Rechtssatz für 11Os48/00 14Os126/04 13...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0113816

Geschäftszahl

11Os48/00; 14Os126/04; 13Os141/06v; 14Os142/06y; 13Os185/08t; 12Os5/09s; 15Os190/10w; 14Os110/11z; 12Os61/17p; 14Os5/19w; 14Os86/20h; 11Os117/22y

Entscheidungsdatum

20.12.2022

Norm

StGB §206 Abs1
StGB §207 Abs2
StGB §212 Abs1
  1. StGB § 206 heute
  2. StGB § 206 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 206 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 206 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 206 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1998
  1. StGB § 207 heute
  2. StGB § 207 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 207 gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 207 gültig von 01.10.1998 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 207 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1998
  1. StGB § 212 heute
  2. StGB § 212 gültig ab 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  3. StGB § 212 gültig von 01.07.2006 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  4. StGB § 212 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 212 gültig von 01.01.1975 bis 30.04.2004

Rechtssatz

Eine sexuelle Tendenz wird vom Gesetz nur in den Fällen der (auf die Verleitung des Opfers durch den Täter zur Vornahme von Unzuchtshandlungen an sich selbst abgestellten) jeweils zweiten Alternative der Paragraphen 207, Absatz 2 und 212 Absatz eins, StGB verlangt, während die Tatbestände des Paragraph 206, Absatz eins, StGB (ebenso wie die Bestimmung des Paragraph 207, Absatz eins, StGB) und des Paragraph 212, Absatz eins, erster Fall StGB eine solche Tatmotivation nicht voraussetzen. Vielmehr ist für die rechtliche Unterstellung einer in der (hier: oralen) Berührung unmittelbarer geschlechtsspezifischer Körperpartien des Täters (oder des Opfers) gelegenen Handlung unter den Begriff einer (qualifiziert) "geschlechtlichen" oder (der früheren Terminologie folgend) "unzüchtigen" Handlung der objektive Sexualbezug der Manipulation entscheidend.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 48/00
    Entscheidungstext OGH 27.06.2000 11 Os 48/00
  • 14 Os 126/04
    Entscheidungstext OGH 16.11.2003 14 Os 126/04
    Auch
  • 13 Os 141/06v
    Entscheidungstext OGH 11.04.2007 13 Os 141/06v
    Auch; nur: Eine sexuelle Tendenz wird vom Gesetz in den Fällen des § 206 Abs 1 StGB nicht verlangt. (T1)
  • 14 Os 142/06y
    Entscheidungstext OGH 12.06.2007 14 Os 142/06y
    Auch; Beisatz: Vorausgesetzt wird ein objektiver Sexualbezug; eine sexuelle Tendenz (ein sexueller Lustbezug) ist bei den Fällen des § 207 Abs 1 StGB nicht erforderlich. (T2)
  • 13 Os 185/08t
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 13 Os 185/08t
    Vgl
  • 12 Os 5/09s
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 12 Os 5/09s
    Vgl; Beisatz: Der Begriff der geschlechtlichen Handlung umfasst jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt. (T3); Beisatz: Entscheidend ist der objektive Sexualbezug, eine sexuelle Tendenz ist (mit gewissen gesetzlich normierten Ausnahmen) nicht erforderlich. (T4); Beisatz: Hier: § 205 Abs 1 StGB. Mit Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bringt der Nichtigkeitswerber vor, „in keinster Weise sexuell erregt" gewesen zu sein. Damit wird - mit Ausnahme des hier nicht in Rede stehenden letzten Falls - kein Tatbestandselement des § 205 Abs 1 StGB angesprochen. Es ist nicht erforderlich, dass die geschlechtliche Handlung dem erregten Geschlechtstrieb des Täters entspringt. (T5)
  • 15 Os 190/10w
    Entscheidungstext OGH 16.03.2011 15 Os 190/10w
    Auch
  • 14 Os 110/11z
    Entscheidungstext OGH 04.10.2011 14 Os 110/11z
    Vgl auch
  • 12 Os 61/17p
    Entscheidungstext OGH 18.01.2018 12 Os 61/17p
    Vgl
  • 14 Os 5/19w
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 14 Os 5/19w
    Beis wie T2
  • 14 Os 86/20h
    Entscheidungstext OGH 03.11.2020 14 Os 86/20h
    Vgl; Beisatz: Hier: § 201 StGB. (T6)
  • 11 Os 117/22y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2022 11 Os 117/22y
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113816

