Rechtssatz für 5Ob255/98f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112126

Geschäftszahl

5Ob255/98f

Entscheidungsdatum

15.06.1999

Norm

MRG idF 3. WÄG §16 Abs5

Rechtssatz

Da eine zwingende Mietzinsbildungsvorschrift hinsichtlich Wohnungen, die in die Ausstattungskategorie D einzuordnen sind, besteht, ohne dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Bemängelung dieses Zustands durch den Mieter statuiert wäre, kommt eine vertragliche Verpflichtung des Mieters, die Unbrauchbarkeit der Wohnung zu rügen - im Fall der Unterlassung einer Rüge - einer Umgehung der zinsrechtlichen Vorschriften für eine unbrauchbare Wohnung und damit der Anwendung des Kategorie D-Mietzinses gleich.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 255/98f
    Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 255/98f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112126

Dokumentnummer

JJR_19990615_OGH0002_0050OB00255_98F0000_001

Rechtssatz für 5Ob6/84 5Ob72/84 5Ob19/...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070124

Geschäftszahl

5Ob6/84; 5Ob72/84; 5Ob19/85; 5Ob14/85; 5Ob39/85; 5Ob63/85; 5Ob102/85; 5Ob75/85; 2Ob644/85; 5Ob129/86; 5Ob61/86; 5Ob60/95; 5Ob255/98f; 5Ob50/01s; 5Ob61/01h; 5Ob304/01v; 5Ob247/05t

