Rechtssatz für 5Ob47/86 5Ob58/86 5Ob6/...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069776

Geschäftszahl

5Ob47/86; 5Ob58/86; 5Ob6/88; 5Ob62/88; 5Ob1071/91; 5Ob52/93; 5Ob60/95; 5Ob279/98k; 5Ob321/00t; 5Ob274/01g; 5Ob44/02k; 5Ob304/01v; 5Ob247/05t; 5Ob295/06b

Entscheidungsdatum

16.01.2007

Norm

MRG idF 3.WÄG §15a Abs1 Z4
MRG §16 Abs1 Z5
MRG §16 Abs2 Z4
  1. MRG § 16 heute
  2. MRG § 16 gültig von 01.04.2025 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  3. MRG § 16 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2023
  4. MRG § 16 gültig von 01.04.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  5. MRG § 16 gültig von 01.01.2015 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  6. MRG § 16 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  7. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  8. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. MRG § 16 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  10. MRG § 16 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 16 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  12. MRG § 16 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985
  1. MRG § 16 heute
  2. MRG § 16 gültig von 01.04.2025 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  3. MRG § 16 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2023
  4. MRG § 16 gültig von 01.04.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  5. MRG § 16 gültig von 01.01.2015 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  6. MRG § 16 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  7. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  8. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. MRG § 16 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  10. MRG § 16 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 16 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  12. MRG § 16 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Die in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG normierte Pflicht des Mieters zur Anzeige einer Unbrauchbarkeit kann nicht auf das Fehlen von Tatbestandsmerkmalen wie auf den mangelnden ordnungsgemäßen Zustand einer Wohnung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 MRG ausgedehnt werden, die der Zulässigkeit der Vereinbarung des angemessenen Mietzinses im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, MRG entgegenstehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 47/86
    Entscheidungstext OGH 24.06.1986 5 Ob 47/86
  • 5 Ob 58/86
    Entscheidungstext OGH 09.12.1986 5 Ob 58/86
    Veröff: JBl 1987,252
  • 5 Ob 6/88
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 5 Ob 6/88
    Auch; Beisatz: Keine Anzeigepflicht, wenn zeitgemäßer Standard der Badegelegenheit fehlt. (T1)
  • 5 Ob 62/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 5 Ob 62/88
    Auch; Veröff: MietSlg XL/28
  • 5 Ob 1071/91
    Entscheidungstext OGH 29.10.1991 5 Ob 1071/91
    Beis wie T1
  • 5 Ob 52/93
    Entscheidungstext OGH 14.09.1993 5 Ob 52/93
    Beisatz: Keine Bemängelungspflicht, wenn zeitgemäßer Standard der Badegelegenheit fehlt, weil eine nicht dem Standard entsprechende Badegelegenheit dem Fehlen eines Ausstattungsmerkmales gleichzuhalten ist. (T2)
  • 5 Ob 60/95
    Entscheidungstext OGH 04.07.1995 5 Ob 60/95
    Vgl auch; Beisatz: Ein Sachverhalt, der dem Fehlen einer kategoriebestimmenden Einrichtung nahekommt, löst keine Anzeigeobliegenheit des Mieters aus, weil die Ausstattung der Wohnung in die Ingerenz des Vermieters fällt und ein insoweit bestehender "Mangel" für den Mieter nicht ohne weiteres als rügepflichtig erkennbar ist. So wie der Vermieter in Frage der Mietzinsbildung für das gänzliche Fehlen einer Etagenheizung einzustehen hat, ist ihm auch allein zuzurechnen, wenn nur ein Teil der Wohnung über eine "Etagenheizung" verfügt. (T3)
  • 5 Ob 279/98k
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 5 Ob 279/98k
    Vgl; Beisatz: Im Fall der Unbrauchbarkeit einer Wohnung trifft den Mieter nicht die Obliegenheit, das Fehlen der Brauchbarkeit zu bemängeln. (T4)
  • 5 Ob 321/00t
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 5 Ob 321/00t
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 274/01g
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 5 Ob 274/01g
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Keine Bemängelungspflicht, wenn zeitgemäßer Standard der Badegelegenheit fehlt. (T5)
  • 5 Ob 44/02k
    Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 44/02k
    Vgl auch; Beisatz: Die Judikatur, wonach die schon bei Abschluss des Mietvertrages vorhandene, nur mit erheblichem Kostenaufwand zu beseitigende Gefährlichkeit elektrischer Leitungen zur Unbrauchbarkeit der betroffenen Mietwohnung und damit zur Herabstufung auf die niedrigste Ausstattungskategorie führt, ohne eine Anzeigeobliegenheit des Mieters auszulösen, sollte überdacht werden. (T6)
  • 5 Ob 304/01v
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 304/01v
    Vgl auch; Beis wie T3 nur: Ein Sachverhalt, der dem Fehlen einer kategoriebestimmenden Einrichtung nahekommt, löst keine Anzeigeobliegenheit des Mieters aus, weil die Ausstattung der Wohnung in die Ingerenz des Vermieters fällt und ein insoweit bestehender "Mangel" für den Mieter nicht ohne weiteres als rügepflichtig erkennbar ist. (T7) Beis wie T4
  • 5 Ob 247/05t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 5 Ob 247/05t
    Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: In Fällen gerade nicht unschwer erkennbarer Mängel kann aber das Unterlassen einer Mängelanzeige durch den Mieter gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen; dieser Gedanke hat in 5 Ob 44/02k und zu 5 Ob 132, 133/91 = MietSlg 43/38 Eingang in die Judikatur gefunden. (T8); Beisatz: Hier: Erkennt der Mieter im Zuge weitreichender und kostenaufwändiger Adaptierungsarbeiten die Sanierungsbedürftigkeit der Gasleitung, dann entspricht es dem wohlverstandenen Grundsatz von Treu und Glauben, die Vermieterin über den hervorgekommenen Mangel zu informieren sowie ihr Gelegenheit zur Sanierung zu geben. (T9)
  • 5 Ob 295/06b
    Entscheidungstext OGH 16.01.2007 5 Ob 295/06b
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Ratio der Rügeobliegenheit ist es allerdings, den Vermieter vor Nachteilen zu schützen, die ihm aus der Nichtbehebung von Mängeln des Mietobjekts drohen, welche ihm nicht ohne weiteres einsichtig sind. (T10) Beisatz: Angesichts der klaren Regelung des § 49e MRG idF WRN 2006 ist keine generelle Rügeobliegenheit im Sinn des § 15a Abs 2 letzter Satz MRG idF WRN 2006 für vor dem 30. September 2006 abgeschlossene Mietverträge anzunehmen. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069776

