Aus den Entscheidungsgründen:
Vorausgeschickt sei, daß beide Parteien und die Nebenintervenientin prot. Fa. Fritz M ihre Ausführungen zu den Fertigpackungen der Produkte "Tagliatelle", "Piccolindt Apricot" und "Subcutan" auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Mogelpackung iS des § 6 a UWG abstellen und damit von der - nicht ausdrücklich festgestellten - Weiterverwendung dieser Fertigpackungen nach dem Inkrafttreten der UWG-Nov. 1980, BGBl. Nr. 120, am 1. 4. 1980, mit der der Tatbestand des § 6 a UWG (Mogelpackung) eingeführt wurde, ausgehen. Wer zu Zwecken des Wettbewerbes Fertigpackungen in den geschäftlichen Verkehr bringt, bei denen das Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge nicht durch die Eigenart der Ware oder durch verpackungstechnische Gründe bedingt ist, kann seither nach dieser Gesetzesstelle auf Unterlassung und unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UWG auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Die Materialien zur UWG-Nov. 1980 (RV 249 BlgNR 15. GP 6) führen dazu aus, daß dieser Sondertatbestand der Stärkung des Schutzes vor unlauterem Wettbewerb im Interesse der Mitbewerber und der Verbraucher im allgemeinen dient. Damit soll dem Verbraucher insbesondere das Recht auf Information und auf Ermöglichung eines Preisvergleiches gesichert werden. Bisweilen wird es dem Verbraucher mangels optischer Erkennbarkeit der tatsächlichen Füllmenge schwer, das wahre Verhältnis zwischen Füllmenge und Verpackung zu erkennen. Daran könnten in bestimmten Fällen auch Gewichtsangaben, Maßeinheiten, insbesondere wenn sie den Verbrauchern wenig geläufig sind - wiewohl es gesetzliche sein müssen -, wegen des nicht leicht erkennbaren Verhältnisses zum Volumen nichts ändern. Im Interesse des die Werbung bestimmenden Wahrheitsgrundsatzes soll die Verpackung durch sachliche, objektive Kriterien, nämlich die Eigenart der Ware - darunter werden deren Beschaffenheitsmerkmale, etwa ein Schrumpfen während des Aufbewahrens oder die Sperrigkeit, nicht aber das Design gemeint - oder Erfordernisse der Verpackungstechnik, bestimmt sein. Durch die gleichzeitige Neufassung des Kennzeichnungsrechtes (§ 32 Abs. 1 Z 1 UWG) soll die Standartisierung auch der Verpackung und des Verhältnisses zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge im Verordnungsweg ermöglicht werden.Vorausgeschickt sei, daß beide Parteien und die Nebenintervenientin prot. Fa. Fritz M ihre Ausführungen zu den Fertigpackungen der Produkte "Tagliatelle", "Piccolindt Apricot" und "Subcutan" auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Mogelpackung iS des Paragraph 6, a UWG abstellen und damit von der - nicht ausdrücklich festgestellten - Weiterverwendung dieser Fertigpackungen nach dem Inkrafttreten der UWG-Nov. 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 120, am 1. 4. 1980, mit der der Tatbestand des Paragraph 6, a UWG (Mogelpackung) eingeführt wurde, ausgehen. Wer zu Zwecken des Wettbewerbes Fertigpackungen in den geschäftlichen Verkehr bringt, bei denen das Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge nicht durch die Eigenart der Ware oder durch verpackungstechnische Gründe bedingt ist, kann seither nach dieser Gesetzesstelle auf Unterlassung und unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, UWG auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Die Materialien zur UWG-Nov. 1980 (RV 249 BlgNR 15. GP 6) führen dazu aus, daß dieser Sondertatbestand der Stärkung des Schutzes vor unlauterem Wettbewerb im Interesse der Mitbewerber und der Verbraucher im allgemeinen dient. Damit soll dem Verbraucher insbesondere das Recht auf Information und auf Ermöglichung eines Preisvergleiches gesichert werden. Bisweilen wird es dem Verbraucher mangels optischer Erkennbarkeit der tatsächlichen Füllmenge schwer, das wahre Verhältnis zwischen Füllmenge und Verpackung zu erkennen. Daran könnten in bestimmten Fällen auch Gewichtsangaben, Maßeinheiten, insbesondere wenn sie den Verbrauchern wenig geläufig sind - wiewohl es gesetzliche sein müssen -, wegen des nicht leicht erkennbaren Verhältnisses zum Volumen nichts ändern. Im Interesse des die Werbung bestimmenden Wahrheitsgrundsatzes soll die Verpackung durch sachliche, objektive Kriterien, nämlich die Eigenart der Ware - darunter werden deren Beschaffenheitsmerkmale, etwa ein Schrumpfen während des Aufbewahrens oder die Sperrigkeit, nicht aber das Design gemeint - oder Erfordernisse der Verpackungstechnik, bestimmt sein. Durch die gleichzeitige Neufassung des Kennzeichnungsrechtes (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, UWG) soll die Standartisierung auch der Verpackung und des Verhältnisses zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge im Verordnungsweg ermöglicht werden.
