Rechtssatz für 8Ob610/90 (8Ob679/90)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021342

Geschäftszahl

8Ob610/90 (8Ob679/90)

Entscheidungsdatum

13.12.1990

Norm

ABGB §1096 C
ABGB §1104
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1104 heute
  2. ABGB § 1104 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Politische Veränderungen, die zur Gefahr terroristischer Anschläge auf ein Mietobjekt führen, sind ein Fall höherer Gewalt und durchaus den im Paragraph 1104, ABGB genannten kriegerischen Ereignissen gleichzusetzen. In diesem Fall ist der Vermieter im Rahmen seiner Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber seinen früheren Mietern verpflichtet, von sich mit dem Anbot einer angemessenen Mietzinsreduktion an die früheren Mieter heranzutreten oder - wenn dies von ihnen nicht akzeptiert werden sollte - das Mietverhältnis mit dem die übrigen Mitmieter indirekt gefährdenden Mieter auf deren Verlangen zu beenden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 610/90
    Entscheidungstext OGH 13.12.1990 8 Ob 610/90
    Veröff: WoBl 1992,54 = SZ 63/220

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021342

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2017

Dokumentnummer

JJR_19901213_OGH0002_0080OB00610_9000000_001

Rechtssatz für 8Ob610/90 (8Ob679/90)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021409

Geschäftszahl

8Ob610/90 (8Ob679/90)

Entscheidungsdatum

13.12.1990

Norm

ABGB §1096 C
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die latente Gefahr von Bombenanschlägen, die ständige Anwesenheit von Polizei und die Durchführung von Personenkontrollen zur Verhinderung solcher Anschläge, die durch den Einzug einer Mitmieterin, die erfahrungsgemäß bedauerlicherweise immer wieder Ziel terroristischer Anschläge war und ist, herbeigeführt worden sein sollen, sind an sich geeignet, einen Umsatzrückgang und damit auch eine Entwertung des Mietobjektes zu bewirken und rechtfertigen eine Mietzinsreduktion.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 610/90
    Entscheidungstext OGH 13.12.1990 8 Ob 610/90
    Veröff: WoBl 1992,54 = SZ 63/220

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021409

Dokumentnummer

JJR_19901213_OGH0002_0080OB00610_9000000_003

Rechtssatz für 2Ob984/36 3Ob519/82 (3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018577

Geschäftszahl

2Ob984/36; 3Ob519/82 (3Ob520/82); 8Ob610/90 (8Ob679/90); 5Ob25/15k

Entscheidungsdatum

25.08.2015

Norm

ABGB §932 I
ABGB §933 I
ABGB §1096 C
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 933 heute
  2. ABGB § 933 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 933 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 933 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Anspruch des Bestandnehmers auf Zinsminderung wegen Mangelhaftigkeit der Bestandsache richtet sich nach den Bestimmungen des Paragraph 1096, ABGB und nicht nach den Bestimmungen der Paragraphen 932,, 933 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 984/36
    Entscheidungstext OGH 17.11.1936 2 Ob 984/36
    Veröff: SZ 18/188
  • 3 Ob 519/82
    Entscheidungstext OGH 28.04.1982 3 Ob 519/82
    Beisatz: Er unterscheidet sich von den Ansprüchen aus der Gewährleistung nach allgemeinen Vorschriften nicht nur dadurch, daß er auch bei Mängeln besteht, die erst während der Dauer des Bestandverhältnisses entstehen, sondern insbesondere dadurch, daß die Zinsminderung von Rechts wegen eintritt, so daß ihre Geltendmachung an eine Frist nicht gebunden ist. (T1)
  • 8 Ob 610/90
    Entscheidungstext OGH 13.12.1990 8 Ob 610/90
    Auch; Beisatz: Dieser Anspruch ist Ausfluß des besonderen Gewährleistungsrechts im Bestandrecht. (T2) Veröff: SZ 63/220 = WoBl 1992,54
  • 5 Ob 25/15k
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 25/15k
    Veröff: SZ 2015/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0018577

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19361117_OGH0002_0020OB00984_3600000_001

Rechtssatz für 2Ob1258/32 1Ob148/67 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020979

Geschäftszahl

2Ob1258/32; 1Ob148/67; 6Ob54/70; 5Ob132/70; 1Ob190/70; 6Ob239/72; 6Ob241/73; 7Ob103/75; 6Ob704/80; 6Ob697/82; 3Ob588/83; 2Ob587/83; 7Ob715/83; 5Ob501/85; 8Ob677/87; 7Ob654/89; 8Ob610/90 (8Ob679/90); 3Ob2413/96s; 8Ob227/97h; 7Ob374/98w; 6Ob293/00g; 1Ob89/02y; 1Ob113/02b; 1Ob306/02k; 10Ob38/03s; 4Ob53/08k; 5Ob2/11x; 9Ob53/16h; 7Ob56/17m

