Rechtssatz für 12Os166/89 12Os75/91 15...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095318

Geschäftszahl

12Os166/89; 12Os75/91; 15Os68/93 (15Os69/93); 11Os182/96; 14Os64/98; 15Os141/01; 12Os88/01 (12Os100/01); 11Os33/05w; 12Os144/05a; 11Os23/07b; 13Os135/09s; 11Os96/11v

Entscheidungsdatum

25.08.2011

Norm

StGB idF StRÄG 2004 §201 Abs2 Fall3
StGB idF StRÄG 2004 §201 Abs2 Fall4

Rechtssatz

Dass die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt wurde, sind zwei Varianten, die ein in seinen Auswirkungen für das Opfer besonders peinvolles oder peinliches Verhalten des Täters verstärkt pönalisieren. Sie stellen sich angesichts einer gewissen Gleichwertigkeit des dem Opfer solcherart zusätzlich zugefügten Ungemachs, oder auch wegen der Unschärfe von Trennungskriterien, ja nicht einseitig streng zuordenbarer Überschneidungen (zwischen einem länger dauernden qualvollen Zustand und einer Erniedrigung in besonderer Weise) nicht als im Verhältnis zueinander eigenständige Qualifikationen, sondern als bloße Spielarten einer einzigen Qualifikation ohne selbständige Bedeutung dar.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 166/89
    Entscheidungstext OGH 08.03.1990 12 Os 166/89
    Veröff: EvBl 1990/119 S 534
  • 12 Os 75/91
    Entscheidungstext OGH 08.08.1991 12 Os 75/91
    Vgl auch; Beisatz: Hingegen findet die Forderung nach "ungefährer Gleichwertigkeit" auch im Verhältnis zur Qualifikation nach § 201 Abs 3 erster Fall StGB im Gesetz keine Deckung; ein derartiger Vergleich wäre im übrigen schon angesichts der Verschiedenartigkeit der betroffenen Schutzsphären und der Bandbreite der vom Rechtsbegriff der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) erfassten Folgen vom Ansatz her nicht zielführend. (T1)
  • 15 Os 68/93
    Entscheidungstext OGH 17.06.1993 15 Os 68/93
    Vgl auch
  • 11 Os 182/96
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 11 Os 182/96
    Vgl auch
  • 14 Os 64/98
    Entscheidungstext OGH 23.06.1998 14 Os 64/98
    nur: Sie stellen sich angesichts einer gewissen Gleichwertigkeit des dem Opfer solcherart zusätzlich zugefügten Ungemachs, oder auch wegen der Unschärfe von Trennungskriterien, nicht als im Verhältnis zueinander eigenständige Qualifikationen, sondern als bloße Spielarten einer einzigen Qualifikation ohne selbständige Bedeutung dar. (T2)
  • 15 Os 141/01
    Entscheidungstext OGH 15.11.2001 15 Os 141/01
    Vgl auch
  • 12 Os 88/01
    Entscheidungstext OGH 06.12.2001 12 Os 88/01
    Vgl auch; Beisatz: Das mit bestimmten Begehungsformen der Vergewaltigung (zum Beispiel Oralverkehr) jedenfalls verbundene Maß an Opferdemütigung stellt - isoliert betrachtet - als schon tatbestandsbegründend an sich noch keine Erniedrigung in besonderer Weise dar. Treten aber im Einzelfall weitere Komponenten erniedrigender Opferbehandlung hinzu (zum Beispiel gewaltsame Durchsetzung eines Oralverkehrs vor einer dritten Person, Opfermisshandlungen als Ausdruck einer fundamentale Persönlichkeitsrechte nach Art spontanen Umgangs mit bloßen Sachen geradezu "verdinglichenden" Tätereinstellung - hier: büschelweises Haarausreißen in Verbindung mit Treten und Schlagen des Opfers), so sind diese im Kontext des gesamten Tatablaufs zu gewichten und dabei auch jene Aggravierungen der Opfererniedrigung mitzuberücksichtigen, die sich aus dem Zusammenhang (auch) mit schon tatbestandsessentiellen Einzelakten ergeben. (T3)
  • 11 Os 33/05w
    Entscheidungstext OGH 03.05.2005 11 Os 33/05w
    Auch
  • 12 Os 144/05a
    Entscheidungstext OGH 12.01.2006 12 Os 144/05a
    Vgl
  • 11 Os 23/07b
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 11 Os 23/07b
    Vgl auch
  • 13 Os 135/09s
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 13 Os 135/09s
    Auch; Beisatz: In Bezug auf den dritten (längerfristige Versetzung in einen qualvollen Zustand) und den vierten Fall (besondere Erniedrigung) daher alternatives Mischdelikt; diese zum ersten Fall: kumulatives Mischdelikt. (T4)
  • 11 Os 96/11v
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 96/11v
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095318

