Rechtssatz für 7Ob715/83 7Ob585/86 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020880

Geschäftszahl

7Ob715/83; 7Ob585/86; 1Ob27/89 (1Ob28/89); 1Ob681/89; 8Ob171/98z; 6Ob42/99s; 6Ob59/00w

Entscheidungsdatum

23.11.2000

Norm

ABGB §1117
  1. ABGB § 1117 heute
  2. ABGB § 1117 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei der Möglichkeit der vorzeitigen Auflassung des Bestandverhältnisses durch den Bestandnehmer gemäß Paragraph 1117, ABGB handelt es sich um eine Folge der Gewährleistungspflicht des Bestandgebers, die von keinem Verschulden abhängt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 715/83
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 7 Ob 715/83
  • 7 Ob 585/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 7 Ob 585/86
    Vgl auch; nur: Bei der Möglichkeit der vorzeitigen Auflassung des Bestandverhältnisses durch den Bestandnehmer gemäß § 1117 ABGB handelt es sich um eine Folge der Gewährleistungspflicht des Bestandgebers. (T1) Veröff: JBl 1987,180 = SZ 59/127
  • 1 Ob 27/89
    Entscheidungstext OGH 15.11.1989 1 Ob 27/89
    Auch
  • 1 Ob 681/89
    Entscheidungstext OGH 15.11.1989 1 Ob 681/89
    Auch; Veröff: JBl 1990,375
  • 8 Ob 171/98z
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 8 Ob 171/98z
    Auch
  • 6 Ob 42/99s
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 6 Ob 42/99s
    Vgl; nur T1
  • 6 Ob 59/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 59/00w
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 73/180

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020880

Dokumentnummer

JJR_19840712_OGH0002_0070OB00715_8300000_002

Rechtssatz für 6Ob59/00w 1Ob113/02b 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114566

Geschäftszahl

6Ob59/00w; 1Ob113/02b; 6Ob18/05y; 5Ob257/05p; 3Ob98/08w

Entscheidungsdatum

11.06.2008

Norm

ABGB §1096 Abs1 C
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei einem Bestandvertrag über Geschäftsräumlichkeiten in einem Einkaufszentrum können umfangreiche Leerstehungen in diesem Einkaufszentrum Anlass für eine Mietzinsreduktion sein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 59/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 59/00w
    Veröff: SZ 73/180
  • 1 Ob 113/02b
    Entscheidungstext OGH 14.10.2002 1 Ob 113/02b
    Verstärkter Senat; Ähnlich; Beisatz: Ein durch die entgegen vertraglicher Verpflichtungen des Bestandgebers erfolgte Eröffnung von Konkurrenzunternehmen im Einzugsbereich des Bestandobjekts (mit-)verursachter erheblicher Rückgang des Geschäftserfolgs des Bestandnehmers rechtfertigt ein Zinsminderungs- bzw -befreiungsbegehren gemäß § 1096 Abs 1 ABGB. (T1); Veröff: SZ 2002/132
  • 6 Ob 18/05y
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 6 Ob 18/05y
    Auch; Beisatz: Hier: „Multifunktionale Zentrum", das aus Büroräumen, einem Hotelbetrieb und verschiedenen Geschäftsbetrieben inklusive bestimmter Freizeitbetriebe, bestehen sollte. (T2)
  • 5 Ob 257/05p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2005 5 Ob 257/05p
    Beisatz: Leerstehungen an einem als Urban Entertainment Center (UEC) geplanten Standort als Auswirkung des allgemeinen Risikos der Beteiligung am Geschäftsleben bei freier Marktwirtschaft rechtfertigen nicht die vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses. (T3)
  • 3 Ob 98/08w
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 3 Ob 98/08w
    Beisatz: Die Bezeichnung eines Prozentsatzes an Leerstehungen in einem Einkaufszentrum, ab dem Zinsminderungsansprüche bejaht werden können, ist nicht möglich, weil die Verletzung des bedungenen Gebrauchs eines Bestandobjekts immer von den Umständen des Einzelfalls abhängt. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114566

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008

Dokumentnummer

JJR_20001123_OGH0002_0060OB00059_00W0000_001

Rechtssatz für 6Ob59/00w 5Ob220/09b 4O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114568

Geschäftszahl

6Ob59/00w; 5Ob220/09b; 4Ob48/11d

Entscheidungsdatum

12.04.2011

Rechtssatz

Die vorzeitige Auflösung von Bestandverhältnissen kommt nicht in Betracht, wenn die betreffenden Umstände schon bei Abschluss des Bestandvertrages in Kauf genommen oder sogar schon bekannt waren und denen noch dazu durch eine entsprechende Vertragsgestaltung Rechnung getragen wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 59/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 59/00w
    Veröff: SZ 73/180
  • 5 Ob 220/09b
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 220/09b
    Vgl; Beisatz: Der vom Vertrag gewollte Zustand kann das Auflösungsbegehren nicht rechtfertigen. (T1)
  • 4 Ob 48/11d
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 48/11d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei Abschluss des Bestandvertrages in einem Einkaufszentrum war die Errichtung eines Konkurrenzbetriebes bekannt und ein Umsatzrückgang daher objektiv vorhersehbar. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114568

Im RIS seit

23.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011

Dokumentnummer

JJR_20001123_OGH0002_0060OB00059_00W0000_003

Rechtssatz für 6Ob518/90 6Ob588/91 10O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020319

Geschäftszahl

6Ob518/90; 6Ob588/91; 10Ob2033/96k; 4Ob249/97i; 6Ob59/00w; 3Ob274/02v; 8Ob11/04g; 6Ob182/04i; 1Ob25/08w; 3Ob145/08g; 5Ob20/17b

Entscheidungsdatum

27.06.2017

Rechtssatz

Die wirtschaftliche Funktion des vom Bestandnehmer zu führenden Unternehmens für jenes des Bestandgebers ist in den Fällen einer räumlichen Einbindung des Bestandnehmerunternehmens in das des Bestandgeber im Zweifelsfall Anhaltspunkt für die Vertragsauslegung, insbesondere für die Annahme einer schlüssig vereinbarten Betriebspflicht als Indiz für das Vorliegen einer Unternehmenspacht (und keiner bloßen Geschäftsraummiete).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 518/90
    Entscheidungstext OGH 18.01.1990 6 Ob 518/90
  • 6 Ob 588/91
    Entscheidungstext OGH 05.09.1991 6 Ob 588/91
    Beisatz: Hier: Einkaufszentrum (T1)
  • 10 Ob 2033/96k
    Entscheidungstext OGH 07.05.1996 10 Ob 2033/96k
    Vgl auch
  • 4 Ob 249/97i
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 249/97i
    Vgl auch; Beisatz: Das wirtschaftliche Interesse des Betreibers eines Einkaufszentrums liegt nicht nur in der Erzielung eines Bestandzinses für die beigestellten Räume; vielmehr besteht ein besonderes eigenes Interesse an dem Betrieb der einzelnen Unternehmen in den für den erwünschten "Branchenmix" erforderlichen Geschäftszweigen. Die Beklagte wiederum zieht die Vorteile nicht nur aus den ihr beigestellten Räumen und den Gemeinschaftsflächen, sondern auch aus der Existenz des Einkaufszentrums und dessen good will, kommen doch viele Kunden nur deshalb zu ihr, weil sie im Zuge desselben Einkaufs auch andere Besorgungen im Einkaufszentrum erledigen können. Unter diesen Verhältnissen tritt das Interesse an den bloßen Räumlichkeiten zurück; von einer Geschäftsraummiete kann bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hier nicht mehr gesprochen werden. (T2)
    Veröff: SZ 70/184
  • 6 Ob 59/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 59/00w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 nur: Das wirtschaftliche Interesse des Betreibers eines Einkaufszentrums liegt nicht nur in der Erzielung eines Bestandzinses für die beigestellten Räume; vielmehr besteht ein besonderes eigenes Interesse an dem Betrieb der einzelnen Unternehmen in den für den erwünschten "Branchenmix" erforderlichen Geschäftszweigen. Die Beklagte wiederum zieht die Vorteile nicht nur aus den ihr beigestellten Räumen und den Gemeinschaftsflächen, sondern auch aus der Existenz des Einkaufszentrums und dessen good will, kommen doch viele Kunden nur deshalb zu ihr, weil sie im Zuge desselben Einkaufs auch andere Besorgungen im Einkaufszentrum erledigen können. (T3)
    Veröff: SZ 73/180
  • 3 Ob 274/02v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2002 3 Ob 274/02v
    Vgl auch; Beisatz: Soweit jedoch der Bestandgeber ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Betrieb des Unternehmens des Bestandnehmers hat, tritt das Interesse des Bestandnehmers an der bloßen Überlassung von Räumen zurück. Von Geschäftsraummiete kann dann bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht mehr gesprochen werden. (T4)
    Beisatz: Hier: Selbständig betriebenes Institut für Computertomographie, das im Wesenskern deutliche Parallelen zur Rechtsnatur von Bestandverträgen, die sich auf Einkaufszentren und Bahnhöfe als Standorte beziehen, aufweist. (T5)
    Veröff: SZ 2002/160
  • 8 Ob 11/04g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 8 Ob 11/04g
  • 6 Ob 182/04i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 182/04i
  • 1 Ob 25/08w
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 25/08w
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Bestandvertrag zum Betrieb einer Tabaktrafik in einem Krankenhaus - Geschäftsraummiete. (T6)
  • 3 Ob 145/08g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 145/08g
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Nur während jeweils fünf bis neun Tage pro Jahr dauernden Messen ist eine einem Einkaufszentrum ähnliche Situation im Sinn eines „Branchenmix" gegeben. Daher ist das Bestandverhältnis als Mietvertrag zu qualifizieren (keine Unternehmenspacht). (T7)
  • 5 Ob 20/17b
    Entscheidungstext OGH 27.06.2017 5 Ob 20/17b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang eines Gastronomieunternehmens mit der Veranstaltungstätigkeit eines Kulturvereins, der im Bestandvertrag in detaillierten Vereinbarungen über Kooperation, Betriebsführung und Betriebspflicht seinen Niederschlag findet; Unternehmenspacht bejaht. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020319

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2017

Dokumentnummer

JJR_19900118_OGH0002_0060OB00518_9000000_001

Rechtssatz für 6Ob59/00w 8Ob82/18v

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114567

Geschäftszahl

6Ob59/00w; 8Ob82/18v

Entscheidungsdatum

25.06.2018

Rechtssatz

Das Recht, die Vertragsauflösung nach Paragraphen 1117,, 1118 ABGB geltend zu machen, kann durch grundlose Nichtausübung während längerer Zeit verloren gehen, weil dieses Verhalten als Verzicht gedeutet werden kann. An die Annahme eines solchen Verzichtes sind besonders strenge Maßstäbe anzulegen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 59/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 59/00w
    Veröff: SZ 73/180
  • 8 Ob 82/18v
    Entscheidungstext OGH 25.06.2018 8 Ob 82/18v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114567

Im RIS seit

23.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Dokumentnummer

JJR_20001123_OGH0002_0060OB00059_00W0000_002

Rechtssatz für 2Ob430/58 8Ob162/62 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018377

Geschäftszahl

2Ob430/58; 8Ob162/62; 7Ob197/66; 6Ob202/69; 7Ob200/69; 1Ob72/70; 1Ob14/72; 5Ob689/76; 6Ob805/77 (6Ob806/77); 4Ob550/78; 3Ob609/77; 6Ob709/78; 3Ob501/81; 1Ob725/81; 1Ob687/82; 6Ob763/83; 8Ob607/84; 2Ob613/86; 4Ob593/88; 1Ob501/89; 6Ob581/89; 1Ob685/90; 8Ob1624/93; 4Ob148/97m; 1Ob342/97v; 3Ob244/98y; 1Ob340/98a; 6Ob81/99a; 8Ob295/99m; 6Ob59/00w; 7Ob69/01z; 7Ob252/01m; 3Ob151/02f; 3Ob289/03a; 1Ob42/05s; 6Ob283/05v; 10Ob45/08b; 4Ob91/08y; 8Ob119/08w; 4Ob211/09x; 17Ob2/10h; 4Ob48/11d; 7Ob250/11g; 7Ob192/12d; 4Ob21/14p; 6Ob48/14y; 8Ob52/14a; 7Ob208/15m; 3Ob220/16y; 7Ob17/18b; 8Ob11/18b; 9Ob10/19i; 3Ob225/18m; 5Ob121/19h

Entscheidungsdatum

31.07.2019

Rechtssatz

Ein Dauerschuldverhältnis kann vorzeitig mit der Wirkung ex nunc aufgelöst werden, wenn Gründe vorliegen, die bei Verträgen anderer Art einen Rücktritt rechtfertigten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 430/58
    Entscheidungstext OGH 08.04.1959 2 Ob 430/58
    Veröff: JBl 1959,633
  • 8 Ob 162/62
    Entscheidungstext OGH 22.05.1962 8 Ob 162/62
  • 7 Ob 197/66
    Entscheidungstext OGH 21.12.1966 7 Ob 197/66
  • 6 Ob 202/69
    Entscheidungstext OGH 24.09.1969 6 Ob 202/69
  • 7 Ob 200/69
    Entscheidungstext OGH 12.11.1969 7 Ob 200/69
    Beisatz: Übergabsvertrag ist aber Vertrag sui generis, Rücktritt nicht möglich. (T1)
    Veröff: EvBl 1970/223 S 398
  • 1 Ob 72/70
    Entscheidungstext OGH 18.06.1970 1 Ob 72/70
    Beisatz: Bezug einer Loseblatt - Gesetzessammlung. (T2)
    Veröff: JBl 1971,88 (hiezu kritische Stellungnahme von Barta und Call in JBl 1971,76 ff)
  • 1 Ob 14/72
    Entscheidungstext OGH 15.03.1972 1 Ob 14/72
    Veröff: SZ 45/29 = MietSlg 24042
  • 5 Ob 689/76
    Entscheidungstext OGH 07.12.1976 5 Ob 689/76
  • 6 Ob 805/77
    Entscheidungstext OGH 16.02.1978 6 Ob 805/77
    nur: Ein Dauerschuldverhältnis kann vorzeitig mit der Wirkung ex nunc aufgelöst werden. (T3)
  • 4 Ob 550/78
    Entscheidungstext OGH 05.09.1978 4 Ob 550/78
    nur T3
  • 3 Ob 609/77
    Entscheidungstext OGH 26.09.1978 3 Ob 609/77
  • 6 Ob 709/78
    Entscheidungstext OGH 14.12.1978 6 Ob 709/78
    nur T3; Beisatz: Es muss sich aber um Gründe handeln, welche nicht schon im Zeitpunkt der Begründung des Dauerschuldverhältnisses bekannt waren (hier: Wohnheim - Pensionsvertrag). (T4)
  • 3 Ob 501/81
    Entscheidungstext OGH 08.04.1981 3 Ob 501/81
    Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 609/77
  • 1 Ob 725/81
    Entscheidungstext OGH 14.10.1981 1 Ob 725/81
    nur T3; Beisatz: Wenn eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Selbst vereinbarte Unkündbarkeit steht der Auflösung des Dauerschuldverhältnisses aus einem wichtigen Grund nicht entgegen, daher auch nicht die Aufzählung von bestimmten Auflösungsgründen. (T5)
    Veröff: EvBl 1982/187 S 638
  • 1 Ob 687/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 687/82
    nur T3; Beis wie T4 nur: Es muss sich aber um Gründe handeln, welche nicht schon im Zeitpunkt der Begründung des Dauerschuldverhältnisses bekannt waren. (T6)
  • 6 Ob 763/83
    Entscheidungstext OGH 12.01.1984 6 Ob 763/83
    Auch; Beis wie T5
  • 8 Ob 607/84
    Entscheidungstext OGH 22.11.1984 8 Ob 607/84
    Beis wie T5; Veröff: SZ 57/186 = RdW 1985,150 = JBl 1985,350
  • 2 Ob 613/86
    Entscheidungstext OGH 07.07.1987 2 Ob 613/86
    Auch; Beis wie T5; Veröff: EvBl 1987/176 S 653
  • 4 Ob 593/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 593/88
    nur T3; Beis wie T5 nur: Wenn eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Selbst vereinbarte Unkündbarkeit steht der Auflösung des Dauerschuldverhältnisses aus einem wichtigen Grund nicht entgegen. (T7)
  • 1 Ob 501/89
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 1 Ob 501/89
    nur T3
  • 6 Ob 581/89
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 6 Ob 581/89
    nur T3
  • 1 Ob 685/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 685/90
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Gesellschaftsvertrag; Sacheinlagevertrag (T8)
    Veröff: SZ 64/127 = RdW 1992,109 = JBl 1992,183
  • 8 Ob 1624/93
    Entscheidungstext OGH 09.09.1993 8 Ob 1624/93
    Auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vermittlungsvertrag (T9)
  • 4 Ob 148/97m
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 148/97m
    Auch
  • 1 Ob 342/97v
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 342/97v
    Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen. (T10)
  • 3 Ob 244/98y
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 3 Ob 244/98y
    Beisatz: Hier: § 22 HVertrG. (T11)
  • 1 Ob 340/98a
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 340/98a
    Auch; Beis wie T10; Beisatz: Genereller Maßstab für das Vorhandensein eines wichtigen Auflösungsgrunds sind Vertragsverletzungen, die bei Zielschuldverhältnissen zum Rücktritt nach § 918 Abs 1 und § 920 erster Satz ABGB berechtigen, Verhaltensweisen, die nach den für bestimmte Dauerschuldverhältnisse normierten Beendigungstatbeständen eine fristlose Auflösung gestatten und Umstände, die eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zulassen. (T12)
  • 6 Ob 81/99a
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 6 Ob 81/99a
    nur T3
  • 8 Ob 295/99m
    Entscheidungstext OGH 25.05.2000 8 Ob 295/99m
    Vgl; Beis wie T10
  • 6 Ob 59/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 59/00w
    Auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Hier: § 1117 ABGB. (T13)
    Veröff: SZ 73/180
  • 7 Ob 69/01z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 69/01z
    Auch; Beisatz: Hier: Verstoß des Versicherers gegen die vereinbarte Bestklausel. (T14)
    Veröff: SZ 74/83
  • 7 Ob 252/01m
    Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 252/01m
    Auch
  • 3 Ob 151/02f
    Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 151/02f
    Auch; nur T3; Beis wie T5 nur: Wenn eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. (T15)
    Beisatz: Die wichtigen Gründe in der Person des Bestandnehmers müssen die Interessen des Bestandgebers soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Bestandgeber zur Vertragsauflösung veranlassen würden und diese als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen. (T16)
  • 3 Ob 289/03a
    Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 289/03a
    Auch; Beisatz: Befristete wie unbefristete Dauerschuldverhältnisse können analog den §§ 1117f ABGB, aber auch zu anderen Regelungen im ABGB mit der Wirkung ex nunc jederzeit aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden. (T17)
  • 1 Ob 42/05s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 42/05s
    Beis wie T12; Beis wie T11
  • 6 Ob 283/05v
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 283/05v
    nur T3; Beis wie T10; Beisatz: Die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragspartner kann nur nach einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden. (T18)
    Beisatz: Die Streichung des Klägers aus der Liste der sicherheitstechnischen Zentren berechtigt zur außerordentlichen Kündigung, da eine Streichung aus der Liste dem Arbeitgeber indiziert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb eines sicherheitstechnischen Zentrums nicht (mehr) erfüllt sind. (T19)
  • 10 Ob 45/08b
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 10 Ob 45/08b
    Beis wie T18; Beisatz: Als wichtige Gründe kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Vertragspartners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, welche die Fortsetzung der vertraglichen Bindungen nicht zumutbar erscheinen lassen. (T20)
  • 4 Ob 91/08y
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 91/08y
    Auch; Beisatz: Ob eine Klausel, die eine Sperre des Diensteangebots bei noch aufrechtem Mobiltelefonievertrag unter Andauern der Zahlungspflicht des Kunden für auf die Zeit der Sperre entfallende Grundentgelte ermöglicht, zulässig ist, unterliegt unabhängig von den Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund einer nachprüfenden Kontrolle. (T21)
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    Vgl aber
  • 4 Ob 211/09x
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 211/09x
    Vgl; Beis wie T20
  • 17 Ob 2/10h
    Entscheidungstext OGH 21.06.2010 17 Ob 2/10h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Namensrechtlicher Gestattungsvertrag. (T22)
    Veröff: SZ 2010/70
  • 4 Ob 48/11d
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 48/11d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Bestandvertrag in einem Einkaufszentrum. (T23)
  • 7 Ob 250/11g
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 250/11g
    Auch; Beis wie T10; Beis wie T20
  • 7 Ob 192/12d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 192/12d
    Auch; Veröff: SZ 2012/144
  • 4 Ob 21/14p
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 21/14p
    Vgl auch
  • 6 Ob 48/14y
    Entscheidungstext OGH 10.04.2014 6 Ob 48/14y
    Auch; Beis wie T20
  • 8 Ob 52/14a
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 8 Ob 52/14a
    Auch
  • 7 Ob 208/15m
    Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 208/15m
    Auch; Beisatz: Betrifft Versicherungsvertrag. (T24)
  • 3 Ob 220/16y
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 220/16y
  • 7 Ob 17/18b
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 7 Ob 17/18b
    Beis wie T20
  • 8 Ob 11/18b
    Entscheidungstext OGH 25.06.2018 8 Ob 11/18b
    Auch; Beis wie T20
  • 9 Ob 10/19i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 9 Ob 10/19i
    Beisatz: Das gilt auch bei vereinbarter Unkündbarkeit. (T25)
  • 3 Ob 225/18m
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 3 Ob 225/18m
    Vgl auch; Beis wie T20
  • 5 Ob 121/19h
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 121/19h
    Beis wie T15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0018377