Entscheidungsdatum

26.04.2017

Norm

ABGB §1096 A1
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Vermieter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Mieter in dem Gebrauch des Bestandgegenstandes durch Dritte nicht gestört werde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1258/32
    Entscheidungstext OGH 17.01.1933 2 Ob 1258/32
    Veröff: SZ 15/101
  • 1 Ob 148/67
    Entscheidungstext OGH 12.10.1967 1 Ob 148/67
    Veröff: MietSlg 19113 = EFSlg 8379
  • 6 Ob 54/70
    Entscheidungstext OGH 20.05.1970 6 Ob 54/70
    Beisatz: Der Mieter kann vom Vermieter die Kündigung eines sich unleidlich verhaltenden anderen Mieters mittels Klage begehren. (T1) Veröff: JBl 1970,523 = EvBl 1971/5 S 17 = MietSlg 22122 = MietSlg 22322/19
  • 5 Ob 132/70
    Entscheidungstext OGH 10.06.1970 5 Ob 132/70
    Beisatz: Einmalige Einwirkung ohne Wiederholungsgefahr genügt nicht. (T2) Veröff: MietSlg 22124
  • 1 Ob 190/70
    Entscheidungstext OGH 03.09.1970 1 Ob 190/70
    Veröff: MietSlg 22123
  • 6 Ob 239/72
    Entscheidungstext OGH 23.11.1972 6 Ob 239/72
    Beisatz: Die Wahl der Mittel, um dem Mieter den ordnungsgemäßen Gebrauch des Bestandobjektes zu verschaffen, muß grundsätzlich dem Vermieter überlassen bleiben. Pflicht zur Aufkündigung nur, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles tatsächlich das einzige geeignete Mittel zur Abhilfe darstellt (hier: Tanzschulbetrieb). (T3) Veröff: MietSlg 24136
  • 6 Ob 241/73
    Entscheidungstext OGH 20.12.1973 6 Ob 241/73
    Beis wie T3 nur: Die Wahl der Mittel, um dem Mieter den ordnungsgemäßen Gebrauch des Bestandobjektes zu verschaffen, muß grundsätzlich dem Vermieter überlassen bleiben. (T4) Veröff: MietSlg 25117
  • 7 Ob 103/75
    Entscheidungstext OGH 05.06.1975 7 Ob 103/75
  • 6 Ob 704/80
    Entscheidungstext OGH 05.11.1980 6 Ob 704/80
  • 6 Ob 697/82
    Entscheidungstext OGH 01.09.1982 6 Ob 697/82
    Beis wie T3
  • 3 Ob 588/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 3 Ob 588/83
    nur T4; Beisatz: Der Mieter muß ein alternatives Begehren stellen, das entweder auf eine bestimmt zu bezeichnende Leistung oder auf eine andere gleich wirksame nach Wahl des Vermieters zu richten ist. Es handelt sich dabei um ein echtes Alternativbegehren. (T5)
  • 2 Ob 587/83
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 2 Ob 587/83
    Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Opernsängerin (T6)
  • 7 Ob 715/83
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 7 Ob 715/83
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 501/85
    Entscheidungstext OGH 09.09.1986 5 Ob 501/85
    Vgl auch; Beisatz: Verpflichtung zur Ergreifung des Rekurses gemäß §§ 15 ff LiegTeilG. (T7)
  • 8 Ob 677/87
    Entscheidungstext OGH 11.02.1988 8 Ob 677/87
    Auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 654/89
    Entscheidungstext OGH 14.12.1989 7 Ob 654/89
    Vgl; Beis wie T3; Verstärkter Senat; Veröff: MietSlg XLI/40 = EvBl 1990/73 S 337 = ImmZ 1990,88 = SZ 62/204
  • 8 Ob 610/90
    Entscheidungstext OGH 13.12.1990 8 Ob 610/90
    Veröff: WoBl 1992,54 = SZ 63/220
  • 3 Ob 2413/96s
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 2413/96s
    Beis wie T3
  • 8 Ob 227/97h
    Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 Ob 227/97h
    Auch; Beisatz: Selbst wenn dem Bestandnehmer unmittelbare Ansprüche gegen den Störer eingeräumt sind, kann ihn der Bestandgeber nicht darauf verweisen, sondern muß auf Aufforderung des Bestandnehmers Ersatz- und Ausgleichsansprüche erheben. (T8); Beisatz: Hier: Enteignung des Vermieters durch U-Bahnbau. (T9)
  • 7 Ob 374/98w
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 7 Ob 374/98w
    Auch
  • 6 Ob 293/00g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 293/00g
    Beis wie T4; Beis wie T8 nur: Selbst wenn dem Bestandnehmer unmittelbare Ansprüche gegen den Störer eingeräumt sind, kann ihn der Bestandgeber nicht darauf verweisen. (T10); Beisatz: Der Vermieter hat den Mieter insbesondere auch gegen Störungshandlungen von Mitmietern zu schützen. (T11); Beisatz: Der Schutzanspruch besteht nur bei einer wesentlichen Beeinträchtigung des Gebrauchs des Mietobjekts. (T12); Beisatz: Es ist Sache des Vermieters, einen noch unbekannten Störer zu identifizieren, weil die Ausforschung der erste Schritt ist, um Störungen - mit welchen Mitteln immer - zu unterbinden. Wie der Vermieter die Ausforschung vornimmt, fällt genauso in seine Sphäre, wie seine grundsätzliche Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den ordnungsgemäßen Gebrauch des Mietobjektes sicherzustellen. Die Erhaltungspflicht des Vermieters bedeutet keine Erfolgshaftung für Delikte Dritter. Sie findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit der Abhilfemaßnahmen. (T13); Beisatz: Die grundsätzlich zu bejahende Schutzpflicht des Vermieters setzt voraus, dass ein Eingriff in das Bestandrecht des Mieters droht. Der Mieter hat die Beeinträchtigung seines Bestandrechtes zu beweisen. Aus einem schon erfolgten Eingriff in das Mietrecht kann auf künftige Beeinträchtigungen geschlossen werden. (T14)
  • 1 Ob 89/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 89/02y
    Beis wie T10; Beisatz: Der Vermieter ist demnach grundsätzlich verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den ordnungsgemäßen Gebrauch des Mietobjekts sicherzustellen. Die Grenzen der Schutzpflicht ergeben sich aus Erwägungen der Zumutbarkeit. Die Bewahrungspflicht des Vermieters endet dann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beseitigung der Mietrechtsbeeinträchtigung nicht erzielbar erscheint. (T15)
  • 1 Ob 113/02b
    Entscheidungstext OGH 14.10.2002 1 Ob 113/02b
    Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Ein durch die entgegen vertraglicher Verpflichtungen des Bestandgebers erfolgte Eröffnung von Konkurrenzunternehmen im Einzugsbereich des Bestandobjekts (mit-)verursachter erheblicher Rückgang des Geschäftserfolgs des Bestandnehmers rechtfertigt ein Zinsminderungs- bzw -befreiungsbegehren gemäß § 1096 Abs 1 ABGB. (T16); Veröff: SZ 2002/132
  • 1 Ob 306/02k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 306/02k
    Bs wie T8; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T15; Beisatz: Die Bestimmung des § 1096 Abs 1 ABGB ist auch Ausdruck einer Gefahrtragungsregel beim Bestandvertrag. Danach trifft den Bestandgeber das Risiko für alle auf Zufällen beruhenden Umstände, die den Ausfall oder eine wesentliche Einschränkung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache zur Folge haben; er verliert daher ganz oder teilweise den Anspruch auf den Zins (hier: wesentliche Beeinträchtigung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache aufgrund von Immissionen, die durch die U-Bahnbauarbeiten eines Dritten verursacht wurden). (T17); Beisatz: Der Bestandgeber hat zumutbare Maßnahmen zur Ausforschung dritter Störer des Bestandrechts eines Mieters selbst dann in die Wege zu leiten, wenn noch gar nicht feststeht, ob diese Störer im Kreis der übrigen Bestandnehmer des Hauses, deren Verhalten der Bestandgeber als Vertragspartner beeinflussen könnte und das ihm deshalb zuzurechnen sei, zu suchen sind. (T18); Veröff: SZ 2003/18
  • 10 Ob 38/03s
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 10 Ob 38/03s
    Beis wie T4; Beis wie T11
  • 4 Ob 53/08k
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 53/08k
    Beis wie T4; Beis wie T11
  • 5 Ob 2/11x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 2/11x
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen, der sein Objekt an den Störer vermietet hat. (T19)
  • 9 Ob 53/16h
    Entscheidungstext OGH 20.04.2017 9 Ob 53/16h
    Auch; Beisatz: Die Wahl der Abhilfemittel muss dabei aber grundsätzlich dem Bestandgeber überlassen bleiben. (T20)
  • 7 Ob 56/17m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 56/17m
    Beis wie T15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0020979

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2017

Dokumentnummer

JJR_19330117_OGH0002_0020OB01258_3200000_001

Rechtssatz für 3Ob588/83 8Ob610/90 (8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020975

Geschäftszahl

3Ob588/83; 8Ob610/90 (8Ob679/90); 6Ob293/00g; 1Ob89/02y; 1Ob113/02b; 1Ob306/02k; 7Ob253/09w; 7Ob56/17m

