Soweit die Mängelrüge (Z 5) Aktenwidrigkeiten im Hinblick auf die Urteilsfeststellungen geltend macht, der Angeklagte habe zusammen mit seinem Bruder einige Spielsalons betrieben und - weil ihm diverse Konkurrenzlokale mehr Kundschaft wegnahmen - nach nicht mit dem Automatenmilieu im Zusammenhang stehenden Personen gesucht, um die Stillegung jener Lokale bewirkende Brandanschläge zu veranlassen, verkennt sie das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes. Dieser liegt nämlich nur dann vor, wenn die Entscheidungsgründe den eine entscheidende Tatsache (SSt 15/62) betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben (vgl EvBl 1972/17). Weder ist es im vorliegenden Fall für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung, ob der Angeklagte (auch formal) Geschäftsführer oder Gesellschafter der V***** GmbH war, noch wird vom Beschwerdeführer behauptet, im Urteil sei ein Beweismittel unrichtig zitiert worden. Das Beschwerdevorbringen geht somit insoweit ins Leere.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) Aktenwidrigkeiten im Hinblick auf die Urteilsfeststellungen geltend macht, der Angeklagte habe zusammen mit seinem Bruder einige Spielsalons betrieben und - weil ihm diverse Konkurrenzlokale mehr Kundschaft wegnahmen - nach nicht mit dem Automatenmilieu im Zusammenhang stehenden Personen gesucht, um die Stillegung jener Lokale bewirkende Brandanschläge zu veranlassen, verkennt sie das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes. Dieser liegt nämlich nur dann vor, wenn die Entscheidungsgründe den eine entscheidende Tatsache (SSt 15/62) betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben vergleiche EvBl 1972/17). Weder ist es im vorliegenden Fall für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung, ob der Angeklagte (auch formal) Geschäftsführer oder Gesellschafter der V***** GmbH war, noch wird vom Beschwerdeführer behauptet, im Urteil sei ein Beweismittel unrichtig zitiert worden. Das Beschwerdevorbringen geht somit insoweit ins Leere.
Auch der Vorwurf fehlender Erörterung von Teilen der Angaben der Mitangeklagten U*****, N***** und D***** sowie des abgesondert verfolgten J***** und der Zeugen Z***** und Sz***** ist unberechtigt. Daß der Beschwerdeführer dem Angeklagten U***** keine konkreten Vorstellungen über den Verlauf des Anschlages auf die Konkurrenzlokale geäußert hat, haben die Tatrichter ohnedies angenommen (US 15). Genauere Erörterungen und Feststellungen waren auch gar nicht erforderlich, weil das zu begehende Delikt, zu dem verleitet werden soll, nur der Art nach und in groben Umrissen in der Vorstellung des Bestimmenden vorhanden sein muß (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 33). Ob der Anschlag auf Z*****s Lokal vor oder (wenige Tage) nach dessen (laut US 20 keineswegs offenkundiger) Schließung verübt wurde, ist - entgegen der Ansicht des Nichtigkeitswerbers - nicht entscheidungswesentlich (s.o.), sodaß es auch keiner Erörterung der Aussage des Angeklagten U***** über den Grund und die Folgen der Schließung des Konkurrenzlokals bedurfte.Auch der Vorwurf fehlender Erörterung von Teilen der Angaben der Mitangeklagten U*****, N***** und D***** sowie des abgesondert verfolgten J***** und der Zeugen Z***** und Sz***** ist unberechtigt. Daß der Beschwerdeführer dem Angeklagten U***** keine konkreten Vorstellungen über den Verlauf des Anschlages auf die Konkurrenzlokale geäußert hat, haben die Tatrichter ohnedies angenommen (US 15). Genauere Erörterungen und Feststellungen waren auch gar nicht erforderlich, weil das zu begehende Delikt, zu dem verleitet werden soll, nur der Art nach und in groben Umrissen in der Vorstellung des Bestimmenden vorhanden sein muß vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 33). Ob der Anschlag auf Z*****s Lokal vor oder (wenige Tage) nach dessen (laut US 20 keineswegs offenkundiger) Schließung verübt wurde, ist - entgegen der Ansicht des Nichtigkeitswerbers - nicht entscheidungswesentlich (s.o.), sodaß es auch keiner Erörterung der Aussage des Angeklagten U***** über den Grund und die Folgen der Schließung des Konkurrenzlokals bedurfte.