Im RIS seit

27.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2023

Dokumentnummer

JJR_20000627_OGH0002_0110OS00048_0000000_001

Rechtssatz für 14Os127/89; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094905

Geschäftszahl

14Os127/89; 13Os10/90; 12Os166/89; 12Os80/90; 15Os11/92; 14Os169/93; 14Os188/93; 15Os149/95; 11Os48/00; 13Os162/00; 15Os72/01; 15Os88/01; 11Os70/02; 14Os42/03; 14Os2/04; 13Os7/04; 14Os126/04; 11Os88/05h; 11Os4/05f; 14Os15/06x; 13Os141/06v; 13Os64/07x; 13Os185/08t; 15Os100/09h; 11Os131/10i; 14Os57/11f (14Os58/11b; 14Os69/11w); 11Os91/11h; 12Os183/11w; 11Os105/12v; 11Os11/13x; 13Os18/13s; 12Os63/13a; 11Os102/13d; 15Os109/13p; 13Os54/13k; 11Os134/13k; 15Os31/14v; 13Os43/14v; 13Os45/15i; 14Os91/15m; 12Os74/16y; 12Os61/17p; 12Os58/20a; 14Os86/20h; 11Os117/22y; 13Os121/22a; 14Os117/23x; 12Os129/23x

Entscheidungsdatum

29.02.2024

Norm

StGB idF StGNov 1989 §201 Abs1
StGB §201 Abs2
StGB §202
StGB §206
  1. StGB § 201 heute
  2. StGB § 201 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 201 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 201 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 201 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 201 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989
  1. StGB § 202 heute
  2. StGB § 202 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 202 gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 202 gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 202 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989
  1. StGB § 206 heute
  2. StGB § 206 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 206 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 206 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 206 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1998

