Rechtssatz für 1Ob124/72 1Ob196/75 6Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031983

Geschäftszahl

1Ob124/72; 1Ob196/75; 6Ob283/01p

Entscheidungsdatum

29.08.2002

Norm

ABGB §1330 Abs2 BI
JN §99 Abs1
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. JN § 99 heute
  2. JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Bei der Geltendmachung eines Anspruches auf Widerruf nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB handelt es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, JN.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 124/72
    Entscheidungstext OGH 21.06.1972 1 Ob 124/72
    Veröff: JBl 1973,43 = SZ 45/2
  • 1 Ob 196/75
    Entscheidungstext OGH 15.10.1975 1 Ob 196/75
  • 6 Ob 283/01p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 283/01p
    Veröff: SZ 2002/107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0031983

Dokumentnummer

JJR_19720621_OGH0002_0010OB00124_7200000_001

Rechtssatz für 8Ob235/74 4Ob391/86 (4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009288

Geschäftszahl

8Ob235/74; 4Ob391/86 (4Ob392/86); 6Ob283/01p

Entscheidungsdatum

29.08.2002

Norm

ABGB §37 A
ABGB §37 C4
ABGB §1330 Abs1 A
ABGB §1330 Abs2 BII
  1. ABGB § 37 gültig von 01.01.1979 bis 01.01.1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1978
  1. ABGB § 37 gültig von 01.01.1979 bis 01.01.1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1978
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei Ehrverletzungen oder bei Verletzungen der Geheimsphäre durch Presseerzeugnisse wird mit Rücksicht auf die Eigenart des verletzten Rechtsgutes eine Lokalisierung des Erfolges nach einem Schwerpunkt der Umstände angenommen und auf denjenigen Ort abgestellt, an dem die verletzte Person ihren Hauptwirkungskreis hat. Dies ist in der Regel der Wohnsitz des Verletzten. Die dort geltende Rechtsordnung ist für die Beurteilung der Voraussetzungen und Folgen der durch Ehrverletzung begangenen unerlaubten Handlung maßgebend.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 235/74
    Entscheidungstext OGH 19.03.1975 8 Ob 235/74
    EvBl 1975/262 S 606 = JBl 1976,102 = SZ 48/28
  • 4 Ob 391/86
    Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 391/86
    Vgl auch
  • 6 Ob 283/01p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 283/01p
    Vgl aber; Beisatz: Der Rechtssatz ist durch das Inkrafttreten des IPRG überholt. (T1); Veröff: SZ 2002/107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0009288

Dokumentnummer

JJR_19750319_OGH0002_0080OB00235_7400000_001

Rechtssatz für 1Ob550/84 1Ob341/99z 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009005

Geschäftszahl

1Ob550/84; 1Ob341/99z; 6Ob283/01p

Entscheidungsdatum

29.08.2002

Rechtssatz

Aus dem zwischen den Patienten und dem Träger der Krankenanstalt bestehenden Behandlungvertrag ergibt sich die vor allem aus therapeutischen Gründen einschränkbare Verpflichtung des Trägers der Krankenanstalt, dem Patienten Einsicht in die Krankengeschichte zu gewähren; eine Verpflichtung zur Einsicht kann nach Abwägung der Interessen, insbes auch von Persönlichkeitsrechten des Verstorbenen auf Wahrung seiner Geheimsphäre, auch den Erben und nahen Angehörigen gegenüber bestehen. Die Berechtigung der Weigerung kann durch Einholung eines SV-GA überprüft werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 550/84
    Entscheidungstext OGH 23.05.1984 1 Ob 550/84
    Veröff: SZ 57/98 = JBl 1985,159 = EvBl 1985/32 S 149 = VersR 1985,1179
  • 1 Ob 341/99z
    Entscheidungstext OGH 25.05.2000 1 Ob 341/99z
    Beisatz: Es stehen berechtigte Interessen und der Persönlichkeitsschutz des Verstorbenen nicht entgegen, wenn seine Einwilligung zur Offenbarung zu mutmaßen ist. Fehlt diese nach Meinung des Arztes oder Krankenanstaltsträgers, so hat das Gericht einen ärztlichen Sachverständigen zu bestellen, der zu beurteilen hat, ob die Verweigerung der Offenbarung im Hinblick auf das fortwirkende Persönlichkeitsrecht vom ärztlichen Standpunkt aus berechtigt ist. Bei teilweiser Berechtigung ist aber doch in den Rest der Krankengeschichte Einsicht zu gewähren. (T1); Veröff: SZ 73/87
  • 6 Ob 283/01p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 283/01p
    Auch; Beisatz: Das Recht auf Ehre kann auch nach dem Tod als sogenanntes postmortales Persönlichkeitsrecht geschützt sein. Zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sind die nahen Angehörigen (hier die leibliche Tochter des Verstorbenen) legitimiert. (T2); Veröff: SZ 2002/107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009005

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017

Dokumentnummer

JJR_19840523_OGH0002_0010OB00550_8400000_002

Rechtssatz für 8Ob504/92 7Ob520/93 (7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012221

Geschäftszahl

8Ob504/92; 7Ob520/93 (7Ob521/93, 7Ob522/93); 6Ob1024/95; 1Ob341/99z; 5Ob201/01x; 6Ob283/01p; 6Ob57/06k; 9Ob85/08b

Entscheidungsdatum

29.04.2009

Rechtssatz

Ein vertraglich vereinbartes Präsentationsrecht ist - soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde - kein höchstpersönliches und daher vererblich. Unvererblich sind lediglich die Persönlichkeitsrechte sowie in der Regel die persönlichen Familienrechte und Pflichten, Veräußerungs- und Belastungsverbote, Wiederkaufsrechte und Vorkaufsrechte, persönliche Dienstbarkeiten (im Zweifel) sowie Auftrag und Vollmacht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 504/92
    Entscheidungstext OGH 06.02.1992 8 Ob 504/92
    Veröff: SZ 65/17 = EvBl 1992/113 S 506 = WoBl 1992,119
  • 7 Ob 520/93
    Entscheidungstext OGH 03.03.1993 7 Ob 520/93
    nur: Ein vertraglich vereinbartes Präsentationsrecht ist - soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde - kein höchstpersönliches und daher vererblich. (T1)
  • 6 Ob 1024/95
    Entscheidungstext OGH 22.08.1995 6 Ob 1024/95
    nur: Unvererblich sind lediglich die Persönlichkeitsrechte sowie in der Regel die persönlichen Familienrechte und Pflichten, Veräußerungs- und Belastungsverbote, Wiederkaufsrechte und Vorkaufsrechte, persönliche Dienstbarkeiten (im Zweifel) sowie Auftrag und Vollmacht. (T2); Beisatz: Die aus einem zivildeliktischen Verhalten des Täters resultierende Unterlassungspflicht ist aber keineswegs unvererblich. (T3)
  • 1 Ob 341/99z
    Entscheidungstext OGH 25.05.2000 1 Ob 341/99z
    nur T2; Beisatz: Beisatz: Insoweit kann der Verlassenschaftskurator den Nachlass nicht vertreten, handelt es sich doch um untergegangene Rechte und Pflichten des Erblassers. (T4); Beisatz: Ebenso das Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte, sowie das Recht auf Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht von Ärzten als Zeugen im Erbrechtsstreit. (T5); Veröff: SZ 73/87
  • 5 Ob 201/01x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2001 5 Ob 201/01x
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 283/01p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 283/01p
    Vgl aber; nur: Unvererblich sind die Persönlichkeitsrechte. (T6); Beisatz: Das Recht auf Ehre kann aber auch nach dem Tod als sogenanntes postmortales Persönlichkeitsrecht geschützt sein. (T7)
  • 6 Ob 57/06k
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 57/06k
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Bildnisschutz bei Verletzung berechtigter Interessen naher Angehöriger (§ 78 UrhG). Die Frage der Vererblichkeit vermögenswerter Bestandteile eines Persönlichkeitsrechts wurde offengelassen. (T8); Veröff: SZ 2007/171
  • 9 Ob 85/08b
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 9 Ob 85/08b
    Vgl auch; Beisatz: Die Abtretung eines vertraglich vereinbarten allgemeinen Konkurrenzverbots ist im Rahmen des § 1393 ABGB mangels gegenteiliger Vereinbarungen oder besonderer gesetzlicher Abtretungsverbote zulässig. (T9); Veröff: SZ 2009/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0012221

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012

Dokumentnummer

JJR_19920206_OGH0002_0080OB00504_9200000_001

Rechtssatz für 4Ob18/92 4Ob58/92 4Ob17...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031688