Entscheidungsdatum

26.04.2017

Norm

ABGB §1096 A1
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Mieter kann vom Vermieter zwar nicht verlangen, dass alle im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestandenen Umstände erhalten bleiben, wohl aber, dass er vom Vermieter und von Dritten im bedungenen Gebrauch des Bestandgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigt (gestört) wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 588/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 3 Ob 588/83
  • 8 Ob 610/90
    Entscheidungstext OGH 13.12.1990 8 Ob 610/90
    Veröff: WoBl 1992,54 = SZ 63/220
  • 6 Ob 293/00g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 293/00g
    nur: Der Mieter kann vom Vermieter verlangen, dassw er vom Vermieter und von Dritten im bedungenen Gebrauch des Bestandgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigt (gestört) wird. (T1)
  • 1 Ob 89/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 89/02y
    Auch; Beisatz: Der Vermieter ist demnach grundsätzlich verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den ordnungsgemäßen Gebrauch des Mietobjekts sicherzustellen. Die Grenzen der Schutzpflicht ergeben sich aus Erwägungen der Zumutbarkeit. Die Bewahrungspflicht des Vermieters endet dann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beseitigung der Mietrechtsbeeinträchtigung nicht erzielbar erscheint. (T2)
  • 1 Ob 113/02b
    Entscheidungstext OGH 14.10.2002 1 Ob 113/02b
    Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz: Ein durch die entgegen vertraglicher Verpflichtungen des Bestandgebers erfolgte Eröffnung von Konkurrenzunternehmen im Einzugsbereich des Bestandobjekts (mit-)verursachter erheblicher Rückgang des Geschäftserfolgs des Bestandnehmers rechtfertigt ein Zinsminderungs- bzw -befreiungsbegehren gemäß §1096 Abs1 ABGB. (T3);Veröff: SZ 2002/132
  • 1 Ob 306/02k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 306/02k
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Bestandgeber hat zumutbare Maßnahmen zur Ausforschung dritter Störer des Bestandrechts eines Mieters selbst dann in die Wege zu leiten, wenn noch gar nicht feststeht, ob diese Störer im Kreis der übrigen Bestandnehmer des Hauses, deren Verhalten der Bestandgeber als Vertragspartner beeinflussen könnte und das ihm deshalb zuzurechnen sei, zu suchen sind. (T4); Veröff: SZ 2003/18
  • 7 Ob 253/09w
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 7 Ob 253/09w
  • 7 Ob 56/17m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 56/17m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020975

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2017

Dokumentnummer

JJR_19830629_OGH0002_0030OB00588_8300000_001

Rechtssatz für 8Ob610/90 (8Ob679/90) 7O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021457

Geschäftszahl

8Ob610/90 (8Ob679/90); 7Ob509/96; 4Ob1512/96; 8Ob227/97h; 7Ob374/98w; 6Ob59/00w; 1Ob89/02y; 1Ob113/02b; 1Ob306/02k; 3Ob286/05p; 3Ob216/06w; 3Ob98/08w; 2Ob215/10x; 7Ob170/11t; 6Ob24/15w; 5Ob25/15k; 3Ob185/15z; 4Ob192/15m; 5Ob79/19g; 1Ob55/21a

Entscheidungsdatum

04.05.2021

Norm

ABGB §1096 C
ABGB §1104
ABGB §1117
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1104 heute
  2. ABGB § 1104 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1117 heute
  2. ABGB § 1117 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei nichtgehöriger Erfüllung (Verschaffung und Erhaltung des bedungenen oder nach dem Umständen üblichen Gebrauches) kann der Bestandnehmer nach seiner Wahl den Bestandgeber entweder auf Zuhaltung des Vertrages, zum Beispiel durch Unterlassung der Störungen, Maßnahmen gegen Dritte und dergleichen, anhalten oder gemäß Paragraph 1117, ABGB vom Vertrag zurücktreten oder sich - zunächst - mit der ex lege eintretenden Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung begnügen. Bei Verschulden hat der Vermieter überdies Schadenersatz zu leisten (so schon SZ 36/84; MietSlg 35180). Im Fall eines außerordentlichen Zufalles im Sinn des Paragraph 1104, ABGB kann der Bestandnehmer nur zwischen Rücktritt und Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung wählen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 610/90
    Entscheidungstext OGH 13.12.1990 8 Ob 610/90
    Veröff: SZ 63/220 = WoBl 1992,54
  • 7 Ob 509/96
    Entscheidungstext OGH 21.02.1996 7 Ob 509/96
    nur: Bei nichtgehöriger Erfüllung (Verschaffung und Erhaltung des bedungenen oder nach dem Umständen üblichen Gebrauches) kann der Bestandnehmer auf Zuhaltung des Vertrages, zum Beispiel durch Unterlassung der Störungen bestehen. (T1)
  • 4 Ob 1512/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 1512/96
    Auch
  • 8 Ob 227/97h
    Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 Ob 227/97h
    Auch; nur: Bei nichtgehöriger Erfüllung kann der Bestandnehmer sich - zunächst - mit der ex lege eintretenden Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung begnügen. Bei Verschulden hat der Vermieter überdies Schadenersatz zu leisten. (T2)
  • 7 Ob 374/98w
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 7 Ob 374/98w
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 59/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 59/00w
    nur: Bei nichtgehöriger Erfüllung (Verschaffung und Erhaltung des bedungenen oder nach dem Umständen üblichen Gebrauches) kann der Bestandnehmer nach seiner Wahl den Bestandgeber entweder auf Zuhaltung des Vertrages, zum Beispiel durch Unterlassung der Störungen, Maßnahmen gegen Dritte und dergleichen, anhalten oder gemäß § 1117 ABGB vom Vertrag zurücktreten oder sich - zunächst - mit der ex lege eintretenden Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung begnügen. (T3)
    Veröff: SZ 73/180
  • 1 Ob 89/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 89/02y
    Auch; Beisatz: Gewährt der Bestandgeber dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch nicht oder nicht in vollem Ausmaß, so tritt ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Bestandgebers als Gewährleistungsfolge eigener Art ex lege eine Zinsbefreiung (Zinsminderung) ein, und zwar vom Beginn der Gebrauchsbeeinträchtigung bis zu deren Behebung. (T4)
  • 1 Ob 113/02b
    Entscheidungstext OGH 14.10.2002 1 Ob 113/02b
    Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Ein durch die entgegen vertraglicher Verpflichtungen des Bestandgebers erfolgte Eröffnung von Konkurrenzunternehmen im Einzugsbereich des Bestandobjekts (mit-)verursachter erheblicher Rückgang des Geschäftserfolgs des Bestandnehmers rechtfertigt ein Zinsminderungs- bzw -befreiungsbegehren gemäß § 1096 Abs 1 ABGB. (T5)
    Veröff: SZ 2002/132
  • 1 Ob 306/02k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 306/02k
    Vgl auch; Beisatz: Die kraft Gesetzes durch die der Sphäre der klagenden Partei zuzurechnende Beeinträchtigung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache eingetretene Zinsminderung hängt nicht davon ab, ob die beklagte Partei die klagende Partei aufforderte, sie durch Erhebung nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche gegen Dritte schadlos zu halten: Andernfalls müsste die beklagte Partei den unverminderten Mietzins während des Prozesses gegen Dritte trotz des bereits wirksamen verminderten Gebrauchsnutzens der Bestandsache weiter zahlen, obgleich die erörterte Beeinträchtigung in die Sphäre der klagende Partei fällt, die dafür sogleich im Weg der gerechtfertigten Zinsreduktion einzustehen hat. (T6)
    Veröff: SZ 2003/18
  • 3 Ob 286/05p
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 286/05p
    Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch des Mieters auf Zinsbefreiung oder Zinsminderung tritt ex lege ein. (T7)
  • 3 Ob 216/06w
    Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 216/06w
    Auch; Beisatz: Hier: Schadenersatz für Beschädigung von Waren durch Baumaßnahmen des Vermieters. (T8)
  • 3 Ob 98/08w
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 3 Ob 98/08w
    Vgl; Beisatz: Die Frage des außerordentlichen Kündigungsrechts kann durchaus anders beurteilt werden, als die der Mietzinsminderung. (T9)
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Vgl; nur T2; Auch Beis wie T4; Beis wie T7
    Veröff: SZ 2012/20
  • 7 Ob 170/11t
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 170/11t
    nur: Bei nicht gehöriger Erfüllung (Verschaffung und Erhaltung des bedungenen oder nach den Umständen üblichen Gebrauchs) kann der Bestandnehmer nach seiner Wahl den Bestandgeber entweder auf Zuhaltung des Vertrags anhalten oder gemäß § 1117 AGB vom Vertrag zurücktreten oder sich ‑ zunächst ‑ mit der ex lege eintretenden Zinsbefreiung oder Zinsminderung begnügen. Bei Verschulden hat der Vermieter überdies Schadenersatz zu leisten. (T10)
  • 6 Ob 24/15w
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 24/15w
    Auch; nur ähnlich T3; Beisatz: Der Bestandnehmer kann bei nicht gehörigem Erfüllungsanbot die Sache zurückweisen und auf ordnungsgemäßer Leistung unter Nachfristsetzung bestehen oder die Sache übernehmen und sich mit einer Zinsminderung begnügen, bis der vereinbarte Zustand hergestellt ist. (T11)
  • 5 Ob 25/15k
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 25/15k
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Veröff: SZ 2015/82
  • 3 Ob 185/15z
    Entscheidungstext OGH 14.10.2015 3 Ob 185/15z
    Auch
  • 4 Ob 192/15m
    Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 192/15m
    Auch
  • 5 Ob 79/19g
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 79/19g
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T7
  • 1 Ob 55/21a
    Entscheidungstext OGH 04.05.2021 1 Ob 55/21a
    Beis wie T4; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021457