Rechtssatz

Unter geschlechtlichen Handlungen, die dem Beischlaf gleichzusetzen, das heißt nach dem allgemeinen Verständnis in der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen einem solchen vergleichbar sind, ist "jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration" zu verstehen (JAB zur Vergewaltigung, Punkt 7). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tathandlung der geschlechtlichen Befriedigung beider Partner dient; durch die Gleichstellung von Beischlaf und beischlafsähnlichen Sexualakten sollte vielmehr der vergleichbaren Intensität und sexuellen Inanspruchnahme des Opfers und der Schwere des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung sowie dem Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung Rechnung getragen werden. Ein Mundverkehr ist demnach strafrechtlich wie ein Beischlaf zu behandeln und diese Form der geschlechtlichen Betätigung als eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung zu werten.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 127/89
    Entscheidungstext OGH 18.10.1989 14 Os 127/89
    Veröff: EvBl 1990/32 S 149 = SSt 60/70 = RZ 1990/95 S 209
  • 13 Os 10/90
    Entscheidungstext OGH 21.03.1990 13 Os 10/90
    Vgl auch; Beisatz: Die geschlechtliche Betätigung in Form eines Analverkehrs bzw Oralverkehrs ist als eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung zu werten. (T1)
  • 12 Os 166/89
    Entscheidungstext OGH 08.03.1990 12 Os 166/89
    Vgl auch; Beisatz: Oralverkehr und Analverkehr sind einem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen. (T2); Veröff: EvBl 1990/119 S 534
  • 12 Os 80/90
    Entscheidungstext OGH 30.08.1990 12 Os 80/90
    nur: Unter geschlechtlichen Handlungen, die dem Beischlaf gleichzusetzen, das heißt nach dem allgemeinen Verständnis in der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen einem solchen vergleichbar sind, ist "jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration" zu verstehen (JAB zur Vergewaltigung, Punkt 7). (T3); Veröff: EvBl 1991/13 S 67 = JBl 1991,255
  • 15 Os 11/92
    Entscheidungstext OGH 23.04.1992 15 Os 11/92
    nur T3; nur: Durch die Gleichstellung von Beischlaf und beischlafsähnlichen Sexualakten sollte vielmehr der vergleichbaren Intensität und sexuellen Inanspruchnahme des Opfers und der Schwere des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung sowie dem Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung Rechnung getragen werden. (T4); Veröff: EvBl 1992/180 S 766 = JBl 1992/729 (Schwaighofer)
  • 14 Os 169/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 14 Os 169/93
    nur T3; Beisatz: Davon kann bei einem Reiben des (erigierten) Gliedes an den Oberschenkeln des Opfers und beim Samenerguss auf dessen Gesicht und Brust nach allgemeinem Verständnis noch nicht gesprochen werden. (T5)
  • 14 Os 188/93
    Entscheidungstext OGH 01.03.1994 14 Os 188/93
    nur T3; nur T4
  • 15 Os 149/95
    Entscheidungstext OGH 09.11.1995 15 Os 149/95
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Oralverkehr ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung. (T6)
  • 11 Os 48/00
    Entscheidungstext OGH 27.06.2000 11 Os 48/00
    Auch; Beisatz: Eine durch den Angeklagten erwirkte orale Berührung seines Gliedes seitens des kindlichen Opfers ist objektiv als erhebliche, sozial störende Rechtsgutsbeeinträchtigung im Intimbereich zu werten und als beischlafswertige geschlechtliche Handlung im Sinn des § 206 Abs 1 StGB anzusehen. (T7)
  • 13 Os 162/00
    Entscheidungstext OGH 07.03.2001 13 Os 162/00
    Vgl auch; Beisatz: Die digitale Analpenetration steht einer vaginalen Penetration weder in der Intensität der sexuellen Inanspruchnahme noch der Schwere des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers nach und ist demnach im Vergleich zum Beischlaf als diesem gleichzusetzende und gleich sozial schädliche Form sexualen Missbrauchs anzusehen. (T8)
  • 15 Os 72/01
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 15 Os 72/01
    Auch; nur T4; Beis wie T8; Beisatz: Auch die digitale Analpenetration ist grundsätzlich als eine dem Geschlechtsverkehr gleichzusetzende Handlung anzusehen. (T9)
  • 15 Os 88/01
    Entscheidungstext OGH 23.08.2001 15 Os 88/01