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2019

Dokumentnummer

JJR_19590408_OGH0002_0020OB00430_5800000_001

Rechtssatz für 8Ob610/90 (8Ob679/90) 7O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021457

Geschäftszahl

8Ob610/90 (8Ob679/90); 7Ob509/96; 4Ob1512/96; 8Ob227/97h; 7Ob374/98w; 6Ob59/00w; 1Ob89/02y; 1Ob113/02b; 1Ob306/02k; 3Ob286/05p; 3Ob216/06w; 3Ob98/08w; 2Ob215/10x; 7Ob170/11t; 6Ob24/15w; 5Ob25/15k; 3Ob185/15z; 4Ob192/15m; 5Ob79/19g; 1Ob55/21a

Entscheidungsdatum

04.05.2021

Norm

ABGB §1096 C
ABGB §1104
ABGB §1117
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1104 heute
  2. ABGB § 1104 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1117 heute
  2. ABGB § 1117 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei nichtgehöriger Erfüllung (Verschaffung und Erhaltung des bedungenen oder nach dem Umständen üblichen Gebrauches) kann der Bestandnehmer nach seiner Wahl den Bestandgeber entweder auf Zuhaltung des Vertrages, zum Beispiel durch Unterlassung der Störungen, Maßnahmen gegen Dritte und dergleichen, anhalten oder gemäß Paragraph 1117, ABGB vom Vertrag zurücktreten oder sich - zunächst - mit der ex lege eintretenden Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung begnügen. Bei Verschulden hat der Vermieter überdies Schadenersatz zu leisten (so schon SZ 36/84; MietSlg 35180). Im Fall eines außerordentlichen Zufalles im Sinn des Paragraph 1104, ABGB kann der Bestandnehmer nur zwischen Rücktritt und Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung wählen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 610/90
    Entscheidungstext OGH 13.12.1990 8 Ob 610/90
    Veröff: SZ 63/220 = WoBl 1992,54
  • 7 Ob 509/96
    Entscheidungstext OGH 21.02.1996 7 Ob 509/96
    nur: Bei nichtgehöriger Erfüllung (Verschaffung und Erhaltung des bedungenen oder nach dem Umständen üblichen Gebrauches) kann der Bestandnehmer auf Zuhaltung des Vertrages, zum Beispiel durch Unterlassung der Störungen bestehen. (T1)
  • 4 Ob 1512/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 1512/96
    Auch
  • 8 Ob 227/97h
    Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 Ob 227/97h
    Auch; nur: Bei nichtgehöriger Erfüllung kann der Bestandnehmer sich - zunächst - mit der ex lege eintretenden Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung begnügen. Bei Verschulden hat der Vermieter überdies Schadenersatz zu leisten. (T2)
  • 7 Ob 374/98w
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 7 Ob 374/98w
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 59/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 59/00w
    nur: Bei nichtgehöriger Erfüllung (Verschaffung und Erhaltung des bedungenen oder nach dem Umständen üblichen Gebrauches) kann der Bestandnehmer nach seiner Wahl den Bestandgeber entweder auf Zuhaltung des Vertrages, zum Beispiel durch Unterlassung der Störungen, Maßnahmen gegen Dritte und dergleichen, anhalten oder gemäß § 1117 ABGB vom Vertrag zurücktreten oder sich - zunächst - mit der ex lege eintretenden Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung begnügen. (T3)
    Veröff: SZ 73/180
  • 1 Ob 89/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 89/02y
    Auch; Beisatz: Gewährt der Bestandgeber dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch nicht oder nicht in vollem Ausmaß, so tritt ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Bestandgebers als Gewährleistungsfolge eigener Art ex lege eine Zinsbefreiung (Zinsminderung) ein, und zwar vom Beginn der Gebrauchsbeeinträchtigung bis zu deren Behebung. (T4)
  • 1 Ob 113/02b
    Entscheidungstext OGH 14.10.2002 1 Ob 113/02b
    Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Ein durch die entgegen vertraglicher Verpflichtungen des Bestandgebers erfolgte Eröffnung von Konkurrenzunternehmen im Einzugsbereich des Bestandobjekts (mit-)verursachter erheblicher Rückgang des Geschäftserfolgs des Bestandnehmers rechtfertigt ein Zinsminderungs- bzw -befreiungsbegehren gemäß § 1096 Abs 1 ABGB. (T5)
    Veröff: SZ 2002/132
  • 1 Ob 306/02k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 306/02k
    Vgl auch; Beisatz: Die kraft Gesetzes durch die der Sphäre der klagenden Partei zuzurechnende Beeinträchtigung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache eingetretene Zinsminderung hängt nicht davon ab, ob die beklagte Partei die klagende Partei aufforderte, sie durch Erhebung nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche gegen Dritte schadlos zu halten: Andernfalls müsste die beklagte Partei den unverminderten Mietzins während des Prozesses gegen Dritte trotz des bereits wirksamen verminderten Gebrauchsnutzens der Bestandsache weiter zahlen, obgleich die erörterte Beeinträchtigung in die Sphäre der klagende Partei fällt, die dafür sogleich im Weg der gerechtfertigten Zinsreduktion einzustehen hat. (T6)
    Veröff: SZ 2003/18
  • 3 Ob 286/05p
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 286/05p
    Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch des Mieters auf Zinsbefreiung oder Zinsminderung tritt ex lege ein. (T7)
  • 3 Ob 216/06w
    Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 216/06w
    Auch; Beisatz: Hier: Schadenersatz für Beschädigung von Waren durch Baumaßnahmen des Vermieters. (T8)
  • 3 Ob 98/08w
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 3 Ob 98/08w
    Vgl; Beisatz: Die Frage des außerordentlichen Kündigungsrechts kann durchaus anders beurteilt werden, als die der Mietzinsminderung. (T9)
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Vgl; nur T2; Auch Beis wie T4; Beis wie T7
    Veröff: SZ 2012/20
  • 7 Ob 170/11t
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 170/11t
    nur: Bei nicht gehöriger Erfüllung (Verschaffung und Erhaltung des bedungenen oder nach den Umständen üblichen Gebrauchs) kann der Bestandnehmer nach seiner Wahl den Bestandgeber entweder auf Zuhaltung des Vertrags anhalten oder gemäß § 1117 AGB vom Vertrag zurücktreten oder sich ‑ zunächst ‑ mit der ex lege eintretenden Zinsbefreiung oder Zinsminderung begnügen. Bei Verschulden hat der Vermieter überdies Schadenersatz zu leisten. (T10)
  • 6 Ob 24/15w
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 24/15w
    Auch; nur ähnlich T3; Beisatz: Der Bestandnehmer kann bei nicht gehörigem Erfüllungsanbot die Sache zurückweisen und auf ordnungsgemäßer Leistung unter Nachfristsetzung bestehen oder die Sache übernehmen und sich mit einer Zinsminderung begnügen, bis der vereinbarte Zustand hergestellt ist. (T11)
  • 5 Ob 25/15k
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 25/15k
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Veröff: SZ 2015/82
  • 3 Ob 185/15z
    Entscheidungstext OGH 14.10.2015 3 Ob 185/15z
    Auch
  • 4 Ob 192/15m
    Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 192/15m
    Auch
  • 5 Ob 79/19g
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 79/19g
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T7
  • 1 Ob 55/21a
    Entscheidungstext OGH 04.05.2021 1 Ob 55/21a
    Beis wie T4; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021457

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19901213_OGH0002_0080OB00610_9000000_004

Rechtssatz für 8Ob610/90 (8Ob679/90); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021408

Geschäftszahl

8Ob610/90 (8Ob679/90); 4Ob591/95; 1Ob108/97g; 10Ob204/97s; 6Ob59/00w; 1Ob89/02y; 7Ob99/03i; 5Ob60/04s; 3Ob286/05p; 2Ob149/06k; 1Ob103/09t; 6Ob42/10k; 4Ob191/10g; 5Ob21/11s; 8Ob90/10h; 6Ob13/11x; 1Ob216/12i; 3Ob47/13b; 9Ob23/15w; 1Ob184/15p; 1Ob55/21a; 4Ob18/21g

Entscheidungsdatum

27.05.2021

Norm

ABGB §1096 C
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ausgeschlossen ist eine Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung nur, wenn der Bestandnehmer die Umstände, die seinen Gebrauch behindern, akzeptiert.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 610/90
    Entscheidungstext OGH 13.12.1990 8 Ob 610/90
    Veröff: SZ 63/220 = WoBl 1992,54
  • 4 Ob 591/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 591/95
    Beisatz: Der Umfang des Gebrauches und die Pflicht zu dessen Gewährung unterliegt der Parteiendisposition. (T1)
    Beisatz: Hier: Die Mieterin hatte den Verbesserungsarbeiten (im Rahmen einer sogenannten "Huckepack-Sanierung") in Kenntnis des Umstandes, die Wohnung werde während der Umbauarbeiten nicht benützbar sein, zugestimmt und damit auch die Unbenützbarkeit der Wohnung akzeptiert. Es handelte sich dabei nicht um Arbeiten im Sinne des § 8 Abs 2 MRG, sondern um Verbesserungsarbeiten, die der Vermieter ohne ausdrückliche Zustimmung der Mieterin, also gegen deren Willen, gar nicht hätte durchführen können, die aber den Wohnkomfort und damit die bisherige vertragliche Brauchbarkeit des Mietgegenstandes (Kategorieanhebung!) beträchtlich erhöht haben. (T2)
  • 1 Ob 108/97g
    Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 108/97g
    Vgl; Veröff: SZ 70/97
  • 10 Ob 204/97s
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 204/97s
    Beis wie T1; Beisatz: Eine Zinsbefreiung oder Zinsminderung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter in Kenntnis der Mängel vorbehaltslos den Vertrag abschließt bzw das Mietobjekt übernimmt oder trotz Kenntnis der Befreiungsgründe vorbehaltslos einen bestimmten Mietzins vereinbart und bezahlt. (T3)
    Beisatz: Hier: Der Mieter hat trotz Kenntnis der gravierenden Baumängel und der daraus entstandenen Gebrauchsbeeinträchtigungen nicht nur bis zuletzt vorbehaltlos den vereinbarten Mietzins gezahlt, sondern sogar noch zu einer Zeit, als ihm das volle Ausmaß der Beeinträchtigungen (Feuchtigkeit, Schimmelbildung, hohe Heizkosten, Nichtsanierung der Mängel durch den Vermieter) hinlänglich bekannt war, neuerlich einen Mietvertrag mit derselben Mietzinshöhe unterschieben. (T4)
  • 6 Ob 59/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 59/00w
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 73/180
  • 1 Ob 89/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 89/02y
    Auch; Beisatz: Kannte der Mieter die behaupteten Mängel im Zeitpunkt der Mietzinszahlung und war es ihm damals nicht weniger als zur Zeit der Klagseinbringung möglich, zu beurteilen, welche Zinsminderung im Sinne des § 1096 ABGB berechtigt sei, so kann er nicht "wegen irrtümlich erfolgter Zahlung" einen Teil des Mietzinses zurückverlangen. (T5)
    Beisatz: Der Kläger hat durch die vorbehaltlose Zahlung des gesamten Zinses die Umstände, die allenfalls seinen Gebrauch behinderten, akzeptiert und auf die Zinsminderung (Zinsbefreiung) verzichtet. (T6)
  • 7 Ob 99/03i
    Entscheidungstext OGH 07.05.2003 7 Ob 99/03i
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Ein Verzicht auf Zinsbefreiung oder -minderung für den jeweiligen Zinstermin liegt jedenfalls in der vorbehaltlosen und ohne Irrtum (auch Rechtsirrtum) erfolgten Zahlung des vollen Zinses, weil (auch) dadurch die Rückforderung nach § 1431 ABGB ausgeschlossen wird. (T7)
  • 5 Ob 60/04s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 60/04s
    Vgl auch; Beisatz: Die vorbehaltlose Zahlung des Mietzinses in Kenntnis des bestehenden, die Brauchbarkeit des Bestandobjekts beeinträchtigenden Mangels kann unter Umständen (nach Maßgabe des § 863 ABGB) als konkludenter Verzicht auf den gesamten Mietzinsminderungsanspruch gewertet werden. (T8); Veröff: SZ 2004/47
  • 3 Ob 286/05p
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 286/05p
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 2 Ob 149/06k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 2 Ob 149/06k
  • 1 Ob 103/09t
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 1 Ob 103/09t
    Beis wie T1; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Verzicht des Mieters auf eine in der Projektpräsentation vorgesehene, nicht verwirklichte Ausstattung des Einkaufszentrums. (T9)
  • 6 Ob 42/10k
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 42/10k
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Die vorbehaltlose Zahlung des (vollen) Mietzinses in Kenntnis des Mangels kann unter Umständen (nach Maßgabe des § 863 ABGB) als konkludenter Verzicht auf den Rückforderungsanspruch ‑ nicht ohne Weiteres auch auf zukünftige Zinsminderungen ‑ zu werden sein. (T10)
  • 4 Ob 191/10g
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 191/10g
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Schließt der Mieter in einem Verfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses wegen Unbrauchbarkeit der Wohnung einen Vergleich, in dem der Mietzins auf jenen nach § 15a Abs 3 Z 4 MRG (Kategorie „D unbrauchbar“) herabgesetzt wird, ist eine weitere Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB ausgeschlossen (vgl RS0126875). (T11); Veröff: SZ 2011/35
  • 5 Ob 21/11s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 21/11s
    Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4
  • 8 Ob 90/10h
    Entscheidungstext OGH 15.07.2011 8 Ob 90/10h
    Auch; Veröff: SZ 2011/91
  • 6 Ob 13/11x
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 13/11x
    Auch; Beis wie T7
  • 1 Ob 216/12i
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 216/12i
    Auch; Beis wie T7
  • 3 Ob 47/13b
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 47/13b
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier keine vorbehaltlose Übernahme des Bestandgegenstands mangels Kenntnis der Unbrauchbarkeit seitens beider Parteien. (T12)
  • 9 Ob 23/15w
    Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 23/15w
  • 1 Ob 184/15p
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 184/15p
    Vgl auch
  • 1 Ob 55/21a
    Entscheidungstext OGH 04.05.2021 1 Ob 55/21a
    Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10
  • 4 Ob 18/21g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 18/21g
    Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021408

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19901213_OGH0002_0080OB00679_9000000_002

Rechtssatz für 1Ob41/99g 3Ob331/98t 10...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0112020

Geschäftszahl

1Ob41/99g; 3Ob331/98t; 10ObS54/00i; 7Ob306/99x; 7Ob74/00h; 7Ob210/00h; 7Ob18/00y; 9Ob254/00v; 6Ob59/00w; 9Ob35/01i; 7Ob39/01p; 6Ob94/01v; 10ObS129/01w; 6Ob117/01a; 7Ob263/01d; 3Ob9/01x; 2Ob72/02f; 7Ob33/01f; 1Ob316/01d; 10Ob197/02x; 7Ob215/02x; 9Ob219/02z; 8ObA207/02b; 7Ob235/02p; 6Ob39/03h; 3Ob158/03m; 8Ob11/04g; 7Ob21/04w; 1Ob259/03z; 3Ob272/04b; 3Ob127/05f; 6Ob47/06i; 2Ob286/05f; 8Ob9/07t; 8Ob92/06x; 7Ob136/07m; 9ObA114/07s; 5Ob276/08m; 6Ob258/08x; 6Ob176/09i; 8ObA46/09m; 3Ob87/10f; 5Ob32/11h; 10Ob46/11d; 3Ob177/11t; 7Ob192/11b; 5Ob249/11w; 8Ob98/13i; 6Ob2/15k; 6Ob68/15s; 3Ob7/16z; 9ObA157/16b; 7Ob20/17t; 2Ob169/16s; 2Ob159/16w; 6Ob206/16m; 1Ob156/17y; 2Ob62/18h; 15Os139/18g; 3Ob247/18x; 1Ob25/20p; 10ObS60/21b

