Rechtssatz für 13Os149/87 11Os62/88 11...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0099093

Geschäftszahl

13Os149/87; 11Os62/88; 11Os178/98; 15Os48/06g; 15Os95/07w; 11Os19/07i; 13Os39/09y

Entscheidungsdatum

27.08.2009

Norm

StPO §281 Abs1 Z1
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  10. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die Nichteinhaltung der Schöffen-Dienstliste bildet keinen Nichtigkeitsgrund.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 149/87
    Entscheidungstext OGH 11.03.1988 13 Os 149/87
    Veröff: SSt 59/16
  • 11 Os 62/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 11 Os 62/88
    Beisatz: Hier: Geschworenen-Dienstliste (zu § 345 Abs 1 Z 1). (T1)
  • 11 Os 178/98
    Entscheidungstext OGH 02.03.1999 11 Os 178/98
  • 15 Os 48/06g
    Entscheidungstext OGH 22.01.2007 15 Os 48/06g
    Vgl aber; Beisatz: Entsprechend dem im Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Prinzip der festen Geschäftsverteilung zum Ausdruck kommenden Grundsatz der objektiven Vorhersehbarkeit der Richter-(Geschworenen-)bank bewirkt ein Verstoß gegen die in der Geschworenendienstliste vorgegebene Reihenfolge dann Nichtigkeit im Sinne des § 345 Abs 1 Z 1 StPO, wenn vom gesetzlich determinierten Prinzip der nach dem Zufall zu erfolgenden Besetzung der Geschworenenbank willkürlich, mithin in sachlich unvertretbarer Weise abgewichen wird. (T2)
  • 15 Os 95/07w
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 15 Os 95/07w
    Vgl aber; Beis wie T2; Bem: Vgl RS0119260. (T3)
  • 11 Os 19/07i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 11 Os 19/07i
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T2
  • 13 Os 39/09y
    Entscheidungstext OGH 27.08.2009 13 Os 39/09y
    Abweichend; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0099093

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009

Dokumentnummer

JJR_19880311_OGH0002_0130OS00149_8700000_002

Rechtssatz für 15Os22/97 15Os68/97 (15O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0107325

Geschäftszahl

15Os22/97; 15Os68/97 (15Os69/97); 15Os91/97; 15Os130/97; 15Os97/98; 15Os156/98; 15Os179/98; 15Os186/98 (15Os187/98); 15Os214/98; 11Os178/98; 15Os163/99; 15Os13/00 (15Os14/00); 13Os131/00; 13Os24/01; 13Os21/02; 15Os31/02; 15Os51/02; 13Os55/02; 13Os70/02; 13Os87/02; 11Os10/11x