Entscheidungsdatum

24.01.2006

Norm

MRG §16 Abs2 Z4
  1. MRG § 16 heute
  2. MRG § 16 gültig von 01.04.2025 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  3. MRG § 16 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2023
  4. MRG § 16 gültig von 01.04.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  5. MRG § 16 gültig von 01.01.2015 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  6. MRG § 16 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  7. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  8. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. MRG § 16 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  10. MRG § 16 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 16 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  12. MRG § 16 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Der Zweck der Anzeigepflicht des Mieters nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, letzter Halbsatz MRG kann nur darin gesehen werden, den Vermieter in die Lage zu versetzen, die ihm drohende dauernde Einstufung der vermieteten Wohnung in die Ausstattungskategorie D durch die nachträgliche Instandsetzung der unbrauchbaren Wasserentnahmestelle oder des unbrauchbaren Klosetts innerhalb einer dafür angemessenen Frist zu verhindern. Die ihm vom Gesetz zur Nachholung seiner Pflicht, die Wohnung im vertraglich vorgesehenen Ausstattungszustand dem Mieter zu überlassen, gewährte angemessene Frist, wird erst durch die Anzeige des Mieters, daß er die Unbrauchbarkeit der Wasserentnahmestelle oder des Klosetts bemängle, in Lauf gesetzt. Die bloße Kenntnis des Vermieters vom Vorhandensein dieser Mängel reicht nicht zur Auslösung der gesetzlich festgelegten Folge der Einstufung der Wohnung in die Ausstattungskategorie D hin.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 6/84
    Entscheidungstext OGH 10.07.1984 5 Ob 6/84
    Veröff: EvBl 1985/99 S 498 = ImmZ 1985,32
  • 5 Ob 72/84
    Entscheidungstext OGH 23.10.1984 5 Ob 72/84
  • 5 Ob 19/85
    Entscheidungstext OGH 12.03.1985 5 Ob 19/85
  • 5 Ob 14/85
    Entscheidungstext OGH 19.03.1985 5 Ob 14/85
    Beisatz: Die Anzeigepflicht kommt dann nicht in Betracht, wenn die kategoriebestimmenden Ausstattungselemente überhaupt fehlen und die Komplettierung der Wohnung vertraglich dem Mieter überantwortet wurde. (T1) Veröff: MietSlg 37330
  • 5 Ob 39/85
    Entscheidungstext OGH 14.05.1985 5 Ob 39/85
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 63/85
    Entscheidungstext OGH 06.09.1985 5 Ob 63/85
  • 5 Ob 102/85
    Entscheidungstext OGH 10.12.1985 5 Ob 102/85
    Auch; Beis wie T1; Veröff: RdW 1986,109 = MietSlg XXXVII/51
  • 5 Ob 75/85
    Entscheidungstext OGH 17.12.1985 5 Ob 75/85
    Beisatz: Eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht des Vermieters, die Mängel an den Ausstattungsmerkmalen zu beheben, ist nicht Voraussetzung der Anzeigenpflicht des Hauptmieters und er Rechtsfolge der Unterlassung dieser Anzeige sowie der eigenen Mängelbehebung durch den Hauptmieter. (T2) Veröff: RdW 1986,208
  • 2 Ob 644/85
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 2 Ob 644/85
  • 5 Ob 129/86
    Entscheidungstext OGH 08.07.1986 5 Ob 129/86
    Beis wie T2; Beis wie T1; Veröff: ImmZ 1986,394
  • 5 Ob 61/86
    Entscheidungstext OGH 09.12.1986 5 Ob 61/86
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 60/95
    Entscheidungstext OGH 04.07.1995 5 Ob 60/95