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19901213_OGH0002_0080OB00610_9000000_004

Rechtssatz für 4Ob614/88 (4Ob615/88) 2O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021288

Geschäftszahl

4Ob614/88 (4Ob615/88); 2Ob567/89; 8Ob610/90 (8Ob679/90); 4Ob1512/96; 9Ob43/98h; 9Ob348/98m; 1Ob89/02y; 1Ob113/02b; 1Ob306/02k; 9Ob54/04p; 6Ob356/04b; 4Ob53/08k; 6Ob40/08p; 7Ob56/17m; 4Ob18/21g

Entscheidungsdatum

27.05.2021

Norm

ZPO §502 Abs1 HIII4
ABGB §1096 B
ABGB §1096 C
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Zinsminderung gemäß Paragraph 1096, ABGB setzt entweder einen Mangel des Bestandgegenstandes selbst oder ein vom Bestandgeber gesetztes, zumindest aber von ihm zu vertretendes Verhalten voraus, durch das die bedungene Benützung des Bestandgegenstandes - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - beeinträchtigt oder gehindert wird. Ein solcher Mangel liegt aber nicht schon darin, daß in dem Haus, in dem sich das vermietete Geschäftslokal befindet, ein den Mieter konkurrenzierendes Geschäft vorhanden ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 614/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 614/88
    Veröff: JBl 1989,381
  • 2 Ob 567/89
    Entscheidungstext OGH 14.11.1989 2 Ob 567/89
  • 8 Ob 610/90
    Entscheidungstext OGH 13.12.1990 8 Ob 610/90
    Auch; Veröff: SZ 63/220
  • 4 Ob 1512/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 1512/96
    Auch; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Teilvermietung des Bestandobjektes durch den Kläger an einen Dritten in der Form einer Zinsminderung. (T1)
  • 9 Ob 43/98h
    Entscheidungstext OGH 15.04.1998 9 Ob 43/98h
    Auch; nur: Die Zinsminderung gemäß § 1096 ABGB setzt entweder einen Mangel des Bestandgegenstandes selbst oder ein vom Bestandgeber gesetztes, zumindest aber von ihm zu vertretendes Verhalten voraus, durch das die bedungene Benützung des Bestandgegenstandes - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - beeinträchtigt oder gehindert wird. (T2)
  • 9 Ob 348/98m
    Entscheidungstext OGH 10.02.1999 9 Ob 348/98m
    nur T2
  • 1 Ob 89/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 89/02y
    Ähnlich; Beisatz: Der Beklagte muss diese Lärmentwicklung durch den LKW-Verkehr auf einer vom Bestandobjekt etwa 100m entfernten Bundesstraße schon deshalb in Kauf nehmen, weil mangels anderer Vereinbarung eine "mittlere Brauchbarkeit" des Bestandobjekts zu Grunde zu legen und anzunehmen ist. (T3)
  • 1 Ob 113/02b
    Entscheidungstext OGH 14.10.2002 1 Ob 113/02b
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 2002/132
  • 1 Ob 306/02k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 306/02k
    Auch; Beisatz: Die Ursachen für die Beeinträchtigung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache müssen dem Bestandgeber zumindest zurechenbar sein. Dabei wird das Verhalten Dritter in den erörterten Grenzen in den Zurechnungskonnex einbezogen. (T4) Beisatz: Ein Zurechnungskonnex ist für den Fall von Einflussmöglichkeiten des Bestandgebers (allein) nicht maßgebend. (T5) Beisatz: Jeder Vertragspartner hat die Nachteile zu tragen, die sich aus seiner Sphäre ergeben. (T6)
    Veröff: SZ 2003/18
  • 9 Ob 54/04p
    Entscheidungstext OGH 09.06.2004 9 Ob 54/04p
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 6 Ob 356/04b
    Entscheidungstext OGH 10.01.2005 6 Ob 356/04b
    Beisatz: Für Inhalt und Umfang der den Bestandgeber obliegenden Schutzpflichten sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, denen-vom Fall hier nicht vorliegender grober Fehlbeurteilung abgesehen-keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. (T7)
  • 4 Ob 53/08k
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 53/08k
    Auch; Beis wie T7
  • 6 Ob 40/08p
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 40/08p
    Vgl; Beis wie T7
  • 7 Ob 56/17m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 56/17m
    Vgl; Beis wie T7
  • 4 Ob 18/21g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 18/21g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021288

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021

Dokumentnummer

JJR_19890110_OGH0002_0040OB00614_8800000_001

Rechtssatz für 8Ob610/90 (8Ob679/90); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021408