Der Verantwortung des Angeklagten N***** (S 71/II) kann zwar entnommen werden, daß M***** den Auftrag zu den ihm zugelasteten strafbaren Handlungen von U***** erhalten hat; daß der Letztgenannte seinerseits von einem anderen beauftragt worden war, wird jedoch in dieser Aussage nicht ausgeschlossen (sondern im unmittelbar folgenden Absatz sogar behauptet).
Zu einer detaillierten Erörterung der Angaben des Angeklagten D***** bestand schon deshalb kein Anlaß, weil (auch) ihm die Tatrichter auf Grund seines persönlichen Eindrucks und der von ihnen angenommenen fehlenden Plausibilität seiner Verantwortung keinen Glauben zu schenken vermochten (US 19 f).
Die Darlegungen des Zeugen Z***** über die Sinnlosigkeit der Zerstörung seines Lokals bzw über die Persönlichkeit desjenigen, der in seinem Lokal angeblich jemanden niedergeschlagen habe, waren keine Wiedergabe wahrgenommener Tatsachen, sondern bloße Mutmaßungen und schon deshalb kein geeignetes Substrat für beweiswürdigende Überlegungen der Tatrichter.
Auf die Angaben des abgesondert verfolgten Rade J***** sowie auf die des Angeklagten N***** über das Motiv der Brandanschläge war insoweit ebensowenig Bedacht zu nehmen. Konnten doch beide nur wiedergeben, was ihnen der Angeklagte M***** erzählt hatte. Dieser deponierte in der Hauptverhandlung (S 507 f/V), daß sie als Motiv einen Versicherungsbetrug nur vermutet hätten, er aber nichts davon gehört habe. Daß er U***** für den (alleinigen) Auftraggeber hielt, ist ohne Belang, weil sein diesbezüglicher (unmittelbarer) Gesprächspartner nicht der (ihm unbekannte) Beschwerdeführer, sondern U***** war, und er von der Interessenlage des Beschwerdeführers auch keine Kenntnis hatte.
Gleiches gilt für die entsprechende Aussage des Zeugen Sz*****, welche sich ebenfalls nur auf die Mutmaßungen des M***** stützen konnte.
Einer besonderen Erörterung der Begründung des U***** für die Abänderung seiner Verantwortung erst in der Hauptverhandlung bedurfte es angesichts der von den Tatrichtern angenommenen Überzeugungskraft nicht, zumal die Bestimmungstäterschaft des Beschwerdeführers auch durch andere Beweismittel, nämlich insbesondere die Verantwortungen der Mitangeklagten I***** und N***** bestätigt wurde.
Entgegen der weiteren Rüge war auch eine gesonderte Erörterung der Urteilsannahme eines Gespräches zwischen dem Beschwerdeführer und U***** im Dezember 1997 oder Jänner 1998 im Hinblick auf die beweiswürdigenden Erwägungen auf US 20 einerseits und auf das Gebot zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) andererseits nicht geboten, zumal es für die Bestimmungstäterschaft nicht erforderlich ist, daß die gedanklichen Vorstellungen des Bestimmenden alle Einzelheiten der angesonnenen Tat erfassen (s.o.).Entgegen der weiteren Rüge war auch eine gesonderte Erörterung der Urteilsannahme eines Gespräches zwischen dem Beschwerdeführer und U***** im Dezember 1997 oder Jänner 1998 im Hinblick auf die beweiswürdigenden Erwägungen auf US 20 einerseits und auf das Gebot zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) andererseits nicht geboten, zumal es für die Bestimmungstäterschaft nicht erforderlich ist, daß die gedanklichen Vorstellungen des Bestimmenden alle Einzelheiten der angesonnenen Tat erfassen (s.o.).
Eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, daß der Nichtigkeitswerber Notstandshilfe bezieht, war nicht erforderlich; schließt dies doch nach allgemeiner Lebenserfahrung, vor allem bei Personen, die - wie der Angeklagte V***** - in dem im Urteil geschilderten Umfeld tätig sind, das Versprechen finanzieller Vorteile für die Begehung von Straftaten (und die Heranziehung anderer Quellen für die Einhaltung solcher Versprechen) nicht aus.
Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider ist der Hinweis auf die Motivlage des Nichtigkeitswerbers keineswegs nur eine Scheinbegründung; wird doch damit ein weiteres, wesentliches Indiz für die Täterschaft des Angeklagten in die beweiswürdigenden Erwägungen einbezogen.
Die Kritik am Fehlen einer Begründung der Urteilsannahme der Ursächlichkeit seiner Handlungsweise für die Täterschaft des Angeklagten D***** in Ansehung des Schuldspruchfaktums A.I. läßt jenen Teil der Tatsachenfeststellungen außer Acht, wonach der Beschwerdeführer dem Mitangeklagten D***** einen Geldbetrag für die Inbrandsetzung dreier Lokale, darunter das in Punkt A.I. des Schuldspruchs erwähnte, anbot und auch bezahlte (US 14, 23).
Soweit der Angeklagte V***** schließlich Begründungsmängel für die Feststellung seines Gesprächs mit U***** geltend macht, bei welchem er gesagt habe, es sei besser, wenn die Lokale der Konkurrenz für einige Zeit geschlossen würden (US 15), und sich U***** vom Beschwerdeführer die Höhe der Bezahlung von 10.000 DM pro geschlossenem Lokal bestätigen ließ, übergeht er die Hinweise auf die (insoweit) geständigen Verantwortungen der Mitangeklagten M*****, N***** und U***** sowie I***** in Verbindung mit der Motivlage des Beschwerdeführers (vgl US 18 ff). Gleiches gilt für den Vorwurf einer unterbliebenen Begründung der Feststellung, der Nichtigkeitswerber habe - wenngleich erfolglos - auch Jovo De***** (im Wege der Kettenbestimmung) zur Durchführung eines Brandanschlages auf ein Automatenlokal zu bestimmen versucht.Soweit der Angeklagte V***** schließlich Begründungsmängel für die Feststellung seines Gesprächs mit U***** geltend macht, bei welchem er gesagt habe, es sei besser, wenn die Lokale der Konkurrenz für einige Zeit geschlossen würden (US 15), und sich U***** vom Beschwerdeführer die Höhe der Bezahlung von 10.000 DM pro geschlossenem Lokal bestätigen ließ, übergeht er die Hinweise auf die (insoweit) geständigen Verantwortungen der Mitangeklagten M*****, N***** und U***** sowie I***** in Verbindung mit der Motivlage des Beschwerdeführers vergleiche US 18 ff). Gleiches gilt für den Vorwurf einer unterbliebenen Begründung der Feststellung, der Nichtigkeitswerber habe - wenngleich erfolglos - auch Jovo De***** (im Wege der Kettenbestimmung) zur Durchführung eines Brandanschlages auf ein Automatenlokal zu bestimmen versucht.
Der Rechtsrüge (Z 9 lit a), in welcher - wie schon in den abschließenden Ausführungen der Mängelrüge - das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptet wird, kommt gleichfalls keine Berechtigung zu.Der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), in welcher - wie schon in den abschließenden Ausführungen der Mängelrüge - das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptet wird, kommt gleichfalls keine Berechtigung zu.