    Vgl auch; Beisatz: Ein Sachverhalt, der dem Fehlen einer kategoriebestimmenden Einrichtung nahekommt, löst keine Anzeigeobliegenheit des Mieters aus, weil die Ausstattung der Wohnung in die Ingerenz des Vermieters fällt und ein insoweit bestehender "Mangel" für den Mieter nicht ohne weiteres als rügepflichtig erkennbar ist. So wie der Vermieter in Frage der Mietzinsbildung für das gänzliche Fehlen einer Etagenheizung einzustehen hat, ist ihm auch allein zuzurechnen, wenn nur ein Teil der Wohnung über eine "Etagenheizung" verfügt. (T3)
  • 5 Ob 255/98f
    Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 255/98f
    Vgl; Beis wie T3 nur: Ein Sachverhalt, der dem Fehlen einer kategoriebestimmenden Einrichtung nahekommt, löst keine Anzeigeobliegenheit des Mieters aus, weil die Ausstattung der Wohnung in die Ingerenz des Vermieters fällt und ein insoweit bestehender "Mangel" für den Mieter nicht ohne weiteres als rügepflichtig erkennbar ist. (T4) Beisatz: Ein Informationsbedürfnis des Vermieters hinsichtlich der Grundausstattung des vermieteten Objektes wird grundsätzlich verneint. (T5) Beisatz: Die Rechtsprechung hat in besonderen Fällen einem Mieter nach Treu und Glauben Informationspflichten auferlegt, etwa wenn der Vermieter bereits die Zusage erteilt hatte, die Unvollständigkeit eines Kategoriemerkmals zu beseitigen (WoBl 1992, 150/108), oder aber vom Mieter verlangt, den Vermieter von Kostenüberschreitungen in Kenntnis zu setzen, um diesen in die Lage zu versetzen, durch Aufstockung der vereinbarten erforderlichen Mittel die ihm drohende Einstufung der Wohnung in eine niedrigere Ausstattungskategorie zu verhindern (MietSlg 38.354; WoBl 1997/6). (T6)
  • 5 Ob 50/01s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 50/01s
    Vgl auch; nur: Der Zweck der Anzeigepflicht des Mieters nach § 16 Abs 2 Z 4 letzter Halbsatz MRG kann nur darin gesehen werden, den Vermieter in die Lage zu versetzen, die ihm drohende dauernde Einstufung der vermieteten Wohnung in die Ausstattungskategorie D durch die nachträgliche Instandsetzung der unbrauchbaren Wasserentnahmestelle oder des unbrauchbaren Klosetts innerhalb einer dafür angemessenen Frist zu verhindern. (T7) Beis wie T4; Beisatz: Die Anzeigeobliegenheit des Mieters gemäß § 15a Abs 1 Z 4 MRG (früher § 16 Abs 2 Z 4 MRG) wurde von der Rechtsprechung zwar im Wege der Analogie von Wohnungen der Ausstattungskategorie D auf andere Wohnungskategorien ausgedehnt, dies allerdings nur bei Unbrauchbarkeit und nicht bei Fehlen des kategoriebestimmenden Merkmals (5 Ob 14/85 = MietSlg 37.330; 5 Ob 33/89 = MietSlg 41.270). (T8); Veröff:SZ 74/43
  • 5 Ob 61/01h
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 61/01h
    Vgl auch; nur T7; Beis wie T4; Beis wie T8
  • 5 Ob 304/01v
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 304/01v
    nur: Der Zweck der Anzeigepflicht des Mieters kann nur darin gesehen werden, den Vermieter in die Lage zu versetzen, die ihm drohende dauernde Einstufung der vermieteten Wohnung in die Ausstattungskategorie D zu verhindern. (T9) Beis wie T4; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T8
  • 5 Ob 247/05t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 5 Ob 247/05t
    Auch; nur T9; Beis wie T8; Beisatz: In bestimmten Einzelfällen kann das Unterlassen einer Mängelanzeige durch den Mieter gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070124

