Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin macht geltend, dass ein "derartig unzulässiger, verspäteter und irreführender Kündigungsversuch" weder nach österreichischem noch nach deutschem Recht eine Auflösung des Versicherungsvertrages bewirken könne.
Dem hält die Revisionsbeantwortung entgegen, die Grundsätze des § 140 BGB seien von Lehre und Rsp (mangels entgegenstehender österr Regelung) sinngemäß umgesetzt worden; sie hätten im Rechtsvergleich zwischen österreichischer und deutscher Rechtslage sowohl für die verspätete (frist/terminwidrige) als auch für die unzulässige außerordentliche (insb fristlose) Kündigung Geltung, wobei vor allem der (hier eindeutig zum Ausdruck kommende) Wille des auflösenden Vertragspartners, das Vertragsverhältnis jedenfalls beenden zu wollen, maßgebend sei [so insb Dem hält die Revisionsbeantwortung entgegen, die Grundsätze des Paragraph 140, BGB seien von Lehre und Rsp (mangels entgegenstehender österr Regelung) sinngemäß umgesetzt worden; sie hätten im Rechtsvergleich zwischen österreichischer und deutscher Rechtslage sowohl für die verspätete (frist/terminwidrige) als auch für die unzulässige außerordentliche (insb fristlose) Kündigung Geltung, wobei vor allem der (hier eindeutig zum Ausdruck kommende) Wille des auflösenden Vertragspartners, das Vertragsverhältnis jedenfalls beenden zu wollen, maßgebend sei [so insb Prölss/Martin VVG26 182 f Rn 8 zu § 8 VVG mwN].VVG26 182 f Rn 8 zu Paragraph 8, VVG mwN].
Richtig ist, dass das Problem der Umdeutung für den deutschen Rechtsbereich in § 140 BGB ausdrücklich geregelt wird. Das ABGB enthält zwar keine vergleichbare Bestimmung, doch ist die Rechtsfigur im österreichischen Recht entsprechend der deutschen Regelung anerkannt (SZ 69/85 mwN; unter Hinweis auf Richtig ist, dass das Problem der Umdeutung für den deutschen Rechtsbereich in Paragraph 140, BGB ausdrücklich geregelt wird. Das ABGB enthält zwar keine vergleichbare Bestimmung, doch ist die Rechtsfigur im österreichischen Recht entsprechend der deutschen Regelung anerkannt (SZ 69/85 mwN; unter Hinweis auf Martin Binder, Zur Konversion von Rechtsgeschäften; Koziol/Welser I12 172 f):
Eine Konversion setzt voraus, dass die von den Vertragsparteien abgegebenen Erklärungen zwar nicht die Voraussetzungen des von ihnen angestrebten, in Wahrheit jedoch nichtigen Geschäftes, wohl aber die Voraussetzungen eines anderen, von ihnen nicht beabsichtigten Geschäftes erfüllen. Kann nun angenommen werden, dass ein solches Geschäft dem von den Parteien ins Auge gefassten Zweck eher entspricht als seine Nichtigkeit, so darf es "umgedeutet" werden. Es ist als jenes Geschäft anzusehen, dessen Voraussetzungen es erfüllt (SZ 69/85). Eine Konversion ist hingegen ausgeschlossen, wenn jene Norm, welche die Ungültigkeit des angestrebten Geschäftes verfügt, auch auf das umgedeutete Geschäft anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0016467; Koziol/Welser aaO 173). Der hypothetische Parteiwille muss das Ergebnis der Umdeutung decken (RIS-Jusiz RS0017378; ÖBl 1984, 90; SZ 58/12) und die Rechtsfolgen für die Parteien dürfen nach der Umdeutung nicht ungünstiger werden als sie es bei Wirksamkeit des nichtigen Geschäftes gewesen wären (SZ 65/85 mwN).
Die Konversion eines - wie hier - fehlerhaften einseitigen Rechtsgeschäftes kann zwar nie zu einem Mehr an Rechtsfolgen, somit zu einer stärkeren Belastung des Erklärungsadressaten führen, als im ursprünglichen Geschäft angestrebt wurde (RIS-Justiz RS0016396; RS0017378; M. Binder aaO 188 f; vgl. auch aaO 188 f; vergleiche auch Mayer-Maly/Busche im Münchner Kommentar BGB4, Rn 15, 29 und 31 zu § 140; , Rn 15, 29 und 31 zu Paragraph 140 ;, Palandt BGB62 Rn 6 zu § 140); die zeitwidrige Kündigung ist jedoch grundsätzlich in eine ordnungsgemäße Kündigung umzudeuten, also rechtlich so zu behandeln ist, als ob sie unter Einhaltung der vorgeschriebenen Frist zum nächstzulässigen Termin ausgesprochen worden wäre (Rn 6 zu Paragraph 140,); die zeitwidrige Kündigung ist jedoch grundsätzlich in eine ordnungsgemäße Kündigung umzudeuten, also rechtlich so zu behandeln ist, als ob sie unter Einhaltung der vorgeschriebenen Frist zum nächstzulässigen Termin ausgesprochen worden wäre (M. Binder aaO 193), wenn dies dem mutmaßlichen, dem Erklärungsempfänger erkennbaren Willen des Kündigenden zum Zeitpunkt der Kündigung entspricht.
Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, haben die Vorinstanzen zutreffend begründet. Zur Unterstützung ihres davon abweichenden Standpunktes beruft sich die Revisionswerberin darauf, es müsse, wenn man - mangels österreichischer - schon deutsche Lehre und Rsp heranziehe, auch die Ansicht von Bruck/Möller (VVG8 Anm 29 zu § 8 VVG) berücksichtigt werden, wonach eine auch nur geringfügig verspätet zugegangene Kündigungserklärung, welche dem Empfänger die Kündigungsfrist nicht belasse, nicht ordnungsgemäß und das Schweigen des Empfängers nicht als Annahme einer Vertragsauflösungsofferte zu werten sei. Dabei wird jedoch der nächste Satz der zitierten Belegstelle verschwiegen: Dort vertreten die Genannten nämlich ebenfalls die in der Revision bekämpfte Auffassung, dass sowohl eine verspätete als auch eine unzulässige fristlose Kündigung "im Zweifel auf den nächstzulässigen Termin" wirke ( Anmerkung 29 zu Paragraph 8, VVG) berücksichtigt werden, wonach eine auch nur geringfügig verspätet zugegangene Kündigungserklärung, welche dem Empfänger die Kündigungsfrist nicht belasse, nicht ordnungsgemäß und das Schweigen des Empfängers nicht als Annahme einer Vertragsauflösungsofferte zu werten sei. Dabei wird jedoch der nächste Satz der zitierten Belegstelle verschwiegen: Dort vertreten die Genannten nämlich ebenfalls die in der Revision bekämpfte Auffassung, dass sowohl eine verspätete als auch eine unzulässige fristlose Kündigung "im Zweifel auf den nächstzulässigen Termin" wirke (Bruck/Möller aaO).
Auch die Vorinstanzen sind von einer derartigen Konversion der vorliegenden unzulässigen Kündigung (Gruber in Honsell, Berliner Kommentar, Rn 36 zu § 8 VVG) ausgegangen und haben - zu Recht - angenommen, dass die Auflösung des gegenständlichen Versicherungsverhältnisses zum nächstmöglichen Kündigungstermin erfolgt sei. Dies entspricht der offenbar herrschenden Auffassung zur Konversion verspäteter Kündigungen im Versicherungsrecht (, Berliner Kommentar, Rn 36 zu Paragraph 8, VVG) ausgegangen und haben - zu Recht - angenommen, dass die Auflösung des gegenständlichen Versicherungsverhältnisses zum nächstmöglichen Kündigungstermin erfolgt sei. Dies entspricht der offenbar herrschenden Auffassung zur Konversion verspäteter Kündigungen im Versicherungsrecht (Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 300; Prölss/Martin VVG26 182 f Rn 8 zu § 8 VVG [wonach es auf den "mutmaßlichen Willen" des Kündigenden zum Zeitpunkt der Kündigung ankommt]; vgl auch die in § 15 Abs 4 KSchG bei Verbraucherverträgen über wiederkehrende Leistungen angeordnete Konversion nicht fristgerechter Kündigungen, die jedenfalls 182 f Rn 8 zu Paragraph 8, VVG [wonach es auf den "mutmaßlichen Willen" des Kündigenden zum Zeitpunkt der Kündigung ankommt]; vergleiche auch die in Paragraph 15, Absatz 4, KSchG bei Verbraucherverträgen über wiederkehrende Leistungen angeordnete Konversion nicht fristgerechter Kündigungen, die jedenfalls dann in Kündigungen zum nächstmöglichen Termin umzudeuten sind, wenn ihnen der Wille des Kündigenden, den Vertrag auf jeden Fall aufzulösen, zu entnehmen ist [Koziol/Welser I12 173]).
Entgegen dem Standpunkt der Revision hat die somit zulässigerweise zum nächsten Termin ausgesprochene Kündigung als einseitige Willenserklärung des Versicherers den Versicherungsvertrag auch dann beendet, wenn sie der Empfänger zu Unrecht zurückwies (Schauer aaO 300). Eine weitere Auseinandersetzung mit der in der Revision angesprochenen, von der Lehre zT kritisch beurteilten sog Zurückweisungspflicht des Versicherers (also der nach österr und deutscher Judikatur bestehenden Verpflichtung mangelhafte Kündigungen des Versicherten unverzüglich zurückzuweisen, widrigenfalls sich der Versicherer so behandeln lassen muss, als wäre der Versicherungsvertrag wirksam gekündigt worden: RIS-Justiz RS0013443 [T2, T5]; RS0080729; zuletzt: 7 Ob 97/01t; Gruber in Honsell aaO Rz 48 ff zu § 8 VVG; jüngst: aaO Rz 48 ff zu Paragraph 8, VVG; jüngst: Grassl-Palten, Das Bild des Maklers in der Judikatur, VR 2003, 135 [138 f] mwN in FN 16), hat hier aber auch deshalb zu unterbleiben, weil nicht über eine derartige Kündigung sondern über eine solche des Versicherers zu entscheiden ist.
Die Revision muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat für die Revisionsbeantwortung keine Kosten verzeichnet.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40 und 50 Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat für die Revisionsbeantwortung keine Kosten verzeichnet.