Im Gegensatz zu der Bestimmung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden § 17 a EichG, der vorschreibt, daß Fertigpackungen so gestaltet sein müssen, daß sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist, ist dem Wortlaut des § 6 a UWG nicht zu entnehmen, ob das vom Gesetzgeber verpönte Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge in jedem Einzelfall auch zur Irreführung des Publikums geeignet sein muß (§ 2 UWG). Mit dieser Frage hat sich das Schrifttum bereits auseinandergesetzt. Karsch (Zu § 6 a UWG, ÖBl. 1981, 1 ff.) ist der Ansicht, daß nicht das Mißverhältnis an sich und abstrakt wettbewerbswidrig ist, sondern nur ein solches, das zu Irreführungen von Marktpartnern geeignet ist (aaO 2). Er begrundet seine Ansicht mit der Überschrift des Gesetzes und aus den Materialien. Überschriften in einem Gesetz, die eine Aussage enthielten und vom Gesetzgeber selbst stammten, seien Bestandteile des Gesetzessatzes. Die Überschrift "Mogelpackung" ("mogeln" = schwindeln) sei ein deutlicher Hinweis dafür, daß der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung ein (besonderes) Täuschungsverbot erlassen, nicht aber ein Verbot der Verwendung überflüssigen Verpackungsmaterials schaffen wollte. In den Materialien werde auf den die Werbung bestimmenden Wahrheitsgrundsatz Bezug genommen und darauf verwiesen, daß es dem Verbraucher bisweilen schwer werde, mangels optischer Erkennbarkeit der tatsächlichen Füllmenge das wahre Verhältnis zwischen Füllmenge und Verpackungsgröße zu erkennen. Wolfgang Schuhmacher (Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung 258 ff.) übt an der (seiner Ansicht nach in mehrfacher Hinsicht) zu weiten Fassung des § 6 a UWG Kritik, dem - wörtlich genommen - auch Klarsichtpackungen, Packungen, deren Inhalt vorher dem Konsumenten offen zur Schau gestellt worden sei, Geschenk- und Luxuspackungen und auffallend als überdimensioniert bezeichnete Verpackungen unterfielen. Angesichts der bedenklichen, manchmal geradezu absurden Konsequenzen, zu denen eine wortgetreue Anwendung von § 6 a UWG führen müsse, sei es geradezu ein Gebot praktischer Vernunft, nach Möglichkeiten teleologischer Korrektur zu suchen. Der von Karsch gewählte Weg sei aber für die Rechtsanwendung nur schwer gangbar, zumal in den Materialien nicht nur auf den Wahrheitsgrundsatz, sondern auch auf den davon verschiedenen Sachlichkeitsgrundsatz verwiesen werde. Methodisch gesicherte Auswege aus den Unzulänglichkeiten des Normenwortlautes von § 6 a UWG seien nicht ersichtlich; wer vernünftig mit der Vorschrift leben wolle, werde sich häufig genötigt sehen, contra legem zu argumentieren.Im Gegensatz zu der Bestimmung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Paragraph 17, a EichG, der vorschreibt, daß Fertigpackungen so gestaltet sein müssen, daß sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist, ist dem Wortlaut des Paragraph 6, a UWG nicht zu entnehmen, ob das vom Gesetzgeber verpönte Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge in jedem Einzelfall auch zur Irreführung des Publikums geeignet sein muß (Paragraph 2, UWG). Mit dieser Frage hat sich das Schrifttum bereits auseinandergesetzt. Karsch (Zu Paragraph 6, a UWG, ÖBl. 1981, 1 ff.) ist der Ansicht, daß nicht das Mißverhältnis an sich und abstrakt wettbewerbswidrig ist, sondern nur ein solches, das zu Irreführungen von Marktpartnern geeignet ist (aaO 2). Er begrundet seine Ansicht mit der Überschrift des Gesetzes und aus den Materialien. Überschriften in einem Gesetz, die eine Aussage enthielten und vom Gesetzgeber selbst stammten, seien Bestandteile des Gesetzessatzes. Die Überschrift "Mogelpackung" ("mogeln" = schwindeln) sei ein deutlicher Hinweis dafür, daß der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung ein (besonderes) Täuschungsverbot erlassen, nicht aber ein Verbot der Verwendung überflüssigen Verpackungsmaterials schaffen wollte. In den Materialien werde auf den die