    Vgl auch; Beisatz: Nach der durch die Strafgesetznovelle 1989, BGBl 1989/242, grundlegend geänderten neuen Rechtslage ist auch für die Tatvollendung des § 201 Abs 1 und 2 StGB der "Vollzug" des Beischlafs und einer diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nicht mehr Voraussetzung. Vielmehr genügt für deren Vollendung das "Unternehmen" dieser verpönten geschlechtlichen Handlung. Die Tat ist demnach bereits dann "unternommen" und das Delikt vollendet, wenn der Täter die dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorzunehmen und das Tatopfer diese zu erdulden beginnt. (T10)
  • 11 Os 70/02
    Entscheidungstext OGH 03.09.2002 11 Os 70/02
    nur T3; nur T4
  • 14 Os 42/03
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 14 Os 42/03
    Vgl; nur T3; Beis wie T10; Beisatz: Die digitale Penetration ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung im Sinne des § 201 StGB. (T11)
  • 14 Os 2/04
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 14 Os 2/04
    Auch; nur: Unter geschlechtlichen Handlungen, die dem Beischlaf gleichzusetzen sind, ist "jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration" zu verstehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tathandlung der geschlechtlichen Befriedigung beider Partner dient; durch die Gleichstellung von Beischlaf und beischlafsähnlichen Sexualakten sollte vielmehr der vergleichbaren Intensität und sexuellen Inanspruchnahme des Opfers und der Schwere des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung sowie dem Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung Rechnung getragen werden. (T12); Beisatz: Dem Gesetz ist eine Einschränkung des Inhalts, es müsse dem Täter auf seine sexuelle Befriedigung ankommen, fremd, wenn nur das Opfer die Tat als entsprechend schweren Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung erleben muss, dies nach einem objektiv individualisierenden Maßstab. (T13)
  • 13 Os 7/04
    Entscheidungstext OGH 07.04.2004 13 Os 7/04
    nur T3; Beisatz: Hier: Das Reiben des Penis des Angeklagten am Penis des Kindes - mag es auch in Form intensiver Kopulationsbewegungen geschehen sein - ist nach Lage des Falles auch unter Berücksichtigung des Alters des Tatopfers dem Beischlaf nicht gleichzusetzen, fehlt doch der inkriminierten Handlung das für eine Gleichstellung mit einem Geschlechtsverkehr wesentliche Penetrationselement. (T14)
  • 14 Os 126/04
    Entscheidungstext OGH 16.11.2004 14 Os 126/04
    Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Eine auf geschlechtliche Erregung oder Befriedigung gerichtete Tendenz verlangt das Gesetz nur in den auf die Verleitung des Opfers zur Selbstvornahme von (qualifizierten) geschlechtlichen Handlungen abstellenden Fällen der §§ 206 Abs 2 zweiter Fall, 207 Abs 2 zweiter Fall sowie 212 Abs 1 und Abs 2 jeweils letzter Fall StGB. Hingegen erfordert der Tatbestand des § 206 Abs 1 StGB (ebenso wie jener des § 207 Abs 1 StGB sowie die erste und zweite Alternative des § 212 Abs 1 und Abs 2 StGB) keine solche sexuelle Tätermotivation. Vielmehr ist für die rechtliche Beurteilung einer Tathandlung als dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung der objektive Sexualbezug der Manipulation entscheidend. (T15); Beisatz: Auch nicht unmittelbar der Befriedigung des Geschlechtstriebes des Täters dienende, etwa auf Demütigung oder Züchtigung des Opfers, Machtausübung und Zufügung seelischer Qualen ausgerichtete (nach dem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene) Angriffe gegen die sexuelle Integrität einer unmündigen Person unterfallen dem § 206 Abs 1 StGB. (T16)
  • 11 Os 88/05h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 11 Os 88/05h
    Auch; nur T3; nur: Durch die Gleichstellung von Beischlaf und beischlafsähnlichen Sexualakten sollte der vergleichbaren Intensität und sexuellen Inanspruchnahme des Opfers und der Schwere des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung Rechnung getragen werden. (T17)
  • 11 Os 4/05f
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 11 Os 4/05f