Geschäftszahl

4Ob18/92; 4Ob58/92; 4Ob171/93; 6Ob14/01d; 6Ob312/01b; 6Ob283/01p; 6Ob243/11w

Entscheidungsdatum

22.06.2012

Norm

ABGB §1330 A
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Kein Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung bei Verstößen gegen Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 18/92
    Entscheidungstext OGH 18.02.1992 4 Ob 18/92
    Veröff: ÖBl 1992,45
  • 4 Ob 58/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 4 Ob 58/92
    Veröff: ÖBl 1992,210
  • 4 Ob 171/93
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 171/93
  • 6 Ob 14/01d
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 14/01d
    Auch; nur: Kein Anspruch auf Widerruf bei Verstößen gegen § 1330 Abs 1 ABGB. (T1)
  • 6 Ob 312/01b
    Entscheidungstext OGH 14.03.2002 6 Ob 312/01b
  • 6 Ob 283/01p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 283/01p
    Veröff: SZ 2002/107
  • 6 Ob 243/11w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 243/11w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031688

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012

Dokumentnummer

JJR_19920218_OGH0002_0040OB00018_9200000_002

Rechtssatz für 6Ob38/95; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085170

Geschäftszahl

6Ob38/95; 6Ob14/01d; 6Ob283/01p; 6Ob226/16b; 6Ob88/19p

Entscheidungsdatum

27.06.2019

Norm

ABGB §1330 BIV
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung besteht nur bei Verstößen gegen Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, nicht aber gegen Absatz eins, leg.cit. (so schon ÖBl 1992, 210).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 38/95
    Entscheidungstext OGH 02.12.1995 6 Ob 38/95
  • 6 Ob 14/01d
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 14/01d
    Auch; nur: Ein Anspruch auf Widerruf besteht nur bei Verstößen gegen § 1330 Abs 2 ABGB, nicht aber gegen Abs 1 leg.cit.. (T1)
  • 6 Ob 283/01p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 283/01p
    Veröff: SZ 2002/107
  • 6 Ob 226/16b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 226/16b
    Vgl auch; Beisatz: Weder Abs 1 noch Abs 2 des § 1330 ABGB sieht einen Anspruch auf Veröffentlichung des Unterlassungsurteils vor. (T2)
  • 6 Ob 88/19p
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 88/19p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085170

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19951220_OGH0002_0060OB00038_9500000_002

Rechtssatz für 4Ob107/92 6Ob2037/96v 6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031757

Geschäftszahl

4Ob107/92; 6Ob2037/96v; 6Ob21/99b; 6Ob289/98p; 6Ob283/01p; 6Ob197/02t; 6Ob80/03p; 4Ob73/04w; 6Ob149/07s; 6Ob115/10w; 6Ob173/11a; 6Ob110/11m; 4Ob222/11t; 6Ob189/15k; 6Ob173/19p; 6Ob74/20f; 6Ob149/21m; 6Ob77/22z

Entscheidungsdatum

17.02.2023

Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob eine nicht namentlich genannte Person von der beleidigenden Äußerung betroffen ist, kommt es nicht darauf an, wie die Äußerung gemeint war, sondern nur darauf, wie das Publikum - zumindest aber ein nicht unbeträchtlicher Teil davon - die Äußerung auffasst und mit wem es den darin enthaltenen Vorwurf in Verbindung bringt. (Hier: Gesamtprokuristen als Manager).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 107/92
    Entscheidungstext OGH 20.10.1992 4 Ob 107/92
    Veröff: WBl 1993,29 = MR 1993,16
  • 6 Ob 2037/96v
    Entscheidungstext OGH 27.02.1997 6 Ob 2037/96v
    Beisatz: Hier: Bezeichnung eines abgebildeten Rohbaus als "Dauerbaustelle". (T1)
  • 6 Ob 21/99b
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 21/99b
    Auch; Beisatz: Ob die Identifizierbarkeit des einzelnen zu bejahen ist, hängt von der Auslegung der Äußerung ab, die nach dem Verständnis des maßgerechten Durchschnittsmenschen (vgl § 1297 ABGB) als Adressaten der Äußerung oder nach der Auffassung eines nicht unbeträchtlichen Teils des Durchschnittspublikums vorzunehmen ist. (T2); Veröff: SZ 72/39
  • 6 Ob 289/98p
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 289/98p
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 283/01p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 283/01p
    Veröff: SZ 2002/107
  • 6 Ob 197/02t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 197/02t
  • 6 Ob 80/03p
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 80/03p
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 73/04w
    Entscheidungstext OGH 30.03.2004 4 Ob 73/04w
    Auch; Beisatz: Es handelt sich dabei um eine Frage der Auslegung, die so sehr von den Umständen des Einzelfalls abhängt, dass ihr regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. (T3)
  • 6 Ob 149/07s
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 6 Ob 149/07s
    Auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 115/10w
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 115/10w
    Beis wie T3
  • 6 Ob 173/11a
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 173/11a
    Beis wie T3
  • 6 Ob 110/11m
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 110/11m
    Auch
  • 4 Ob 222/11t
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 222/11t
    Auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 189/15k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 189/15k
    Auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 173/19p
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 6 Ob 173/19p
    Beis wie T2; Beis wie T3
  • 6 Ob 74/20f
    Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 74/20f
  • 6 Ob 149/21m
    Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 149/21m
    Vgl; Beis wie T3
  • 6 Ob 77/22z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2023 6 Ob 77/22z
    Vgl

Schlagworte

Ehrenbeleidigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031757

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19921020_OGH0002_0040OB00107_9200000_001

Rechtssatz für 6Ob283/01p; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116720

Geschäftszahl

6Ob283/01p; 6Ob57/06k; 4Ob112/10i; 4Ob203/13a; 4Ob224/13i; 6Ob182/15f; 1Ob116/16i; 6Ob219/16y; 6Ob209/16b; 6Ob61/17i; 6Ob226/16b; 8Ob56/17v; 6Ob176/19d; 6Ob212/20z; 9Ob38/23p

Entscheidungsdatum

27.09.2023

Rechtssatz

Das Recht auf Ehre kann auch nach dem Tod als sogenanntes postmortales Persönlichkeitsrecht geschützt sein. Zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sind die nahen Angehörigen (hier die leibliche Tochter des Verstorbenen) legitimiert.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 283/01p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 283/01p
    Veröff: SZ 2002/107
  • 6 Ob 57/06k
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 57/06k
    Ähnlich; Beisatz: Bildnisschutz bei Verletzung berechtigter Interessen naher Angehöriger (§ 78 UrhG). Die Frage der Vererblichkeit vermögenswerter Bestandteile eines Persönlichkeitsrechts wurde offengelassen. (T1)
    Veröff: SZ 2007/171
  • 4 Ob 112/10i
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 112/10i
    Auch
  • 4 Ob 203/13a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 203/13a
    Auch; Beisatz: Hier: Postmortaler Persönlichkeitsschutz nach § 78 UrhG. (T2)
    Bem: Siehe RS0129339. (T3)
    Veröff: SZ 2014/10
  • 4 Ob 224/13i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 224/13i
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ob schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die Interessenabwägung ausschlägt, hängt im Allgemeinen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und berührt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (6 Ob 71/10z). (T4)
    Beisatz: Die Interessen des Verstorbenen spielen bei der Wahrung seines Andenkens eine besondere Rolle. (T5)
  • 6 Ob 182/15f
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 6 Ob 182/15f
    Beis wie T4; Veröff: SZ 2015/104
  • 1 Ob 116/16i
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 116/16i
    Auch
  • 6 Ob 219/16y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 219/16y
    Auch
  • 6 Ob 209/16b
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 209/16b
    Auch
  • 6 Ob 61/17i
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 61/17i
    Vgl; Beis wie T2
  • 6 Ob 226/16b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 226/16b
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Das postmortale Persönlichkeitsrecht schützt nicht schon davor, in einem Bericht als Täter einer Straftat bezeichnet zu werden, wenn der Verstorbene wegen dieser strafbaren Handlung nicht rechtskräftig verurteilt wurde. (T6)
  • 8 Ob 56/17v
    Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 56/17v
    Auch
  • 6 Ob 176/19d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2020 6 Ob 176/19d
  • 6 Ob 212/20z
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 212/20z
    Beisatz: Zum Schutzumfang des postmortalen Persönlichkeitsrechts findet sich vielfach die Formulierung, im Rahmen des Schutzes seiner Ehre sei der Verstorbene nur davor geschützt, dass sein Lebensbild nicht nachhaltig in grober Weise negativ entstellt wird. Der Leitentscheidung 6 Ob 283/01p kann diese Einschränkung auf grob entstellende Berichterstattung allerdings nicht entnommen werden. In dieser Entscheidung ist nur davon die Rede, dass das Lebensbild „jedenfalls“ bzw „wenigstens“ gegen grobe Ehrverletzungen geschützt ist. Damit ist aber ein Mindestschutz, nicht der Gesamtumfang des Schutzes angesprochen. (T7)
    Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat schon in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die Rechtsprechung zum postmortalen Persönlichkeitsschutz keinen herabgesetzten Maßstab in Bezug auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen erkennen lässt. (T8)
  • 9 Ob 38/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 38/23p
    vgl; Beisatz: Hier: Frage, welche Veränderungen am Grab und Grabstein zulässig sind. Aufgrund des über den Tod hinaus fortwirkenden Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen ist auch im Fall einer beabsichtigten Umbettung, Exhumierung oder dergleichen dessen ausdrücklicher oder hypothetischer Wille maßgeblich. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116720

