Justiz

Rechtssatz für 4Ob14/92 4Ob89/92 4Ob10...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077792

Geschäftszahl

4Ob14/92; 4Ob89/92; 4Ob100/92; 4Ob15/93; 4Ob39/94; 4Ob94/94; 4Ob1084/95; 4Ob326/98i

Entscheidungsdatum

13.07.1999

Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Die Ansicht, wonach sogenannte "absolute Personen der Zeitgeschichte" - also solche, die in der Öffentlichkeit stehen - ihr Recht am eigenen Bild verloren haben könnten - wenn überhaupt - nur auf Personen zutreffen, deren Aussehen allgemein bekannt ist, nicht aber auf Personen, die zwar der Öffentlichkeit namentlich oder nach ihrer Funktion benannt sind, deren Aussehen jedoch nur ein beschränkter Teil der hiefür interessierten Öffentlichkeit kennt (zB Künstler, Landespolitiker, Sportler). Zumindest beim letztgenannten Personenkreis muß auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 14/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 14/92
    Veröff: SZ 65/50 = ÖBl 1992,87
  • 4 Ob 89/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 89/92
  • 4 Ob 100/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 100/92
    Auch; Veröff: ÖBl 1993,36 = MR 1993,59
  • 4 Ob 15/93
    Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 15/93
    Auch; nur: Die Ansicht, wonach sogenannte "absolute Personen der Zeitgeschichte" - also solche, die in der Öffentlichkeit stehen - ihr Recht am eigenen Bild verloren haben könnte - wenn überhaupt - nur auf Personen zutreffen, deren Aussehen allgemein bekannt ist. (T1)
  • 4 Ob 39/94
    Entscheidungstext OGH 19.09.1994 4 Ob 39/94
    Auch
  • 4 Ob 94/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 94/94
    Auch; Beisatz: Die lästige Witwe. (T2)
  • 4 Ob 1084/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 1084/95
    Vgl auch; Beisatz: Zu dem - gemäß § 406 ZPO maßgeblichen - Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz war der Kläger zweifellos nicht so allgemein bekannt, daß eine Veröffentlichung seines Bildes nicht mehr zu seiner Identifikation in der Öffentlichkeit hätte beitragen können. (T3)
  • 4 Ob 326/98i
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 326/98i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077792

Dokumentnummer

JJR_19920407_OGH0002_0040OB00014_9200000_002

Rechtssatz für 4Ob184/97f 4Ob326/98i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108484

Geschäftszahl

4Ob184/97f; 4Ob326/98i

Entscheidungsdatum

13.07.1999

Norm

MedienG §7a
MedienG §7b
  1. MedienG § 7a heute
  2. MedienG § 7a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. MedienG § 7a gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  4. MedienG § 7a gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  5. MedienG § 7a gültig von 01.01.2015 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  6. MedienG § 7a gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005
  1. MedienG § 7b heute
  2. MedienG § 7b gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 7b gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Im Bereich der Kriminalberichterstattung geschehen schwerwiegende Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte und Persönlichkeitswerte der von der Berichterstattung Betroffenen, welche zu bloßen Objekten der Berichterstattung herabgewürdigt werden.

In Abwägung der gegensätzlichen Interessen hat der Gesetzgeber in jüngerer Zeit durch die Einführung der Paragraphen 7 a und 7b MedG mit 1.Juli 1993 (Art römisch III Mediengesetznov 1992, BGBl 1993/20) eine Wertung vorgenommen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 184/97f
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 184/97f
    Veröff: SZ 70/183
  • 4 Ob 326/98i
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 326/98i
    Vgl auch; nur: In Abwägung der gegensätzlichen Interessen hat der Gesetzgeber in jüngerer Zeit durch die Einführung der §§ 7a und 7b MedG mit 1.Juli 1993 (Art III Mediengesetznov 1992, BGBl 1993/20) eine Wertung vorgenommen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108484

Im RIS seit

23.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Dokumentnummer

JJR_19970923_OGH0002_0040OB00184_97F0000_004

Rechtssatz für 4Ob326/98i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112298

Geschäftszahl

4Ob326/98i

Entscheidungsdatum

13.07.1999

Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Die Behauptung über eine Verurteilung der Klägerin zur Steuernachzahlung in Verbindung mit einer Bildveröffentlichung verletzt ungeachtet ihrer allfälligen Richtigkeit die berechtigten privaten geschäftlichen Interessen des Klägers, der eine Verletzung seiner steuerlichen Privatsphäre (des Steuergeheimnisses) gegenüber der breiten Öffentlichkeit nicht hinnehmen muß, auch wenn er von der Steuerbehörde zu einer Steuernachzahlung verhalten worden sein mag.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 326/98i
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 326/98i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112298

Dokumentnummer

JJR_19990713_OGH0002_0040OB00326_98I0000_001

Rechtssatz für 9ObA321/92; ...

Gericht

OGH, AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075554

Geschäftszahl

9ObA321/92; 4Ob6/93; 4Ob100/94; 4Ob316/98v; 4Ob326/98i; 4Ob177/06t; 4Ob172/06g; 15Os171/08y; 15Os81/11t; Bsw28955/06 (Bsw28957/06; Bsw28959/06; Bsw28964/06); 6Ob194/16x

Entscheidungsdatum

24.10.2016

Norm

MRK Art10 Abs2 IV4a
MRK Art10 Abs2 IV2e
StGG Art13

Rechtssatz

Das Recht der freien Meinungsäußerung und auch der politischen Kritik ist kein schrankenloses und ungebundenes. Es findet seine Grenze im Schutz des guten Rufes des Beleidigten (hier: Vorwurf einer vorsätzlichen strafbaren Handlung).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 321/92
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 24.02.1993 9 ObA 321/92
    Veröff: WBl 1993,257
  • 4 Ob 6/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 6/93
    Auch; Beisatz: Hier: Unterstellung der Beteiligung an kriminellen Machenschaften. (T1)
  • 4 Ob 100/94
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 19.09.1994 4 Ob 100/94
    Beisatz: Hier: Verbreitung eines Bildes eines Politikers. (T2)
  • 4 Ob 316/98v
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 316/98v
    Vgl; Beisatz: Bildveröffentlichungen im Zusammenhang mit rufschädigenden Tatsachenbehauptungen über den Abgebildeten, deren Richtigkeit nicht bewiesen ist, sind durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht gedeckt. (T3)
  • 4 Ob 326/98i
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 326/98i
    Vgl; Beis wie T3
  • 4 Ob 177/06t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 177/06t
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Unwahre, objektiv rufschädigende Behauptungen über das Privatleben eines prominenten Künstlers. (T4)
  • 4 Ob 172/06g
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 172/06g
    Auch; Beis wie T3
  • 15 Os 171/08y
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 14.10.2009 15 Os 171/08y
    Auch; Beisatz: In einer heftigen politischen Auseinandersetzung vorgebrachte Äußerungen haben, gemessen am Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 MRK, stets einem Minimum an Mäßigung und Anstand zu entsprechen, insbesondere weil auch das Ansehen eines umstrittenen Politikers den von der MRK gewährleisteten Schutz genießt. (T5)
  • 15 Os 81/11t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 81/11t
    Vgl auch; Beisatz: Auch gegenüber Politikern sind Werturteile ohne hinreichendes Tatsachensubstrat oder Wertungsexzesse nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. (T6)
  • Bsw 28955/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 12.09.2011 Bsw 28955/06
    Beisatz: Zwischen Kritik und Beleidigung muss eine klare Unterscheidung getroffen werden. Grundsätzlich sind Sanktionen für Beleidigung gerechtfertigt. (Bem: Palomo Sanchez gg. Spanien [GK]) (T7)
    Veröff: NL 2011,267
  • 6 Ob 194/16x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 194/16x
    Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075554