    Vgl; Beis wie T15 nur: Eine auf geschlechtliche Erregung oder Befriedigung gerichtete Tendenz verlangt das Gesetz nur in den auf die Verleitung des Opfers zur Selbstvornahme von (qualifizierten) geschlechtlichen Handlungen abstellenden Fällen der §§ 206 Abs 2 zweiter Fall, 207 Abs 2 zweiter Fall sowie 212 Abs 1 und Abs 2 jeweils letzter Fall StGB. Hingegen erfordert der Tatbestand des § 207 Abs 1 StGB keine solche sexuelle Tätermotivation. (T18); Beisatz: Die Analpenetration mit einem Gegenstand ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung. Das Vorliegen weiterer Tatmodalitäten, die eine Sexualbezogenheit ausdrücken, ist nicht erforderlich. Auf die subjektive Vorstellung des Täters kommt es nicht an: eine Vaginalpenetration bleibt eine geschlechtliche Handlung, auch wenn der Täter ausschließlich aus sexualfremden Gründen gehandelt hat; nichts anderes kann daher für die Analpenetration gelten. Medizinisch indizierte und lege artis durchgeführte Heileingriffe iwS sowie diagnostische und prophylaktische Eingriffe - so etwa das Einführen eines Fieberthermometers - verwirklichen kein tatbestandsmäßiges Unrecht im Sinn der in Betracht kommenden Delikte des 10. Abschnittes des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches, weil sie sozialadäquate, sohin rechtlich nicht missbilligte Verhaltensweisen darstellen. (T19)
  • 14 Os 15/06x
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 14 Os 15/06x
    Vgl; Beis wie T15 nur: Eine auf geschlechtliche Erregung oder Befriedigung gerichtete Tendenz verlangt das Gesetz nur in den auf die Verleitung des Opfers zur Selbstvornahme von (qualifizierten) geschlechtlichen Handlungen abstellenden Fällen der §§ 206 Abs 2 zweiter Fall, 207 Abs 2 zweiter Fall sowie 212 Abs 1 und Abs 2 jeweils letzter Fall StGB. Hingegen erfordert der Tatbestand des § 206 Abs 1 StGB keine solche sexuelle Tätermotivation. (T20)
  • 13 Os 141/06v
    Entscheidungstext OGH 11.04.2007 13 Os 141/06v
    Auch; Beis wie T15 nur: Eine auf geschlechtliche Erregung oder Befriedigung gerichtete Tendenz verlangt das Gesetz nur in den auf die Verleitung des Opfers zur Selbstvornahme von (qualifizierten) geschlechtlichen Handlungen abstellenden Fällen der §§ 206 Abs 2 zweiter Fall. Hingegen erfordert der Tatbestand des § 206 Abs 1 StGB keine solche sexuelle Tätermotivation. (T21)
    Beis wie T19 nur: Das Vorliegen weiterer Tatmodalitäten, die eine Sexualbezogenheit ausdrücken, ist nicht erforderlich. Auf die subjektive Vorstellung des Täters kommt es nicht an: eine Vaginalpenetration bleibt eine geschlechtliche Handlung, auch wenn der Täter ausschließlich aus sexualfremden Gründen gehandelt hat; nichts anderes kann daher für die Analpenetration gelten. Medizinisch indizierte und lege artis durchgeführte Heileingriffe iwS sowie diagnostische und prophylaktische Eingriffe - so etwa das Einführen eines Fieberthermometers - verwirklichen kein tatbestandsmäßiges Unrecht im Sinn der in Betracht kommenden Delikte des 10. Abschnittes des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches, weil sie sozialadäquate, sohin rechtlich nicht missbilligte Verhaltensweisen darstellen. (T22)
    Beisatz: Ausschließlich kosmetische Eingriffe an sexualbezogenen Körperpartien einer Unmündigen - wie etwa im vorliegenden Fall ein Piercing - sind hingegen per se geschlechtliche Handlungen iSd §§ 206 f StGB. (T23)
  • 13 Os 64/07x
    Entscheidungstext OGH 01.08.2007 13 Os 64/07x
    Vgl auch; nur T18
  • 13 Os 185/08t
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 13 Os 185/08t
    Auch; Beisatz: Eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung liegt vor, wenn ein objektiver Sexualbezug der Manipulation zu bejahen ist und die Tathandlung bei fallspezifischer Gesamtbetrachtung nach der Intensität der sexuellen Inanspruchnahme und der Schwere des Eingriffs in die Sexualsphäre dem Beischlaf entspricht. (T24)
  • 15 Os 100/09h
    Entscheidungstext OGH 09.09.2009 15 Os 100/09h
    Vgl; nur T3; Beisatz: Entscheidend ist, dass die geschlechtlichen Handlungen nach der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen mit einem Beischlaf vergleichbar sind. (T25)
    Beisatz: Für eine Abgrenzung dieser „qualifizierten geschlechtlichen Handlungen" von den „einfachen geschlechtlichen Handlungen" des § 202 Abs 1 StGB sind primär äußere Kriterien wie Ähnlichkeit mit einem Geschlechtsverkehr in der Vornahme der Handlung (Involvierung eines primären Geschlechtsteils, geschlechtsverkehrsähnliche Bewegungen) und in der Intensität der Inanspruchnahme der Sexualsphäre des Opfers heranzuziehen (Schick in WK-StGB - 2 § 201 Rz 23 ff). Die Intensität dieser Involvierung, die einem Beischlaf ähnlich sein muss, ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung der geschlechtlichen Handlung von Täter- und Opferseite her. Die äußere Tatseite muss dem sozialen Bedeutungsgehalt eines Beischlafs entsprechen (WK-StGB - 2 § 201 Rz 28 f). (T26)
