Rechtssatz für 2Ob23/94 2Ob59/05y 4Ob2...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029984

Geschäftszahl

2Ob23/94; 2Ob59/05y; 4Ob200/12h; 3Ob184/14a; 1Ob19/22h

Entscheidungsdatum

23.03.2022

Norm

ABGB §1319a A
  1. ABGB § 1319a heute
  2. ABGB § 1319a gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1975

Rechtssatz

Bei Prüfung der Frage der Erkennbarkeit einer unerlaubten oder widmungswidrigen Benutzung einer Forststraße (Paragraph 1319 a, Absatz eins, Satz 2 ABGB) kommt es darauf an, ob dem Benutzer der Straße aufgrund seiner optischen Wahrnehmungen erkennbar ist, die Straße widmungswidrig und unbefugt zu benutzen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 23/94
    Entscheidungstext OGH 19.05.1994 2 Ob 23/94
  • 2 Ob 59/05y
    Entscheidungstext OGH 14.06.2005 2 Ob 59/05y
    Auch; Beisatz: Aus der Kundmachung der Öffnungszeiten allein ist nicht mit der für die Erkennbarkeit einer unerlaubten Benützung zu fordernden Sicherheit ableitbar, dass außerhalb derselben die Zufahrt auf ein Tankstellengelände verboten ist. (T1)
  • 4 Ob 200/12h
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 200/12h
    Beisatz: Ob dem Geschädigten erkennbar war, eine Forststraße (im Sinn des Forstgesetzes) und keinen öffentlichen Weg zu benutzen, lässt sich nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilen. (T2)
    Beisatz: Es ist Aufgabe des Waldbesitzers, durch entsprechende Beschilderung Forststraßen von sonstigen öffentlichen Wegen eindeutig abzugrenzen; dies kann aber nur für die Verbindungen der Forststraßen mit öffentlichen Wegen gelten und nicht für das sonstige Umgebungsgelände, das nicht für die Benützung mit dem Fahrrad vorgesehen ist, müssten Forststraßen sonst doch entweder zur Gänze eingezäunt oder abgeschrankt oder mit in kurzen Abständen aufzustellenden (zahllosen) Schildern „abgesichert“ werden. (T3)
  • 3 Ob 184/14a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 184/14a
    Auch
  • 1 Ob 19/22h
    Entscheidungstext OGH 23.03.2022 1 Ob 19/22h
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029984

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022

Dokumentnummer

JJR_19940519_OGH0002_0020OB00023_9400000_001

Entscheidungstext 2Ob23/94

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

us-Extra OGH-Z 1670 = ZVR 1995/61 S 144 = Zak 2014/271 S 146 (Kolmasch, Judikaturübersicht) - Zak 2014,146 (Kolmasch, Judikaturübersicht)

Geschäftszahl

2Ob23/94

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz M*****, vertreten durch Dr. Kurt Konopatsch und Dr.Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in Leoben, wider die beklagte Partei Johann P*****, Landwirt, ***** vertreten durch Dr.Hanns Schmölzer, Rechtsanwalt in Leoben, wegen S 81.500,-- sA und Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 11. Jänner 1994, GZ 1 R 188/93-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 19.Juli 1993, GZ 4 Cg 219/92-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.348,80 (darin enthalten S 724,80 an Umsatzsteuer, keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 1.7.1992 wurde der Kläger durch einen Sturz mit seinem Fahrrad auf einem über die Liegenschaft des Beklagten führenden Weg verletzt. Er war mit dem Rad gegen einen über den Weg gespannten Draht gestoßen.

Gestützt auf das Verschulden des Beklagten begehrt der Kläger S 80.000,-- Schmerzengeld, sowie den Ersatz von Sachschäden in der Höhe von S 1.500,-- und die Feststellung der Haftung des Beklagten für Spät- und Dauerfolgen. Er brachte vor, der 0,75 m hoch ohne weitere Hinweise gespannte Weidedraht sei auf dem weder als Privat- noch als Forststraße ausgeschilderten Weg nicht wahrnehmbar gewesen. Der Beklagte habe eine erhebliche Gefahrenlage geschaffen und seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Der Beklagte wendete ein, der Kläger sei nicht über den Weidedraht gestürzt, vielmehr sei er im völlig verwachsenen und steinigen Waldgelände zu Sturz gekommen. Der Weg sei schon bei seiner Einmündung als nichtöffentliche Straße erkennbar und beim Anwesen des Beklagten durch ein Fahrverbotsschild abgesperrt. Der über die Forststraße vom Beklagten fallweise gespannte Weidedraht sei auffallend mit einem langen gelben Plastikband versehen. Die vom Kläger befahrenen Wege seien der forstwirtschaftlichen Bringung gewidmet und dürften von Radfahrern nicht befahren werden.

Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzengeldes von S 55.000,-- und stellte seine Haftung für Dauerfolgen fest; das Schmerzengeldmehrbegehren und das Begehren auf Ersatz der Reparaturkosten wurden abgewiesen.

Das Erstgericht ging dabei im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Vom Ortsgebiet D***** führt eine öffentliche Straße über die sogenannte N*****, am Gasthaus S***** vorbei, wieder in das Ortsgebiet zurück. Nördlich des Gasthauses S***** mündet spitzwinkelig ein annähernd in Ost-West-Richtung verlaufender ansteigender Weg in die öffentliche Straße ein, der sich schon kurz nach dem etwa 6 m breiten ausgerundeten Einmündungstrichter auf eine Breite von 2 m verengt und in ein Waldgebiet führt. Im westlichen Teil ist dieser Weg als Naturweg mit zum Teil tiefen Fahrrinnen, der zumindest von Traktoren befahren wird, im Osten als geschotteter Weg ausgebildet. Am Holzpfahl eines Weidegitters südlich des Einmündungstrichters bestehen zwei Wegweiser der ÖTK-Sektion L*****, wobei ein Pfeil in Richtung Norden nach S***** und E***** und der andere in Richtung Süden über die Niederung nach St. M***** und Leoben zeigt. Sonstige Kennzeichnungen bestehen in diesem Bereich nicht, insbesondere keine Vorschrifts- oder Hinweiszeichen.

Nach der Abzweigung von der öffentlichen Straße führt der beschriebene Weg zunächst durch Waldgebiete verschiedener Landwirte und sodann über die im Osten angrenzende Liegenschaft EZ ***** KG D*****, die im (Mit-) Eigentum des Beklagten steht und von diesem für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wird. Auf dieser Liegenschaft besteht eine aufgelassene Hofstelle, von der 1975 eine Forststraße zu dem weiter westlich gelegenen Wald des Beklagten geplant und angelegt wurde. Die Forststraße setzt sich in weiterer Folge in Richtung Westen über den vorbeschriebenen Weg bis zur öffentlichen Straße fort.

Die aufgelassene Hofstelle liegt etwa 2 bis 3 km südwestlich des Ortsgebietes von D***** und ca 1 km südwestlich der Hofstelle des Beklagten. Etwa auf halber Höhe zwischen den beiden Gehöften besteht heute das Vorschriftszeichen "Allgemeines Fahrverbot" mit der Inschrift "Forststraße" und der Zusatztafel "Gilt auch für Radfahrer". Ca 100 m östlich der aufgelassenen Hofstelle verläuft in Nord- Süd-Richtung ein Weidezaun zum Teil aus Holz, zum Teil aus Stacheldraht, zum Teil als elektrischer Weidezaun. Im Bereich des Weges besteht ein Holzgatter. Ca 500 m westlich der aufgelassenen Hofstelle geht die Grünlandfläche in Waldgebiet über. In diesem Bereich bestehen nur noch Reste eines Gatters; dort kann der Draht des elektrischen Weidezaunes mittels Isoliergriff quer über den Weg gespannt werden. Etwa in der Mitte über dem Weg ist eine ca 50 m lange Plastikschleife an dem Draht angebunden. In Fahrtrichtung West-Ost fällt der Weg bei Annäherung an das Gatter, das sich 100 m östlich der aufgelassenen Hofstelle befindet, mit rund 15 Grad ab. Unmittelbar vor der Scheune des Gehöftes macht der Weg eine Kurve mit einer Richtungsänderung von ca 90 Grad.

