Rechtssatz für 4Ob330/84

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042796

Geschäftszahl

4Ob330/84

Entscheidungsdatum

05.06.1984

Norm

UWG §6a
ZPO §502 Abs4 Z1 HIII3
  1. UWG § 6a gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2007
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch nach Paragraph 6, a UWG vorliegt, ist eine Rechtsfrage des materiellen Rechts, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, weil dazu eine ausreichende Rechtssprechung des OGH bisher fehlt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 330/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
    Veröff: ÖBl 1984,123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042796

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_001

Rechtssatz für 4Ob330/84

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078682

Geschäftszahl

4Ob330/84

Entscheidungsdatum

05.06.1984

Norm

UWG §6a
UWG §32 Abs1 Z1
  1. UWG § 6a gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2007

Rechtssatz

Durch die mit Paragraph 6, a UWG gleichzeitige Neufassung des Kennzeichnungsrechtes (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, UWG) soll die Standardisierung auch der Verpackung und des Verhältnisses zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge im Verordnungswege ermöglicht werden. (Mat zu 6a)

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 330/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
    Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,45 = ÖBl 1984,123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078682

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_002

Rechtssatz für 4Ob330/84

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078688

Geschäftszahl

4Ob330/84

Entscheidungsdatum

05.06.1984

Norm

UWG §6a
  1. UWG § 6a gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2007

Rechtssatz

Die klare Absicht des Gesetzgebers, einen (verstärkten) Schutz gegen Täuschungen durch Mogelpackungen zu schaffen, läßt zwar noch keinen zwingenden Schluß darauf zu, ob der Gesetzgeber dem Begriff der Mogelpackung auch den der Täuschungseignung zugrundelegen wollte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 330/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
    Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078688

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_003

Rechtssatz für 4Ob330/84

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078695

Geschäftszahl

4Ob330/84

Entscheidungsdatum

05.06.1984

Norm

UWG §6a
  1. UWG § 6a gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2007

Rechtssatz

Gegen die Annahme, daß der Gesetzgeber den Begriff der Mogelpackung bewußt weit fasssen wollte, um schlechthin jede Fertigpackung, die das angesprochene Mißverhältnis aufweist, zu erfassen spricht die in Paragraph 6, a UWG enthaltene Verweisung auf Paragraph 2, Absatz eins, UWG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 330/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
    Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078695

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_004

Rechtssatz für 4Ob330/84

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078698

Geschäftszahl

4Ob330/84

Entscheidungsdatum

05.06.1984

Norm

UWG §6a
  1. UWG § 6a gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2007

Rechtssatz

Erwägungen darüber, inwieweit ein Schutz vor Mangelpackungen auch schon durch den allgemeinen Tatbestand des Paragraph 2, UWG gewährleistet war, enthalten die Materialien zu Paragraph 6, a UWG nicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 330/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
    Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078698

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_005

Rechtssatz für 4Ob330/84

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078701

Geschäftszahl

4Ob330/84

Entscheidungsdatum

05.06.1984

Norm

UWG §6a
  1. UWG § 6a gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2007

Rechtssatz

Die Materialien zur UWG-Novelle 1980 führen zu Paragraph 6, a aus, daß dieser Sondertatbestand der Stärkung des Schutzes vor unlauteren Wettbewerb im Interesse der Mitbewerber und der Verbraucher im allgemeinen dient. Damit soll dem Verbraucher insbesondere das Recht auf Information, auf Ermöglichung eines Preisvergleiches, gesichert werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 330/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
    Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078701

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_006

Rechtssatz für 4Ob330/84

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078705

Geschäftszahl

4Ob330/84

Entscheidungsdatum

05.06.1984

Norm

UWG §6a
  1. UWG § 6a gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2007

Rechtssatz

Die Gewichtsangabe auf der Verpackung vermag am Vorliegen einer Mogelpackung nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 330/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
    Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078705

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_007

Rechtssatz für 4Ob330/84

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078711

Geschäftszahl

4Ob330/84

Entscheidungsdatum

05.06.1984

Norm

UWG §6a
  1. UWG § 6a gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2007

Rechtssatz

Paragraph 6, a UWG kommt beim Vertrieb typischer Geschenkpackungen, die dem Verbraucher als solche bekannt sind und die er manchmal geradezu verlangt, mangels Täuschungsgefahr nicht zur Anwendung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 330/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
    Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078711

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_008

Rechtssatz für 4Ob330/84

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078716

Geschäftszahl

4Ob330/84

Entscheidungsdatum

05.06.1984

Norm

UWG §6a
  1. UWG § 6a gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2007

Rechtssatz

Vertretbare Rationalisierungsgründe, die die Verwendung eines größeren Packmittels erfordern, können in der Regel nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt werden, weil es sonst jeder Produzent in der Hand hätte, durch gleich große Verpackung von Waren mit völlig verschiedenem Volumen Fertigpackungen mit einem beliebigen Mißverhältnis auf den Markt zu bringen. Regelmäßig können daher nur verpackungstechnische Gründe, die die in der beanstandeten Fertigpackung selbst enthaltene Ware betreffen, als Rechtfertigungsgrund geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 330/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
    Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078716

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_009

Rechtssatz für 4Ob330/84

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078726

Geschäftszahl

4Ob330/84

Entscheidungsdatum

05.06.1984

Norm

UWG §6a
  1. UWG § 6a gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2007

Rechtssatz

Paragraph 6, a UWG anerkennt als Rechtfertigungsgründe, die Unterlassungsansprüche und Schadenersatzansprüche wegen Vorliegens einer Mogelpackung ausschließen, nur die Eigenart der Ware und verpackungstechnische Gründe. Wie die Materialien hervorheben, ist aber unter der Eigenart der Ware nicht ein bestimmtes Design gemeint. Gesichtspunkte des Design geben (für sich allein) keinen Rechtfertigungsgrund für überdimensionierte Luxuspackungen ab.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 330/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
    Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078726

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_010

Rechtssatz für 4Ob330/84

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078735

Geschäftszahl

4Ob330/84

Entscheidungsdatum

05.06.1984

Norm

UWG §6a
  1. UWG § 6a gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2007

Rechtssatz

Im Gegensatz zu der Bestimmung des in der BRD geltenden Paragraph 17, a EichG, der vorschreibt, daß Fertigpackungen so gestaltet sein müssen, daß sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist, ist dem Wortlaut des Paragraph 6, a UWG nicht zu entnehmen, ob das vom Gesetzgeber verpönte Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge in jedem Einzelfall auch zur Irreführung des Publikums geeignet sein muß (Paragraph 2, UWG).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 330/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
    Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078735

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_011

Rechtssatz für 4Ob330/84

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078742

Geschäftszahl

4Ob330/84

Entscheidungsdatum

05.06.1984

Norm

UWG §6a
  1. UWG § 6a gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2007

Rechtssatz

Im Interesse des die Werbung bestimmenden Wahrheitsgrundsatzes soll die Verpackung durch sachliche, objektive Kriterien, nämlich die Eigenart der Ware - darunter werden deren Beschaffenheitsmerkmale, etwa ein Schrumpfen während des Aufbewahrens oder die Sperrigkeit, nicht aber das Design gemeint - oder Erfordernisse der Verpackungstechnik bestimmt sein. (Mat).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 330/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
    Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078742

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_012

Rechtssatz für 4Ob330/84

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078750

Geschäftszahl

4Ob330/84

Entscheidungsdatum

05.06.1984

Norm

UWG §6a
  1. UWG § 6a gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2007

Rechtssatz

Den Mat ist nur die Absicht des Gesetzgebers, mit Paragraph 6, a UWG einen Sondertatbestand zu schaffen, der die Verbraucher vor Täuschungen durch ein Mißverhältnis zwischen der Verpackungsgröße und der Füllmenge einer Fertigpackung schützen soll deutlich zu entnehmen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 330/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
    Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078750

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_013

Rechtssatz für 4Ob330/84

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078754

Geschäftszahl

4Ob330/84

Entscheidungsdatum

05.06.1984

Norm

UWG §6a
  1. UWG § 6a gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2007

Rechtssatz

Der Senat folgt der Ansicht von Karsch (ÖBl 1981,1), daß der Gesetzgeber nicht das Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge an sich für wettbewerbswidrig erklären wollte, sondern nur ein solches, das zur Irreführung von Marktpartnern geeignet ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 330/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
    Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078754

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_014

Rechtssatz für 4Ob330/84

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078798

Geschäftszahl

4Ob330/84

Entscheidungsdatum

05.06.1984

Norm

UWG §6a
  1. UWG § 6a gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2007

Rechtssatz

Nach seinem Wortlaut deckt Paragraph 6, a UWG alle Fälle eines Mißverständnisses zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge (soweit es nicht durch die Eigenart der Ware oder durch verpackungstechnische Gründe bedingt ist) ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall die Gefahr einer Täuschung der Marktpartner besteht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 330/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
    Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078798

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_015

Rechtssatz für 4Ob330/84

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078809

Geschäftszahl

4Ob330/84

Entscheidungsdatum

05.06.1984

Norm

UWG §6a
  1. UWG § 6a gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2007

Rechtssatz

Daraus, daß eine Schadenersatzpflicht nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, UWG besteht, ist zu schließen, daß die objektive (nicht von Kennen oder Kennenmüssen abhängige) Eignung zur Irreführung - so wie in Paragraph 2, Absatz eins, UWG - auch Voraussetzung des Unterlassungsanspruches ist, da sonst dem Schadenersatzanspruch und dem Unterlassungsanspruch verschiedene objektive Begriffe der Mogelpackung zugrundelägen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 330/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
    Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078809

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_016

Rechtssatz für 4Ob330/84

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078816

Geschäftszahl

4Ob330/84

Entscheidungsdatum

05.06.1984

Norm

UWG §6a
  1. UWG § 6a gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2007

Rechtssatz

Das Schweigen des Gesetzgebers zum Tatbestandsmerkmal der Irreführungseignung rechtfertigt den Schluß, daß er davon ausging, daß das Inverkehrsetzen von Mogelpackungen regelmäßig Täuschungsgefahr bewirke. Damit ist es aber Sache des wegen eines solchen Wettbewerbsverstoßes belangten Erzeugers oder Händlers, Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich ergibt, daß eine Irreführung des Publikums aus der beanstandeten Verpackung nicht zu erwarten war.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 330/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
    Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078816

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_017

Rechtssatz für 4Ob330/84

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078821

Geschäftszahl

4Ob330/84

Entscheidungsdatum

05.06.1984

Norm

UWG §6a
  1. UWG § 6a gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2007

Rechtssatz

Bisweilen wird es dem Verbraucher mangels optischer Erkennbarkeit der tatsächlichen Füllmenge schwer, das wahre Verhältnis zwischen Füllmenge und Verpackung zu erkennen. Daran könnten in bestimmten Fällen auch Gewichtsangaben, Maßeinheiten, insbesondere wenn sie den Verbrauchern wenig geläufig sind - wiewohl es gesetzlich sein müssen - wegen des nicht leicht erkennbaren Verhältnisses zum Volumen nichts ändern. (Mat).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 330/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
    Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078821

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_018

Rechtssatz für 4Ob330/84

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078829

Geschäftszahl

4Ob330/84

Entscheidungsdatum

05.06.1984

Norm

UWG §6a
  1. UWG § 6a gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2007

Rechtssatz

Die Beweislast für die mangelnde Irreführungseignung liegt ebenso wie die Beweislast dafür, daß das Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge durch die Eigenart der Ware oder verpackungstechnische Gründe bedingt ist, bei demjenigen der solche Verpackungen in Verkehr setzt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 330/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
    Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078829

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_019

Rechtssatz für 4Ob330/84

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078835

Geschäftszahl

4Ob330/84

Entscheidungsdatum

05.06.1984

Norm

UWG §6a
  1. UWG § 6a gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2007

Rechtssatz

Durch die Beweislastumkehr gewinnt die Bestimmung des Paragraph 6, a UWG - abgesehen von ihrem Klarstellungseffekt - auch dann eigenständige Bedeutung, wenn man davon ausgeht, daß schon der allgemeine Tatbestand des Paragraph 2, UWG Schutz gegen Mogelpackungen geboten hätte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 330/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
    Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078835

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_020

Rechtssatz für 4Ob330/84

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078839

Geschäftszahl

4Ob330/84

Entscheidungsdatum

05.06.1984

Norm

UWG §6a
  1. UWG § 6a gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2007

Rechtssatz

Ist Ursache des in der Fertigpackung erst nach dem Verpackungsvorgang entstehenden Leerraumes eine allmähliche Verdichtung der Ware, liegt infolge des Rechtfertigungsgrundes der "Eigenart der Ware" eine Mogelpackung nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 330/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
    Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078839

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_021

Rechtssatz für 4Ob330/84

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078845

Geschäftszahl

4Ob330/84

Entscheidungsdatum

05.06.1984

Norm

UWG §6a
  1. UWG § 6a gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2007

Rechtssatz

Teigwaren werden daher regelmäßig nicht nach der Verpackungsgröße, sondern nach dem Gewicht gekauft, sodaß eine Täuschungsgefahr nicht besteht, wenn die vertriebene Packung bei gleichbleibendem Gewicht infolge allmählicher Verdichtung des Füllgutes beim Verkauf nicht mehr ganz voll ist, eine Mogelpackung liegt daher nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 330/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
    Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078845

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_022

Rechtssatz für 4Ob327/84 4Ob335/84 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042453

Geschäftszahl

4Ob327/84; 4Ob335/84; 4Ob330/84; 3Ob504/85 (3Ob505/85); 4Ob369/85; 4Ob349/86; 2Ob25/86; 1Ob588/87; 4Ob355/87; 4Ob412/87; 4Ob1/88; 4Ob413/87; 4Ob79/88; 3Ob1044/88; 4Ob109/88; 4Ob7/89; 4Ob9/89; 4Ob53/89; 3Ob563/89; 4Ob108/89

