Beisatz: Kaufvertrag. (T2) Veröff: SZ 69/283
  • 4 Ob 184/04v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2004 4 Ob 184/04v
    Beisatz: Hier: Leistungsbeschreibung für die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten. (T3)
  • 4 Ob 236/12b
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 236/12b
    Auch; Beisatz: Der Verwendungszweck ist nicht maßgebend. (T4); Beisatz: Hier: Klagsschriftsatz eines Rechtsanwalts ‑ Werkcharakter vertretbar. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076499

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013

Dokumentnummer

JJR_19890404_OGH0002_0040OB00062_8900000_002

Rechtssatz für 4Ob308/67 (4Ob311/67) 4O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077736

Geschäftszahl

4Ob308/67 (4Ob311/67); 4Ob184/04v; 4Ob69/14x

Entscheidungsdatum

23.04.2014

Norm

UrhG §27 Abs2

Rechtssatz

"In der Regel" bedeutet, daß im Falle vorausgehender abweichender Vereinbarung (zB im Werknutzungsvertrag) die Einwilligung des Urhebers nicht erforderlich ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 308/67
    Entscheidungstext OGH 09.05.1967 4 Ob 308/67
    Veröff: SZ 40/69 = EvBl 1968/109 S 185 = ÖBl 1967,91
  • 4 Ob 184/04v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2004 4 Ob 184/04v
    Auch; Beisatz: Hier: (Schlüssige) Einwilligung des Klägers in die Übernahme der Leistungsbeschreibung in die Ausschreibung. (T1)
  • 4 Ob 69/14x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 69/14x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0077736

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2014

Dokumentnummer

JJR_19670509_OGH0002_0040OB00308_6700000_002

Rechtssatz für 4Ob105/94 4Ob2161/96i 4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077654

Geschäftszahl

4Ob105/94; 4Ob2161/96i; 4Ob26/00b; 4Ob127/00f; 4Ob184/04v; 5Ob293/05g; 4Ob212/06i; 4Ob112/07k; 4Ob248/07k; 4Ob117/08x; 4Ob111/08i; 4Ob163/09p; 4Ob69/14x; 4Ob21/15i; 4Ob226/19t; 4Ob100/20i

Entscheidungsdatum

11.08.2020

Norm

UrhG §24
UrhG §26

Rechtssatz

Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Einräumung eines Werknutzungsrechtes mit ein. Fußballmagazin "Anpfiff".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 105/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 105/94
  • 4 Ob 2161/96i
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2161/96i
    nur: Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. (T1)
    Beisatz: Mit der Übernahme des Auftrages, Buchstützen für den Auftraggeber zu entwerfen, und mit der Übergabe des Entwurfes, hat der Auftragnehmer (Urheber) schlüssig einer Verwertung durch den Auftraggeber zugestimmt. (T2)
  • 4 Ob 26/00b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 26/00b
    Auch; nur: Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Einräumung eines Werknutzungsrechtes mit ein. (T3)
  • 4 Ob 127/00f
    Entscheidungstext OGH 03.05.2000 4 Ob 127/00f
    Auch; nur: Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Einräumung eines Werknutzungsrechtes mit ein. (T4)
  • 4 Ob 184/04v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2004 4 Ob 184/04v
    nur T1; Beisatz: Der Werknutzungsberechtigte erwirbt im Zweifel nicht mehr Rechte, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendig erscheint (T5)
  • 5 Ob 293/05g
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 5 Ob 293/05g
    nur T4
  • 4 Ob 212/06i
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 212/06i
    Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung können Werknutzungsrechte auch konkludent erteilt und auf Rechtsnachfolger übertragen werden. (T6)
  • 4 Ob 112/07k
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 112/07k
    nur: Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. (T7)
    Beis wie T5
  • 4 Ob 248/07k
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 248/07k
    Beisatz: Hier: Verwertungsrechte für von Mitarbeitern in Erfüllung ihrer dienstvertraglichen Pflichten und nicht bloß aus Anlass derselben geschaffene Werke. (T8)
  • 4 Ob 117/08x
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 117/08x
    Auch; nur T3; Beisatz: Im Zweifel bestimmt sich der Umfang der Rechteeinräumung nach dem praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung. (T9)
  • 4 Ob 111/08i
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 111/08i
    nur T1
  • 4 Ob 163/09p
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 163/09p
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 69/14x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 69/14x
    nur T1
  • 4 Ob 21/15i
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 4 Ob 21/15i
    Beis wie T5
  • 4 Ob 226/19t
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 226/19t
    Vgl
  • 4 Ob 100/20i
    Entscheidungstext OGH 11.08.2020 4 Ob 100/20i
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077654