Aus den in ihrem Zusammenhang zu betrachtenden erstgerichtlichen Ausführungen US 5 f, 14 ff, 20 sowie 23 geht die Urteilsannahme hervor, daß der Angeklagte V***** als Initiator des Tatplans (und Ausgangspunkt der Bestimmungskette) - ebenso wie der weitere Beschwerdeführer D***** bei Weitergabe der Aufträge des Erstgenannten
die Zerstörung der Konkurrenzlokale keineswegs nur durch Brandanschläge, sondern auch durch (gleichfalls gemeingefährliche) Sprengstoffattentate in seinen Vorsatz aufgenommen hatte (die scheinbar gegenteiligen Feststellungen US 17 betreffend die "Geburt der Idee" zu den Bombenanschlägen zu einem späteren Zeitpunkt beziehen sich lediglich auf den Vorsatz der zunächst bei Brandanschlägen gescheiterten Ausführungstäter M*****, N***** und J*****). Mangels einer Abweichung der (versuchten) Tatausführung von den Vorstellungen der Bestimmungstäter erübrigt sich daher die Prüfung der Frage, ob die Verwendung einer Bombe statt einer Brandflasche ("Molotowcocktail") bei der jedenfalls auf die Zerstörung des Lokals durch eine gemeingefährliche Handlung abzielenden Tatausführung als qualitativer Exzeß - iS einer "ganz anderen Tat" (vgl Fabrizy in WK § 13 Rz 8; SSt 54/15 = JBl 1984, 445)die Zerstörung der Konkurrenzlokale keineswegs nur durch Brandanschläge, sondern auch durch (gleichfalls gemeingefährliche) Sprengstoffattentate in seinen Vorsatz aufgenommen hatte (die scheinbar gegenteiligen Feststellungen US 17 betreffend die "Geburt der Idee" zu den Bombenanschlägen zu einem späteren Zeitpunkt beziehen sich lediglich auf den Vorsatz der zunächst bei Brandanschlägen gescheiterten Ausführungstäter M*****, N***** und J*****). Mangels einer Abweichung der (versuchten) Tatausführung von den Vorstellungen der Bestimmungstäter erübrigt sich daher die Prüfung der Frage, ob die Verwendung einer Bombe statt einer Brandflasche ("Molotowcocktail") bei der jedenfalls auf die Zerstörung des Lokals durch eine gemeingefährliche Handlung abzielenden Tatausführung als qualitativer Exzeß - iS einer "ganz anderen Tat" vergleiche Fabrizy in WK Paragraph 13, Rz 8; SSt 54/15 = JBl 1984, 445)
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D*****:
Die - ausschließlich mit Bezug auf das Schuldspruchfaktum A.I. erhobene - Mängelrüge (Z 5) vermißt eine Begründung für die Urteilsannahme der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes in Richtung § 169 StGB. Abgesehen davon, daß das Werfen von "Molotowcocktails" in Gebäude (des verbauten Stadtbereichs) grundsätzlich zur Herbeiführung eines als Feuersbrunst zu beurteilenden Schadenfeuers geeignet ist (vgl JBl 1993, 737), dringt die Beschwerde auch deshalb nicht durch, weil sie jene Erwägungen (US 14 f iVm 21) übergeht, wonach der Nichtigkeitswerber in Kenntnis der Vorgabe des Auftraggebers, durch eine Brandlegung eine drei- bis vierwöchige Unbenützbarkeit des Lokals "P*****" herbeizuführen, einen dermaßen großen Brand legte, daß dieser nur durch Einsatz der Feuerwehr gelöscht werden konnte (vgl Leukauf/Steininger aaO § 169 RN 5).Die - ausschließlich mit Bezug auf das Schuldspruchfaktum A.I. erhobene - Mängelrüge (Ziffer 5,) vermißt eine Begründung für die Urteilsannahme der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes in Richtung Paragraph 169, StGB. Abgesehen davon, daß das Werfen von "Molotowcocktails" in Gebäude (des verbauten Stadtbereichs) grundsätzlich zur Herbeiführung eines als Feuersbrunst zu beurteilenden Schadenfeuers geeignet ist vergleiche JBl 1993, 737), dringt die Beschwerde auch deshalb nicht durch, weil sie jene Erwägungen (US 14 f in Verbindung mit 21) übergeht, wonach der Nichtigkeitswerber in Kenntnis der Vorgabe des Auftraggebers, durch eine Brandlegung eine drei- bis vierwöchige Unbenützbarkeit des Lokals "P*****" herbeizuführen, einen dermaßen großen Brand legte, daß dieser nur durch Einsatz der Feuerwehr gelöscht werden konnte vergleiche Leukauf/Steininger aaO Paragraph 169, RN 5).
Damit ist auch dem unter § 281 Abs 1 Z 10 StPO vorgebrachten Beschwerdeeinwand begegnet, es fehle an hinreichenden Feststellungen für die rechtliche Beurteilung des inkriminierten Verhaltens als Brandstiftung.Damit ist auch dem unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO vorgebrachten Beschwerdeeinwand begegnet, es fehle an hinreichenden Feststellungen für die rechtliche Beurteilung des inkriminierten Verhaltens als Brandstiftung.