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19930224_OGH0002_009OBA00321_9200000_002

Rechtssatz für 4Ob14/92; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077767

Geschäftszahl

4Ob14/92; 4Ob89/92; 4Ob100/92; 4Ob112/92; 4Ob75/94; 4Ob100/94; 4Ob39/94; 4Ob94/94; 4Ob131/94; 4Ob141/94; 4Ob26/95 (4Ob27/95); 4Ob1069/95; 4Ob2286/96x; 4Ob2247/96m; 4Ob2382/96i; 4Ob184/97f; 4Ob316/98v; 4Ob142/99g; 4Ob326/98i; 4Ob162/01d; 6Ob249/01p; 6Ob38/03m; 4Ob165/03y; 6Ob211/05f; 4Ob172/06g; 4Ob169/07t; 4Ob155/09m; 4Ob132/09d; 4Ob166/10f; 4Ob3/11m; 6Ob6/19d; 6Ob52/20w

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Bei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens wird - so wie bei unbekannten Privatpersonen - die Verletzung durch die Beigabe des Bildes noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt, weil die Person des Angegriffenen damit erst einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird. In solchen Fällen kann daher die Bildnisveröffentlichung nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters gerechtfertigt sein. Wurde dieses Interesse vom beklagten Eingreifenden nicht behauptet, hat eine Interessenabwägung zur Rechtswidrigkeit des Eingriffes nicht stattzufinden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 14/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 14/92
    Veröff: SZ 65/50 = ÖBl 1992,87
  • 4 Ob 89/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 89/92
  • 4 Ob 100/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 100/92
    nur: Bei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens wird - so wie bei unbekannten Privatpersonen - die Verletzung durch die Beigabe des Bildes noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt, weil die Person des Angegriffenen damit erst einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird. (T1) Veröff: ÖBl 1993,36 = MR 1993,59
  • 4 Ob 112/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 112/92
    nur T1; Veröff: MR 1993,61 (Walter) = ÖBl 1993,36
  • 4 Ob 75/94
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR, AUSL EKMR 28.06.1994 4 Ob 75/94
    Auch; nur T1; Beisatz: Steht der Abgebildete nicht im öffentlichen Leben, wird durch die Bildveröffentlichung die Identifikationsmöglichkeit erst geschaffen. Ist jedoch die abgebildete Person allgemein bekannt, dann werden ihre Interessen durch die Bildveröffentlichung selbst in aller Regel nicht beeinträchtigt. (T2) Veröff: SZ 67/114
  • 4 Ob 100/94
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 19.09.1994 4 Ob 100/94
    nur T1
  • 4 Ob 39/94
    Entscheidungstext OGH 19.09.1994 4 Ob 39/94
  • 4 Ob 94/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 94/94
    Beisatz: Die lästige Witwe. (T3)
  • 4 Ob 131/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 131/94
    Beisatz: Hier: Ehefrau eines verdächtigen Briefbomben-Attentäters. (T4)
  • 4 Ob 141/94
    Entscheidungstext OGH 17.01.1995 4 Ob 141/94
    Beis wie T2
  • 4 Ob 26/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 26/95
    nur T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 1069/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 1069/95
  • 4 Ob 2286/96x
    Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2286/96x
    Auch; nur T1; nur: In solchen Fällen kann daher die Bildnisveröffentlichung nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters gerechtfertigt sein. (T5) Beisatz: Auch bei im öffentlichen Leben stehenden Personen, die zwar der Öffentlichkeit namentlich oder nach ihrer Funktion bekannt sind, deren Aussehen jedoch nur ein beschränkter Teil der hiefür interessierten Öffentlichkeit kennt, ist der mit der Bildnisveröffentlichung zusammenhängende Text zu berücksichtigen. (T6)
  • 4 Ob 2247/96m
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2247/96m
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 2382/96i
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 2382/96i
    nur T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 184/97f
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 184/97f
    Vgl auch; Veröff: SZ 70/183
  • 4 Ob 316/98v
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 316/98v
    Auch; nur T1; nur T5; Beis wie T6
  • 4 Ob 142/99g
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 142/99g
    Auch; nur: Bei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens wird - so wie bei unbekannten Privatpersonen - die Verletzung durch die Beigabe des Bildes noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt, weil die Person des Angegriffenen damit erst einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird. In solchen Fällen kann daher die Bildnisveröffentlichung nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters gerechtfertigt sein. (T7); Veröff: SZ 72/97
  • 4 Ob 326/98i
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 326/98i
    Auch; nur T7
  • 4 Ob 162/01d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 162/01d
    Vgl auch; Beisatz: Ist der Abgebildete eines Vergehens verdächtig, so verletzt die identifizierende Berichterstattung jedenfalls schutzwürdige Interessen des Betroffenen. Diese Interessen sind regelmäßig höher zu bewerten als die Informationsinteressen der Medien. (T8)
  • 6 Ob 249/01p
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 20.12.2001 6 Ob 249/01p
    Vgl auch; Beisatz: Die Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung fällt zu Gunsten des Mediums aus. (T9) Beisatz: Hier: Fernsehsendung über den Verdacht eines Behandlungsfehlers eines Schönheitschirurgen. (T10); Veröff: SZ 74/204
  • 6 Ob 38/03m
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 38/03m
    Auch; Beis wie T6
  • 4 Ob 165/03y
    Entscheidungstext OGH 23.09.2003 4 Ob 165/03y
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 211/05f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 211/05f
    Beisatz: Das Interesse an der Verbreitung des Bildes kann nur dann überwiegen, wenn das Bild einen besonderen Nachrichtenwert hat-etwa die Warnung vor einem flüchtigen Straftäter. (T11); Beisatz: Hier: Für den Verlust des Anspruchs auf Anonymität müssen besonders gewichtige Umstände sprechen, die nicht in ausreichendem Maß gegeben sind. (T12)
  • 4 Ob 172/06g
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 172/06g
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Veröffentlichung der Mitautorin einer Biografie eines bekannten Sängers im Zusammenhang mit der unrichtigen Behauptung, sie sei der Scheidungsgrund des Sängers und erwarte ein Kind von ihm - kein hoher Nachrichtenwert. (T13)
  • 4 Ob 169/07t
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 169/07t
    Auch
  • 4 Ob 155/09m
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 4 Ob 155/09m
    Vgl auch; Beisatz: Hier sind die Interessen der Abgebildeten daran, durch die Verbreitung ihres Bildnisses nicht bloßgestellt oder entwürdigend oder herabsetzend dargestellt zu werden gegenüber dem Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters abzuwiegen. (T14)
  • 4 Ob 132/09d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 132/09d
    Auch; nur T7; Beisatz: Die nach § 78 UrhG gebotene Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung fällt jedoch nach der jüngeren Rechtsprechung - soweit kein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre vorliegt - bei einem im Kern wahren Begleittext gewöhnlich zugunsten des Mediums aus. (T15)
  • 4 Ob 166/10f
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 166/10f
    Vgl auch; Beis wie T15
  • 4 Ob 3/11m
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 3/11m
    Vgl; Beisatz: Eine Verletzung des § 77 UrhG kann nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Verletzers gerechtfertigt sein, welches von diesem zu behaupten und zu beweisen ist (hier nur bei einzelnen Textpassagen bejaht). (T16); Veröff: SZ 2011/47
  • 6 Ob 6/19d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 6/19d
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2019/59
  • 6 Ob 52/20w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 52/20w
    Vgl;Beisatz: Allgemein gilt im Rahmen der nach § 78 UrhG vorzunehmenden Einzelfallabwägung: Der Persönlichkeitsschutz darf die Presse- und Informationsfreiheit einerseits nicht über Gebühr einschränken, andererseits darf der Schutz der ohnehin leicht verletzbaren Persönlichkeitsinteressen des Abgebildeten – insbesondere wenn er erst durch die Bildberichterstattung einer breiten Öffentlichkeit individuell optisch bekannt wird – nicht leichtfertig preisgegeben oder gar Leib und Leben des Abgebildeten ohne Not gefährdet werden. (T17)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077767

