Die Überprüfung bestätigender Beschlüsse, die eine Rechtsgestaltung nach dem Landpachtgesetz aus materiellen Gründen ablehnen, ist dem Obersten Gerichtshof aber verwehrt (MietSlg 42.425 = RZ 1991/16 = WoBl 1991/164 = EvBl 1991/55; MietSlg 47.499): Nach § 12 Z 2 LPG sind auf das Verfahren nach dem Landpachtgesetz auf das Rechtsmittel des Rekurses die Bestimmungen der ZPO anzuwenden. Dies wurde durch das Revisionsrechtsanpassungsgesetz, BGBl 1989/654, nicht geändert. Bereits vor der Wertgrenzennovelle 1989 hatte der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass in Landpachtsachen Revisionsrekurse gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig sind (MietSlg 39.607 ua). Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (MietSlg 42.425, 47.499).Die Überprüfung bestätigender Beschlüsse, die eine Rechtsgestaltung nach dem Landpachtgesetz aus materiellen Gründen ablehnen, ist dem Obersten Gerichtshof aber verwehrt (MietSlg 42.425 = RZ 1991/16 = WoBl 1991/164 = EvBl 1991/55; MietSlg 47.499): Nach Paragraph 12, Ziffer 2, LPG sind auf das Verfahren nach dem Landpachtgesetz auf das Rechtsmittel des Rekurses die Bestimmungen der ZPO anzuwenden. Dies wurde durch das Revisionsrechtsanpassungsgesetz, BGBl 1989/654, nicht geändert. Bereits vor der Wertgrenzennovelle 1989 hatte der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass in Landpachtsachen Revisionsrekurse gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig sind (MietSlg 39.607 ua). Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (MietSlg 42.425, 47.499).
Da somit eine echte bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt, ist - unabhängig vom Ausspruch des Rekursgerichtes - das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel unzulässig (Kodek in Rechberger aaO, Rz 1 zu § 528).Da somit eine echte bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt, ist - unabhängig vom Ausspruch des Rekursgerichtes - das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel unzulässig (Kodek in Rechberger aaO, Rz 1 zu Paragraph 528,).
Die von den Antragsgegnern eingebrachte Beantwortung des Revisionsrekurses ist jedenfalls unzulässig, weil kein Fall des § 521a ZPO gegeben ist. Art 6 MRK, aus welchem die Antragsgegner die angebliche Zulässigkeit einer Rechtsmittelbeantwortung ableiten wollen, enthält zur Frage der Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen keinen Hinweis, geschweige denn dazu, ob Rechtsmittel einseitig oder zweiseitig zu sein haben (stRSpr RIS-Justiz RS0043962).Die von den Antragsgegnern eingebrachte Beantwortung des Revisionsrekurses ist jedenfalls unzulässig, weil kein Fall des Paragraph 521 a, ZPO gegeben ist. Artikel 6, MRK, aus welchem die Antragsgegner die angebliche Zulässigkeit einer Rechtsmittelbeantwortung ableiten wollen, enthält zur Frage der Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen keinen Hinweis, geschweige denn dazu, ob Rechtsmittel einseitig oder zweiseitig zu sein haben (stRSpr RIS-Justiz RS0043962).