Im RIS seit

28.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2023

Dokumentnummer

JJR_20020829_OGH0002_0060OB00283_01P0000_001

Rechtssatz für 4Ob91/78; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009003

Geschäftszahl

4Ob91/78; 1Ob550/84; 8Ob40/89; 8Ob41/89; 4Ob98/92; 6Ob2401/96y; 7Ob89/97g; 7Ob150/97b; 4Ob368/97i; 1Ob341/99z; 6Ob283/01p; 8Ob108/05y; 6Ob167/06m; 6Ob6/06k; 6Ob103/07a; 4Ob200/11g; 8Ob125/11g; 6Ob21/13a; 3Ob197/13m; 8Ob47/14s; 6Ob230/15i; 6Ob209/16b; 6Ob231/16p; 3Ob195/17y; 6Ob16/18y; 4Ob69/18b; 6Ob110/18x; 6Ob112/18s; 6Ob198/18p; 6Ob181/18p; 6Ob83/19b; 6Ob6/19d; 6Ob236/19b; 6Ob36/22w; 6Ob191/23s

Entscheidungsdatum

23.10.2023

Rechtssatz

Recht auf Achtung der Geheimsphäre als Persönlichkeitsrecht iS des Paragraph 16, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 91/78
    Entscheidungstext OGH 24.10.1978 4 Ob 91/78
    Veröff: SZ 51/146 = Arb 9742 = ZAS 1979,176 (mit Anm. v. Marhold) = RdA 1979,394 (mit Anm. v. Raschauer)
  • 1 Ob 550/84
    Entscheidungstext OGH, AUSL_EGMR 23.05.1984 1 Ob 550/84
    Veröff: SZ 57/98 = EvBl 1985/32 S 149 = JBl 1985,159 = VersR 1986,1179
  • 8 Ob 40/89
    Entscheidungstext OGH 07.09.1989 8 Ob 40/89
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Schutz einer "Privatsphäre" der im insolvenzrechtlichen Liquidationsstadium befindlichen Gesellschaft kommt von vornherein nicht in Betracht. (T1)
  • 8 Ob 41/89
    Entscheidungstext OGH 07.09.1989 8 Ob 41/89
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 98/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 4 Ob 98/92
    Auch
  • 6 Ob 2401/96y
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 6 Ob 2401/96y
    Veröff: SZ 70/18
  • 7 Ob 89/97g
    Entscheidungstext OGH 14.05.1997 7 Ob 89/97g
  • 7 Ob 150/97b
    Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 150/97b
    Auch
  • 4 Ob 368/97i
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 368/97i
    Vgl auch
  • 1 Ob 341/99z
    Entscheidungstext OGH 25.05.2000 1 Ob 341/99z
    Veröff: SZ 73/87
  • 6 Ob 283/01p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 283/01p
    Veröff: SZ 2002/107
  • 8 Ob 108/05y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 8 Ob 108/05y
    Beisatz: Aus dem Charakter der Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte bejaht die Rechtsprechung Unterlassungsansprüche bei Persönlichkeitsverletzungen auch dann, wenn sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre schützt sowohl gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person als auch gegen die Verbreitung rechtmäßiger erlangter Information über die Geheimsphäre. (T2)
    Veröff: SZ 2005/185
  • 6 Ob 167/06m
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 167/06m
    Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für das Recht auf Namensanonymität. Der Schutz der Privatsphäre auf der einen Seite ist aber mit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit auf der anderen Seite abzuwägen. Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit wird dabei zur Verneinung der Rechtswidrigkeit einer Namensnennung führen, wenn der Namensträger selbst sachlichen Anlass zur Nennung gegeben hat. Ob tatsächlich ein solcher Anlass gegeben war, ist ebenso Einzelfallbeurteilung wie das Ergebnis der Interessenabwägung. (T3)
    Beisatz: Hier: Nennung einer privaten Handynummer und einer privaten E-mail wenn die Daten in mehreren Publikationen (unter anderem auf verschiedenen Websites) aufgeschienen sind. (T4)
  • 6 Ob 6/06k
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 6 Ob 6/06k
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Musste sich der Kläger immer kontrolliert fühlen, wenn er sein Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten aufhält, so bewirkten die mit Einverständnis des Beklagten getroffenen Maßnahmen, selbst wenn das Gerät nur eine Attrappe einer Videokamera gewesen sein sollte, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre (Geheimsphäre) des Klägers. (T5)
  • 6 Ob 103/07a
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 25.05.2007 6 Ob 103/07a
    Beis wie T2
  • 4 Ob 200/11g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 200/11g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Eingriff in die Intimsphäre. (T6)
  • 8 Ob 125/11g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 Ob 125/11g
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
    Veröff: SZ 2012/10
  • 6 Ob 21/13a
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 21/13a
    Beis wie T2; Beisatz: Die Unterlassungsansprüche sind verschuldensunabhängig und können durch einstweilige Verfügung gemäß § 381 Z 2 EO geschützt werden. (T7)
  • 3 Ob 197/13m
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 197/13m
    Auch; Beis wie T2
  • 8 Ob 47/14s
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 47/14s
    Vgl; Beisatz: Hier: Montage von Videokameraattrappen. (T8)
  • 6 Ob 230/15i
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 230/15i
    Vgl; Beis wie T2 nur: Das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre schützt sowohl gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person als auch gegen die Verbreitung rechtmäßiger erlangter Information über die Geheimsphäre. (T9)
    Beisatz: Schutzgegenstand ist die Privatheit der Person und ihrer nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Äußerungen. Das gilt auch für das Berufs‑ und Geschäftsleben, ohne dass Berufs‑ und Geschäftsgeheimnisse über § 16 ABGB geschützt sind. (T10)
  • 6 Ob 209/16b
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 209/16b
    Beis wie T9
  • 6 Ob 231/16p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 231/16p
    Beis wie T2 nur: Aus dem Charakter der Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte bejaht die Rechtsprechung Unterlassungsansprüche bei Persönlichkeitsverletzungen auch dann, wenn sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre schützt gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person. (T11)
  • 3 Ob 195/17y
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 195/17y
    Beis wie T11
  • 6 Ob 16/18y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 16/18y
    Vgl; Beis wie T11
  • 4 Ob 69/18b
    Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 69/18b
  • 6 Ob 110/18x
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 110/18x
    Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 6 Ob 112/18s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 112/18s
    Vgl
  • 6 Ob 198/18p
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 6 Ob 198/18p
    Vgl; Beis wie T3
  • 6 Ob 181/18p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 181/18p
    Vgl; Beis wie T3
  • 6 Ob 83/19b
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 6 Ob 83/19b
    Beis wie T9; Beis wie T10
  • 6 Ob 6/19d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 6/19d
    Beis wie T9; Veröff: SZ 2019/59
  • 6 Ob 236/19b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 236/19b
    Vgl; Beis wie T10 nur: Schutzgegenstand ist die Privatheit der Person und ihrer nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Äußerungen. (T12)
  • 6 Ob 36/22w
    Entscheidungstext OGH 06.04.2022 6 Ob 36/22w
    Vgl; Beisatz: Aus § 16 ABGB wird – ebenso wie aus anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten (Art 8 EMRK; § 1 DSG) – das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsphäre abgeleitet. (T13)
  • 6 Ob 191/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 6 Ob 191/23s
    vgl

Schlagworte

Privatsphäre, Geheimsphäre

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0009003

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19781024_OGH0002_0040OB00091_7800000_003

Rechtssatz für 4Ob35/92; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031936

Geschäftszahl

4Ob35/92; 6Ob8/96; 6Ob2334/96w; 6Ob316/97g; 6Ob50/01y; 6Ob283/01p; 6Ob239/02v; 3Ob270/05k; 6Ob51/14i; 6Ob100/17z; 4Ob101/22i; 6Ob211/23g