Entscheidungsdatum

29.07.2021

Norm

ZPO §468 Abs2 Satz2
ZPO §473a Abs1
ZPO §473a Abs3
ZPO §503 Abs1 Z2
  1. ZPO § 468 heute
  2. ZPO § 468 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 468 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 468 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 473a heute
  2. ZPO § 473a gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 473a gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  1. ZPO § 473a heute
  2. ZPO § 473a gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 473a gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Berufungswerber stützt sich bei gesetzmäßiger Ausführung einer Rechtsrüge nur nicht auf solche erstrichterlichen Feststellungen "ausdrücklich" im Sinne des Gesetzes, die nicht in dem den Feststellungen vorbehaltenen Urteilsabschnitt, sondern in anderen Urteilsteilen "verborgen" sind.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 41/99g
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 41/99g
    Veröff: SZ 72/75
  • 3 Ob 331/98t
    Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 331/98t
    Beisatz: Ausschließlich dann, wenn der Berufungswerber seine Rechtsrüge auf allenfalls in anderen Urteilsabschnitten - also meist in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung - "verborgene" Feststellungen stützen will, muss er sich ausdrücklich darauf beziehen, um eine Rügepflicht des Berufungsgegners in der Rechtsmittelbeantwortung nach § 468 Abs 2 Satz 2 in Verbindung mit § 473a Abs 1 ZPO auszulösen. Das Verfahren nach § 473a Abs 1 ZPO ist auch dann einzuleiten, wenn das Berufungsgericht eine Entscheidung zum Nachteil des Berufungsgegners nach allseitiger Prüfung der Rechtslage aufgrund einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge auf eine derart "verborgene" Feststellung zu stützen erwägt. (T1)
  • 10 ObS 54/00i
    Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 ObS 54/00i
  • 7 Ob 306/99x
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 306/99x
    Vgl; Beisatz: Die Rügepflicht des Berufungsgegners ist bereits dann gegeben, wenn sich der Berufungswerber dadurch ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichtes bezieht, indem er eine Rechtsrüge gesetzmäßig ausführt. (T2)
  • 7 Ob 74/00h
    Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 74/00h
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 210/00h
    Entscheidungstext OGH 18.10.2000 7 Ob 210/00h
  • 7 Ob 18/00y
    Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 18/00y
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
  • 9 Ob 254/00v
    Entscheidungstext OGH 18.10.2000 9 Ob 254/00v
    Vgl auch
  • 6 Ob 59/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 59/00w
    Vgl auch; Beisatz: Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen Verletzung des § 473a ZPO liegt nicht vor, wenn sich die Rechtsrüge des Berufungswerbers ausschließlich auf die Feststellungen des Erstgerichtes stützt. (T3)
    Veröff: SZ 73/180
  • 9 Ob 35/01i
    Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 Ob 35/01i
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 39/01p
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 39/01p
    Vgl auch; Beisatz: Durch § 473a Abs 3 erster Satz ZPO soll verhindert werden, dass der im § 473a Abs 1 ZPO erwähnte Schriftsatz beim Erstgericht zu Protokoll erklärt wird. (T4)
    Beisatz: Gibt das Berufungsgericht in der Berufungsverhandlung dem Berufungsgegner die Möglichkeit, seine Einwände gegen eine "verborgene" Feststellung mündlich vorzubringen, so bedarf es nicht der Einbringung eines vorbereitenden Schriftsatzes (kein Verfahrensmangel). (T5)
  • 6 Ob 94/01v
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 94/01v
    Vgl auch; Beisatz: Zu einem Vorgehen nach § 473a ZPO durch Freistellung einer Berufungsbeantwortung ist das Berufungsgericht nur verpflichtet, wenn es seine Entscheidung auf in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes "verborgene" Feststellungen gründet. (T6)
  • 10 ObS 129/01w
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 129/01w
    Vgl auch
  • 6 Ob 117/01a
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 117/01a
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
  • 7 Ob 263/01d
    Entscheidungstext OGH 14.11.2001 7 Ob 263/01d
    Vgl auch
  • 3 Ob 9/01x
    Entscheidungstext OGH 21.11.2001 3 Ob 9/01x
  • 2 Ob 72/02f
    Entscheidungstext OGH 21.03.2002 2 Ob 72/02f
    Auch; Beis wie T1 nur: Ausschließlich dann, wenn der Berufungswerber seine Rechtsrüge auf allenfalls in anderen Urteilsabschnitten - also meist in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung - "verborgene" Feststellungen stützen will, muss er sich ausdrücklich darauf beziehen, um eine Rügepflicht des Berufungsgegners in der Rechtsmittelbeantwortung nach § 468 Abs 2 Satz 2 in Verbindung mit § 473a Abs 1 ZPO auszulösen. (T7)
  • 7 Ob 33/01f
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 33/01f
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 316/01d
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 316/01d
    Vgl auch; Beisatz: Auch der obsiegende Beklagte ist gemäß § 468 Abs 2 ZPO zur Rüge des Verfahrensmangels verhalten, wenn im Ersturteil das geänderte Begehren, gegen dessen Zulassung er sich ausgesprochen hatte, behandelt wird und wenn sich der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel ausdrücklich darauf bezieht. In einem derartigen Fall bedarf es auch keines Vorgehens des Berufungsgerichts gemäß § 473a ZPO. (T8)
  • 10 Ob 197/02x
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 10 Ob 197/02x
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 215/02x
    Entscheidungstext OGH 30.10.2002 7 Ob 215/02x
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T7
  • 9 Ob 219/02z
    Entscheidungstext OGH 16.10.2002 9 Ob 219/02z
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 8 ObA 207/02b
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 ObA 207/02b
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T6
  • 7 Ob 235/02p
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 235/02p
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T7
    Veröff: SZ 2002/152
  • 6 Ob 39/03h
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 39/03h
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Veröff: SZ 2003/43
  • 3 Ob 158/03m
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 158/03m
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6
  • 8 Ob 11/04g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 8 Ob 11/04g
  • 7 Ob 21/04w
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 21/04w
  • 1 Ob 259/03z
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 259/03z
    Vgl auch; Beisatz: Bezieht sich der Revisionswerber ausdrücklich auf bestimmte Feststellungen, dann ist der Revisionsgegner dazu verhalten, diese ihm nachteiligen Feststellungen bzw. die Nichterledigung seiner Beweisrüge in seiner Berufung in der Revisionsbeantwortung zu rügen; andernfalls ist von den getroffenen Feststellungen auszugehen. (T9)
    Beis ähnlich wie T2
  • 3 Ob 272/04b
    Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 272/04b
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 127/05f
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 127/05f
    Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2005/153
  • 6 Ob 47/06i
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 47/06i
    Vgl auch; Beisatz: Der Beklagte muss, auch wenn das Erstgericht die Klagsänderung implizit dadurch zugelassen hat, dass es der Endentscheidung das geänderte Begehren zugrundegelegt hat, diese „konkludente Zulassung" der Klagsänderung bekämpfen. Unterlässt er die Rüge in einem gegen die Sachentscheidung erhobenen Rechtsmittel, ist die Zulassung der Klagsänderung rechtskräftig. Dies muss im Hinblick auf § 468 Abs 2 ZPO auch dann gelten, wenn der Beklagte im Verfahren erster Instanz obsiegt. (T10)
  • 2 Ob 286/05f
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 2 Ob 286/05f
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T7
  • 8 Ob 9/07t
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 Ob 9/07t
    Auch; Beisatz: Bei einer ordnungsgemäß ausgeführten Rechtsrüge ist davon auszugehen, dass sich der Berufungswerber auf sämtliche in dem Urteilsabschnitt über die Feststellungen enthaltenen Feststellungen beruft. (T11)
  • 8 Ob 92/06x
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 Ob 92/06x
    Vgl auch
  • 7 Ob 136/07m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 7 Ob 136/07m
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T11
  • 9 ObA 114/07s
    Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 ObA 114/07s
    Vgl auch
  • 5 Ob 276/08m
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 276/08m
    Beisatz: Zu einem Vorgehen nach § 473a ZPO ist das Berufungsgericht nur verpflichtet, wenn sich die Rechtsrüge des Berufungswerbers auf eine „verborgene" Feststellung gründet. (T12)
    Beisatz: Wenn sich die Rechtsrüge ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichts stützt, ist der Berufungsgegner auch so dazu verhalten, ihm nachteilige Feststellungen gemäß § 468 Abs 2 ZPO zu rügen. (T13)
  • 6 Ob 258/08x
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 258/08x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die im Verfahren erster Instanz obsiegenden beklagten Parteien haben die angeblich dem Erstgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit im Berufungsverfahren nicht nach § 468 Abs 2 ZPO gerügt. Dazu wären sie im vorliegenden Fall im Hinblick auf die ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge der klagenden Partei gehalten gewesen. (T14)
  • 6 Ob 176/09i
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 176/09i
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 8 ObA 46/09m
    Entscheidungstext OGH 21.12.2009 8 ObA 46/09m
    Vgl auch; Beisatz: Der Berufungsgegner ist nach § 468 Abs 2 ZPO verpflichtet, bereits im Berufungsverfahren allfällige Verfahrensfehler bei der Ermittlung der für ihn nachteiligen Tatsachenfeststellungen zu rügen, wenn in der Berufung die Rechtsrüge ordnungsgemäß ausgeführt wurde. (T15)
  • 3 Ob 87/10f
    Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 87/10f
    Auch; Beis wie T7
  • 5 Ob 32/11h
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 32/11h
    Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12
  • 10 Ob 46/11d
    Entscheidungstext OGH 04.10.2011 10 Ob 46/11d
    Auch; Beis wie T12
  • 3 Ob 177/11t
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 177/11t
    Vgl auch; Beis wie T13
  • 7 Ob 192/11b
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 192/11b
    Vgl
  • 5 Ob 249/11w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 249/11w
    Vgl; Beis wie T15
  • 8 Ob 98/13i
    Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 Ob 98/13i
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 6 Ob 2/15k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 2/15k
    Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T12
  • 6 Ob 68/15s
    Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 68/15s
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T11; Beis wie T13
  • 3 Ob 7/16z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 7/16z
    Auch; Beisatz: Da ein klagestattgebendes Versäumungsurteil keine Feststellungen aufweist, kommt weder eine Bekämpfung für den Kläger nachteiliger Feststellungen noch die Geltendmachung von Verfahrensfehlern bei deren Ermittlung in einer Berufungsbeantwortung in Betracht. Es fehlt somit an einem Anwendungsbereich für § 468 Abs 2 Satz 2 iVm § 473a Abs 1 Satz 2 ZPO. (T16); Veröff: SZ 2016/48
  • 9 ObA 157/16b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 157/16b
    Auch; Beis ähnlich wie T15
  • 7 Ob 20/17t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 20/17t
    Auch; Beis wie T6
  • 2 Ob 169/16s
    Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 169/16s
    Auch; Beisatz: Hier: Der Höhe nach vom Erstgericht ausdrücklich nicht festgestellte und von den Beklagten in der Berufungsbeantwortung nicht bekämpfte Gegenforderung. (T17)
  • 2 Ob 159/16w
    Entscheidungstext OGH 16.05.2017 2 Ob 159/16w
    Beis wie T12
  • 6 Ob 206/16m
    Entscheidungstext OGH 27.04.2017 6 Ob 206/16m
  • 1 Ob 156/17y
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 1 Ob 156/17y
    Vgl; Beis wie T14
  • 2 Ob 62/18h
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 2 Ob 62/18h
    Vgl; Beis wie T7
  • 15 Os 139/18g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 15 Os 139/18g
    Auch; Beisatz: Die bloß hypothetische Möglichkeit, bei konsequenter - von der Zeugin allerdings abgelehnter - Behandlung die Aussagefähigkeit zu erreichen, ändert daran nichts. (T18)
  • 3 Ob 247/18x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 247/18x
    Auch; Beis wie T12
  • 1 Ob 25/20p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 1 Ob 25/20p
    Vgl auch; Beis wie T15
  • 10 ObS 60/21b
    Entscheidungstext OGH 29.07.2021 10 ObS 60/21b
    Beis wie T9; Beis wie T14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112020

Im RIS seit

27.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2021

Dokumentnummer

JJR_19990427_OGH0002_0010OB00041_99G0000_004

Rechtssatz für 4Ob2142/96w 1Ob210/97g...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102015

Geschäftszahl

4Ob2142/96w; 1Ob210/97g; 1Ob44/98x; 6Ob59/00w; 6Ob93/03z; 5Ob257/05p; 7Ob235/06v; 3Ob145/08g; 4Ob81/14m; 5Ob91/19x; 5Ob60/21s; 4Ob191/21y

Entscheidungsdatum

23.02.2022

Norm

ABGB §1117
  1. ABGB § 1117 heute
  2. ABGB § 1117 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Bestandnehmer ist zur Vertragsauflösung berechtigt, wenn er aus Gründen, die nicht in seiner Sphäre liegen, vom Bestandobjekt nicht den bedungenen Gebrauch machen kann, gleichgültig, ob aus Verschulden des Bestandgebers oder durch Zufall.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2142/96w
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2142/96w
  • 1 Ob 210/97g
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 210/97g
  • 1 Ob 44/98x
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 1 Ob 44/98x
  • 6 Ob 59/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 59/00w
    Beisatz: Ein Einkaufszentrum ist dadurch gekennzeichnet, dass den Kunden die Waren und Leistungen einer großen Zahl von Branchen "unter einem Dach" angeboten werden, gemeinsame Anlagen, wie vor allem ein Parkplatz oder eine Parkgarage, zur Verfügung stehen und den Kunden die Möglichkeit geboten wird, in einem Zug ihre verschiedensten wirtschaftlichen Bedürfnisse zu befriedigen. Das wirtschaftliche Interesse des Betreibers eines Einkaufszentrums liegt nicht nur in der Erzielung eines Bestandzinses für die bereitgestellten Räume. Vielmehr besteht ein besonderes eigenes Interesse am Betrieb der einzelnen Unternehmen in den für den erwünschten "Branchenmix" erforderlichen Geschäftszweigen. Der Bestandnehmer bezieht seinerseits die Vorteile nicht nur aus den bereitgestellten Räumen, sondern aus der Existenz des Einkaufszentrums insgesamt und dessen good will, kommen doch viele Kunden nur deshalb, weil sie im Zuge ihres Einkaufes bei einem bestimmten Bestandnehmer auch andere Besorgungen erledigen können. Dem Bestandnehmer steht in der Regel die gesamte Infrastruktur des Einkaufszentrums mit attraktiver Ausgestaltung der Gemeinschaftsflächen zur Verfügung. Zieht ein Betrieb aus, dann wird der Betreiber eines Einkaufszentrums im Interesse des angestrebten Branchenmixes darum bemüht sein, mit einem anderen Unternehmer möglichst der gleichen Branche einen Vertrag zu schließen. Diese Aspekte sind bei der Frage, ob ungeplante Leerstehungen in einem Einkaufszentrum für den Bestandnehmer einen Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung bilden können, zu berücksichtigen. (T1); Veröff: SZ 73/180
  • 6 Ob 93/03z
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 93/03z
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 257/05p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2005 5 Ob 257/05p
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 235/06v
    Entscheidungstext OGH 23.10.2006 7 Ob 235/06v
    Auch; Beisatz: Dass die Bestandnehmerin der - rechtsirrigen - Auffassung war, auch schon aus einem anderen Grund zum Rücktritt vom Unternehmenspachtvertrag berechtigt gewesen zu sein und selbst nicht leistungsbereit war, kann nichts daran ändern, dass der (neuerliche) Wasserschaden, der die Bestandsache für längere Zeit zum bedungenen Gebrauch untauglich machte, einen wirksamen Rücktritt ermöglichte. (T2)
  • 3 Ob 145/08g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 145/08g
    Vgl; Beis wie T1
  • 4 Ob 81/14m
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 81/14m
  • 5 Ob 91/19x
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 91/19x
  • 5 Ob 60/21s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2021 5 Ob 60/21s
  • 4 Ob 191/21y
    Entscheidungstext OGH 23.02.2022 4 Ob 191/21y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102015

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0040OB02142_96W0000_001

Rechtssatz für 8Ob139/65 1Ob75/69 4Ob3...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027780

Geschäftszahl

8Ob139/65; 1Ob75/69; 4Ob302/72; 5Ob72/72; 5Ob109/72; 4Ob604/72; 5Ob689/76; 1Ob24/79; 7Ob622/79; 4Ob543/79; 7Ob542/81; 1Ob660/81; 8Ob505/81; 3Ob623/81; 3Ob552/83; 6Ob694/83; 6Ob763/83; 2Ob613/86; 8Ob522/87; 1Ob684/87; 6Ob671/87; 1Ob694/87; 1Ob548/88; 4Ob593/88; 8Ob648/88; 8Ob620/88; 6Ob581/89; 8Ob603/89; 7Ob618/89; 6Ob694/89; 3Ob575/90; 4Ob532/91; 8Ob628/91; 6Ob580/81 (6Ob508/92); 8Ob569/92; 1Ob556/93 (1Ob557/93); 5Ob557/94; 6Ob1530/95; 7Ob533/95; 4Ob1108/95; 6Ob661/95; 1Ob2392/96p; 9Ob166/97w; 10Ob351/97h; 1Ob210/97g; 1Ob176/98h; 1Ob326/98t; 1Ob340/98a; 7Ob383/98v; 10Ob247/99t; 8Ob295/99m; 1Ob181/00z; 2Ob199/00d; 8ObA26/00g; 7Ob206/00w; 6Ob59/00w; 1Ob283/00z; 7Ob69/01z; 7Ob252/01m; 9Ob233/01g; 1Ob294/01v; 4Ob113/02z; 3Ob274/02v; 3Ob151/02f; 4Ob179/02f; 5Ob266/02g; 7Ob59/03g; 3Ob42/03b; 8Ob137/03k; 1Ob198/04f; 4Ob199/04z; 5Ob257/05p; 6Ob106/06s; 9Ob15/05d; 6Ob283/05v; 8Ob86/06i; 6Ob169/06f; 9ObA124/06k; 4Ob221/06p; 1Ob208/07f; 10Ob45/08b; 1Ob113/08m; 8Ob119/08w; 7Ob281/08m; 4Ob59/09v; 3Ob224/09a; 5Ob220/09b; 9Ob17/10f; 4Ob211/09x; 17Ob2/10h; 1Ob143/10a; 4Ob48/11d; 6Ob80/11z; 7Ob250/11g; 1Ob40/12g; 1Ob88/12s; 2Ob92/11k; 5Ob122/12w; 1Ob166/12m; 7Ob192/12d; 2Ob173/12y; 6Ob182/13b; 7Ob235/13d; 5Ob4/14w; 7Ob106/14k; 1Ob60/15b; 6Ob68/15s; 1Ob210/15m; 7Ob208/15m; 8Ob4/17x; 3Ob220/16y; 8Ob97/16x; 6Ob228/16x; 6Ob185/17z; 7Ob17/18b; 8Ob11/18b; 7Ob155/18x; 7Ob152/18f (7Ob152/18b); 3Ob74/19g; 8ObA53/18d; 5Ob121/19h; 8Ob79/19d; 4Ob124/20v; 8Ob50/20s; 1Ob98/21z; 5Ob60/21s; 5Ob117/21y