Geschäftszahl

8Ob610/90 (8Ob679/90); 4Ob591/95; 1Ob108/97g; 10Ob204/97s; 6Ob59/00w; 1Ob89/02y; 7Ob99/03i; 5Ob60/04s; 3Ob286/05p; 2Ob149/06k; 1Ob103/09t; 6Ob42/10k; 4Ob191/10g; 5Ob21/11s; 8Ob90/10h; 6Ob13/11x; 1Ob216/12i; 3Ob47/13b; 9Ob23/15w; 1Ob184/15p; 1Ob55/21a; 4Ob18/21g

Entscheidungsdatum

27.05.2021

Norm

ABGB §1096 C
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ausgeschlossen ist eine Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung nur, wenn der Bestandnehmer die Umstände, die seinen Gebrauch behindern, akzeptiert.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 610/90
    Entscheidungstext OGH 13.12.1990 8 Ob 610/90
    Veröff: SZ 63/220 = WoBl 1992,54
  • 4 Ob 591/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 591/95
    Beisatz: Der Umfang des Gebrauches und die Pflicht zu dessen Gewährung unterliegt der Parteiendisposition. (T1)
    Beisatz: Hier: Die Mieterin hatte den Verbesserungsarbeiten (im Rahmen einer sogenannten "Huckepack-Sanierung") in Kenntnis des Umstandes, die Wohnung werde während der Umbauarbeiten nicht benützbar sein, zugestimmt und damit auch die Unbenützbarkeit der Wohnung akzeptiert. Es handelte sich dabei nicht um Arbeiten im Sinne des § 8 Abs 2 MRG, sondern um Verbesserungsarbeiten, die der Vermieter ohne ausdrückliche Zustimmung der Mieterin, also gegen deren Willen, gar nicht hätte durchführen können, die aber den Wohnkomfort und damit die bisherige vertragliche Brauchbarkeit des Mietgegenstandes (Kategorieanhebung!) beträchtlich erhöht haben. (T2)
  • 1 Ob 108/97g
    Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 108/97g
    Vgl; Veröff: SZ 70/97
  • 10 Ob 204/97s
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 204/97s
    Beis wie T1; Beisatz: Eine Zinsbefreiung oder Zinsminderung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter in Kenntnis der Mängel vorbehaltslos den Vertrag abschließt bzw das Mietobjekt übernimmt oder trotz Kenntnis der Befreiungsgründe vorbehaltslos einen bestimmten Mietzins vereinbart und bezahlt. (T3)
    Beisatz: Hier: Der Mieter hat trotz Kenntnis der gravierenden Baumängel und der daraus entstandenen Gebrauchsbeeinträchtigungen nicht nur bis zuletzt vorbehaltlos den vereinbarten Mietzins gezahlt, sondern sogar noch zu einer Zeit, als ihm das volle Ausmaß der Beeinträchtigungen (Feuchtigkeit, Schimmelbildung, hohe Heizkosten, Nichtsanierung der Mängel durch den Vermieter) hinlänglich bekannt war, neuerlich einen Mietvertrag mit derselben Mietzinshöhe unterschieben. (T4)
  • 6 Ob 59/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 59/00w
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 73/180
  • 1 Ob 89/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 89/02y
    Auch; Beisatz: Kannte der Mieter die behaupteten Mängel im Zeitpunkt der Mietzinszahlung und war es ihm damals nicht weniger als zur Zeit der Klagseinbringung möglich, zu beurteilen, welche Zinsminderung im Sinne des § 1096 ABGB berechtigt sei, so kann er nicht "wegen irrtümlich erfolgter Zahlung" einen Teil des Mietzinses zurückverlangen. (T5)
    Beisatz: Der Kläger hat durch die vorbehaltlose Zahlung des gesamten Zinses die Umstände, die allenfalls seinen Gebrauch behinderten, akzeptiert und auf die Zinsminderung (Zinsbefreiung) verzichtet. (T6)
  • 7 Ob 99/03i
    Entscheidungstext OGH 07.05.2003 7 Ob 99/03i
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Ein Verzicht auf Zinsbefreiung oder -minderung für den jeweiligen Zinstermin liegt jedenfalls in der vorbehaltlosen und ohne Irrtum (auch Rechtsirrtum) erfolgten Zahlung des vollen Zinses, weil (auch) dadurch die Rückforderung nach § 1431 ABGB ausgeschlossen wird. (T7)
  • 5 Ob 60/04s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 60/04s
    Vgl auch; Beisatz: Die vorbehaltlose Zahlung des Mietzinses in Kenntnis des bestehenden, die Brauchbarkeit des Bestandobjekts beeinträchtigenden Mangels kann unter Umständen (nach Maßgabe des § 863 ABGB) als konkludenter Verzicht auf den gesamten Mietzinsminderungsanspruch gewertet werden. (T8); Veröff: SZ 2004/47
  • 3 Ob 286/05p
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 286/05p
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 2 Ob 149/06k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 2 Ob 149/06k
  • 1 Ob 103/09t
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 1 Ob 103/09t
    Beis wie T1; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Verzicht des Mieters auf eine in der Projektpräsentation vorgesehene, nicht verwirklichte Ausstattung des Einkaufszentrums. (T9)
  • 6 Ob 42/10k
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 42/10k
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Die vorbehaltlose Zahlung des (vollen) Mietzinses in Kenntnis des Mangels kann unter Umständen (nach Maßgabe des § 863 ABGB) als konkludenter Verzicht auf den Rückforderungsanspruch ‑ nicht ohne Weiteres auch auf zukünftige Zinsminderungen ‑ zu werden sein. (T10)
  • 4 Ob 191/10g
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 191/10g
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Schließt der Mieter in einem Verfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses wegen Unbrauchbarkeit der Wohnung einen Vergleich, in dem der Mietzins auf jenen nach § 15a Abs 3 Z 4 MRG (Kategorie „D unbrauchbar“) herabgesetzt wird, ist eine weitere Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB ausgeschlossen (vgl RS0126875). (T11); Veröff: SZ 2011/35
  • 5 Ob 21/11s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 21/11s
    Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4
  • 8 Ob 90/10h
    Entscheidungstext OGH 15.07.2011 8 Ob 90/10h
    Auch; Veröff: SZ 2011/91
  • 6 Ob 13/11x
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 13/11x
    Auch; Beis wie T7
  • 1 Ob 216/12i
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 216/12i
    Auch; Beis wie T7
  • 3 Ob 47/13b
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 47/13b
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier keine vorbehaltlose Übernahme des Bestandgegenstands mangels Kenntnis der Unbrauchbarkeit seitens beider Parteien. (T12)
  • 9 Ob 23/15w
    Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 23/15w
  • 1 Ob 184/15p
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 184/15p
    Vgl auch
  • 1 Ob 55/21a
    Entscheidungstext OGH 04.05.2021 1 Ob 55/21a
    Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10
  • 4 Ob 18/21g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 18/21g
    Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021408

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19901213_OGH0002_0080OB00679_9000000_002

Rechtssatz für 1Ob685/83; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021326