Entscheidungsdatum

20.11.2023

Norm

ABGB §1330 Abs2 BIV
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der offenkundige Zweck des Widerrufs liegt darin, die durch eine herabsetzende Äußerung bereits eingetretene Gefährdung nachträglich zu beseitigen oder bereits eingetretenen Schaden wieder gutzumachen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 35/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 35/92
  • 6 Ob 8/96
    Entscheidungstext OGH 08.02.1996 6 Ob 8/96
    Auch; Veröff: SZ 69/28
  • 6 Ob 2334/96w
    Entscheidungstext OGH 27.02.1997 6 Ob 2334/96w
    Veröff: SZ 70/38
  • 6 Ob 316/97g
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 6 Ob 316/97g
  • 6 Ob 50/01y
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 50/01y
    Auch
  • 6 Ob 283/01p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 283/01p
    Auch; Veröff: SZ 2002/107
  • 6 Ob 239/02v
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 239/02v
    Auch
  • 3 Ob 270/05k
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 270/05k
    Auch; Beisatz: Ziel des Widerrufs ist es, die durch die veröffentlichte unwahre Tatsachenbehauptung entstandene abträgliche Meinung über den Verletzten zu beseitigen. (T1)
  • 6 Ob 51/14i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 51/14i
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 100/17z
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 100/17z
    Beis wie T1; Beisatz: Es soll gegenüber der Öffentlichkeit dokumentiert werden, dass die gesetzte Handlung eine Unrechtshandlung war. (T2)
  • 4 Ob 101/22i
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 101/22i
  • 6 Ob 211/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2023 6 Ob 211/23g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031936

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19920407_OGH0002_0040OB00035_9200000_002

Entscheidungstext 6Ob283/01p

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob283/01p

Entscheidungsdatum

29.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Franziska M*****, geboren 9. Dezember 1995, ***** Deutschland, vertreten durch ihre Mutter Ines M*****, diese vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Jörg H*****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung ehrenrühriger Behauptungen, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12. Juli 2001, GZ 5 R 126/01p-27, mit dem das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 18. April 2001, GZ 37 Cg 161/00f-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen, die hinsichtlich der Abweisung des Begehrens auf Veröffentlichung des Widerrufs in einer Samstagausgabe der Tageszeitung "Neue Kronen Zeitung" als unangefochten unberührt bleiben, werden im Übrigen dahin abgeändert, dass das Urteil einschließlich des bestätigten Teiles lautet:

"Der Beklagte ist schuldig, es ab sofort zu unterlassen, die Behauptung, der verstorbene Marcus O***** sei Drogenhändler gewesen, der Kindern Drogen verabreicht und diesen dadurch das Leben ruiniert habe, sowie ähnliche oder gleichartige wahrheitswidrige Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten.

Das Mehrbegehren, der Beklagte sei schuldig, es ab sofort zu unterlassen, "unwahre kreditschädigende Tatsachenbehauptungen und/oder ehrenrührige Behauptungen" aufzustellen und/oder zu verbreiten, binnen 14 Tagen gegenüber der Klägerin und den Zuhörern des Mittagsjournals vom 22. 9. 1999 seine oben angeführte Äußerung als unwahr zu widerrufen, und

den Widerruf in einer Ausgabe des "Mittagsjournals" auf dem Radiosender Österreich 1 zu veröffentlichen, wird abgewiesen."

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin in allen Instanzen anteilige Kosten von insgesamt 2.770,91 EUR (darin 461,81 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten 192,58 EUR (= 2.650 S) an anteiligen Barauslagen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist die uneheliche Tochter des am 1. 5. 1999 während seiner Abschiebung aus Österreich verstorbenen Marcus B*****, der in Österreich den Namen Marcus O***** führte. Sie wurde am 9. 12. 1995 in Jena geboren und ist deutsche Staatsbürgerin. Marcus B***** (O*****) hat die Vaterschaft zu ihr am 8. 1. 1996 vor dem Kreisjugendamt des Landratsamtes Saale-Holzland-Kreis (Land Thüringen) anerkannt. Die Klägerin führte zunächst nach ihrer Mutter den Familiennamen K*****. Auf Grund der Namensgebung ihrer Mutter und deren Ehemann vom 23. 4. 1997 trägt sie nun den Namen M*****. Am 22. 9. 1999 wurde im Rundfunksender Österreich 1 im "Mittagsjournal" vom damaligen Wahlkampf der FPÖ berichtet. Im Bericht ist folgender Ausschnitt enthalten:

Moderator: "Doch zurück zu den Parallelen des Wahlkampfduos H*****/P*****. Hier wie dort, in Amstetten wie in Baden, zeigt sich, dass beide aus dem selben rhetorischen Fundus schöpfen. Zwei echte Österreicher, wie sie auf Wahlkampfplakaten genannt werden, im Gleichklang. Ob Ausländerthema oder der Fall O*****."

Originalton Beklagter: "Ich hätte mir gewünscht, dass ein Regierungsmitglied mal die Frage gestellt hätte, was hat denn dieser Drogenhändler, der da ums Leben gekommen ist, alles an unseren Kindern verbrochen, denen er die Drogen verabreicht hat? Denen er das Leben ruiniert hat."

Der Beklagte verfügte im Zeitpunkt seiner Äußerung über keine Informationen, dass Marcus O***** Drogenhändler gewesen sei. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er Drogenhändler war. Nach seinem Tod reisten die Klägerin und ihre Mutter nach Wien. In der Zeitschrift News erschien ein Interview der Mutter und ein mehrseitiger Bericht über den Vorfall. Die Klägerin und ihre Mutter waren auch im Fernsehen zu sehen, wo ebenfalls ein Interview zum Fall O***** gesendet wurde.