Entscheidungsdatum

24.03.2022

Rechtssatz

Dauerschuldverhältnisse (hier: Abbauverträge) können durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 139/65
    Entscheidungstext OGH 06.07.1965 8 Ob 139/65
    Veröff: MietSlg 17203
  • 1 Ob 75/69
    Entscheidungstext OGH 29.05.1969 1 Ob 75/69
    Veröff: MietSlg 21225
  • 4 Ob 302/72
    Entscheidungstext OGH 29.02.1972 4 Ob 302/72
    Veröff: SZ 45/20 = ÖBl 1972,121
  • 5 Ob 72/72
    Entscheidungstext OGH 11.04.1972 5 Ob 72/72
    Beisatz: Musikautomaten - Aufstellungsvertrag (T1)
    Veröff: MietSlg 24125 = HS 8364
  • 5 Ob 109/72
    Entscheidungstext OGH 20.06.1972 5 Ob 109/72
    Beisatz: Bezugsvertrag (T2)
  • 4 Ob 604/72
    Entscheidungstext OGH 30.01.1973 4 Ob 604/72
    Veröff: MietSlg 25151
  • 5 Ob 689/76
    Entscheidungstext OGH 07.12.1976 5 Ob 689/76
    Beis wie T2
  • 1 Ob 24/79
    Entscheidungstext OGH 13.07.1979 1 Ob 24/79
  • 7 Ob 622/79
    Entscheidungstext OGH 05.07.1979 7 Ob 622/79
    Beisatz: Gemischter Bestandvertrag mit Elementen eines Wohnrechtes und Ausgedinges. (T3)
  • 4 Ob 543/79
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 543/79
    Beisatz: Müllabfuhrvertrag (T4)
    Veröff: EvBl 1980/175 S 517
  • 7 Ob 542/81
    Entscheidungstext OGH 05.03.1981 7 Ob 542/81
    Beisatz: Tankstellenvertrag (T5)
    Veröff: JBl 1982,142 = MietSlg 33196
  • 1 Ob 660/81
    Entscheidungstext OGH 07.10.1981 1 Ob 660/81
    Veröff: RZ 1982/53 S 198
  • 8 Ob 505/81
    Entscheidungstext OGH 03.12.1981 8 Ob 505/81
    Beisatz: Es geht jedoch nicht an, eine einzelne Teilverpflichtung, die allein vom Klagebegehren erfasst ist, aus dem wesentlichen Zusammenhang der in dem vorliegenden einheitlichen Rechtsverhältnis vereinbarten Leistungen und Gegenleistungen herauszubrechen und diese unter Aufrechterhaltung des übrigen Vertragsinhaltes für sich allein für erloschen zu erklären. (T6)
  • 3 Ob 623/81
    Entscheidungstext OGH 10.02.1982 3 Ob 623/81
  • 3 Ob 552/83
    Entscheidungstext OGH 15.06.1983 3 Ob 552/83
    Beisatz: Wenn die einem Dauerschuldverhältnis immer zugrundeliegende Vertrauensbasis weggefallen ist. (T7)
  • 6 Ob 694/83
    Entscheidungstext OGH 13.10.1983 6 Ob 694/83
    Auch; Beisatz: Die außerordentliche Kündigung setzt voraus, dass die Einhaltung des Vertrages durch außerhalb der Verantwortung des Schuldners liegende Umstände erheblich gefährdet wurde und ihm deshalb nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. (T8)
    Veröff: SZ 56/144
  • 6 Ob 763/83
    Entscheidungstext OGH 12.01.1984 6 Ob 763/83
    Beis wie T7
  • 2 Ob 613/86
    Entscheidungstext OGH 07.07.1987 2 Ob 613/86
    Auch; Veröff: EvBl 1987/176 S 653
  • 8 Ob 522/87
    Entscheidungstext OGH 03.09.1987 8 Ob 522/87
    Beis wie T7
  • 1 Ob 684/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 1 Ob 684/87
    Beis wie T7
  • 6 Ob 671/87
    Entscheidungstext OGH 26.11.1987 6 Ob 671/87
  • 1 Ob 694/87
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 1 Ob 694/87
  • 1 Ob 548/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 1 Ob 548/88
    Beis wie T7
  • 4 Ob 593/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 593/88
    Auch; Beis wie T2
  • 8 Ob 648/88
    Entscheidungstext OGH 22.12.1988 8 Ob 648/88
    Beisatz: Dabei ist eine umfassende Abwägung des Bestandsinteresses der einen Seite und des Auflösungsinteresses der anderen Seite vorzunehmen. (T9)
    Veröff: SZ 61/281
  • 8 Ob 620/88
    Entscheidungstext OGH 26.01.1989 8 Ob 620/88
    Beis wie T9
  • 6 Ob 581/89
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 6 Ob 581/89
  • 8 Ob 603/89
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 8 Ob 603/89
  • 7 Ob 618/89
    Entscheidungstext OGH 06.07.1989 7 Ob 618/89
    Beisatz: Auch im Rahmen der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nach allen Richtungen ist das Rechtsmittelgericht an den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt gebunden und hat sich auf den aus dem Parteivorbringen sich ergebenden Streitgegenstand. (T10)
  • 6 Ob 694/89
    Entscheidungstext OGH 30.11.1989 6 Ob 694/89
  • 3 Ob 575/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 3 Ob 575/90
  • 4 Ob 532/91
    Entscheidungstext OGH 09.07.1991 4 Ob 532/91
    Beisatz: Die vorzeitige Auflösung solcher Schuldverhältnisse muss deshalb bejaht werden, weil auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse für eine Veränderung der für den Vertrag maßgebenden Verhältnisse in besonderem Maß empfindlich sind und es auch den sorgfältigsten Parteien nicht möglich ist, für alle derartigen Fälle in Zukunft vertraglich vorzusorgen. (T11)
    Veröff: JBl 1992,187 = NZ 1992,112 = WoBl 1992/52 (Würth/Call)
  • 8 Ob 628/91
    Entscheidungstext OGH 21.03.1991 8 Ob 628/91
    Veröff: RdW 1992,236
  • 6 Ob 580/81
    Entscheidungstext OGH 06.02.1992 6 Ob 580/81
  • 8 Ob 569/92
    Entscheidungstext OGH 30.09.1993 8 Ob 569/92
    Beis wie T9; Beisatz: Hier: Dienstbarkeit eines Wohnungsrechtes - unleidliches Verhalten der Dienstbarkeitsberechtigten. Die wegen Geisteskrankheit fehlende Vorwerfbarkeit der Verhaltensweisen allein schließt eine auf unerträgliches und deshalb unzumutbares Verhalten gegründete Aufkündigung grundsätzlich nicht aus. (T12)
    Veröff: NZ 1994,20
  • 1 Ob 556/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 556/93
    Auch; Beisatz: Hier: Benützungsvereinbarung zwischen Miteigentümern (T13)
  • 5 Ob 557/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 5 Ob 557/94
    Beisatz: An eben dieser Unzumutbarkeit ist zu zweifeln, wenn das Vertragsverhältnis in Kenntnis des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertragspartners fortgesetzt wird. (T14)
  • 6 Ob 1530/95
    Entscheidungstext OGH 23.02.1995 6 Ob 1530/95
  • 7 Ob 533/95
    Entscheidungstext OGH 28.06.1995 7 Ob 533/95
    Vgl auch; Beisatz: Hat bei einem Bierbezugsvertrag die Brauerei auf das Kündigungsrecht aus dem Grund der jährlichen Minderabnahme ohne Untergrenze verzichtet, so kann sie sich auch nicht darauf berufen, dass ein Kündigungsgrund deshalb vorliege, weil das besondere Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien gestört sei und sie daher auch ohne entsprechende Vereinbarung der vorzeitigen Auflösungsmöglichkeit des Dauerschuldverhältnisses zur Auflösung berechtigt sei. (T15)
  • 4 Ob 1108/95
    Entscheidungstext OGH 18.12.1995 4 Ob 1108/95
    Vgl auch; Beisatz: Das bloße Ersuchen um Vertragsänderung macht eine weitere Zusammenarbeit nicht unzumutbar. (T16)
  • 6 Ob 661/95
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 6 Ob 661/95
    Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Je besser bei Vertragsabschluss der für die Auflösung geltend gemachte Umstand vorhersehbar war und je vollständiger er allein in der Sphäre des auflösungswilligen Partners gelegen ist, umso größere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit des Auflösungsgrundes zu stellen (so schon JBl 1992, 517). (T17)
  • 1 Ob 2392/96p
    Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2392/96p
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Obligatorisches Wohnrecht allgemein und damit auch im familiären Bereich. (T18)
  • 9 Ob 166/97w
    Entscheidungstext OGH 25.06.1997 9 Ob 166/97w
    Auch
  • 10 Ob 351/97h
    Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 Ob 351/97h
    Auch
  • 1 Ob 210/97g
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 210/97g
    Auch; Beisatz: Auch dem Mieter steht grundsätzlich das Recht auf eine außerordentliche Kündigung dann zu, wenn er gewichtige Umstände dartun kann, die es für ihn unzumutbar erscheinen lassen, weiterhin am Mietvertrag festhalten zu müssen. (T19)
  • 1 Ob 176/98h
    Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 176/98h
    Auch; Beisatz: Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse in besonderem Maß dem Einfluss von Veränderungen der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Verhältnisse unterliegen, weil auch sorgfältigste Parteien nicht für alle zukünftigen Wechselfälle vertragliche Vorsorgen treffen können. (T20)
    Beisatz: Wichtige Gründe für eine solche Vertragsaufhebung hat derjenige zu behaupten und zu beweisen, der die Auflösung erklärt. (T21)
    Veröff: SZ 71/141
  • 1 Ob 326/98t
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 326/98t
    Beis wie T20; Beis wie T21; Beis wie T17
  • 1 Ob 340/98a
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 340/98a
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T17; Beis wie T20; Beisatz: Auf ein Verschulden kommt es nicht an. (T22)
  • 7 Ob 383/98v
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 7 Ob 383/98v
    Auch; Beisatz: Die Frage, ob die festgestellten mehrfachen Verstöße des Klägers gegen die Betriebsordnung der beklagten Partei einen hinreichenden Grund zur außerordentlichen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses bildeten, hängt von den besonderen Umständen dieses Einzelfalles ab. (T23)
    Beisatz: Hier: Entzug der Benützungsbewilligung für Privatflugplatz wegen krassen Fehlverhalten. (T24)
  • 10 Ob 247/99t
    Entscheidungstext OGH 16.11.1999 10 Ob 247/99t
  • 8 Ob 295/99m
    Entscheidungstext OGH 25.05.2000 8 Ob 295/99m
    Beisatz: Hier: Vertragshändler. (T25)
  • 1 Ob 181/00z
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 181/00z
    Beis wie T7; Beis wie T17; Beis wie T20; Beis wie T21
  • 2 Ob 199/00d
    Entscheidungstext OGH 08.09.2000 2 Ob 199/00d
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 8 ObA 26/00g
    Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 ObA 26/00g
    Beisatz: Es muss sich dabei immer um Gründe handeln, die nicht schon im Zeitpunkt der Begründung des Dauerschuldverhältnisses bekannt waren. (T26)
    Beisatz: Hier: Dienstverhältnis. (T27)
  • 7 Ob 206/00w
    Entscheidungstext OGH 18.10.2000 7 Ob 206/00w
    Auch; Beis wie T13
  • 6 Ob 59/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 59/00w
    Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T21; Beis wie T17 nur: Je besser bei Vertragsabschluss der für die Auflösung geltend gemachte Umstand vorhersehbar war, umso größere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit des Auflösungsgrundes zu stellen. (T28)
    Beisatz: Gründe, mit denen schon beim Eingehen des Dauerschuldverhältnisses gerechnet werden musste, oder Veränderungen, die von den Vertragspartnern offensichtlich in Kauf genommen wurden, rechtfertigen die vorzeitige Auflösung nicht. (T29)
    Beisatz: Nicht voll abschätzbare Auswirkungen des am freien Markt üblichen Konkurrenzkampfes und die enttäuschte Erwartung einer erfreulichen Geschäftsentwicklung können eine vorzeitige Vertragsauflösung nicht rechtfertigen. Die Beteiligung am Geschäftsleben bei freier Marktwirtschaft schließt ein spekulatives Element mit ein, dessen Folgen nicht auf den Vertragspartner überwälzt werden können. (T30)
    Veröff: SZ 73/180
  • 1 Ob 283/00z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 283/00z
    Auch; Beisatz: Kommt eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen mit der Behauptung, es träfe sie eine solche wesentliche Verpflichtung nicht, nicht nach, so ist dies gewiss ein Umstand, der es der anderen Partei nicht mehr als zumutbar erscheinen lässt, das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten, ging doch damit das Vertrauen in die geschäftliche Korrektheit des Anderen verloren. (T31)
    Beisatz: Wirkt die beklagte Partei entgegen ihrer Verpflichtung an der Herbeiführung des Bedingungseintritts nicht mit, so kann dadurch das Vertrauen des Klägers in die korrekte geschäftliche Gebarung der beklagten Partei derart erschüttert werden, dass er berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten (beziehungsweise ihn aufzulösen). (T32)
  • 7 Ob 69/01z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 69/01z
    Auch; Beisatz: Hier: Verstoß des Versicherers gegen die vereinbarte Bestklausel. (T33)
    Veröff: SZ 74/83
  • 7 Ob 252/01m
    Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 252/01m
    Auch
  • 9 Ob 233/01g
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 9 Ob 233/01g
    Beis wie T9; Beis wie T22; Beisatz: Die fehlende Vorwerfbarkeit des Verhaltens schließt die Annahme der Unzumutbarkeit nicht grundsätzlich aus. (T34)
  • 1 Ob 294/01v
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 294/01v
    Auch; Beisatz: Hier: Vertragliche Ausgestaltung einer Jagderlaubnis. (T34a)
    Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T34" auf (T34a) - Oktober 2013 (T34b)
    Beisatz: Außer das Dauerschuldverhältnis wurde bis auf Widerruf abgeschlossen. (T35)
  • 4 Ob 113/02z
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 113/02z
    Vgl auch; Beis wie T25
  • 3 Ob 274/02v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2002 3 Ob 274/02v
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T17; Beis wie T20; Beis wie T21; Beis wie T29
    Veröff: SZ 2002/160
  • 3 Ob 151/02f
    Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 151/02f
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die wichtigen Gründe in der Person des Bestandnehmers müssen die Interessen des Bestandgebers soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Bestandgeber zur Vertragsauflösung veranlassen würden und diese als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen. (T36)
  • 4 Ob 179/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
    Auch; Beisatz: Hier: Vorzeitiger Vertragsrücktritt durch Kreditinstitut. (T37)
    Veröff: SZ 2002/153
  • 5 Ob 266/02g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
    Vgl auch; Beis wie T37
    Veröff: SZ 2002/154
  • 7 Ob 59/03g
    Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 59/03g
    Vgl auch; Beis wie T7
    Veröff: SZ 2003/45
  • 3 Ob 42/03b
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 3 Ob 42/03b
    Auch; Beis wie T13
  • 8 Ob 137/03k
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 Ob 137/03k
  • 1 Ob 198/04f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 198/04f
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 199/04z
    Entscheidungstext OGH 09.11.2004 4 Ob 199/04z
    Beis wie T6
  • 5 Ob 257/05p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2005 5 Ob 257/05p
    Ähnlich; Beis wie T30; Beisatz: Hier: § 1117 ABGB. (T38)
  • 6 Ob 106/06s
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 106/06s
    Auch; Beisatz: Hier: Bestandverhältnis. (T39)
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    Beisatz: Hier: Flüssiggasvertrag. (T40)
  • 6 Ob 283/05v
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 283/05v
    Beisatz: Die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragspartner kann nur nach einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden. (T41)
    Beisatz: Die Streichung des Klägers aus der Liste der sicherheitstechnischen Zentren berechtigt zur außerordentlichen Kündigung, da eine Streichung aus der Liste dem Arbeitgeber indiziert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb eines sicherheitstechnischen Zentrums nicht (mehr) erfüllt sind. (T42)
  • 8 Ob 86/06i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 86/06i
    Auch; Beisatz: Dauerschuldverhältnisse können aus wichtigen Gründen jederzeit durch außergerichtliche Erklärung vorzeitig aufgelöst werden, wobei die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile entscheidend ist. (T43)
    Beisatz: Hier: Befristeter Bezugsvertrag (Stromlieferungsvertrag) (T44)
  • 6 Ob 169/06f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 169/06f
    Beis wie T41; Beisatz: Dies gilt insbesondere auch für atypische und gemischte Dauerschuldverhältnisse. (T45)
    Beisatz: Hier: Vertrag über Büroräumlichkeiten und Büroorganisations- sowie Personaldienstleistungen. (T46)
  • 9 ObA 124/06k
    Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 ObA 124/06k
    Auch
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
  • 1 Ob 208/07f
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 208/07f
    Beis wie T45
  • 10 Ob 45/08b
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 10 Ob 45/08b
    Auch; Beis wie T41
  • 1 Ob 113/08m
    Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 113/08m
    Beisatz: Als wichtige Gründe kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Schuldners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, welche die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar machen (RIS-Justiz RS0027780; RdW 1999, 589). (T47)
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Zur Frage der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung (sofortigen Beendigung aus besonders wichtigen Gründen) bei Heimverträgen trotz der Regelung des § 27i KSchG. (T48)
  • 7 Ob 281/08m
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 7 Ob 281/08m
    Auch; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T21
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl; Beisatz: Hier: Unwirksamkeit einer Klausel, die den Leasinggeber bei Verletzung einer „wesentlichen" Bestimmung des Vertrags zur fristlosen Vertragsauflösung berechtigt (Klausel 18). (T49)
  • 3 Ob 224/09a
    Entscheidungstext OGH 25.11.2009 3 Ob 224/09a
    Beis wie T2
  • 5 Ob 220/09b
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 220/09b
    Vgl; Beis wie T47; Beisatz: Dass der Wegfall der Vertrauensbasis dazu berechtigt, ein Dauerschuldverhältnis aufzulösen, setzt voraus, dass ein Bezug zum konkreten Dauerschuldverhältnis besteht. (T50)
    Bem: Hier: Problematisches Eltern-Kind-Verhältnis kein wichtiger Grund für die Auflösung eines Wohnrechts. (T51)
  • 9 Ob 17/10f
    Entscheidungstext OGH 24.03.2010 9 Ob 17/10f
    Auch; Beis ähnlich wie T41
  • 4 Ob 211/09x
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 211/09x
    Auch; Beis wie T47
  • 17 Ob 2/10h
    Entscheidungstext OGH 21.06.2010 17 Ob 2/10h
    Vgl; Beisatz: Hier: Namensrechtlicher Gestattungsvertrag. (T52)
    Veröff: SZ 2010/70
  • 1 Ob 143/10a
    Entscheidungstext OGH 14.09.2010 1 Ob 143/10a
    Auch; Beis wie T30 nur: Die Beteiligung am Geschäftsleben bei freier Marktwirtschaft schließt ein spekulatives Element mit ein, dessen Folgen nicht auf den Vertragspartner überwälzt werden können. (T53)
    Beisatz: Hier: Wasserversorgungsverträge. (T54)
  • 4 Ob 48/11d
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 48/11d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T28; Beis ähnlich wie T29; Beisatz: Hier: Bestandvertrag in einem Einkaufszentrum. (T55)
  • 6 Ob 80/11z
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 80/11z
    Vgl
  • 7 Ob 250/11g
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 250/11g
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T47
  • 1 Ob 40/12g
    Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 40/12g
    Auch; Beis wie T41
  • 1 Ob 88/12s
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 88/12s
    Auch; Beis wie T31
  • 2 Ob 92/11k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 92/11k
    Auch; Beis wie T11; Beis wie T47; Beisatz: Selbst konkludente Auflösungserklärungen wurden als zulässig erachtet (vgl 6 Ob 586/86; 5 Ob 557/949). (T56); Veröff: SZ 2012/81
  • 5 Ob 122/12w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 122/12w
    Auch; Auch Beis wie T47; Beisatz: Hier: Baurecht. (T57)
  • 1 Ob 166/12m
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 166/12m
    Beisatz: Hier: Qualifizierter Entgeltrückstand. (T58)
  • 7 Ob 192/12d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 192/12d
    Auch; Veröff: SZ 2012/144
  • 2 Ob 173/12y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 2 Ob 173/12y
    Auch; Beisatz: Einseitige empfangsbedürftige Erklärung, die formfrei ist und mit dem Zeitpunkt des Zugangs an den Erklärungsempfänger wirksam wird. (T59)
    Beis wie T29 nur: Gründe, mit denen schon beim Eingehen des Dauerschuldverhältnisses gerechnet werden musste, rechtfertigen die vorzeitige Auflösung nicht. (T60)
    Beisatz: Hier: Nur prekaristische Nutzung eines Güterweges gestattet. (T61)
  • 6 Ob 182/13b
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 182/13b
    Vgl; Beis wie T53; Beis wie T54; Beisatz: Bei unternehmerischen Fehlentscheidungen, die zu einem wirtschaftlichen Misserfolg und zur Insolvenzgefahr beim Monopolisten führen, kommt es für die Frage, ob dies kostenmäßig auf die Kunden im Weg der Änderungskündigung überwälzt werden kann, darauf an, ob im Vorhinein, also im Zeitpunkt der Entscheidung, die Fehlerhaftigkeit der unternehmerischen Entscheidung erkennbar war. (T62)
  • 7 Ob 235/13d
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 235/13d
    Beis wie T47
  • 5 Ob 4/14w
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 4/14w
    Vgl; Beis wie T21; Beis wie T29; Beisatz: Bei vereinbarter Unkündbarkeit ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. (T63)
    Beisatz: Das im Kern unverzichtbare Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen gilt grundsätzlich auch für „obligationsähnliche“ Genussrechtsverhältnisse. Es besteht jedoch nicht, wenn der geltend gemachte Grund ausschließlich in die Risikosphäre des Gläubigers fällt. Verwirklicht sich ausschließlich das vom Gläubiger zu tragende Kapitalmarktrisiko, kommt weder eine außerordentliche Kündigung noch eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. (T64)
  • 7 Ob 106/14k
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 106/14k
    Auch; Beis wie T59
  • 1 Ob 60/15b
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 60/15b
    Vgl; Beis wie T23; Beis wie T54
  • 6 Ob 68/15s
    Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 68/15s
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T28; Beis wie T29; Beis wie T63
  • 1 Ob 210/15m
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 210/15m
    Auch
  • 7 Ob 208/15m
    Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 208/15m
    Auch; Beisatz: Betrifft Versicherungsvertrag. (T65)
  • 8 Ob 4/17x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 4/17x
    Beis wie T17; Beis wie T29; Beisatz: Dies gilt auch bei vereinbarter Unkündbarkeit und bei befristeten Verträgen. (T66)
  • 3 Ob 220/16y
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 220/16y
    Beis wie T21
  • 8 Ob 97/16x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 Ob 97/16x
    Beis wie T47; Beisatz: Wichtige Gründe, die die vorzeitige außerordentliche Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses rechtfertigen könnten, müssen bei sonstigem Verlust unverzüglich geltend gemacht werden. (T67)
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
  • 6 Ob 185/17z
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 185/17z
    Auch
  • 7 Ob 17/18b
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 7 Ob 17/18b
    Beis wie T47
  • 8 Ob 11/18b
    Entscheidungstext OGH 25.06.2018 8 Ob 11/18b
    Beisatz: Hier: Vertragshändlervertrag. (T68)
    Beis wie T47
  • 7 Ob 155/18x
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 155/18x
    Auch; Beis wie T14
  • 7 Ob 152/18f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 152/18f
    Vgl
  • 3 Ob 74/19g
    Entscheidungstext OGH 26.04.2019 3 Ob 74/19g
    Auch; Beis wie T59
  • 8 ObA 53/18d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2019 8 ObA 53/18d
    Beis wie T11; Beis wie T67
  • 5 Ob 121/19h
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 121/19h
    Beis wie T67; Beisatz: Hier: Optionsvertrag. (T69)
  • 8 Ob 79/19d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 Ob 79/19d
    Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T23; Beis wie T41
  • 4 Ob 124/20v
    Entscheidungstext OGH 11.08.2020 4 Ob 124/20v
    Vgl; Beisatz: Unleidliches Verhalten des beklagten Mieters nach § 1118 ABGB muss der klagende Vermieter behaupten und beweisen. (T70)
  • 8 Ob 50/20s
    Entscheidungstext OGH 28.09.2020 8 Ob 50/20s
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T41; Beisatz: Hier: Vorzeitige Auflösung des Behandlungsvertrages durch den Patienten wegen berechtigten Verlusts des Vertrauens in die Person des Vertragspartners unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Behandlungsvertrages als Ziel- oder Dauerschuldverhältnis. (T71)
  • 1 Ob 98/21z
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 1 Ob 98/21z
    Beis wie T41; Beis wie T63
  • 5 Ob 60/21s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2021 5 Ob 60/21s
    Vgl; Beis wie T9; Beis wie T19; Beis wie T39; Beis wie T47
  • 5 Ob 117/21y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 5 Ob 117/21y
    Beis wie T47; Beisatz: Hier: Kreditkartenvertrag. (T72)