Dokumentnummer

JJR_19860624_OGH0002_0050OB00047_8600000_001

Rechtssatz für 6Ob502/85 6Ob537/85 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067488

Geschäftszahl

6Ob502/85; 6Ob537/85; 5Ob164/86; 1Ob555/87; 4Ob534/88; 5Ob137/92; 4Ob523/93; 5Ob2247/96v; 5Ob279/98k; 5Ob36/99a; 5Ob121/01g; 5Ob237/02t; 5Ob148/03f; 5Ob267/03f; 5Ob266/05m; 1Ob175/14p; 4Ob117/15g

Entscheidungsdatum

11.08.2015

Norm

MG §17 Abs2 C2
MRG §27 Abs3

Rechtssatz

Beim Anspruch nach Paragraph 27, Absatz 3, MRG handelt es sich, ebenso wie bei jenem nach Paragraph 17, Absatz 2, MG, nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen besonderen im Gesetz geregelten Kondiktionenanspruch. Der Beklagte haftet nur für den Betrag, der ihm zugekommen ist, im Zweifel nach seinem Anteil.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 502/85
    Entscheidungstext OGH 18.04.1985 6 Ob 502/85
    Veröff: EvBl 1986/29 S 113 = RdW 1986,79 = ImmZ 1985,376 = MietSlg 37387 = MietSlg 37393(17)
  • 6 Ob 537/85
    Entscheidungstext OGH 09.05.1985 6 Ob 537/85
    Veröff: ImmZ 1985,333
  • 5 Ob 164/86
    Entscheidungstext OGH 25.11.1986 5 Ob 164/86
  • 1 Ob 555/87
    Entscheidungstext OGH 26.05.1987 1 Ob 555/87
    nur: Beim Anspruch nach § 27 Abs 3 MRG handelt es sich, ebenso wie bei jenem nach § 17 Abs 2 MG, nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen besonderen im Gesetz geregelten Kondiktionenanspruch. (T1)
  • 4 Ob 534/88
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 534/88
    nur T1; Beisatz: Nur derjenige ist zur Rückzahlung verpflichtet, dem die Ablöse nach dem Ablösevertrag rechtlich zukommen sollte oder zugekommen ist. (T2)
  • 5 Ob 137/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 5 Ob 137/92
    nur T1; Veröff: JBl 1993,526
  • 4 Ob 523/93
    Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Ob 523/93
    Auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 2247/96v
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2247/96v
    nur T1
  • 5 Ob 279/98k
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 5 Ob 279/98k
    Auch; nur: Beim Anspruch nach § 27 Abs 3 MRG handelt es sich um einen Kondiktionenanspruch. (T3)
  • 5 Ob 36/99a
    Entscheidungstext OGH 07.12.1999 5 Ob 36/99a
    Auch; nur T1; Beisatz: Zur Rückzahlung von verbotenen Ablösen ist derjenige passiv legitimiert, dem sie nach dem Ablösevertrag zukommen sollte. (T4)
    Beisatz: Hat der aus dem Ablösevertrag Verpflichtete vom Bestand eines Mitmietverhältnisses nichts gewusst und sollte nach dem Ablösevertrag nur einem von zwei Mitmietern die verbotene Ablöse zufließen, so besteht kein Kondiktionsanspruch gegen den anderen Mitmieter. Der Ablöseempfänger kann daher einem Begehren auf Rückzahlung nicht entgegenhalten, dass er über seine Mitmietrechte nicht allein verfügen konnte und zufolge der Bestimmung des § 825 ff AGB nur gemeinschaftlich mit dem anderen Mitmieter hafte. (T5)
    Beisatz: Der Entscheidung MietSlg 28.274 = 6 Ob 627/76, in der ausgesprochen wurde, dass für einen Rückforderungsanspruch Mitmieter nach Kopfteilen haften, hatte zur Grundlage, dass dort der Ablösebetrag an zwei Mitmieter, wenn auch nur zu Handen eines Mitmieters bezahlt wurde. (T6)
  • 5 Ob 121/01g
    Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 121/01g
    Auch; nur T3; Beisatz: Die Geltendmachung eines daraus abgeleiteten Rückforderungsanspruches verstößt auch dann nicht gegen die guten Sitten, wenn die Ablösezahlung durch eine Person erfolgt ist, die mit Spezialwissen aus dem Immobilienbereich ausgestattet war (so schon 5 Ob 124/97i). (T7)
    Beisatz: Der im § 27 Abs 3 MRG normierte Rückforderungsanspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen gebunden, als an die Verletzung der jeweiligen mit (Teil-)Nichtigkeit bedrohten Vorschriften des MRG. Ein rückfordernder Mieter hat also nicht nachzuweisen, dass er die Zahlungen rechtsirrtümlich geleistet hat, um den Einwand zu begegnen, durch die "vorbehaltlose Zahlung" sei nach § 863 ABGB eine Vereinbarung zustandegekommen, oder aber, dass er sich seines Rechtes zur Geltendmachung der Teilnichtigkeit nicht verschwiegen hat (so schon 5 Ob 279/98k). (T8)
  • 5 Ob 237/02t
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 5 Ob 237/02t
    Auch; nur T3; Beisatz: In § 27MRG wird eine speziell dem Mieter gegen den Vermieter oder andere zustehende Kondizierbarkeit einer Nichtschuld (infolge der Verbotsnorm) geregelt, alle anderen Leistungskondiktionen bleiben davon unberührt. (T9)
  • 5 Ob 148/03f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 148/03f
    Auch; nur T3
  • 5 Ob 267/03f
    Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 267/03f
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Der Rückforderungsanspruch nach § 27 Abs 3 MRG ist ein Bereicherungsanspruch eigener Art. (T10)
  • 5 Ob 266/05m
    Entscheidungstext OGH 29.11.2005 5 Ob 266/05m
    nur T1; Beis wie T10
  • 1 Ob 175/14p
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 175/14p
    Vgl; Beis wie T10
  • 4 Ob 117/15g
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 117/15g
    Auch; Beisatz: § 27 Abs 3 MRG schließt als Spezialbestimmung nicht nur die Geltendmachung von Leistungskondiktionen aus, sondern verdrängt auch die Bestimmungen der §§ 922 ff ABGB. (T11); Veröff: SZ 2015/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0067488