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19920407_OGH0002_0040OB00014_9200000_001

Rechtssatz für 4Ob142/99g 4Ob326/98i 4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112084

Geschäftszahl

4Ob142/99g; 4Ob326/98i; 4Ob17/01f; 6Ob249/01p; 4Ob120/03f; 4Ob172/06g; 4Ob105/07f; 4Ob169/07t; 6Ob256/08b; 6Ob248/08a; 6Ob43/08d; 4Ob112/09p; 4Ob132/09d; 4Ob64/10f; 4Ob166/10f; 4Ob187/14z; 6Ob209/16b; 6Ob226/16b; 6Ob116/17b; 6Ob235/18d; 6Ob57/20f; 6Ob52/20w; 6Ob212/20z; 6Ob239/21x

Entscheidungsdatum

02.02.2022

Norm

ABGB §1330 I
MedienG §7a
UrhG §78
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. MedienG § 7a heute
  2. MedienG § 7a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. MedienG § 7a gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  4. MedienG § 7a gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  5. MedienG § 7a gültig von 01.01.2015 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  6. MedienG § 7a gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Ein Bildbericht über einen erweislich wahren Sachverhalt ist demnach auch dann zulässig, wenn er für den Betroffenen nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt; denn soweit es im Persönlichkeitsschutz um den Schutz der Ehre geht, wird - abgesehen von Angriffen auf die menschliche Würde - immer nur die verdiente Ehre geschützt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 142/99g
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 142/99g
    Veröff: SZ 72/97
  • 4 Ob 326/98i
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 326/98i
    Auch
  • 4 Ob 17/01f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 17/01f
    Auch
  • 6 Ob 249/01p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 249/01p
    Beisatz: Wenn die Textberichterstattung im Lichte des § 1330 Abs 2 ABGB zulässig war, weil mit ihr ein zumindest im Kern wahrer Sachverhalt mitgeteilt wurde, kann für eine Bildberichterstattung im selben Zusammenhang nichts anderes gelten, weil auch dadurch kein unrichtiger Eindruck vermittelt wird. (T1)
    Veröff: SZ 74/204
  • 4 Ob 120/03f
    Entscheidungstext OGH 19.08.2003 4 Ob 120/03f
    Auch; nur: Ein Bildbericht über einen erweislich wahren Sachverhalt ist demnach auch dann zulässig, wenn er für den Betroffenen nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt. (T2)
    Beis ähnlich wie T1
    Veröff: SZ 2003/92
  • 4 Ob 172/06g
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 172/06g
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 105/07f
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 105/07f
  • 4 Ob 169/07t
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 169/07t
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 256/08b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 256/08b
    Vgl; Beisatz: Im heiklen, weil die Persönlichkeitsinteressen der Betroffenen besonders tangierenden Bereich der Berichterstattung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren hat der Gesetzgeber durch Einführung der (einfach gesetzlichen) Bestimmungen der §§ 7a ff MedienG eine Konkretisierung der grundrechtlichen Spannungslage zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz vorgenommen, deren Wertungen in erforderliche Abwägungen einzubringen sind. (T3)
    Beisatz: In diesem Sinne lässt auch § 7a Abs 1 MedienG die Veröffentlichung des Namens eines Verdächtigen oder eines Opfers einer Straftat dann zu, wenn wegen der Stellung der betreffenden Personen in der Öffentlichkeit, eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben und aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat. (T4)
  • 6 Ob 248/08a
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 248/08a
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Berichterstattung im Zusammenhang mit einer angeblichen „Spionage-Affäre" (Hubschrauberbaupläne) im österreichischen Bundesheer. (T5)
    Beisatz: Im Hinblick auf die Funktion des Klägers im „öffentlichen Leben" war auch eine identifizierende Berichterstattung zulässig, obwohl es sich beim Kläger nicht um einen Angehörigen der ersten Führungsebene handelt. (T6)
  • 6 Ob 43/08d
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 43/08d
  • 4 Ob 112/09p
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 112/09p
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Abbildungen zur Illustration eines Berichts über den höchstpersönlichen Lebensbereich des Abgebildeten verstoßen hingegen gegen § 78 UrhG. (T7)
  • 4 Ob 132/09d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 132/09d
    Vgl auch; Beisatz: Die nach § 78 UrhG gebotene Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung fällt jedoch nach der jüngeren Rechtsprechung - soweit kein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre vorliegt - bei einem im Kern wahren Begleittext gewöhnlich zugunsten des Mediums aus. (T8)
    Beisatz: Das gilt jedenfalls für Lichtbilder, die an sich unbedenklich sind, dh den Abgebildeten nicht entstellen oder Geschehnisse aus seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zeigen. (T9)
    Beisatz: Das gilt auch dann, wenn die Veröffentlichung für den Abgebildeten nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt. (T10) Beisatz: Ältere Entscheidungen, wonach die Veröffentlichung eines an sich unbedenklichen Lichtbilds (Porträtfotos) auch bei Vorliegen eines nach §1330 Abs2 ABGB zulässigen Begleittexts untersagt werden könne, weil sie zu einer Prangerwirkung führe, sind damit überholt. (T11)
  • 4 Ob 64/10f
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 64/10f
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 4 Ob 166/10f
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 166/10f
    Auch; Beisatz: Bei der Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums ist auch der Begleittext der Veröffentlichung zu beachten. (T12)
    Beisatz: Bei einem Bericht über einen im Kern wahren Sachverhalt fällt die Interessenabwägung gewöhnlich zugunsten des Mediums aus. (T13)
  • 4 Ob 187/14z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 187/14z
    nur T2; Veröff: SZ 2015/6
  • 6 Ob 209/16b
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 209/16b
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 6 Ob 226/16b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 226/16b
    Vgl; Beisatz: Wahre Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse müssen grundsätzlich hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Bei Tatsachenberichten hängt demnach die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. (T14)
  • 6 Ob 116/17b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 116/17b
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob die „berechtigten Interessen“ des Abgebildeten durch einen Bildbegleittext beeinträchtigt werden, sind die Wertungen des § 1330 ABGB maßgebend. (T15)
  • 6 Ob 235/18d
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 6 Ob 235/18d
    Vgl auch; Beis wie T15
  • 6 Ob 57/20f
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 57/20f
    Vgl; Beis wie T15
  • 6 Ob 52/20w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 52/20w
    Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Ältere Entscheidungen, wonach die Veröffentlichung eines an sich unbedenklichen Lichtbildes (Porträtfotos) auch bei Vorliegen eines nach § 1330 Abs 2 ABGB zulässigen Begleittexts schon aufgrund ihrer Prangerwirkung untersagt werden könne, sind damit überholt. (T16)
    Beisatz: Ob sich im Rahmen der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung aufgrund gewichtiger Umstände auf Seiten des Abgebildeten anderes ergibt, ist eine Frage des Einzelfalls. (T17)
  • 6 Ob 212/20z
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 212/20z
    Vgl; Beis wie T3
  • 6 Ob 239/21x
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 239/21x
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112084