Schlagworte

Schlagwort: Außerordentliche Kündigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0027780

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Dokumentnummer

JJR_19650706_OGH0002_0080OB00139_6500000_002

Rechtssatz für Rv434/14; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012728

Geschäftszahl

Rv434/14; 7Ob241/62; 8Ob68/63; 5Ob131/63; 8Ob73/65; 5Ob87/67; 1Ob91/67; 5Ob267/67; 1Ob34/68; 7Ob143/70; 7Ob116/72; 1Ob251/72; 6Ob139/73; 4Ob11/74; 5Ob188/74; 6Ob202/74; 1Ob645/76; 7Ob818/76; 3Ob574/76; 3Ob67/77; 7Ob713/77; 1Ob581/78; 3Ob529/77; 7Ob560/80; 4Ob128/79; 6Ob579/80; 4Ob561/79; 4Ob599/79; 3Ob654/80; 3Ob520/81; 6Ob797/80; 1Ob627/81; 5Ob584/82; 7Ob793/81; 3Ob585/82; 1Ob757/82; 7Ob542/83; 5Ob550/83; 6Ob597/84; 7Ob578/87; 7Ob577/87; 4Ob541/87; 5Ob514/88; 8Ob649/88; 10Ob502/89; 1Ob689/90; 1Ob537/91; 9ObA7/93; 1Ob529/93; 7Ob515/95 (7Ob516/95); 7Ob601/95; 1Ob234/97m; 3Ob171/00v; 6Ob59/00w; 8ObA210/01t; 9Ob168/02z; 8ObA145/02k; 9ObA1/03t; 2Ob33/05z; 5Ob231/06s; 9Ob17/06z; 8Ob52/07s; 9ObA22/08p; 3Ob241/15k; 7Ob41/16d; 1Ob19/21g; 9Ob49/23f

Entscheidungsdatum

18.10.2023

Rechtssatz

Wird der Eintritt einer Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

Entscheidungstexte

  • Rv 434/14
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 03.03.1914 Rv 434/14
    Verstärkter Senat; Amtl Slg NF 1548; GlUNF 6838; Spruchrepertorium Nr 234
  • 7 Ob 241/62
    Entscheidungstext OGH 28.11.1962 7 Ob 241/62
  • 8 Ob 68/63
    Entscheidungstext OGH 02.04.1963 8 Ob 68/63
    Beisatz: Vereitelung einer durch die Behörden der DDR zu erteilenden Grundstücktauschgenehmigung. (T1)
  • 5 Ob 131/63
    Entscheidungstext OGH 24.05.1963 5 Ob 131/63
    Veröff: MietSlg 15040
  • 8 Ob 73/65
    Entscheidungstext OGH 16.03.1965 8 Ob 73/65
  • 5 Ob 87/67
    Entscheidungstext OGH 10.05.1967 5 Ob 87/67
  • 1 Ob 91/67
    Entscheidungstext OGH 18.05.1967 1 Ob 91/67
    Beisatz: Nur vorsätzliche, nicht auch fahrlässige Verhinderung des Eintrittes. (T2)
  • 5 Ob 267/67
    Entscheidungstext OGH 07.02.1968 5 Ob 267/67
  • 1 Ob 34/68
    Entscheidungstext OGH 21.06.1968 1 Ob 34/68
    Veröff: MietSlg 20078
  • 7 Ob 143/70
    Entscheidungstext OGH 28.08.1970 7 Ob 143/70
  • 7 Ob 116/72
    Entscheidungstext OGH 26.04.1972 7 Ob 116/72
    Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 143/70
  • 1 Ob 251/72
    Entscheidungstext OGH 20.12.1972 1 Ob 251/72
    Veröff: MietSlg 24096 = JBl 1973,471
  • 6 Ob 139/73
    Entscheidungstext OGH 05.05.1973 6 Ob 139/73
  • 4 Ob 11/74
    Entscheidungstext OGH 19.03.1974 4 Ob 11/74
  • 5 Ob 188/74
    Entscheidungstext OGH 02.10.1974 5 Ob 188/74
    Beisatz: Was Treu und Glauben entspricht, ist eine Frage der Lebenserfahrung und der praktischen Vernunft. (T3)
  • 6 Ob 202/74
    Entscheidungstext OGH 19.12.1974 6 Ob 202/74
  • 1 Ob 645/76
    Entscheidungstext OGH 30.06.1976 1 Ob 645/76
  • 7 Ob 818/76
    Entscheidungstext OGH 03.02.1977 7 Ob 818/76
  • 3 Ob 574/76
    Entscheidungstext OGH 29.03.1977 3 Ob 574/76
    Veröff: EvBl 1977/230 S 520
  • 3 Ob 67/77
    Entscheidungstext OGH 05.07.1977 3 Ob 67/77
  • 7 Ob 713/77
    Entscheidungstext OGH 15.12.1977 7 Ob 713/77
  • 1 Ob 581/78
    Entscheidungstext OGH 12.04.1978 1 Ob 581/78
    Beisatz: Kreditfinanzierung (T4)
  • 3 Ob 529/77
    Entscheidungstext OGH 27.06.1978 3 Ob 529/77
  • 7 Ob 560/80
    Entscheidungstext OGH 20.03.1980 7 Ob 560/80
    Beis wie T2
  • 4 Ob 128/79
    Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 128/79
    Veröff: SZ 53/67 = RdA 1983,89 (kritisch Löschingg)
  • 6 Ob 579/80
    Entscheidungstext OGH 08.05.1980 6 Ob 579/80
  • 4 Ob 561/79
    Entscheidungstext OGH 18.09.1980 4 Ob 561/79
    Auch; Beisatz: Herbeiführung der Bedingung wider Treu und Glauben. (T5)
  • 4 Ob 599/79
    Entscheidungstext OGH 04.11.1980 4 Ob 599/79
    Beisatz: Genehmigung nach § 3 Außenhandelsgesetz 1968 hier: um eine gegen Treu und Glauben verstoßende Vereitelung des Eintrittes der Bedingung annehmen zu können, muss überdies feststehen, dass die erforderliche behördliche Genehmigung im Fall einer solchen Antragstellung auch tatsächlich erteilt worden wäre. (T6)
    Veröff: SZ 53/140
  • 3 Ob 654/80
    Entscheidungstext OGH 11.03.1981 3 Ob 654/80
    Beis wie T4
  • 3 Ob 520/81
    Entscheidungstext OGH 24.06.1981 3 Ob 520/81
  • 6 Ob 797/80
    Entscheidungstext OGH 03.06.1981 6 Ob 797/80
  • 1 Ob 627/81
    Entscheidungstext OGH 16.12.1981 1 Ob 627/81
    Vgl; Beisatz: Von einer Verhinderung wider Treu und Glauben kann aber nicht gesprochen werden wenn die Erfüllung der Bedingung dem freien Willen dieser Partei unterliegt. (T7)
    Veröff: EvBl 1982/116 S 398
  • 5 Ob 584/82
    Entscheidungstext OGH 04.05.1982 5 Ob 584/82
    Auch
  • 7 Ob 793/81
    Entscheidungstext OGH 13.05.1982 7 Ob 793/81
  • 3 Ob 585/82
    Entscheidungstext OGH 20.10.1982 3 Ob 585/82
  • 1 Ob 757/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 1 Ob 757/82
    Beisatz: Das gegen Treu und Glauben verstoßende Verhalten muss von der Vertragspartei selbst ausgegangen sein. (T8)
  • 7 Ob 542/83
    Entscheidungstext OGH 10.03.1983 7 Ob 542/83
  • 5 Ob 550/83
    Entscheidungstext OGH 19.04.1983 5 Ob 550/83
    Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Erfolgshonorar eines Versicherungsberaters für Schadensliquidierung. (T9)
  • 6 Ob 597/84
    Entscheidungstext OGH 24.05.1984 6 Ob 597/84
    Auch; Beisatz: Hier: Ungerechtfertigte Verweigerung einer vergleichsweise übernommenen Verpflichtung zur Mitwirkung an einem konkret vorgeschlagenen Kaufabschluss durch einen der beiden Verkäufer einer Liegenschaft. (T10)
  • 7 Ob 578/87
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 578/87
  • 7 Ob 577/87
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 577/87
  • 4 Ob 541/87
    Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 541/87
    Beis wie T2
  • 5 Ob 514/88
    Entscheidungstext OGH 22.03.1988 5 Ob 514/88
    Vgl aber; Beisatz: Bei Scheidungsvergleich gemäß § 55a EheG nicht anzuwenden. (T11)
  • 8 Ob 649/88
    Entscheidungstext OGH 22.09.1988 8 Ob 649/88
    Veröff: EvBl 1989/65 S 240
  • 10 Ob 502/89
    Entscheidungstext OGH 21.02.1989 10 Ob 502/89
  • 1 Ob 689/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 1 Ob 689/90
    Veröff: JBl 1991,382
  • 1 Ob 537/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 1 Ob 537/91
  • 9 ObA 7/93
    Entscheidungstext OGH 24.02.1993 9 ObA 7/93
    Vgl auch
  • 1 Ob 529/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 529/93
    Veröff: ÖBA 1993,985
  • 7 Ob 515/95
    Entscheidungstext OGH 27.01.1995 7 Ob 515/95
    Auch; Beis wie T6 nur: Um eine gegen Treu und Glauben verstoßende Vereitelung des Eintrittes der Bedingung annehmen zu können, muss überdies feststehen, dass die erforderliche behördliche Genehmigung im Fall einer solchen Antragstellung auch tatsächlich erteilt worden wäre. (T12)
  • 7 Ob 601/95
    Entscheidungstext OGH 27.03.1996 7 Ob 601/95
  • 1 Ob 234/97m
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 234/97m
    Auch; Beisatz: Aus der Verletzung einer Treuepflicht kann der Vermittler keine Rechte auf Provisionszahlung herleiten. (T13)
  • 3 Ob 171/00v
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 3 Ob 171/00v
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Ob die Bedingung als ausgefallen anzusehen ist, wenn der Begünstigte ihren Eintritt wider Treu und Glauben herbeigeführt hat, ist eine Frage des Einzelfalls. (T14)
  • 6 Ob 59/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 59/00w
    Auch; Veröff: SZ 73/180
  • 8 ObA 210/01t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2001 8 ObA 210/01t
    Beisatz: Wird ein vom Arbeitgeber angenommenes Vergleichsanbot des Arbeitnehmers zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses (statt der vom Betriebsrat angefochtenen Kündigung) von Seiten des Arbeitnehmers unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Betriebsrates und der Arbeiterkammer gestellt, vom Arbeitnehmer durch Einwirkung auf den Betriebsrat im Sinne einer Versagung der Zustimmung vereitelt, so gilt die Bedingung als eingetreten. (T15)
  • 9 Ob 168/02z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2002 9 Ob 168/02z
    Beis wie T2
  • 8 ObA 145/02k
    Entscheidungstext OGH 13.02.2003 8 ObA 145/02k
  • 9 ObA 1/03t
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 9 ObA 1/03t
    Auch
  • 2 Ob 33/05z
    Entscheidungstext OGH 14.06.2005 2 Ob 33/05z
    Beis wie T12
  • 5 Ob 231/06s
    Entscheidungstext OGH 14.11.2006 5 Ob 231/06s
    Vgl auch; Beis wie T14
  • 9 Ob 17/06z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 9 Ob 17/06z
    Beis wie T14
  • 8 Ob 52/07s
    Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 52/07s
  • 9 ObA 22/08p
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 9 ObA 22/08p
    Vgl auch
  • 3 Ob 241/15k
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 241/15k
    Auch; Beis wie T14
  • 7 Ob 41/16d
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 41/16d
  • 1 Ob 19/21g
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 19/21g
    Vgl
  • 9 Ob 49/23f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.10.2023 9 Ob 49/23f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1914:RS0012728

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19140303_OGH0002_0000RV00434_1400000_001

Rechtssatz für 1Ob685/83; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021326

Geschäftszahl

1Ob685/83; 4Ob614/88 (4Ob615/88); 2Ob567/89; 8Ob610/90 (8Ob679/90); 8Ob526/90; 8Ob502/95; 3Ob54/97f; 10Ob204/97s; 9Ob348/98m; 7Ob105/99p; 7Ob195/00b; 6Ob59/00w; 1Ob89/02y; 1Ob113/02b; 1Ob306/02k; 6Ob152/03a; 5Ob60/04s; 7Ob155/05b; 7Ob78/06f; 1Ob241/06g; 5Ob17/09z; 5Ob288/08a; 9Ob57/08k; 3Ob20/09a; 7Ob230/08m; 2Ob73/10i; 6Ob38/11y; 4Ob191/10g; 8Ob90/10h; 6Ob13/11x; 2Ob215/10x; 3Ob234/12a; 3Ob47/13b; 1Ob229/14d; 9Ob23/15w; 5Ob25/15k; 1Ob224/15w; 5Ob79/19g; 1Ob55/21a; 5Ob176/23b

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Norm

ABGB §1096 C
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Paragraph 1096, Absatz eins, zweiter Satz ABGB ist im wesentlichen eine Gewährleistungsbestimmung, wenn auch eine besonderer Art, da die Minderung des Bestandzinses kraft Gesetzes auch bei Mängeln eintritt, die erst während der Dauer des Bestandverhältnisses auftreten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 685/83
    Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 685/83
  • 4 Ob 614/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 614/88
    Beisatz: Geltendmachung unabhängig von den Fristen des § 933 ABGB. (T1)
  • 2 Ob 567/89
    Entscheidungstext OGH 14.11.1989 2 Ob 567/89
    Beis wie T1
  • 8 Ob 610/90
    Entscheidungstext OGH 13.12.1990 8 Ob 610/90
    Auch; Veröff: SZ 63/220
  • 8 Ob 526/90
    Entscheidungstext OGH 26.02.1991 8 Ob 526/90
    Auch; Beisatz: Dauer der Zinsminderung vom Beginn der Gebrauchsbeeinträchtigung bis zu deren Behebung. (T2) Veröff: ImmZ 1991,360
  • 8 Ob 502/95
    Entscheidungstext OGH 26.01.1995 8 Ob 502/95
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 54/97f
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 3 Ob 54/97f
    nur: § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB ist im wesentlichen eine Gewährleistungsbestimmung, wenn auch eine besonderer Art. (T3); Beis wie T2
  • 10 Ob 204/97s
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 204/97s
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 9 Ob 348/98m
    Entscheidungstext OGH 10.02.1999 9 Ob 348/98m
    Auch; nur T3; Beisatz: Bei dieser Zinsminderung handelt es sich um einen Gewährleistungsanspruch eigener Art, der unabhängig von den Fristen des § 933 ABGB geltend gemacht werden kann, nicht vom Verschulden des Bestandgebers am Eintritt des Mangels abhängt und ex lege eintritt. (T4)
  • 7 Ob 105/99p
    Entscheidungstext OGH 09.06.1999 7 Ob 105/99p
    Vgl auch
  • 7 Ob 195/00b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2000 7 Ob 195/00b
    nur T3
  • 6 Ob 59/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 59/00w
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 73/180
  • 1 Ob 89/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 89/02y
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 113/02b
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 14.10.2002 1 Ob 113/02b
    Verstärkter Senat; Beis wie T4; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2002/132
  • 1 Ob 306/02k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 306/02k
    Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2003/18
  • 6 Ob 152/03a
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 152/03a
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 5 Ob 60/04s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 60/04s
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 2004/47
  • 7 Ob 155/05b
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 155/05b
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Auch; nur T3; Beisatz: Für Verbrauchergeschäfte gilt auch im Anwendungsbereich des § 1096 Abs 1 ABGB § 9 Abs 1 KSchG. (T5)
  • 1 Ob 241/06g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 241/06g
    Auch; Beis wie T5
  • 5 Ob 17/09z
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 17/09z
    Auch; Beisatz: Die Brauchbarkeit des Bestandobjekts - anderes wird auch bei der Übergabe nicht geschuldet (§ 3 Abs 2 Z 2 MRG und § 1096 Abs 1 erster Halbsatz ABGB) - ist dem Mieter, soweit ihn selbst keine Erhaltungspflicht trifft, für die gesamte Dauer der Bestandzeit mit dem Druckmittel der Mietzinsminderung zu gewährleisten. (T6)
    Beisatz: § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB gilt - als von § 3 MRG unberührt - auch im Vollanwendungsbereich des MRG. (T7)
    Veröff: SZ 2009/33
  • 5 Ob 288/08a
    Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 288/08a
    Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7
  • 9 Ob 57/08k
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 Ob 57/08k
    Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Im Geltungsbereich des § 3 MRG besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Therme und damit auch kein sofort fälliger Ersatzanspruch nach § 1097 iVm § 1036 ABGB einer Mieterin, die diese Arbeiten auf ihre Kosten selbst vorgenommen hat. Der Mieter, soweit ihn selbst keine Erhaltungspflicht trifft, hat aber für die gesamte Dauer der Bestandzeit das Druckmittel der Mietzinsminderung. (T8)
  • 3 Ob 20/09a
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 20/09a
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 2009/70
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Vgl
  • 2 Ob 73/10i
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
    Vgl
  • 6 Ob 38/11y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2011 6 Ob 38/11y
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB setzt eine Anzeige iSd § 1097 ABGB voraus. (T9)
    Bem: Siehe RS0126618. (T10)
  • 4 Ob 191/10g
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 191/10g
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: § 1096 ABGB setzt voraus, dass die tatsächlich erbrachte von der geschuldeten Leistung abweicht. (T11); Veröff: SZ 2011/35
  • 8 Ob 90/10h
    Entscheidungstext OGH 15.07.2011 8 Ob 90/10h
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2011/91
  • 6 Ob 13/11x
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 13/11x
    Vgl; Beis ähnlich wie T4
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Auch Beis wie T7; Beis wie T6; Auch Beis wie T4; Beis wie T11; Beisatz: Die Zinsminderung tritt nicht nur wegen nach Übergabe auftretender Mängel ein, sondern auch wegen Mängeln, die schon bei der Übergabe vorhanden sind. (T12)
    Beisatz: Die Gewährleistungsrechte des Mieters hängen von der ihm geschuldeten Beschaffenheit der Bestandsache ab. (T13)
    Veröff: SZ 2012/20
  • 3 Ob 234/12a
    Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 234/12a
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Veröff: SZ 2013/28
  • 3 Ob 47/13b
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 47/13b
    Auch; Beis wie T11
  • 1 Ob 229/14d
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 229/14d
    Auch
  • 9 Ob 23/15w
    Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 23/15w
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T11
  • 5 Ob 25/15k
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 25/15k
    Auch; Veröff: SZ 2015/82
  • 1 Ob 224/15w
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 224/15w
    Vgl auch
  • 5 Ob 79/19g
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 79/19g
    Auch; Beis wie T7
  • 1 Ob 55/21a
    Entscheidungstext OGH 04.05.2021 1 Ob 55/21a
  • 5 Ob 176/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 5 Ob 176/23b
    vgl; nur T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0021326

