Revisionsrekurs und Rekurs sind zulässig, weil ein gleichgelagerter Sachverhalt bisher nicht Gegenstand einer höchstgerichtlichen Entscheidung war; sie sind aber nicht berechtigt.
Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, daß die gegenständlichen Diapositive Lichtbildwerke seien. Die Diapositive seien nicht zufällig entstanden; der Kläger habe in diesen Aufnahmen seine Vorstellung umgesetzt, wie die Familienfreundlichkeit der Region Donauland ***** am besten darzustellen ist.
Die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke) zählen gemäß § 3 Abs 2 UrhG zu den Werken der bildenden Kunst. Sie unterscheiden sich von den bloß Leistungsschutz genießenden Lichtbildern dadurch, daß Lichtbildwerke eigentümliche geistige Schöpfungen sind (EB zur Urheberrechtsgesetznovelle 1953, bei Dittrich, Sind Lichtbildwerke gleichzeitig Lichtbilder? ÖBl 1978, 113). Lichtbildwerke müssen sich als individuelle eigenartige Leistung vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben; das setzt voraus, daß die Persönlichkeit des Werkschaffenden, insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung, zur Geltung kommt (siehe WBl 1992, 340 mwN).Die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke) zählen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UrhG zu den Werken der bildenden Kunst. Sie unterscheiden sich von den bloß Leistungsschutz genießenden Lichtbildern dadurch, daß Lichtbildwerke eigentümliche geistige Schöpfungen sind (EB zur Urheberrechtsgesetznovelle 1953, bei Dittrich, Sind Lichtbildwerke gleichzeitig Lichtbilder? ÖBl 1978, 113). Lichtbildwerke müssen sich als individuelle eigenartige Leistung vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben; das setzt voraus, daß die Persönlichkeit des Werkschaffenden, insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung, zur Geltung kommt (siehe WBl 1992, 340 mwN).
Die klagsgegenständlichen Diapositive sind überwiegend Landschaftsaufnahmen, auf denen (auch) Radfahrer zu sehen sind. Sie unterscheiden sich nicht von üblichen Aufnahmen dieser Art; weder die Auswahl des Motivs noch seine Gestaltung noch die Anwendung des fotografischen Verfahrens sind von individueller Eigenart geprägt.
Die klagsgegenständlichen Lichtbilder des Klägers sind somit keine Lichtbildwerke; dem Kläger stehen keine Urheberrechte, sondern gemäß §§ 73 ff UrhG Leistungsschutzrechte zu. Mit dem ausschließlichen Verwertungsrecht des Lichtbildherstellers (§ 74 Abs 3 Satz 1 UrhG) ist das Namensnennungsrecht (§ 74 Abs 3 Satz 1 UrhG) verknüpft; eine Verletzung dieser persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des Lichtbildherstellers zieht daher auch einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gemäß §§ 81 ff UrhG nach sich (MR 1989, 99). Gemäß § 74 Abs 3 UrhG sind die zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke eines Lichtbildes mit einem entsprechenden Hinweis auf den Hersteller zu versehen, wenn der Hersteller ein Lichtbild mit seinem Namen (Decknamen,Firma) bezeichnet hat. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es - ähnlich wie bei der Verpflichtung zur Quellenangabe nach § 57 UrhG - auf den Hersteller des Lichtbildes aufmerksam zu machen. Die Herstellerbezeichnung muß deutlich erfolgen (Dittrich, Zum Namensnennungsrecht des Lichtbildherstellers, Schönherr-Gedenkschrift 121 ff [123]).Die klagsgegenständlichen Lichtbilder des Klägers sind somit keine Lichtbildwerke; dem Kläger stehen keine Urheberrechte, sondern gemäß Paragraphen 73, ff UrhG Leistungsschutzrechte zu. Mit dem ausschließlichen Verwertungsrecht des Lichtbildherstellers (Paragraph 74, Absatz 3, Satz 1 UrhG) ist das Namensnennungsrecht (Paragraph 74, Absatz 3, Satz 1 UrhG) verknüpft; eine Verletzung dieser persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des Lichtbildherstellers zieht daher auch einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gemäß Paragraphen 81, ff UrhG nach sich (MR 1989, 99). Gemäß Paragraph 74, Absatz 3, UrhG sind die zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke eines Lichtbildes mit einem entsprechenden Hinweis auf den Hersteller zu versehen, wenn der Hersteller ein Lichtbild mit seinem Namen (Decknamen,Firma) bezeichnet hat. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es - ähnlich wie bei der Verpflichtung zur Quellenangabe nach Paragraph 57, UrhG - auf den Hersteller des Lichtbildes aufmerksam zu machen. Die Herstellerbezeichnung muß deutlich erfolgen (Dittrich, Zum Namensnennungsrecht des Lichtbildherstellers, Schönherr-Gedenkschrift 121 ff [123]).
Das Gesetz regelt nicht näher, wie der Hinweis auf den Hersteller mit dem Lichtbild verbunden sein muß. Nach den EB zum Stammgesetz (in Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht 153) muß die Bezeichnung nicht auf dem Lichtbild selbst angebracht werden; es genügt eine entsprechende Verbindung mit dem Lichtbild. In diesem Sinn hat es die Entscheidung SZ 59/152 = MR 1986 H 5 S 18 = ÖBl 1987,53 als ausreichend erachtet, wenn der Name auf die Umhüllung der Negativfilme, auf die für die Diapositive verwendeten Plastiksäckchen oder auf die Rückseite von Papierabzügen geschrieben wird. Nach der Auffassung Walters (MR 1986 H 5 S 19) soll auch der Hinweis auf die anzubringende Herstellerbezeichnung in einem Begleitschreiben genügen, dem die zu veröffentlichenden Lichtbilder angeschlossen sind.