Dokumentnummer

JJR_19840710_OGH0002_0050OB00006_8400000_001

Rechtssatz für 5Ob19/85 5Ob45/85 5Ob65...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070145

Geschäftszahl

5Ob19/85; 5Ob45/85; 5Ob65/85; 2Ob644/85; 5Ob6/88; 5Ob60/95; 5Ob255/98f; 5Ob120/00h; 5Ob50/01s; 5Ob61/01h; 5Ob304/01v; 5Ob247/05t

Entscheidungsdatum

24.01.2006

Norm

MRG §15a Abs1 Z4
MRG §16 Abs2 Z4
  1. MRG § 15a heute
  2. MRG § 15a gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 15a gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. MRG § 15a gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  1. MRG § 16 heute
  2. MRG § 16 gültig von 01.04.2025 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  3. MRG § 16 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2023
  4. MRG § 16 gültig von 01.04.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  5. MRG § 16 gültig von 01.01.2015 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  6. MRG § 16 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  7. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  8. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. MRG § 16 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  10. MRG § 16 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 16 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  12. MRG § 16 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Der Zweck der Anzeigepflicht des Mieters nach Paragraph 15, Absatz 2, Z4 letzter Halbsatz MRG (dargelegt in ImmZ 1985,32 und 5 Ob 72/84: es soll der Vermieter in die Lage versetzt werden, die ihm drohende dauernde Einstufung der vermieteten Wohnung in eine andere Ausstattungskategorie durch die nachträgliche Instandsetzung unbrauchbarer kategoriebestimmender Bestandteile zu verhindern; vereitelt der Mieter diese Möglichkeit, indem er, anstatt dem Vermieter die Bemängelungsanzeige zukommen zu lassen, den kategorieverändernden Mangel selbst behebt, dann kommt eine Einstufung der Wohnung in eine andere Wohnungskategorie nicht mehr in Betracht) ist ungeachtet des Umstandes, daß er in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG nur im Zusammenhang mit Wohnungen der Ausstattungskategorie D zum Ausdruck kommt, derart grundsätzlicher und allgemeiner Natur, daß er auch für alle anderen Wohnungskategorien Geltung hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 19/85
    Entscheidungstext OGH 12.03.1985 5 Ob 19/85
  • 5 Ob 45/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 45/85
  • 5 Ob 65/85
    Entscheidungstext OGH 06.09.1985 5 Ob 65/85
    nur: Der Zweck der Anzeigepflicht des Mieters nach § 15 Abs 2 Z4 letzter Halbsatz MRG ist ungeachtet des Umstandes, daß er in § 16 Abs 2 Z 4 MRG nur im Zusammenhang mit Wohnungen der Ausstattungskategorie D zum Ausdruck kommt, derart grundsätzlicher und allgemeiner Natur, daß er auch für alle anderen Wohnungskategorien Geltung hat. (T1) Veröff: ImmZ 1985,425
  • 2 Ob 644/85
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 2 Ob 644/85
  • 5 Ob 6/88
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 5 Ob 6/88
    nur T1
  • 5 Ob 60/95
    Entscheidungstext OGH 04.07.1995 5 Ob 60/95
    Vgl auch; Beisatz: Ein Sachverhalt, der den Fehlen einer kategoriebestimmenden Einrichtung nahekommt, löst keine Anzeigeobliegenheit des Mieters aus, weil die Ausstattung der Wohnung in die Ingerenz des Vermieters fällt und ein insoweit bestehender "Mangel" für den Mieter nicht ohne weiters als rügepflichtig erkennbar ist. So wie der Vermieter in Frage der Mietzinsbildung für das gänzliche Fehlen einer Etagenheizung einzustehen hat, ist ihm auch allein zuzurechnen, wenn nur ein Teil der Wohnung über eine "Etagenheizung" verfügt. (T2)
  • 5 Ob 255/98f
    Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 255/98f
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Ein Sachverhalt, der den Fehlen einer kategoriebestimmenden Einrichtung nahekommt, löst keine Anzeigeobliegenheit des Mieters aus, weil die Ausstattung der Wohnung in die Ingerenz des Vermieters fällt und ein insoweit bestehender "Mangel" für den Mieter nicht ohne weiters als rügepflichtig erkennbar ist. (T3)
  • 5 Ob 120/00h
    Entscheidungstext OGH 16.05.2000 5 Ob 120/00h
    Vgl; Beisatz: Den gemäß § 14 MRG in die Rechtsstellung des Mieters Eintretenden trifft die Obliegenheit, dem Vermieter die Mängel anzuzeigen, die im Lauf des Mietverhältnisses zur Unbrauchbarkeit der Wohnung geführt haben. (T4); Veröff: SZ 73/81
  • 5 Ob 50/01s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 50/01s
    Vgl auch; Beisatz: Die Anzeigeobliegenheit des Mieters gemäß § 15a Abs 1 Z 4 MRG (früher § 16 Abs 2 Z 4 MRG) wurde von der Rechtsprechung zwar im Wege der Analogie von Wohnungen der Ausstattungskategorie D auf andere Wohnungskategorien ausgedehnt, dies allerdings nur bei Unbrauchbarkeit und nicht bei Fehlen des kategoriebestimmenden Merkmals (5 Ob 14/85 = MietSlg 37.330; 5 Ob 33/89 = MietSlg 41.270). (T5) Beisatz: Ratio dieser Obliegenheit ist es, den Vermieter vor Nachteilen zu schützen, die ihm aus der Nichtbehebung von Mängeln des Mietobjektes drohen, welche den Gebrauch an sich vorhandener Einrichtungen beeinträchtigen und ihm - anders als das gänzliche Fehlen derartiger Einrichtungen - nicht ohne weiteres einsichtig sind (5 Ob 60/95 = WoBl 1997/6 = MietSlg 47.255). (T6); Veröff:SZ 74/43
  • 5 Ob 61/01h
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 61/01h
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 5 Ob 304/01v
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 304/01v
    Auch; nur: Zweck der Anzeigepflicht des Mieters nach § 15 Abs 2 Z4 letzter Halbsatz MRG: es soll der Vermieter in die Lage versetzt werden, die ihm drohende dauernde Einstufung der vermieteten Wohnung in eine andere Ausstattungskategorie durch die nachträgliche Instandsetzung unbrauchbarer kategoriebestimmender Bestandteile zu verhindern. (T7) Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5
  • 5 Ob 247/05t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 5 Ob 247/05t
    Auch; nur T7; Beisatz: In bestimmten Einzelfällen kann das Unterlassen einer Mängelanzeige durch den Mieter gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070145