  • 11 Os 131/10i
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 11 Os 131/10i
    Auch; Beis ähnlich wie T16
  • 14 Os 57/11f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 14 Os 57/11f
    Vgl auch
  • 11 Os 91/11h
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 91/11h
    Vgl; Beisatz: Weder der Beischlaf noch eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung iSd §§ 201 und 206 StGB setzen ein Eindringen des Penis in das Opfer voraus. (T27)
    Beisatz: Hier: In‑den‑Mund‑Nehmen des Gliedes des (unmündigen) Opfers. (T28)
  • 12 Os 183/11w
    Entscheidungstext OGH 26.06.2012 12 Os 183/11w
    Vgl auch; Beisatz: Das Ansetzen der Zunge entspricht nur dann einem tatbestandsmäßigen Unternehmen einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, wenn das Berühren des äußeren Geschlechtsteils mit dem geforderten Penetrationsvorsatz verbunden ist. (T29)
  • 11 Os 105/12v
    Entscheidungstext OGH 09.10.2012 11 Os 105/12v
    Auch
  • 11 Os 11/13x
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 11 Os 11/13x
    Vgl; Beisatz: Die nicht bloß flüchtige Berührung der weiblichen Brust ist eine geschlechtliche Handlung, auch wenn sie über der Kleidung erfolgt (hier: § 218 Abs 1 StGB). (T30)
  • 13 Os 18/13s
    Entscheidungstext OGH 04.04.2013 13 Os 18/13s
    Auch; Vgl Beis wie T29
  • 12 Os 63/13a
    Entscheidungstext OGH 04.07.2013 12 Os 63/13a
    nur: Ein Mundverkehr ist demnach strafrechtlich wie ein Beischlaf zu behandeln und diese Form der geschlechtlichen Betätigung als eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung zu werten. (T31)
  • 11 Os 102/13d
    Entscheidungstext OGH 17.09.2013 11 Os 102/13d
    Vgl; Beis wie T11
  • 15 Os 109/13p
    Entscheidungstext OGH 02.10.2013 15 Os 109/13p
    Auch; Beis wie T29; Beisatz: Das festgestellte Lecken an der nackten Scheide lässt das für eine Gleichstellung mit einem Geschlechtsverkehr wesentliche Element der Penetration nicht erkennen. (T32)
  • 13 Os 54/13k
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 13 Os 54/13k
    Vgl auch; Beisatz: Die (von einem unmündigen Mädchen über Verleitung des Täters an sich selbst vorgenommene) digitale Vagnialpenetration entspricht auch beim Tatbild des § 206 Abs 2 zweiter Fall StGB dem Merkmal der "dem Beischlaf gleichzusetzenden" geschlechtlichen Handlung. (T33)
  • 11 Os 134/13k
    Entscheidungstext OGH 12.11.2013 11 Os 134/13k
    Auch; Beisatz: Die Aufforderung an das Tatopfer im Rahmen eines Internetkontakts via Skype, sich vor der Internetkamera einen Finger in die Scheide bzw in den After einzuführen, stellt eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dar. (T34)
  • 15 Os 31/14v
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 15 Os 31/14v
    Auch; Beis wie T11
  • 13 Os 43/14v
    Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 43/14v
    Vgl; Beis wie T19
  • 13 Os 45/15i
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 13 Os 45/15i
    Vgl; Beis wie T30; Beisatz: Ein fester Griff an die Scheide des bekleideten Opfers erfüllt das Tatbestandsmerkmal der geschlechtlichen Handlung unabhängig davon, ob das Opfer dünne oder feste Bekleidung trägt. (T35)
  • 14 Os 91/15m
    Entscheidungstext OGH 15.09.2015 14 Os 91/15m
    Auch; Beis wie T13
  • 12 Os 74/16y
    Entscheidungstext OGH 14.07.2016 12 Os 74/16y
    Auch; Beis wie T30; Beis wie T35
  • 12 Os 61/17p
    Entscheidungstext OGH 18.01.2018 12 Os 61/17p
    Vgl
  • 12 Os 58/20a
    Entscheidungstext OGH 22.07.2020 12 Os 58/20a
    Vgl; Beis wie T35
  • 14 Os 86/20h
    Entscheidungstext OGH 03.11.2020 14 Os 86/20h
    Vgl; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T19
  • 11 Os 117/22y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2022 11 Os 117/22y
    Vgl; Beis wie T15
  • 13 Os 121/22a
    Entscheidungstext OGH 18.01.2023 13 Os 121/22a
    Vgl
  • 14 Os 117/23x
    Entscheidungstext OGH 28.11.2023 14 Os 117/23x
    vgl; Beisatz wie T10
  • 12 Os 129/23x
    Entscheidungstext OGH 29.02.2024 12 Os 129/23x
    vgl; Beisatz wie T20; Beisatz wie T21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094905