Entscheidungsdatum

21.11.1989

Norm

ZPO §500 Abs2 Z3 IIIa
ZPO §526 Abs3 F
ZPO §528 Abs2 J
  1. ZPO § 500 heute
  2. ZPO § 500 gültig ab 19.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2013
  3. ZPO § 500 gültig von 01.07.2009 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 500 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 500 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 500 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 526 heute
  2. ZPO § 526 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 528 heute
  2. ZPO § 528 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 528 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. ZPO § 528 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 528 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 528 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Ein Ausspruch, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes dreihunderttausend Schilling übersteigt (bzw nicht übersteigt), ist im Gesetz nicht vorgesehen. Für die Frage, ob gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes der Vollrekurs zulässig ist, ist vielmehr entscheidend, ob der gesamte Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (der im Fall einer Teilstattgebung des Rekurses umfänglich größer ist als der von der Abänderung betroffene Beschwerdegegenstand) dreihunderttausend Schilling übersteigt oder nicht. Es bedarf somit hier im Hinblick auf Paragraph 528, Absatz 2, Satz 1 ZPO im Verbindung mit Paragraphen 526, Absatz 3 und 500 Absatz 2, Ziffer 3, ZPO des Ausspruches, ob der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes dreihunderttausend Schilling übersteigt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 327/84
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 327/84
  • 4 Ob 335/84
    Entscheidungstext OGH 22.05.1984 4 Ob 335/84
    Auch; Beisatz: Aus dem Ausspruch über die Zulässigkeit der Grundsatzrevision kann nicht zwingend darauf geschlossen werden, daß das Berufungsgericht auch den Wert des gesamten Streitgegenstandes mit einem dreihunderttausend Schilling nicht übersteigenden Betrag festgesetzt hätte. (T1)
  • 4 Ob 330/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
    Vgl auch; Beisatz: Der Ausspruch "Der Wert des von der Bestätigung sowie von der Abänderung betroffenen Streitgegenstandes übersteigt jeweils sechzigtausend Schilling, nicht aber dreihunderttausend Schilling" ist hinreichend deutlich dahin zu verstehen, daß die zweite Instanz den Wert des gesamten Streitgegenstandes, über den sie entschieden hat (also nicht nur den von der Bestätigung betroffenen Teil) mit einem dreihunderttausend Schilling nicht übersteigenden Betrage bewertete, sodaß es einer Rückstellung zur Berichtigung des Ausspruches über den Wert des Streitgegenstandes nicht bedarf. (T2) Veröff: ÖBl 1984,123
  • 3 Ob 504/85
    Entscheidungstext OGH 13.02.1985 3 Ob 504/85
    Vgl auch; nur: Für die Frage, ob gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes der Vollrekurs zulässig ist, ist vielmehr entscheidend, ob der gesamte Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (der im Fall einer Teilstattgebung des Rekurses umfänglich größer ist als der von der Abänderung betroffene Beschwerdegegenstand) dreihunderttausend Schilling übersteigt oder nicht. (T3) Beisatz: Wenn der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert dreihunderttausend Schilling übersteigt (§ 502 Abs 4 Z 2 ZPO), ist es gleichgültig, ob das Rekursgericht zur Gänze oder zum Teil bestätigend oder abändernd, oder ob es zum Teil auch aufhebend entschieden hat. Es bedarf daher auch keines Ausspruches über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, soweit damit der Beschluß des Erstgerichtes abgeändert wird. (T4)
  • 4 Ob 369/85
    Entscheidungstext OGH 29.10.1985 4 Ob 369/85
    Beisatz: Bei einem positiven Ausspruch, der ein Übersteigen des Wertes von dreihunderttausend Schilling im abändernden Teil feststellt, bedarf es aber keiner Berichtigung, weil damit zweifelsfrei klargestellt ist, daß auch der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes dreihunderttausend Schilling übersteigen muß. (T5)
  • 4 Ob 349/86
    Entscheidungstext OGH 27.05.1986 4 Ob 349/86
    Auch
  • 2 Ob 25/86
    Entscheidungstext OGH 17.06.1986 2 Ob 25/86
    Auch
  • 1 Ob 588/87
    Entscheidungstext OGH 27.04.1987 1 Ob 588/87
  • 4 Ob 355/87
    Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 355/87
    Vgl auch; Beisatz: Bei einem nicht in Geld bestehenden Streitgegenstand hat das Rekursgericht durch einen Bewertungsausspruch klarzustellen, ob im Umfang einer Teilabänderung der untere Stellenwert von fünfzehntausend Schilling sowie insgesamt die obere Wertgrenze von dreihunderttausend Schilling überschritten ist. (T6)
  • 4 Ob 412/87
    Entscheidungstext OGH 12.01.1988 4 Ob 412/87
    Beisatz: Das gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen des Rekursgerichtes im Exekutionsverfahren und Sicherungsverfahren. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Grundsatzrekurses schließt den Ausspruch über den Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes nicht in sich. (T7)
  • 4 Ob 1/88
    Entscheidungstext OGH 19.01.1988 4 Ob 1/88
    Beis wie T7 nur: Das gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen des Rekursgerichtes im Exekutionsverfahren und Sicherungsverfahren. (T8)
  • 4 Ob 413/87
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 4 Ob 413/87
    Vgl auch; Beisatz: Durch die ausdrückliche Zitierung der Bestimmung des § 500 Abs 2 Z 3 ZPO in der Begründung des Streitwertausspruches hat das Berufungsgericht bereits zum Ausdruck gebracht, daß es einen dreihunderttausend Schilling nicht übersteigenden Wert des gesamten Streitgegenstandes angenommen hat. (T9)
  • 4 Ob 79/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 79/88
    Beis wie T1; Beis wie T7
  • 3 Ob 1044/88
    Entscheidungstext OGH 14.12.1988 3 Ob 1044/88
    Beis wie T7
  • 4 Ob 109/88
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 109/88
    Beis wie T8; Beisatz: Sollte das Rekursgericht einen dreihunderttausend Schilling übersteigenden Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes annehmen, dann wäre der in seiner Entscheidung derzeit enthaltene Ausspruch über die Zulässigkeit des Grundsatzrekurses (§ 528 Abs 2 in Verbindung mit § 526 Abs 3 und § 500 Abs 3 ZPO) ohne Bedeutung. (T10)
  • 4 Ob 9/89
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 4 Ob 9/89
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 7/89
    Entscheidungstext OGH 21.02.1989 4 Ob 7/89
    Beis wie T8; Beis wie T10
  • 4 Ob 53/89
    Entscheidungstext OGH 09.05.1989 4 Ob 53/89
    Beis wie T7
  • 3 Ob 563/89
    Entscheidungstext OGH 12.07.1989 3 Ob 563/89
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T10
  • 4 Ob 108/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 4 Ob 108/89
    Auch; Beisatz: Spricht das Rekursgericht über Ergänzungsauftrag aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzehntausend Schilling übersteigt, bedarf es keiner weiterer Aussprüche mehr, weil durch den bereits vorhandenen Ausspruch, daß der gesamte Wert des Beschwerdegegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, dreihunderttausend Schilling übersteigt, klargestellt ist, daß gegen den abändernden Teil des Beschlusses der Vollrekurs zulässig ist. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042453

Dokumentnummer

JJR_19840508_OGH0002_0040OB00327_8400000_001

Rechtssatz für 4Ob330/84 4Ob346/85 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079213

Geschäftszahl

4Ob330/84; 4Ob346/85; 4Ob395/87; 4Ob360/86; 4Ob85/89; 4Ob155/90; 1Ob14/92; 6Ob2297/96d; 4Ob64/97h

Entscheidungsdatum

22.04.1997

Norm

UWG §14 A2
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Eine (unbedingte) Verpflichtung zum Ersatz der Kosten muß die beklagte Partei nicht anbieten. die Frage, ob das Klagebegehren berechtigt gewesen war, ist als Vorfrage der Kostenentscheidung zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 330/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
    Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,124
  • 4 Ob 346/85
    Entscheidungstext OGH 14.05.1985 4 Ob 346/85
    Veröff: JBl 1986,462 = ÖBl 1985,164
  • 4 Ob 395/87
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 395/87
    Auch; Veröff: MR 1988,59 = ÖBl 1989,52
  • 4 Ob 360/86
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 360/86
    Vgl auch; Beisatz: Wird nur ein Teilvergleich angeboten und werden die Kosten des Vergleiches vom Ausgang des strittigen Teiles abhängig gemacht, können bewußte Unklarheiten über die Reichweite des Vergleiches zur Annahme der Wiederholungsgefahr führen. (T1) Veröff: ÖBl 1989,87
  • 4 Ob 85/89
    Entscheidungstext OGH 11.07.1989 4 Ob 85/89
    Beisatz: In solchen Fällen reicht es aus, daß der Beklagte anbietet, die Vergleichsgebühr zur Gänze zu tragen, falls er im fortgesetzten Verfahren rechtskräftig zum Kostenersatz verpflichtet werden sollte. (T2)
  • 4 Ob 155/90
    Entscheidungstext OGH 06.11.1990 4 Ob 155/90
    Vgl auch; Veröff: ÖBl 1991,134
  • 1 Ob 14/92
    Entscheidungstext OGH 24.04.1992 1 Ob 14/92
    Vgl auch; Veröff: SZ 65/63 = EvBl 1993/17 S 89
  • 6 Ob 2297/96d
    Entscheidungstext OGH 07.11.1996 6 Ob 2297/96d
    Auch; nur: Eine (unbedingte) Verpflichtung zum Ersatz der Kosten muß die beklagte Partei nicht anbieten. (T3)
  • 4 Ob 64/97h
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 64/97h
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0079213

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_023

Rechtssatz für 4Ob351/62 4Ob344/70 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079164

Geschäftszahl

4Ob351/62; 4Ob344/70; 4Ob334/71; 4Ob311/78; 4Ob330/84; Okt2/90 (Okt3/90); 4Ob152/97z; 4Ob267/02x; 5Ob33/18s

Entscheidungsdatum

28.08.2018

Norm

UWG §14 A2
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Ausschluß der Wiederholungsgefahr durch verbindliche Unterlassungszusage trotz Festhaltens an der gegenteiligen Rechtsansicht ("Bayrisch Bier").

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 351/62
    Entscheidungstext OGH 29.01.1963 4 Ob 351/62
    Veröff: JBl 1964,211 = ÖBl 1963,51 = GRURAusl 1964,208 (mit Anmerkung von Hefermehl)
  • 4 Ob 344/70
    Entscheidungstext OGH 13.10.1970 4 Ob 344/70
    Veröff: ÖBl 1971,80
  • 4 Ob 334/71
    Entscheidungstext OGH 13.07.1971 4 Ob 334/71
    Veröff: ÖBl 1972,43
  • 4 Ob 311/78
    Entscheidungstext OGH 13.06.1978 4 Ob 311/78
    Vgl auch; Veröff: SZ 51/87 = EvBl 1978/205 S 633 = ÖBl 1978,127
  • 4 Ob 330/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
    Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123
  • Okt 2/90
    Entscheidungstext OGH 22.05.1990 Okt 2/90
    Beisatz: Hier: § 7 Abs 10 NahversG. (T1)
  • 4 Ob 152/97z
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 152/97z
    Auch
  • 4 Ob 267/02x
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 267/02x
    Auch; Beisatz: Ob der Beklagte gleichzeitig auch den Rechtsstandpunkt des Klägers als richtig bezeichnet oder aber weiterhin daran festhält, durch die beanstandete Handlung keinen Gesetzesverstoß begangen zu haben, macht dabei in der Regel keinen Unterschied, sofern er nur einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen des Falles keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig tatsächlich Abstand zu nehmen. (T2); Beisatz: Ändert Beklagter sein Verhalten, nachdem er einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich angeboten hat, so spricht der Umstand, dass er aufgrund der Beanstandung des geänderten Verhaltens (hier: Gestaltung eines Eintragungsofferts) durch den Kläger Zweifel an der Sinnhaftigkeit eines Vergleichsabschlusses geäußert hat und es damit nicht mehr zum Abschluss des angebotenen Vergleichs gekommen ist, nicht gegen die Ernsthaftigkeit seines Willens, künftig Verstöße gegen § 28a UWG zu unterlassen. (T3)
  • 5 Ob 33/18s
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 33/18s
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0079164

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Dokumentnummer

JJR_19630129_OGH0002_0040OB00351_6200000_002

Rechtssatz für 4Ob348/79 4Ob371/79 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079180

Geschäftszahl

4Ob348/79; 4Ob371/79; 4Ob372/79; 4Ob325/80 (4Ob326/80); 4Ob340/80 (4Ob341/80); 4Ob375/81; 4Ob322/84; 4Ob330/84; 4Ob346/85; 4Ob1301/86; 4Ob391/85; 4Ob395/87; 4Ob360/86; 4Ob31/88; 4Ob59/88; 4Ob103/88; 4Ob82/89; 4Ob44/90 (4Ob45/90); 4Ob155/90; 4Ob13/94; 4Ob2/96 (4Ob3/96); 4Ob2118/96s; 4Ob2260/96y; 4Ob2077/96m; 4Ob2345/96y; 4Ob95/98v; 4Ob173/98i; 4Ob49/99f; 4Ob268/02v; 4Ob173/03z; 3Ob109/13w; 1Ob146/15z; 4Ob36/17y; 1Ob96/17z; 4Ob175/17i; 4Ob102/18f; 4Ob5/19t; 4Ob10/21f; 4Ob83/21s

Entscheidungsdatum

27.05.2021

Norm

UWG §14 A2
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Wird neben der Unterlassung der Werbebehauptung des Beklagten auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 25, Absatz 4, UWG begehrt, hat der Beklagte jedoch nur einen gerichtlichen Vergleich mit der Verpflichtung zur Unterlassung angeboten, so ist die Gefahr einer Wiederholung des beanstandeten Gesetzesverstoßes nicht ausgeschlossen, wenngleich gewiss auch Fälle denkbar sind, in denen diese Wiederholungsgefahr dennoch als beseitigt angesehen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 348/79
    Entscheidungstext OGH 12.06.1979 4 Ob 348/79
    Veröff: SZ 52/94 = ÖBl 1980,7
  • 4 Ob 371/79
    Entscheidungstext OGH 11.09.1979 4 Ob 371/79
    Beisatz: Eine gerichtliche Ermächtigung des Klägers, den gerichtlichen Unterlassungsvergleich - auch im Zusammenhang mit dem über das Restbegehren zu ergehenden Urteilsspruch - auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen, wäre durch den Wortlaut des § 25 Abs 4 UWG nicht gedeckt und ließe sich auch nicht aus einer analogen Anwendung dieser Gesetzesstelle ableiten. (T1)
    Veröff: ÖBl 1980,47
  • 4 Ob 372/79
    Entscheidungstext OGH 11.09.1979 4 Ob 372/79
    Beis wie T1
  • 4 Ob 325/80
    Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 325/80
    Auch; Beisatz: Wenn das - im Vergleichsvorschlag nicht berücksichtigte - Veröffentlichungsbegehren nach Lage der Dinge von vornherein offenbar aussichtslos ist. (T2)
  • 4 Ob 340/80
    Entscheidungstext OGH 17.03.1981 4 Ob 340/80
  • 4 Ob 375/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 4 Ob 375/81
    nur: Wird neben der Unterlassung der Werbebehauptung des Beklagten auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 4 UWG begehrt, hat der Beklagte jedoch nur einen gerichtlichen Vergleich mit der Verpflichtung zur Unterlassung angeboten, so ist die Gefahr einer Wiederholung des beanstandeten Gesetzesverstoßes nicht ausgeschlossen. (T3)
  • 4 Ob 322/84
    Entscheidungstext OGH 17.04.1984 4 Ob 322/84
    Veröff: MR 1984 H4, Archiv 13 (Korn, Archiv 10) = RdW 1984,372 = GRURInt 1985,58 = ÖBl 1984,135
  • 4 Ob 330/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123
  • 4 Ob 346/85
    Entscheidungstext OGH 14.05.1985 4 Ob 346/85
    Auch; Beis wie T2; Veröff: JBl 1986,462 = ÖBl 1985,164
  • 4 Ob 1301/86
    Entscheidungstext OGH 04.02.1986 4 Ob 1301/86
    nur T3; Beisatz: Nur ein ganz oder teilweise ungerechtfertigtes Veröffentlichungsbegehren braucht dabei nicht berücksichtigt zu werden (so ÖBl 1985, 16; ÖBl 1985, 164). (T4)
  • 4 Ob 391/85
    Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 391/85
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 395/87
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 395/87
    Auch; nur T3; Beisatz: Die Wiederholungsgefahr fällt durch ein Vergleichsangebot nur dann weg, wenn der Kläger im Vergleich alles bekommt, was er im Urteil bekommen könnte; andernfalls müsste die Ernstlichkeit des erklärten Sinneswandels, künftighin von weiteren Störungen Abstand zu nehmen, bezweifelt werden. (T5)
    Veröff: MR 1988,59 = ÖBl 1989,52
  • 4 Ob 360/86
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 360/86
    Vgl auch; Veröff: MR 1988,125 (M Walter) = ÖBl 1989,87
  • 4 Ob 31/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 4 Ob 31/88
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 59/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 59/88
    nur T3; Veröff: WBl 1989,25
  • 4 Ob 103/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 103/88
    nur T3; Beisatz: Ein solches Interesse an der Urteilsveröffentlichung wird regelmäßig durch die Umstände begründet, unter denen die Wettbewerbsverletzung geschehen ist. (T6)
  • 4 Ob 82/89
    Entscheidungstext OGH 27.06.1989 4 Ob 82/89
    Vgl auch; Beisatz: Hier keine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO) (T7)
  • 4 Ob 44/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 44/90
    Beis wie T4
  • 4 Ob 155/90
    Entscheidungstext OGH 06.11.1990 4 Ob 155/90
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Nur Kostenaufhebung angeboten. (T8)
    Veröff: MR 1991,70 (M. Walter) = ÖBl 1991,134
  • 4 Ob 13/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 13/94
  • 4 Ob 2/96
    Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 2/96
    Auch; nur T3; Beis wie T5 nur: Die Wiederholungsgefahr fällt durch ein Vergleichsangebot nur dann weg, wenn der Kläger im Vergleich alles bekommt, was er im Urteil bekommen könnte. (T9)
  • 4 Ob 2118/96s
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2118/96s
    nur T3; Beisatz: Webpelz II. (T10)
    Veröff: SZ 69/116
  • 4 Ob 2260/96y
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2260/96y
    Auch; nur T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Ob der vom Beklagten angebotene vollstreckbare Unterlassungsvergleich die Wiederholungsgefahr beseitigt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, dem keine über diesen hinausgehende Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T11)
  • 4 Ob 2077/96m
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2077/96m
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 2345/96y
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2345/96y
    nur T3
  • 4 Ob 95/98v
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 95/98v
    Auch
  • 4 Ob 173/98i
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 4 Ob 173/98i
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 49/99f
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 4 Ob 49/99f
    Ähnlich; nur T3
  • 4 Ob 268/02v
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 268/02v
    Auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Aber wenn neben dem Unterlassungsanspruch von ihm unabhängige Ansprüche-wie etwa ein weiteres Unterlassungsbegehren oder(wie hier)ein Schadenersatzbegehren gestellt wird, kann aus der Weigerung, einen Vergleich über die verlangte Schadenersatzzahlung zu schließen, nicht der Schluss gezogen werden, der Beklagte habe vor, noch einmal die beanstandete Handlung vorzunehmen. (T12)
  • 4 Ob 173/03z
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 4 Ob 173/03z
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 2003/126
  • 3 Ob 109/13w
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 109/13w
    Auch; Beisatz: Hier: §§ 28, 30 KSchG. (T13)
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
    Vgl
  • 4 Ob 36/17y
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 36/17y
    Auch; Beisatz: Die Wiederholungsgefahr kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch dann verneint werden, wenn der Beklagte die Urteilsveröffentlichung zwar nicht angeboten hat, jedoch andere Umstände vorliegen, die einen ernsthaften Sinneswandel indizieren. (T14)
  • 1 Ob 96/17z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 96/17z
    Auch; Beis wie T9
  • 4 Ob 175/17i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 4 Ob 175/17i
    Auch
  • 4 Ob 102/18f
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 102/18f
    Auch
  • 4 Ob 5/19t
    Entscheidungstext OGH 26.03.2019 4 Ob 5/19t
    Auch; Beisatz: "hier: Unterlassungsklage nach dem UrhG". (T15)
  • 4 Ob 10/21f
    Entscheidungstext OGH 23.02.2021 4 Ob 10/21f
    Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T11
  • 4 Ob 83/21s
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 83/21s
    Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0079180