Geschäftszahl

1Ob685/83; 4Ob614/88 (4Ob615/88); 2Ob567/89; 8Ob610/90 (8Ob679/90); 8Ob526/90; 8Ob502/95; 3Ob54/97f; 10Ob204/97s; 9Ob348/98m; 7Ob105/99p; 7Ob195/00b; 6Ob59/00w; 1Ob89/02y; 1Ob113/02b; 1Ob306/02k; 6Ob152/03a; 5Ob60/04s; 7Ob155/05b; 7Ob78/06f; 1Ob241/06g; 5Ob17/09z; 5Ob288/08a; 9Ob57/08k; 3Ob20/09a; 7Ob230/08m; 2Ob73/10i; 6Ob38/11y; 4Ob191/10g; 8Ob90/10h; 6Ob13/11x; 2Ob215/10x; 3Ob234/12a; 3Ob47/13b; 1Ob229/14d; 9Ob23/15w; 5Ob25/15k; 1Ob224/15w; 5Ob79/19g; 1Ob55/21a; 5Ob176/23b

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Norm

ABGB §1096 C
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Paragraph 1096, Absatz eins, zweiter Satz ABGB ist im wesentlichen eine Gewährleistungsbestimmung, wenn auch eine besonderer Art, da die Minderung des Bestandzinses kraft Gesetzes auch bei Mängeln eintritt, die erst während der Dauer des Bestandverhältnisses auftreten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 685/83
    Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 685/83
  • 4 Ob 614/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 614/88
    Beisatz: Geltendmachung unabhängig von den Fristen des § 933 ABGB. (T1)
  • 2 Ob 567/89
    Entscheidungstext OGH 14.11.1989 2 Ob 567/89
    Beis wie T1
  • 8 Ob 610/90
    Entscheidungstext OGH 13.12.1990 8 Ob 610/90
    Auch; Veröff: SZ 63/220
  • 8 Ob 526/90
    Entscheidungstext OGH 26.02.1991 8 Ob 526/90
    Auch; Beisatz: Dauer der Zinsminderung vom Beginn der Gebrauchsbeeinträchtigung bis zu deren Behebung. (T2) Veröff: ImmZ 1991,360
  • 8 Ob 502/95
    Entscheidungstext OGH 26.01.1995 8 Ob 502/95
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 54/97f
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 3 Ob 54/97f
    nur: § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB ist im wesentlichen eine Gewährleistungsbestimmung, wenn auch eine besonderer Art. (T3); Beis wie T2
  • 10 Ob 204/97s
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 204/97s
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 9 Ob 348/98m
    Entscheidungstext OGH 10.02.1999 9 Ob 348/98m
    Auch; nur T3; Beisatz: Bei dieser Zinsminderung handelt es sich um einen Gewährleistungsanspruch eigener Art, der unabhängig von den Fristen des § 933 ABGB geltend gemacht werden kann, nicht vom Verschulden des Bestandgebers am Eintritt des Mangels abhängt und ex lege eintritt. (T4)
  • 7 Ob 105/99p
    Entscheidungstext OGH 09.06.1999 7 Ob 105/99p
    Vgl auch
  • 7 Ob 195/00b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2000 7 Ob 195/00b
    nur T3
  • 6 Ob 59/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 59/00w
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 73/180
  • 1 Ob 89/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 89/02y
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 113/02b
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 14.10.2002 1 Ob 113/02b
    Verstärkter Senat; Beis wie T4; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2002/132
  • 1 Ob 306/02k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 306/02k
    Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2003/18
  • 6 Ob 152/03a
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 152/03a
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 5 Ob 60/04s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 60/04s
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 2004/47
  • 7 Ob 155/05b
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 155/05b
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Auch; nur T3; Beisatz: Für Verbrauchergeschäfte gilt auch im Anwendungsbereich des § 1096 Abs 1 ABGB § 9 Abs 1 KSchG. (T5)
  • 1 Ob 241/06g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 241/06g
    Auch; Beis wie T5
  • 5 Ob 17/09z
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 17/09z
    Auch; Beisatz: Die Brauchbarkeit des Bestandobjekts - anderes wird auch bei der Übergabe nicht geschuldet (§ 3 Abs 2 Z 2 MRG und § 1096 Abs 1 erster Halbsatz ABGB) - ist dem Mieter, soweit ihn selbst keine Erhaltungspflicht trifft, für die gesamte Dauer der Bestandzeit mit dem Druckmittel der Mietzinsminderung zu gewährleisten. (T6)
    Beisatz: § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB gilt - als von § 3 MRG unberührt - auch im Vollanwendungsbereich des MRG. (T7)
    Veröff: SZ 2009/33
  • 5 Ob 288/08a
    Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 288/08a
    Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7
  • 9 Ob 57/08k
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 Ob 57/08k
    Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Im Geltungsbereich des § 3 MRG besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Therme und damit auch kein sofort fälliger Ersatzanspruch nach § 1097 iVm § 1036 ABGB einer Mieterin, die diese Arbeiten auf ihre Kosten selbst vorgenommen hat. Der Mieter, soweit ihn selbst keine Erhaltungspflicht trifft, hat aber für die gesamte Dauer der Bestandzeit das Druckmittel der Mietzinsminderung. (T8)
  • 3 Ob 20/09a
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 20/09a
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 2009/70
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Vgl
  • 2 Ob 73/10i
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
    Vgl
  • 6 Ob 38/11y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2011 6 Ob 38/11y
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB setzt eine Anzeige iSd § 1097 ABGB voraus. (T9)
    Bem: Siehe RS0126618. (T10)
  • 4 Ob 191/10g
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 191/10g
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: § 1096 ABGB setzt voraus, dass die tatsächlich erbrachte von der geschuldeten Leistung abweicht. (T11); Veröff: SZ 2011/35
  • 8 Ob 90/10h
    Entscheidungstext OGH 15.07.2011 8 Ob 90/10h
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2011/91
  • 6 Ob 13/11x
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 13/11x
    Vgl; Beis ähnlich wie T4
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Auch Beis wie T7; Beis wie T6; Auch Beis wie T4; Beis wie T11; Beisatz: Die Zinsminderung tritt nicht nur wegen nach Übergabe auftretender Mängel ein, sondern auch wegen Mängeln, die schon bei der Übergabe vorhanden sind. (T12)
    Beisatz: Die Gewährleistungsrechte des Mieters hängen von der ihm geschuldeten Beschaffenheit der Bestandsache ab. (T13)
    Veröff: SZ 2012/20
  • 3 Ob 234/12a
    Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 234/12a
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Veröff: SZ 2013/28
  • 3 Ob 47/13b
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 47/13b
    Auch; Beis wie T11
  • 1 Ob 229/14d
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 229/14d
    Auch
  • 9 Ob 23/15w
    Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 23/15w
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T11
  • 5 Ob 25/15k
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 25/15k
    Auch; Veröff: SZ 2015/82
  • 1 Ob 224/15w
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 224/15w
    Vgl auch
  • 5 Ob 79/19g
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 79/19g
    Auch; Beis wie T7
  • 1 Ob 55/21a
    Entscheidungstext OGH 04.05.2021 1 Ob 55/21a
  • 5 Ob 176/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 5 Ob 176/23b
    vgl; nur T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0021326

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19830831_OGH0002_0010OB00685_8300000_001

Entscheidungstext 8Ob610/90 (8Ob679/90)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob610/90 (8Ob679/90)

Entscheidungsdatum

13.12.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatpräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*** U***- UND S*** AG, Tegetthoffstraße 7, 1010 Wien, vertreten

durch Dr. Franz Klaban, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Wolfgang G***, Inhaber einer Handelsagentur, Kärntner Straße 25, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 199.997,18 sN (Revisionsstreitwert S 72.633,70 im Verfahren 48 C 578/86h und S 41.029,01 im Verfahren 48 C 670/86p), infolge Revision und ao. Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 16.März 1990, GZ 41 R 21/90-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 14.September 1989, in den verbundenen Rechtssachen 48 C 578/86h-24 (führender Akt) und 48 C 670/86p, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Die Revision im Verfahren AZ 48 C 670/86p des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, also hinsichtlich S 41.029,01 samt Nebengebühren, wird zurückgewiesen.