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011

Dokumentnummer

JJR_19900308_OGH0002_0120OS00166_8900000_003

Rechtssatz für 11Os140/85 12Os16/89 12...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093840

Geschäftszahl

11Os140/85; 12Os16/89; 12Os75/91; 13Os86/10m; 12Os38/17f; 13Os21/17p

Entscheidungsdatum

18.05.2017

Norm

StGB §143 B
  1. StGB § 143 heute
  2. StGB § 143 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 143 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 143 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 143 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die "Verwendung" einer Waffe bei der Verübung eines Raubes bedeutet mehr als bloßes Mitsichführen. Sie erfordert freilich nicht den tatsächlichen Einsatz der Waffe, es würde vielmehr schon genügen, daß die Waffe - unter Umständen auch bloß konkludent - zur Ausführung der räuberischen Drohung gebraucht wird. Aus der Feststellung, daß der Täter während der (anderweitigen) Gewaltanwendung einen Stock in der Hand hielt, läßt sich eine Verwendung dieser Waffe zur Durchführung des Raubes nicht ableiten.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 140/85
    Entscheidungstext OGH 01.10.1985 11 Os 140/85
    Veröff: SSt 56/73
  • 12 Os 16/89
    Entscheidungstext OGH 16.03.1989 12 Os 16/89
    Vgl auch; nur: Die "Verwendung" einer Waffe bei der Verübung eines Raubes bedeutet mehr als bloßes Mitsichführen. Sie erfordert freilich nicht den tatsächlichen Einsatz der Waffe, es würde vielmehr schon genügen, daß die Waffe - unter Umständen auch bloß konkludent - zur Ausführung der räuberischen Drohung gebraucht wird. (T1)
  • 12 Os 75/91
    Entscheidungstext OGH 08.08.1991 12 Os 75/91
    Vgl auch; nur T1
  • 13 Os 86/10m
    Entscheidungstext OGH 30.09.2010 13 Os 86/10m
    Auch
  • 12 Os 38/17f
    Entscheidungstext OGH 18.05.2017 12 Os 38/17f
    Auch
  • 13 Os 21/17p
    Entscheidungstext OGH 05.04.2017 13 Os 21/17p
    Auch; Beisatz: Das bloße Erfordernis, vor dem tatsächlichen Einsatz einer Waffe deren Umhüllung entfernen zu müssen, steht der Annahme der Verwendung dieser Waffe anlässlich eines Raubes und solcherart der Subsumtion nach §143 Abs 1 zweiter Fall StGB nicht entgegen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093840

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Dokumentnummer

JJR_19851001_OGH0002_0110OS00140_8500000_001

Rechtssatz für 13Os10/90; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095315

Geschäftszahl

13Os10/90; 12Os75/91; 12Os88/01 (12Os100/01); 15Os146/02; 12Os118/05b; 13Os5/06v; 14Os143/06w; 15Os14/07h; 11Os113/10t; 14Os65/12h; 12Os102/12k; 15Os165/13y; 13Os77/14v; 13Os134/14a; 13Os43/14v; 14Os67/16h; 12Os22/17b; 14Os97/17x; 15Os11/18h; 14Os41/18p; 12Os133/17a; 13Os78/18x; 15Os107/18a; 11Os90/20z; 15Os27/21s; 15Os101/21y; 13Os62/23a