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Dokumentnummer

JJR_19790612_OGH0002_0040OB00348_7900000_002

Rechtssatz für 4Ob348/79 4Ob372/79 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079921

Geschäftszahl

4Ob348/79; 4Ob372/79; 4Ob309/80; 4Ob322/84; 4Ob330/84; 4Ob346/85; 4Ob331/86; 4Ob395/87; 4Ob360/86; 4Ob103/88; 4Ob82/89; Okt2/90 (Okt3/90); 4Ob128/90; 1Ob674/90; 4Ob66/92 (4Ob67/92); 4Ob13/94; 4Ob1116/94; 4Ob2/96 (4Ob3/96); 4Ob2260/96y; 4Ob2077/96m; 4Ob2345/96y; 4Ob96/97i; 4Ob35/00a; 4Ob38/02w; 4Ob268/02v; 4Ob106/03x; 4Ob159/03s; 4Ob34/04k; 4Ob47/07a; 4Ob191/07b; 4Ob171/08p; 4Ob78/09p; 17Ob3/10f; 3Ob109/13w; 4Ob203/13a; 1Ob146/15z; 4Ob102/18f; 4Ob5/19t; 8Ob107/19x; 4Ob10/21f; 4Ob3/23d

Entscheidungsdatum

31.01.2023

Norm

UWG §14 A2
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Im Regelfall wird der Beklagte dem Kläger nicht nur eine Unterlassungsverpflichtung, sondern auch die Ermächtigung zur Veröffentlichung des abzuschließenden Vergleiches auf seine Kosten in angemessenem Umfang anbieten müssen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 348/79
    Entscheidungstext OGH 12.06.1979 4 Ob 348/79
    Veröff: SZ 52/94 = ÖBl 1980,7
  • 4 Ob 372/79
    Entscheidungstext OGH 11.09.1979 4 Ob 372/79
    Veröff: ÖBl 1980,47
  • 4 Ob 309/80
    Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 309/80
    Beisatz: References to the Beatles (T1)
    Veröff: ÖBl 1981,48
  • 4 Ob 322/84
    Entscheidungstext OGH 17.04.1984 4 Ob 322/84
    Veröff: MR 1984 H4, Archiv 13 (Korn, Archiv 10) = ÖBl 1984,135 = RdW 1984,372 = GRURInt 1985,58
  • 4 Ob 330/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
    Auch; Veröff: JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123
  • 4 Ob 346/85
    Entscheidungstext OGH 14.05.1985 4 Ob 346/85
    Auch; Veröff: JBl 1986,462 = ÖBl 1985,164
  • 4 Ob 331/86
    Entscheidungstext OGH 13.05.1986 4 Ob 331/86
    Auch
  • 4 Ob 395/87
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 395/87
    Auch; Veröff: MR 1988,59 = ÖBl 1989,52
  • 4 Ob 360/86
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 360/86
    Vgl auch; Veröff: MR 1988,125 (M Walter) = ÖBl 1989,87
  • 4 Ob 103/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 103/88
    Beisatz: Unerheblich ist, ob der Vergleichsvorschlag des Klägers in allen Punkten gerechtfertigt war. (T2)
  • 4 Ob 82/89
    Entscheidungstext OGH 27.06.1989 4 Ob 82/89
    Vgl auch; Beisatz: Hier keine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO). (T3)
  • Okt 2/90
    Entscheidungstext OGH 22.05.1990 Okt 2/90
    Auch; Beisatz: Begehrt der Verletzte demnach neben der Unterlassung des beanstandeten Verhaltens auch die Ermächtigung zur Entscheidungsveröffentlichung, hat der Anspruchsgegner indessen bloß einen gerichtlichen Vergleich mit der Verpflichtung zur Unterlassung angeboten, so ist die Gefahr einer Wiederholung des Gesetzesverstoßes in der Regel nur dann ausgeschlossen, wenn und insoweit das Veröffentlichungsbegehren nicht gerechtfertigt ist. (Hier: § 7 Abs 10 NahversG). (T4)
    Veröff: ÖBl 1990,274
  • 4 Ob 128/90
    Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 128/90
    Vgl auch; Beisatz: Die Wiederholungsgefahr wird nicht schon dadurch beseitigt, dass nach Ablehnung des eine Veröffentlichung nicht umfassenden Vergleichsangebotes im Prozess der Kläger später dieses Teilbegehren fallen lässt; der Beklagte hätte neuerlich einen entsprechenden Vergleich anbieten können. (T5)
  • 1 Ob 674/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 1 Ob 674/90
    Veröff: AnwBl 1991,118
  • 4 Ob 66/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 66/92
    Vgl auch
  • 4 Ob 13/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 13/94
  • 4 Ob 1116/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 1116/94
    Vgl
  • 4 Ob 2/96
    Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 2/96
  • 4 Ob 2260/96y
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2260/96y
    Beisatz: Ob der vom Beklagten angebotene vollstreckbare Unterlassungsvergleich die Wiederholungsgefahr beseitigt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, dem keine über diesen hinausgehende Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T6)
  • 4 Ob 2077/96m
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2077/96m
    Vgl auch; Beis wie T4 nur: Begehrt der Verletzte demnach neben der Unterlassung des beanstandeten Verhaltens auch die Ermächtigung zur Entscheidungsveröffentlichung, hat der Anspruchsgegner indessen bloß einen gerichtlichen Vergleich mit der Verpflichtung zur Unterlassung angeboten, so ist die Gefahr einer Wiederholung des Gesetzesverstoßes in der Regel nur dann ausgeschlossen, wenn und insoweit das Veröffentlichungsbegehren nicht gerechtfertigt ist. (T7)
  • 4 Ob 2345/96y
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2345/96y
    Auch
  • 4 Ob 96/97i
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 96/97i
    Auch
  • 4 Ob 35/00a
    Entscheidungstext OGH 21.03.2000 4 Ob 35/00a
    Auch
  • 4 Ob 38/02w
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 38/02w
    Vgl auch
  • 4 Ob 268/02v
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 268/02v
    Beisatz: Wenn neben dem Unterlassungsanspruch von ihm unabhängige Ansprüche-wie etwa ein weiteres Unterlassungsbegehren oder (wie hier) ein Schadenersatzbegehren gestellt wird, kann aus der Weigerung, einen Vergleich über die verlangte Schadenersatzzahlung zu schließen, nicht der Schluss gezogen werden, der Beklagte habe vor, noch einmal die beanstandete Handlung vorzunehmen. (T8)
  • 4 Ob 106/03x
    Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 106/03x
    Auch; Beisatz: Die Frage, ob das Veröffentlichungsbegehren nach den im Einzelfall gegebenen Umständen gerechtfertigt ist und ein das Veröffentlichungsbegehren nicht oder nicht zur Gänze berücksichtigendes Vergleichsangebot daher die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T9)
  • 4 Ob 159/03s
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 4 Ob 159/03s
    Auch; Beisatz: Das Vergleichsangebot muss daher auch einem berechtigten Veröffentlichungsbegehren Rechnung tragen. (T10)
  • 4 Ob 34/04k
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 34/04k
    Auch; Beis wie T9 nur: Die Frage, ob das Veröffentlichungsbegehren nach den im Einzelfall gegebenen Umständen gerechtfertigt ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T11)
  • 4 Ob 47/07a
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 47/07a
    Beisatz: Angebot der Veröffentlichung im Internet statt in einer Tageszeitung nicht ausreichend. (T12)
  • 4 Ob 191/07b
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 191/07b
    Beis wie T9
  • 4 Ob 171/08p
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 171/08p
    Vgl
  • 4 Ob 78/09p
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 4 Ob 78/09p
    Auch
  • 17 Ob 3/10f
    Entscheidungstext OGH 21.06.2010 17 Ob 3/10f
    Auch; Veröff: SZ 2010/71
  • 3 Ob 109/13w
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 109/13w
    Auch; Beisatz: Hier: §§ 28, 30 KSchG. (T13)
  • 4 Ob 203/13a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 203/13a
    Auch; Veröff: SZ 2014/10
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
  • 4 Ob 102/18f
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 102/18f
    Auch
  • 4 Ob 5/19t
    Entscheidungstext OGH 26.03.2019 4 Ob 5/19t
    Auch; Beisatz: "hier: Unterlassungsklage nach dem UrhG". (T14)
  • 8 Ob 107/19x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2020 8 Ob 107/19x
    Vgl
  • 4 Ob 10/21f
    Entscheidungstext OGH 23.02.2021 4 Ob 10/21f
  • 4 Ob 3/23d
    Entscheidungstext OGH 31.01.2023 4 Ob 3/23d
    Beisatz: Hier: Das Vergleichsanbot über eine Ankündigung des Unterlassungsvergleichs auf der Titelseite und eine Veröffentlichung im Blattinneren trägt dem Veröffentlichungsbegehren des Urteilsspruchs auf der Titelseite selbst nicht ausreichend Rechnung. (T15)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0079921

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19790612_OGH0002_0040OB00348_7900000_005

Rechtssatz für 4Ob320/74; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0080119

Geschäftszahl

4Ob320/74; 4Ob306/75; 4Ob366/76; 4Ob383/79; 4Ob380/81; 4Ob400/81; 4Ob330/84; 4Ob301/85; 4Ob351/85; 4Ob383/86; 4Ob84/88; 4Ob90/90; 1Ob28/91; 4Ob3/94; 4Ob36/94; 4Ob89/94; 4Ob121/94; 4Ob2281/96m; 4Ob168/99f; 4Ob171/08p; 4Ob201/10b; 4Ob192/12g; 4Ob199/12m; 10Ob33/13w; 5Ob118/13h; 4Ob139/18x; 4Ob8/23i

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Norm

UWG §14 A2
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Wiederholungsgefahr ist auch schon bei einer einmaligen wettbewerbswidrigen Handlung anzunehmen, wenn nicht ausreichende Anhaltspunkt für eine Änderung der Willensrichtung desjenigen, der gegen eine Wettbewerbsvorschrift verstoßen hat, vorliegen, welche eine neuerliche Verletzung ernstlich nicht mehr erwarten lassen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 320/74
    Entscheidungstext OGH 07.05.1974 4 Ob 320/74
    Veröff: ÖBl 1974,119
  • 4 Ob 306/75
    Entscheidungstext OGH 26.02.1975 4 Ob 306/75
  • 4 Ob 366/76
    Entscheidungstext OGH 05.10.1976 4 Ob 366/76
    Veröff: ÖBl 1978,16
  • 4 Ob 383/79
    Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 383/79
  • 4 Ob 380/81
    Entscheidungstext OGH 29.09.1981 4 Ob 380/81
    Ähnlich; Beisatz: Zwischenzeitiger Abverkauf ("Coverversions"). (T1)
  • 4 Ob 400/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 4 Ob 400/81
    Ähnlich
  • 4 Ob 330/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
    Ähnlich; Beis wie T1; Veröff: JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123
  • 4 Ob 301/85
    Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 301/85
  • 4 Ob 351/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 351/85
    Vgl
  • 4 Ob 383/86
    Entscheidungstext OGH 02.12.1986 4 Ob 383/86
    Ähnlich
  • 4 Ob 84/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 84/88
    Auch
  • 4 Ob 90/90
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 4 Ob 90/90
    Auch; Veröff: WBl 1991,235 = ecolex 1991,473 (Kucsko) = MR 1991,106 (Walter) = ÖBl 1992,137
  • 1 Ob 28/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 28/91
    Auch; Veröff: MR 1992,156 (M Walter) = ÖBl 1993,139
  • 4 Ob 3/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 4 Ob 3/94
  • 4 Ob 36/94
    Entscheidungstext OGH 26.04.1994 4 Ob 36/94
    Auch
  • 4 Ob 89/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 89/94
    Auch
  • 4 Ob 121/94
    Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 121/94
    Auch
  • 4 Ob 2281/96m
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2281/96m
    Auch; Beisatz: Die Vermutung spricht dafür, dass, wer gegen das Gesetz verstoßen hat, hierzu wieder geneigt sein wird. (T2)
  • 4 Ob 168/99f
    Entscheidungstext OGH 28.09.1999 4 Ob 168/99f
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 171/08p
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 171/08p
    Vgl
  • 4 Ob 201/10b
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 201/10b
    Vgl
  • 4 Ob 192/12g
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 192/12g
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Bildnisschutz nach § 78 UrhG. (T3)
  • 4 Ob 199/12m
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 199/12m
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 10 Ob 33/13w
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 Ob 33/13w
    Ähnlich; Beis wie T2
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    Auch
  • 4 Ob 139/18x
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 139/18x
  • 4 Ob 8/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.05.2023 4 Ob 8/23i
    vgl; Beisatz: Der begangene Verstoß und die Verteidigung der Rechtmäßigkeit des Handelns durch die Beklagten im Prozess indiziert nach ständiger Judikatur die Wiederholungsgefahr. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0080119

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19740507_OGH0002_0040OB00320_7400000_004

Rechtssatz für 4Ob311/78; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079899

Geschäftszahl

4Ob311/78; 4Ob348/79; 4Ob372/79; 4Ob394/79; 4Ob374/81; 4Ob341/82; 4Ob329/84; 4Ob330/84; 4Ob362/84; 4Ob346/85; 4Ob360/85; 4Ob1301/86; 9ObA109/87; 4Ob395/87; 4Ob360/86; 4Ob31/88; 4Ob103/88; 4Ob85/89; 4Ob91/89; 4Ob102/89; 4Ob160/89; 4Ob44/90 (4Ob45/90); 1Ob674/90; 4Ob176/90; 4Ob1034/92; 4Ob160/93; 4Ob163/93; 4Ob3/94; 4Ob1130/93; 4Ob28/94; 4Ob24/95; 4Ob1100/95; 4Ob1071/95; 6Ob8/96; 6Ob2026/96a; 4Ob1002/96; 4Ob2/96 (4Ob3/96); 3Ob509/96; 6Ob1004/96; 4Ob2109/96t; 6Ob2122/96v; 4Ob2260/96y; 6Ob2297/96d; 4Ob2345/96y; 4Ob109/97a; 6Ob95/97g; 4Ob64/97h; 4Ob320/97f; 4Ob199/98p; 1Ob296/98f; 4Ob15/99f; 4Ob73/99k; 4Ob49/99f; 4Ob85/99z; 4Ob192/99k; 6Ob221/00v; 4Ob220/00g; 4Ob283/00x; 6Ob97/01k; 1Ob278/01s; 4Ob38/02w; 4Ob267/02x; 4Ob268/02v; 6Ob315/02w; 4Ob72/03x; 4Ob163/03d; 4Ob232/03a; 4Ob173/03z; 4Ob116/04v; 4Ob155/04d; 4Ob24/05s; 6Ob71/05t; 6Ob295/03f; 4Ob215/05d; 6Ob315/05z; 4Ob267/05a; 4Ob144/06i (4Ob145/06m); 7Ob78/06f; 4Ob154/06k; 4Ob6/07x; 4Ob79/07g; 17Ob18/07g; 4Ob160/07v; 10Ob85/07h; 17Ob1/08h; 5Ob65/08g; 4Ob171/08p; 8Ob110/08x; 4Ob225/09f; 6Ob29/10y; 6Ob33/10m; 10Ob25/09p; 4Ob74/11b; 17Ob16/11v; 4Ob139/11m; 6Ob126/12s; 4Ob199/12m; 7Ob118/13y; 5Ob118/13h; 4Ob76/15b; 1Ob146/15z; 4Ob139/16v; 6Ob131/16g; 4Ob36/17y; 4Ob82/17p; 1Ob96/17z; 4Ob175/17i; 4Ob97/17v; 4Ob234/17s; 5Ob33/18s; 4Ob179/18d; 4Ob13/20w; 4Ob10/21f; 4Ob83/21s; 6Ob181/22v; 6Ob160/23g; 1Ob126/23w

Entscheidungsdatum

25.09.2023

Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
MSchG §10 Abs1
UWG §14 A2
UWG §25
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. MSchG § 10 heute
  2. MSchG § 10 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2015
  3. MSchG § 10 gültig von 23.06.2004 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  4. MSchG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 22.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. MSchG § 10 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992
  1. UWG § 25 heute
  2. UWG § 25 gültig ab 29.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2018
  3. UWG § 25 gültig von 14.11.2007 bis 28.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 25 gültig von 23.11.1984 bis 13.11.2007

Rechtssatz

Das (wenngleich vom Kläger abgelehnte) Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches beseitigt zumindest im Regelfall die Wiederholungsgefahr (mit eingehender Darstellung der bisherigen Judikatur und der Literatur).