Der sich ausschließlich auf das Schuldspruchfaktum D.II. beziehenden Rechtsrüge (Z 9 lit a) kommt aus den bereits zur wesensmäßig gleichen Rüge des Beschwerdeführers V***** angestellten Erwägungen gleichfalls Berechtigung nicht zu.Der sich ausschließlich auf das Schuldspruchfaktum D.II. beziehenden Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) kommt aus den bereits zur wesensmäßig gleichen Rüge des Beschwerdeführers V***** angestellten Erwägungen gleichfalls Berechtigung nicht zu.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.
Zur Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO:Zur Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO:
Aus Anlaß der erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon, daß der Schuldspruch beider Beschwerdeführer wie auch des Jakov U***** in der rechtlichen Unterstellung der diesen Angeklagten angelasteten Bestimmungshandlungen (auch) unter §§ 12 (zweiter Fall), 277 Abs 1 StGB (in Tateinheit mit der Bestimmung zu den dargestellten gemeingefährlichen Delikten) an einer von Amts wegen wahrzunehmenden (§ 290 Abs 1 StPO) materiellrechtlichen Nichtigkeit leidet.Aus Anlaß der erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon, daß der Schuldspruch beider Beschwerdeführer wie auch des Jakov U***** in der rechtlichen Unterstellung der diesen Angeklagten angelasteten Bestimmungshandlungen (auch) unter Paragraphen 12, (zweiter Fall), 277 Absatz eins, StGB (in Tateinheit mit der Bestimmung zu den dargestellten gemeingefährlichen Delikten) an einer von Amts wegen wahrzunehmenden (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) materiellrechtlichen Nichtigkeit leidet.
Nach den Urteilsfeststellungen haben diese drei Angeklagten mehrere unmittelbare Täter zur "Stillegung" (durch Brand oder Bombenanschlag) unter anderem des Automatenlokals der Monika K***** bestimmt, was jene zunächst in fünf verschiedenen Angriffen (vergeblich) auszuführen suchten und sodann miteinander die neuerliche Ausführung der Tat verabredeten.
Wiewohl die unmittelbaren Täter hiedurch sechs zeitlich auseinanderfallende und nicht mehr als Einheit anzusehende Taten - hievon eine als verbrecherisches Komplott zu qualifizierende - begangen haben, fällt den Bestimmungstätern in bezug auf die beabsichtigte "Stillegung" des Lokals der Monika K***** nur eine einzige Tat zur Last, die zwar idealkonkurrierend sowohl § 169 wie auch § 173 StGB (jeweils in der Form der versuchten Bestimmungstäterschaft) unterstellt werden kann, nicht jedoch zusätzlich § 277 StGB.Wiewohl die unmittelbaren Täter hiedurch sechs zeitlich auseinanderfallende und nicht mehr als Einheit anzusehende Taten - hievon eine als verbrecherisches Komplott zu qualifizierende - begangen haben, fällt den Bestimmungstätern in bezug auf die beabsichtigte "Stillegung" des Lokals der Monika K***** nur eine einzige Tat zur Last, die zwar idealkonkurrierend sowohl Paragraph 169, wie auch Paragraph 173, StGB (jeweils in der Form der versuchten Bestimmungstäterschaft) unterstellt werden kann, nicht jedoch zusätzlich Paragraph 277, StGB.
Das verbrecherische Komplott nach § 277 StGB ist eine selbständig vertypte Vorbereitungshandlung, die durch den Versuch (oder die Vollendung) des verabredeten Delikts infolge stillschweigender Subsidiarität verdrängt wird (Ratz in WK2 § 28 Rz 44 f, Leukauf/Steininger Komm3 § 277 RN 7). Da bereits die mißlungene und erfolglose Bestimmung als Versuch des angesonnenen Delikts nach §§ 12 zweiter Fall, 15 StGB zu beurteilen ist, haben die Bestimmungstäter im konkreten Fall bereits durch ihre jeweiligen Bestimmungshandlungen diese Form der Tatbegehung der Brandstiftung und der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel ver- wirklicht, sodaß es für ihre - bis zu einer allfälligen Vollendung der Tat unveränderte - Beurteilung keine Rolle spielt, ob und wie oft die unmittelbaren Täter die Verwirklichung des Delikts tatsächlich versucht und verabredet haben (Leukauf/Steininger aaO § 12 RN 39 mwN).Das verbrecherische Komplott nach Paragraph 277, StGB ist eine selbständig vertypte Vorbereitungshandlung, die durch den Versuch (oder die Vollendung) des verabredeten Delikts infolge stillschweigender Subsidiarität verdrängt wird (Ratz in WK2 Paragraph 28, Rz 44 f, Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 277, RN 7). Da bereits die mißlungene und erfolglose Bestimmung als Versuch des angesonnenen Delikts nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15 StGB zu beurteilen ist, haben die Bestimmungstäter im konkreten Fall bereits durch ihre jeweiligen Bestimmungshandlungen diese Form der Tatbegehung der Brandstiftung und der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel ver- wirklicht, sodaß es für ihre - bis zu einer allfälligen Vollendung der Tat unveränderte - Beurteilung keine Rolle spielt, ob und wie oft die unmittelbaren Täter die Verwirklichung des Delikts tatsächlich versucht und verabredet haben (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 12, RN 39 mwN).