Entscheidungsdatum

19.07.2023

Norm

StGB §201 Abs2
StGB nF §201 Abs3
  1. StGB § 201 heute
  2. StGB § 201 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 201 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 201 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 201 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 201 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989

Rechtssatz

In besonderer Weise erniedrigt wird die vergewaltigte Person, wenn die Tat unter Begleitumständen verübt wird, die das mit einer Vergewaltigung notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers erheblich überschreiten (Punkt 8 JAB, 927 BlgNR römisch XVII.GP).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 10/90
    Entscheidungstext OGH 21.03.1990 13 Os 10/90
  • 12 Os 75/91
    Entscheidungstext OGH 08.08.1991 12 Os 75/91
    Vgl auch; Beisatz: Besondere Erniedrigung, weil das Opfer in seiner Menschenwürde tief verletzt wurde (Erzwingung des Geschlechtsverkehrs trotz Regelblutung, mehrmaliges Einführen einer Salatgurke in die Scheide des Opfers). (T1)
  • 12 Os 88/01
    Entscheidungstext OGH 06.12.2001 12 Os 88/01
    Beisatz: Das mit bestimmten Begehungsformen der Vergewaltigung (zum Beispiel Oralverkehr) jedenfalls verbundene Maß an Opferdemütigung stellt - isoliert betrachtet - als schon tatbestandsbegründend an sich noch keine Erniedrigung in besonderer Weise dar. Treten aber im Einzelfall weitere Komponenten erniedrigender Opferbehandlung hinzu (zum Beispiel gewaltsame Durchsetzung eines Oralverkehrs vor einer dritten Person, Opfermißhandlungen als Ausdruck einer fundamentale Persönlichkeitsrechte nach Art spontanen Umgangs mit bloßen Sachen geradezu "verdinglichenden" Tätereinstellung - hier: büschelweises Haarausreißen in Verbindung mit Treten und Schlagen des Opfers), so sind diese im Kontext des gesamten Tatablaufs zu gewichten und dabei auch jene Aggravierungen der Opfererniedrigung mitzuberücksichtigen, die sich aus dem Zusammenhang (auch) mit schon tatbestandsessentiellen Einzelakten ergeben. (T2)
  • 15 Os 146/02
    Entscheidungstext OGH 13.02.2003 15 Os 146/02
    Auch; Beisatz: Hier: Knebelung mit einer gebrauchten Damenbinde und das dem Tatopfer gewaltsam abverlangte Einführen eines ca 15cm langen Flaschenöffners in den After. (T3)
  • 12 Os 118/05b
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 12 Os 118/05b
  • 13 Os 5/06v
    Entscheidungstext OGH 22.03.2006 13 Os 5/06v
    Vgl auch
  • 14 Os 143/06w
    Entscheidungstext OGH 30.01.2007 14 Os 143/06w
    Auch; Beisatz: „Besonders erniedrigend" im Sinn des § 201 (wie des § 202) StGB kann auch die geschlechtliche Handlung selbst sein, nämlich dann, wenn sie unter Umständen verübt wird, die das mit ihr notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers erheblich überschreiten. Dies ist zB bei Ejakulieren in das Gesicht des Opfers der Fall (WK-StGB - 2 § 201 Rz 33). (T4)
  • 15 Os 14/07h
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 15 Os 14/07h
    Auch; Beis wie T4 nur: Besonders erniedrigend" im Sinn des § 201 (wie des § 202) StGB kann auch die geschlechtliche Handlung selbst sein, nämlich dann, wenn sie unter Umständen verübt wird, die das mit ihr notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers erheblich überschreiten. (WK-StGB - 2 § 201 Rz 33). (T5)