Am 1.7.1992 unternahm der Kläger mit zwei Bekannten eine Radtour, wobei sie die öffentliche Straße von D***** über die N***** befuhren und dann nördlich des Gasthauses S***** nach rechts in die Forststraße einbogen, die in weiteren Folge über die Liegenschaft des Beklagten führt. Weder der Kläger noch seine Begleiter waren im Bereich nach der Abzweigung von der öffentlichen Straße ortskundig. Der Kläger war auch nicht über die Rechtsverhältnisse informiert. Weder im Bereich der Einmündung der Forststraße in die öffentliche Straße, noch im weiteren Verlauf der Forststraße waren für talwärts fahrende Wegbenützer Verkehrszeichen oder sonstige Kennzeichnungen; lediglich aus Richtung Osten war unmittelbar beim Gatter vor der aufgelassenen Hofstelle am südlichen Fahrbahnrand ein Allgemeines Fahrverbotszeichen sichtbar.

Der Kläger fuhr mit seinem "City-Bike" als erster der Gruppe talwärts. Zum Unfallszeitpunkt (gegen 19 Uhr 30) war der Weg im Bereich des Überganges von Wald- in Weidefläche auf der Liegenschaft des Beklagten ungehindert passierbar. Der Draht der elektrischen Weideeinrichtung war nicht eingehängt, auch das Gatter südöstlich der aufgelassenen Hofstelle stand offen. Der Kläger näherte sich der späteren Unfallstelle bremsend mit mittlerer Geschwindigkeit. Im Bereich des Gatters südöstlich der aufgelassenen Hofstelle stieß er mit den Gouvernal gegen den quer über den Weg gespannten Draht eines elektrischen Weidezaunes, der in keiner Weise markiert war und vom Kläger auch nicht wahrgenommen wurde. Durch den Anstoß wurde das Fahrrad abrupt gestoppt und stürzte der Kläger zu Boden.

Der Kläger erlitt durch den Sturz einen Bruch der Speichenköpfchen beider Ellenbogengelenke, wodurch die Beweglichkeit des linken Ellenbogengelenkes eingeschränkt ist. Aufgrund des Knorpelschadens sind arthrotische Veränderungen wahrscheinlich.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Unfall habe sich auf einer Forststraße iSd Paragraph 59, Absatz 2, ForstG ereignet. Die Straße sei nicht öffentlich, sie diene der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz, sie sei mit Kraftfahrzeugen befahrbar. Gemäß Paragraph 176, Absatz 4, ForstG regle Paragraph 1319 a, ABGB die Haftung für den Zustand einer Forststraße. Da eine Forststraße nur die verkehrssichere Befahrbarkeit durch Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke zum Zwecke der forstlichen Bringung gewährleisten müsse, sei die Verkehrssicherungspflicht des Wegehalters gegenüber dem Radfahrverkehr mit seinen speziellen Gefahren, nicht von vornherein geboten. Vielmehr ergebe sich aus Paragraph 33, Absatz 3, ForstG ein grundsätzliches Verbot des Befahrens von Wäldern mit Fahrrädern.

Gemäß Paragraph 1319 a, Absatz eins, zweiter Satz ABGB könne sich der Geschädigte aber auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen, wenn der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden sei und die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verkehrszeichen erkennbar gewesen sei. Dort, wo der durchschnittliche Radfahrer aber das unerlaubte Befahren einer Forststraße nicht erkennen könne, sei es Aufgabe des Waldbesitzers, Forststraßen von sonstigen öffentlichen Wegen eindeutig abzugrenzen.

Im vorliegenden Fall sei eine Kennzeichnung des gegenständlichen Weges als Forststraße nicht erfolgt. Ein durchschnittlicher Radfahrer hätte auf Grund der Beschaffenheit der Forststraße an ihrem Beginn im Westen und insbesondere auch nach Verlassen des Waldgebietes bei Annäherung und beim Passieren des (unbewohnten) Gehöftes nicht erkennen können, daß das Befahren des Forstweges widmungswidrig und damit unzulässig war. Der Haftungsausschluß nach Paragraph 1319 a, Absatz eins, zweiter Satz ABGB komme daher nicht zum Tragen. Aufgrund des Ingerenzprinzipes wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, für eine gute Erkennbarkeit des über den Weg gespannten Drahtes des elektrischen Weidezaunes zu sorgen. Daß dem Beklagten selbst die besondere Gefahrenlage im Bereich des über den Weg gespannten Weidezaunes erkennbar war, ergebe sich schon daraus, daß er im Bereich westlich der Unfallsstelle bei dem dort befindlichen (zur Unfallszeit nicht gespannten) Draht zumindest eine Plastikschleife in Signalfarbe anbrachte.