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020

Dokumentnummer

JJR_19941018_OGH0002_0040OB00105_9400000_001

Rechtssatz für 4Ob387/85; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076397

Geschäftszahl

4Ob387/85; 4Ob62/89; 4Ob136/90; 4Ob36/92; 4Ob53/92; 4Ob106/92; 4Ob121/93; 4Ob166/93; 4Ob16/94; 4Ob80/94; 4Ob58/95; 4Ob9/96; 4Ob2085/96p; 4Ob2161/96i; 4Ob2202/96v; 4Ob2363/96w; 4Ob274/02a; 4Ob133/04v; 4Ob184/04v; 4Ob182/04z; 4Ob19/06g; 4Ob162/08i; 4Ob175/08a; 4Ob110/10w; 4Ob236/12b; 4Ob61/13v; 4Ob184/13g; 4Ob142/15h; 4Ob64/17s; 4Ob5/19t; 4Ob244/22v

Entscheidungsdatum

28.02.2023

Norm

UrhG §1
UrhG §3 Abs1

Rechtssatz

Die individuelle eigentümliche Leistung muss sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 387/85
    Entscheidungstext OGH 10.12.1985 4 Ob 387/85
    Veröff: SZ 58/201 = EvBl 1986/120 S 463 = GRURInt 1986,486 = MR 1986 H2,20 (M. Walter) = ÖBl 1986,27
  • 4 Ob 62/89
    Entscheidungstext OGH 04.04.1989 4 Ob 62/89
    Beisatz: Sie setzt voraus, dass beim Werkschaffenden persönliche Züge - insbesondere durch die sprachliche Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen. - "Fremdenverkehrsurkunde". (T1)
    Veröff: SZ 62/57 = ÖBl 1990,88
  • 4 Ob 136/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 136/90
    Beis wie T1; Beisatz: So ein Tag, so wunderschön wie heute. (T2)
    Veröff: MR 1991,22 (Walter) = ecolex 1991,184 = GRURInt 1991,652
  • 4 Ob 36/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 36/92
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Insbesondere durch die visuelle Gestaltung. (T3)
    Veröff: SZ 65/51 = EvBl 1993/36 S 170 = WBl 1992,340 = GRURInt 1993,565 = ÖBl 1992,81 = MR 1992,199 (Walter)
  • 4 Ob 53/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 53/92
    Beisatz: Klagenfurt - "Lindwurm". (T4)
    Beis wie T1; Beis wie T3
    Veröff: MR 1992,201
  • 4 Ob 106/92
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 106/92
    Beisatz: Das trifft auf die Gestaltung der "Fernsehwoche und Radiowoche" keinesfalls zu. (T5)
    Veröff: MR 1993,72
  • 4 Ob 121/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 4 Ob 121/93
    Beis wie T3
  • 4 Ob 166/93
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 166/93
  • 4 Ob 16/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 16/94
  • 4 Ob 80/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 80/94
  • 4 Ob 58/95
    Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 58/95
    Beis wie T1; Beisatz: ... oder durch die visuelle Gestaltung. (T6)
  • 4 Ob 9/96
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 9/96
    Beisatz: Die schöpferische Eigentümlichkeit liegt bei Musikwerken in ihrer individuellen ästhetischen Ausdruckskraft. (T7)
  • 4 Ob 2085/96p
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2085/96p
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Türschild "Entenmotiv". (T8)
  • 4 Ob 2161/96i
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2161/96i
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Buchstützen. (T9)
  • 4 Ob 2202/96v
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2202/96v
    Beis wie T1 nur: Sie setzt voraus, dass beim Werkschaffenden persönliche Züge zur Geltung kommen. (T10)
    Beisatz: Gebrauchsinformation für eine Arzneispezialität. (T11)
  • 4 Ob 2363/96w
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2363/96w
    Beis wie T1; Beisatz: Kaufvertrag. (T12)
    Veröff: SZ 69/283
  • 4 Ob 274/02a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 274/02a
    Beisatz: Der ein Felsritzbild wiedergebenden Zeichnung kann Werkcharakter zukommen. (T13)
  • 4 Ob 133/04v
    Entscheidungstext OGH 06.07.2004 4 Ob 133/04v