Entscheidungsdatum

17.03.2011

Rechtssatz

Der Umstand, daß ziffernmäßig Gründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10, StPO geltend gemacht wurden, hindert keineswegs eine Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung; nur prozeßordnungsgemäß ausgeführte materiellrechtliche Rügen führen zur Anordnung eines Gerichtstages (Mayerhofer aaO Paragraph 285, a E 61).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 22/97
    Entscheidungstext OGH 20.03.1997 15 Os 22/97
  • 15 Os 68/97
    Entscheidungstext OGH 12.06.1997 15 Os 68/97
  • 15 Os 91/97
    Entscheidungstext OGH 30.07.1997 15 Os 91/97
  • 15 Os 130/97
    Entscheidungstext OGH 02.10.1997 15 Os 130/97
  • 15 Os 97/98
    Entscheidungstext OGH 18.06.1998 15 Os 97/98
  • 15 Os 156/98
    Entscheidungstext OGH 01.10.1998 15 Os 156/98
    nur: Nur prozeßordnungsgemäß ausgeführte materiellrechtliche Rügen führen zur Anordnung eines Gerichtstages. (T1)
  • 15 Os 179/98
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 15 Os 179/98
    nur T1
  • 15 Os 186/98
    Entscheidungstext OGH 17.12.1998 15 Os 186/98
    Auch; nur T1
  • 15 Os 214/98
    Entscheidungstext OGH 11.02.1999 15 Os 214/98
    Auch; nur T1
  • 11 Os 178/98
    Entscheidungstext OGH 02.03.1999 11 Os 178/98
  • 15 Os 163/99
    Entscheidungstext OGH 16.12.1999 15 Os 163/99
    Auch; nur T1
  • 15 Os 13/00
    Entscheidungstext OGH 30.03.2000 15 Os 13/00
    Auch; nur T1
  • 13 Os 131/00
    Entscheidungstext OGH 29.11.2000 13 Os 131/00
    Auch
  • 13 Os 24/01
    Entscheidungstext OGH 07.03.2001 13 Os 24/01
  • 13 Os 21/02
    Entscheidungstext OGH 06.03.2002 13 Os 21/02
    Auch
  • 15 Os 31/02
    Entscheidungstext OGH 25.04.2002 15 Os 31/02
    Auch; nur T1
  • 15 Os 51/02
    Entscheidungstext OGH 06.06.2002 15 Os 51/02
    Auch; nur T1
  • 13 Os 55/02
    Entscheidungstext OGH 29.05.2002 13 Os 55/02
    Auch
  • 13 Os 70/02
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 13 Os 70/02
    Auch
  • 13 Os 87/02
    Entscheidungstext OGH 25.09.2002 13 Os 87/02
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 9 lit b und Z 11 StPO nicht prozessförmig dargelegt. (T2)
  • 11 Os 10/11x
    Entscheidungstext OGH 17.03.2011 11 Os 10/11x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107325

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011

Dokumentnummer

JJR_19970320_OGH0002_0150OS00022_9700000_002

Rechtssatz für 15Os76/97; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0108607

Geschäftszahl

15Os76/97; 15Os97/98; 11Os178/98; 15Os18/99; 15Os163/99; 11Os96/11v; 11Os129/17f

Entscheidungsdatum

14.11.2017

Norm

StPO §35 Abs2 A
StPO §285d
  1. StPO § 35 heute
  2. StPO § 35 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  3. StPO § 35 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 35 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000
  5. StPO § 35 gültig von 01.03.1997 bis 31.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StPO § 35 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 35 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
  1. StPO § 285d heute
  2. StPO § 285d gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 285d gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die Stellungnahme der Generalprokuratur (Paragraph 35, Absatz 2, StPO), die nur die Erklärung enthält, daß sich die Nichtigkeitsbeschwerde zur Beschlußfassung nach Paragraph 285, d StPO eigne, ist im Hinblick auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Bulut gegen Österreich 59/1994/506/588), wonach bloß aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit deren Zustellung an die Verteidigung verlangt wird, nicht unschlüssig.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 76/97
    Entscheidungstext OGH 03.07.1997 15 Os 76/97
  • 15 Os 97/98
    Entscheidungstext OGH 18.06.1998 15 Os 97/98
    Auch
  • 11 Os 178/98
    Entscheidungstext OGH 02.03.1999 11 Os 178/98
  • 15 Os 18/99
    Entscheidungstext OGH 11.03.1999 15 Os 18/99
    Auch
  • 15 Os 163/99
    Entscheidungstext OGH 16.12.1999 15 Os 163/99
    Auch
  • 11 Os 96/11v
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 96/11v
    Vgl auch; Beisatz: Die Generalprokuratur ist aus Art 6 MRK nicht verpflichtet eine inhaltlich begründete Stellungnahme abzugeben. (T1)
  • 11 Os 129/17f
    Entscheidungstext OGH 14.11.2017 11 Os 129/17f
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108607

Im RIS seit

02.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19970703_OGH0002_0150OS00076_9700000_002

Entscheidungstext 11Os178/98

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os178/98

Entscheidungsdatum

02.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas L***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Fall StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 21. September 1998, GZ 24 römisch fünf r 772/98-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas L***** (1) des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2,, Absatz 3, zweiter Fall StGB und der Vergehen (2) der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und (3) der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 10. April 1998 in Linz Muna A*****