Im RIS seit

01.07.1999

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022

Dokumentnummer

JJR_19990601_OGH0002_0040OB00142_99G0000_001

Entscheidungstext 4Ob326/98i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob326/98i

Entscheidungsdatum

13.07.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Leonhard H*****, vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Lansky & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 350.000,-- S), Beseitigung (Streitwert 10.000,-- S) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 40.000,-- S; Gesamtstreitwert 400.000,-- S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. September 1998, GZ 5 R 32/98g-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 11. Dezember 1997, GZ 1 Cg 293/95g-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden teils bestätigt, teils dahin abgeändert, daß die Entscheidung nunmehr lautet:

"1) Die beklagte Partei ist schuldig, ab sofort die Veröffentlichung von Personenbildnissen des Klägers, insbesondere in Arztkleidung und bei der Behandlung von Patienten in seiner Ordination, zu unterlassen, wenn dadurch berechtigte Interessen des Klägers in der Weise verletzt werden, daß bei der Veröffentlichung des Bildnisses über den Kläger folgende oder inhaltsgleiche oder ähnliche Behauptungen aufgestellt werden:

'Abgesprungene Mitarbeiter und Patienten des Tiroler Wunderheilers Leonhard H***** decken nun die - allerdings nicht strafbaren - Tricks des millionenschweren Arztes auf.'

'Der Mann scheint am Ende seiner Kraft zu sein. Rotgeränderte Augen, fahrige Handbewegungen, zittriger Gang.'

'Patienten klagen an. N***** liegen freilich Aussagen vor, die den in deutschen Illustrierten gefeierten "Jesus von Tirol" als schlichten Scharlatan bezeichnen.'

'Enttarnt sind nun auch jene Spezialpräparate, die in H*****s Ordination zur "Nachbehandlung" angeboten werden. Beispiel: Ein Extrakt aus japanischen Meeresalgen für S 250,-- das Gläschen in der Ordination erhältlich. Ein Exmitarbeiter plaudert aus H*****s alchimistischer Praxis: "Wir mußten Salzwasser in Gurkengläser füllen und ungeschwefelte Rosinen zufügen. Die Patienten sollten dann täglich einen Schluck zu sich nehmen".'

'Einziger Erfolg bisher: H***** wurde 1994 zu einer Steuernachzahlung von 15 Millionen Schilling verdonnert.'

2) Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen alle Vervielfältigungsstücke von N***** Nr 16/95 zu vernichten und dem Kläger den Nachweis über die Vernichtung zu erbringen.

3) Der Kläger wird ermächtigt, den klagestattgebenden Teil dieses Urteils binnen 6 Monaten in der Zeitschrift N***** in der Form des Bezugsartikels auf Kosten der beklagten Partei veröffentlichen zu lassen.

4) Das Unterlassungsmehrbegehren, die beklagte Partei auch zur Unterlassung - wie in Punkt 1) - in Ansehung nachfolgender oder inhaltsgleicher oder ähnlicher Behauptungen:

'Alle Patienten erhalten vor dem "Handauflegen" eine Spritze, deren Inhalt bislang unbekannt war. Jetzt schaltete sich die Tiroler Landesregierung ein und ließ den mysteriösen Inhalt im Labor testen.

Ergebnis: Den Patienten wird eine Mischung aus dem Betäubungsmittel Procain und Coffein gespritzt.' "Das Gebräu wirkt ein bißchen so wie Kokain", umschreibt Hartmut G*****, Professor für medizinische Chemie an der Uni-Innsbruck, das "Geheimnis" der Vorbehandlung.'

'Um die Patienten von seiner übersinnlichen "Heilkraft" zu überzeugen, bediente sich H***** jahrelang eines simplen und gleichzeitig genialen Tricks. Er ließ sich Spezialschuhe konstruieren, in denen Batterien eingebaut waren. Über einen integrierten Schalter, den H***** mit der großen Zehe betätigte, wurde die Stromquelle aktiviert.... Ein ehemaliger Mitarbeiter über die technische Finesse: "Der Schuh hat den Effekt, daß H*****s Körper elektrostatisch aufgeladen wurde." Die Folge: Die Hände des "Wunderheilers" konnten im Angesicht seiner verblüfften Patienten Zigarettenasche durcheinander wirbeln, Kompaßnadeln tanzen und Neonröhren auf mysteriöse Art flimmern lassen.'