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19850418_OGH0002_0060OB00502_8500000_001

Rechtssatz für 5Ob94/98d 5Ob137/98b 5O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109837

Geschäftszahl

5Ob94/98d; 5Ob137/98b; 5Ob134/98m; 5Ob165/98w; 5Ob147/98y; 5Ob209/98s; 5Ob178/98g; 5Ob194/98k; 5Ob173/98x; 5Ob279/98k; 5Ob304/98m; 5Ob286/98i; 1Ob164/98v; 5Ob340/98f; 5Ob128/99f; 5Ob150/99s; 5Ob326/98x; 5Ob286/99s; 5Ob303/99s; 5Ob315/99f; 5Ob292/99y; 5Ob130/99z; 5Ob123/00z; 5Ob295/00v; 5Ob205/01k; 5Ob161/06x; 5Ob121/08t; 5Ob166/10p; 5Ob131/14x; 5Ob153/18p

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Norm

MRG idF 3.WÄG §16 Abs8
MRG idF 3.WÄG §26 Abs3
MRG idF WRN 2000 §26 Abs4
3.WÄG ArtII AbschnII Z5

Rechtssatz

Paragraph 16, Absatz 8, Satz 2 MRG in der Fassung des 3.WÄG ist auch auf Mietzinsvereinbarungen vor dem 1.3.1994 anzuwenden; die Präklusivfrist beginnt diesfalls am 1.3.1994 zu laufen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 94/98d
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 94/98d
  • 5 Ob 137/98b
    Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 137/98b
  • 5 Ob 134/98m
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 5 Ob 134/98m
    Auch
  • 5 Ob 165/98w
    Entscheidungstext OGH 23.06.1998 5 Ob 165/98w
    Auch
  • 5 Ob 147/98y
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 5 Ob 147/98y
    Beisatz: Eine am 1.3.1994 beginnende 3-Jahres-Frist endet nicht schon am 28.2.1997, sondern erst am 1.3.1997 (um Mitternacht). (T1)
  • 5 Ob 209/98s
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 209/98s
    Auch
  • 5 Ob 178/98g
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 178/98g
    Auch
  • 5 Ob 194/98k
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 194/98k
    Auch
  • 5 Ob 173/98x
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 173/98x
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 5 Ob 279/98k
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 5 Ob 279/98k
  • 5 Ob 304/98m
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 5 Ob 304/98m
    Vgl auch
  • 5 Ob 286/98i
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 5 Ob 286/98i
    Vgl auch
  • 1 Ob 164/98v
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 164/98v
    Beis wie T1; Beisatz: Die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 Satz 2 MRG bezieht sich nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit des vereinbarten Hauptmietzinses. (T2)
  • 5 Ob 340/98f
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 5 Ob 340/98f
    Auch
  • 5 Ob 128/99f
    Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 128/99f
    Auch; Beisatz: Im Falle eines Altvertrages mit gesetzlich nicht durchsetzbarer Befristung gibt es keinen Grund, die dreijährige Frist des zweiten Satzes gemäß § 16 Abs 8 3.Satz MRG zu verlängern. (T3)
  • 5 Ob 150/99s
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 150/99s
    Vgl; Beisatz: Sinngemäße Heranziehung der Rechtsprechung zu § 16 Abs 8 zweiter Satz MRG idF 3. WÄG für die Frist des § 18 Abs 3 WGG. (T4)
  • 5 Ob 326/98x
    Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 326/98x
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Darauf, auf welche Weise die letztlich undurchsetzbare Befristung des Bestandverhältnisses erzielt werden sollte, kommt es nicht an. (T5)
  • 5 Ob 286/99s
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 5 Ob 286/99s
    Gegenteilig; Beisatz: Gemäß § 44 MRG idF der Wohnrechtsnovelle 1999 BGBl I 147 gelten § 16 Abs 8 zweiter bis vierter Satz und § 26 Abs 3 zweiter und dritter Satz MRG nicht für Mietzinsvereinbarungen, die vor dem 1. 3. 1994 geschlossen wurden. Diese Bestimmung ist gemäß Art IX Z 3 WRN 1999 mit 1. 9. 1999 in Kraft getreten. (T6)
  • 5 Ob 303/99s
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 5 Ob 303/99s
    Gegenteilig; Beisatz: Durch § 44 MRG wird der zeitliche Anwendungsbereich der Präklusionsregelungen in § 16 Abs 8 und § 26 Abs 3 MRG dahin eingeschränkt, dass diese Regelungen nicht auf - aus der Sicht des 3. WÄG - "Altverträge" anzuwenden sind. (T7); Beisatz: Nach allgemeinen Grundsätzen ist diese Abgrenzungsregelung auch auf Verfahren über die Zulässigkeit des Mietzinses anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen § 44 MRG am 1. 9. 1999 (Art IX Z 3 der WRN 1999) noch anhängig waren. (T8)
  • 5 Ob 315/99f
    Entscheidungstext OGH 07.12.1999 5 Ob 315/99f
    Gegenteilig; Beis wie T8
  • 5 Ob 292/99y
    Entscheidungstext OGH 07.12.1999 5 Ob 292/99y
    Gegenteilig; Beis wie T6; Beis wie T8
  • 5 Ob 130/99z
    Entscheidungstext OGH 29.02.2000 5 Ob 130/99z
    Gegenteilig; Beis wie T8
  • 5 Ob 123/00z
    Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 123/00z
    Gegenteilig; Beisatz: Wurde nur der Antrag auf Prüfung des Mietzinses zu einem bestimmten (in der Vergangenheit liegenden) Zinstermin zurück- oder abgewiesen, kann der Antrag auf Überprüfung einer vor dem 1. 3. 1994 geschlossenen Mietzinsvereinbarung hinsichtlich anderer Zinstermine neuerlich gestellt werden. Entscheidungen über die Gültigkeit der Mietzinsvereinbarung an sich oder über die Höhe des Mietzinses ohne Bezug auf einen bestimmten Zinstermin (worunter auch Abweisungen oder Zurückweisungen von Mietzinsüberprüfungsbegehren wegen angenommener Präklusion zu subsumieren sind) wirken hingegen weiter. (T9)
  • 5 Ob 295/00v
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 5 Ob 295/00v
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: § 18 Abs 3 WGG ist mit 1. 1. 1994 in Kraft getreten, somit beginnt die dreijährige Präklusivfrist des § 18 Abs 3 WGG frühestens an diesem Tage zu laufen. (T10)
  • 5 Ob 205/01k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 5 Ob 205/01k
    Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T6 nur: Gemäß § 44 MRG idF der Wohnrechtsnovelle 1999 BGBl I 147 gelten § 16 Abs 8 zweiter bis vierter Satz und § 26 Abs 3 zweiter und dritter Satz MRG nicht für Mietzinsvereinbarungen, die vor dem 1. 3. 1994 geschlossen wurden. (T11); Beis wie T9; Beisatz: Hier: Darstellung der Rechtsänderungen zur Präklusion von Mietzinsüberprüfungsanträgen bei sogenannten Altverträgen, also solchen, die vor Inkrafttreten des 3. WÄG abgeschlossen wurden. (T12)
  • 5 Ob 161/06x
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 161/06x
  • 5 Ob 121/08t
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 121/08t
    Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T12; Beisatz: Die Wohnrechtsnovelle 2000 hob in ihrem Art II Z 2 § 44 MRG idF der WRN 1999 auf; sie normierte in § 49c Abs 8 MRG, dass § 44 MRG idF der WRN 1999 auf Verfahren über die Unwirksamkeit von Mietzinsvereinbarungen, die vor dem 1. 7. 2000 bei Gericht (bei der Gemeinde) anhängig gemacht worden sind, weiter anzuwenden sind. (T13)
  • 5 Ob 166/10p
    Entscheidungstext OGH 08.03.2011 5 Ob 166/10p
    Vgl auch; Veröff: SZ 2011/29
  • 5 Ob 131/14x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 131/14x
    Beisatz: Die dreijährige Präklusivfrist des § 16 Abs 9 letzter Satz MRG gilt auch für „Altverträge“, die vor dem 1. 1. 1982 geschlossen wurden, wenn das Erhöhungsbegehren nach Inkrafttreten des MRG wirksam wurde. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Mietzinserhöhung wirksam wird, jedenfalls aber nicht vor dem 1. 3. 1994. (T14)
    Beis wie T13
  • 5 Ob 153/18p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 153/18p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109837

Im RIS seit

21.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Dokumentnummer

JJR_19980421_OGH0002_0050OB00094_98D0000_001

Rechtssatz für 5Ob8/89 5Ob94/90 5Ob103...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070135

Geschäftszahl

5Ob8/89; 5Ob94/90; 5Ob1037/91; 5Ob100/95; 5Ob2261/96b; 5Ob2364/96z; 5Ob87/97y; 5Ob401/97z; 5Ob279/98k; 5Ob71/99y; 5Ob255/98f; 5Ob262/99m; 7Ob89/00i; 5Ob162/00k; 5Ob189/00f; 5Ob321/00t; 5Ob42/02s; 5Ob304/01v; 5Ob194/03w; 5Ob247/05t; 5Ob98/08k; 5Ob102/14g; 5Ob198/14z; 5Ob66/18v; 5Ob91/19x