    Beis wie T6; Beisatz: Sie setzt voraus, dass beim Werkschaffenden persönliche Züge - insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen. (T14)
    Beisatz: Hier: Computerspiel. (T15)
    Veröff: SZ 2004/103
  • 4 Ob 184/04v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2004 4 Ob 184/04v
    Beis wie T14; Beisatz: Hier: Leistungsbeschreibung für die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten. (T16)
  • 4 Ob 182/04z
    Entscheidungstext OGH 19.10.2004 4 Ob 182/04z
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks. (T17)
    Beisatz: Hier: Werbekonzept für Online-Warenwirtschaftssystem. (T18)
  • 4 Ob 19/06g
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 19/06g
    Beis wie T14; Beisatz: Hier: „Storyboard" für Werbespot. (T19)
  • 4 Ob 162/08i
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 4 Ob 162/08i
    Beis wie T14; Beisatz: Hier: Schokoladeschuh, Werkcharakter verneint. (T20)
    Veröff: SZ 2008/147
  • 4 Ob 175/08a
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 175/08a
    Auch; Beisatz: Hier: Fotostrecke. (T21)
  • 4 Ob 110/10w
    Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 110/10w
    Beis wie T10
  • 4 Ob 236/12b
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 236/12b
    Auch; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Klagsschriftsatz eines Rechtsanwalts ‑ Werkcharakter vertretbar. (T22)
  • 4 Ob 61/13v
    Entscheidungstext OGH 23.09.2013 4 Ob 61/13v
    Beis wie T10
  • 4 Ob 184/13g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 184/13g
    Beisatz: Hier: Liveübertragung einer Sportveranstaltung. (T23); Veröff: SZ 2013/124
  • 4 Ob 142/15h
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 142/15h
    Beisatz: Hier: (Computer-)Schriftsatz. (T24); Veröff: SZ 2016/13
  • 4 Ob 64/17s
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 4 Ob 64/17s
    Auch; Veröff: SZ 2017/97
  • 4 Ob 5/19t
    Entscheidungstext OGH 26.03.2019 4 Ob 5/19t
    Auch
  • 4 Ob 244/22v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.02.2023 4 Ob 244/22v
    Beisatz: Hier: Die Parallelen beschränken sich auf das schon von der Klägerin verwendete gestalterisch unauffällige Format des Kalenders (Längshälfte A3); das für einen Wandkalender durchaus übliche Schema einer Kombination von Inseraten, Foto und Monatsübersichten auf jeder Seite; und die Verwendung von ähnlichen Piktogrammen (farbige Mistkübel für die Termine der Müllabfuhr). Die Beurteilung, dass diese Elemente für sich genommen keinen urheberrechtlichen Schutz begründen, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. (T25)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0076397

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19851210_OGH0002_0040OB00387_8500000_004

Entscheidungstext 4Ob184/04v

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ÖBl-LS 2005/53 = ÖBl-LS 2005/54 = bbl 2005,39 = RdW 2005,158 = MR 2005,34 = ecolex 2005,301 (Schumacher)

Geschäftszahl

4Ob184/04v

Entscheidungsdatum

28.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gerhard S*****, vertreten durch Graff Nestl Baurecht Zorn Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Arch. Hannes R*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Zahlung und Schadenersatz (Streitwert im Provisorialverfahren 30.000 EUR), über den Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 4. Juni 2004, GZ 2 R 49/04x-18, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 14. Jänner 2004, GZ 19 Cg 151/03g-12, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

2. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist Bauanalytiker und arbeitet als Gutachter im Zusammenhang mit Renovierungen von denkmalgeschützten Objekten.