Die Klägerin begehrte, den Beklagten schuldig zu erkennen, "es ab sofort zu unterlassen, unwahre kreditschädigende Tatsachenbehauptungen und/oder ehrenrührige Behauptungen, insbesondere der verstorbene Marcus O***** sei ein Drogenhändler gewesen, der Kinder Drogen verabreicht hätte und diesen dadurch das Leben ruiniert hätte und ähnliche gleichartige wahrheitswidrige Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten." Weiters stellte sie ein Widerrufsbegehren und das Begehren, den Widerruf sowohl im Rundfunk als auch in einer Tageszeitung (wie aus dem Spruch ersichtlich) zu veröffentlichen. Die betreffende Äußerung des Beklagten sei kreditschädigend und zugleich ehrenbeleidigend im Sinn des Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB. Es sei dadurch in die Ehre sowohl des verstorbenen Marcus O***** als auch der Klägerin als dessen leibliche Tochter eingegriffen worden. Die Äußerung beeinträchtige beider Ansehen in der Öffentlichkeit. Der Mitteilungsempfänger werde die Äußerung dahin verstehen, dass jemand, der Kindern Drogen verabreiche, auch gegenüber dem eigenen Kind kein anderes Verhalten an den Tag lege. Die rechtlich geschützte Ehre der Klägerin sei schon dadurch beeinträchtigt, dass ihr Vater als Drogendealer hingestellt werde. Es sei für die engere Umgebung der Klägerin unangenehm, damit konfrontiert zu werden, dass ihr Vater angeblich Drogendealer sei. Der Zusammenhang zwischen ihr und der Person des Marcus O***** sei infolge ihres Auftrittes in der Öffentlichkeit und der Medienberichterstattung über den Fall O*****, die auch in Deutschland stattgefunden habe, einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Sie habe daher ein unmittelbares persönliches Interesse daran, dass derartige Behauptungen nicht aufgestellt werden. Ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin resultiere daraus, dass sie sich im Strafverfahren gegen die an der Abschiebung beteiligten Beamten als Privatbeteiligte angeschlossen habe, im Strafverfahren auch Schöffen mitwirkten und die Öffentlichkeit durch die strittigen Äußerungen beeinflusst werde; es könnte eine Rechtfertigung für die Tat der beschuldigten Beamten erblickt werden. Der Schutz der Ehre und der Privatsphäre wirke über den Tod hinaus. Die Klägerin sei daher auch in Wahrung der Interessen ihres verstorbenen Vaters berechtigt, die diesbezüglichen Rechte geltend zu machen.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Beklagte habe über Informationen verfügt, dass Marcus O***** mit Drogen gehandelt habe. Die Klägerin selbst sei in ihren Rechten schon deshalb nicht beeinträchtigt, weil sie einen anderen Familiennamen als der Verstorbene habe und auch nicht in Österreich lebe. Die Öffentlichkeit werde keinen Zusammenhang zwischen ihr und dem Verstorbenen herstellen. Die Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen, die nicht vererblich seien, könne die Klägerin nicht geltend machen. Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren zur Gänze statt und verpflichtete den Beklagten zum Widerruf und zur Veröffentlichung des Widerrufs in einer Ausgabe des "Mittagsjournals". Das Mehrbegehren auf Veröffentlichung des Widerrufs auch in der Zeitung wies es - rechtskräftig - ab. Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, IPRG sei österreichisches Recht anzuwenden. Die strittige Äußerung erfülle den Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz eins und jenen des Absatz 2, ABGB. Der den Beklagten treffende Wahrheitsbeweis sei nicht erbracht worden. Die Aktivlegitimation der Klägerin sei in analoger Anwendung der Paragraphen 77 und 78 Urhebergesetz (UrhG) zu bejahen. Den Angehörigen seien in diesem Sinn auch eigene berechtigte Interessen als schützenswert zuzubilligen. Die Klägerin sei durch die Medienberichterstattung einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Wenngleich die europäischen Rechtsordnungen und Moralvorstellungen eine "Sippenhaftung" ablehnten, könne doch eine Beeinträchtigung der Ehre oder des Fortkommens der Klägerin nicht ausgeschlossen werden, wenn sie die Assoziation erwecke, ihr Vater sei Drogenhändler gewesen. Es sei auch in der deutschen Judikatur anerkannt, dass zumindest die nahen Angehörigen den Anspruch auf Wahrung des Persönlichkeitsschutzes eines Verstorbenen gegen eine grobe Entstellung seines Lebensbildes hätten. Da den Beklagten ein Verschulden an der nicht als wahr erwiesenen Äußerung treffe, sei auch das Widerrufs- und das Veröffentlichungsbegehren berechtigt. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil (in seinem stattgebenden Teil) dahin ab, dass es das Klagebegehren zur Gänze abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Rechtssphäre der Klägerin sei durch die Äußerung nicht betroffen. Sie lebe in Thüringen und habe nie den Familiennamen O***** geführt. Auch in ihren Standesurkunde finde sich kein Hinweis auf diesen Namen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die mit der Klägerin in Kontakt tretenden Menschen sie wegen eines Zeitungsinterviews diskriminieren würden. Die Auffassung, dass man die Äußerung so verstehen werde, dass jemand, der Drogen verabreicht, gegenüber dem eigenen Kind kein anderes Verhalten an den Tag legen werde, sei konstruiert und nicht nachvollziehbar. Die weitere Behauptung, dass das Strafverfahren gegen die abschiebenden Beamten zum Nachteil der Klägerin beeinflusst werden könne, stelle eine unbeachtliche Kritik an der österreichischen Strafgerichtsbarkeit dar. Zur Frage des postmortalen Persönlichkeitsschutzes gehe aus der sich damit befassenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 57/98 hervor, dass ein naher Angehöriger selbst bei eigenem materiellen Interesse nicht ohne weiteres über die Persönlichkeitsrechte eines Verstorbenen verfügen könne, sondern dass es vielmehr im Einzelfall auf die Interessenabwägung ankomme. Das österreichische Recht befasse sich nur im UrhG und im StGB mit dem Schutz des Andenkens des Verstorbenen. Dass diese Regelung lückenhaft und nicht ausreichend sei, werde auch in der österreichischen Lehre nicht überzeugend dargelegt. Paragraph 1330, ABGB eigne sich schon wegen seiner Zielrichtung, nämlich Schadenersatz zu gewähren, nicht für einen postmortalen Persönlichkeitsschutz. Das Andenken an einen Toten, auf das Koziol (Haftpflichtrecht II2, 16) mit seiner Konstruktion der Treuhänderfunktion des Angehörigen abstelle, könne nicht mit Paragraph 1330, ABGB erreicht werden. Dafür komme vielmehr Paragraph 117, Absatz 3, (richtig: Paragraph 117, Absatz 5,) StGB in Frage, wo der Gesetzgeber auch klar geregelt habe, wer zur Wahrung der Interessen des Verstorbenen berufen sei. Damit sei umschrieben, in welchem Umfang ein postmortaler Persönlichkeitsschutz erforderlich sei. Es liege daher keine Gesetzeslücke vor, die durch Analogie geschlossen werden müsste. Paragraph 1330, ABGB gehe von einer noch lebenden Person aus, wie sich aus dem Wort "jemanden" in Absatz eins und der Wendung "Fortkommen eines anderen" in Absatz 2, ergebe. Nur lebende Personen könnten einen materiellen Schaden oder einen Entgang des Gewinnes haben. Ein immaterieller Schaden sei nach Paragraph 1330, ABGB nicht zu leisten. Auch eine Interessenabwägung schlage keinesfalls zu Gunsten der Klägerin aus, weil die Zuhörer des Mittagsjournals vom 22. 9. 1999 mit großer Wahrscheinlichkeit nicht auf die Idee gekommen seien, der Beklagte habe gemeint, Marcus O***** habe seiner eigenen, damals noch nicht einmal fünf Jahre alten Tochter Rauschgift gegeben. Der Umstand, dass die Klägerin nach dem Tod ihres Vaters nach Österreich gekommen sei und sich in die Medienberichterstattung habe einbeziehen lassen, bewirke ebenfalls keine Interessenabwägung zu Gunsten der Klägerin. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Frage des postmortalen Persönlichkeitsschutzes vom Obersten Gerichtshof noch nicht geklärt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist zulässig und teilweise berechtigt. Da ein Sachverhalt mit Auslandsbeziehung (Paragraph eins, Absatz eins, IPRG) vorliegt, ist zunächst die Frage des anzuwendenden Rechtes zu prüfen. Das von der Klägerin geltend gemachte Recht auf Ehre gehört zu den Persönlichkeitsrechten im Sinne des Paragraph 16, ABGB (Reischauer in Rummel ABGB II2 Paragraph 1330, Rz 1 mwN). Nach welcher Rechtsordnung die Verletzung des Rechtes auf Ehre zu beurteilen ist, wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Dazu fehlt auch eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Für das Namensrecht - ebenfalls ein Persönlichkeitsrecht, weil es nicht nur den Namen an sich, sondern auch die damit identifizierte Persönlichkeit schützt (Aicher in Rummel ABGB I3 Paragraph 43, Rz 1; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rz 110) - bestimmt Paragraph 13, Absatz 2, IPRG, dass der Schutz des Namens nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, in dem die Verletzungshandlung gesetzt wird. Da eine ausdrückliche Kollisionsnorm für den Ehrenschutz fehlt, liegt eine Gesetzeslücke vor, die gemäß Paragraph 7, ABGB in erster Linie durch Analogieschluss auszufüllen ist, kraft dessen die Rechtsfolgen nach der Formulierung des Tatbestandes unmittelbar nicht passender Normen auf den ähnlichen Fall erstreckt werden (Bydlinski in Rummel ABGB I3 Paragraph 7, Rz 3, 4). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurde für eine Lückenfüllung als am ehesten in Betracht kommende Bestimmung jene des Paragraph 13, Absatz 2, IPRG beim Schutz des Rechts zur Führung eines Familienwappens: 6 Ob 649/93, und des Rechtes am eigenen Bild: 4 Ob 89/92 analog angewendet. Auch bei behaupteten Verletzungen des mit diesen Rechten vergleichbaren Ehrenschutzes bietet sich zumindest dann, wenn nur ein Unterlassungs- und nicht auch ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB begehrt wird, in erster Linie die Anknüpfung nach Paragraph 13, Absatz 2, IPRG an. Es wurde zwar auch dieser Unterlassungsanspruch - in dem Sinn, dass beliebige Schadensstiftung vermieden werden soll - als Schadenersatzanspruch beurteilt (6 Ob 37/95 = SZ 69/12 = MR 1997, 202). Nach ständiger Rechtsprechung ist jedenfalls der Anspruch auf Widerruf rufschädigender Tatsachenbehauptungen und auf dessen Veröffentlichung (Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) als Schadenersatzanspruch anzusehen, mit dem die schon eingetretenen Wirkungen der falschen Behauptungen beseitigt werden sollen (6 Ob 2334/96 = MR 1997, 85; 6 Ob 316/97g = EvBl 1998/93 [426] mwN). Das Widerrufsbegehren dient dem Schutz von Vermögensrechten, weshalb der Gerichtsstand des Vermögens (Paragraph 99, Absatz eins, JN) für die Geltendmachung eines solchen Anspruches bejaht wurde (1 Ob 124/72 = SZ 45/72). Es kann aber hier dahingestellt bleiben, ob es diese Erwägungen rechtfertigen, Abwehransprüche gegen ehrenrührige und kreditschädigende Äußerungen dem Paragraph 48, Absatz eins, IPRG (außervertragliche Schadenersatzansprüche) zu unterstellen, sodass sich eine analoge Anwendung des Paragraph 13, IPRG erübrigt. Denn auch Paragraph 48, Absatz eins, IPRG sieht grundsätzlich - wie Paragraph 13, Absatz 2, IPRG - das Recht des Staates als maßgebend an, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Ein Fall für die Auslandsanknüpfung des Paragraph 48, Absatz eins, Satz 2 IPRG - wenn für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates besteht - liegt hier selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin in Deutschland wohnt und sich die ehrenrührige Äußerung in erster Linie gegen sie in Deutschland auswirken könnte, nicht vor, macht sie doch ausdrücklich nicht nur eigene, sondern auch die Interessen ihres verstorbenen Vaters, der zuletzt in Österreich aufhältig war, geltend; der Beklagte ist österreichischer Staatsbürger. Die Entscheidung 8 Ob 235/74 (SZ 48/28), die bei Ehrverletzungen durch ein Presseerzeugnis auf denjenigen Ort abstellt, an dem die verletzte Person ihren Hauptwirkungskreis hat, ist durch das Inkrafttreten des IPRG überholt (Reischauer in Rummel ABGB II2 Paragraph 1330, Rz 31). Beide in Betracht kommenden Bestimmungen führen daher hier zur Anwendung österreichischen Sachrechts, wovon auch die Vorinstanzen ausgegangen sind.