2. Der Revision im Verfahren AZ 48 C 578/86h desselben Gerichtes, also hinsichtlich S 72.633,70 samt Nebengebühren, wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Diese Rechtssache wird an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die klagende Partei schloß mit dem Beklagten am 1.3.1985 einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit über das Bestandobjekt im 4.Stock des Hauses Kärntnerstraße 25/Himmelpfortgasse 1 im 1.Wiener Gemeindebezirk. Die Vermietung erfolgte zur Benützung als Büro und Schönheitssalon. Die Nutzfläche des Bestandobjektes beträgt 213,37 m2. Als Mietzins wurde ein Betrag von S 27.750 (wertgesichert) zuzüglich der für das Mietobjekt anfallenden Betriebs-, Aufzugs- und Heizungskosten sowie der Verwaltungsgebühr und der Umsatzsteuer vereinbart. Die Betriebskosten werden von der Vermieterin in Rechnung gestellt und diese ist berechtigt, monatlich zum Hauptmietzins die Betriebskosten in der voraussichtlichen Höhe pauschal einzuheben. Die Abrechnung der Betriebskosten soll jährlich einmal erfolgen.

Die klagende Partei begehrt in den verbundenen Klagen AZ 48 C 578/86h und AZ 48 C 670/86p an rückständigen Mieten für die Zeit August 1986 bis inklusive Oktober 1987 nach Ausdehnung des Klagebegehrens und unter Berücksichtigung kapitalisierter Zinsen letztlich zusammen S 199.997,18 sN; davon entfallen S 41.029,01 sN auf die mit gesonderter Klage zur AZ 48 C 670/86p begehrte Miete für November 1986.

Der Beklagte bestreitet das Klagevorbringen, wendet compensando Gegenforderungen ein und beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Soweit es für das Revisionsverfahren von Interesse ist, bringt er zusammengefaßt vor, er habe S 10.000 monatlich an Miete einbehalten, weil das Bestandobjekt dadurch entwertet worden sei, daß die klagende Partei die E***-A*** I*** A*** Ltd als Mieterin in diesem Haus akzeptiert habe. Er und seine Kunden würden dadurch andauernd gefährdet und belästigt; dies habe zu einem Geschäftsrückgang nach Einzug der E**-A** geführt. Mehrere Mieter seien bereits aus dem Haus ausgezogen; es stehe teilweise leer; dennoch habe die klagende Partei sein Ansuchen auf Mietzinsreduktion abgelehnt. Er habe dadurch einen (näher aufgeschlüsselten) Gesamtschaden von S 1,653.000 erlitten, den er compensando bis zur Höhe der Klageforderung einwende. Im übrigen bestreitet er auch die Betriebskostenabrechnung.

Das Erstgericht stellte fest, daß die Klageforderung zu Recht, die eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht besteht und gab dem Klagebegehren zur Gänze statt.

Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung hinsichtlich eines Teilbetrages von S 86.334,46 sN auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die Berufung sei berechtigt, soweit die Entscheidung von der Höhe der Betriebskosten in Form von Pauschalraten und des Anteiles des Mietobjektes an der monatlich im Haus eingehobenen Pauschalrate abhänge. Dies treffe nur auf die Vorschreibungen für September und Oktober 1987 zu. Für die Monate August 1986 bis August 1987 sei die Klageforderung nicht von den Betriebskosten abhängig, weil die klagende Partei im Prozeß (ON 9) unwidersprochen klargestellt habe, daß sie die bloß für bestimmte Monate gewidmeten Minderzahlungen von je S 10.000 für Betriebs- und Nebenkosten widme.

Im übrigen, also hinsichtlich S 113.642,71 sN, gab das Berufungsgericht der Berufung des Beklagten nicht Folge, sprach mit Teilurteil aus, daß die Klageforderung in diesem Umfang zu Recht, die bis zu dieser Höhe eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht bestehe und daher der Beklagte schuldig sei, der klagenden Partei diesen Betrag zu bezahlen. Ein Zinsminderungsanspruch wegen Gebrauchsbeeinträchtigung bestehe nicht, wenn sich ein Mieter durch den Umstand, daß eine andere Person auch Mieter des Hauses sei, belästigt fühle. Auch der wegen der Abneigung gegen einen anderen Mieter erhobenen Schadenersatzforderung mangle es an den grundsätzlichen Voraussetzungen. Ressentiments eines Mieters seien keine Anspruchsgrundlage und berechtigten den Mieter nicht, sich seiner Verbindlichkeiten zu entziehen. Die ordentliche Revision sei im Verfahren AZ 58 C 578/86h nicht zulässig und im Verfahren AZ 48 C 670/86p jedenfalls unzulässig.

Gegen dieses klagestattgebende Teilurteil richtet sich das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten. Er ficht das Teilurteil zur Gänze wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache an und beantragt, es im klageabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Die klagende Partei beantragt, die außerordentliche Revision zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Verfahren AZ 48 C 670/86p unzulässig, im Verfahren AZ 48 C 578/86h jedoch zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Zu P 1 des Beschlusses:

Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung findet auch bei Verbindung von Rechtsstreitigkeiten, die - wie hier - in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen, keine Zusammenrechnung statt (SZ 31/155 uva; ebenso Petrasch, ÖJZ 1983, 173, und ihm folgend JBl 1984, 554; JBl 1989, 73 uva). Im Verfahren AZ 48 C 670/86p beträgt der Streitwert nur S 41.029,01 sN; die Revision ist diesbezüglich gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Der Beklagte kann sich dadurch nicht beschwert erachten, weil er mit einem Zwischenantrag auf Feststellung die Unanfechtbarkeit dieses gesondert eingeklagten Teilbetrages hätte vermeiden können (Paragraph 259, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 236, Absatz eins, ZPO).

Zu P 2 des Beschlusses:

Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision bringt der Beklagte vor, daß zur Frage, ob von einem Mitmieter nur indirekt ausgehende Gefährdungen und Belästigungen (hier: angebliche Gefahr terroristischer Anschläge und zu deren Verhinderung nötige Sicherheitsvorkehrungen) eine rechtserhebliche Gebrauchseinschränkung des Mietgegenstandes darstellen, die einen Anspruch auf Mietzinsminderung begründen, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Dies trifft zu. Die außerordentliche Revision ist daher zulässig.