Am 23. 11. 1998 erteilte ein Architekturbüro dem Kläger im Namen und auf Rechnung der Eigentümerin eines denkmalgeschützten Hauses in Wien 1 den Auftrag, ein Gutachten über die Instandsetzungsmaßnahmen sowie die Leistungsbeschreibung für die Ausschreibung der Arbeiten zu erstellen. Der schriftliche Vertrag enthält keine ausdrückliche Vereinbarung über das urheberrechtliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht.

Das Architekturbüro war der Ansicht, dass es den Text in eine eigene Ausschreibung übernehmen dürfe. Da ihm aber die technischen Voraussetzungen für die Erstellung der Ausschreibung fehlten, ersuchte es den Kläger, einen Voranschlag für eine Ausschreibung zu erstellen. Zu einem Auftrag kam es allerdings nicht, da das Haus verkauft wurde.

Die Durchführung von Erhaltungs- oder Umbauarbeiten an denkmalgeschützten Gebäuden setzt die Erstellung eines Gutachtens voraus, wie es dem Kläger in Auftrag gegeben wurde. Das Gutachten muss die auszuführenden Arbeiten in Form einer „Leistungsbeschreibung" möglichst vollständig beschreiben, damit keine Nachträge notwendig werden. Das Bundesdenkmalamt genehmigt nur Instandsetzungsarbeiten, die der Leistungsbeschreibung im Gutachten entsprechen. Die Ausschreibung der Instandsetzungsarbeiten muss sich inhaltlich mit der Leistungsbeschreibung so weit decken, dass die Identität der beschriebenen mit den ausgeschriebenen Arbeiten für die Behörde zweifelsfrei feststeht.

Der Kläger stellte das Gutachten am 11. 12. 1998 fertig und übergab es in dreifacher Ausfertigung (für das Bundesdenkmalamt, die Architekten und die Eigentümerin). Sein Honorar zahlte die Eigentümerin des Hauses.

Das Gutachten wurde dem Bundesdenkmalamt vorgelegt. Am 23. 5. 2000 gab das Bundesdenkmalamt dem Antrag auf Genehmigung der Sanierungs- und Umbauarbeiten statt.

Am 13. 9. 2000 wurde die Liegenschaft verkauft. Im Kaufvertrag wurde festgehalten, dass, soweit behördliche Genehmigungen für den projektierten Umbau zugunsten der Verkäufer ergehen, die Verkäufer diese wie auch die gegenständliche Planung der Käuferin unentgeltlich überlassen.

Mit Kaufvertrag vom 8. 7. 2002 wurde die Liegenschaft an die nunmehrige Eigentümerin verkauft. Auch in diesem Kaufvertrag wurde vereinbart, dass die Verkäuferin der Käuferin alle ihre Rechte, insbesondere Garantie-, Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Erfüllungsansprüche etc gegenüber Planern, Professionisten und sonstigen Auftragnehmern, die Leistungen am oder im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand erbracht haben, abtritt.

Die nunmehrige Eigentümerin beauftragte den Beklagten, eine Ausschreibung für (ua) die Instandsetzung der Fassade des Gebäudes zu erstellen, und stellte ihm das Gutachten des Klägers zur Verfügung. Der Beklagte erstellte Ausschreibungen für Steinmetzarbeiten, Fassadensanierungsarbeiten durch den Restaurator, Maler- und Anstreicherarbeiten sowie Baumeisterarbeiten. In die Ausschreibungen nahm er Auszüge aus dem Gutachten auf, und zwar insbesondere die Leistungsbeschreibungen, Seite 56 bis 72 des Gutachtens, sowie das Inhaltsverzeichnis des Gutachtens, in dem auf den Kläger als Verfasser des Gutachtens und der Leistungsbeschreibung hingewiesen wurde. Auf den Ausschreibungen brachte der Beklagte einen auf ihn verweisenden Copyright-Vermerk an.

Die Ausschreibungen sind mittlerweile vollständig abgeschlossen.

Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, dem Beklagten ab sofort zu verbieten, das in Beilage ./C, welche einen integrierenden Bestandteil der einstweiligen Verfügung bildet, enthaltene wissenschaftliche Sprachwerk zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Der Leistungsbeschreibung seien intensive Untersuchungen, Probenanalysen, Salzkonzentrationsmessungen sowie eine Foto- und Plandokumentation vorausgegangen. Auf Grundlage der umfangreichen Vorarbeiten sei die Leistungsbeschreibung verfasst und auf das spezielle Projekt zugeschnitten worden. Derartige Leistungsbeschreibungen seien Maßnahmenkataloge, die spezielle und individuelle Grundlage für eine Ausschreibung seien. Sie seien als wissenschaftliches Sprachwerk geistiges Eigentum des Schöpfers. Der Kläger habe für alle Fassaden und die Torhalle im Innern des Gebäudes Leistungsbeschreibungen erstellt. Am 6. 6. 2003 sei der Kläger zufällig auf die Ausschreibungen des Beklagten für dasselbe Projekt gestoßen. Dabei habe er feststellen müssen, dass der Beklagte die wissenschaftlichen Ausführungen und Leistungen wörtlich übernommen bzw sklavisch nachgeahmt habe. Der Beklagte habe über seine Eigenschaft als Urheber und die Herkunft getäuscht und nicht den Kläger als Schöpfer zitiert, sondern sich selbst durch den Copyright-Vermerk als Verfasser hervorgehoben. Doch selbst die Namhaftmachung des Klägers bei gleichzeitiger Übernahme des gesamten Werkes ohne Einwilligung des Schöpfers verstieße gegen Paragraph 46, Ziffer 2, UrhG. Der Beklagte habe auch wettbewerbswidrig gehandelt; er habe die Leistung des Klägers unmittelbar übernommen. Dem Beklagten stünden keine Werknutzungsrechte oder sonstigen Rechte am Werk des Klägers zu. Das Gutachten hätte allenfalls als Beilage zur Ausschreibung dienen dürfen.

Der Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Der Kläger habe den Voreigentümern der Liegenschaft ein Werknutzungsrecht am Gutachten und an der Leistungsbeschreibung eingeräumt. Er habe mit der Erstellung des Gutachtens und dessen Vorlage an das Bundesdenkmalamt der Vervielfältigung und Verbreitung der Voruntersuchungen samt Leistungsbeschreibungen zugestimmt. Dem Kläger sei klar gewesen oder hätte zumindest klar sein müssen, dass diese Unterlagen für die Umsetzung des Sanierungsprojekts uneingeschränkt verwendet werden müssen und auch bei einer Verwertung der Liegenschaft „mitübertragen" werden. Dem Kläger sei überdies bekannt gewesen, dass die Liegenschaft verkauft werden sollte. Der Beklagte habe die Ausschreibungen im Auftrag der nunmehrigen Eigentümerin erstellt. Einigen Ausschreibungen habe er auszugsweise einzelne Gutachtensseiten beigegeben. Im Inhaltsverzeichnis sei angeführt, dass die Seiten 56 bis 72 die Leistungsbeschreibung des Klägers enthalten. Die Leistungsbeschreibungstexte des Klägers seien teilweise oder ganz an geeigneter Stelle in die Ausschreibung eingearbeitet worden. Sie seien kein wissenschaftliches Sprachwerk. Zwischen den Streitteilen bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Die Übernahme der Leistungsbeschreibungstexte sei weder sittenwidrig noch zur Irreführung geeignet.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Ob es sich bei dem Gutachten um ein wissenschaftliches Sprachwerk handle, könne offen bleiben. Der Vertrag zwischen dem Kläger und seiner Auftraggeberin sei dahin auszulegen, dass der Kläger der Vervielfältigung und Verbreitung der „Voruntersuchung" samt Leistungsbeschreibung zum Zweck der Erstellung der Ausschreibung für die Instandsetzungsarbeiten schlüssig zugestimmt habe. Die Rechtsnachfolger der Auftraggeberin seien in die den Voreigentümern eingeräumten Werknutzungsrechte eingetreten. Die Verwendung des Gutachtens für die Ausschreibung verletze daher weder urheberrechtliche Ausschließungsrechte noch sei sie wettbewerbswidrig.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Auch ein Gutachten könne ein Sprachwerk im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, UrhG sein. Für Ausschreibungsunterlagen, wie die gegenständlichen Leistungsverzeichnisse, sei kennzeichnend, dass sie durch technische Vorgaben und Sachzwänge geprägt seien und deshalb für eine persönliche geistige Schöpfung kaum Spielraum böten, soweit sie nicht eine schöpferische Struktur und Anordnung des Inhalts aufwiesen. Im Regelfall seien technische und übliche vertragstechnische Vorgaben nicht eigenschöpferisch geprägt. Dem vom Kläger erstellten Leistungsverzeichnis fehle die notwendige Eigentümlichkeit. Die Übernahme der Leistung des Klägers sei auch nicht wettbewerbswidrig. Nach dem offenbaren Zweck des dem Kläger erteilten Auftrags sei er verpflichtet gewesen, die Verwendung der von ihm erstellten Unterlagen zum vorgesehenen Zweck zu dulden, und zwar auch ungeachtet eines - in solchen Fällen als üblich anzusehenden - mehrfachen Liegenschaftsverkaufs. Die vom Kläger erbrachten Leistungen seien durch sein Honorar abgegolten. Die Übernahme könnte sittenwidrig sein, wenn der Beklagte die Leistungen des Klägers als eigene ausgäbe. Das sei jedoch nicht der Fall.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs des Klägers ist nicht berechtigt; die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten ist verspätet.