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 311/78
    Entscheidungstext OGH 13.06.1978 4 Ob 311/78
    Veröff: SZ 51/87 = EvBl 1978/205 S 633 = ÖBl 1978,124
  • 4 Ob 348/79
    Entscheidungstext OGH 12.06.1979 4 Ob 348/79
    Beisatz: Nicht jedoch bei gleichzeitigem Veröffentlichungsbegehren. (T1)
    Veröff: SZ 52/94 = ÖBl 1980,7
  • 4 Ob 372/79
    Entscheidungstext OGH 11.09.1979 4 Ob 372/79
    Beis wie T1; Veröff: ÖBl 1980,47
  • 4 Ob 394/79
    Entscheidungstext OGH 12.11.1979 4 Ob 394/79
    Beisatz: Wenn der Beklagte einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen des Falles keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Störungen künftig tatsächlich Abstand zu nehmen. (T2)
  • 4 Ob 374/81
    Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 374/81
    Beisatz: Ein Vergleichsangebot ist nur ein Indiz für eine Sinnesänderung des Störers und damit für einen Wegfall der Wiederholungsgefahr, das jedoch durch andere Umstände, insbesondere durch eine Fortsetzung des wettbewerbswidrigen Verhaltens ungeachtet des angebotenen Vergleiches, widerlegt werden kann. (T3)
    Veröff: ÖBl 1980,70
  • 4 Ob 341/82
    Entscheidungstext OGH 15.06.1982 4 Ob 341/82
    Beis wie T2; Beisatz: Nicht jedoch, wenn unter der Bedingung des gänzlichen oder teilweisen Verzichts auf Kostenersatz angeboten. (T4)
  • 4 Ob 329/84
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 329/84
    Beis wie T2; Beisatz: Es macht in der Regel keinen Unterschied, ob der Beklagte gleichzeitig auch den Rechtsstandpunkt des Klägers als richtig bezeichnet oder aber weiterhin daran festhält, durch die beanstandete Handlung keinen Gesetzesverstoß begangen zu haben. Die Beklagte muss ein nicht gerechtfertigtes Begehren im Rahmen ihres Vergleichsanbotes nicht berücksichtigen. - "Linzer Tort". (T5)
    Veröff: ÖBl 1985,16
  • 4 Ob 330/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
    Beis wie T5 nur: Es macht in der Regel keinen Unterschied, ob der Beklagte gleichzeitig auch den Rechtsstandpunkt des Klägers als richtig bezeichnet oder aber weiterhin daran festhält, durch die beanstandete Handlung keinen Gesetzesverstoß begangen zu haben. (T6);
    Beisatz: Vergleiche 4 Ob 341/82 (T7)
    Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123
  • 4 Ob 362/84
    Entscheidungstext OGH 25.09.1984 4 Ob 362/84
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Einhaltung eines außergerichtlichen Vergleiches (Unterlassungsvergleiches) beseitigt Wiederholungsgefahr gegen Dritten (Sinnesänderung). (T8)
    Veröff: ÖBl 1985,43
  • 4 Ob 346/85
    Entscheidungstext OGH 14.05.1985 4 Ob 346/85
    Beis wie T2; Beis wie T7
    Veröff: JBl 1986,462 = ÖBl 1985,164
  • 4 Ob 360/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 360/85
    Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Hier: gerichtlicher Vergleich (T9)
    Beisatz: Ob in einem solchen Fall die Wiederholungsgefahr weggefallen ist, hängt vom Einzelfall ab. (T10)
  • 4 Ob 1301/86
    Entscheidungstext OGH 04.02.1986 4 Ob 1301/86
    Auch; Beis wie T5 nur: Die Beklagte muss ein nicht gerechtfertigtes Begehren im Rahmen ihres Vergleichsanbotes nicht berücksichtigen. (T11)
  • 9 ObA 109/87
    Entscheidungstext OGH 04.11.1987 9 ObA 109/87
    Vgl auch
  • 4 Ob 395/87
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 395/87
    Beisatz: Im Rahmen eines solchen Vergleichsangebotes braucht der Beklagte dem Begehren des Klägers nur in jenen Punkten Rechnung zu tragen, in denen der Kläger im Rechtsstreit obsiegen könnte (ÖBl 1975,43; ÖBl 1985,16). (T12)
    Veröff: MR 1988,59 = ÖBl 1989,52
  • 4 Ob 360/86
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 360/86
    Beisatz: Die Vermutung der ernstlichen Absicht, gleichartige Wettbewerbsverstöße in Hinkunft zu vermeiden, kann aber im Einzelfall durch den Nachweis besonderer Umstände widerlegt werden, die ungeachtet des Vergleichsangebotes die Aufrichtigkeit seines Verpflichtungswillens zweifelhaft erscheinen lassen; dies ist nach der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zu beurteilen. (T13)
    Veröff: ÖBl 1989,87 = MR 1988,125 (M Walter)
  • 4 Ob 31/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 4 Ob 31/88
    Vgl auch
  • 4 Ob 103/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 103/88
    Beis wie T1
  • 4 Ob 85/89
    Entscheidungstext OGH 11.07.1989 4 Ob 85/89
    Beis wie T12; Beisatz: Auch darf der Beklagte die Frage des Kostenersatzes vorbehalten. Dass der Beklagte einen solchen Vergleich nur "ohne Präjudiz für seinen Kostenersatzanspruch" abschließen, das Verfahren also in diesem Umfang fortsetzen und eine gerichtliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht herbeiführen will, schadet ihm weder dann, wenn noch ein weiterer, vom Kläger erhobener Anspruch offengeblieben ist (ÖBl 1985,16), noch dann, wenn das Vergleichsanbot des Beklagten den gesamten Urteilsantrag des Klägers umfasst. (T14)
  • 4 Ob 91/89
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 11.07.1989 4 Ob 91/89
    Veröff: MR 1989,145 = WBl 1989,316 = ÖBl 1990,32
  • 4 Ob 102/89
    Entscheidungstext OGH 10.10.1989 4 Ob 102/89
    Veröff: WBl 1990,82
  • 4 Ob 160/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 160/89
    Auch; Beis wie T2; nur: Wenn der Beklagte einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet. (T15)
    Beisatz: Das gleiche muss aber dann gelten, wenn bereits ein oder mehrere Exekutionstitel gegen das Unternehmen vorliegen, in dessen Interesse der Beklagte tätig wurde. (T16)
  • 4 Ob 44/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 44/90
  • 1 Ob 674/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 1 Ob 674/90
    Beis wie T15; Beis wie T12
    Veröff: AnwBl 1991,118
  • 4 Ob 176/90
    Entscheidungstext OGH 29.01.1991 4 Ob 176/90
    Beis wie T6; Beisatz: Auch hier kommt es jedoch darauf an, ob dem Verhalten des Verletzers nach der Beanstandung und während des Rechtsstreits ausreichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die im Einzelfall für oder gegen eine solche Sinnesänderung des Verletzers sprechen, den angebotenen Unterlassungsvergleich nicht einzuhalten. Wird die Wiederholungsgefahr durch das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches beseitigt, dann ist ihr Wegfall auch im Provisorialverfahren zu berücksichtigen. (T17)
  • 4 Ob 1034/92
    Entscheidungstext OGH 12.05.1992 4 Ob 1034/92
    Beisatz: Dass der Beklagte noch im Prozess den Standpunkt vertritt, zu der beanstandeten Handlung berechtigt gewesen zu sein, steht der Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch ein vorbehaltsloses und ausreichendes Vergleichsangebot ebensowenig entgegen, wie der Umstand, dass er von einem solchen Vergleich die Kostenersatzfrage ausnimmt, in diesem Umfang also das Verfahren fortsetzen und eine gerichtliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht herbeiführen will. Dem steht auch die Vorschrift des § 47 Abs 1 Satz 1 ZPO nicht entgegen. (T18)
  • 4 Ob 160/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 4 Ob 160/93
    Beisatz: Wenn der Vergleich dem Kläger all das bringt, was er mit seiner Klage erreichen kann. (T19)
  • 4 Ob 163/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 4 Ob 163/93
    Veröff: SZ 66/163
  • 4 Ob 3/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 4 Ob 3/94
  • 4 Ob 1130/93
    Entscheidungstext OGH 11.01.1994 4 Ob 1130/93
    Beis wie T19
  • 4 Ob 28/94
    Entscheidungstext OGH 12.04.1994 4 Ob 28/94
    Auch; Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T19
    Veröff: SZ 67/60
  • 4 Ob 24/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 24/95
    Beis wie T17 nur: Auch hier kommt es jedoch darauf an, ob dem Verhalten des Verletzers nach der Beanstandung und während des Rechtsstreits ausreichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die im Einzelfall für oder gegen eine solche Sinnesänderung des Verletzers sprechen. (T20)
    Beis wie T19
    Veröff: SZ 68/78
  • 4 Ob 1100/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 1100/95
    Beis wie T5; Beis wie T2; Beis wie T14
  • 4 Ob 1071/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 1071/95
  • 6 Ob 8/96
    Entscheidungstext OGH 08.02.1996 6 Ob 8/96
    Veröff: SZ 69/28
  • 6 Ob 2026/96a
    Entscheidungstext OGH 20.06.1996 6 Ob 2026/96a
  • 4 Ob 1002/96
    Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 1002/96
    Auch; Beis wie T19
  • 4 Ob 2/96
    Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 2/96
    Beis wie T19; Beisatz: Begehrt der Kläger auch Urteilsveröffentlichung, so beseitigt das Vergleichsanbot die Vermutung der Wiederholungsgefahr nur dann, wenn dem Kläger zugleich auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten des Beklagten in angemessenem Umfang angeboten wird. (T21)
  • 3 Ob 509/96
    Entscheidungstext OGH 24.01.1996 3 Ob 509/96
    Auch; Beis wie T15
    Veröff: SZ 69/10
  • 6 Ob 1004/96
    Entscheidungstext OGH 26.04.1996 6 Ob 1004/96
    nur T15
  • 4 Ob 2109/96t
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2109/96t
    Auch
  • 6 Ob 2122/96v
    Entscheidungstext OGH 10.10.1996 6 Ob 2122/96v
  • 4 Ob 2260/96y
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2260/96y
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis wie T19; Beis wie T21
  • 6 Ob 2297/96d
    Entscheidungstext OGH 07.11.1996 6 Ob 2297/96d
    Beis wie T13; Beis wie T13 nur: Die Vermutung der ernstlichen Absicht, gleichartige Wettbewerbsverstöße in Hinkunft zu vermeiden, kann aber im Einzelfall durch den Nachweis besonderer Umstände widerlegt werden, die ungeachtet des Vergleichsangebotes die Aufrichtigkeit seines Verpflichtungswillens zweifelhaft erscheinen lassen. (T22)
  • 4 Ob 2345/96y
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2345/96y
    Vgl auch; Beis wie T21
  • 4 Ob 109/97a
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 109/97a
    Auch
  • 6 Ob 95/97g
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 6 Ob 95/97g
  • 4 Ob 64/97h
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 64/97h
    Auch; nur T15; Beis wie T6; Beis wie T19; Beis wie T20
  • 4 Ob 320/97f
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 320/97f
    Auch; Veröff: SZ 70/227
  • 4 Ob 199/98p
    Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 199/98p
    Auch; Beis wie T20; Beis wie T22
  • 1 Ob 296/98f
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 296/98f
    Auch; Veröff: SZ 72/49
  • 4 Ob 15/99f
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 4 Ob 15/99f
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T21
  • 4 Ob 73/99k
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 73/99k
    Vgl auch; Beis wie T15
  • 4 Ob 49/99f
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 4 Ob 49/99f
    Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T20
  • 4 Ob 85/99z
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 85/99z
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T17 nur: Auch hier kommt es jedoch darauf an, ob dem Verhalten des Verletzers nach der Beanstandung und während des Rechtsstreits ausreichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die im Einzelfall für oder gegen eine solche Sinnesänderung des Verletzers sprechen. (T23)
    Beis wie T21
  • 4 Ob 192/99k
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 4 Ob 192/99k
    Auch
  • 6 Ob 221/00v
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 221/00v
    Auch; Beisatz: Nicht jedoch wenn wie hier im zeitgleich anhängigen Strafverfahren die Journalisten zugleich auch ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht haben, zur beanstandeten (behauptetermaßen wahren) Äußerung berechtigt zu sein und die begehrte Gegendarstellung mit einem umfangreichen Kommentar versehen, der ihren Inhalt weitgehendst in Frage stellte, veröffentlichten. (T24)
    Beisatz: Hier: Vorwürfe gegen EDOK. (T25)
  • 4 Ob 220/00g
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 220/00g
    Auch; Beis wie T20 nur: Auch hier kommt es jedoch darauf an, ob dem Verhalten des Verletzers nach der Beanstandung und während des Rechtsstreits ausreichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen. (T26)
  • 4 Ob 283/00x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2000 4 Ob 283/00x
    Auch; Beis wie T15; Beis wie T19
  • 6 Ob 97/01k
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 97/01k
    Vgl; Beisatz: Ein Teilvergleichsanbot kann zwar bei mehreren Ansprüchen für den vom Vergleichsanbot betroffenen Teil die Wiederholungsgefahr beseitigen, nicht aber bei einer Zerlegung der einheitlichen Äußerung in die einzelnen Bestandteile, um solcherart einen Teil der Äußerung gegenüber Ansprüchen nach § 1330 ABGB anfechtungsfest zu gestalten. (T27)
  • 1 Ob 278/01s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 278/01s
    Beis ähnlich wie T13
  • 4 Ob 38/02w
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 38/02w
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T21
  • 4 Ob 267/02x
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 267/02x
    Auch; Beisatz: Ob der Beklagte gleichzeitig auch den Rechtsstandpunkt des Klägers als richtig bezeichnet oder aber weiterhin daran festhält, durch die beanstandete Handlung keinen Gesetzesverstoß begangen zu haben, macht dabei in der Regel keinen Unterschied, sofern er nur einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen des Falles keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig tatsächlich Abstand zu nehmen. (T28)
    Beisatz: Ändert Beklagter sein Verhalten, nachdem er einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich angeboten hat, so spricht der Umstand, dass er aufgrund der Beanstandung des geänderten Verhaltens (hier: Gestaltung eines Eintragungsofferts) durch den Kläger Zweifel an der Sinnhaftigkeit eines Vergleichsabschlusses geäußert hat und es damit nicht mehr zum Abschluss des angebotenen Vergleichs gekommen ist, nicht gegen die Ernsthaftigkeit seines Willens, künftig Verstöße gegen § 28a UWG zu unterlassen. (T29)
  • 4 Ob 268/02v
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 268/02v
    Beis wie T6; Beis wie T21; Beis wie T22; Beisatz: Wenn neben dem Unterlassungsanspruch von ihm unabhängige Ansprüche - wie etwa ein weiteres Unterlassungsbegehren oder (wie hier) ein Schadenersatzbegehren gestellt wird, kann aus der Weigerung, einen Vergleich über die verlangte Schadenersatzzahlung zu schließen, nicht der Schluss gezogen werden, der Beklagte habe vor, noch einmal die beanstandete Handlung vorzunehmen. (T30)
  • 6 Ob 315/02w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 315/02w
    Auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 72/03x
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 72/03x
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass der der Klägerin von den Beklagten zum Abschluss angebotene Vergleich ein aktives Verhalten, das Urteilsbegehren hingegen eine Unterlassungspflicht zum Gegenstand hat. (T31)
    Beisatz: Hier liegt der Fall vor, dass ein seiner Formulierung nach aktives Verhalten (nämlich die Verpflichtung, ausschließlich Originalwaren zu kaufen, zu lagern, zu verwenden und/oder zu verkaufen, sofern die Beklagten mit diesen Produkten in Zukunft überhaupt noch handeln sollten) in Wahrheit und richtig verstanden nicht auf ein bestimmtes Tun des Schuldners, sondern vielmehr auf ein Unterlassen (nämlich das Inverkehrbringen von gefälschten Produkten) abzielt, wobei dieses Unterlassen zugleich denknotwendige Voraussetzung des aktiven Tuns ist. Die Beklagten streben mit ihrem Vergleichsangebot also ersichtlich die Verpflichtung zu einem Verhalten an, das den in der Klage vorgeworfenen Rechtsbruch künftig verhindern soll. Der von ihnen angebotene Vergleich ist demnach - ungeachtet seiner Formulierung als positive Verhaltenspflicht - als tauglicher Exekutionstitel für den Fall zukünftiger Markenrechtseingriffe durch Inverkehrbringen gefälschter Produkte zu beurteilen. (T32)
  • 4 Ob 163/03d
    Entscheidungstext OGH 19.08.2003 4 Ob 163/03d
    Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T26
  • 4 Ob 232/03a
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 232/03a
    Beis wie T2; Beis wie T21; Beis wie T30; Beisatz: Durch einen solchen Vergleich erhält der Kläger alles das, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil hätte erlangen können, nämlich einen Titel, welcher ihn bei jedem weiteren Zuwiderhandeln des Beklagten zur Exekution nach § 355 EO berechtigt. (T33)
    Beisatz: Aus diesem Grund ist ein Vergleichsangebot auch ein verlässliches Indiz für eine Willensänderung des Verletzers: Es ist nicht anzunehmen, dass jemand eine exekutionsfähige Verpflichtung eingehen wird, wenn er nicht den festen Willen hat, sie auch einzuhalten. (T34)
  • 4 Ob 173/03z
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 4 Ob 173/03z
    Auch; Beis wie T19; Beis wie T21
    Veröff: SZ 2003/126
  • 4 Ob 116/04v
    Entscheidungstext OGH 25.05.2004 4 Ob 116/04v
    Beis wie T13
  • 4 Ob 155/04d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2004 4 Ob 155/04d
    Beis wie T17 nur: Wird die Wiederholungsgefahr durch das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches beseitigt, dann ist ihr Wegfall auch im Provisorialverfahren zu berücksichtigen. (T35)
  • 4 Ob 24/05s
    Entscheidungstext OGH 26.04.2005 4 Ob 24/05s
    Auch; Beisatz: Das bloße Unterbleiben weiterer Werbeeinschaltungen in den Folgemonaten reicht auch in Verbindung mit der unter dem Druck des Prozesses abgegebenen Zusage nicht aus, um mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, der Beklagte (beziehungsweise sein Sohn für den er hier einzustehen hat) würden in Hinkunft derartige Wettbewerbsverstöße nicht mehr begehen. (T36)
  • 6 Ob 71/05t
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 71/05t
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die angebotene Unterlassungsverpflichtung umfasste nicht alles, was der Kläger begehren konnte: Weiterbestand der Wiederholungsgefahr. (T37)
  • 6 Ob 295/03f
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 295/03f
    Beisatz: Dem Wegfall der Wiederholungsgefahr steht bei Kumulierung mehrerer auf § 1330 ABGB gestützter Ansprüche nicht entgegen, dass der Beklagte nur über das Unterlassungsbegehren einen vollstreckbaren Vergleich anbietet, darüber hinausgehende Ansprüche (Widerruf, Veröffentlichung des Widerrufs, Schadenersatzbegehren, Kostenersatzbegehren) aber nicht anerkennt und diesbezüglich eine gerichtliche Entscheidung fordert. (T38)
  • 4 Ob 215/05d
    Entscheidungstext OGH 08.11.2005 4 Ob 215/05d
    Beis wie T13; Beis wie T34; Beisatz: Der späte Zeitpunkt eines Vergleichsanbotes (hier: nach Abschluss des Provisorialverfahrens) schadet nicht. (T39)
  • 6 Ob 315/05z
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 6 Ob 315/05z
    Beisatz: Anders als im Bereich des UWG und des Urheberrechtsgesetzes muss bei auf § 1330 ABGB gestützten Ansprüchen ein - zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führendes - Vergleichsangebot nicht auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten der Beklagten in angemessenem Umfang umfassen, weil der Widerrufsanspruch und der Anspruch auf Veröffentlichung des Widerrufs selbständige Ansprüche sind, über die auch nach Abschluss eines Unterlassungsvergleichs eine gerichtliche Entscheidung ergehen kann. (T40)
  • 4 Ob 267/05a
    Entscheidungstext OGH 14.02.2006 4 Ob 267/05a
    Beis wie T14; Beis wie T18; Beis wie T38
  • 4 Ob 144/06i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 144/06i
    Beis wie T2; Beis wie T37; Beisatz: Hier: Wiederholungsgefahr bejaht, weil ein bestimmtes verwechselbar ähnliches Zeichen vom Angebot ausdrücklich ausgenommen war. (T41)
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Auch
  • 4 Ob 154/06k
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 154/06k
    Auch, Beisatz: Hier: Markenrechtsverletzung. (T42)
    Beisatz: Dass der Beklagte die Bezeichnung nach der Beanstandung zunächst nicht mehr (in Alleinstellung) verwendete, führt nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr. (T43)
  • 4 Ob 6/07x
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 6/07x
    Beis wie T10; Beis wie T19; Beisatz: Das Angebot einer exekutionsfähigen Verpflichtung ist in Fällen, in denen der Störer seinen Wettbewerbsverstoß nicht bestreitet, keineswegs das einzige Verhalten, aus dem auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr geschlossen werden kann. (T44)
    Beisatz: Auch die Beseitigung des durch die Störung herbeigeführten rechtswidrigen Zustands wird von der Rechtsprechung nicht als in allen Fällen notwendige Voraussetzung angesehen, um den Wegfall der Wiederholungsgefahr annehmen zu können. (T45)
  • 4 Ob 79/07g
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 79/07g
    Beis wie T37
  • 17 Ob 18/07g
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 17 Ob 18/07g
    Auch; Beis wie T44
  • 4 Ob 160/07v
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 160/07v
    Beis wie T21; Beis wie T30; Beis wie T38
  • 10 Ob 85/07h
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 Ob 85/07h
    Vgl auch; nur T15
  • 17 Ob 1/08h
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 17 Ob 1/08h
    Beis wie T36
  • 5 Ob 65/08g
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 65/08g
    Vgl; Beisatz: Das Anbot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs beseitigt nur „im Regelfall" die Wiederholungsgefahr beziehungsweise stellt ein Indiz für eine Sinnesänderung dar, das widerlegt werden kann. (T46)
    Beisatz: Hier: Ausschließungsklage nach § 36 WEG 2002. (T47)
  • 4 Ob 171/08p
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 171/08p
    Beis wie T20
  • 8 Ob 110/08x
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 110/08x
    Auch; Beisatz: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar kann der Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterbleiben einer Abmahnung (vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 BGBl I 1997/6) schon dann angenommen werden können, wenn der Unternehmer die Klausel vor Klagseinbringung aus seinen Bedingungen entfernte und keine Anzeichen dafür bestehen, dass er sie in Zukunft neuerlich verwenden oder sich darauf berufen werde; die der Revision zugrundeliegende Auffassung, dass dies im Einzelfall auch nach einer Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG gelten könnte, steht aber im Widerspruch zum Normzweck des § 28 Abs 2 KSchG. (T48)
    Bem: Siehe dazu auch RS0124304. (T49)
  • 4 Ob 225/09f
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 225/09f
    Vgl
  • 6 Ob 29/10y
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 29/10y
    Vgl; Beis wie T10; Beis wie T14
  • 6 Ob 33/10m
    Entscheidungstext OGH 15.04.2010 6 Ob 33/10m
    Vgl; Beis wie T19; Beis wie T27; Beis wie T38; Beisatz: Die Frage, inwieweit einzelne Behauptungen zerlegt werden können, ist eine solche des Einzelfalls. (T50)
  • 10 Ob 25/09p
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 10 Ob 25/09p
    Vgl auch
  • 4 Ob 74/11b
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 74/11b
    Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T20; Beis ähnlich wie T28
  • 17 Ob 16/11v
    Entscheidungstext OGH 19.09.2011 17 Ob 16/11v
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T19; Beisatz: Bewirkt der vom Beklagten geführte Name eine Zuordnungsverwirrung und verletzt er damit die Namensrechte des Klägers, muss das Vergleichsanbot die Unterlassung der Führung eben dieses Namens umfassen. (T51)
  • 4 Ob 139/11m
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 139/11m
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T33; Beis wie T34; Beis ähnlich wie T36
  • 6 Ob 126/12s
    Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 126/12s
    Vgl auch; Beisatz: Der bloße Umstand, dass der unmittelbare Störer nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt ist, reicht ohne weitere Maßnahmen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht aus. (T52)
    Beisatz: Hier: Negatorischer Unterlassungsanspruch gegen unbefugtes Eindringen in ein EDV-System. (T53)
  • 4 Ob 199/12m
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 199/12m
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 7 Ob 118/13y
    Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 118/13y
    Auch; Auch Beis wie T21; Veröff: SZ 2013/81
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    Auch
  • 4 Ob 76/15b
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 76/15b
    Vgl auch; Beisatz: Durch das Anbot eines Teilunterlassungsvergleichs betreffend isoliert herausgegriffener Äußerungsteile kann die Wiederholungsgefahr aber nicht beseitigt werden. (T54)
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
    Auch; Beis wie T21
  • 4 Ob 139/16v
    Entscheidungstext OGH 12.07.2016 4 Ob 139/16v
    Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T33
  • 6 Ob 131/16g
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 131/16g
    Beis ähnlich wie T3; Beis wie T5; Beis wie T15; Beis wie T19; Beis wie T21; Beis wie T34 nur: Es ist nicht anzunehmen, dass jemand eine exekutionsfähige Verpflichtung eingehen wird, wenn er nicht den festen Willen hat, sie auch einzuhalten. (T55)
    Beis ähnlich wie T39; Beisatz: Der angebotene vollstreckbare Unterlassungsvergleich beseitigt die Wiederholungsgefahr auch dann, wenn der Beklagte den Vergleich unter dem Druck des Prozesses und nicht aufgrund besserer Einsicht anbietet. Das Motiv für das Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvergleichs ist rechtlich irrelevant. (T56)
    Beisatz: Hier: Das Vergleichsangebot war zwar bis 30 Minuten nach dem Beginn der ersten mündlichen Streitverhandlung befristet, es sind jedoch keine ausreichenden Umstände ersichtlich, die dem Vergleichsangebot zukommende Indizwirkung für den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu beseitigen. (T57)
  • 4 Ob 36/17y
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 36/17y
    Beis wie T33
  • 4 Ob 82/17p
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 4 Ob 82/17p
    Auch; Beis wie T14; Beis wie T18; Beis wie T33; Beis wie T38
  • 1 Ob 96/17z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 96/17z
  • 4 Ob 175/17i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 4 Ob 175/17i
    Auch; Beis wie T33
  • 4 Ob 97/17v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 97/17v
    Auch; Beis wie T19; Beis wie T33
  • 4 Ob 234/17s
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 234/17s
    Auch
  • 5 Ob 33/18s
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 33/18s
    Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T15; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T28; Beis wie T33
  • 4 Ob 179/18d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 179/18d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T33; Beisatz: Das Vorliegen eines Unterlassungstitels aus einem anderen Verbandsverfahren nach §§ 28, 29 KSchG beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. (T58)
  • 4 Ob 13/20w
    Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 13/20w
    Vgl; Beis ähnlich wie T32; Beisatz: Nicht ausreichend ist eine Unterlassungserklärung mit dem Zusatz, dass dies ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage erfolgt. (T59)
  • 4 Ob 10/21f
    Entscheidungstext OGH 23.02.2021 4 Ob 10/21f
  • 4 Ob 83/21s
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 83/21s
  • 6 Ob 181/22v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2022 6 Ob 181/22v
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Aufgrund der Befristung des Vergleichs bis zum Abschluss des Hauptverfahrens liegt darin nicht das Angebot eines umfassenden Unterlassungsvergleichs, das die Wiederholungsgefahr beseitigen und dadurch den Unterlassungsanspruch materiell zum Erlöschen bringen könnte. (T60)
  • 6 Ob 160/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 6 Ob 160/23g
    vgl; Beisatz wie T14
  • 1 Ob 126/23w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.09.2023 1 Ob 126/23w
    vgl; Beisatz: Hier: Dadurch, dass sich der Beklagte mit vollstreckbarem Vergleich verpflichtete, die „Wartung“ des Wegs künftig nur durch Dritte (familienfremde Personen) durchführen zu lassen, entfiel die Gefahr, dass er solche Arbeiten künftig (selbst) vornehmen werde. (T61)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0079899