Dokumentnummer

JJR_19850312_OGH0002_0050OB00019_8500000_001

Rechtssatz für 5Ob94/90 5Ob1037/91 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070162

Geschäftszahl

5Ob94/90; 5Ob1037/91; 5Ob123/91; 5Ob255/98f; 5Ob120/00h; 5Ob304/01v; 5Ob247/05t; 5Ob295/06b

Entscheidungsdatum

16.01.2007

Norm

MRG §15a Abs1 Z4
MRG idF 3.WÄG §15a Abs1 Z4
MRG §16 Abs2 Z4
  1. MRG § 15a heute
  2. MRG § 15a gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 15a gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. MRG § 15a gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  1. MRG § 16 heute
  2. MRG § 16 gültig von 01.04.2025 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  3. MRG § 16 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2023
  4. MRG § 16 gültig von 01.04.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  5. MRG § 16 gültig von 01.01.2015 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  6. MRG § 16 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  7. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  8. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. MRG § 16 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  10. MRG § 16 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 16 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  12. MRG § 16 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Hinsichtlich des unbrauchbaren Zustandes einer Wohnung besteht die dem Mieter im Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG auferlegte Anzeigepflicht nicht (MietSlg 37331/51, 38339).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 94/90
    Entscheidungstext OGH 09.10.1990 5 Ob 94/90
  • 5 Ob 1037/91
    Entscheidungstext OGH 11.06.1991 5 Ob 1037/91
  • 5 Ob 123/91
    Entscheidungstext OGH 12.11.1991 5 Ob 123/91
  • 5 Ob 255/98f
    Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 255/98f
    Auch; Beisatz: Grundsätzlich keine Bemängelungspflicht bei Unbrauchbarkeit der Wohnung. (T1)
  • 5 Ob 120/00h
    Entscheidungstext OGH 16.05.2000 5 Ob 120/00h
    Auch; Beisatz: Die Judikatur verneint eine aus § 15a Abs 1 Z 4 MRG ableitbare Obliegenheit des Mieters, dem Vermieter die beim Abschluss des Mietvertrages beziehungsweise beim Bezug des Mietobjektes bestehenden, die Unbrauchbarkeit der Wohnung bedingenden Mängel der Elektroinstallationen anzuzeigen. (T2); Veröff: SZ 73/81
  • 5 Ob 304/01v
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 304/01v
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 247/05t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 5 Ob 247/05t
    Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: In Fällen gerade nicht unschwer erkennbarer Mängel kann aber das Unterlassen einer Mängelanzeige durch den Mieter gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen; dieser Gedanke hat in 5 Ob 44/02k und zu 5 Ob 132, 133/91 = MietSlg 43/38 Eingang in die Judikatur gefunden. (T3); Beisatz: Hier: Erkennt der Mieter im Zuge weitreichender und kostenaufwändiger Adaptierungsarbeiten die Sanierungsbedürftigkeit der Gasleitung, dann entspricht es dem wohlverstandenen Grundsatz von Treu und Glauben, die Vermieterin über den hervorgekommenen Mangel zu informieren sowie ihr Gelegenheit zur Sanierung zu geben. (T4)
  • 5 Ob 295/06b
    Entscheidungstext OGH 16.01.2007 5 Ob 295/06b
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Ratio der Rügeobliegenheit ist es allerdings, den Vermieter vor Nachteilen zu schützen, die ihm aus der Nichtbehebung von Mängeln des Mietobjekts drohen, welche ihm nicht ohne weiteres einsichtig sind. (T5); Beisatz: Angesichts der klaren Regelung des § 49e MRG idF WRN 2006 ist keine generelle Rügeobliegenheit im Sinn des § 15a Abs 2 letzter Satz MRG idF WRN 2006 für vor dem 30. September 2006 abgeschlossene Mietverträge anzunehmen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070162

Dokumentnummer

JJR_19901009_OGH0002_0050OB00094_9000000_001

Rechtssatz für 5Ob8/89 5Ob94/90 5Ob103...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070135

Geschäftszahl

5Ob8/89; 5Ob94/90; 5Ob1037/91; 5Ob100/95; 5Ob2261/96b; 5Ob2364/96z; 5Ob87/97y; 5Ob401/97z; 5Ob279/98k; 5Ob71/99y; 5Ob255/98f; 5Ob262/99m; 7Ob89/00i; 5Ob162/00k; 5Ob189/00f; 5Ob321/00t; 5Ob42/02s; 5Ob304/01v; 5Ob194/03w; 5Ob247/05t; 5Ob98/08k; 5Ob102/14g; 5Ob198/14z; 5Ob66/18v; 5Ob91/19x