'Selbst die zahlreichen Geschenke seiner gutgläubigen Patienten verwandelt H***** in bare Münze. Selbstgebrannten Schnaps, ein beliebtes Mitbringsel Südtiroler Patienten, läßt H***** kurzerhand per Trichter einem "Vitamintonikum" zusetzen. Christian B. über 2 Jahre hinweg "Chefapotheker" der wundersamen Ordination: "Wir durften den Patienten nie sagen, daß Alkohol in das Medikament gepanscht wurde." Das vitaminhältige Feuerwasser ging für S 80,-- pro Fläschchen über den Tisch.'

zu verpflichten, wird hingegen abgewiesen.

5) Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei anteilige Barauslagen in der Höhe von 5.320,-- S binnen 14 Tagen zu ersetzen. Im übrigen werden die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufgehoben."

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in H***** und befaßt sich neben der Schulmedizin insbesondere mit Heilmethoden im Bereich der Homöopathie, Esoterik und Metaphysik. Die beklagte Partei ist Eigentümerin und Verlegerin des wöchentlich erscheinenden Nachrichtenmagazins "N*****". In der Ausgabe Nr 16/95 vom 20. 4. 1995 veröffentlichte die Beklagte in ihrer Zeitschrift N***** auf den Seiten 60 und 61 einen von Werner K***** gezeichneten Artikel mit dem Titel "Ein 'Wunderheiler' wird entzaubert." Unter anderem sind in diesem Artikel folgende Ausführungen über den Kläger zu lesen:

"Abgesprungene Mitarbeiter und Patienten des Tirolers 'Wunderheilers' Leonhard H***** decken nun die - allerdings nicht strafbaren - Tricks des millionenschweren Arztes auf. Der Mann scheint am Ende seiner Kraft zu sein. Rotgeränderte Augen, fahrige Handbewegungen, zittriger Gang. Patienten klagen an. N***** liegen freilich Aussagen vor, die den in deutschen Illustrierten gefeierten 'Jesus von Tirol' als schlichten Scharlatan bezeichnen. Alle Patienten erhalten vor dem 'Handauflegen' eine Spritze, deren Inhalt bislang unbekannt war. Jetzt schaltete sich die Tiroler Landesregierung ein und ließ den mysteriösen Inhalt im Labor testen. Ergebnis: Den Patienten wird eine Mischung aus dem Betäubungsmittel Procain und Coffein gespritzt. 'Das Gebräu wirkt ein bißchen so wie Kokain', umschreibt Hartmut G*****, Professor für medizinische Chemie an der Uni-Innsbruck, das "Geheimnis" der Vorbehandlung. Um die Patienten von seiner übersinnlichen 'Heilkraft' zu überzeugen, bediente sich H***** jahrelang eines simplen und gleichzeitig genialen Tricks. Er ließ sich Spezialschuhe konstruieren, in denen Batterien eingebaut waren. Über einen integrierten Schalter, den H***** mit der großen Zehe betätigte, wurde die Stromquelle aktiviert. Ein ehemaliger Mitarbeiter über die technische Finesse: 'Der Schuh hat den Effekt, daß H*****s Körper elektrostatisch aufgeladen wurde.' Die Folge: Die Hände des 'Wunderheilers' konnten im Angesicht seiner verblüfften Patienten Zigarettenasche durcheinander wirbeln, Kompaßnadeln tanzen und Neonröhren auf mysteriöse Art flimmern lassen. Enttarnt sind nun auch jene Spezialpräparate, die in H*****s Ordination zur 'Nachbehandlung' angeboten werden. Beispiel: Ein Extrakt aus japanischen Meeresalgen für S 250,-- das Gläschen in der Ordination erhältlich. Ein Exmitarbeiter plaudert aus H*****s alchimistischer Praxis: 'Wir mußten Salzwasser in Gurkengläser füllen und ungeschwefelte Rosinen zufügen. Die Patienten sollten dann täglich einen Schluck zu sich nehmen.' Selbst die zahlreichen Geschenke seiner gutgläubigen Patienten verwandelt H***** in bare Münze. Selbstgebrannten Schnaps, ein beliebtes Mitbringsel Südtiroler Patienten, läßt H***** kurzerhand per Trichter einem 'Vitamintonikum' zusetzen. Christian B. über 2 Jahre hinweg 'Chefapotheker' der wundersamen Ordination: 'Wir durften den Patienten nie sagen, daß Alkohol in das Medikament gepanscht wurde.' Das vitaminhältige Feuerwasser ging für S 80,-- pro Fläschchen über den Tisch. Auch strafrechtlich ist dem 'Wunderdoktor' nicht beizukommen. Der Innsbrucker Staatsanwalt Richard G***** ermittelt seit Jahren. Einziger 'Erfolg' bisher: H***** wurde 1994 zu einer Steuernachzahlung von 15 Millionen (!) Schilling verdonnert."

Im Rahmen dieses Berichts wurden auch zwei Personenbildnisse des Klägers veröffentlicht, und zwar in Arztkleidung bei der Behandlung und Betreuung eines Kranken in seiner Ordination. Der Kläger hat zur Veröffentlichung seiner Personenbildnisse im Zusammenhang mit den dargelegten Vorwürfen gegen ihn keine Zustimmung erteilt. Er wurde dazu auch nicht konkret befragt oder mit den Vorwürfen in dieser Form konfrontiert.

Der für die Beklagte tätige Journalist Werner K***** hatte im Zuge von Recherchen in einer deutschen Zeitschrift einen Bericht über den Kläger gelesen. Dort wurde berichtet, daß der Kläger Philodendronblätter anziehe und unter anderem auch Neonröhren zum Leuchten bringen könne. K***** meinte, dies sei eine gute Geschichte für das Fernsehen, und wandte sich daher in der Folge wegen einer Terminvereinbarung an den Kläger. Nachdem ein Termin zustandegekommen war, begab sich K***** mit einem Filmteam zum Kläger. Es war beabsichtigt, für den Fernsehsender RTL einen Bericht zu machen. Dies wurde dem Kläger auch gesagt. K***** erklärte dem Kläger, daß er freier Journalist sei und die Sache verwertet werde. Davon, daß über den Kläger auch ein Artikel in N***** erscheinen werde, war nicht die Rede. Der Kläger erklärte K***** und dem Filmteam, sie könnten filmen, wo sie wollten. Er führte K***** und das Team auch durch das Haus und zeigte ihnen, wie er einem Patienten die Hand auflegt. Zusätzlich war auch ein Pressefotograf anwesend, der Fotos anfertigte, unter anderem die beiden im genannten Artikel veröffentlichten Fotos des Klägers.