Die Klägerin stützt ihren Anspruch einerseits auf ihr eigenes Persönlichkeitsrecht, andererseits auf das postmortale Persönlichkeitsrecht ihres verstorbenen Vaters, zu dessen Schutz sie sich als nahe Angehörige und Erbin berufen erachtet.

Zur Behauptung der eigenen Betroffenheit:

Anspruchsberechtigt nach Paragraph 1330, ABGB ist der Betroffene, das ist jene Person, in deren rechtlich geschützte Sphäre durch eine Äußerung eingedrungen wurde. Bei der Beurteilung, ob eine nicht namentlich genannte Person von der beleidigenden Äußerung betroffen ist, kommt es nicht darauf an, wie die Äußerung gemeint war, sondern nur darauf wie ein nicht bloß unbeträchtlicher Teil des Publikums die Äußerung auffasst und mit wem es den darin enthaltenen Vorwurf in Verbindung bringt (4 Ob 107/92 = MR 1993, 16; SZ 69/12; 6 Ob 2037/96v = MR 1997, 254; 6 Ob 231/01s).

Daraus folgt zunächst, dass von der strittigen Äußerung der Verstorbene Marcus O***** betroffen war, auch wenn dieser Name nicht vom Beklagten selbst, sondern vom Moderator der Rundfunksendung im Zusammenhang mit der Äußerung des Beklagten gebraucht wurde. Einem am aktuellen Tagesgeschehen und an Innenpolitik interessierten Hörer des "Mittagsjournals" konnte gar nicht verborgen bleiben, dass sich die Äußerung auf Marcus O***** bezog, erregte doch dessen Tod großes Aufsehen und war über Monate hindurch immer wieder Thema medialer Berichterstattung.

Zu Recht hat aber das Berufungsgericht einen Eingriff in die eigene Rechtssphäre der Klägerin verneint. Die Frage eines über den Tod hinaus wirkenden Persönlichrechtsrechtes des Verstorbenen und die damit geschützten Interessen sind von der Frage zu unterscheiden, ob eigene Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und deren Interessen durch eine Ehrverletzung beeinträchtigt oder verletzt wurden. Zwar sind durchaus Fälle denkbar, in denen ehrenrührige oder kreditschädigende Angriffe, die vordergründig eine bestimmte Person zum Ziel haben, auch entsprechend massiv in die Rechte von deren Angehörigen eingreifen können, selbst wenn diese nicht mitgenannt wurden. Im vorliegenden Fall ist aber ein solcher die Klägerin in ihrer eigenen Ehre treffender Bezug nicht herzustellen. Weder in der strittigen Äußerung selbst noch in der Rundfunksendung erfolgte ein Hinweis auf Kinder oder überhaupt Familienangehörige des Klägers oder auf die Familie, in deren Haushalt die Klägerin nunmehr lebt. Wie die Namensgebung des Ehemannes der Mutter bereits im Jahr 1997 und der Aufenthalt des Marcus O***** in Österreich, von wo aus er abgeschoben werden sollte, zeigen, bestand zwischen der Klägerin und ihrem leiblichen Vater längst keine Haushaltsgemeinschaft mehr, falls eine solche überhaupt jemals vorgelegen sein sollte. Die Klägerin wächst in einem von ihrem Vater völlig getrennten Familienverband auf. Wenn auch durch die Medienberichterstattung einem breiten Publikum die Verwandtschaft der Klägerin zu Marcus O***** bekannt geworden war, bot sich jedenfalls infolge dieser auch für Außenstehende erkennbaren Umstände überhaupt kein Anlass zur Annahme, die Klägerin wachse in einem Verbrecher- und Drogenmilieu auf und sei selbst diesem Milieu zuzuordnen. Insbesondere bestand auch kein Grund zur Annahme, die Klägerin sei womöglich bereits selbst Drogenkonsumentin oder gar Drogendealerin, wogegen außer der räumlichen und familiären Trennung von ihrem Vater schon die Tatsache sprach, dass sie damals erst vier Jahre alt war.

Dieses Ergebnis entspricht auch der deutschen Rechtsprechung, die zur Frage der Mitbetroffenheit von Angehörigen des Beleidigten bei insoweit vergleichbarer Rechtslage eine restriktive Haltung einnimmt. Auch in Deutschland wird das Bestehen eines zivilrechtlichen Ehrenschutzes allgemein anerkannt. Er wird dort in den Schutzbereich der allgemeinen Persönlichkeitsrechte und damit in jenen des Paragraph 823, Absatz eins, BGB einbezogen (Ehmann in Erman/Westermann, Handkommentar zum BGB9 römisch eins, Anhang zu Paragraph 12, BGB Rz 115 ff mwN). Es wird zwar die Frage der Betroffenheit desjenigen, der nach dem Eindruck des Adressatenkreises mit der beleidigenden Äußerung gemeint war, auch ohne Namensnennung gleich wie in Österreich bejaht (BGHZ 50, 133 = DJZ 1968, 697 ["Mephisto"]). Die Betroffenheit von Angehörigen wurde aber etwa in folgenden Fällen verneint: Die Behauptung, der Ehemann habe mit einer anderen Frau die Ehe gebrochen, sei keine Beleidigung der Ehefrau (BGH NJW 1970, 1599); die Behauptung, die Söhne seien homosexuell, sei keine Beleidigung des Vaters (BGH NJW 1969, 1110); der Bruder desjenigen, dessen Familienname im Zusammenhang mit einem von ihm begangenen schweren Verbrechen in der Zeitung genannt werde, sei nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt (BGH NJW 1980, 1790); die Verdächtigung des Vaters als Mörder verletze nicht die Ehre der Tochter (BGH NJW 1974, 1371 = GRUR 1974, 797). In diesem Fall ("Fiete Schulze") war der Vater der Klägerin als "Killer" bezeichnet worden. Der BGH führte aus, dass die den Vorwurf enthaltende Veröffentlichung allein gegen den Vater der Klägerin gerichtet gewesen sei. Weder die Klägerin noch die Familie ihres Vater sei in dem Artikel erwähnt worden. Selbst aus einer spezifischen Kränkung der Familie als solcher erwachse den zu diesem Kreis gehörenden Personen kein eigener Anspruch auf Geldentschädigung.

Da hier auf Grund der aufgezeigten Umstände nicht anzunehmen ist, dass das Hörerpublikum der Rundfunksendung, in deren Rahmen die Äußerung verbreitet wurde, davon ausging, die Klägerin stehe unter dem schlechten Einfluss ihres Vaters oder sei selbst Drogen- oder Verbrecherkreisen zuzuordnen, ist ihre (Mit-)Betroffenheit zu verneinen, und zwar sowohl im Sinn des Paragraph 1330, Absatz eins, als auch des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB.