(1) dadurch, daß er sie beim Genick packte und aufforderte, sich auszuziehen, wobei er äußerte, wenn sie brav sei, dürfe sie in ein paar Tagen gehen, weiters androhte, er bringe sie um, wenn sie nicht tue, was er wolle, mit ihr einen Geschlechtsverkehr durchführte, sie anschließend ins Schlafzimmer zerrte, aufs Bett drückte und mit ihr einen Analverkehr durchführte, nach einer Pause wiederum ins Schlafzimmer zerrte und mit ihr einen Geschlechtsverkehr durchführte und sie durch die angeführten Mittel dazu zwang, seinen Penis in den Mund zu nehmen, mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes und Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, wobei die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzte wurde;

(2) mit Gewalt zur Unterlassung der Verständigung anderer Personen vom unter 1 beschriebenen Geschehen genötigt, indem er auf die Hörergabel (des Telefons) drückte, das Kabel aus dem Stecker zog und ihr mit der Faust mehrmals ins Gesicht schlug;

(3) durch Versetzen von Faustschlägen ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch sie Hämatome im Bereich des rechten Augenlides sowie oberhalb der rechten Augenbraue und Nasenbluten, verbunden mit Kopfschmerzen erlitt.

Dagegen richtet sich die auf die Ziffer eins,, 3, 4, 5, 5a, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich als nicht zielführend erweist.

Rechtliche Beurteilung

Unter Verweis auf die Ausführungen zur Ziffer 10, moniert die Beschwerde unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer eins, die nicht gehörige Besetzung des Gerichtshofes, da der Tatbestand zum Faktum 1 des Urteilssatzes unter Paragraph 201, Absatz eins, StGB und nicht unter Absatz 2, zu subsumieren sei und - im Hinblick auf das Vorliegen der Qualifikation des zweiten Falles des Absatz 3, - somit die Zuständigkeit des Schwurgerichtshofes gegeben wäre.

Abgesehen davon, daß das im Urteil des Schöffengerichtes zum Faktum 1 inkriminierte Geschehen unmißverständlich als minderschwere Vergewaltigung nicht in die Zuständigkeit des Geschworenengerichtes fällt (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 11, StPO), rechtfertigt die Behauptung, daß die als erwiesen angenommene Tat den Tatbestand einer schwerer strafbaren, vor das Geschworenengericht gehörenden Handlung darstelle, nicht den Vorwurf einer nicht gehörigen Besetzung des Gerichtshofes (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer eins, E 10). Denn mit dem Einwand, die Hauptverhandlung habe zu Unrecht vor einem Schöffengericht statt vor dem Geschworenengericht stattgefunden, wird lediglich die Unzuständigkeit des erkennenden Gerichtes behauptet, ohne daß damit ein Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht wird vergleiche Mayerhofer StPO4 aaO Ziffer eins, E 15). Ebensowenig wird damit Nichtigkeit nach Ziffer 10, geltend gemacht, kann doch aus diesem Nichtigkeitsgrund die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes nicht angefochten und nach Paragraph 282, Absatz 2, StPO die Nichtigkeitsbeschwerde zum Nachteil des Angeklagten nur vom Staatsanwalt oder Privatankläger ergriffen werden. Die Erwägung, daß der Angeklagte von den Geschworenen eher einen Freispruch erwarten könne, ist eine spekulative Überlegung rein praktischer Natur, die an dieser Rechtslage nichts ändern kann (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 10, E 32).

Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, ist nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs ein Schöffengericht nur dann nicht gehörig besetzt, wenn die Berufs- oder Laienrichter nicht die für das Richteramt erforderliche Befähigung haben, nicht in der vorgeschriebenen Zahl und Zusammensetzung anwesend sind oder wenn die Beiziehung eines Schriftführers unterblieben ist (SSt 35/7, RZ 1966/201; 15 Os 100, 103/92), weshalb die Nichteinhaltung der Dienstliste (Tätigwerden einer Ersatzschöffin anstelle eines Hauptschöffen) - der Beschwerdeauffassung zuwider - den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen vermag (Mayerhofer aaO Ziffer eins, E 1, SSt 59/16).