Zu 1) Der Revisionsrekurs wurde dem Beklagten am 30. 7. 2004 zugestellt. Der Beklagte hat die Revisionsrekursbeantwortung am 27. 8. 2004, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 402, Absatz 3, EO, zur Post gegeben. Die Gerichtsferien haben auf den Lauf der Rechtsmittelfristen im Provisorialverfahren keinen Einfluss (Kodek in Angst, EO Kommentar Paragraph 402, Rz 13). Die Revisionsrekursbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen.

Zu 2) Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen (ua) auf dem Gebiet der Literatur (Paragraph eins, Absatz eins, UrhG). Zu den Werken der Literatur gehören (ua) Sprachwerke aller Art (Paragraph 2, Ziffer eins, UrhG). Ihr Ausdrucksmittel ist die Sprache; der Verwendungszweck ist nicht maßgebend. Auch reine Zweckschöpfungen können daher Werke der Literatur sein (4 Ob 166/93 = ÖBl 1994, 232 - Wienerwald römisch II mwN). Voraussetzung ist immer, dass sie individuell eigenartig sind. Individuell eigenartig ist eine Leistung, wenn sie sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt; beim Werkschaffenden müssen persönliche Züge - insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen (stRsp ua 4 Ob 2161/96i = ÖBl 1997, 38 - Buchstützen; 4 Ob 2363/96w = SZ 69/283 = ÖBl 1997, 256 - Head-Kaufvertrag, jeweils mwN).

Ein anwaltlicher Vertragsentwurf ist in diesem Sinn individuell eigenartig, wenn und soweit umfangreiches Material unter individuellen Ordnungs- und Gestaltungsprinzipien ausgewählt wird und das Ergebnis auf einer eigenpersönlichen Konzeption des Verfassers beruht, der das Material eigenständig gedanklich durchdringt, kritisch würdigt, kommentiert oder auf den konkreten Fall anwendbar macht (4 Ob 2363/96w = SZ 69/283 = ÖBl 1997, 256 - Head-Kaufvertrag). Für eine Leistungsbeschreibung für die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten kann nichts anderes gelten. Auch hier muss es darauf ankommen, ob der Verfasser unter verschiedenen Möglichkeiten wählt und sich bei der Auswahl und Anwendung auf den konkreten Fall von individuellen Ordnungs- und Gestaltungsprinzipien leiten lässt oder ob sich Gedankenaufbau und -führung aus den technischen Notwendigkeiten zwingend ergeben (zur mangelnden Schutzfähigkeit von Lehren, Regeln, Rezepten und Gebrauchsanweisungen, wenn sich Gedankenaufbau und -führung aus dem sachlichen Inhalt der Lehre selbst zwingend ergeben s von Gamm, Urheberrechtsgesetz 188 f).