Die Verletzung des Paragraph 1330, Absatz 2, setzt voraus, dass der Kredit, der Erwerb oder das Fortkommen durch die Verbreitung der unwahren Tatsache gefährdet ist. Unter Kredit ist allgemein die finanzielle Bonität einer Person zu verstehen. Erwerb ist jede gewinnorientierte wirtschaftliche Tätigkeit; beim Selbständigen kann etwa die Möglichkeit, weitere Aufträge zu erhalten und höhere Umsätze zu tätigen, beim Unselbständigen das Arbeitseinkommen bzw der Bestand des Dienstverhältnisses gefährdet sein. Berufliches Fortkommen ist die Möglichkeit, eine bestimmte Position zu erreichen bzw eine Aufstiegschance wahrzunehmen oder zu verbessern (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht, 35 f). Der genannte Anspruch kommt nicht in Betracht, wenn die Äußerung mit der wirtschaftlichen oder beruflichen Situation in keinem Zusammenhang steht, wobei jedoch Kreditschädigungseignung genügt, wenn wirtschaftlich bedeutende Verhältnisse oder Beziehungen durch eine Tatsachenbehauptung geschädigt werden können (Korn/Neumayer aaO 37). Von einer solchen Gefährdung kann hier aber schon mit Rücksicht auf das Vorschulalter der Klägerin im Zeitpunkt der Äußerung nicht ausgegangen werden. Im Alter von vier Jahren ist mangels anderer Anhaltspunkte die finanzielle Bonität mangels eigener Teilnahme am Wirtschaftsleben ohne Bedeutung. Die Klägerin geht noch keinem Erwerb nach. Ihr berufliches Fortkommen kann nicht einmal durch allfällige schulische Schwierigkeiten oder Nachteile in ihrer Ausbildung gefährdet sein, weil sie noch nicht zur Schule geht. Die Äußerung könnte sich daher erst nach Jahren kreditschädigend im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB auswirken. Eine derart lang andauernde Fernwirkung der Äußerung ist aber auszuschließen. Jahre später wird kaum jemand mehr die Person der Klägerin auf Grund der strittigen Äußerung mit der Drogenszene, sei es auch nur in Form der Angehörigkeit des Vaters zu dieser Szene, in Verbindung bringen. Die Argumentation der Klägerin, die Äußerung könne sich für sie deshalb wirtschaftlich nachteilig auswirken, weil im Strafverfahren mitentscheidende Laienrichter zu einem Freispruch der im Zusammenhang mit dem Tod ihres Vaters belangten Beamten und damit zu einer Ablehnung ihrer Privatbeteiligtenansprüche veranlasst werden könnten, wurde vom Berufungsgericht zu Recht als spekulativ und rechtlich unerheblich abgetan. Sie vermag damit nicht einmal einen strafrechtlich oder zivilrechtlich relevanten Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund aufzuzeigen.

Zum postmortalen Persönlichkeitsschutz des verstorbenen Vaters der Klägerin:

Die Persönlichkeitsrechte zählen zu den unvererblichen Rechten. Dies steht jedoch einem postmortalen Persönlichkeitsschutz nicht entgegen. Der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 16, ABGB, wonach jeder Mensch angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte hat und daher als Person zu betrachten ist, nicht als bloßer Programmsatz, sondern als Zentralnorm unserer Rechtsordnung anzusehen ist. Diese Norm anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert. Aus dieser Bestimmung und anderen sich aus der Rechtsordnung ergebenden Grundwerten wird das Persönlichkeitsrecht jedes Menschen auf Achtung seines

Privatbereiches und seiner Geheimsphäre abgeleitet (1 Ob 550/84 = SZ

57/98; 1 Ob 341/99z = EvBl 2000/216 [904] = NZ 2001, 205 = RdM 2001, 153 je mwN). In SZ 57/98 wurde anlässlich der zu klärenden Frage, ob Erben und nahe Angehörige ein Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte des Verstorbenen haben, aus diesen Grundsätzen und mit Hinweis auf die überwiegende österreichische Lehre die Schutzwürdigkeit der Ehre und der Privatsphäre des Verstorbenen bejaht. Denn Persönlichkeitsrechte hätten insgesamt den Zweck, die freie Entfaltung der Persönlichkeit möglichst weitgehend zu gewährleisten. Dieses Ziel könne nur verwirklicht werden, wenn auch nach dem Tod ein gewisser Schutz bestehen bleibe. Dies gelte insbesondere für den Schutz der Ehre und der Privatsphäre des Verstorbenen. Auch in 1 Ob 341/99z (= EvBl 2000/216 [904]), in der ebenfalls ein Recht eines Angehörigen eines Verstorbenen auf ärztliche Auskunft über eine (psychische) Erkrankung des Verstorbenen behauptet worden war, ging der Oberste Gerichtshof vom Bestehen eines postmortalen Persönlichkeitsrechtes (dort im Besonderen: auf Geheimnisschutz) aus.

Die Rechtsprechung in Deutschland anerkennt bereits seit der Entscheidung BGHZ 15, 249, 259 - "Cosima Wagner" (= DJZ 1955, 211, 214 mit Anmerkung von Ulmer) ein allgemeines postmortales Persönlichkeitsrecht. Den gegen diese Auffassung erhobenen Bedenken eines Teiles der deutschen Lehre hielt der Bundesgerichtshof in BGHZ 50, 133 (= DJZ 1968, 697 mit Anmerkung von Neumann-Duesberg) - "Mephisto" - entgegen, es sei allgemein anerkannt, dass der Verstorbene nicht nur übertragbare materielle Werte hinterlasse, sondern dass auch immaterielle Güter seinen Tod überdauerten, die verletzbar und auch nach dem Tod noch schutzwürdig seien. Jedenfalls bei Unterlassungsansprüchen gegen grobe Entstellungen des Lebensbildes des Verstorbenen seien keine überzeugenden Gründe dafür ersichtlich, dass der persönlichkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch trotz Fortbestehens des verletzbaren und schutzwürdigen Gutes in dem Augenblick völlig erlöschen solle, in dem dieses Lebensbild seinen Abschluss gefunden habe und der Angegriffene sich nicht mehr selbst verteidigen könne. Es sei nicht entscheidend, dass das Persönlichkeitsrecht - abgesehen von seinen vermögenswerten Bestandteilen - als höchstpersönliches Recht übertragbar und unvererblich sei. Die Rechtsordnung könne Gebote und Verbote für das Verhalten der Rechtsgenossen zum Schutz verletzungsfähiger Rechtsgüter auch unabhängig vom Vorhandensein eines lebenden Rechtssubjektes vorsehen und namentlich Unterlassungsansprüche der in Rede stehenden Art durch jemanden wahrnehmen lassen, der nicht selbst Subjekt eines entsprechenden Rechtes sei, wenn der ursprüngliche Träger dieses Rechtes durch den Tod die Rechtsfähigkeit verloren habe. Der BGH setzt unter Verweis auf Paragraph 22, Kunsturhebergesetz, Paragraph 83, dUrhG vergleiche Paragraphen 77,, 78 öst.UrhG) und Paragraph 189, dStGB vergleiche Paragraph 117, StGB) fort, dass die Rechtsordnung diese Lösung bereits seit langer Zeit vorsehe und erst recht nach der verfassungsrechtlichen Wertordnung des Grundgesetzes nicht mehr angenommen werden könne, dass nach dem Tod einer Person zwar deren übertragbare Rechte an materiellen Gütern fortbestünden, dagegen das durch ihre Leistungen erworbene, unter Umständen viel nachhaltiger im Gedächtnis der Nachwelt fortlebende Ansehen Eingriffen Dritter schutzlos preisgegeben wäre. Artikel eins, Grundgesetz, der die Würde des Menschen für unantastbar erkläre (in diesem Sinne für den österreichischen Rechtsbereich Paragraph 16, ABGB) und Artikel 2, Grundgesetz, der das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit festlege, dienten zwar vorwiegend dem Schutz der Persönlichkeitsbelange des in der Rechtsgemeinschaft noch tätigen Bürgers. Da die Wertentscheidung des Grundgesetzgebers im Grundrechtskatalog zu Gunsten eines umfassenden Schutzes der Menschenwürde keine zeitliche Begrenzung auf das Leben des Menschen erkennen lasse, sei nicht einzusehen, warum der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zwangsläufig mit dem Tod sein Ende finden sollte. Der BGH tritt weiters auch dem Argument entgegen, dass dem Betroffenen die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben müsse, ob er bei Angriff auf sein Persönlichkeitsrecht seinen Unterlassungsanspruch im Wege einer Klage verfolgen wolle. Denn es hinge dann vom Zufall ab, ob eine vor dem Tod begangene Handlung des Verletzten noch rechtzeitig bekannt geworden sei. Dass der höchstpersönliche Charakter der immateriellen Persönlichkeitsrechte nicht dazu nötige, die Rechtsverfolgung von einer Ermächtigung des Verletzten abhängig zu machen, werde auch durch die erwähnten, vom Gesetzgeber bereits näher geregelten Fälle einer Wahrnehmungsbefugnis (wie im Urheber- und Strafrecht) bestätigt. In seinen weiteren Ausführungen nimmt der BGH zur Frage Stellung, wer zur Wahrnehmung des Persönlichkeitsschutzes eines Verstorbenen befugt ist. Er führt aus, dass der höchstpersönliche Charakter des Rechtes zwar rechtfertige, dass in Ermangelung entgegenstehender anderweitiger Regelungen in erster Linie der vom Verstorbenen zu Lebzeiten Berufene als Wahrnehmungsberechtigter anzusehen sei. Ferner kämen aber in Analogie zu den vom Gesetzgeber bereits näher geregelten Fällen die nahen Angehörigen des Verstorbenen in Betracht, wozu jedenfalls der Adoptivsohn des Verstorbenen (der in dem zu Grunde liegenden Fall als Kläger auftrat), zu zählen sei.