Entscheidungsdatum

31.07.2019

Norm

MRG §16
  1. MRG § 16 heute
  2. MRG § 16 gültig von 01.04.2025 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  3. MRG § 16 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2023
  4. MRG § 16 gültig von 01.04.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  5. MRG § 16 gültig von 01.01.2015 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  6. MRG § 16 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  7. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  8. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. MRG § 16 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  10. MRG § 16 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 16 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  12. MRG § 16 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Handelt es sich um Mängel, die die Benützung zwar behindern, die aber doch jederzeit ohne größere Aufwendungen beseitigt werden können, so stehen solche Mängel der Annahme der Brauchbarkeit des Bestandgegenstandes nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 8/89
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 5 Ob 8/89
    Veröff: WoBl 1989/95
  • 5 Ob 94/90
    Entscheidungstext OGH 09.10.1990 5 Ob 94/90
    Auch
  • 5 Ob 1037/91
    Entscheidungstext OGH 11.06.1991 5 Ob 1037/91
  • 5 Ob 100/95
    Entscheidungstext OGH 30.08.1995 5 Ob 100/95
  • 5 Ob 2261/96b
    Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 2261/96b
    Vgl aber; Beisatz: Wirklich brauchbar sind Installationen aber nur dann, wenn sie nicht bloß faktisch widmungsgemäß benützt werden können, sondern wenn sie auch den bestehenden Vorschriften entsprechen und daher auch erlaubterweise benützt werden dürfen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Versorgungsunternehmen den ungesetzlichen Zustand duldet, sondern sehrwohl darauf, ob die Installationen tatsächlich den bestehenden Vorschriften - festgestellt auf Grund eines Sachverständigengutachtens - entsprechen. Die bloß derzeitige Duldung der Benützung durch das Versorgungsunternehmen ist nämlich jederzeit widerrufbar. (T1)
  • 5 Ob 2364/96z
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2364/96z
    Vgl auch; Beisatz: War eine elektrische Anlage im Zeitpunkt der Anmietung funktionsfähig, fehlte aber eine Erdung, so ist davon auszugehen, dass das Fehlen einer Schutzleiterinstallation bloß in den Nassräumen als gefährlich zu betrachten ist; dieser Mangel hindert die Brauchbarkeit der Wohnung aber nur dann, wenn er nicht ohne größere Aufwendungen beseitigt werden kann. (T2)
  • 5 Ob 87/97y
    Entscheidungstext OGH 10.06.1997 5 Ob 87/97y
    Vgl; Beisatz: Dass die Elektroinstallation nicht dem zeitgemäßen Standard entsprach, ist für sich allein kein Mangel, der zur Unbrauchbarkeit der Wohnung führt. Die Gummiisolierung der Drähte und die damit verbundene Brandgefahr bei Überbelastung steht der Brauchbarkeit der Wohnung nur dann entgegen, wenn feststeht, dass ein solcher Zustand aus sicherheitstechnischen Gründen auch das Stromversorgungsunternehmen veranlassen muss, die Lieferung elektrischer Energie bis zur Behebung des Mangels einzustellen. (T3)
  • 5 Ob 401/97z
    Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 401/97z
    Auch
  • 5 Ob 279/98k
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 5 Ob 279/98k
    Auch; Beisatz: Ein Aufwand von S 21.000 zur Brauchbarmachung der Wohnung stellt einen "größeren Aufwand" dar. (T4)
    Beisatz: Die Gefährlichkeit einer elektrischen Anlage, insbesondere als Folge des Fehlens einer Schutzleiterinstallation, hindert die Brauchbarkeit einer Wohnung; es kommt darauf an, ob dieser Mangel mit relativ einfachen Maßnahmen beseitigt werden kann oder nicht. (T5)
  • 5 Ob 71/99y
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 71/99y
    Auch; nur: Handelt es sich um Mängel, die jederzeit ohne größere Aufwendungen beseitigt werden können, so stehen solche Mängel der Annahme der Brauchbarkeit des Bestandgegenstandes nicht entgegen. (T6)
    Beis wie T4; Beisatz: Kosten von S 20.000,- bei mangelhaften Elektroinstallationen (5 Ob 401/97z) sind "größerer Aufwand". (T7)
    Beisatz: Hier: Im für die Beurteilung der Brauchbarkeit grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses waren in der Wohnung lediglich gewebeisolierte Leitungen, die nicht in Rohren verlegt waren, vorhanden; Schutzleiter und FI-Schalter fehlten. Ein restlicher Sanierungsaufwand von ca S 14.000,-- (auf Preisbasis 1989) ist "größerer Aufwand". (T8)
    Beisatz: Die Beurteilung der Erheblichkeit eines Aufwandes zur Beseitigung der Unbrauchbarkeit einer Wohnung hängt regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Eine für jede Fallgestaltung passende betragliche Grenze kann der Oberste Gerichtshof nicht vorgeben. (T9)