Entscheidungsdatum

31.07.2019

Norm

MRG §16
  1. MRG § 16 heute
  2. MRG § 16 gültig von 01.04.2025 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  3. MRG § 16 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2023
  4. MRG § 16 gültig von 01.04.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  5. MRG § 16 gültig von 01.01.2015 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  6. MRG § 16 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  7. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  8. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. MRG § 16 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  10. MRG § 16 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 16 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  12. MRG § 16 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Handelt es sich um Mängel, die die Benützung zwar behindern, die aber doch jederzeit ohne größere Aufwendungen beseitigt werden können, so stehen solche Mängel der Annahme der Brauchbarkeit des Bestandgegenstandes nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 8/89
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 5 Ob 8/89
    Veröff: WoBl 1989/95
  • 5 Ob 94/90
    Entscheidungstext OGH 09.10.1990 5 Ob 94/90
    Auch
  • 5 Ob 1037/91
    Entscheidungstext OGH 11.06.1991 5 Ob 1037/91
  • 5 Ob 100/95
    Entscheidungstext OGH 30.08.1995 5 Ob 100/95
  • 5 Ob 2261/96b
    Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 2261/96b
    Vgl aber; Beisatz: Wirklich brauchbar sind Installationen aber nur dann, wenn sie nicht bloß faktisch widmungsgemäß benützt werden können, sondern wenn sie auch den bestehenden Vorschriften entsprechen und daher auch erlaubterweise benützt werden dürfen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Versorgungsunternehmen den ungesetzlichen Zustand duldet, sondern sehrwohl darauf, ob die Installationen tatsächlich den bestehenden Vorschriften - festgestellt auf Grund eines Sachverständigengutachtens - entsprechen. Die bloß derzeitige Duldung der Benützung durch das Versorgungsunternehmen ist nämlich jederzeit widerrufbar. (T1)
  • 5 Ob 2364/96z
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2364/96z
    Vgl auch; Beisatz: War eine elektrische Anlage im Zeitpunkt der Anmietung funktionsfähig, fehlte aber eine Erdung, so ist davon auszugehen, dass das Fehlen einer Schutzleiterinstallation bloß in den Nassräumen als gefährlich zu betrachten ist; dieser Mangel hindert die Brauchbarkeit der Wohnung aber nur dann, wenn er nicht ohne größere Aufwendungen beseitigt werden kann. (T2)
  • 5 Ob 87/97y
    Entscheidungstext OGH 10.06.1997 5 Ob 87/97y
    Vgl; Beisatz: Dass die Elektroinstallation nicht dem zeitgemäßen Standard entsprach, ist für sich allein kein Mangel, der zur Unbrauchbarkeit der Wohnung führt. Die Gummiisolierung der Drähte und die damit verbundene Brandgefahr bei Überbelastung steht der Brauchbarkeit der Wohnung nur dann entgegen, wenn feststeht, dass ein solcher Zustand aus sicherheitstechnischen Gründen auch das Stromversorgungsunternehmen veranlassen muss, die Lieferung elektrischer Energie bis zur Behebung des Mangels einzustellen. (T3)
  • 5 Ob 401/97z
    Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 401/97z
    Auch
  • 5 Ob 279/98k
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 5 Ob 279/98k
    Auch; Beisatz: Ein Aufwand von S 21.000 zur Brauchbarmachung der Wohnung stellt einen "größeren Aufwand" dar. (T4)
    Beisatz: Die Gefährlichkeit einer elektrischen Anlage, insbesondere als Folge des Fehlens einer Schutzleiterinstallation, hindert die Brauchbarkeit einer Wohnung; es kommt darauf an, ob dieser Mangel mit relativ einfachen Maßnahmen beseitigt werden kann oder nicht. (T5)
  • 5 Ob 71/99y
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 71/99y
    Auch; nur: Handelt es sich um Mängel, die jederzeit ohne größere Aufwendungen beseitigt werden können, so stehen solche Mängel der Annahme der Brauchbarkeit des Bestandgegenstandes nicht entgegen. (T6)
    Beis wie T4; Beisatz: Kosten von S 20.000,- bei mangelhaften Elektroinstallationen (5 Ob 401/97z) sind "größerer Aufwand". (T7)
    Beisatz: Hier: Im für die Beurteilung der Brauchbarkeit grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses waren in der Wohnung lediglich gewebeisolierte Leitungen, die nicht in Rohren verlegt waren, vorhanden; Schutzleiter und FI-Schalter fehlten. Ein restlicher Sanierungsaufwand von ca S 14.000,-- (auf Preisbasis 1989) ist "größerer Aufwand". (T8)
    Beisatz: Die Beurteilung der Erheblichkeit eines Aufwandes zur Beseitigung der Unbrauchbarkeit einer Wohnung hängt regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Eine für jede Fallgestaltung passende betragliche Grenze kann der Oberste Gerichtshof nicht vorgeben. (T9)