Das angefochtene Urteil war daher in den ersatzlos ausscheidenden Aussprüchen über die rechtliche Beurteilung der Bestimmungshandlungen der Angeklagten U*****, V***** und D***** auch als Beteiligung (§ 12 zweiter Fall StGB) am verbrecherischen Komplott (§ 277 Abs 1 StGB), demzufolge auch in den diese drei Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen aufzuheben.Das angefochtene Urteil war daher in den ersatzlos ausscheidenden Aussprüchen über die rechtliche Beurteilung der Bestimmungshandlungen der Angeklagten U*****, V***** und D***** auch als Beteiligung (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) am verbrecherischen Komplott (Paragraph 277, Absatz eins, StGB), demzufolge auch in den diese drei Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen aufzuheben.
Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten Christian M*****, Zlatko N***** (bei diesem unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf eine dreimonatige bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe) und Jakov U***** Freiheitsstrafen in der Dauer von jeweils achtzehn Monaten, über Djurica V***** eine solche von zwanzig Monaten, über Matija D***** eine fünfzehnmonatige Zusatzfreiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf zwei Vorverurteilungen (zu insgesamt 17 Monaten).Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten Christian M*****, Zlatko N***** (bei diesem unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB auf eine dreimonatige bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe) und Jakov U***** Freiheitsstrafen in der Dauer von jeweils achtzehn Monaten, über Djurica V***** eine solche von zwanzig Monaten, über Matija D***** eine fünfzehnmonatige Zusatzfreiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf zwei Vorverurteilungen (zu insgesamt 17 Monaten).
Bei der Strafbemessung wertete es bei M*****, N***** und U***** das Geständnis, bei M***** und N***** die Unbescholtenheit sowie bei M*****, N*****, U***** und V***** den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb, bei D***** hingegen keinen Umstand als mildernd, als erschwerend bei allen Angeklagten das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen sowie bei U***** und V***** die einschlägigen Vorstrafen.
Beschlußmäßig (§§ 53 Abs 1 StGB, 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO) sah das Erstgericht vom Widerruf der Jakov U***** durch Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt hinsichtlich einer viermonatigen Freiheitsstrafe und Djurica V***** durch Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien hinsichtlich einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe gewährten bedingten Nachsicht ab, verlängerte jedoch die Probezeiten auf jeweils fünf Jahre.Beschlußmäßig (Paragraphen 53, Absatz eins, StGB, 494a Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO) sah das Erstgericht vom Widerruf der Jakov U***** durch Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt hinsichtlich einer viermonatigen Freiheitsstrafe und Djurica V***** durch Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien hinsichtlich einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe gewährten bedingten Nachsicht ab, verlängerte jedoch die Probezeiten auf jeweils fünf Jahre.
Bei der hinsichtlich U*****, V***** und D***** wegen Kassierung (auch) der Strafaussprüche erforderlichen Strafneubemessung waren die vom Erstgericht gefundenen Strafzumessungsgründe zu übernehmen, aber noch dahin zu ergänzen und zu berichtigen, daß U***** lediglich eine einschlägige Vorstrafe aufweist, der Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, auch D***** als mildernd zugute zu halten ist, beiden Letztgenannten überdies, daß sie die Tat unter Einwirkung eines Dritten begangen haben. Als erschwerend fällt D***** zusätzlich eine einschlägige Vorstrafe, allen drei genannten Angeklagten wiederum die wiederholte Anstiftung anderer zu strafbaren Handlungen zur Last.