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19830831_OGH0002_0010OB00685_8300000_001

Rechtssatz für 1Ob718/78; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021044

Geschäftszahl

1Ob718/78; 4Ob591/95; 6Ob59/00w; 1Ob103/09t; 6Ob42/10k; 9Ob27/10a; 4Ob191/10g; 7Ob125/11z; 2Ob215/10x; 3Ob185/15z; 8Ob131/21d; 5Ob37/22k; 9Ob31/22g; 1Ob178/22s; 4Ob221/22m; 5Ob192/22d; 1Ob181/22g; 4Ob143/23t

Entscheidungsdatum

20.02.2024

Norm

ABGB §1096 A1
ABGB §1096 A2
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Den Parteien bleibt es überlassen, das Maß der Gebrauchsfähigkeit des Bestandobjektes zu bestimmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 718/78
    Entscheidungstext OGH 14.03.1979 1 Ob 718/78
  • 4 Ob 591/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 591/95
    Auch
  • 6 Ob 59/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 59/00w
    Auch; Beisatz: Der Umfang der Benützung des Bestandobjektes und die Pflicht zu deren Gewährung unterliegen der Parteiendisposition. (T1)
    Veröff: SZ 73/180
  • 1 Ob 103/09t
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 1 Ob 103/09t
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 42/10k
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 42/10k
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Modifizierung des gesetzlichen Zinsminderungsanspruchs durch Vertragsvereinbarungen ist grundsätzlich zulässig. (T2)
  • 9 Ob 27/10a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 9 Ob 27/10a
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 4 Ob 191/10g
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 191/10g
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Schließt der Mieter in einem Verfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses wegen Unbrauchbarkeit der Wohnung einen Vergleich, in dem der Mietzins auf jenen nach § 15a Abs 3 Z 4 MRG (Kategorie „D unbrauchbar“) herabgesetzt wird, ist eine weitere Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB ausgeschlossen (vgl RS0126875). (T3)
    Veröff: SZ 2011/35
  • 7 Ob 125/11z
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 125/11z
    Auch
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Auch
    Veröff: SZ 2012/20
  • 3 Ob 185/15z
    Entscheidungstext OGH 14.10.2015 3 Ob 185/15z
    Auch
  • 8 Ob 131/21d
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 8 Ob 131/21d
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Unbrauchbarkeit bzw Unbenützbarkeit des Bestandobjektes - ausgehend vom vereinbarten Geschäftszweck Gastwirtschaft – ist anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen. Daraus folgt, dass die hier objektiv bestehende Möglichkeit der Beklagten, ein Liefer- oder Abholservice anzubieten, eine zumindest teilweise Brauchbarkeit des Geschäftslokals begründet. Gleichwohl steht dem Mieter der Einwand offen, dass die Etablierung eines bislang nicht betriebenen Liefer- oder Abholservices nicht (sofort) zumutbar gewesen wäre. Unzumutbarkeit wird jedenfalls dann vorliegen, wenn – etwa aufgrund des fehlenden Kundenkreises – ein nachhaltiges Verlustgeschäft zu erwarten gewesen wäre. (T4)
  • 5 Ob 37/22k
    Entscheidungstext OGH 31.03.2022 5 Ob 37/22k
    Vgl
  • 9 Ob 31/22g
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 9 Ob 31/22g
    Beisatz: Gastronomielokal: zumutbare Einrichtung eines Abhol- und Lieferservice. (T5)
  • 1 Ob 178/22s
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 1 Ob 178/22s
    Vgl; Beis nur wie T4; Beisatz: Hier: Schutzhütte in exponierter Lage ohne Verkehrsanbindung: Einrichtung eines Liefer- oder Abholservice nicht zumutbar. Das bloße Belassen von Inventar in den Räumen sowie das Belassen von eingelagerten Lebensmitteln, die zur Zubereitung und Verköstigung künftiger Gäste des Betriebs bestimmt waren, dann aber wegen der Betretungsverbote nicht in diesem Sinne verwendet werden konnten, stellen keine „Nutzung“ des Bestandobjekts zum vertraglich vereinbarten (Geschäfts-)Zweck dar. Selbiges gilt für die bloße Erhaltung und Verwaltung des Pachtobjekts. (T6)
  • 4 Ob 221/22m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.02.2023 4 Ob 221/22m
    vgl
  • 5 Ob 192/22d
    Entscheidungstext OGH 12.04.2023 5 Ob 192/22d
  • 1 Ob 181/22g
    Entscheidungstext OGH 28.02.2023 1 Ob 181/22g
    Beisatz: Ist der bedungene Gebrauch des Bestandobjekts durch Kundenverkehr gekennzeichnet, so kann ein Betretungsverbot aus Anlass der COVID-19-Pandemie zur (gänzlichen) Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts iSd § 1104 ABGB führen. (T7)
  • 4 Ob 143/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2024 4 Ob 143/23t
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021044

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19790314_OGH0002_0010OB00718_7800000_001

Entscheidungstext 6Ob59/00w

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

immolex 2001,47 = wobl 2001,87 (Dirnbacher) = RdW 2001,277 = Pittl, immolex 2001,268 = SZ 73/180 = MietSlg 52.131 = MietSlg 52.141 = MietSlg 52.152 = MietSlg 52.171(29) = Zak 2010/564 S 323 (Nademleinsky/Kolmasch, tabellarische Übersicht) - Zak 2010,323 (Nademleinsky/Kolmasch, tabellarische Übersicht) = Schinnagl/Groeschl, Der Mieter 2015,44 (Rechtsprechungsübersicht) = Zak 2022/580 S 304 (Kolmasch, Judikaturübersicht) - Zak 2022,304 (Kolmasch, Judikaturübersicht)

Geschäftszahl

6Ob59/00w

Entscheidungsdatum

23.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen römisch eins. der klagenden Parteien 1. C*gesellschaft mbH, und 2. K* Aktiengesellschaft, * beide vertreten durch Dr. Brigitte Wieninger, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Z*gesellschaft mbH, * vertreten durch Dr. Andreas Doschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Beendigung eines Bestandverhältnisses und Übernahme des Bestandobjektes (30 C 1562/97y des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien) und römisch II. der (wider-)klagenden Partei Z*gesellschaft mbH, gegen die (wider-)beklagte Partei C*gesellschaft mbH, wegen 1,262.961,10 S (30 C 1704/97f des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien), über die Revision der Z*gesellschaft mbH gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. Oktober 1999, GZ 41 R 414/99g-18, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28. April 1999, GZ 30 C 1562/97y-13, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die hinsichtlich der Abweisung der Begehren der Zweitklägerin im führenden Verfahren (insoweit Punkt römisch eins. 1. des Ersturteils), des Zuspruches von 91.105,40 S samt Zinsen (Punkt römisch II. 1. des Berufungsurteils) und der Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens (Punkt römisch II. 2. des Ersturteiles und römisch II. 2. des Berufungsurteiles) als unangefochten unberührt bleiben, werden im Übrigen aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Beklagte im führenden und (Wider-)Klägerin im verbundenen Verfahren (in der Folge: Beklagte) ist Eigentümerin, Errichterin und Betreiberin des Einkaufszentrums M* in S*, das am 12. 9. 1991 eröffnet wurde. Mit Bestandverträgen vom 25. 9. und 6. 6. 1991 nahm die W* GmbH die im Untergeschoss des Gebäudes gelegenen Geschäftsräumlichkeiten top Nr GU/01, 02, 03, 05, 06 mit einer Gesamtfläche von 1106 m2 und ein Lager mit einer Nutzfläche von 72,50 m2 sowie die im Erdgeschoss gelegenen Vitrinen V1 und V2 für den Betrieb eines Fachunternehmens für Haushaltsgeräte und Unterhaltungselektronik in Bestand. Zugleich wurde ein "Partnervertrag" geschlossen, der im Wesentlichen eine von der Beklagten koordinierte und von allen Bestandnehmern anteilig finanzierte gemeinsame Werbung vorsah und in dem sich auch die W* GmbH zur Zahlung von Werbekostenbeiträgen verpflichtete. Mit weiteren Verträgen vom 28. 8. 1991 und 1. 10. 1992 nahm die W* GmbH noch einen Abstellraum im zweiten Untergeschoss (U2-20) und ein weiteres Lager (L7) in Bestand; diese beiden Bestandverträge wurden von der Bestandnehmerin per 30. 4. 1998 rechtskräftig aufgekündigt.

Die W* GmbH änderte ihren Firmenwortlaut in der Folge in K* GmbH und wurde schließlich in die K* Aktiengesellschaft (zweitklagende Partei im führenden Verfahren) umgewandelt. Diese brachte am 25. 7. 1994 einen Teilbetrieb, der auch den Standort im Einkaufszentrum M* umfasste, in die K* S*-Gesellschaft mbH ein, deren Firmenwortlaut zunächst in K* Gesellschaft mbH und am 10. 9. 1998 schließlich in C*gesellschaft mbH (erstklagende Partei im führenden Verfahren) geändert wurde (in der Folge werden die C*gesellschaft mbH und all ihre Rechtsvorgängerinnen jeweils als "Klägerin" bezeichnet).

Das Einkaufszentrum liegt in einem mehrgeschossigen Gebäude, bestehend aus einer Tiefgarage mit Abstellplätzen für ca 175 PKWs, der sogenannten "M*-Passage", die sich über das erste Untergeschoss und das Erdgeschoss erstreckt und etwa 15 Geschäftslokale unterschiedlicher Größe mit einer Gesamtnutzfläche von etwa 3800 m2 umfasst sowie weiteren Räumlichkeiten in darüberliegenden Geschossen. Der Aus- und Eingang der Tiefgarage ist im ersten Untergeschoss positioniert, sodass Personen, die ihren PKW dort abstellen, durch die Einkaufspassage gehen müssen, um das Gebäude zu verlassen. Die einzelnen Etagen werden durch Stiegen, Rolltreppen und einen Panoramalift miteinander verbunden.

Die Beklagte betraute die B* Gesellschaft mbH (in der Folge: B*) mit der Verwaltung der Einkaufspassage und beauftragte diese mit dem Abschluss von Bestandverträgen. B* verwendete hiebei jeweils einen "Standardmietvertrag", der einen Verzicht des Mieters auf sein Kündigungsrecht für die Dauer von 10 Jahren vorsah. Vom Mietvertrag abweichende Vereinbarungen wurden mit den Bestandnehmern durch schriftliche Ergänzungen oder schriftliche Abänderungen getroffen. Teilweise wurden abweichende Vereinbarungen auch in "Sideletters" festgehalten, die von beiden Vertragspartnern unterschrieben wurden, und zwar in jenen Fällen, in denen man sich dadurch gebühren- oder steuerrechtliche Vorteile erwartete.

Die Klägerin, die im Großraum Wien angesiedelt war, beabsichtigte, ihre Unternehmenstätigkeit auf ganz Österreich zu erweitern und suchte deshalb nach geeigneten Geschäftsräumlichkeiten. Sie war insbesondere an der Lage in Einkaufszentren interessiert, um an der Kundenfrequenz teilhaben zu können. Dies teilten die Vertreter der Klägerin ihrem Gesprächspartner bei B* bei den Vertragsverhandlungen auch mit. Dieser beschrieb die damals noch in Bau befindliche Einkaufspassage als eine funktionierende Einheit, in der es Geschäfte mit einem Branchenmix geben solle, die sich weitgehend ergänzten; dadurch werde versucht, eine entsprechende Kundenfrequenz zu erzeugen. Eine bestimmte Kundenfrequenz, einen Branchenmix und eine ständige Vermietung sämtlicher im Einkaufszentrum gelegenen Geschäftsräumlichkeiten wurde jedoch nicht (ausdrücklich) zugesagt. Punkt römisch II.3. des "Mietvertrages" lautet diesbezüglich: "Dem Mieter ist bekannt, dass in dem Zentrum noch weitere Geschäfte verschiedener Sparten und Branchen untergebracht sind und untergebracht werden. Der Mieter wird seinen Geschäftsbetrieb während der Geschäftszeiten im Zentrum uneingeschränkt aufrecht halten. Der Mieter verpflichtet sich, zu den von der Hausverwaltung (Mietergemeinschaft) festgelegten Öffnungszeiten das Geschäft aktiv zu betreiben...".

Bei der Eröffnung der Einkaufspassage am 12. 9. 1991 waren alle Geschäftsräume vermietet.

Die Vertreter der Klägerin erklärten im Zuge der Gespräche auch, dass sie abweichend zum Standardmietvertragsentwurf einen Kündigungsverzicht lediglich für die Dauer von fünf Jahren abgeben wollten.

Im ersten Untergeschoss waren neben der Klägerin fünf bis sechs kleinere Unternehmen ansässig. Ihr gegenüber wurde eine "Gastronomiezeile" mit verschiedenen Lokalen, darunter auch ein Cafe und ein griechisches Lokal, betrieben. Die von der Klägerin im ersten Untergeschoss in Bestand genommenen Räumlichkeiten entsprachen knapp der Hälfte der dort gelegenen Geschäftsflächen. Im Erdgeschoss waren neben anderen Unternehmungen schon damals eine Trafik (ca 40 m2), ein Reisebüro (ca 100 m2) und ein Bekleidungsunternehmen (ca 150 m2) etabliert.

Ab Mitte 1992 begannen einzelne Unternehmen abzusiedeln, weil sie nicht den erhofften wirtschaftlichen Erfolg erzielen konnten. Dies führte dazu, dass zunehmend Geschäftsräume leer standen. Bis März 1993 hatten etwa die Hälfte der Mieter der im ersten Untergeschoss gelegenen kleineren Geschäftsräumlichkeiten das Einkaufszentrum verlassen. Ende 1993/Anfang 1994 räumten auch die im ersten Untergeschoss in der Gastronomiezeile tätigen Unternehmen sowie letztlich alle anderen Unternehmen - mit Ausnahme der Klägerin - die Bestandobjekte. Im Erdgeschoss waren Anfang 1994 noch 40 bis 50 % der Geschäftsräumlichkeiten vermietet. Im Verlauf des Jahres 1994 siedelten weitere Unternehmen ab. Im Mai 1995 wurden im Erdgeschoss nur mehr das Reisebüro, die Trafik und der Bekleidungshandel betrieben.

Somit war ab 1994 die Klägerin überwiegend alleinige Bestandnehmerin im ersten Untergeschoss; fallweise wurden allerdings einzelne Geschäftsräumlichkeiten kurzfristig für die Dauer von drei bis vier Wochen an verschiedene Unternehmen in Bestand gegeben. Von der Gesamtnutzfläche der Einkaufspassage von rund 3800 m2 waren daher letztlich nur rund 1200 m2 an die Klägerin und weitere etwa 290 m2 (Reisebüro, Trafik, Bekleidungshandel) - mit Ausnahme kurzfristiger Vermietungen an ständig wechselnde Unternehmer - in Bestand gegeben.

Bereits seit 1993 versuchte die Beklagte, ein Lebensmittelhandelunternehmen in den leer stehenden Geschäftsräumlichkeiten im ersten Untergeschoss anzusiedeln. B* erörterte in diesem Zusammenhang mit der Klägerin eine Abtretung oder einen Tausch von Teilen der an sie in Bestand gegebenen Flächen und die Gewährung einer Bestandzinsminderung für die Zeit der Umbauarbeiten. Eine Zusicherung, dass ein Lebensmittelgeschäft angesiedelt werde, wurde der Klägerin gegenüber jedoch nicht abgegeben.

B* bot zunächst der Firma Z*, die damals Gesellschafterin der Klägerin war, jene Räumlichkeiten zur Anmietung an, in denen zuvor die Restaurantzeile betrieben worden war. 1994 führte B* Vertragsverhandlungen mit der Firma B*, der auch Teile der von der Klägerin in Bestand genommenen Flächen angeboten wurden. Die Beklagte begann im ersten Untergeschoss mit Umbauarbeiten und stellte Rigipswände wegen der beabsichtigten Änderung der Geschäftsflächen auf. Mitte 1994 wurden diese Umbauarbeiten aber wieder eingestellt. Es scheiterten auch die mit der Firma B* geführten Vertragsverhandlungen, weil deren Mutterunternehmen in Deutschland den Abschluss des Mietvertrages ablehnte.

Die Klägerin konnte den Prognosen für die Umsatzentwicklung im Einkaufszentrum nur zu etwa 50 % entsprechen, weshalb sie an einer Reduzierung der Bestandzinshöhe interessiert war. Am 30. 6. 1994 vereinbarten die Parteien eine Minderung des Bestandzinses für die Zeit vom 1. 3. 1993 bis 28. 2. 1995 auf 100 S/m2. Als "Gegenleistung" verzichtete die Klägerin für weitere zwei Jahre auf ihr Kündigungsrecht. In der Folge kam es zu einer im Schreiben der B* vom 7. 4. 1995 festgehaltenen Vereinbarung, wonach der Bestandzins auf 80 S/m2 Verkaufsfläche ab 1. 1. 1994 herabgesetzt wurde.