  • 5 Ob 255/98f
    Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 255/98f
    Auch; Beisatz: Im brauchbaren Zustand, den die Kategorien A bis C nicht ausgleichbar erfordern (§ 15a Abs 2 MRG) befindet sich eine Wohnung, wenn sie an sich zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist. (T10)
    Beisatz: Die Brauchbarkeit wird durch eine gefährliche elektrische Anlage jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht ohne größere Aufwendungen beseitigt werden kann (MietSlg 45.279; immolex 1997/53). (T11)
  • 5 Ob 262/99m
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 5 Ob 262/99m
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 89/00i
    Entscheidungstext OGH 11.05.2000 7 Ob 89/00i
  • 5 Ob 162/00k
    Entscheidungstext OGH 27.06.2000 5 Ob 162/00k
    Vgl auch
  • 5 Ob 189/00f
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 189/00f
    Vgl auch; Beis wie T3 nur: Dass die Elektroinstallation nicht dem zeitgemäßen Standard entsprach, ist für sich allein kein Mangel, der zur Unbrauchbarkeit der Wohnung führt. (T12)
    Beisatz: Nur dann, wenn feststeht, dass der gegebene Zustand aus sicherheitstechnischen Gründen das Stromversorgungsunternehmen veranlassen müsste, die Lieferung elektrischer Energie bis zur Behebung des Mangels einzustellen, steht dies der Annahme der Brauchbarkeit entgegen. (T13)
    Beisatz: Was als "größerer Aufwand" oder "größere finanzielle Mittel" zur Herstellung des brauchbaren Zustandes, im Besonderen einer elektrischen Anlage zu werten ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls und daher dann nicht revisibel, wenn, keine krasse Fehlbeurteilung durch das Gericht zweiter Instanz vorliegt. (T14)
  • 5 Ob 321/00t
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 5 Ob 321/00t
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Brauchbarkeitsprüfung ist nur der Aufwand für die Schutzleiterinstallation in den Nassräumen (und nicht in weiteren Räumen) zu berücksichtigen. (T15)
    Beisatz: Ein Betrag von S 16.000 ist keine größere Aufwendung im Sinne dieser Rechtsprechung. (T16)
  • 5 Ob 42/02s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 42/02s
    nur T6
  • 5 Ob 304/01v
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 304/01v
    nur T6; Beis wie T5; Beis wie T10 nur: Im brauchbaren Zustand befindet sich eine Wohnung, wenn sie an sich zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist. (T17)
  • 5 Ob 194/03w
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 194/03w
    Auch; nur T6; Beis ähnlich wie T5
  • 5 Ob 247/05t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 5 Ob 247/05t
    Beisatz: Die Gesamtsanierung einer undichten Gasleitung mit einem Kostenaufwand von zumindest 20.700,72 S im Jahr 1993 stellt einen „größeren Aufwand" dar. (T18)
  • 5 Ob 98/08k
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 98/08k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: In der vom Rekursgericht vorgenommenen Qualifikation des hier festgestellten notwendigen Aufwands (5.300 EUR für die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der elektrischen Anlage) als größeren, liegt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. (T19)
  • 5 Ob 102/14g
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 102/14g
    Auch; Beisatz: Steht fest, dass die stoffummantelten, nicht in Rohren verlegten Stromleitungen keinen wirkungsvollen und dauerhaft mit dem Hauptpotential verbundenen Schutzleiter aufwiesen und daher im Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung durch die Antragstellerin eine wesentliche Gesundheitsgefährdung darstellten, und die Herstellung von gefahrfreien Energieanschlüssen insgesamt einen Aufwand von 6.950,40 EUR erforderte, erfolgte die Einstufung der Wohnung in Kategorie D zu Recht. Keinesfalls kann aus dem Umstand, dass eine Schukosteckdose im Wohnzimmer sowie im Badezimmer (dort aber nicht auch der Lichtauslass) geerdet waren, auf die Ungefährlichkeit der gesamten Elektroanlage geschlossen werden. (T20)
  • 5 Ob 198/14z
    Entscheidungstext OGH 14.07.2015 5 Ob 198/14z
    Auch; Beisatz: Arbeiten, die sich über einen Zeitraum von fünf Tagen erstreckten und Kosten von mehr als 1.800 EUR erfordern, sind immer noch als größerer Aufwand zu werten und nicht als so gering einzuschätzen, dass sie einer Kategorieherabstufung ausschließen könnten. (T21)
  • 5 Ob 66/18v
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 66/18v
    Auch; Veröff: SZ 2018/58
  • 5 Ob 91/19x
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 91/19x
    Beis wie T2; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070135

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020

Dokumentnummer

JJR_19890207_OGH0002_0050OB00008_8900000_003