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19780613_OGH0002_0040OB00311_7800000_001

Entscheidungstext 4Ob330/84

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob330/84

Entscheidungsdatum

05.06.1984

Norm

UWG §6a
  1. UWG § 6a gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2007

Kopf

SZ 57/104

Spruch

Eine Mogelpackung (Paragraph 6, a UWG) ist nur bei einem solchen Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge anzunehmen, das zur Irreführung von Marktpartnern geeignet ist; daß eine solche Irreführung im Einzelfall nicht zu befürchten war, hat der beklagte Erzeuger oder Händler zu beweisen. Er kann sich jedoch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Erzeuger mehrere Produkte mit verschiedenem Raumbedarf pro Gewichtseinheit aus Rationalisierungsgrunden in gleich großen Packungen auf den Markt bringt

Typische Geschenkpackungen fallen mangels Täuschungsgefahr nicht unter das Verbot des Paragraph 6, a UWG; Gesichtspunkte des Designs können aber für sich allein eine überdimensionierte Luxuspackung nicht rechtfertigen

OGH 5. 6. 1984, 4 Ob 330/84 (OLG Wien 1 R 215/83; HG Wien 39 Cg 6/82) = ÖBl. 1984, 123 (hierzu Schmelz, ÖBl. 1985, 33)

Text

Die beklagte Partei verkauft(e) in ihrem Selbstbedienungswarenhaus ua. folgende Artikel in Fertigpackungen:

1. Teigwaren "Tagliatelle verdi" der Marke "Barilla" (die ihr von der Nebenintervenientin prot. Firma Paul K geliefert wurden), im folgenden kurz: "Tagliatelle".

2. Das Reisgericht "Paella Amati Riccione" (Lieferant wie zu Punkt 1), im folgenden kurz: "Paella".

3. Schokoladebonbons "Piccolindt Apricot" (Lieferant die Nebenintervenientin prot. Firma Fritz M), im folgenden kurz:

"Piccolindt Apricot".