Der zuletzt erwähnten Auffassung ist nicht zu folgen: Daß das Namensnennungsrecht von der Bezeichnung des Lichtbildes mit dem Namen des Herstellers abhängig gemacht wird, zeigt, daß der Gesetzgeber die Pflicht zur Namensnennung demjenigen auferlegen wollte, dem es bei normalem Lauf der Dinge möglich ist, bei einer Vervielfältigung vom Namen des Herstellers Kenntnis zu nehmen. Das ist weder bei einem Hinweis in einem Begleitschreiben noch bei der Angabe des Herstellers nur auf dem Paket gewährleistet, das Lichtbilder (Diapositive) enthält. Im letzteren Fall kommt noch hinzu, daß Umhüllungen von Paketen üblicherweise weggeworfen werden, ohne daß ihnen besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird. Der Name des Herstellers nur auf einem Lichtbilder(Diapositive) enthaltenden Paket reicht daher keinesfalls aus, um das Recht des Lichtbildherstellers auf Namensnennung zu begründen.
§ 74 Abs 3 UrhG ist dispositives Recht (siehe MR 1989, 99 mwN); die Parteien können daher abweichende Vereinbarungen treffen. Sie können insbesondere vereinbaren, daß der Erwerber der Lichtbilder unabhängig davon zur Namensnennung verpflichtet ist, ob die Lichtbilder einen Herstellervermerk tragen.Paragraph 74, Absatz 3, UrhG ist dispositives Recht (siehe MR 1989, 99 mwN); die Parteien können daher abweichende Vereinbarungen treffen. Sie können insbesondere vereinbaren, daß der Erwerber der Lichtbilder unabhängig davon zur Namensnennung verpflichtet ist, ob die Lichtbilder einen Herstellervermerk tragen.
Der Kläger behauptet, eine solche Vereinbarung mit der Ö***** mit Wirkung für die Erstbeklagte getroffen zu haben. Ob dies zutrifft, ist eine Tatfrage, die, wie das Rekursgericht in seinem Aufhebungsbeschluß ausgeführt hat, noch nicht hinreichend geklärt ist.
Wurde die behauptete Vereinbarung im Namen der Erstbeklagten getroffen, dann ist die Erstbeklagte zur Namensnennung verpflichtet. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt daraus nicht, daß dadurch Mängel des Herstellervermerks mit Wirkung für die Zweitbeklagte saniert wären. Vertragliche Vereinbarungen binden nur denjenigen, mit dem oder in dessen Namen sie getroffen werden; die Rechtsverhältnisse Dritter werden dadurch grundsätzlich nicht berührt (siehe Rummel in Rummel, ABGB2, § 859 Rz 36). Der Kläger kann sich daher gegenüber der Zweitbeklagten nicht darauf berufen, er habe mit der Erstbeklagten vereinbart, daß sein Name auch dann zu nennen sei, wenn die Diapositive nicht ausreichend im Sinne des § 74 Abs 3 UrhG bezeichnet sind. Sein Unterlassungsanspruch gegen die Zweitbeklagte wäre nur dann berechtigt, wenn er die Diapositive mit einem Hinweis auf den Hersteller versehen hätte; da dies nicht der Fall ist, haben die Vorinstanzen den gegen die Zweitbeklagte gerichteten Sicherungsantrag zu Recht abgewiesen. Hinsichtlich der Erstbeklagten hängt der Unterlassungsanspruch vom Bestehen der behaupteten Vereinbarung ab; erst nach Aufnahme der dazu angebotenen Bescheinigungsmittel kann beurteilt werden, ob der Anspruch des Klägers insoweit zu Recht besteht.Wurde die behauptete Vereinbarung im Namen der Erstbeklagten getroffen, dann ist die Erstbeklagte zur Namensnennung verpflichtet. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt daraus nicht, daß dadurch Mängel des Herstellervermerks mit Wirkung für die Zweitbeklagte saniert wären. Vertragliche Vereinbarungen binden nur denjenigen, mit dem oder in dessen Namen sie getroffen werden; die Rechtsverhältnisse Dritter werden dadurch grundsätzlich nicht berührt (siehe Rummel in Rummel, ABGB2, Paragraph 859, Rz 36). Der Kläger kann sich daher gegenüber der Zweitbeklagten nicht darauf berufen, er habe mit der Erstbeklagten vereinbart, daß sein Name auch dann zu nennen sei, wenn die Diapositive nicht ausreichend im Sinne des Paragraph 74, Absatz 3, UrhG bezeichnet sind. Sein Unterlassungsanspruch gegen die Zweitbeklagte wäre nur dann berechtigt, wenn er die Diapositive mit einem Hinweis auf den Hersteller versehen hätte; da dies nicht der Fall ist, haben die Vorinstanzen den gegen die Zweitbeklagte gerichteten Sicherungsantrag zu Recht abgewiesen. Hinsichtlich der Erstbeklagten hängt der Unterlassungsanspruch vom Bestehen der behaupteten Vereinbarung ab; erst nach Aufnahme der dazu angebotenen Bescheinigungsmittel kann beurteilt werden, ob der Anspruch des Klägers insoweit zu Recht besteht.
Revisionsrekurs und Rekurs mußten zur Gänze erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50, 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50, 52 ZPO.