    Beisatz: Das Ejakulieren in den Mund ist keinesfalls notwendige Begleiterscheinung des Oralverkehrs. (T6)
  • 11 Os 113/10t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2010 11 Os 113/10t
    Auch
  • 14 Os 65/12h
    Entscheidungstext OGH 28.08.2012 14 Os 65/12h
    Vgl; Beis wie T6
  • 12 Os 102/12k
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 12 Os 102/12k
    Auch Beis wie T4
  • 15 Os 165/13y
    Entscheidungstext OGH 08.04.2014 15 Os 165/13y
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 13 Os 77/14v
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 13 Os 77/14v
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 13 Os 134/14a
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 13 Os 134/14a
    Auch; Beisatz: Hier: Knebeln des an einen Holzbalken gefesselten Tatopfers, um es nach Anlegen einer Ledermaske anal zu penetrieren und mit einer „Klatsche“ mehrfach auf das Gesäß zu schlagen. (T7)
    Beisatz: Die besondere Erniedrigung des Opfers muss vom Vorsatz des Täters umfasst sein. (T8)
  • 13 Os 43/14v
    Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 43/14v
    Auch; Beis wie T4
  • 14 Os 67/16h
    Entscheidungstext OGH 14.09.2016 14 Os 67/16h
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Eine Missachtung der Menschenwürde des Opfers und dessen Herabwürdigung zum bloßen Objekt sexueller Willkür wird auch durch das Verlangen des Täters bewirkt, ihm in den Mund zu urinieren. (T9)
  • 12 Os 22/17b
    Entscheidungstext OGH 06.04.2017 12 Os 22/17b
    Vgl auch; Beisatz: Dass das Opfer die sexuelle Handlung auch als besonderes erniedrigend empfindet, ist nicht entscheidend. (T10)
  • 14 Os 97/17x
    Entscheidungstext OGH 07.11.2017 14 Os 97/17x
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 15 Os 11/18h
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 15 Os 11/18h
    Auch; Beisatz: Besondere Erniedrigung setzt nicht voraus, dass die geschlechtliche Handlung vom unmittelbaren Täter selbst vorgenommen wird, sondern kann auch vorliegen, wenn das Opfer zur Vornahme an sich selbst genötigt wird. (T11)
  • 14 Os 41/18p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 14 Os 41/18p
    Auch; Beis wie T6
  • 12 Os 133/17a
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 12 Os 133/17a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Von mehreren Männern teils wiederholt und nacheinander ohne Verhütung vorgenommener Geschlechtsverkehr. (T12)
  • 13 Os 78/18x
    Entscheidungstext OGH 12.09.2018 13 Os 78/18x
    Beisatz: Hier: Filmaufnahmen der vom Bespucken des Anus des Opfers begleiteten sexuellen Handlungen. (T13)
  • 15 Os 107/18a
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 15 Os 107/18a
    Vgl
  • 11 Os 90/20z
    Entscheidungstext OGH 07.10.2020 11 Os 90/20z
    Vgl
  • 15 Os 27/21s
    Entscheidungstext OGH 31.03.2021 15 Os 27/21s
    Vgl; Beis wie T6
  • 15 Os 101/21y
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 15 Os 101/21y
    Vgl; Beis wie T6
  • 13 Os 62/23a
    Entscheidungstext OGH 19.07.2023 13 Os 62/23a
    vgl; Beisatz nur wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095315