Das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 30, 173 - "Mephisto II") vertrat hiezu die Ansicht, dass das postmortale zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht und damit die zitierte Entscheidung des BGH zwar nicht mit Artikel 2, Bonner Grundgesetz gerechtfertigt werden könne, aber insoweit durch die Menschenwürde dessen Artikel eins, Absatz eins, getragen werde. In Folgeentscheidungen fasste der BGH diese Erkenntnisse nunmehr dahin zusammen, dass der rechtliche Schutz der Persönlichkeit gemäß Artikel eins, Absatz eins, GG nicht mit dem Tode ende; vielmehr bestehe der allgemeine Wert- und Achtungsanspruch fort, sodass das fortwirkende Lebensbild eines Verstorbenen weiterhin wenigstens gegen grobe ehrverletzende Beeinträchtigungen geschützt werde (GRUR 1974, 797 - "Fiete Schulze"; GRUR 1984, 908 - "Frischzellenkosmetik"; DJZ 1990, 37 - "Emil Nolde", mit insoweit zustimmender Anmerkung von Schack). Die nahen Angehörigen werden hiebei grundsätzlich als prozessführungsbefugt angesehen, soferne nicht Sondervorschriften anderes bestimmten. Dass der Achtungsanspruch über den Tod hinaus wirkt, ist in der deutschen Rechtsprechung und Lehre jedenfalls unstreitig (Sachs, Kommentar zum Grundgesetz2, Artikel 2, GG Rz 78; weitere Nachweise bei Prietl, Die ärztliche Schweigepflicht nach dem Tod des Patienten, RdM 1995, 6, insb FN 3).

Auch die österreichische Lehre anerkennt nunmehr einhellig den Schutz der Persönlichkeit eines Verstorbenen selbst über dessen Tod hinaus (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch II, 17; Raschauer, Namensrecht 272; Schnizer, Rechte des Toten? FS Maresch 383; Prietl aaO; Aicher in Rummel I3 Paragraph 16, ABGB Rz 28, der in der ersten Auflage noch die Ansicht vertrat, dass nur die Persönlichkeitsrechte der Angehörigen, in deren Andenken der Verstorbene fortlebe, geschützt würden; Edlbacher, Der Stand der Persönlichkeitsrechte in Österreich, ÖJZ 1983, 423; Roswitha Doralt, Der Schutz des Lebensbildes, ÖJZ 1973, 645; Posch in Schwimann ABGB2 Paragraph 16, Rz 48; F. Bydlinski, Paradoxer Geheimnisschutz post mortem? JBl 1999, 553). Das aus Paragraph 16, ABGB abzuleitende Persönlichkeitsrecht beruhe zudem auf Wertungen, die aus einer Reihe von Vorschriften, die über die gesamte Rechtsordnung verstreut seien, hervorkommen. Diese hätten den Zweck, die freie Entfaltung der Persönlichkeit möglichst weitgehend zu gewährleisten. Dieses Ziel könne nur verwirklicht werden, wenn auch nach dem Tod ein gewisser Schutz bestehen bleibe. Herangezogen werden insbesondere die Bestimmungen der Paragraphen 117, Absatz 5, (vormals Paragraph 117, Absatz 3, StGB bzw Paragraph 495, Absatz 3, StG) und 190 StGB, Paragraphen 77, Absatz 2,, 78 Absatz 2, UrhG und Paragraph 62 a, Absatz eins, KAG (Organexplantation). Die Berechtigung zumindest der nahen Angehörigen des Verstorbenen zur Durchsetzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes ist in der österreichischen Lehre ebenfalls allgemein anerkannt und wurde auch bereits vom Obersten Gerichtshof in den Entscheidungen SZ 57/98 und 1 Ob 341/99z bejaht, wenn auch unterschiedliche Auffassungen dahin bestehen, ob diese im Sinn einer "treuhändischen Nachfolge" oder auf Grund eigenen Rechtes infolge ihres Interesses am Ruf des Verstorbenen hiezu legitimiert sind vergleiche zuletzt F. Bydlinski aaO JBl 1999, 553 mit Wiedergabe des Meinungsstandes in Österreich und Deutschland).

Demgegenüber vermögen die Argumente des Berufungsgerichtes zur Verneinung eines postmortalen Ehrenschutzes nicht zu überzeugen. Die aufgezeigten, von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze sind vielmehr auch im vorliegenden Fall heranzuziehen. Dass durch die durch nichts erwiesene Behauptung, der Verstorbene sei Drogendealer gewesen und habe Kinder ruiniert, sein Lebensbild nachhaltig negativ entstellt wurde, bedarf keiner näheren Ausführung. Die Äußerung erfolgte erst einige Monate nach dem Tod des Betroffenen und zu einem Zeitpunkt, als das Medieninteresse an den Umständen seines Todes und seiner Persönlichkeit noch anhielt. Damit ist jedenfalls noch von einem schützenswerten Interesse auszugehen, sodass sich im vorliegenden Fall nicht die Frage stellt, ob die Dauer des Schutzes etwa in Analogie zu Paragraphen 77, Absatz 2 und 78 Absatz 2, UrhG mit einem absoluten Zeitraum zu begrenzen ist vergleiche Aicher in Rummel, ABGB I3 aaO), oder ob in jedem Fall eine Güterabwägung dahin stattzufinden hat, inwieweit das Rechtsschutzbedürfnis an der Nichtverfälschung des Lebensbildes durch den Lauf der Zeit und die verblassende Erinnerung an den Verstorbenen vorzunehmen ist (BGH in DJZ 1968, 697 - "Mephisto").

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die aktive Klagslegitimation der Klägerin als Tochter des verstorbenen Marcus O***** zur Wahrung des Schutzes seiner Persönlichkeit gegen die Äußerungen des Beklagten zu bejahen ist.

Allerdings ist nur der Unterlassungsanspruch berechtigt. Dass die Äußerung den Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB erfüllt, wurde bereits ausgeführt. Diese Bestimmung sieht im Gegensatz zu Absatz 2, aber kein Recht auf Widerruf vor. Der Widerruf und die Veröffentlichung desselben kann nach ständiger Rechtsprechung nur begehrt werden, wenn auch der Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB verwirklicht ist. Dies setzt voraus, dass der Kredit, der Erwerb und das Fortkommen des Betroffenen durch die Verbreitung der unwahren Tatsache gefährdet ist. Bei Zugrundelegung des bereits aufgezeigten Verständnisses dieser Begriffe liegt auf der Hand, dass ein bereits Verstorbener durch die strittige Äußerung nicht in diesem Sinn gefährdet sein kann. Ob es genügt, dass sich gegen einen Verstorbenen gerichtete kreditschädigende Äußerungen auch noch auf vom Nachlass oder den Erben als Universalrechtsnachfolger vorzunehmende Geschäfte auswirken, kann hier dahingestellt bleiben, weil Derartiges nicht behauptet wurde. Ein Anspruch nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB kommt daher nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0085170; RS0031688; Korn/Neumayer aaO 75; Harrer in Schwimann ABGB2 Paragraph 1330, Rz 28). Der Widerrufsanspruch ist kein Strafanspruch (6 Ob 50/01y). Ein ideeller Schadenersatz nach Paragraph 1330, ABGB steht nicht zu vergleiche F. Bydlinski, Ersatz ideellen Schadens als sachliches und methodisches Problem, JBl 1965, 237). Dies entspricht auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers der 3. Teilnovelle zum ABGB, mit der Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB eingeführt wurde (78 der Blg zu den stenProt des Herrenhauses römisch XXI. Session 1912, 401, 402).

Es ist daher in teilweiser Abänderung der Urteile der Vorinstanzen dem Unterlassungsbegehren, soweit dies hinreichend konkretisiert war, stattzugeben, während das darüber hinaus ganz allgemein formulierte Unterlassungsbegehren infolge dessen gänzlicher Unbestimmtheit (6 Ob 98/01g) und das gesamte Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren abzuweisen sind.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Nach der Bewertung des Streitgegenstandes ist in allen Instanzen von einem Obsiegen der Klägerin im Ausmaß von etwa 75 % auszugehen. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz der Hälfte ihrer Kosten, während sie dem Beklagten 25 % von dessen Barauslagen zu ersetzen hat.

Anmerkung

E66563 6Ob283.01p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00283.01P.0829.000

Dokumentnummer

JJT_20020829_OGH0002_0060OB00283_01P0000_000