Im vorliegenden Fall braucht nicht abschließend geklärt zu werden, ob die Leistungsbeschreibungen des Klägers ein Werk im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, UrhG sind, wofür der Kläger gewichtige Argumente ins Treffen führt. Auch wenn dies der Fall ist, greift die Verwendung der Leistungsbeschreibungen für die Ausschreibung nicht in die Rechte des Klägers ein:

Der Urheber kann die Nutzung seines Werks nicht untersagen, wenn er dem Nutzer - ausdrücklich oder schlüssig - ein Werknutzungsrecht (Paragraph 24, Absatz eins, Satz 1 UrhG) oder eine Werknutzungsbewilligung (Paragraph 24, Absatz eins, Satz 2 UrhG) eingeräumt hat. Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde (4 Ob 105/94 = MR 1995, 27 - Anpfiff). Der Werknutzungsberechtigte erwirbt im Zweifel nicht mehr Rechte, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendig erscheint (4 Ob 2161/96i = ÖBl 1997, 38 - Buchstützen mwN).

Die (seinerzeitige) Eigentümerin des denkmalgeschützten Gebäudes hat den Kläger mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt, um beim Bundesdenkmalamt die Genehmigung der Instandsetzungsarbeiten zu erwirken. Wesentlicher Inhalt des Gutachtens war eine möglichst vollständige Beschreibung der notwendigen Arbeiten, weil das Bundesdenkmalamt nur Instandsetzungsarbeiten genehmigt, die der Leistungsbeschreibung im Gutachten entsprechen. Die Leistungsbeschreibung musste daher auch die Grundlage für die nachfolgende Ausschreibung der Arbeiten bilden.

Zweck des Gutachtens war damit einerseits, die Genehmigung der Instandsetzungsarbeiten durch das Bundesdenkmalamt zu erreichen, andererseits wurde dadurch auch die Grundlage für die nachfolgende Ausschreibung geschaffen, weil sich die Genehmigung nur auf die in der Leistungsbeschreibung des Gutachtens beschriebenen Arbeiten erstreckte. Das der Auftraggeberin eingeräumte Werknutzungsrecht hat daher auch die Übernahme der Leistungsbeschreibung in die Ausschreibung umfasst.

Der Beklagte hat die Ausschreibungen nicht im Auftrag der seinerzeitigen Eigentümerin, sondern im Auftrag der nunmehrigen Eigentümerin des denkmalgeschützten Hauses erstellt. Gutachten und Leistungsbeschreibung waren aber schon ihrem Zweck nach - die Genehmigung der in der Leistungsbschreibung beschriebenen Instandsetzungsarbeiten durch das Bundesdenkmalamt zu erreichen - nicht bloß zur Nutzung durch die damalige Eigentümerin, sondern auch zur Nutzung durch denjenigen bestimmt, der im Zeitpunkt der Instandsetzung des Hauses dessen Eigentümer und damit auch Auftraggeber der Instandsetzungsarbeiten sein sollte. Die (schlüssige) Einwilligung des Klägers in die Übernahme der Leistungsbeschreibung in die Ausschreibung schloss daher die Einwilligung in die Übertragung der Werknutzungsrechte auf den (jeweiligen) Käufer für den Falle eines (auch mehrmaligen) Verkaufs der Liegenschaft mit ein. Der in Paragraph 27, Absatz 2, UrhG in der Regel vorgesehenen Einwilligung des Klägers in die Übertragung der Werknutzungsrechte auf die nunmehrige Eigentümerin bedurfte es daher nicht (4 Ob 308, 311/67 = ÖBl 1967, 91 - Jetzt trink' ma noch a Flascherl Wein).

Die aus dem vom Kläger eingeräumten Werknutzungsrecht folgende Befugnis des Beklagten, die Leistungsbeschreibung des Klägers für die Ausschreibung der Instandsetzungsarbeiten zu verwenden, schließt nicht nur die Verletzung eines urheberrechtlichen Ausschließungsrechts, sondern auch den behaupteten Wettbewerbsverstoß aus. Da der Beklagte berechtigt war, die Leistungsbeschreibung zu verwenden, kann eine schmarotzerische Übernahme von vornherein nicht vorliegen.

Eine schmarotzerische Übernahme wird auch nicht durch den Copyright-Vermerk des Klägers begründet. Aus dem angeschlossenen Inhaltsverzeichnis geht hinreichend deutlich hervor, dass der Kläger das Gutachten und die Leistungsbeschreibung verfasst hat.

Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 50 ZPO.

Textnummer

E74707

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00184.04V.0928.000

Im RIS seit

28.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20040928_OGH0002_0040OB00184_04V0000_000