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19900321_OGH0002_0130OS00010_9000000_001

Entscheidungstext 12Os75/91

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os75/91

Entscheidungsdatum

08.08.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.August 1991 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Werner P***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Anklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 22.März 1991, GZ 7 römisch fünf r 3143/90-39, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Jerabek, und des Verteidigers Dr. Sääf, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 6 (sechs) Jahre herabgesetzt. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 17.Mai 1970 geborene Werner P***** wurde auf Grund des einstimmigen Wahrspruchs der Geschwornen der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 3, dritter Fall StGB und des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB (römisch II), sowie der (zum Teil versuchten) schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins und 15 StGB (römisch III) sowie der Vergehen des Hausfriedensbruches nach Paragraph 109, Absatz eins, StGB (römisch eins)und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch IV) schuldig erkannt.

Darnach hat er am 23.November 1990 in Graz

römisch eins./ den Eintritt in die Wohnstätte der Margarethe K***** durch Gewalt erzwungen, indem er eine Fensterscheibe einschlug und in ihre Wohnung hineinkletterte;

römisch II./ Margarethe K***** dadurch, daß er ihr mehrere Faustschläge gegen Kopf und Körper versetzte und ein Küchenmesser mit dem Beifügen gegen sie richtete, daß er sie, wenn sie seinen Anordnungen nicht nachkomme, umbringen werde, wobei er ihr in der Folge befahl, den Geschlechtsverkehr, den Analverkehr und den Oralverkehr durchzuführen bzw. zu dulden, eine Person mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt und durch gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme des Beischlafes, zur Duldung des Analverkehrs sowie zur Duldung als auch zu Vornahme des Mundverkehrs, sohin zu geschlechtlichen Handlungen, die dem Beischlaf gleichzusetzen sind, genötigt, wobei er die vergewaltigte Person dadurch in besonderer Weise erniedrigte, daß er eine Salatgurke mehrmals in ihre Scheide einführte und die Tathandlungen vornahm, obwohl Margarethe K***** die Regelblutungen hatte, sowie

mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe die nachangeführten fremden beweglichen Sachen, nämlich einen Bargeldbetrag in der Höhe von 1.800 S und Lebensmittel im Wert von ca. 200 S mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

römisch III./ Margarethe K***** dadurch, daß er

a) sie im Zuge der unter Punkt römisch II./ angeführten Tathandlungen auch aufforderte, ihm ihre Bankomatkarte auszufolgen und den dazupassenden Code bekanntzugeben und

b) sagte, daß er sie umbringen werde, wenn sie die Polizei verständige,

mithin durch Gewalt und durch Drohung mit dem Tode zu den sich aus dem Wortlaut seiner Äußerungen ergebenden Handlungen und Unterlassungen teils genötigt und teils zu nötigen versucht,

römisch IV./ die nachangeführten fremden Sachen in einem nicht näher bekannten, 25.000 S jedenfalls nicht übersteigenden Wert teils zerstört und teils unbrauchbar gemacht, und zwar

a) eine Fensterscheibe zur Wohnung der Margarethe K*****, indem er sie mit einem Sturzhelm einschlug und

b) den Telefonapparat der Margarethe K*****, indem er das Kabel herausriß.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13 und 10 a StPO erhobenen, nur die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung und schweren Raubes betreffenden Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung nicht zu:

Entgegen der zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund (der Sache nach: Ziffer 12,) vertretenen Beschwerdeauffassung haftet der Subsumierung des im Verdikt der Geschwornen in Ansehung des Verbrechens der Vergewaltigung festgestellten Sachverhaltes auch unter die Qualifikation des dritten Falles des Paragraph 201, Absatz 3, StGB kein Rechtsirrtum an. Denn durch die laut Wahrspruch erzwungenen, eine funktionale Einheit darstellenden verschiedenen geschlechtlichen Handlungen, die insofern in der exzeptionellen Herabwürdigung des Opfers zum bloßen Objekt gipfelten, als der Beschwerdeführer die Duldung des Geschlechtsverkehrs trotz der Regelblutung der Margarethe K***** erzwang und ihr überdies eine Gurke mehrmals in die Scheide einführte, wurde die in ihrer Menschenwürde tief verletzte Frau, die die Mutter des Angeklagten sein könnte, in einem den durchschnittlichen Fall einer Vergewaltigung erheblich überschreitenden Ausmaß erniedrigt. Gerade dieses tataktuelle Überschreiten des mit jeder Vergewaltigung verbundenen Maßes an Demütigung des Opfers, das in seinen Auswirkungen insbesondere in seelischer Sicht im Sinne des in der Beschwerde aufgestellten Postulates durchaus mit einem längeren qualvollen Zustand (Paragraph 201, Absatz 3, zweiter Fall StGB) vergleichbar ist (EvBl. 1990/119), entspricht aber dem in Rede stehenden Qualifikationsmerkmal der besonderen Erniedrigung gemäß dem dritten Falle der zitierten Gesetzesbestimmung vergleiche 927 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch XVII, GP, 4). Die Beschwerdeforderung nach "ungefährer Gleichwertigkeit" dieses strafsatzändernden Begleitumstandes der Vergewaltigung auch mit einer schweren Körperverletzung (Paragraph 201, Absatz 3, erster Fall StGB) findet im Gesetz keine Deckung; ein derartiger Vergleich wäre im übrigen schon angesichts der Verschiedenartigkeit der betroffenen Schutzsphären und der Bandbreite der vom Rechtsbegriff der schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) erfaßten Folgen vom Ansatz her nicht zielführend.