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19891018_OGH0002_0140OS00127_8900000_003

Entscheidungstext 11Os48/00

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os48/00

Entscheidungsdatum

27.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martin R***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft St. Pölten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 2. Feber 2000, GZ 17 römisch fünf r 759/99-58, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, des Verteidigers Mag. Mödlagl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses sowie in der Ablehnung des Ausspruchs, dass der Angeklagte (in Tateinheit zu Punkt römisch II 7 des Schuldspruchs) mit dem unmündigen Marcel L***** eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen habe, sowie demgemäß in der rechtlichen Beurteilung des diesbezüglichen Tatgeschehens nur als das Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz eins, StGB und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin R***** des (in insgesamt zehn Angriffen zum Nachteil zweier unmündiger Opfer begangenen) Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Zu Punkt römisch II 7 des Schuldspruchs liegt ihm zur Last, zwischen Februar 1999 und Mai 1999 in Golling den seiner Obhut unterstehenden dreijährigen Marcel L***** veranlasst zu haben, seinen (des Angeklagten) Penis "in den Mund zu nehmen".

In Erledigung des in diesem Zusammenhang weiters erhobenen Anklagevorwurfes (Punkt C der ON 46/I in Verbindung mit S 483/I), in (jeweiliger) Tateinheit mit dem Delikt nach Paragraph 92, Absatz eins, StGB mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung iS des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB unternommen sowie eine seiner Aufsicht unterstehende minderjährige Person unter Ausnützung eines Autoritätsverhältnisses zur Unzucht missbraucht und damit das Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, erster Fall StGB begangen zu haben, erging hinsichtlich des angelasteten Vergehenstatbestandes (verfehlt - Mayerhofer StPO4 Paragraph 259, E 61) ein Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO; bezüglich des inkriminierten Verbrechenstatbestandes wurden die zur Ablehnung der Annahme der idealkonkurrierenden Handlung führenden Erwägungen ohne Fällung eines formellen Freispruchs (insoweit prozessual richtig) in den Entscheidungsgründen niedergelegt.

Das Erstgericht erachtete im Kern die gesetzlichen Erfordernisse der beiden in Rede stehenden Unzuchtsdelikte für nicht gegeben, weil die für die Tatbegehung ausschlaggebende Motivation nicht in der Befriedigung des Geschlechtstriebes des Angeklagten, sondern im Quälen des Opfers gelegen gewesen sei und kein Missbrauch zur Unzucht vorliege (US 6 f, 9).