  • 5 Ob 255/98f
    Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 255/98f
    Auch; Beisatz: Im brauchbaren Zustand, den die Kategorien A bis C nicht ausgleichbar erfordern (§ 15a Abs 2 MRG) befindet sich eine Wohnung, wenn sie an sich zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist. (T10)
    Beisatz: Die Brauchbarkeit wird durch eine gefährliche elektrische Anlage jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht ohne größere Aufwendungen beseitigt werden kann (MietSlg 45.279; immolex 1997/53). (T11)
  • 5 Ob 262/99m
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 5 Ob 262/99m
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 89/00i
    Entscheidungstext OGH 11.05.2000 7 Ob 89/00i
  • 5 Ob 162/00k
    Entscheidungstext OGH 27.06.2000 5 Ob 162/00k
    Vgl auch
  • 5 Ob 189/00f
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 189/00f
    Vgl auch; Beis wie T3 nur: Dass die Elektroinstallation nicht dem zeitgemäßen Standard entsprach, ist für sich allein kein Mangel, der zur Unbrauchbarkeit der Wohnung führt. (T12)
    Beisatz: Nur dann, wenn feststeht, dass der gegebene Zustand aus sicherheitstechnischen Gründen das Stromversorgungsunternehmen veranlassen müsste, die Lieferung elektrischer Energie bis zur Behebung des Mangels einzustellen, steht dies der Annahme der Brauchbarkeit entgegen. (T13)
    Beisatz: Was als "größerer Aufwand" oder "größere finanzielle Mittel" zur Herstellung des brauchbaren Zustandes, im Besonderen einer elektrischen Anlage zu werten ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls und daher dann nicht revisibel, wenn, keine krasse Fehlbeurteilung durch das Gericht zweiter Instanz vorliegt. (T14)
  • 5 Ob 321/00t
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 5 Ob 321/00t
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Brauchbarkeitsprüfung ist nur der Aufwand für die Schutzleiterinstallation in den Nassräumen (und nicht in weiteren Räumen) zu berücksichtigen. (T15)
    Beisatz: Ein Betrag von S 16.000 ist keine größere Aufwendung im Sinne dieser Rechtsprechung. (T16)
  • 5 Ob 42/02s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 42/02s
    nur T6
  • 5 Ob 304/01v
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 304/01v
    nur T6; Beis wie T5; Beis wie T10 nur: Im brauchbaren Zustand befindet sich eine Wohnung, wenn sie an sich zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist. (T17)
  • 5 Ob 194/03w
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 194/03w
    Auch; nur T6; Beis ähnlich wie T5
  • 5 Ob 247/05t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 5 Ob 247/05t
    Beisatz: Die Gesamtsanierung einer undichten Gasleitung mit einem Kostenaufwand von zumindest 20.700,72 S im Jahr 1993 stellt einen „größeren Aufwand" dar. (T18)
  • 5 Ob 98/08k
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 98/08k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: In der vom Rekursgericht vorgenommenen Qualifikation des hier festgestellten notwendigen Aufwands (5.300 EUR für die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der elektrischen Anlage) als größeren, liegt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. (T19)
  • 5 Ob 102/14g
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 102/14g
    Auch; Beisatz: Steht fest, dass die stoffummantelten, nicht in Rohren verlegten Stromleitungen keinen wirkungsvollen und dauerhaft mit dem Hauptpotential verbundenen Schutzleiter aufwiesen und daher im Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung durch die Antragstellerin eine wesentliche Gesundheitsgefährdung darstellten, und die Herstellung von gefahrfreien Energieanschlüssen insgesamt einen Aufwand von 6.950,40 EUR erforderte, erfolgte die Einstufung der Wohnung in Kategorie D zu Recht. Keinesfalls kann aus dem Umstand, dass eine Schukosteckdose im Wohnzimmer sowie im Badezimmer (dort aber nicht auch der Lichtauslass) geerdet waren, auf die Ungefährlichkeit der gesamten Elektroanlage geschlossen werden. (T20)
  • 5 Ob 198/14z
    Entscheidungstext OGH 14.07.2015 5 Ob 198/14z
    Auch; Beisatz: Arbeiten, die sich über einen Zeitraum von fünf Tagen erstreckten und Kosten von mehr als 1.800 EUR erfordern, sind immer noch als größerer Aufwand zu werten und nicht als so gering einzuschätzen, dass sie einer Kategorieherabstufung ausschließen könnten. (T21)
  • 5 Ob 66/18v
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 66/18v
    Auch; Veröff: SZ 2018/58
  • 5 Ob 91/19x
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 91/19x
    Beis wie T2; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070135