4. Die Hautcreme "Subcutan" der Marke "Hamol" (Lieferant die Nebenintervenientin "H AG"), in der Folge kurz: "Subcutan".

Der gemäß Paragraph 14, UWG klagelegitimierte Österreichische Arbeiterkammertag (Kläger) begehrt von der Beklagten mit der am 27. 6. 1979 erhobenen, auf Paragraph 2, UWG und nach dem Inkrafttreten des Paragraph 6, a UWG (1. 4. 1980) auch auf diese Gesetzesstelle gestützten Klage die Unterlassung des Anbietens dieser Produkte in Fertigpackungen, die zur Täuschung über die tatsächliche Einfüllmenge geeignet seien ("Mogelpackungen"). Der Kläger behauptet, daß die "Tagliatelle"- Fertigpackungen nur zu drei Vierteln mit Nudeln in sogenannter Nestform gefüllt seien, die "Paella"-Fertigpackungen von einer Konservendose und einem Reisbeutel nur zur Hälfte gefüllt seien und im übrigen einen unnötigen Papierbecher als Meßbecher (für die Wasserzugabe) enthielten. Die "Piccolindt Apricot"-Schachteln seien ebenfalls nur zur Hälfte gefüllt; "Subcutan" werde in Tiegeln vertrieben, die das zweieinhalbfache Fassungsvermögen des nur mit 50 ml Creme gefüllten Plastikeinsatzes hätten. In allen vier Fällen seien die in den Fertigpackungen verbliebenen Leerräume weder technisch bedingt noch sonst sachlich gerechtfertigt. Da der durchschnittliche Konsument seine Vorstellungen über den Inhalt nicht aus den angebrachten Angaben über das Füllgewicht oder die Füllmenge, sondern aus der Größe der Fertigpackungen ableite, die in diesen Fällen vom tatsächlichen Inhalt stark abwichen, seien diese Fertigpackungen zur Irreführung geeignet. Diese Eignung werde auch nicht durch andere Maßnahmen wie die naturgetreue Abbildung der Packungsinhalte oder Klarsichtpackungen beseitigt.

Die beklagte Partei und die - jeweils in Ansehung der genannten Produkte beigetretenen - Nebenintervenienten beantragten Abweisung des Klagebegehrens, weil die beanstandeten Fertigpackungen nicht zur Irreführung des Publikums über die Füllmenge geeignet seien. Die beanstandeten Verpackungen würden überdies beim Vertrieb von "Paella" und der "Piccolindt Apricot"-Bonbons nicht mehr verwendet, sodaß eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe. Was die "Paella"- Fertigpackung betrifft, bot die beklagte Partei dem Kläger ohne Anerkennung seines Rechtsstandpunktes den Abschluß eines vollstreckbaren Vergleiches an, mit dem sie sich zur Unterlassung der Weiterverwendung dieser Packung sowie zur alleinigen Tragung der Vergleichsgebühren verpflichtete, falls sie "in diesem Punkt" rechtskräftig verurteilt werden sollte. Die "Tagliatelle"-Kartons könnten aus produktions- und verpackungstechnischen Gründen nie vollgefüllt werden, da sonst ein Großteil des Inhaltes zerbreche. Durch Bruch und die damit verbundene Auflösung der Nudelnester entstehe allmählich ein immer größer werdender Leerraum; dadurch habe es geschehen können, daß die vom Kläger vorgelegte Packung im Zeitpunkt der Besichtigung durch die beklagte Partei nur noch zu rund zwei Dritteln gefüllt gewesen sei. Der Meßbecher sei für die Zubereitung der "Paella" notwendig. Die Befüllung der "Piccolindt Apricot"-Kartons reiche jedenfalls über die Hälfte hinaus; die geringere Ausnützung des Schachtelvolumens habe verpackungstechnische Gründe. Die Bonbons müßten aus hygienischen Gründen in Papiertüten abgefüllt werden, die in die Kartons geklebt würden. Das Abpackverfahren werde noch für drei weitere Arten von Schokoladebonbons verwendet, die ein anderes spezifisches Gewicht hätten. Aus Kostengrunden habe eine einheitliche Verpackungsgröße gewählt werden müssen; es sei die kleinstmögliche Schachtel verwendet worden, die auf die Sorte "Croc-Blanc" als jene mit dem größten Schüttvolumen abgestellt worden sei. "Subcutan" gehöre in die höchste Preisklasse der Hautcremen. Interessenten für ein solches Körperpflegemittel legten nicht nur auf die Füllmenge, sondern auch auf das Aussehen des Produktes großen Wert. Um die Standfestigkeit des Tiegels zu gewährleisten, könnten dessen Abmessungen nicht zu gering gehalten werden. Außerdem erfülle der im Tiegel verbliebene Luftraum die Funktion eines thermischen Polsters, der die Haltbarkeit der temperaturempfindlichen Hautcreme begünstige.

Das Erstgericht untersagte der beklagten Partei das Anbieten des Reisgerichtes "Paella" in nur zur Hälfte angefüllten Fertigpackungen (Vollkartons) und der Hautcreme "Subcutan" in undurchsichtigen Tiegeln, die das zweieinhalbfache Fassungsvermögen des Plastikeinsatzes haben, und wies das Mehrbegehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, das Anbieten der Teigwaren "Tagliatelle" und der Schokoladebonbons "Piccolindt Apricot" in den beanstandeten Fertigpackungen zu unterlassen, ab. Es traf folgende Feststellungen:

Die "Tagliatelle" sind Frisch-Ei-Bandnudeln mit Spinat, die in sogenannten Nestern zusammengefaßt sind. 33 solcher Nester werden in Faltschachteln aus Karton mit einem Füllgewicht von 500 g angeboten. Die Größe der Faltschachteln wurde bei innerbetrieblichen Rationalisierungsmaßnahmen von 260 mm auf 245 mm Höhe, von 195 mm auf 185 mm Breite und von 80 mm auf 85 mm Tiefe verändert. Die Nudeln werden maschinell verpackt. Der Packungsinhalt wird durch Vibration in der Abfüllstation verdichtet; allenfalls über den oberen Rand hinausragendes Füllgut wird mechanisch hineingedrückt. Bei Abschluß des Verpackungsvorganges sind die Schachteln ordnungsgemäß gefüllt. Bereits beim Durchlaufen der gesamten Verpackungslinie kommt es aber zu einer Verdichtung des Füllgutes und daher zu einem Sinken des Füllgutspiegels. Die Füllhöhe verringert sich, wenn die Nudelnester durch Erschütterungen zerbrechen oder sich auflösen. Genestete Nudeln werden von der Firma B auch in Packungen angeboten, deren Unterseite aus Karton besteht, die jedoch mit einer Klarsichthülle abgedeckt sind. Das Beweisverfahren ergab nicht, daß die "Tagliatelle"-Packungen nur zu drei Vierteln gefüllt sind.

Das Reisgericht "Paella" wird in einer Kartonfaltschachtel mit den Ausmaßen 180 x 120 x 75 mm vertrieben. Die in der Schachtel enthaltene Konservendose mit der Spezialsauce und der Folienbeutel mit Reis füllen die Packung nur zu knapp 50 vH aus. Außerdem wurde ein Meßbecher aus weißem Papier beigegeben, der zur Portionierung der (von der sonst üblichen Reiszubereitung abweichenden) Wasserzugabe dient. Ein entsprechendes Meßgefäß könnte auch über die Dose gestülpt oder überhaupt durch einen Hinweis auf der Packung, die Dose selbst als Meßgefäß zu verwenden, ersetzt werden, sodaß gegen eine Verkleinerung der Fertigpackung auf annähernd die Hälfte keine Gründe sprechen.

Die für die Schokoladebonbons "Piccolindt Apricot" verwendete Packung besteht aus einer Faltschachtel mit den Abmessungen 155 x 75 x 32 mm, in die ein kunststoffbeschichteter Innenbeutel aus Papier eingeklebt ist, der 24 bis 25 Stück gefüllte Schokoladebonbons enthält. Es kann nicht festgestellt werden, daß die "Piccolindt Apricot"-Packungen nur zur Hälfte gefüllt sind. Diese Bonbons werden mit einer Verpackungsmaschine vom Typ "Ceka Vac" verpackt, die für die Erzeugerfirma umgerüstet wurde. Beim Abpackvorgang werden die Faltschachteln mit dem eingeklebten Innenbeutel zuerst aufgerichtet; dann wird der Innenbeutel an der Unterseite versiegelt, die beiden Bodenklappen der Faltschachtel werden verklebt. Bei der Füllstation werden die Faltschachteln auf einer Karusselleinrichtung gefüllt. Danach wird das Füllgut durch Vibration in der Dauer von 1/2 bis 3/4] Sekunden so verdichtet, daß es beim anschließenden Versiegeln zu keinen Fehlpackungen kommt. Solche könnten dadurch entstehen, daß das Füllgut in die Versiegelungszone ragt und daher der Innenbeutel nicht ordnungsgemäß versiegelt werden kann; andererseits kann es vorkommen, daß Füllgut der Versiegelungszone zu nahe kommt, sodaß es durch die Hitzeeinwirkung der Siegelbacken anschmelzen und unansehnlich werden kann. Mit derselben Verpackungsmaschine werden außer "Piccolindt Apricot" auch "Piccolindt Griotte" und "Piccolindt Croc-Blanc" verpackt. Diese beiden Produkte haben eine andere Form und ein anderes spezifisches Gewicht, werden aber ebenfalls zu je 100 g in eine Faltschachtel verpackt. Bei dem grobstückigen und etwas sperrigen Füllgut wie Schokoladebonbons, die durch lose Schüttung abgefüllt werden, vermindert sich der im Zeitpunkt der Befüllung bestehende Befüllungsgrad durch Erschütterungen, zu denen es durch die bis zum Verkauf notwendigen Manipulationen kommt. Die Packungsgröße wurde nach dem Produkt "Piccolindt Croc-Blanc" als dem Produkt mit dem größten Volumen ausgelegt. Die Verpackungsmaschine "Ceka Vac" kann nicht oder nur sehr beschränkt auf andere Schachtelformate umgestellt werden. Würde die Verpackungsmaschine nur für das Produkt "Piccolindt Apricot" verwendet, dann könnte eine etwas kleinere Packungsgröße gewählt werden. Bei maschineller Verpackung muß bei der Festlegung der möglichen Packungsgröße berücksichtigt werden, wie hoch der Schüttkegel ist, wie die Packung zu handhaben ist und ob es möglich ist, sie auch wieder zu verschließen.

Die Hautcreme "Subcutan" wird in einem Glastiegel mit Schraubverschluß vertrieben, der sich in einer Faltschachtel mit den Dimensionen 65 x 75 x 75 mm befindet. Das Außenvolumen der Faltschachtel beträgt 365.6 cm[3], das des Glastiegels 130.5 ml. Im Glastiegel befindet sich ein Kunststoffeinsatz mit einem Volumen von 50 ml, in dem sich die "Subcutan"-Creme befindet. Der Glastiegel hat einen nicht befüllbaren Hohlraum von 77.5 ml. Dieser hat keine "thermische Isolierwirkung" iS des Dewar'schen Gefäßes (das Ersturteil enthält umfangreiche Feststellungen zu der Frage, wie sich Temperaturschwankungen im Badezimmer auf die Temperatur der Creme und deren Qualität auswirken). Der für "Subcutan" verwendete Tiegel verstößt gegen die seit 1. 7. 1982 in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Kosmetikrichtlinien; er darf nur noch während der Übergangsfrist bis 31. 12. 1984 verwendet werden.

Das Erstgericht war der Ansicht, daß das Unterlassungsbegehren nach dem mittlerweile in Kraft getretenen Paragraph 6, a UWG (Mogelpackung) zu beurteilen sei. Diese Spezialbestimmung schränke für die von ihr erfaßten Tatbestände den Anwendungsbereich des Paragraph 2, UWG ein. Paragraph 6, a UWG stelle allein darauf ab, ob zwischen der Verpackungsgröße und der Füllmenge ein Mißverhältnis besteht; dieses werde nur dann geduldet, wenn es durch die Eigenart der Ware oder verpackungstechnische Gründe bedingt ist. Soweit Tatbestände nach Paragraph 6, a UWG zu beurteilen seien, seien Behauptungen über die Eignung zur Irreführung und alle Einwendungen gegenstandslos, die sich darauf grundeten, daß der Konsument durch die Angabe der Füllmenge hinreichend über den Packungsinhalt aufgeklärt worden sei. Diese Bestimmungen seien nur insofern von Bedeutung, als ein Sachverhalt nach Paragraph 2, UWG zu beurteilen sei. Das von Paragraph 6, a UWG vorausgesetzte Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge habe sich im Beweisverfahren bei den "Tagliatelle"-Fertigpackungen und den "Piccolindt"-Fertigpackungen nicht herausgestellt. Der Leerraum in den "Tagliatelle"-Fertigpackungen sei überdies durch die Eigenart dieser Ware und durch verpackungstechnische Gründe bedingt. Auf die Möglichkeit, Nudeln auch in Klarsichtpackungen zu vertreiben, komme es nicht an. Dem Erzeuger bleibe es freigestellt, eine von mehreren möglichen Verpackungsarten zu wählen, sofern sie sachlich gerechtfertigt sei und ihren Grund nicht allein darin habe, über den Packungsinhalt täuschen zu wollen. Auch bei den "Piccolindt Apricot"-Packungen sei ein gewisses Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge durch verpackungstechnische Gründe bedingt. Bei der "Paella"-Packung sei das Mißverhältnis zwischen der Verpackungsgröße und der Füllmenge weder durch die Eigenart der Ware noch durch verpackungstechnische Gründe bedingt. Das für die Zubereitung des Reisgerichtes notwendige Meßgefäß könnte wesentlich raumsparender beigegeben werden. Auch zwischen der Größe und dem Inhalt des Tiegels der "Subcutan"-Creme bestehe ein auffallendes Mißverhältnis, das weder durch die Eigenart der Ware noch durch verpackungstechnische Gründe bedingt sei; der allfällige geringfügige Isolierungseffekt des doppelwandigen Tiegels sei bedeutungslos. Internationale Abkommen (über das Verbot der Diskriminierung von Warenimporten aus einem Mitgliedstaat) könnten den zivilrechtlichen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung nicht unmittelbar beseitigen. Wegen der geänderten Gesetzeslage sei der Spruch anders als das Klagebegehren zu fassen gewesen.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin teilweise ab, daß es dem Unterlassungsbegehren bezüglich der Teigwaren "Tagliatelle" und des Reisgerichtes "Paella" stattgab, es jedoch bezüglich der Schokoladebonbons "Piccolindt Apricot" und der Hautcreme "Subcutan" abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des von der Bestätigung sowie von der Abänderung betroffenen Streitgegenstandes hinsichtlich der vier noch streitverfangenen Unterlassungsansprüche "jeweils 60 000 S, nicht aber 300 000 S" übersteige; es erklärte die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO in allen vier Fällen für zulässig. Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß Mogelpackungen bis zum Inkrafttreten des Paragraph 6, a UWG mit der UWG-Nov. 1980 dem Paragraph 2,

UWG nur bei sehr weitgehender Auslegung der Worte "Angaben ... über

die Beschaffenheit ... oder die Preisbemessung einzelner Waren ..."