Eine nähere Darlegung, inwieweit diese "Judikatur im Hinblick auf die Entscheidungen der Straßburger Instanzen" nicht aufrecht zu erhalten sein wird, läßt die Beschwerde vermissen und erweist sich in diesem Umfang als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

In der Rüge nach Ziffer 3, moniert die Beschwerde, daß der Urteilsspruch nach Paragraph 201, Absatz 3, zweiter Fall StGB eine Konkretisierung der als qualvollen Zustand qualifizierten Begleitumstände der Vergewaltigung vermissen lasse und sich lediglich auf die Wiedergabe der verba legalia beschränke, somit gegen Paragraph 260, StPO verstoße, verkennt dabei jedoch, daß das Gesetz eine erschöpfende Beschreibung des Tatgeschehens im Urteilssatz nicht verlangt (Mayerhofer aaO Paragraph 260, E 21). In richtiger Betrachtung des Urteilsspruches und der - mit diesem eine Einheit bildenden - Entscheidungsgründe (Mayerhofer aaO Paragraph 260, E 2a) ergeben sich keine Zweifel an der Annahme der Tatrichter, daß der qualvolle Zustand der vergewaltigten Person - in einer Gesamtschau betrachtet - dadurch herbeigeführt wurde, daß der Angeklagte das ihm bis dahin unbekannte Opfer während eines zwei bis drei Stunden dauernden mehrphasigen Tatgeschehens wiederholt nachhaltig mit dem Umbringen bedroht und in vier Angriffen zur Duldung verschiedener Beischlafshandlungen (Vaginal-, Oral- und Analverkehr) gezwungen hat, womit der mit vielfältigem körperlichen Ungemach verbundene peinvolle Zustand des Tatopfers in zureichender Weise umschrieben ist.

In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) reklamiert der Beschwerdeführer die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 21. September 1998 gestellten Antrages (S 267) auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, "daß so eine brutale Art der Vergewaltigung im Anal- und Vaginalbereich Verletzungen hervorgerufen hätte, die aber tatsächlich nicht konstatiert wurden".

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht konnte - wie das Erstgericht in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis (S 269) zutreffend dargelegt hat - die Aufnahme dieses Beweises ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen des Angeklagten unterbleiben, weil das Fehlen von Verletzungen in den erwähnten Körperbereichen (S 133) nicht auf die (vom Angeklagten behauptete) Freiwilligkeit des durch massive Drohungen eingeschüchterten Tatopfers (das dann letztlich gegen die Beischlafshandlungen keinen körperlichen Widerstand mehr leistete) zur Duldung der von ihm zugegebenen Beischlafshandlungen schließen läßt. Dem - offensichtlich auf die Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin abzielenden - Beweisantrag fehlt daher mangels grundsätzlicher Tauglichkeit von vornherein die Eignung, eine Erweiterung der Beurteilungsgrundlage herbeizuführen.

In der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet die Beschwerde in Ansehung des Schuldspruches zum Urteilsfaktum 3 insofern eine unzureichende Begründung, als die Widersprüche in dem den Konstatierungen zugrunde gelegten Angaben der Verletzten unerörtert und der ursächliche Zusammenhang zwischen den festgestellten Tätlichkeiten und dem Verletzungserfolg unbegründet geblieben sei, vermag damit jedoch keinen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darzutun, sondern begehrt unter der Vorgabe urteilskonträrer bzw für ihn günstigere Feststellungen (dahingehend, daß die bei Muna A***** festgestellten Gesichtsverletzungen nicht von ihm herbeigeführt worden seien) eine Lösung der Beweisfrage zu seinen Gunsten. Das Schöffengericht hat jedoch - im Sinn der Vorschrift gedrängter Darstellung nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO - unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Beweisergebnisse und unter Verwertung des von der Person gewonnenen Eindrucks schlüssig und denkmöglich begründet, aus welchen Gründen es den belastenden Angaben der Zeugin Muna A***** über den äußeren Geschehensablauf in allen entscheidungswesentlichen Punkten gefolgt ist und warum es als erwiesen angenommen hat, daß die Gesichtsverletzungen auf die Mißhandlungen des Angeklagten zurückzuführen sind (US 6).