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020

Dokumentnummer

JJR_19890207_OGH0002_0050OB00008_8900000_003

Rechtssatz für 5Ob1037/91 5Ob279/98k 5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069887

Geschäftszahl

5Ob1037/91; 5Ob279/98k; 5Ob304/01v; 5Ob194/03w; 5Ob137/06t; 5Ob253/11h; 5Ob102/14g; 1Ob175/14p; 5Ob66/18v; 5Ob91/19x

Entscheidungsdatum

31.07.2019

Norm

MRG §15a
MRG §16 Abs2
  1. MRG § 15a heute
  2. MRG § 15a gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 15a gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. MRG § 15a gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  1. MRG § 16 heute
  2. MRG § 16 gültig von 01.04.2025 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  3. MRG § 16 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2023
  4. MRG § 16 gültig von 01.04.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  5. MRG § 16 gültig von 01.01.2015 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  6. MRG § 16 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  7. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  8. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. MRG § 16 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  10. MRG § 16 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 16 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  12. MRG § 16 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Eine Wohnung kann nur dann in eine höhere Kategorie als D eingestuft werden, wenn sie sich - bezogen auf den Zeitpunkt der Vermietung - in einem brauchbaren Zustand befindet. Das setzt voraus, dass sie zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist und insbesondere auch die vorgesehenen oder ortsüblichen Energieanschlüsse gefahrfrei zu verwenden sind. Ein Bestandobjekt ohne funktionierende Heizung und mit einbrechendem Fußboden ist nicht zu bewohnen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1037/91
    Entscheidungstext OGH 11.06.1991 5 Ob 1037/91
  • 5 Ob 279/98k
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 5 Ob 279/98k
    Auch; nur: Das setzt voraus, daß sie zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist und insbesondere auch die vorgesehenen oder ortsüblichen Energieanschlüsse gefahrfrei zu verwenden sind. (T1)
  • 5 Ob 304/01v
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 304/01v
    nur T1
  • 5 Ob 194/03w
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 194/03w
    Vgl auch; nur T1
  • 5 Ob 137/06t
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 137/06t
    nur: Eine Wohnung kann nur dann in eine höhere Kategorie als D eingestuft werden, wenn sie sich - bezogen auf den Zeitpunkt der Vermietung - in einem brauchbaren Zustand befindet. Das setzt voraus, dass sie zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist und insbesondere auch die vorgesehenen oder ortsüblichen Energieanschlüsse gefahrfrei zu verwenden sind. (T2)
  • 5 Ob 253/11h
    Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 253/11h
    nur T2
  • 5 Ob 102/14g
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 102/14g
    nur T2; Beisatz: Steht fest, dass die stoffummantelten, nicht in Rohren verlegten Stromleitungen keinen wirkungsvollen und dauerhaft mit dem Hauptpotential verbundenen Schutzleiter aufwiesen und daher im Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung durch die Antragstellerin eine wesentliche Gesundheitsgefährdung darstellten, und die Herstellung von gefahrfreien Energieanschlüssen insgesamt einen Aufwand von 6.950,40 EUR erforderte, erfolgte die Einstufung der Wohnung in Kategorie D zu Recht. Keinesfalls kann aus dem Umstand, dass eine Schukosteckdose im Wohnzimmer sowie im Badezimmer (dort aber nicht auch der Lichtauslass) geerdet waren, auf die Ungefährlichkeit der gesamten Elektroanlage geschlossen werden. (T3)
  • 1 Ob 175/14p
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 175/14p
    Vgl; Beisatz: Da für die Kategorieeinstufung nur darauf abzustellen ist, ob das WC funktionsfähig ist, steht eine bloß mangelhafte Entlüftung dessen Brauchbarkeit nicht entgegen. (T4)
  • 5 Ob 66/18v
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 66/18v
    nur T2; Veröff: SZ 2018/58
  • 5 Ob 91/19x
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 91/19x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069887