Der Kläger wendet bei der Behandlung seiner Patienten unter anderem Naturheilverfahren, Neuraltherapie, Akupunktur, psychotherapeutische Methoden, Hypnose und Handauflegen an. Er untersucht seine Patienten, um festzustellen, welche Krankheit vorliegt. Dann bespricht er mit den Patienten, welche Behandlung am sinnvollsten erscheint. Er verwendet im Rahmen der Behandlungen auch Injektionen, aber nur, wenn seine Patienten dies wollen. Diese Injektionen sind eine Mischung aus Procain und Coffein.

Bei der Behandlung von Patienten verwendete der Kläger auch Spezialschuhe, in welchen Batterien eingebaut waren. Über einen integrierten Schalter, den der Kläger mit der großen Zehe betätigen konnte, wurde die Stromquelle aktiviert. Dies führte zu einer elektrostatischen Aufladung des Körpers des Klägers sowie dazu, daß seine Hände Zigarettenasche durcheinander wirbeln, Kompaßnadeln tanzen und Neonröhren auf mysteriöse Art flimmern lassen konnte.

Das Erstgericht konnte nicht feststellen, daß der Kläger in seiner Ordination fläschchenweise einen Extrakt aus japanischen Meeresalgen für S 250,-- verkauft. Festgestellt wurde allerdings, daß der Kläger einmal einer deutschen Patientin ein Fläschchen mit dem Etikett "Japanische Meeresalgen" übergab, wobei der Inhalt dieses Fläschchens jedoch nur aus Salz, Wasser und ungeschwefelten Rosinen bestand.

Der Kläger verkaufte in seiner Ordination auch ein Vitamintonikum mit der Bezeichnung "Trivitol", das man in jeder Apotheke kaufen kann. Zusätzlich verkaufte er aber auch dieses Trivitol mit dem Zusatz von selbstgebranntem Schnaps.

Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, ab sofort die Veröffentlichung von Personenbildnissen des Klägers, insbesondere in Arztkleidung und bei der Behandlung von Patienten in seiner Ordination zu unterlassen, wenn dadurch berechtigte Interessen des Klägers dadurch verletzt werden, daß bei der Veröffentlichung des Personenbildnisses in Bezug auf den Kläger nachfolgende oder inhaltsgleiche oder ähnliche Behauptungen aufgestellt werden:

a) "Abgesprungene Mitarbeiter und Patienten des Tiroler "Wunderheilers" Leonhard H***** decken nun die - allerdings nicht strafbaren - Tricks des millionenschweren Arztes auf.

b) "Der Mann scheint am Ende seiner Kraft zu sein, rotgeränderte Augen, fahrige Handbewegungen, zittriger Gang."

c) "Patienten klagen an. N***** liegen freilich Aussagen vor, die den in deutschen illustrierten gefeierten "Jesus von Tirol" als schlichten Scharlatan bezeichnen."

d) "Alle Patienten erhalten vor dem "Handauflegen" eine Spritze, deren Inhalt bislang unbekannt war. Jetzt schaltete sich die Tiroler Landesregierung ein und ließ den mysteriösen Inhalt im Labor testen.

Ergebnis: Den Patienten wird eine Mischung aus dem Betäubungsmittel Procain und Coffein gespritzt. "Das Gebräu wirkt ein bißchen so wie Kokain", umschreibt Hartmut G*****, Professor für medizinische Chemie an der Uni Innsbruck, das "Geheimnis" der Vorbehandlung."

e) Um die Patienten von seiner übersinnlichen "Heilkraft" zu überzeugen, bediente sich H***** jahrelang eines simplen und gleichzeitig genialen Tricks. Er ließ sich Spezialschuhe konstruieren, in denen Batterien eingebaut waren. Über einen integrierten Schalter, den H***** mit der großen Zehe betätigte, wurde die Stromquelle aktiviert ...... Ein ehemaliger Mitarbeiter über die technische Finesse: "Der Schuh hat den Effekt, daß H*****s Körper elektrostatisch aufgeladen wurde." Die Folge: Die Hände des "Wunderheilers" konnten im Angesicht seiner verblüfften Patienten Zigarettenasche durcheinanderwirbeln, Kompaßnadeln tanzen und an Neonröhren auf mysteriösen Art flimmern lassen."

f) "Enttarnt sind nun auch jene Spezialpräparate, die in H*****s Ordination zur "Nachbehandlung" angeboten werden. Beispiel: Ein Extrakt aus japanischen Meeresalgen", für S 250,-- das Gläschen in der Ordination erhältlich. Ein Exmitarbeiter plaudert aus H*****s alchimistischer Praxis: "Wir mußten Salzwasser in Gurkengläser füllen und ungeschwefelte Rosinen zufügen. Die Patienten sollten dann täglich einen Schluck zu sich nehmen."

g) "Selbst die zahlreichen Geschenke seiner gutgläubigen Patienten verwandelt H***** in bare Münze. Selbstgebrannten Schnaps, ein beliebtes Mitbringsel Südtiroler Patienten, läßt H***** kurzerhand per Trichter einem "Vitamintonikum" zusetzen. Christian B., über 2 Jahre hinweg "Chefapotheker" der wundersamen Ordination: "Wir durften den Patienten nie sagen, daß Alkohol in das Medikament gepanscht wurde. "Das vitaminhältige Feuerwasser ging für S 80,-- pro Fläschchen über den Tisch."

h) "Einziger "Erfolg" bisher: H***** wurde 1994 zu einer Steuernachzahlung von 15 Millionen (!) Schilling verdonnert."