Ab Mitte Mai 1996 versuchte B* abermals, die freistehenden Flächen zu vermieten. 1997 gelang es, acht Monate lang eine Nutzfläche von ca 40 m2 an eine Wohnberatungsfirma, eine Nutzfläche von ca 109 m2 sechs Monate lang an ein Textilunternehmen, eine Nutzfläche von ca 108 m2 zehn Monate lang an ein Wäschegeschäft und eine Nutzfläche von ca 100 m2 sechs Monate lang an ein Brautmodengeschäft zu vermieten. Seitens B* wurde auch erwogen, selbst eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, um einen Lebensmittelhandel im Untergeschoss zu betreiben; sie wollte deshalb einen Franchisevertrag mit S* abschließen, was jedoch von S* abgelehnt wurde.

Im Herbst 1996/Frühjahr 1997 trat B* nochmals an S* heran, um diese als Mieterin zu gewinnen. Es gelang, die Firma S*-B* für eine Anmietung zu interessieren. Diese erstattete Vorschläge über die inhaltliche Ausgestaltung des abzuschließenden Vertrages. Sie forderte die Finanzierung der Einrichtung, der baulichen Investitionen und der Werbemaßnahmen durch B* sowie die Mietzinsfreiheit für die Dauer von zwei Jahren. Diese Forderungen wurden von B* insgesamt akzeptiert.

Im April 1997 informierte B* die Klägerin dahin, dass die Vertragsverhandlungen mit der Firma S* zur Etablierung eines Lebensmittelhandelsunternehmens in der Einkaufspassage ins Endstadium getreten seien.

Mit Schreiben vom 7. 11. 1997 teilte die Klägerin B* mit, dass ihr angesichts des Leerstehens des weitaus überwiegenden Teiles des Einkaufszentrums ein weiterer Verbleib nicht zumutbar sei. Das Bestandobjekt sei wegen der massiven Leerstehungen zum bedungenen Gebrauch untauglich. Unter einem erklärte die Klägerin den sofortigen Rücktritt gemäß Paragraph 1117, ABGB vom Bestandvertrag über die Geschäftsräume samt Lager und die Vitrinen im Erdgeschoss und gab bekannt, dass die Räumung der Objekte bis 27. 11. 1997 erfolgen werde.

B* trat mit Schreiben vom 14. 11. 1997 der vorzeitigen Auflösung entgegen und verwies auf die Betriebspflicht sowie darauf, dass auf Grund der Kündigungsverzichte die Aufkündigung des Geschäftslokals erst im Jahr 2003 möglich sei.

Die Klägerin räumte Ende November 1997 die Geschäftsräumlichkeiten. Sie hatte seit September 1997 Vertragsverhandlungen zur Anmietung eines anderen Geschäftslokals in S* geführt, in dem sie nun seit Ende 1997 ihr Fachunternehmen betreibt.

Der mit der Firma S*-B* in Aussicht genommene Bestandvertrag kam nicht zustande. Im Einkaufszentrum ist nach wie vor kein Lebensmittelgeschäft vorhanden.

B* hatte zunächst auf Grund der "Partnerverträge" und mit Hilfe der vereinnahmten Werbebeitragskosten Werbemaßnahmen für die "M*" durchgeführt. Die erheblichen Leerstehungen bewirkten, dass die Werbung im August 1996 weitgehend eingestellt wurde. Im August 1996 wurde auch zwischen B* und der Klägerin vereinbart, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Werbekostenbeiträge bis zu einer "Neueröffnung" des Einkaufszentrums entfalle und der Klägerin aus dem auf dem Konto der Zentrumswerbung vorhandenen Guthaben von 264.377 S ein anteiliger Betrag von 240.000 S refundiert werde.

Die Tiefgarage wird nach wie vor von B* betrieben. In den Jahren 1993 bis 1996 parkten darin monatlich durchschnittlich 13.000, 1997 8000 und 1998 3000 Fahrzeuge.

Die Beklagte schrieb der Klägerin für Dezember 1997 einen Mietzins von 106.243,30 S incl 20 % USt sowie ein Betriebskostenakonto von 71.040 S incl USt, für den Abstellraum U02 bis 20 einen Mietzins von 1.055,18 S incl USt und für das Lager L7 einen Mietzins von 3.524,41 S samt 20 % USt und Betriebskosten von 348 S incl USt zur Zahlung vor.

Für die Monate Jänner 1998 bis einschließlich Oktober 1998 stellte die Beklagte der Klägerin für das Geschäftslokal samt Lager einen Mietzins von 106.243,20 S incl USt, für das Lager L7 von Jänner 1998 bis einschließlich April 1998 einen Mietzins von 3.424,41 S incl USt und für das Lager U02-20 ebenfalls für letzteren Zeitraum einen Mietzins von 1.055,18 S incl USt in Rechnung. Sämtliche Vorschreibungen entsprechen rechnerisch den getroffenen Bestandzinsvereinbarungen. Die Klägerin leistet seit Dezember 1997 keine Zahlungen mehr.

Die Klägerinnen (die Zweitklägerin ist die unmittelbare Rechtsvorgängerin der Erstklägerin) begehrten die Feststellung, dass das Bestandverhältnis über die Geschäftsräumlichkeiten samt Lager und Vitrinen mit dem Tag der Klagezustellung (9. 12. 1997) beendet und die Beklagte schuldig sei, die Bestandgegenstände geräumt von den Fahrnissen der Klägerinnen zu übernehmen.

Die Beklagte begehrte ihrerseits von der (Erst-)Klägerin den seit Dezember 1997 rückständigen Bestandzins für den Zeitraum Dezember 1997 bis einschließlich Oktober 1998 von zuletzt insgesamt 1,262.961,10 S samt 8 % gestaffelten Zinsen.

In ihrer Klage brachten die Klägerinnen vor, dass die vorzeitige Auflösung gemäß Paragraph 1117, ABGB erklärt werde und somit das Bestandverhältnis, das als Pacht zu qualifizieren sei, beendet sei. Das Geschäftsobjekt sei als Teil eines lebenden Unternehmens mit entsprechendem good will und Kundenpotential in Bestand genommen worden. Infolge der massiven Leerstehungen und der mangelnden Aussicht, dass wieder Bestandnehmer ansiedeln, sei das Bestandobjekt zum bedungenen Gebrauch untauglich. Nach dem Inhalt des Bestandvertrages habe die Auflösungserklärung gerichtlich zu erfolgen. Mit der vorangehenden außergerichtlichen Auflösungserklärung sei die Beklagte nicht einverstanden gewesen. Hilfsweise werde das Klagebegehren auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützt und der Rücktritt vom Bestandvertrag gemäß Paragraph 918, ABGB erklärt. Für den Fall, dass die Aktivlegitimation der Erstklägerin bestritten werden sollte, mache vorsichtshalber auch die Zweitklägerin den Anspruch auf vorzeitige Auflösung geltend.

Das Bestandzinsbegehren der Beklagten werde auf Grund der Auflösungserklärung nach Paragraph 1117, ABGB bestritten. Hilfsweise werde ein Zinsminderungsanspruch gemäß Paragraph 1096, ABGB geltend gemacht. Für Dezember 1997 werde das Begehren auf Zahlung von Betriebskosten auch deshalb bestritten, weil die Klägerin bereits Ende November 1997 ausgezogen sei.

Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation der Zweitklägerin und führte im Übrigen aus, dass die Auslastung des Einkaufszentrums mit anderen Mietern weder zugesichert noch zur Bedingung gemacht worden sei. Die Klägerin habe das bei der Gründung eines Einkaufszentrums typische Risiko des Kundenschwundes selbst zu tragen. Bei einem Irrtum über die wirtschaftliche Entwicklung handle es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Es bestehe kein Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung. Die bisherigen Mietzinsreduktionen seien nicht wegen des Auszuges anderer Mieter erfolgt, sondern im Zusammenhang mit einer Verlängerung des ursprünglich vereinbarten Kündigungsverzichtes um zwei Jahre und wegen der mit den Umbauarbeiten zusammenhängenden Beeinträchtigungen. Tatsächlicher Grund für die Aufgabe des Geschäftslokales durch die Klägerin sei ihr Bestreben gewesen, sich in der Nähe des neu eröffneten M*-Marktes anzusiedeln. Im Übrigen habe es die Klägerin selbst verschuldet, dass kein Lebensmittelmarkt im Einkaufszentrum etabliert worden sei, weil sie während der bereits bis zum Vorliegen eines Mietvertragsentwurfes gediehenen Gespräche mit der Firma S*-B* angekündigt habe, sie werde das Geschäftslokal im Einkaufszentrum aufgeben und habe bereits ein anderes Lokal angemietet.

Ein weiterer, nicht primär entscheidungswesentlicher Streitpunkt der Parteien bestand über die ursprünglich vereinbarte Dauer des Kündigungsverzichtes der Klägerin, die nach ihren Behauptungen fünf Jahre, nach den Behauptungen der Beklagten zehn Jahre betrug.

Das Erstgericht wies das Begehren beider Klägerinnen auf Feststellung und Übernahme des Bestandobjektes durch die Beklagte ab. Dem Begehren der Beklagten als (Wider-)Klägerin im verbundenen Verfahren auf Bestandzinszahlung gab es in der Hauptsache zur Gänze statt und wies lediglich ein Zinsenmehrbegehren (Staffelung ab 6. und nicht bereits ab 2. eines jeden Monats) ab.

Das Bestandverhältnis sei trotz der Bezeichnung der Verträge als Mietverträge als Pacht zu qualifizieren. Die Dauer des Kündigungsverzichtes sei nicht entscheidend, weil das Begehren nicht auf Kündigung gestützt worden sei. Das Begehren der Zweitklägerin sei schon deshalb abzuweisen gewesen, weil diese nicht Bestandnehmerin und somit nicht aktiv legitimiert sei. Im übrigen liege kein Grund für eine vorzeitige Auflösung vor. Beide Parteien hätten sich schlichtweg verkalkuliert. Es entspreche der allgemeinen Erfahrung, dass die Gründung eines Einkaufszentrums ein Risiko darstelle und nicht abschätzbar sei, wie sich die Kundenfrequenz entwickeln werde. Die Klägerin habe daher mit der Möglichkeit des Ausbleibens von Kunden und der Absiedlung von Unternehmen rechnen müssen, sodass diese Sachlage keinen Grund für die vorzeitige Auflösung des Bestandverhältnisses darstelle. Auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage könne sich der Bestandnehmer schon auf Grund der spezielleren Bestimmung des Paragraph 1117, ABGB nicht berufen. Auch ein Rücktritt nach Paragraph 918, ABGB sei bei Dauerschuldverhältnissen, die bereits ins Abwicklungsstadium getreten seien, nicht möglich. Ein Irrtum über die zu erwartende Kundenfrequenz sei ein unbeachtlicher Motivirrtum. Ein Zinsminderungsanspruch stehe aus diesen Gründen ebenfalls nicht zu. Die Betriebskosten für Dezember 1997 seien ungeachtet der Nichtbenützung des Bestandobjektes zu zahlen. Die Erstklägerin im führenden und Beklagte im verbundenen Verfahren schulde daher den zuerkannten, sich aus den jeweiligen Zinsperioden ergebenden Betrag. Im Hinblick auf die Fälligkeit des Bestandzinses jeweils am 5. eines jeden Monats seien die Zinsen nicht ab 2., sondern ab dem 6. des jeweiligen Monats zuzuerkennen.

Der das Zinsenmehrbegehren abweisende Teil des Ersturteiles blieb unangefochten.

Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des von der Zweitklägerin im führenden Verfahren erhobenen Begehrens. Dieser Teil der Entscheidung wurde rechtskräftig.

Im Übrigen gab das Berufungsgericht jedoch der Berufung der Erstklägerin teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es dem Feststellungsbegehren der Erstklägerin und deren Übernahmebegehren stattgab und im verbundenen Verfahren die Erstklägerin und dortige Beklagte (lediglich) zur Zahlung von 91.105,40 S samt 8 % Zinsen seit 6. 12. 1997 verpflichtete und das Mehrbegehren von insgesamt 1,171.855,70 S samt stufenweisen Zinsen abwies. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der dem Zahlungsbegehren stattgebende Teil erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.

Das Berufungsgericht führte zur Beweisrüge der Erstklägerin aus, dass es die vom Erstgericht zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt getroffene (negative) Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass abweichend vom Bestandvertrag ein bloß 5-jähriger Kündigungsverzicht vereinbart und die Aufnahme dieser Vereinbarung in einem Sideletter beschlossen worden sei, nicht übernehme.

In rechtlicher Hinsicht billigte das Berufungsgericht die Ansicht des Erstgerichtes, dass ein Pachtvertrag vorliege. Gerade die in einem Einkaufszentrum erwartete höhere Kundenfrequenz sei eine der Geschäftsgrundlagen bei der Inbestandnahme der Räumlichkeiten gewesen. Die Klägerin habe nicht damit rechnen müssen, dass die Beklagte über Jahre hindurch nur einen "Bruchteil" der Geschäftsräumlichkeiten - ab 1995 nur 10 % - in Bestand geben werde. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass es den Betreibern des Einkaufszentrums gelingen werde, dass ein Großteil von verschiedenen Unternehmungen genützt werde. Da die Beklagte diese berechtigten Erwartungen nicht erfüllt habe, liege ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Aufhebung des Bestandverhältnisses vor. Die Zweitklägerin sei jedoch nicht mehr Bestandnehmerin gewesen, sodass ihr Klagebegehren zu Recht abgewiesen worden sei.

Beim Zahlungsbegehren im verbundenen Verfahren sei festzuhalten, dass der Bestandvertrag erst mit Klagezustellung am 9. 12. 1997 aufgelöst worden sei. Denn im Bestandvertrag sei vereinbart worden, dass die vorzeitige Auflösung gerichtlich erklärt werden müsse. In diesem Zeitpunkt sei der Bestandzins für Dezember aber bereits fällig gewesen. Für diesen Monat sei er allerdings wegen der Leerstehungen und der damit einhergehenden niedrigen Kundenfrequenz sowie wegen des Sinkens des good wills und der Attraktivität des Einkaufszentrums gemäß Paragraph 1096, ABGB zu mindern. Der Grad der Unbrauchbarkeit werde gemäß Paragraph 273, ZPO mit 50 % eingeschätzt. In diesem Ausmaß sei der gesamte Bestandzins inclusive der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zu mindern. Die (Wider-)Beklagte schulde daher für Dezember 1997 nur die Hälfte des vorgeschriebenen Bestandzinses.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der vorzeitigen Bestandvertragsauflösung und der Zinsminderung bei jahrelangem Leerstehen eines Großteils der Geschäftsräumlichkeiten in einem Einkaufszentrum fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig und im Sinn einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen, soweit diese noch nicht in Rechtskraft erwuchsen, berechtigt.

Ein Einkaufszentrum ist dadurch gekennzeichnet, dass den Kunden die Waren und Leistungen einer großen Zahl von Branchen "unter einem Dach" angeboten werden, gemeinsame Anlagen, wie vor allem ein Parkplatz oder eine Parkgarage, zur Verfügung stehen und den Kunden die Möglichkeit geboten wird, in einem Zug ihre verschiedensten wirtschaftlichen Bedürfnisse zu befriedigen. Das wirtschaftliche Interesse des Betreibers eines Einkaufszentrums liegt nicht nur in der Erzielung eines Bestandzinses für die bereitgestellten Räume. Vielmehr besteht ein besonderes eigenes Interesse am Betrieb der einzelnen Unternehmen in den für den erwünschten "Branchenmix" erforderlichen Geschäftszweigen. Der Bestandnehmer bezieht seinerseits die Vorteile nicht nur aus den bereitgestellten Räumen, sondern aus der Existenz des Einkaufszentrums insgesamt und dessen good will, kommen doch viele Kunden nur deshalb, weil sie im Zuge ihres Einkaufes bei einem bestimmten Bestandnehmer auch andere Besorgungen erledigen können. Dem Bestandnehmer steht in der Regel die gesamte Infrastruktur des Einkaufszentrums mit attraktiver Ausgestaltung der Gemeinschaftsflächen zur Verfügung. Zieht ein Betrieb aus, dann wird der Betreiber eines Einkaufszentrums im Interesse des angestrebten Branchenmixes darum bemüht sein, mit einem anderen Unternehmer möglichst der gleichen Branche einen Vertrag zu schließen (4 Ob 249/97i = SZ 70/184).

Diese Erwägungen wurden in der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Begründung dafür herangezogen, dass - insbesondere wenn Betriebspflicht vereinbart wurde - nicht bloße Geschäftsraummiete, sondern Unternehmenspacht vorliegt (in diesem Sinne auch 6 Ob 588/91 = MietSlg 43.074). Die dargestellten Aspekte sind aber ebenso bei der Frage, ob ungeplante Leerstehungen in einem Einkaufszentrum für den Bestandnehmer ein Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung bilden können, zu berücksichtigen.

Dauerschuldverhältnisse können aus einem wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst werden, wobei die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile entscheidend ist. Paragraph 1117, ABGB nennt für Bestandverträge derartige Gründe für die Vertragsauflösungserklärung des Bestandnehmers. Allgemein wird daraus abgeleitet, dass der Bestandnehmer zur Vertragsauflösung berechtigt ist, wenn er aus Gründen, die nicht in seiner Sphäre und Verantwortung liegen, vom Bestandobjekt nicht den bedungenen Gebrauch machen kann, gleichgültig ob aus Verschulden des Bestandgebers oder durch Zufall (4 Ob 2142/96w = MietSlg 48.143 ua; RIS-Justiz RS0102015). Dabei ist auf eine umfassende Abwägung des Bestandinteresses der einen Seite und des Auflösungsinteresses der anderen Seite vorzunehmen (8 Ob 648/88 = SZ 61/281). Ganz allgemein ist die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen deshalb zu ermöglichen, weil auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse für eine Veränderung der für den Vertrag maßgebenden Verhältnisse in besonderem Maß empfindlich sind und es auch den sorgfältigsten Parteien nicht möglich ist, für alle zukünftigen Wechselfälle vertraglich vorzusorgen (4 Ob 532/91 = JBl 1992, 187; 1 Ob 176/98h = immolex 1998, 341 = RdW 1999, 22 = ZfRV 1999, 23 = MietSlg 50.176 = MietSlg 50.241/36 = 1 Ob 340/98a = RdW 1999, 589 = immolex 1999, 328 mwN). Wichtige Gründe für eine solche Vertragsaufhebung hat derjenige zu behaupten und zu beweisen, der die Auflösung erklärt (1 Ob 176/98h). Gründe, mit denen schon beim Eingehen des Dauerschuldverhältnisses gerechnet werden musste oder Veränderungen, die von den Vertragspartnern offensichtlich in Kauf genommen wurden, rechtfertigen die vorzeitige Auflösung nicht. Je besser bei Vertragsabschluss der für die Auflösung geltend gemachte Umstand vorhersehbar war, umso größere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit des Auflösungsgrundes zu stellen (6 Ob 661/95 = EvBl 1997/20; 1 Ob 340/98a mwN).

Im Hinblick auf diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ist aus dem hier zu beurteilenden Sachverhalt hervorzuheben, dass der Beklagten bei den Vertragsgesprächen anlässlich des Abschlusses des Bestandvertrages von der Klägerin mitgeteilt wurde, ihr sei gerade an der Etablierung einer Filiale in einem Einkaufszentrum gelegen, um an dessen Kundenfrequenz teilhaben zu können, und dass ihr in Aussicht gestellt wurde, ein entsprechender Branchenmix mit einander ergänzenden Geschäften werde für die gewünschte Kundenfrequenz sorgen. Auch wenn es zu keiner ausdrücklichen Zusage in diese Richtung kam, lag doch für die Vertragspartner klar auf der Hand, dass die naheliegenden Vorteile eines Einkaufszentrums, die in der Entscheidung 4 Ob 249/97i dargelegt wurden, für die klagende Partei ausschlaggebend für die Standortwahl und den Abschluss des Bestandvertrages mit der Beklagten waren. Nicht zuletzt kommt dies auch in dem zugleich geschlossenen "Partnerschaftsvertrag" zum Ausdruck.