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020

Dokumentnummer

JJR_19910611_OGH0002_0050OB01037_9100000_001

Entscheidungstext 5Ob279/98k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob279/98k

Entscheidungsdatum

10.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Milenko M*****, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1. Dkfm. Dr. Adolf E***** K*****, 2. Dr. K***** GesmbH, ebendort, beide vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, infolge Revisionsrekurses des Erstantragsgegners gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Juni 1998, GZ 39 R 89/98x-54, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 2. Dezember 1997, GZ 5 Msch 34/95w-48, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller, der Mieter der Wohnung top Nr 5 in dem dem Erstantragsgegner gehörenden Haus L*****gasse 26 in ***** W***** ist, begehrt die Überprüfung des ihm vorgeschriebenen Hauptmietzinses für den Zeitraum November 1991 bis inklusive Oktober 1994. Er brachte vor, daß das Bestandobjekt, das im übrigen den Ausstattungszustand der Kategorie C aufgewiesen habe, im Zeitpunkt der Anmietung unbrauchbar gewesen sei, weshalb nur Hauptmietzins in der Höhe des jeweiligen Kategorie D Mietzinses von ihm begehrt hätte werden dürfen. Tatsächlich habe er einen Hauptmietzins von S 5.500 monatlich bezahlt, weshalb er beantragte, die Antragsgegner zur Rückzahlung der überhöht eingehobenen Hauptmietzinse zu verpflichten.

Die Antragsgegner bestritten das Begehren und beantragten dessen Abweisung. Sie wendeten Verjährung hinsichtlich sämtlicher Zahlungen ein, die mehr als drei Jahre zurücklägen. Die Antragsgegner bestritten die Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts im Zeitpunkt der Vermietung. Darüber hinaus habe der Antragsteller durch widerspruchslose Zahlung des vorgeschriebenen Mietzinses den Zustand anerkannt bzw auf die Geltendmachung eines Herabsetzungsanspruchs verzichtet. Die Wohnung sei im übrigen der Kategorie B zuzuordnen. Auch habe er nicht sämtliche Bestandzinszahlungen geleistet, sodaß gegen ihn eine Mietzins- und Räumungsklage erhoben worden sei.

Der Antragsteller bestritt dieses Vorbringen, er habe sämtliche Mietzinse bezahlt. Über die Rechtsfolgen der Unbrauchbarkeit sei er im Irrtum gewesen.

Das Erstgericht stellte die Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses für November 1991 mit S 5.087,01 und für den Zeitraum Dezember 1991 bis Oktober 1994 um monatlich S 5.043,86 fest. Gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG verpflichtete es den Erstantragsgegner, dem Antragsteller S 199.784,47 sA zu bezahlen. Dabei ging das Erstgericht von der Unbrauchbarkeit der Bestandsache im Zeitpunkt der Vermietung an den Antragsteller aus. Ein zu diesem Zweck eingeholtes Sachverständigengutachten habe ergeben, daß die Gaszuleitung zu zwei Gaskonvektoren offen an der Fensterwand verlegt sei, sodaß es jederzeit zu einem Kontakt von Personen mit diesen Leitungen kommen könne. Ebenso führe eine solche Leitung durch das Vorzimmer. Die Steckdosen in der Wohnung seien nur zum Teil für den Anschluß an einer Schutzerdung geeignet, in der gesamten Wohnung sei keine solche Erdung vorhanden. Eine solche befinde sich nur im Vorzählerkasten am Gang, von dieser führe jedoch kein Schutzleiterdraht zum Zählerkasten der Wohnung top Nr 5. Wegen der berührbaren Gas- und Wasserrohre seien sämtliche Räume der Wohnung erdschlußgefährdet. Der gesamte Zustand der elektrischen Anlage sei als lebensgefährlich einzustufen. Allein die für das Einziehen einer Schutzerdung notwendige Arbeiten (Stemmarbeiten, Rohre verlegen, Draht einziehen und verputzen) würden einen Arbeits- und Materialaufwand verursachen, der im Jahr 1991 ca S 21.000 gekostet hätte. Dazu kämen dann anschließende Maler-, Tapezierer- und Fliesenlegerarbeiten.

In rechtlicher Hinsicht erkannte das Erstgericht, daß Arbeiten dieses Ausmaßes als größere Aufwendungen zu qualifizieren seien.