Bei der gegebenen Sachlage sind im Hinblick auf den hohen Unrechtsgehalt der - von beträchtlicher krimineller Energie und von einer besonders stark ablehnenden Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten getragenen - Taten einerseits empfindliche Freiheitsstrafen sachgerecht und spezial- wie generalpräventiv geboten, andererseits ist doch eine Differenzierung hinsichtlich der einzelnen Angeklagten vorzunehmen. Bei dem geständigen Angeklagten U***** erscheint eine zweijährige Freiheitsstrafe tat- und täteradäquat. Für den nicht geständigen Angeklagten V***** als Initiator und Betreiber der ausschließlich zum Zweck der Ausschaltung seiner wirtschaftlichen Konkurrenz in Auftrag gegebenen Straftaten entspricht eine dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe Tatunrecht und Täterschuld. Beim Angeklagten D***** wiederum, der auch eine vollendete Brandstiftung mit hohem Sachschaden als unmittelbarer Täter zu verantworten hat, ist eine zweieinhalbjährige Zusatzstrafe (unter Bedachtnahme auf insgesamt siebzehn Monate wegen Vermögens- und Suchtgiftdelikten verhängter Sanktionen) tatschuldangemessen.
Zusätzlich bedarf es bei U***** und V***** aus spezialpräventiven Gründen des Widerrufs der bedingten Strafnachsichten hinsichtlich der oben genannten Vorverurteilungen, weil die innerhalb offener Probezeiten begangenen, von enorm gesteigerter krimineller Energie getragenen Taten aufzeigen, daß von zukünftiger bloßer Androhung einer Strafe (durch bloße Verlängerung einer Probezeit) bei diesen Angeklagten keine abhaltende Wirkung zu erwarten ist, weswegen es zusätzlich des Vollzugs der früher verhängten Strafen bedarf.
Mit ihren Berufungen waren diese drei Angeklagten wie auch die Staatsanwaltschaft Wien, letztere auch mit ihrer Beschwerde, auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Angeklagten M***** und N***** wie auch die Staatsanwaltschaft bekämpfen die diese Angeklagten treffenden Strafaussprüche des Urteils mit Berufung. Nur der Berufung der Staatsanwaltschaft, nicht aber jenen der beiden genannten Angeklagten kommt Berechtigung zu.
Die dargestellten Strafzumessungsgründe sind in der Form zu berichtigen, daß die Begehung der Tat unter Einwirkung eines Dritten bei beiden Angeklagten als mildernd wirkt; N***** fällt das Zusammentreffen auch mit dem Vergehen nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (§§ 31,40 StGB) als erschwerend zur Last. Unter Bedachtnahme auf den erläuterten hohen Unrechtsgehalt der von beiden unmittelbaren Tätern begangenen Taten einerseits, die aufgezählten Milderungsgründe, insbesondere die geständigen Verantwortungen andererseits, erscheinen Erhöhungen der vom Erstgericht gewählten Sanktionen in der Form sachgerecht, daß über M***** eine zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe, über N***** wiederum eine zwanzigmonatige Zusatzfreiheitsstrafe (unter Bedachtnahme auf eine vorhergehende dreimonatige Sanktion) als jeweils tat- und täteradäquat zu verhängen war.Die dargestellten Strafzumessungsgründe sind in der Form zu berichtigen, daß die Begehung der Tat unter Einwirkung eines Dritten bei beiden Angeklagten als mildernd wirkt; N***** fällt das Zusammentreffen auch mit dem Vergehen nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2, StGB (Paragraphen 31,,40 StGB) als erschwerend zur Last. Unter Bedachtnahme auf den erläuterten hohen Unrechtsgehalt der von beiden unmittelbaren Tätern begangenen Taten einerseits, die aufgezählten Milderungsgründe, insbesondere die geständigen Verantwortungen andererseits, erscheinen Erhöhungen der vom Erstgericht gewählten Sanktionen in der Form sachgerecht, daß über M***** eine zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe, über N***** wiederum eine zwanzigmonatige Zusatzfreiheitsstrafe (unter Bedachtnahme auf eine vorhergehende dreimonatige Sanktion) als jeweils tat- und täteradäquat zu verhängen war.
In Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft war daher wie im Spruch zu erkennen.
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.