Werbung bestimmenden Wahrheitsgrundsatz Bezug genommen und darauf verwiesen, daß es dem Verbraucher bisweilen schwer werde, mangels optischer Erkennbarkeit der tatsächlichen Füllmenge das wahre Verhältnis zwischen Füllmenge und Verpackungsgröße zu erkennen. Wolfgang Schuhmacher (Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung 258 ff.) übt an der (seiner Ansicht nach in mehrfacher Hinsicht) zu weiten Fassung des Paragraph 6, a UWG Kritik, dem - wörtlich genommen - auch Klarsichtpackungen, Packungen, deren Inhalt vorher dem Konsumenten offen zur Schau gestellt worden sei, Geschenk- und Luxuspackungen und auffallend als überdimensioniert bezeichnete Verpackungen unterfielen. Angesichts der bedenklichen, manchmal geradezu absurden Konsequenzen, zu denen eine wortgetreue Anwendung von Paragraph 6, a UWG führen müsse, sei es geradezu ein Gebot praktischer Vernunft, nach Möglichkeiten teleologischer Korrektur zu suchen. Der von Karsch gewählte Weg sei aber für die Rechtsanwendung nur schwer gangbar, zumal in den Materialien nicht nur auf den Wahrheitsgrundsatz, sondern auch auf den davon verschiedenen Sachlichkeitsgrundsatz verwiesen werde. Methodisch gesicherte Auswege aus den Unzulänglichkeiten des Normenwortlautes von Paragraph 6, a UWG seien nicht ersichtlich; wer vernünftig mit der Vorschrift leben wolle, werde sich häufig genötigt sehen, contra legem zu argumentieren.
Der erkennende Senat hat dazu erwogen: Eines ist den Materialien jedenfalls eindeutig zu entnehmen: die Absicht des Gesetzgebers, mit § 6 a UWG einen Sondertatbestand zu schaffen, der die Verbraucher vor Täuschungen durch ein Mißverhältnis zwischen der Verpackungsgröße und der Füllmenge einer Fertigpackung schützen soll. Erwägungen darüber, wieweit ein solcher Schutz auch schon durch den allgemeinen Tatbestand des § 2 UWG gewährleistet war, enthalten die Materialien nicht. Die klare Absicht des Gesetzgebers, einen (verstärkten) Schutz gegen Täuschungen durch Mogelpackungen zu schaffen, läßt zwar noch keinen zwingenden Schluß darauf zu, ob der Gesetzgeber dem Begriff der Mogelpackung auch den der Täuschungseignung zugrunde legen wollte. Nach seinem Wortlaut deckt § 6 a UWG alle Fälle eines Mißverhältnisses zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge (soweit es nicht durch die Eigenart der Ware oder durch verpackungstechnische Gründe bedingt ist) ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall die Gefahr einer Täuschung der Marktpartner besteht. Es wäre denkbar, daß der Gesetzgeber den Begriff der Mogelpackung bewußt so weit fassen wollte, um schlechthin jede Fertigpackung, die dieses Mißverhältnis aufweist, zu erfassen (Schuhmacher aaO 90 f. spricht von sogenannten per-se-Verboten, bei denen die Irreführungsgefahr "nur" das gesetzgeberische Motiv ist). Gegen eine solche Annahme spricht aber außer den von Karsch erwähnten Gründen die in § 6 a UWG enthaltene Verweisung auf § 2 Abs. 1 UWG: Auf Schadenersatz kann nämlich derjenige, der eine Mogelpackung zu Zwecken des Wettbewerbes in den geschäftlichen Verkehr bringt, nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UWG in Anspruch genommen werden. Schadenersatzpflichtig wird also, wer die Eignung der Fertigpackung zur Irreführung kannte oder kennen mußte. Daraus ist zu schließen, daß die objektive (nicht von Kennen oder Kennenmüssen abhängige) Eignung zur Irreführung - so wie in § 2 Abs. 1 UWG - auch Voraussetzung des Unterlassungsanspruches ist, da sonst dem Schadenersatzanspruch und dem Unterlassungsanspruch verschiedene objektive Begriffe der Mogelpackung zugrunde lägen. Eine derartige Systemwidrigkeit kann dem Gesetzgeber, der bei der Schaffung dieses Sondertatbestandes den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Irreführungstatbestand des § 2 Abs. 1 UWG vor Augen hatte, nicht unterstellt werden. Der erkennende Senat folgt daher der Ansicht von Karsch, daß der Gesetzgeber nicht das Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge an sich für wettbewerbswidrig erklären wollte, sondern nur ein solches, das zur Irreführung von Marktpartnern geeignet ist. Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, daß auch überdimensionierte Geschenkpackungen, die das Publikum nicht nur als solche erkennt, sondern geradezu verlangt, wegen des objektiv bestehenden Mißverhältnisses iS des § 6 a UWG untersagt werden müßten. Das Schweigen des Gesetzgebers zum Tatbestandsmerkmal der Irreführungseignung rechtfertigt aber den Schluß, daß er davon ausging, daß das Inverkehrsetzen von Mogelpackungen regelmäßig Täuschungsgefahr bewirkt. Damit ist es aber Sache des wegen eines solchen Wettbewerbsverstoßes belangten Erzeugers oder Händlers, Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich ergibt, daß eine Irreführung des Publikums aus der beanstandeten Verpackung nicht zu erwarten war. Die Beweislast für die mangelnde Irreführungseignung liegt somit ebenso wie die Beweislast dafür, daß das Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge durch die Eigenart der Ware oder verpackungstechnische Gründe bedingt ist, bei demjenigen, der solche Verpackungen in Verkehr setzt. Durch diese Beweislastumkehr gewinnt die Bestimmung des § 6 a UWG - abgesehen von ihrem Klarstellungseffekt - auch dann eigenständige Bedeutung, wenn man davon ausgeht, daß schon der allgemeine Tatbestand des § 2 UWG Schutz gegen Mogelpackungen geboten hätte, und der Kritik Schuhmachers (aaO 261, 264) folgte, daß die Normierung verpackungsspezifischer Rechtfertigungsgrunde für irreführende Verpackungen ohne Anordnung entsprechender Aufklärungspflichten sogar einen verbraucherpolitischen Rückschritt bedeute, weil ein Zurückgreifen auf den allgemeinen Irreführungstatbestand nicht mehr möglich sei.Der erkennende Senat hat dazu erwogen: Eines ist den Materialien jedenfalls eindeutig zu entnehmen: die Absicht des Gesetzgebers, mit Paragraph 6, a UWG einen Sondertatbestand zu schaffen, der die Verbraucher vor Täuschungen durch ein Mißverhältnis zwischen der Verpackungsgröße und der Füllmenge einer Fertigpackung schützen soll. Erwägungen darüber, wieweit ein solcher Schutz auch schon durch den allgemeinen Tatbestand des Paragraph 2, UWG gewährleistet war, enthalten die Materialien nicht. Die klare Absicht des Gesetzgebers, einen (verstärkten) Schutz gegen Täuschungen durch Mogelpackungen zu schaffen, läßt zwar noch keinen zwingenden Schluß darauf zu, ob der Gesetzgeber dem Begriff der Mogelpackung auch den der Täuschungseignung zugrunde legen wollte. Nach seinem Wortlaut deckt Paragraph 6, a UWG alle Fälle eines Mißverhältnisses zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge (soweit es nicht durch die Eigenart der Ware oder durch verpackungstechnische Gründe bedingt ist) ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall die Gefahr einer Täuschung der Marktpartner besteht. Es wäre denkbar, daß der Gesetzgeber den Begriff der Mogelpackung bewußt so weit fassen wollte, um schlechthin jede Fertigpackung, die dieses Mißverhältnis aufweist, zu erfassen (Schuhmacher aaO 90 f. spricht von sogenannten per-se-Verboten, bei denen die Irreführungsgefahr "nur" das gesetzgeberische Motiv ist). Gegen eine solche Annahme spricht aber außer den von Karsch erwähnten Gründen die in Paragraph 6, a UWG enthaltene Verweisung auf Paragraph 2, Absatz eins, UWG: Auf Schadenersatz kann nämlich derjenige, der eine Mogelpackung zu Zwecken des Wettbewerbes in den geschäftlichen Verkehr bringt, nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, UWG in Anspruch genommen werden. Schadenersatzpflichtig wird also, wer die Eignung der Fertigpackung zur Irreführung kannte oder kennen mußte. Daraus ist zu schließen, daß die objektive (nicht von Kennen oder Kennenmüssen abhängige) Eignung zur Irreführung - so wie in Paragraph 2, Absatz eins, UWG - auch Voraussetzung des Unterlassungsanspruches ist, da sonst dem Schadenersatzanspruch und dem Unterlassungsanspruch