Einem Rekurs des Erstantragsgegners gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Erstantragsgegners, der mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß eine Wohnung sich dann in "brauchbarem Zustand" befindet, wenn sie an sich zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist, insbesondere auch die vorgesehenen oder ortsüblichen Energieanschlüsse gefahrlos verwendet werden können. Mängel, die jederzeit ohne größere Aufwendungen beseitigt werden können, stehen dabei der Annahme der Brauchbarkeit nicht entgegen (WoBl 1989/45 = MietSlg 41.261; immolex 1997/53; EWR I/16/75 ff; MietSlg 45.279 ua). Ebenso wird in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß die Gefährlichkeit einer elektrischen Anlage, insbesondere als Folge des Fehlens einer Schutzleiterinstallation die Brauchbarkeit einer Wohnung hindert und es darauf ankommt, ob dieser Mangel mit relativ einfachen Maßnahmen beseitigt werden kann oder aber nicht. Jedenfalls muß der tatsächliche Aufwand festgestellt werden, um dies beurteilen zu können vergleiche immolex 1997/53; EWR I/16/125 ff; MietSlg 47.247; 5 Ob 100/95). Daß die Gefährlichkeit der fehlenden Schutzleiterinstallation in der gesamten Wohnung die Brauchbarkeit hinderte, steht nach den erstgerichtlichen Feststellungen ebenso fest, wie die Höhe des zu erwartenden Aufwandes.

Die von den Gerichten erster und zweiter Instanz vorgenommene rechtliche Beurteilung, daß ein Aufwand von S 21.000 zur Brauchbarmachung der Wohnung einen "größeren Aufwand" darstellt und es sich nicht um eine relativ einfache Maßnahme wie dies bei der Nichterdung einer einzigen Steckdose angenommen wurde (MietSlg 47.247) handelt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Frage, was als "größerer Aufwand" oder "größere finanzielle Mittel" vergleiche WoBl 1998/6) im Zusammenhang mit der Brauchbarmachung und der daraus folgenden Einstufung einer Wohnung in die Ausstattungskategorie D zu werten ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls, die auch nicht einfach mit der Herstellung eines Verhältnisses von Mietzins zu Aufwand gelöst werden kann. Im übrigen schlägt diese vom Revisionsrekurswerber gewünschte Betrachtungsweise im vorliegenden Fall zu seinen Ungunsten aus, stellt man den (ohne Unbrauchbarkeit der Bestandsache gegebenen) der Ausstattungskategorie C zu unterstellenden Hauptmietzins von S 826 mit dem zu leistenden Aufwand von S 21.000 ins Verhältnis. Diesfalls würde der zur Brauchbarmachung erforderliche Aufwand den zulässigen Hauptmietzins von mehr als zwei Jahren sogar übersteigen.

Weiters entspricht es ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, daß im Fall der Unbrauchbarkeit einer Wohnung den Mieter nicht die Obliegenheit trifft, das Fehlen der Brauchbarkeit zu bemängeln vergleiche MietSlg 37.331/51; 38.339; EWR I/16/9; immolex 1997/53).

Als geradezu mutwillig muß der Verjährungseinwand des Antragsgegners bezeichnet werden, hat der Antragsteller doch eine Feststellung der Unzulässigkeit des Hauptmietzinses sowie ein Rückforderungsbegehren nur für Zeiträume ab November 1991 erhoben. Der verfahrenseinleitende Antrag stammt vom Oktober 1994.

Durch die rechtzeitige Anrufung des Gerichtes gegen eine Entscheidung der Schlichtungsstelle, durch wen auch immer, tritt diese außer Kraft. Damit wird das gesamte bei der Schlichtungsstelle anhängige Verfahren bei Gericht anhängig. Davon wäre auch eine Teilabweisung des Anspruchs umfaßt. Damit ist kein Raum mehr für ein "Zugeständnis" des Antragstellers, das nach Ansicht des Revisionsrekurswerbers in der unterlassenen Anrufung des Gerichtes durch den Antragsteller gelegen sein soll.

Mit der Behauptung, der Antragsteller habe ihm nicht sämtliche Mietzinse in dem in Frage stehenden Zeitraum bezahlt, entfernt sich der Revisionsrekurswerber unzulässigerweise von den Feststellungen der Vorinstanzen.

Der in Paragraph 27, Absatz 3, MRG normierte Rückforderungsanspruch ist seinem Wesen nach ein Kondiktionsanspruch (EvBl 1986/29 = RdW 1986, 79 = MietSlg 37.393/17), der an keine weiteren Voraussetzungen gebunden ist als an die Verletzung der jeweiligen mit (Teil-)Nichtigkeit bedrohten Vorschriften des MRG vergleiche Würth-Zingher20 Rz 14 zu Paragraph 27, MRG). Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers hat ein nach dieser Bestimmung Beträge rückfordernder Mieter also nicht nachzuweisen, daß er die Zahlungen rechtsirrtümlich geleistet hätte, um dem Einwand zu begegnen, durch die "vorbehaltlose Zahlung" sei nach Paragraph 863, ABGB eine Vereinbarung zustande gekommen oder aber, daß er sich seines Rechtes zur Geltendmachung der Teilnichtigkeit nicht verschwiegen hätte. Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es ebenfalls keiner Klarstellung durch das Höchstgericht.

Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die durch das

3. WÄG geschaffene Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 8, MRG, wonach für die Geltendmachung der Unwirksamkeit von Mietzinsvereinbarungen eine Frist von drei Jahren normiert wurde, auch für vor dem 1. 3. 1994 abgeschlossene Verträge anzuwenden. Diesfalls beginnt die dreijährige Frist mit 1. 3. 1994 zu laufen (WoBl 1998, 172/115; auch 5 Ob 137/98b; 5 Ob 134/98m; 5 Ob 147/98; 5 Ob 165/98w ua). Es kann daher keine Rede davon sein, daß die dreijährige Frist im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Schlichtungsstelle (3. 10. 1994) abgelaufen wäre.

Im Hinblick auf die dargestellte Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu den vom Revisionsrekurs aufgeworfenen Fragen und darauf, daß die Beurteilung der Erheblichkeit eines Aufwands zur Beseitigung der Unbrauchbarkeit einer Wohnung stets eine Frage des Einzelfalls darstellt, fehlt es an den in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses führen mußte.

Anmerkung

E51998 05A02798

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00279.98K.1110.000

Dokumentnummer

JJT_19981110_OGH0002_0050OB00279_98K0000_000