unterstellt werden konnten und mitunter auch unterstellt worden seien. Paragraph 2, UWG habe auch Mißverhältnisse zwischen der Verpackungsgröße und der Füllmenge, die durch die Eigenart der Ware oder verpackungstechnische Gründe bedingt gewesen seien, nicht ausgenommen. Paragraph 6, a UWG enthalte zwar in seinem Wortlaut keinen Bezug auf die Irreführungseignung der Fertigpackung; die Voraussetzung einer Irreführungseignung der Fertigpackung sei jedoch nicht nur aus der gesetzlichen Überschrift "Mogelpackung" zu schließen, sondern auch aus der Überlegung, daß sonst in Fällen, in denen der Täuschungsgefahr durch entsprechende Maßnahmen vorgebeugt worden sei, nur die Verpackungsmaterialvergeudung durch den Hersteller gesetzlich verpönt wäre. Das gesetzgeberische Ziel des Paragraph 6, a UWG sei jedoch die Statuierung eines (durch zwei Rechtfertigungsgrunde eingeschränkten) Täuschungsverbotes durch übergroße Fertigpackungen gewesen. Paragraph 6, a UWG sei daher als Sondertatbestand für den Fall einer von der Fertigpackung ausgehenden Gefahr der Täuschung über die Füllmenge anzusehen, der zwei gesetzlich definierte, jeweils aber selbständige "Rechtfertigungsgrunde" nenne, bei deren Vorliegen eine Mogelpackung auch ohne sonstige aufklärende Begleitmaßnahmen nicht vorliege. Paragraph 6, a UWG stehe somit zu Paragraph 2, UWG im Verhältnis der Spezialität; Paragraph 6, a UWG sei daher im vorliegenden Fall anzuwenden, obwohl der Kläger sein Unterlassungsbegehren nur hilfsweise auf diese Bestimmung gestützt habe. Die beiden Rechtfertigungsgrunde des Paragraph 6, a UWG würden auch durch die Gesetzesmaterialien nicht klar umrissen. Als Rechtfertigungsgrund komme auch ein allgemein anerkannter hoher Wert der Ware (bei Luxusgegenständen) in Frage. Kosten- oder Rationalisierungsgrunde könnten nicht von vornherein als verpackungstechnische Gründe völlig ausgeschlossen werden. Das Erstgericht habe beim Reisgericht "Paella" aus zutreffenden Gründen eine Mogelpackung angenommen. Auch wenn der Verkauf des Produktes in der beanstandeten Fertigpackung nach dem Vorbringen der Streitteile längst eingestellt worden sei, liege Wiederholungsgefahr vor. Sie werde nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß der wegen eines Wettbewerbsverstoßes gerichtlich Verfolgte die beanstandete Handlung nicht mehr setze oder einstelle oder dem Kläger einen Unterlassungsvergleich anbiete, der weder die Prozeßkosten umfasse noch ernstlich gemeint sei. Das Vergleichsangebot der Beklagten sei weder vollständig noch uneingeschränkt gewesen; Umstände, aus denen sich ableiten ließe, die beklagte Partei werde diesen Wettbewerbsverstoß nicht mehr begehen, seien weder vorgetragen noch festgestellt worden. Mit Recht wende sich der Kläger gegen die erstgerichtliche Feststellung, das Beweisverfahren habe nicht ergeben, daß die "Tagliatelle"-Packungen nur zu drei Vierteln gefüllt seien; dies sei von der beklagten Partei gar nicht bestritten worden, die sogar den Befüllungsgrad im Zeitpunkt der Besichtigung mit nur zwei Dritteln angegeben habe. Das Berufungsgericht gehe daher von dieser Außerstreitstellung aus. Bei der "Tagliatelle"-Fertigpackung liege vor allem wegen der äußerst voluminösen Nestform der Nudeln ein auffallendes Mißverhältnis zwischen der Verpackungsgröße und der Füllmenge vor, das auf keine stichhältigen sachlichen Gründe zurückgeführt werden könne. Durch die Gewichtsangabe auf der Packung werde der Täuschungsgefahr nicht ausreichend vorgebeugt. Ein mit Sicherheit anzunehmender Ausschluß der Tatwiederholung sei auch hier nicht hervorgekommen. Die Beweisrüge, die gegen die Feststellung des Erstgerichtes, es sei nicht bewiesen, daß die "Piccolindt Apricot"-Packungen nur zur Hälfte gefüllt seien, erhoben wurde, könne dahingestellt bleiben. Aus den Feststellungen über den maschinellen Befüllungsvorgang und die Verwendung eines kunststoffbeschichteten, in die Schachtel geklebten Innenbeutels und die Wahl einer einheitlichen Schachtelgröße für drei "Piccolindt"-Produkte gehe klar hervor, daß aus Gründen der Verpackungstechnik und der Warenhygiene eine vollständige Befüllung der Schachtel nicht erreicht werden könne. Diese Gründe rechtfertigten die Verwendung der beanstandeten Fertigpackung, sodaß diese selbst dann nicht als Mogelpackung einzustufen wäre, wenn sich nachträglich eine Verdichtung des Füllgutes bis zur Hälfte des Schachtelvolumens ergebe. Was schließlich die Hautcreme "Subcutan" betreffe, folge das Berufungsgericht der Rechtsansicht der beklagten Partei, daß die Käufererwartung bei diesem in eine sehr hohe Preisklasse einzustufenden Kosmetikprodukt nicht auf einen möglichst hohen Befüllungsgrad, sondern auf eine dezente noble Stilform des Cremetiegels gerichtet sei. Bei einem gleich großen Tiegel mit höherem Befüllungsgrad könnte infolge der festgestellten durchschnittlichen Verbrauchszeit die Qualität der Ware leiden. Eine Verringerung der Tiegelgröße auf die Hälfte nehme dem Produkt das von einem Großteil der Abnehmer erwartete stilvolle Aussehen. Eine Täuschungsgefahr der angesprochenen Verkehrskreise liege nicht vor.

Der Oberste Gerichtshof gab den von beiden Parteien erhobenen Revisionen Folge. Er änderte das Urteil des Berufungsgerichtes dahin ab, daß es einschließlich des unangefochten gebliebenen Teiles des Ersturteils als Teilurteil zu lauten hat:

1. Die beklagte Partei ist schuldig, ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes das Anbieten der Hautcreme "Subcutan" der Marke "Hamol" in undurchsichtigen Tiegeln, die das zweieinhalbfache Fassungsvermögen des Plastikeinsatzes, in dem sich die eingefüllte Hautcreme befindet, haben, zu unterlassen.

2. Hingegen wird das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei weiters schuldig, ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes das Anbieten der nachstehend angeführten Waren in Fertigpackungen, die zur Täuschung über die tatsächliche Einfüllmenge geeignet seien, zu unterlassen:

a) Teigwaren "Tagliatelle verdi" der Marke Barilla in sogenannten "Nestern" in Vollkartons, die von der enthaltenen Warenmenge nur zu drei Vierteln gefüllt sind;

b) Reisgericht "Paella Amati Riccione" in Vollkartons, die von dem Inhalt, nämlich einem Beutel Reis und einer Dose "Spezialsauce für Paella mit Meeresfrüchten" nur zur Hälfte gefüllt sind, abgewiesen.

Zur Untersagung des Anbietens von Schokolade-Bonbons "Piccolindt Apricot" in bestimmten Fertigpackungen hob der OGH das Urteil des Berufungsgerichtes auf und verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Berufungsgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Vorausgeschickt sei, daß beide Parteien und die Nebenintervenientin prot. Fa. Fritz M ihre Ausführungen zu den Fertigpackungen der Produkte "Tagliatelle", "Piccolindt Apricot" und "Subcutan" auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Mogelpackung iS des Paragraph 6, a UWG abstellen und damit von der - nicht ausdrücklich festgestellten - Weiterverwendung dieser Fertigpackungen nach dem Inkrafttreten der UWG-Nov. 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 120, am 1. 4. 1980, mit der der Tatbestand des Paragraph 6, a UWG (Mogelpackung) eingeführt wurde, ausgehen. Wer zu Zwecken des Wettbewerbes Fertigpackungen in den geschäftlichen Verkehr bringt, bei denen das Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge nicht durch die Eigenart der Ware oder durch verpackungstechnische Gründe bedingt ist, kann seither nach dieser Gesetzesstelle auf Unterlassung und unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, UWG auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Die Materialien zur UWG-Nov. 1980 (RV 249 BlgNR 15. GP 6) führen dazu aus, daß dieser Sondertatbestand der Stärkung des Schutzes vor unlauterem Wettbewerb im Interesse der Mitbewerber und der Verbraucher im allgemeinen dient. Damit soll dem Verbraucher insbesondere das Recht auf Information und auf Ermöglichung eines Preisvergleiches gesichert werden. Bisweilen wird es dem Verbraucher mangels optischer Erkennbarkeit der tatsächlichen Füllmenge schwer, das wahre Verhältnis zwischen Füllmenge und Verpackung zu erkennen. Daran könnten in bestimmten Fällen auch Gewichtsangaben, Maßeinheiten, insbesondere wenn sie den Verbrauchern wenig geläufig sind - wiewohl es gesetzliche sein müssen -, wegen des nicht leicht erkennbaren Verhältnisses zum Volumen nichts ändern. Im Interesse des die Werbung bestimmenden Wahrheitsgrundsatzes soll die Verpackung durch sachliche, objektive Kriterien, nämlich die Eigenart der Ware - darunter werden deren Beschaffenheitsmerkmale, etwa ein Schrumpfen während des Aufbewahrens oder die Sperrigkeit, nicht aber das Design gemeint - oder Erfordernisse der Verpackungstechnik, bestimmt sein. Durch die gleichzeitige Neufassung des Kennzeichnungsrechtes (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, UWG) soll die Standartisierung auch der Verpackung und des Verhältnisses zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge im Verordnungsweg ermöglicht werden.

Im Gegensatz zu der Bestimmung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Paragraph 17, a EichG, der vorschreibt, daß Fertigpackungen so gestaltet sein müssen, daß sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist, ist dem Wortlaut des Paragraph 6, a UWG nicht zu entnehmen, ob das vom Gesetzgeber verpönte Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge in jedem Einzelfall auch zur Irreführung des Publikums geeignet sein muß (Paragraph 2, UWG). Mit dieser Frage hat sich das Schrifttum bereits auseinandergesetzt. Karsch (Zu Paragraph 6, a UWG, ÖBl. 1981, 1 ff.) ist der Ansicht, daß nicht das Mißverhältnis an sich und abstrakt wettbewerbswidrig ist, sondern nur ein solches, das zu Irreführungen von Marktpartnern geeignet ist (aaO 2). Er begrundet seine Ansicht mit der Überschrift des Gesetzes und aus den Materialien. Überschriften in einem Gesetz, die eine Aussage enthielten und vom Gesetzgeber selbst stammten, seien Bestandteile des Gesetzessatzes. Die Überschrift "Mogelpackung" ("mogeln" = schwindeln) sei ein deutlicher Hinweis dafür, daß der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung ein (besonderes) Täuschungsverbot erlassen, nicht aber ein Verbot der Verwendung überflüssigen Verpackungsmaterials schaffen wollte. In den Materialien werde auf den die Werbung bestimmenden Wahrheitsgrundsatz Bezug genommen und darauf verwiesen, daß es dem Verbraucher bisweilen schwer werde, mangels optischer Erkennbarkeit der tatsächlichen Füllmenge das wahre Verhältnis zwischen Füllmenge und Verpackungsgröße zu erkennen. Wolfgang Schuhmacher (Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung 258 ff.) übt an der (seiner Ansicht nach in mehrfacher Hinsicht) zu weiten Fassung des Paragraph 6, a UWG Kritik, dem - wörtlich genommen - auch Klarsichtpackungen, Packungen, deren Inhalt vorher dem Konsumenten offen zur Schau gestellt worden sei, Geschenk- und Luxuspackungen und auffallend als überdimensioniert bezeichnete Verpackungen unterfielen. Angesichts der bedenklichen, manchmal geradezu absurden Konsequenzen, zu denen eine wortgetreue Anwendung von Paragraph 6, a UWG führen müsse, sei es geradezu ein Gebot praktischer Vernunft, nach Möglichkeiten teleologischer Korrektur zu suchen. Der von Karsch gewählte Weg sei aber für die Rechtsanwendung nur schwer gangbar, zumal in den Materialien nicht nur auf den Wahrheitsgrundsatz, sondern auch auf den davon verschiedenen Sachlichkeitsgrundsatz verwiesen werde. Methodisch gesicherte Auswege aus den Unzulänglichkeiten des Normenwortlautes von Paragraph 6, a UWG seien nicht ersichtlich; wer vernünftig mit der Vorschrift leben wolle, werde sich häufig genötigt sehen, contra legem zu argumentieren.

Der erkennende Senat hat dazu erwogen: Eines ist den Materialien jedenfalls eindeutig zu entnehmen: die Absicht des Gesetzgebers, mit Paragraph 6, a UWG einen Sondertatbestand zu schaffen, der die Verbraucher vor Täuschungen durch ein Mißverhältnis zwischen der Verpackungsgröße und der Füllmenge einer Fertigpackung schützen soll. Erwägungen darüber, wieweit ein solcher Schutz auch schon durch den allgemeinen Tatbestand des Paragraph 2, UWG gewährleistet war, enthalten die Materialien nicht. Die klare Absicht des Gesetzgebers, einen (verstärkten) Schutz gegen Täuschungen durch Mogelpackungen zu schaffen, läßt zwar noch keinen zwingenden Schluß darauf zu, ob der Gesetzgeber dem Begriff der Mogelpackung auch den der Täuschungseignung zugrunde legen wollte. Nach seinem Wortlaut deckt Paragraph 6, a UWG alle Fälle eines Mißverhältnisses zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge (soweit es nicht durch die Eigenart der Ware oder durch verpackungstechnische Gründe bedingt ist) ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall die Gefahr einer Täuschung der Marktpartner besteht. Es wäre denkbar, daß der Gesetzgeber den Begriff der Mogelpackung bewußt so weit fassen wollte, um schlechthin jede Fertigpackung, die dieses Mißverhältnis aufweist, zu erfassen (Schuhmacher aaO 90 f. spricht von sogenannten per-se-Verboten, bei denen die Irreführungsgefahr "nur" das gesetzgeberische Motiv ist). Gegen eine solche Annahme spricht aber außer den von Karsch erwähnten Gründen die in Paragraph 6, a UWG enthaltene Verweisung auf Paragraph 2, Absatz eins, UWG: Auf Schadenersatz kann nämlich derjenige, der eine Mogelpackung zu Zwecken des Wettbewerbes in den geschäftlichen Verkehr bringt, nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, UWG in Anspruch genommen werden. Schadenersatzpflichtig wird also, wer die Eignung der Fertigpackung zur Irreführung kannte oder kennen mußte. Daraus ist zu schließen, daß die objektive (nicht von Kennen oder Kennenmüssen abhängige) Eignung zur Irreführung - so wie in Paragraph 2, Absatz eins, UWG - auch Voraussetzung des Unterlassungsanspruches ist, da sonst dem Schadenersatzanspruch und dem Unterlassungsanspruch verschiedene objektive Begriffe der Mogelpackung zugrunde lägen. Eine derartige Systemwidrigkeit kann dem Gesetzgeber, der bei der Schaffung dieses Sondertatbestandes den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Irreführungstatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, UWG vor Augen hatte, nicht unterstellt werden. Der erkennende Senat folgt daher der Ansicht von Karsch, daß der Gesetzgeber nicht das Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge an sich für wettbewerbswidrig erklären wollte, sondern nur ein solches, das zur Irreführung von Marktpartnern geeignet ist. Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, daß auch überdimensionierte Geschenkpackungen, die das Publikum nicht nur als solche erkennt, sondern geradezu verlangt, wegen des objektiv bestehenden Mißverhältnisses iS des Paragraph 6, a UWG untersagt werden müßten. Das Schweigen des Gesetzgebers zum Tatbestandsmerkmal der Irreführungseignung rechtfertigt aber den Schluß, daß er davon ausging, daß das Inverkehrsetzen von Mogelpackungen regelmäßig Täuschungsgefahr bewirkt. Damit ist es aber Sache des wegen eines solchen Wettbewerbsverstoßes belangten Erzeugers oder Händlers, Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich ergibt, daß eine Irreführung des Publikums aus der beanstandeten Verpackung nicht zu erwarten war. Die Beweislast für die mangelnde Irreführungseignung liegt somit ebenso wie die Beweislast dafür, daß das Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge durch die Eigenart der Ware oder verpackungstechnische Gründe bedingt ist, bei demjenigen, der solche Verpackungen in Verkehr setzt. Durch diese Beweislastumkehr gewinnt die Bestimmung des Paragraph 6, a UWG - abgesehen von ihrem Klarstellungseffekt - auch dann eigenständige Bedeutung, wenn man davon ausgeht, daß schon der allgemeine Tatbestand des Paragraph 2, UWG Schutz gegen Mogelpackungen geboten hätte, und der Kritik Schuhmachers (aaO 261, 264) folgte, daß die Normierung verpackungsspezifischer Rechtfertigungsgrunde für irreführende Verpackungen ohne Anordnung entsprechender Aufklärungspflichten sogar einen verbraucherpolitischen Rückschritt bedeute, weil ein Zurückgreifen auf den allgemeinen Irreführungstatbestand nicht mehr möglich sei.