In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) behauptet die Beschwerde, die ärztlich festgestellten Hämatome im Gesicht der A***** (S 133) könnten auf Grund ihrer (gelblich-grünlichen) Verfärbung nicht von den Tätlichkeiten des Angeklagten herrühren, weshalb die gegenteiligen Urteilsannahmen bedenklich seien. Dabei übersieht sie, daß zum einen der Angeklagte nicht einmal behauptet hat, daß das Tatopfer davor Gesichtsverletzungen erlitten hat und zum anderen nach allgemeiner Lebenserfahrung Blutergüsse bereits kurze Zeit nach ihrer Entstehung wahrgenommen werden können. Die weiteren, zum Teil die Argumentation der Mängelrüge wiederholenden Einwände gegen die Annahme der Täterschaft des Angeklagten zum Faktum 3 bekämpfen mit ihrem gesamten Vorbringen nach Art und Zielsetzung einer (auch) unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Schuldberufung ausschließlich die zu seinem Nachteil ausgefallene sachgerechte und plausible Beweiswürdigung der Tatrichter. Insgesamt vermag die Beschwerde sohin keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und 10) lassen eine gesetzmäßige Darstellung vermissen. Hiefür wird nämlich nach ständiger Judikatur nicht nur ein striktes Festhalten (auch) am gesamten objektiven Urteilssachverhalt gefordert, sondern auch der ausschließlich auf dieser Basis geführte Nachweis vorausgesetzt, daß dem Erstgericht ein Rechtsirrtum oder Feststellungsfehler unterlaufen ist, der die Anwendung des (konkreten) Strafgesetzes darauf ausschließt. Soweit Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite bezüglich des Verbrechens der Vergewaltigung (Ziffer 9, Litera a,) behauptet werden, vernachlässigt der Angeklagte die bezüglichen Urteilsannahmen in ihrer Gesamtheit, aus denen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, daß sich der Vorsatz des Angeklagten auf den Einsatz des beschriebenen Nötigungsmittels und - sinngemäß - auch darauf bezog, daß der Widerstand des Tatopfers zur Duldung der geschlechtlichen Handlungen überwunden wird (US 5).

Insoferne die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) eine Beurteilung des unter 1 inkriminierten Tatgeschehens nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB fordert, ist sie - wie bereits einleitend in Erledigung der Einwände zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer eins, dargelegt wurde - nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt. Bei der Behauptung von Feststellungsmängeln zur objektiven und subjektiven Tatseite zur Deliktsqualifikation des Absatz 3, des Paragraph 201, StGB orientiert sie sich gleichfalls nicht am Urteilssubstrat, wonach das Schöffengericht jene schwerwiegenden Begleitumstände der Vergewaltigung und den sich darauf beziehenden Vorsatz des Angeklagten festgestellt hat (US 4 f), die die Annahme der bekämpften Qualifikation rechtfertigt (EvBl 1990/119).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird demzufolge der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Zu der in der Äußerung (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) erhobenen Kritik, die Generalprokuratur trete in ihrer Stellungnahme zwar für eine Beschlußfassung im Sinn des Paragraph 285 d, StPO ein, begründe aber diese Ansicht nicht, genügt der Hinweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vergleiche ua Bulut gegen Österreich 59/1994/506/588), der eine (gleichartige) nicht begründete Stellungnahme der Generalprokuratur mit keinem Wort zu beanstanden fand, sondern bloß - aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit - deren Zustellung an die Verteidigung verlangt, welcher anheimgestellt wird, in die Überlegungen einzutreten, ob und welche Reaktion darauf erforderlich ist (15 Os 21,22/98, 15 Os 97/98).

Der darin zudem vertretenen Meinung des Angeklagten L*****, die Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO schließe die Anwendung des Paragraph 285 d, StPO aus, ist verfehlt, denn nur prozeßordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrügen führen zur Anordnung eines Gerichtstages (Mayerhofer aaO Paragraph 258 a, E 61, EvBl 1997/154 uam).

Anmerkung

E53355 11D01788

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00178.98.0302.000

Dokumentnummer

JJT_19990302_OGH0002_0110OS00178_9800000_000