Wenngleich das Befahren des gegenständlichen Forstweges objektiv unzulässig war, bestehe kein Anlaß, den Kläger zu einer Schadensteilung heranzuziehen, weil ihm die Unerlaubtheit der Benützung nicht erkennbar war oder sein mußte und von der beklagten Partei weder behauptet noch bewiesen wurde, daß er seine Fahrweise nicht auf erkennbare Gefahren des Forstweges abgestellt hätte.

Das Erstgericht erachtete ein Gesamtschmerzengeld von S 55.000,-- für angemessen; die Schäden am Fahrrad rechtfertigten nicht den Zuspruch von Reparaturkosten. Da Dauerfolgen aus den Verletzungen wahrscheinlich seien, habe der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden.

Gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung erhob der Beklagte Berufung. Das Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Es verwies in rechtlicher Hinsicht auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes (Paragraph 500 a, ZPO) und führte ergänzend aus, die Haftungsfreiheit nach Paragraph 1319 a, Absatz eins, Satz 2 ABGB komme im vorliegenden Fall auch deshalb nicht zum Tragen, weil auch Fußgänger und Jogger aufgrund des über den Weg gespannten Drahtes extrem gefährdet seien. Die Haftung des Beklagten sei unabhängig davon, ob nun eine Forststraße vorliege oder nicht, schon wegen der Schaffung der extremen Gefahrenlage zu bejahen. Eine auf dem Weg angebrachte Drahtsperre müsse ständig gut erkennbar sein. Wer eine solche Straßenabsperrung errichte, sei zur Abwendung aller daraus entstehenden Gefahren aufgrund des Ingerenzprinzipes verpflichtet, auch wenn ihn eine gesetzliche Pflicht zur Aufstellung von Gefahrenzeichen nicht treffe.

Mangels eines relevanten Mitverschuldens des Klägers habe das Erstgericht die Haftung des Beklagten zu Recht bejaht.

Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig aber nicht berechtigt.

Der Beklagte vertritt unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Meinung, es sei für den Kläger eindeutig erkennbar gewesen, sich auf einer Forststraße zu befinden. Es sei gegen ihn auch ein Strafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft L***** wegen der Übertretung nach Paragraph 33, Absatz 2, ForstG anhängig, in diesem Verfahren werde er sich wohl kaum damit verantworten können, daß ihm die Bestimmungen des Forstgesetzes nicht bekannt gewesen seien. Der Kläger habe den Weg unerlaubt und widmungswidrig benutzt, er könne sich daher nicht auf dessen mangelhaften Zustand berufen. Ein prinzipielle Kennzeichnungspflicht für Forststraßen sei im ForstG nicht vorgesehen. Weder bis zu diesem Unfall, noch nachher sei die Forststraße von Fahrzeugen irgendwelcher Art benutzt worden. Es habe daher kein Grund bestanden, damit zu rechnen, daß jemals ein Radfahrer den Weg benützen werde, ein grob fahrlässiges Verhalten sei daher nicht gegeben. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht würde trotz gesetzlicher Verbote eine unbeschränkte Haftung nach Paragraph 1319 a, ABGB bedeuten.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:

Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, ForstG ist eine Forststraße eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient. Daß sich im vorliegenden Fall der Unfall des Klägers auf einer Forststraße iS dieser Gesetzesbestimmung ereignete, ist nicht strittig. Gemäß Paragraph 176, Absatz 4, ForstG gilt für die Haftung für den Zustand einer Forststraße oder eines sonstigen Weges im Wald Paragraph 1319 a, ABGB. Gemäß Paragraph 1319 a, Absatz eins, Satz 2 ABGB kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen, wenn der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden und die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen ist. Ohne Zweifel hat nun der Kläger die Forststraße des Beklagten unbefugt benutzt. Aus Paragraph 33, Absatz 3, ForstG ergibt sich das grundsätzliche Verbot des Befahrens des Waldes mit Fahrzeugen, dieses gilt auch für Fahrräder (Messiner, Radfahren im Wald, ZVR 1991, 262 [263 f]; Wohanka, Stürzenbecher-Blauensteiner-Jäger, Forstrecht, 129). Die widmungswidrige und unerlaubte Benutzung des Forstweges führt aber nur dann dazu, daß sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen kann, wenn dieser Umstand entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen ist. Es besteht sohin bei Erkennbarkeit einer verboten Benutzung keine Haftung wegen eines mangelhaften Zustandes (Reischauer in Rummel2, Rz 19 zu Paragraph 1319 a,), wobei jedoch an die Erkennbarkeit strenge Anforderungen gestellt werden müssen (Harrer in Schwimann, Rz 5 zu Paragraph 1319 a,). Dadurch, daß der Gesetzgeber im Paragraph 1319 a, Absatz eins, Satz 2 ABGB für die Frage der Erkennbarkeit einerseits die Art des Weges und anderseits entsprechende Verbotszeichen und dgl gleichgestellt hat, wurde klargestellt, daß es hier darauf ankommt, ob dem Benutzer der Straße aufgrund seiner optischen Wahrnehmungen erkennbar ist, sie widmungswidrig und unbefugt zu benutzen. So wurde auch in der Regierungsvorlage zu Paragraph 1319 a, ABGB (856 Blg NR 13 römisch XII GP, 9 ausgeführt, daß eine Erkennbarkeit aus der Art des Weges etwa dann vorliege, wenn ein Wanderweg befahren werde. Es kommt daher darauf an, ob für den Kläger erkennbar war, eine Forststraße im Sinne des Forstgesetzes zu benutzen vergleiche Messiner, aaO, 269). Diese Voraussetzung, um dem Kläger die Berufung auf den mangelhaften Zustand des Weges zu versagen, ist aber nicht gegeben, weil optisch weder erkennbar war, daß keine öffentliche Straße vorliegt, noch, daß eine Widmung iSd Paragraph 59, Absatz 2, ForstG (Bringung und wirtschaftlicher Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz) erfolgte. Es darf dabei nicht außer acht gelassen werden, daß in vielen Bereichen des Berglandes geschotterte oder naturbelassene Wege durch den Wald die einzige Verbindung zu den einzelnen Gehöfen darstellten. Es ist daher Aufgabe des Waldbesitzers durch entsprechende Beschilderung Forststraßen von den hier erwähnten sonstigen öffentlichen Wegen eindeutig abzugrenzen (Messiner, aaO, 267 FN 29).

Das bedeutet im vorliegenden Fall, daß der Beklagte gemäß Paragraph 1319 a, ABGB für den Zustand des Weges und der dem Verkehr dienenden Anlagen haftet.

Nach Ansicht des erkennenden Senates ist auch das grobe Verschulden des Beklagten zu bejahen. Ganz unabhängig davon, ob diese Straße je von Radfahrern benutzt wurde oder nicht, stellt das Spannen eines fast unsichtbaren Drahtes über eine Forststraße ein extremes Abweichen von der objektiv gebotenen Sorgfalt dar, das auch subjektiv schwer anzulasten ist (Reischauer in Rummel, aaO, Rz 17). Schließlich können durch einen derartigen Draht nicht nur Radfahrer, sondern auch Fußgänger, Läufer und Kinder erheblich verletzt werden. Zum einem erreichen auch trainierte Hobbyläufer ohne weiteres eine Geschwindigkeit von 15 km/h; wird bei einer derartigen Geschwindigkeit ein dünner Draht übersehen, ist es evident, daß erhebliche Verletzungen entstehen können. Zum anderen können auch Fußgeher bei Dämmerung den Draht übersehen, zu Sturz kommen und verletzt werden. Wenn der Beklagte daher ohne jedwede Sicherung einen Draht über die Forststraße spannte, trifft ihn grobes Verschulden, sodaß er gemäß Paragraph 1319 a, ABGB für den Schaden des Klägers aufzukommen hat.

Der unberechtigten Revision war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Textnummer

E35663

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0020OB00023.940.0519.000

Im RIS seit

19.08.1994

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2015

Dokumentnummer

JJT_19940519_OGH0002_0020OB00023_9400000_000