Nicht voll abschätzbare Auswirkungen des am freien Markt üblichen Konkurrenzkampfes und die enttäuschte Erwartung einer erfreulichen Geschäftsentwicklung können eine vorzeitige Vertragsauflösung nicht rechtfertigen. Die Beteiligung am Geschäftsleben bei freier Marktwirtschaft schließt ein spekulatives Element mit ein, dessen Folgen nicht auf den Vertragspartner überwälzt werden können (1 Ob 340/98a). Demgemäß wurde in der Entscheidung SZ 59/17 die Möglichkeit der vorzeitigen Auflösung einer Geschäftsraummiete in einem Einkaufszentrum aus dem Grund der enttäuschten Erwartung der Entwicklung des Einkaufszentrums verneint. In dieser Entscheidung, deren Argumente auch das Erstgericht herangezogen hat, wurde weiters ausgeführt, dass ein "Irrtum über Zukünftiges" einen unbeachtlichen Motivirrtum darstelle. Die Parteien hätten sich aber gar nicht über Zukünftiges geirrt, sondern sich einfach verkalkuliert. Sie hätten gewusst, dass jede Gründung eines neuen, noch nicht eingeführten Einkaufszentrums ein Risiko darstelle, bei dem man im Vorhinein auf ein Gelingen hoffen, aber nicht mit ganz bestimmten Entwicklungen rechnen könne.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch wesentlich vom dort zu beurteilenden Sachverhalt. Einerseits liegt hier Unternehmenspacht und nicht bloße Geschäftsraummiete vor. Andererseits war in dem in SZ 59/17 zu beurteilenden Fall immer noch mehr als die Hälfte der Geschäftslokale vermietet, während hier nahezu alle wesentlichen Elemente, die den Charakter eines Einkaufszentrums ausmachen, überhaupt weggefallen sind. Die kleineren Handelsunternehmungen, die noch im Erdgeschoss verblieben waren, ergaben keinen kundenträchtigen Branchenmix. Das Untergeschoss stand überhaupt - mit Ausnahme der dort noch angesiedelten Klägerin und fallweise vorübergehend untergebrachter Geschäfte - zur Gänze leer. Ein besonderer "Kundenmagnet" war - außer der Klägerin selbst - nicht vorhanden. Es gab auch keine ein Einkaufszentrum belebende Attraktion wie etwa ein Cafehaus oder einen sonstigen gastronomischen Betrieb mehr. Umfangreiche Leerstehungen in einem Objekt, das an sich für Betriebsamkeit vorgesehen ist, machen erfahrungsgemäß auf potentielle Kunden einen trostlosen und abweisenden Eindruck. Von einer attraktiven Ausgestaltung des Einkaufszentrums konnte keine Rede mehr sein. Allein der Umstand, dass sich der einzige Zu- und Ausgang von der zugehörigen Tiefgarage im Untergeschoss befindet, bewirkt keinen besonderen Kaufreiz und keine Anregung, gerade dieses Einkaufszentrum auszusuchen. Im Übrigen ergibt sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen ein starker Rückgang der Benützerzahl der Parkgarage in den letzten Jahren. Es fehlte für das Publikum jeglicher Anreiz, sich in das Untergeschoss des Gebäudes zu begeben, sofern nicht die Absicht bestand, gezielt einen von der Klägerin geführten Artikel zu erwerben oder überhaupt nur die Parkgarage zu benützen. Schließlich wurden auch die Werbemaßnahmen, die ebenfalls Vertragsgegenstand waren, eingestellt. Somit fielen letztendlich - abgesehen von der Betriebspflicht - nahezu alle in derartigen Fällen die Annahme einer Unternehmenspacht bildenden Elemente fort. Das Einkaufszentrum hatte sich nicht nur wirtschaftlich enttäuschend entwickelt, sondern überhaupt als solches im engeren Sinn zu bestehen aufgehört. Damit musste die Klägerin aber nach menschlichem Ermessen bei Abschluss des Bestandvertrages nicht rechnen. Sie durfte damals vielmehr ungeachtet der Risken bei Neugründung eines Einkaufszentrums entsprechend dem Inhalt der Vertragsgespräche und des Bestandvertrages samt seinen Nebenvereinbarungen doch von einer gewissen Kundenfrequenz und vom Fortbestand des Einkaufszentrums als halbwegs funktionierende Einheit zumindest bis zum Ende der vereinbarten Bestandzeit ausgehen.

Genereller Maßstab für die analoge Anwendung der Paragraphen 1117,, 1118 ABGB sind neben Vertragsverletzungen, die bei Zielschuldverhältnissen zum Rücktritt berechtigten und Verhaltensweisen, die für bestimmte Dauerschuldverhältnisse eine fristlose Auflösung gestatten, auch Umstände, die eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zuließen (1 Ob 340/98a mwN). Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass jene Elemente, die im Wesentlichen die Attraktion eines Einkaufszentrums ausmachen, als Geschäftsgrundlage bei Abschluss des vorliegenden Bestandvertrages zu werten sind und die Klägerin nicht damit rechnen musste, dass über Jahre hindurch nur ein Bruchteil der Geschäftsräumlichkeiten (rund 10 % von den nicht von ihr selbst in Bestand genommenen Flächen) ausgelastet sein würden und dass darin ein Grund für die vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses erblickt werden kann.

All diese Erwägungen gelten auch für die von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte, nach der insoweit unbestrittenen Ansicht der Vorinstanzen für Dezember 1997 in Erwägung zu ziehende Frage der Mietzinsminderung gemäß Paragraph 1096, ABGB. Bei nicht gehöriger Erfüllung (Verschaffung und Erhaltung des bedungenen oder nach den Umständen üblichen Gebrauches) kann der Bestandnehmer nach seiner Wahl entweder auf Zuhaltung des Vertrages bestehen oder gemäß Paragraph 1117, ABGB vom Vertrag zurücktreten oder sich - zunächst - mit der ex lege eintretenden Zinsbefreiung bzw Zinsminderung begnügen (8 Ob 610, 679/90 = SZ 63/220). Der Umstand, dass das Berufungsgericht den Mietzins für Dezember 1997 zur Hälfte reduziert hat, kann eine unrichtige Anwendung des Paragraph 273, ZPO zum Nachteil der Beklagten nicht begründen, wäre doch die Rechtswirksamkeit der Auflösungserklärung der Klägerin, die das Bestandobjekt im Dezember 1997 bereits geräumt hatte, bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes für Dezember 1997 nur deshalb zu verneinen, weil sie zunächst nicht gerichtlich erklärt worden war. Ungeachtet dessen bleibt aber fraglich, ob der gesetzliche Zinsminderungsanspruch nicht durch zulässige und wirksame Vertragsvereinbarungen modifiziert worden war, wie noch ausgeführt wird.

Obwohl also den grundsätzlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes dahin zuzustimmen ist, dass umfangreiche Leerstehungen in einem Einkaufszentrum Anlass für eine Mietzinsreduktion und sogar für eine vorzeitige Auflösung des Bestandverhältnisses darstellen können, ist der vorliegende Sachverhalt aber weiters dadurch gekennzeichnet, dass im Untergeschoss bereits Anfang 1994 alle Räume mit Ausnahme jener, die die Klägerin selbst gemietet hatte, leer standen, auch im Obergeschoss nur mehr 40 bis 50 % der Geschäftsflächen in Bestand gegeben waren und seit Mai 1995 noch umfangreichere Leerstehungen eingetreten waren, die Vertragsauflösung aber erst Ende 1997 erklärt wurde. Zudem wurde der Kündigungsverzicht der Klägerin einvernehmlich verlängert, und es wurden ohnehin bereits zweimal Mietzinsreduktionen gewährt.

Das Recht, die Vertragsauflösung nach Paragraphen 1117,, 1118 ABGB geltend zu machen, kann durch grundlose Nichtausübung während längerer Zeit verloren gehen, weil dieses Verhalten als Verzicht gedeutet werden kann (Würth in Rummel2 römisch eins, Rz 8 zu Paragraph 1118, ABGB; 4 Ob 2050/96s; 1 Ob 210/97g = immolex 1998, 24). Allerdings sind an die Annahme eines solchen Verzichtes besonders strenge Maßstäbe anzulegen (4 Ob 2050/96s). Für einen solchen Verzicht spricht im vorliegenden Fall aber nicht nur der - bisher mit den Parteien nicht erörterte - Umstand, dass die Klägerin trotz Fortbestehens der Leerstehungen, die sie nun als Grund für die vorzeitige Auflösung und für die Zinsminderung geltend macht, vier weitere Jahre im selben Objekt verblieb und sich erst zu einem Zeitpunkt auf die vorzeitige Vertragsauflösung berief, als sie ein anderes Objekt zur Anmietung gefunden hatte, in das sie auch umgehend übersiedelte. Ein Verzicht sowohl auf die vorzeitige Vertragsauflösung als auch auf eine (weitergehende) Mietzinsreduktion wegen der Leerstehungen könnte vor allem daraus abgeleitet werden, dass die Klägerin am 30. 6. 1994 einen Kündigungsverzicht für weitere zwei Jahre abgab und zugleich eine Mietzinsreduktion rückwirkend (!) mit 1. 3. 1993 erwirkte sowie dass im Frühjahr 1995 nochmals eine (weitere) Mietzinsherabsetzung, (ebenfalls) rückwirkend mit 1. 1. 1994 vereinbart wurde. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen standen diese Mietzinsreduktionen im Zusammenhang mit Umbauarbeiten wegen der beabsichtigten Vermietung von Geschäftsflächen im Untergeschoss an ein Lebensmittelhandelsunternehmen, aber auch mit den enttäuschten Umsatzerwartungen der Klägerin. Unklar ist, warum sich die Beklagte mit einer Mietzinsreduktion "für die Dauer der Umbauarbeiten" einverstanden erklärt haben soll, wenn diese nach den Feststellungen der Vorinstanzen bereits Mitte 1994 - also zu einem Zeitpunkt, als erstmals die Reduktion der Mietzinse vereinbart wurde - wieder eingestellt wurden. Unklar ist weiters, warum der Klägerin am 30. 6. 1994 eine Verlängerung ihres Kündigungsverzichtes im Hinblick auf die Bemühungen der Beklagten zur Etablierung eines Lebensmittelgeschäftes gerechtfertigt erschien (so die Feststellungen des Erstgerichtes), wenn gerade zu jener Zeit die deshalb vorgenommenen Umbauarbeiten schon wieder eingestellt wurden und bis dahin die schon 1993 begonnenen Bemühungen, dort ein Lebensmittelgeschäft anzusiedeln, ohne Erfolg geblieben waren.

Der Umfang der Benützung des Bestandobjektes und die Pflicht zu deren Gewährung unterliegen der Parteiendisposition (4 Ob 591/95). In den Paragraphen 1096 und 1117 ABGB können der Gewährleistung vergleichbare Bestimmungen, angepasst an die Besonderheiten der Dauerschuldverhältnisse, insbesondere der Bestandverhältnisse, erblickt werden (zu Paragraph 1117, ABGB: 8 Ob 171/98z = WoBl 2000/168; Würth in Rummel2 römisch eins, Rz 2 zu Paragraph 1117, ABGB; zu Paragraph 1096, ABGB: 1 Ob 685/83 ua; RIS-Justiz RS0021326; 8 Ob 679/90 = WoBl 1992, 54). Die Zinsminderung oder Zinsebefreiung ist ausgeschlossen, wenn der Bestandnehmer in Kenntnis der Mängel vorbehaltlos den Vertrag abschließt, das Bestandobjekt übernimmt bzw trotz Kenntnis der Befreiungsgründe vorbehaltlos einen bestimmten Mietzins vereinbart und bezahlt (10 Ob 204/97s = MietSlg 50.148). Dies gilt - wie sich schon aus den einleitenden Ausführungen zur vorzeitigen Auflösung von Bestandverhältnissen ergibt - ebenso für die Gründe für die vorzeitige Auflösung, die nicht in Betracht kommt, wenn die betreffenden Umstände schon bei Abschluss des Bestandvertrages in Kauf genommen oder sogar schon bekannt waren und denen noch dazu durch eine entsprechende Vertragsgestaltung (hier: allenfalls Zinsminderung) Rechnung getragen wurde.

Hat daher die Klägerin einer Verlängerung der Unkündbarkeit der Bestanddauer zu einem Zeitpunkt zugestimmt, als das Scheitern des Vorhabens, ein "lebendes" Einkaufszentrum zu führen, bereits offenkundig war und die Leerstehungen etwa das Ausmaß wie im Zeitpunkt der Auflösungserklärung Ende 1997 erreicht hatten, kann sie sich nicht erfolgreich auf Auflösungsgründe im Sinn des Paragraph 1117, ABGB berufen. Sollte durch die Mietzinsreduktionen (zumindest auch) diesem Zustand Rechnung getragen werden, besteht auch kein Anlass für eine (weitere) Mietzinsreduktion nach Paragraph 1096, ABGB. Der Auflösungsverzicht für weitere zwei Jahre fiele hiebei umso mehr ins Gewicht, wenn schon die ursprüngliche Unkündbarkeit 10 Jahre betragen haben sollte. Ob die Parteien ursprünglich die Dauer der Unkündbarkeit mit 10 Jahren oder mit fünf Jahren festsetzten, blieb jedoch bislang ungeklärt, weil das Berufungsgericht die entsprechende (Negativ-)Feststellung des Erstgerichtes nicht übernommen hat.

Die bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes über die Bemühungen der Beklagten, im Untergeschoss einen Lebensmittelmarkt zu etablieren und über die diesbezüglichen Gespräche zwischen den Streitteilen legen nahe, dass die Klägerin nicht so sehr die Leerstehungen der übrigen Geschäftslokale als störend empfand, sondern dass ihr in erster Linie daran lag, dass in ihrer Nachbarschaft tatsächlich ein Lebensmittelmarkt eröffnet werde. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen geht aber nicht hervor, inwieweit sich die Klägerin insoweit berechtigte Hoffnungen machen durfte. War das Scheitern derartiger Versuche einzukalkulieren, schlösse eine dennoch vereinbarte Verlängerung der Unkündbarkeit die vorzeitige Vertragsauflösung aus dem Grunde des endgültigen Scheiterns der diesbezüglichen Bemühungen der Beklagten aus. Es könnte aber sein, dass die Beklagte den Abschluss eines entsprechenden Bestandvertrages mit einem Lebensmittelhändler immer wieder als mehr oder weniger fix darstellte und die Klägerin mit diesen Hoffnungen und im Übrigen mit Mietzinsreduktionen zum Verbleib veranlasste.

Mangels entsprechend konkreter Feststellungen insbesondere über die zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Verlängerung des Kündigungsverzichts und den Mietzinssenkungen geführten Gesprächen, dem nach dem Willen der Parteien zu unterstellenden Sinn und Zweck dieser Vereinbarungen und weiters wegen der Widersprüchlichkeiten, dass die Mietzinsreduktion wegen der Bauarbeiten erfolgen sollten, die aber schon wieder eingestellt worden waren, ist eine abschließende rechtliche Beurteilung noch nicht möglich. Das Erstgericht wird die aufgezeigten Fragen mit den Parteien zu erörtern und konkrete Feststellungen insbesondere darüber zu treffen haben, welche Umstände die Klägerin zur Zustimmung zur Verlängerung des Kündigungsverzichtes und die Beklagte zur zweimaligen Reduktion der Mietzinse bewogen haben. Erst dann wird beurteilt werden können, ob sich die Klägerin trotz ihres Einverständnisses zur Verlängerung des Kündigungsverzichts und trotz ihres jahrelangen Verbleibens im strittigen Objekt ungeachtet der massiven Leerstehungen auf eine analoge Anwendung des Paragraph 117, ABGB sowie weiters auf eine Zinsminderung gemäß Paragraph 1096, ABGB berufen kann, obwohl es ohnedies bereits zweimal zu einer vertraglichen Reduktion des Mietzinses gekommen ist.

Im fortgesetzten Verfahren wird weiters auch das bisher von den Vorinstanzen nicht beachtete Vorbringen der Beklagten zu prüfen sein, dass die Klägerin das Zustandekommen eines Bestandvertrages mit einem Lebensmittelhändler selbst vereitelt habe, indem sie unmittelbar vor der Perfektionierung des Vertrages angekündigt habe, dass sie ihr Geschäftslokal im Einkaufszentrum jedenfalls aufgeben und in ein anderes Lokal übersiedeln werde. Es widerspräche Treu und Glauben, einen "sicheren" Interessenten von der jahrelang erhofften Ansiedelung im Einkaufszentrum, die allenfalls sogar ausschlaggebend für eine Verlängerung des Kündigungsverzichtes war, abzuhalten und sich sodann dennoch auf das abermalige Scheitern der Bemühungen, einen Lebensmittelhandel im Einkaufszentrum zu etablieren, als Auflösungsgrund zu berufen. Die von der Rechtsprechung zur Bedingungsvereitelung entwickelten Grundsätze, nämlich dass die Bedingung als eingetreten gilt, wenn der Vereitelnde ein Interesse am Nichteintritt hat (Rummel in Rummel2 römisch eins, Rz 7 zu Paragraph 897, ABGB mwN), wären auch auf ein solches Verhalten der Klägerin sinngemäß übertragbar. Die abschreckende Wirkung der Ankündigung der Klägerin, demnächst das Einkaufszentrum zu verlassen, auf potentielle Mieter oder Pächter von Geschäftslokalen im Untergeschoss des Einkaufszentrums kann nicht zweifelhaft sein.

Durch zu dieser Frage noch nachzutragenden Feststellungen wird auch der von der Beklagten unter dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO gerügte sekundäre Feststellungsmangel, der dort als Verfahrensmangel bezeichnet wird, zu beheben sein. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen Verletzung des Paragraph 473 a, ZPO liegt aber nicht vor, weil sich die Rechtsrüge der Berufungswerberin ausschließlich auf die Feststellungen des Erstgerichtes stützte vergleiche 1 Ob 41/99g = JBl 1999, 661).

Die Fortsetzung des Verfahrens wird auch Gelegenheit bieten, im Sinne der vorzunehmenden Interessenabwägung bei der vorzeitigen Auflösung von Dauerschuldverhältnissen ergänzend zu prüfen, ob und inwieweit der Klägerin durch die negative Entwicklung des Einkaufszentrums und die immer umfangreicher werdenden Leerstehungen letztendlich tatsächlich Umsatzeinbußen erwuchsen, die über das übliche Ausmaß von Umsatzschwankungen, die infolge der Eröffnung neuer Betriebe oder Filialen üblich sind, hinausgehen. Hiebei wird auch der nach wie vor zwischen den Parteien strittige und zum Gegenstand ihrer jeweiligen Revisionsausführungen erhobenen Frage, ob sich die Kundenfrequenz im Untergeschoss durch die Leerstehungen tatsächlich konkret verringert hat, nachzugehen sein.

Auf Grund der aufgezeigten, noch offenen Fragen waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen im bekämpften Umfang aufzuheben und dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Textnummer

E60164

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:E60164

Im RIS seit

23.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2022

Dokumentnummer

JJT_20001123_OGH0002_0060OB00059_00W0000_000