Im einzelnen ergibt sich für die beanstandeten Fertigpackungen folgende rechtliche Beurteilung:

1. "Tagliatelle": Nach den Feststellungen der Vorinstanzen werden die Nudeln maschinell verpackt. Der Packungsinhalt wird in der Abfüllstation durch Vibration verdichtet und allenfalls über den Rand hinausragendes Füllgut mechanisch hineingedrückt. Beim Abschluß des Verpackungsvorganges sind die Schachteln ordnungsgemäß gefüllt. Erst später tritt eine weitere Verdichtung des Füllgutes, insbesondere durch Bruch sogenannter Nudelnester, ein, sodaß sich die Füllhöhe in der Packung verringert. Daraus folgt aber, daß das erst allmählich eintretende Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge durch die Eigenart der Ware, nämlich das hohe Volumen der sogenannten "genesteten Nudeln" bedingt ist. Ursache des in der Fertigpackung erst nach dem Verpackungsvorgang entstehenden Leerraumes ist eine allmähliche Verdichtung der Ware, die dem in den Materialien als Beispiel genannten "Schrumpfen während des Aufbewahrens" sehr ähnlich ist. Damit beruft sich aber die beklagte Partei zutreffend auf den Rechtfertigungsgrund der "Eigenart der Ware", sodaß eine Mogelpackung iS des Paragraph 6, a UWG nicht vorliegt. Das Berufungsgericht macht der beklagten Partei zum Vorwurf, daß die äußerst voluminöse Nestform der Nudeln eine durch keine stichhältigen sachlichen Gründe gerechtfertigte Art der Warenausgestaltung sei. Dieser Vorwurf richtet sich aber nicht gegen eine von der Verpackung ausgehende Täuschungsgefahr; nur eine solche ist Gegenstand des vom Kläger erhobenen Unterlassungsbegehrens. Im übrigen ist der beklagten Partei zuzustimmen, daß es vielfach üblich geworden ist, bestimmte Nudelsorten, insbesondere zur leichteren Portionierung, in sogenannter Nestform anzubieten, wodurch zwischen den einzelnen Nudeln große Zwischenräume entstehen. Auch wenn diese Art des Anbietens von Teigwaren noch keine allzu große Verbreitung erlangt haben sollte, weiß der Verbraucher jedenfalls, daß Teigwaren je nach ihrer Form und Sorte (zB Bandnudeln, Makkaroni, Spaghetti) eine ganz verschiedene Dichte aufweisen. Teigwaren werden daher regelmäßig nicht nach der Verpackungsgröße, sondern nach dem Gewicht gekauft, sodaß eine Täuschungsgefahr nicht besteht, wenn die vertriebene Packung bei gleichbleibendem Gewicht infolge allmählicher Verdichtung des Füllgutes beim Verkauf nicht mehr ganz voll ist. Infolge dieser Rechtslage kann die Frage offen bleiben, ob die Parteien - wovon das Berufungsgericht ausging - einen Befüllungsgrad der beanstandeten "Tagliatelle"-Fertigpackung von 3/4 oder nur von 2/3 außer Streit stellten. Mangels einer Täuschungsgefahr ist aber auch nicht auf die Frage einzugehen, ob neben dem Sondertatbestand des Paragraph 6, a UWG Paragraph 2, UWG anwendbar bleibt und die beklagte Partei auf Grund dieser Bestimmung verpflichtet gewesen wäre, auf den mangelnden Befüllungsgrad der Packung in geeigneter Form (zB durch Verwendung von Klarsichtpackungen) hinzuweisen. Dahingestellt bleiben kann schließlich auch, ob das Verbot des Vertriebes ausländischer Teigwaren in einer bestimmten Verpackung eine internationalen Handelsabkommen widersprechende Diskriminierung darstellen könnte.

2. "Paella": Die beklagte Partei brachte vor, daß das beanstandete Produkt schon seit langem - nämlich seit dem Jahre 1980/81 - nicht mehr erzeugt und vertrieben werde und daß sie es schon vor langem aus dem Verkehr genommen habe. Sie erkläre deshalb rechtsverbindlich - freilich ohne Anerkennung des Rechtsstandpunktes des Klägers -, künftig ein Verhalten, wie es inkriminiert sei, zu unterlassen. Sie wäre auch bereit, sich in einem gerichtlichen Vergleich zu dieser Unterlassung zu verpflichten und die mit dem Vergleichsabschluß verbundene Vergleichsgebühr allein zu tragen, falls sie in diesem Punkt rechtskräftig verurteilt werde. Da mit dem Vergleichsabschluß ein Exekutionstitel geschaffen worden wäre, konnte sich die angebotene Verpflichtung, die mit dem Vergleichsabschluß verbundene Vergleichsgebühr allein zu tragen, "falls sie in diesem Punkt rechtskräftig verurteilt werde", nur auf die Verurteilung zum betreffenden Prozeßkostenersatz beziehen. Wie der OGH in der ausführlich begrundeten Entscheidung SZ 51/87 (dieser folgend SZ 52/94; ÖBl. 1980, 47 und 70 ua.) darlegte, beseitigt das (wenngleich vom Kläger abgelehnte) Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches zumindest im Regelfall die Wiederholungsgefahr. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß das Vergleichsanbot der beklagten Partei weder vollständig noch uneingeschränkt gewesen sei, ist folgendes entgegenzuhalten: Das Vergleichsanbot der beklagten Partei erfolgte wohl ohne Anerkennung des Rechtsstandpunktes des Klägers, doch kann es, wenn eine vollstreckbare Unterlassungsverpflichtung angeboten wird, regelmäßig keinen Unterschied machen, ob die beklagte Partei gleichzeitig auch den Rechtsstandpunkt des Klägers als richtig bezeichnet oder aber weiterhin daran festhält, durch die beanstandete Handlung keinen Gesetzesverstoß begangen zu haben. Es leuchtet nicht ein, warum jemand, der aus freien Stücken einen Exekutionstitel gegen sich zu schaffen bereit ist, nur deshalb eher geneigt sein sollte, diesem Titel zuwiderzuhandeln, weil er weiterhin der Meinung ist, daß sein Prozeßgegner auf die von ihm freiwillig übernommene Unterlassungsverpflichtung keinen Rechtsanspruch hätte (SZ 51/87). Gegen eine Neigung zu weiteren Zuwiderhandlungen spricht im vorliegenden Fall überdies noch, daß die beklagte Partei ihr Vergleichsanbot damit motivierte, daß die beanstandete Ware vor langer Zeit aus dem Verkehr gezogen worden sei, woraus folgt, daß sie an der Austragung des Streites ungeachtet ihres Rechtsstandpunktes kein Interesse mehr hatte. Der Kläger hätte durch die Annahme des angebotenen Vergleiches all das erlangt, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren in diesem Punkte stattgebendes Urteil hätte erlangen können. Infolge Einschränkung des Klagebegehrens um das Veröffentlichungsbegehren umfaßte das Vergleichsangebot den gesamten, die Fertigpackung "Paella" betreffenden Unterlassungsanspruch. Der Umstand, daß der Kläger bei Annahme des Vergleichsangebotes in diesem Punkt keine Urteilsveröffentlichung durchsetzen konnte, spielte infolge Zurückziehung des Veröffentlichungsbegehrens keine Rolle mehr vergleiche SZ 52/94; ÖBl. 1980, 47). Eine (unbedingte) Verpflichtung zum Ersatz der auf diesen Klagepunkt entfallenden anteiligen Kosten mußte die beklagte Partei nicht anbieten. Nach Annahme des angebotenen Vergleiches hätte die klagende Partei um den verglichenen Teil des Klagebegehrens einschränken müssen; die Frage, ob das Klagebegehren auch in diesem Punkt berechtigt gewesen wäre, hätte als Vorfrage der Kostenentscheidung beurteilt werden müssen. Wäre es berechtigt gewesen, dann wären dem Kläger ohnehin Kosten auch für diesen Klagspunkt zuzusprechen gewesen (SZ 51/87; 4 Ob 329/84). Für diesen Fall hat sich die beklagte Partei auch zur Bezahlung der gesamten Vergleichsgebühr, die sonst im Zweifel von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen ist, verpflichtet. Die Annahme des Vergleichsanbotes der beklagten Partei wäre daher für den Kläger auch mit keinem kostenrechtlichen Nachteil verbunden gewesen (SZ 51/87; 4 Ob 329/84). Durch das Vergleichsanbot der beklagten Partei ist daher ungeachtet seiner Nichtannahme durch den Kläger die Gefahr künftigen Zuwiderhandelns durch die beklagte Partei und damit eine wesentliche Voraussetzung des erhobenen Unterlassungsanspruches weggefallen.

3. "Piccolindt Apricot": Das Berufungsgericht hielt die vom Kläger bekämpfte Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, ob die beanstandeten "Piccolindt"-Packungen - wie vom Kläger behauptet - nur zur Hälfte gefüllt waren, für unerheblich, weil sich aus den festgestellten verpackungstechnischen Gründen ohnehin ergebe, daß die Voraussetzungen des Paragraph 6, a UWG nicht vorlägen. Dem ist nicht zu folgen. Nur jener Leerraum des Innenbeutels (Säckchen) der Fertigpackung, der dadurch entsteht, daß das Füllgut der Siegelzone nicht zu nahe kommen darf, weil sonst die Schokoladebonbons durch die Hitzeeinwirkung schmelzen könnten, und daß sich der Befüllungsgrad des etwas sperrigen Füllgutes durch Erschütterungen allmählich verringert, geht auf verpackungstechnische Gründe und die Eigenart der Ware zurück; soweit aus diesen Gründen die vertriebenen Fertigpackungen nicht zur Gänze gefüllt werden konnten, liegen Rechtfertigungsgrunde iS des Paragraph 6, a UWG vor. Auf verpackungstechnische Gründe kann sich jedoch die beklagte Partei nicht berufen, soweit die Leerräume dadurch bedingt sind, daß mehrere Produkte mit verschiedenem Raumbedarf pro Gewichtseinheit aus Rationalisierungsgrunden in gleich großen Packungen auf den Markt gebracht wurden, was zwangsläufig dazu führen mußte, daß die Verpackungen mit dem schwersten Füllgut nicht zur Gänze gefüllt waren. Während nach der Ö-NORM A 5405, Teil 1 bis 7, auch vertretbare Rationalisierungsgrunde, die die Verwendung eines größeren Packmittels erfordern, das Vorliegen einer Mogelpackung ausschließen (Karsch aaO 2), hat der Gesetzgeber diesen Rechtfertigungsgrund nicht übernommen. Derartige Rationalisierungsgrunde können in der Regel nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt werden, weil es sonst jeder Produzent in der Hand hätte, durch gleich große Verpackung von Waren mit völlig verschiedenem Volumen Fertigpackungen mit einem beliebigen Mißverhältnis auf den Markt zu bringen. Regelmäßig können daher nur verpackungstechnische Gründe, die die in der beanstandeten Fertigpackung selbst enthaltene Ware betreffen, als Rechtfertigungsgrund geltend gemacht werden. Ob allerdings im gegenständlichen Fall die Wahl einer gleich großen Verpackung für mehrere Artikel mit verschiedenem spezifischem Gewicht für sich allein zu einem ins Gewicht fallenden Mißverhältnis zwischen der Verpackungsgröße und der Füllmenge führte - nur dann könnte von einer Mogelpackung gesprochen werden -, kann nicht beurteilt werden, weil Feststellungen über den Umfang des Leerraumes in der beanstandeten Verpackung fehlen. Trotz Einholung eines umfangreichen Gutachtens (nach Reisen des Sachverständigen an den Erzeugungsort der beanstandeten Ware) und Vorlage von Musterpackungen war das Erstgericht der Ansicht, nicht feststellen zu können, ob die "Piccolindt Apricot"-Packungen nur zur Hälfte gefüllt gewesen seien. Es wird nicht nur der tatsächliche Befüllungsgrad, sondern auch festzustellen sein, in welchem Umfang der vorhandene Leerraum auf die als berechtigt anzuerkennenden verpackungstechnischen Gründe zurückzuführen ist und in welchem Ausmaß er darüber hinausgeht. Abgesehen davon, daß für dieses Produkt die Weiterverwendung der beanstandeten Verpackung nach dem 1. 4. 1980 zu klären ist, fehlen derzeit ausreichende Feststellungen, um beurteilen zu können, ob die Fertigpackung "Piccolindt Apricot" eine Mogelpackung iS des Paragraph 6, a UWG ist. Im Umfang des diese Fertigpackung betreffenden Unterlassungsbegehrens ist daher das Urteil zur Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht aufzuheben, das die darüber hinaus erforderlichen Verfahrensergänzungen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO selbst vorzunehmen haben wird.

4. "Subcutan": Das Berufungsgericht sah in dem beanstandeten "Subcutan"-Tiegel keine Mogelpackung, weil der Verbraucher von Kosmetikprodukten einer hohen Preisklasse nicht einen möglichst hohen Befüllungsgrad, sondern eine dezente, noble Form des Cremetiegels mit entsprechender Standfestigkeit erwarte. Dem ist nicht zu folgen: Paragraph 6, a UWG anerkennt als Rechtfertigungsgrunde, die Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche wegen Vorliegens einer Mogelpackung ausschließen, nur die Eigenart der Ware und verpackungstechnische Gründe. Wie die Materialien hervorheben, ist aber unter der Eigenart der Ware nicht ein bestimmtes Design gemeint. Gesichtspunkte des Designs geben (für sich allein) keinen Rechtfertigungsgrund für überdimensionierte Luxuspackungen ab (Schuhmacher aaO 263). Wie bereits erwähnt, kommt zwar Paragraph 6, a UWG beim Vertrieb typischer Geschenkpackungen, die dem Verbraucher als solche bekannt sind und die er manchmal geradezu verlangt, mangels Täuschungsgefahr nicht zur Anwendung. Es kann aber nicht generell gesagt werden, daß der Verbraucher bei Kosmetika, die, wie die vorliegende Hautcreme, überwiegend nicht als Geschenk, sondern für den eigenen Bedarf gekauft werden, eine besonders aufwendige Verpackung erwartet und auf einem möglichst hohen Befüllungsgrad keinen Wert legt. Gerade bei sehr teuren Produkten wird es dem Konsumenten durchaus auch darum zu tun sein, durch ein Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge nicht getäuscht zu werden. Der Vergleich mit den vorliegenden Konkurrenzprodukten, die ebenfalls 50 ml Hautcreme enthalten, beweist, daß ein zweckmäßiger, geschmackvoller und standfester Hautcremetiegel auch ohne täuschende Überdimensionierung hergestellt werden kann. Ein Größenvergleich zwischen dem beanstandeten Tiegel und den ebenfalls 50 ml Hautcreme enthaltenden Konkurrenzerzeugnissen zeigt eindrucksvoll das grobe Mißverhältnis zwischen der Verpackungsgröße und der Füllmenge der beanstandeten Fertigpackung auf. Verbraucher, die die übliche Verpackungsgröße einer 50 ml-Hautcremepackung gewöhnt sind, laufen Gefahr, über die in der beanstandeten Verpackung enthaltene Warenmenge in Irrtum geführt zu werden. Daran vermag auch die Gewichtsangabe auf der beanstandeten Verpackung nichts zu ändern (RV 249 BlgNR 15. GP 6). Da die beanstandete Verpackung auch nicht durch die Eigenart der Ware (Schutz der Ware vor dem Verderben) und damit zusammenhängende verpackungstechnische Gründe, wie den in den Vorinstanzen umstrittenen, vom Berufungsgericht aber nicht als erwiesen angenommenen Isoliereffekt, bedingt ist, liegt eine Mogelpackung iS des Paragraph 6, a UWG vor.

Anmerkung

Z57104

Schlagworte

Geschenkpackungen, keine Mogelpackungen (§ 6a UWG), Mogelpackung (§ 6a UWG), bei Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße, und Füllmenge, Mogelpackung (§ 6a UWG), Beweislast betreffend Irreführungseignung, Mogelpackung (§ 6a UWG), keine Berufung auf Gesichtspunkte des Designs, Mogelpackung (§ 6a UWG), Irreführungseignung, Mogelpackung (§ 6a UWG), Rationalisierung bei verschiedenem Raumbedarf, pro Gewichtseinheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0040OB00330.84.0605.000

Dokumentnummer

JJT_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_000