Rechtliche Beurteilung

Gegen die zur Verneinung der vorgeworfenen Sittlichkeitsdelikte führenden rechtlichen Erwägungen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft die - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - berechtigt ist. Verkennt das Schöffengericht doch bei seiner Argumentation, dass eine sexuelle Tendenz vom Gesetz nur in den hier nicht aktuellen Fällen der (auf die Verleitung des Opfers durch den Täter zur Vornahme von Unzuchtshandlungen an sich selbst abgestellten) jeweils zweiten Alternative der Paragraphen 207, Absatz 2 und 212 Absatz eins, StGB (als besonderes Schuldmerkmal - Kienapfel/Schmoller Strafrecht BT römisch III Paragraph 205, RN 20; Paragraphen 207 -, 207, RN 33) verlangt wird, während die Tatbestände des Paragraph 206, Absatz eins, StGB (ebenso wie die Bestimmung des Paragraph 207, Absatz eins, StGB) und des Paragraph 212, Absatz eins, erster Fall StGB eine solche Tatmotivation nicht voraussetzen. Vielmehr ist für die rechtliche Unterstellung einer in der (hier: oralen) Berührung unmittelbarer geschlechtsspezifischer Körperpartien des Täters (oder des Opfers) gelegenen Handlung unter den Begriff einer (qualifiziert) "geschlechtlichen" oder (der früheren Terminologie folgend) "unzüchtigen" Handlung (Kienapfel/Schmoller aaO Vorbem zu Paragraphen 201, ff RN 19; 1230 BlgNR römisch XX GP, 20 f) der objektive Sexualbezug der Manipulation entscheidend. Ausschließlich in diesem Sinn ist auch die in den Materialien zum StRÄG 1998, BGBl 1998/153, verwendete (vom Erstgericht ersichtlich missinterpretierte - US 8) Formulierung in Bezug auf beischlafsähnliche Handlungen nach Paragraph 206, StGB ("jede auf die Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, analen oder vaginalen Penetration" - 1230 BlgNR römisch XX GP, 21) zu verstehen vergleiche SSt 60/70). Daher unterfallen auch auf die Demütigung des Opfers und die Zufügung seelischer Qualen ausgerichtete (nach dem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene) Praktiken den Bestimmungen nach Paragraph 201, ff StGB (Kienapfel/Schmoller aaO Vorbem Paragraphen 201, ff RN 30). Dass das konstatierte Tatgeschehen (durch den Angeklagten erwirkte orale Berührung seines Gliedes seitens des kindlichen Opfers) objektiv als erhebliche, sozial störende Rechtsgutsbeeinträchtigung im Intimbereich (Leukauf/Steininger Komm3 RN 5; Foregger/Fabrizy StGB7 Rz 3, je zu Paragraph 202,) und somit als geschlechtliche (bzw - hier inhaltlich ident - unzüchtige) Handlung zu werten ist, steht außer Frage. Darüber hinaus ist dieses Verhalten auch als beischlafswertige geschlechtliche Handlung iS des Paragraph 206, Absatz eins, StGB anzusehen (Kienapfel/Schmoller aaO Vorbem zu Paragraphen 201, ff RN 45, 48; Paragraphen 206 -, 207, RN 19, je swN; Foregger/Fabrizy aaO Paragraph 201, Rz 2).

Der dem Erstgericht unterlaufene, zutreffend gerügte Rechtsirrtum zwingt zur Kassation des Urteils im davon betroffenen Umfang (einschließlich des prozessual verfehlten Freispruchs). Da den Feststellungen nicht sämtliche (ojektiven und - vor allem) subjektiven Tatbestandsmerkmale, die eine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts in der aufgezeigten Richtung ermöglichen, entnommen werden können, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, sofort in der Sache selbst zu erkennen, sodass die Rückverweisung der Strafsache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unvermeidlich ist.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E58599 11d00480

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 2901 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00048..0627.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20000627_OGH0002_0110OS00048_0000000_000