Ferner stellt er ein Begehren auf Vernichtung sämtlicher Vervielfältigungsstücke von N***** Nr 16/95 und auf Veröffentlichung des klagestattgebenden Urteils in N***** in der Form des Bezugsartikels. Die Veröffentlichung von Personenbildnissen in Verbindung mit einer Berichterstattung, in deren Rahmen die aus dem Spruch ersichtlichen Behauptungen und Vorwürfe erhoben würden, verletze berechtigte Interessen des Klägers im Sinne des Paragraph 78, UrhG, dies ungeachtet dessen, ob diese Behauptungen nun wahr seien oder nicht, ob sie nur als Vermutungen bei der Berichterstattung in den Raum gestellt würden oder ob es sich um erwiesene Tatsachen handle. Die aufgestellten Behauptungen seien unzutreffend. Der Kläger habe zwar einem Journalisten der Beklagten die Zustimmung erteilt, in seiner Ordination zu fotografieren, er sei auch zu einzelnen Fragen Rede und Antwort gestanden. Dabei sei von den jetzt inkriminierten Behauptungen aber nicht die Rede gewesen. Eine von ihm im Zusammenhang mit dem Interview erteilte Zustimmung zur Veröffentlichung seines Personenbildnisses erstrecke sich daher nicht auf dessen Veröffentlichung im Zusammenhang mit den nun beanstandeten Textstellen, weil ihm diese nicht bekannt gemacht worden seien.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte im wesentlichen ein, die beanstandete Bildberichterstattung sei insgesamt - jedenfalls im Tatsachenkern - wahr. Die Bildnisveröffentlichung verletze damit keine berechtigten Interessen des Klägers. Dieser bediene sich tatsächlich der im Artikel beschriebenen Heil- und Behandlungsmethoden. Überdies sei er aufgrund eigener Aktivitäten eine in der Öffentlichkeit recht bekannte Persönlichkeit, sein Schaffen habe bereits zu einer Vielzahl von nationalen und internationalen Medienberichten geführt. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung seines Fortkommens durch die Bildnisveröffentlichung, der er überdies zugestimmt habe, liege nicht vor. Selbst wenn seine Interessen beeinträchtigt wären, spräche eine Interessenabwägung zugunsten des Veröffentlichungsinteresses der Beklagten, zumal Fragen der Gesundheit der Bevölkerung von allgemeinem Interesse seien.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, unterließ jedoch detaillierte (von der Beklagten begehrte) Feststellungen aus den beigeschafften medienrechtlichen Strafakten mit der Begründung, daß in diesen Verfahren von anderen (entgegnungsrechtlichen) Grundsätzen auszugehen sei und ein direkter Zusammenhang mit der vorliegenden Bildberichterstattung nicht bestehe. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die festgestellte Bildberichterstattung verletze zweifellos das objektiv berechtigte Interesse des Klägers, nicht in der Öffentlichkeit vor einem breiten Publikum als derjenige erkannt zu werden, dem solche Tricks und Manipulationen (Scharlatanerie) vorgeworfen würden. Dagegen sei er durch Paragraph 78, Absatz eins, UrhG geschützt, wobei unerheblich sei, ob die ihm unterstellten (nachgesagten) Verhaltensweisen wahr wären oder nicht. Das Interesse des Klägers, nicht "an den Pranger gestellt" zu werden, gehe dem Interesse der Beklagten an der Bildnisveröffentlichung vor.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Urteil des Erstgerichts und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstands 260.000,-- S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts und führte weiters aus, im konkreten Fall sei zu beachten, daß der zum Bildnis abgedruckte Text dem Kläger keine strafbare Handlung vorwerfe, weshalb die Paragraphen 7 a und 7b MedG, die auch der Hintanhaltung einer "Medienjustiz" oder eines "Medienprangers" dienten, schon aufgrund ihrer engen Zielrichtung hier nicht "anzuwenden" seien. Trotz des von ihm selbst angestrebten überdurchschnittlichen Bekanntheitsgrades des Klägers könne sein "Aussehen" nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, weshalb mit der Bildnisveröffentlichung eine zusätzliche Prangerwirkung erzielt werde. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der (auch) den Kläger betreffenden Entscheidung MR 1995, 145 - "Wunderarzt" erkannt habe, sei nicht zu sehen, welches besondere Interesse (der Beklagten) an der Bildnisveröffentlichung bestehen sollte. Ob die Veröffentlichung des Lichtbildes eines Arztes im Zusammenhang mit Berichten über seine Tätigkeiten überhaupt in der Lage sei, eine besondere Warnfunktion auszuüben, die an sich ein Informationsinteresse bewirken könne, habe der Oberste Gerichtshof dort offengelassen. Da es im vorliegenden Fall der Beklagten daran gelegen gewesen sei, die Behandlungsmethoden des Klägers zu beschreiben, nicht jedoch ihn einer strafbaren Handlung zu verdächtigen oder zu beschuldigen, die ein Bedürfnis nach Warnung gegenüber der Bevölkerung vor ihm begründen hätte können, werde hier kein, das gegenteilige Interesse des Klägers überwiegendes Interesse der Beklagten an der Bildveröffentlichung begründet. Da es nicht entscheidend sei, ob die dem Kläger in der Veröffentlichung unterstellten Verhaltensweisen den Tatsachen entsprächen oder nicht, sei auch der in der Berufung gerügte sekundäre Verfahrensmangel nicht gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der Vorinstanz zulässig, weil das Berufungsgericht von der jüngeren Rechtsprechung des erkennenden Senates zu Paragraph 78, Absatz eins, UrhG abgewichen ist. Die Revision ist auch teilweise berechtigt:

Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, UrhG dürfen Bildnisse von Personen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen der Abgebildeten verletzt würden. Im Falle einer Bildberichterstattung - wie im vorliegenden Fall - ist bei der objektiven Prüfung der Schutzwürdigkeit der Interessen des Abgebildeten, auch wenn dieser in der Öffentlichkeit zwar namentlich, nach seinem Beruf oder seiner Funktion bekannt ist, sein Aussehen aber nur einem beschränkten Teil der hierfür interessierten Öffentlichkeit bekannt ist, auch der mit der Bildveröffentlichung zusammenhängende Text zu berücksichtigen (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; ÖBl 1993, 39 = ecolex 1993, 736 - Austria Boß; MR 1995, 145 - Wunderarzt; MR 1997, 148 - Abkassierer uva; zuletzt 4 Ob 142/99g). Denn bei nicht allgemein (dem Aussehen nach) bekannten Personen des öffentlichen Lebens wird die (Interessen -)Verletzung durch die Beigabe des Bildes noch verschärft und eine Prangerwirkung erzielt, weil die angegriffene Person erst damit einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich (und wiedererkennbar) gemacht wird. In diesen Fällen kann die Bildnisveröffentlichung nur durch ein im Wege der Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildnisverbreiters gerechtfertigt sein. Bei dieser nach Paragraph 78, UrhG gebotenen Interessenabwägung sind nach der jüngeren Rechtsprechung des erkennenden Senates zur Kriminalberichterstattung auch die im MedG, insbesondere dessen Paragraph 7 a,, zum Ausdruck kommenden Wertungen des Gesetzgebers zu berücksichtigen (JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K; MR 1998, 126 - Ing. P.[Korn]; ÖBl 1999, 56 - krankenhausreif geprügelt ua). Diese Rechtsprechungsgrundsätze zur Interessenabwägung nach Paragraph 78, UrhG im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über strafbare Handlungen sind nach jüngster Rechtsprechung des erkennenden Senates (4 Ob 142/99g) auch auf die Bildberichterstattung über andere Themen (wie hier: über die "Enttarnung" der Behandlungsmethoden des Klägers) zu übertragen. Dabei ist zusätzlich auch noch der allgemeine Rechtfertigungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, MedG zu berücksichtigen, wonach dann, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede hergestellt ist, kein Anspruch auf Entschädigung besteht, sofern die Veröffentlichung wahr ist. Ist demnach die Textberichterstattung für sich allein im Lichte des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zulässig, weil nur wahre Tatsachen verbreitet worden sind, dann kann für eine Bildberichterstattung im selben Zusammenhang nichts anderes gelten, weil auch dadurch kein unrichtiger Eindruck vermittelt wird. Ein Bildbericht über einen erweislich wahren Sachverhalt ist demnach auch dann zulässig, wenn er für den Betroffenen nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt; denn soweit es im Persönlichkeitsschutz um den Schutz der Ehre geht, wird - abgesehen von Angriffen auf die menschliche Würde - immer nur die verdiente Ehre geschützt (Berka, Aktuelle Probleme des Persönlichkeitsschutzes im Medienbereich, JRP 1996, 232 ff [245]; in diesem Sinn auch Hanusch, MedG Rz 41 zu Paragraph 6 ;, 4 Ob 142/99g). Die Interessenabwägung iSd Paragraph 78, UrhG zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluß der freien Meinungsäußerung führt demnach bei Berücksichtigung der Wertungen des MedG zu dem Ergebnis, daß eine ehrverletzende, im Tatsachenkern richtige Äußerung auch durch die Veröffentlichung eines Fotos des Verletzten (durch den Ehrverletzer) illustriert werden darf (4 Ob 142/99g). Die Ausübung des Grundrechts (der Medien) auf freie Meinungsäußerung kann nämlich gewissen Einschränkungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse bestimmter in Artikel 10, Absatz 2, MRK näher aufgezählter Ziele und Werte unentbehrlich sind. Dazu gehören aber auch der Schutz des guten Rufs oder der Rechte anderer, welcher durch den Schutz der Persönlichkeitsrechte im Paragraph 78, UrhG verfolgt wird.