Die Ansicht des Berufungsgerichtes, ein Mietzinsminderungsanspruch wegen Gebrauchseinschränkung bestehe nicht, wenn sich ein Mieter durch den Umstand, daß eine andere Person ebenfalls Mieter des Hauses ist, belästigt fühlt, ist in dieser allgemeinen Form unrichtig. Der Vermieter ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung verpflichtet, seinen Mieter im Gebrauch des Bestandgegenstandes gegen Störungen durch Dritte, insbesondere auch durch im selben Haus wohnende Mitmieter, zu schützen (SZ 15/101; EvBl 1971/5; RZ 1985/138; MietSlg 35.170 uva; Würth in Rummel, ABGB Rz 9 zu Paragraph 1096,). Der Mieter kann vom Vermieter zwar nicht verlangen, daß alle im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestandenen Umstände erhalten bleiben, wohl aber, daß er vom Vermieter oder von Dritten im bedungenen Gebrauch des Bestandgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigt wird (MietSlg 35.170; RZ 1985/54).

Dieser Anspruch ist Ausfluß des besonderen Gewährleistungsrechts im Bestandrecht. Bei nichtgehöriger Erfüllung (Verschaffung und Erhaltung des bedungenen oder nach den Umständen üblichen Gebrauches) kann der Bestandnehmer nach seiner Wahl ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Bestandgebers (JBl 1989, 381 ua) entweder auf Zuhaltung des Vertrages, zB durch Unterlassung der Störungen, Maßnahmen gegen Dritte udgl, bestehen oder gemäß Paragraph 1117, ABGB vom Vertrag zurücktreten oder sich - zunächst - mit der ex lege eintretenden Zinsbefreiung bzw -minderung begnügen. Bei Verschulden hat der Vermieter überdies Schadenersatz zu leisten (SZ 36/84; MietSlg 35.180). Im Fall eines außerordentlichen Zufalles im Sinn des Paragraph 1104, ABGB kann der Bestandnehmer nur zwischen Rücktritt und Zinsbefreiung bzw -minderung wählen. Ausgeschlossen ist eine Zinsbefreiung bzw -minderung nur, wenn der Bestandnehmer die Umstände, die seinen Gebrauch behindern, akzeptiert (Würth aaO Rz 2, 10 ff). Wird der Gebrauch der Bestandsache daher durch einen bei Abschluß des Bestandvertrages nicht berücksichtigten, nachträglich eingetretenen Umstand (EvBl 1972/74 ua) auf andere Weise als dadurch, daß die Sache selbst mangelhaft ist, gehindert oder beeinträchtigt, so kann dies ( - muß aber nicht: ein Konkurrenzunternehmen im gleichen Haus reicht zB nicht aus - ) zur Mietzinsminderung führen (JBl 1989, 381 ua).

Die vom Beklagten behaupteten besonderen Verhältnisse, nämlich die latente Gefahr von Bombenanschlägen, die ständige Anwesenheit von Polizei und die Durchführung von Personenkontrollen zur Verhinderung solcher Anschläge vergleiche ON 5, S.2, ON 8 S.2, ON 27 S.10, ON 34 S.6 f), die durch den Einzug einer Mitmieterin, die erfahrungsgemäß bedauerlicherweise immer wieder Ziel terroristischer Anschläge war und ist, herbeigeführt worden sein sollen und die angeblich andere Mitmieter sogar zum Auszug aus dem Haus veranlaßt haben sollen, sind an sich - ihre Richtigkeit

vorausgesetzt - zweifellos geeignet, einen Umsatzrückgang und damit auch eine Entwertung des Mietobjektes zu bewirken. Kunden vermeiden verständlicherweise Orte, an denen die Gefahr von Bombenanschlägen und demgemäß auch verschärfter Sicherheitskontrolle besteht; Personenkontrollen und damit möglicherweise verbundene Registrierungen werden von den Betroffenen fast immer als lästig empfunden und nach Möglichkeit gemieden. Die Gefahr eines Kundenverlustes und damit eines Umsatzrückganges für Unternehmen, die an solchen Orten etabliert sind, ist daher evident. Zum Beweis dafür hat der Beklagte die Vernehmung von Zeugen und insbesondere auch seine Parteienvernehmung angeboten (ON 8 S.1 f). Die Aufnahme dieser Beweise durfte nicht mit dem lapidaren Hinweis auf angebliche Ressentiments des Beklagten gegen diese Mitmieterin abgelehnt werden. Sollten sich die behaupteten Umstände als richtig und nach ihrem Ausmaß auch als erheblich erweisen, rechtfertigen sie eine Mietzinsreduktion; sie konnten vom Beklagten bei Aushandlung des Mietzinses nicht berücksichtigt werden, weil sie erst durch die Person eines später eingezogenen Mieters ausgelöst wurden vergleiche Würth aaO Rz 11). Darauf, ob der Vermieter diese Umstände zu vertreten oder gar verschuldet hat, kommt es bei der ipso iure eintretenden Mietzinsminderung als einer besonderen Form der Gewährleistung im Bestandrecht nicht an. Sie träte selbst dann ein, wenn die behaupteten Umstände bei Abschluß des späteren, sie dann auslösenden Mietvertrages für den Vermieter nicht vorhersehbar gewesen wären, wie zB spätere politische Veränderungen, die zur Gefahr terroristischer Anschläge führten. Eine solche Gefahr ist ein Fall höherer Gewalt, durchaus den im Paragraph 1104, ABGB genannten kriegerischen Ereignissen gleichzusetzen. In diesem Fall wäre der Vermieter im Rahmen seiner Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber seinen früheren Mietern sogar verpflichtet, von sich mit dem Anbot einer angemessenen Mietzinsreduktion an die früheren Mieter heranzutreten oder - wenn dies von ihnen nicht akzeptiert werden sollte - das Mietverhältnis mit dem die übrigen Mitmieter indirekt gefährdenden Mieter auf deren Verlangen zu beenden.

Die Frage des Verschuldens des Vermieters spielt nur für die vom Beklagten einredeweise erhobenen Schadenersatzansprüche eine Rolle (Würth aaO Rz 12); Vorhersehbarkeit der behaupteten Gefährdungen und Belästigungen genügt. Aus den den Vermieter treffenden Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber seinen Mietern ergibt sich auch ohne ausdrückliche Vereinbarung, daß er alles zu unterlassen hat, was über die eigentliche Störung und Beeinträchtigung hinaus zur Schädigung seiner Mieter führen kann. Diese kann auch in der herabgesetzten Verwertbarkeit des Mietobjektes bestehen. Feststellungen über die behaupteten Gefährdungen und Belästigungen und ihr Ausmaß sowie deren Voraussehbarkeit durch den Vermieter und das Ausmaß des behaupteten, einredeweise geltend gemachten Schadens des Mieters fehlen. Daher ist das Teilurteil im zulässigerweise angefochtenen Umfang aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens in diesem Sinn und neuerlichen Beschlußfassung zurückzuverweisen.

Der Einwendung des Beklagten, der Vermieter könne durch einseitige Widmung von Teilzahlungen die Überprüfung der Betriebskosten nicht ausschließen, ist entgegenzuhalten, daß die Revision insoweit nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht: nach diesem liegt für die Zeit von August 1986 bis August 1987 eine unwidersprochene Widmung der klagenden Partei vor.

Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E22625

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00610.9.1213.000

Dokumentnummer

JJT_19901213_OGH0002_0080OB00610_9000000_000