Der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) zuwider erweist sich auch die dem Schuldspruch wegen schweren Raubes zugrundeliegende Feststellung der Tatverübung unter Verwendung eines Messers als unbedenklich. Davon ausgehend, daß entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt nicht nur der tatsächliche Einsatz einer Waffe, sondern schon deren Benützung als Mittel der räuberischen Drohung qualifikationsbegründend ist vergleiche Mayerhofer-Rieder3, EGr 12 zu Paragraph 143, StGB, SSt. 56/73), findet die in Zweifel gezogene Annahme selbst in der vom Beschwerdeführer herangezogenen Aussage der Zeugin Margarethe K***** hinreichend Deckung. Die Genannte hat nicht nur unmittelbar nach dem Tatgeschehen im Zuge der polizeilichen Sachverhaltsaufnahme ausdrücklich davon gesprochen, daß der Beschwerdeführer nach der Vergewaltigung wiederum ein Küchenmesser ergriff und mit Todesdrohung Geld forderte (S 24), sondern auch vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung, wenngleich in abgeschwächter Form, dessen Wirksamkeit als der Drohung Nachdruck verleihendes Mittel unmißverständlich bekräftigt (AS 166, 287 f).

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.

Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraphen 28, Absatz eins,, 201 Absatz 3, (erster Strafsatz) StGB eine Freiheitsstrafe von acht Jahren. Erschwerend war dabei das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit zwei Vergehen, drei auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Wiederholung der schweren Nötigung und der Sachbeschädigung, der Grad der Alkoholisierung sowie die gegenüber rechtlich geschützten Werten gleichgültige Einstellung des Angeklagten, die Verletzung des Opfers und die Verbrechenshäufung, mildernd dagegen das reumütige Geständnis, der Umstand, daß es einmal beim Versuch der schweren Nötigung geblieben ist sowie die Tatbegehung vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres.

Die Berufung des Angeklagten, mit der er Strafherabsetzung anstrebt, ist begründet.

Da der Alkoholkonsum vor den urteilsgegenständlichen Verfehlungen nach den gegebenen Umständen und dem aktenkundigen Vorleben des Angeklagten nicht in einem solchen Maße vorwerfbar ist, daß dadurch die durch den Rauschzustand bewirkte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit aufgewogen würde, war die beträchtliche Alkoholisierung des Angeklagten im Tatzeitraum (siehe dazu S 291) unter gleichzeitiger Ausschaltung des vom Geschwornengericht - ohne nähere Begründung - angenommenen Erschwerungsgrundes des "Grades der Alkoholisierung" zusätzlich als mildernd in Betracht zu ziehen.

Auf der Basis der solchermaßen korrigierten Strafzumessungsgründe erschien dem Obersten Gerichtshof die vom Erstgericht geschöpfte Unrechtsfolge beträchtlich überhöht; sie war daher in Stattgebung der Berufung spruchgemäß zu reduzieren.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E26390

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00075.91.0808.000

Dokumentnummer

JJT_19910808_OGH0002_0120OS00075_9100000_000