Bildveröffentlichungen im Zusammenhang mit rufschädigenden Tatsachenbehauptungen über den Abgebildeten, deren Richtigkeit nicht bewiesen ist, sind durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht gedeckt (ähnlich MR 1994, 207 = ÖBl 1995, 233 - Handbuch des österreichischen Rechtsextremismus; 4 Ob 316/98v).

Im Lichte dieser Ausführungen sind nun - entgegen der von den Vorinstanzen geäußerten, vom Obersten Gerichtshof jedoch nicht geteilten Rechtsauffassung - die vom Kläger als seine Interessen verletzend beanstandeten Textstellen daraufhin zu prüfen, ob sie nach den dazu vorliegenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen - unter Vornahme von "Abstrichen" für journalistische "Aufbereitung" - zumindest im Tatsachenkern wahr sind oder nicht. Dieser Beurteilung ist zunächst voranzustellen, daß für sie die erstgerichtlichen Feststellungen heranzuziehen sind, zumal die Beklagte weder in der Berufung noch in der außerordentlichen Revision konkret ausgeführt hat, aus welchen (vom Erstgericht nicht aufgenommenen) Beweismitteln (Strafakten über medienrechtliche Ansprüche der Parteien) welche weiteren konkreten Feststellungen getroffen hätten werden sollen; diese Feststellungen reichen für die Beurteilung der Richtigkeit (Wahrheit oder Unwahrheit) des jeweiligen Tatsachenkerns auch hin.

Dabei erweisen sich die im Begehren zu Litera a, -, c,), f) und h) dargestellten Textpassagen als nicht erwiesen oder als unwahr: Das Erstgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, daß "abgesprungene" Mitarbeiter und Patienten ..... die - nicht strafbaren - Tricks des millionenschweren Klägers aufdeckten. Die Passage über den "katastrophalen" Gesundheitszustand des Klägers ist überhaupt nicht belegt. Daher muß in diesem Zusammenhang nicht geprüft werden, ob damit nicht eine Verspottung des Klägers vorliegt, die einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich wäre. Ebensowenig sind eine Anklage von Patienten (gegen den Kläger) oder die Aussagen, die den in deutschen Illustrierten gefeierten "Jesus von Tirol" (also den Kläger) als schlichten Scharlatan bezeichneten, festgestellt. Zur Passage über die Enttarnung der Spezialpräparate zur "Nachbehandlung" liegt eine Negativfeststellung des Erstgerichts vor; lediglich in einem Fall hat es festgestellt, daß der Kläger einer deutschen Patientin ein Fläschchen mit dem Etikett "Japanische Meeresalgen" übergab, dessen Inhalt allerdings nur aus Salz, Wasser und ungeschwefelten Rosinen bestand. Diese Feststellungen decken nach Ansicht des erkennenden Senats nicht die dieser Textstelle entnehmbare Aussage, der Kläger habe mit solchen Spezialpräparaten gehandelt. Letztlich hat zwar der Kläger selbst zugestanden (ON 7, AS 57), daß er zu einer Steuernachzahlung verpflichtet worden sei, die Veröffentlichung dieser Textstelle verletzt indessen ungeachtet ihrer allfälligen Richtigkeit die berechtigten privaten geschäftlichen Interessen des Klägers, der eine Verletzung seiner steuerlichen Privatsphäre (des Steuergeheimnisses) gegenüber der breiten Öffentlichkeit nicht hinnehmen muß, auch wenn er von der Steuerbehörde zu einer Steuernachzahlung verhalten worden sein mag. In diesen Punkten ist daher dem berechtigten Begehrens des Klägers auf Unterlassung der Bildnisveröffentlichung sowie auf Beseitigung und Urteilsveröffentlichung - gegen welche beide Klagebegehren in der Revision nichts vorgetragen wird - stattzugeben. Insoweit ist sohin das angefochtene Urteil zu bestätigen.

Nicht hingegen trifft dies auf die im Begehren zu Litera d,), e) und g) ersichtlichen Textpassagen zu, weil diese zumindest im Tatsachenkern zutreffend (wahr) sind und der Kläger die mit der Bildnisveröffentlichung zusätzlich verbundene Herabsetzung insoweit nach den obigen Darlegungen auch hinzunehmen hat. In diesem Umfang ist daher mit der teilweisen Klageabweisung vorzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der jeweilige Prozeßerfolg rechtfertigt nach Ansicht des erkennenden Senats die gegenseitige Aufhebung aller Verfahrenskosten. Der Kläger hat gemäß Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz ZPO der Beklagten die Hälfte der von dieser verzeichneten Barauslagen zu ersetzen. Er selbst hat Barauslagen nicht verzeichnet.

Anmerkung

E54861 04A03268

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00326.98I.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19990713_OGH0002_0040OB00326_98I0000_000