verschiedene objektive Begriffe der Mogelpackung zugrunde lägen. Eine derartige Systemwidrigkeit kann dem Gesetzgeber, der bei der Schaffung dieses Sondertatbestandes den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Irreführungstatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, UWG vor Augen hatte, nicht unterstellt werden. Der erkennende Senat folgt daher der Ansicht von Karsch, daß der Gesetzgeber nicht das Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge an sich für wettbewerbswidrig erklären wollte, sondern nur ein solches, das zur Irreführung von Marktpartnern geeignet ist. Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, daß auch überdimensionierte Geschenkpackungen, die das Publikum nicht nur als solche erkennt, sondern geradezu verlangt, wegen des objektiv bestehenden Mißverhältnisses iS des Paragraph 6, a UWG untersagt werden müßten. Das Schweigen des Gesetzgebers zum Tatbestandsmerkmal der Irreführungseignung rechtfertigt aber den Schluß, daß er davon ausging, daß das Inverkehrsetzen von Mogelpackungen regelmäßig Täuschungsgefahr bewirkt. Damit ist es aber Sache des wegen eines solchen Wettbewerbsverstoßes belangten Erzeugers oder Händlers, Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich ergibt, daß eine Irreführung des Publikums aus der beanstandeten Verpackung nicht zu erwarten war. Die Beweislast für die mangelnde Irreführungseignung liegt somit ebenso wie die Beweislast dafür, daß das Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge durch die Eigenart der Ware oder verpackungstechnische Gründe bedingt ist, bei demjenigen, der solche Verpackungen in Verkehr setzt. Durch diese Beweislastumkehr gewinnt die Bestimmung des Paragraph 6, a UWG - abgesehen von ihrem Klarstellungseffekt - auch dann eigenständige Bedeutung, wenn man davon ausgeht, daß schon der allgemeine Tatbestand des Paragraph 2, UWG Schutz gegen Mogelpackungen geboten hätte, und der Kritik Schuhmachers (aaO 261, 264) folgte, daß die Normierung verpackungsspezifischer Rechtfertigungsgrunde für irreführende Verpackungen ohne Anordnung entsprechender Aufklärungspflichten sogar einen verbraucherpolitischen Rückschritt bedeute, weil ein Zurückgreifen auf den allgemeinen Irreführungstatbestand nicht mehr möglich sei.
Im einzelnen ergibt sich für die beanstandeten Fertigpackungen folgende rechtliche Beurteilung:
1. "Tagliatelle": Nach den Feststellungen der Vorinstanzen werden die Nudeln maschinell verpackt. Der Packungsinhalt wird in der Abfüllstation durch Vibration verdichtet und allenfalls über den Rand hinausragendes Füllgut mechanisch hineingedrückt. Beim Abschluß des Verpackungsvorganges sind die Schachteln ordnungsgemäß gefüllt. Erst später tritt eine weitere Verdichtung des Füllgutes, insbesondere durch Bruch sogenannter Nudelnester, ein, sodaß sich die Füllhöhe in der Packung verringert. Daraus folgt aber, daß das erst allmählich eintretende Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge durch die Eigenart der Ware, nämlich das hohe Volumen der sogenannten "genesteten Nudeln" bedingt ist. Ursache des in der Fertigpackung erst nach dem Verpackungsvorgang entstehenden Leerraumes ist eine allmähliche Verdichtung der Ware, die dem in den Materialien als Beispiel genannten "Schrumpfen während des Aufbewahrens" sehr ähnlich ist. Damit beruft sich aber die beklagte Partei zutreffend auf den Rechtfertigungsgrund der "Eigenart der Ware", sodaß eine Mogelpackung iS des § 6 a UWG nicht vorliegt. Das Berufungsgericht macht der beklagten Partei zum Vorwurf, daß die äußerst voluminöse Nestform der Nudeln eine durch keine stichhältigen sachlichen Gründe gerechtfertigte Art der Warenausgestaltung sei. Dieser Vorwurf richtet sich aber nicht gegen eine von der Verpackung ausgehende Täuschungsgefahr; nur eine solche ist Gegenstand des vom Kläger erhobenen Unterlassungsbegehrens. Im übrigen ist der beklagten Partei zuzustimmen, daß es vielfach üblich geworden ist, bestimmte Nudelsorten, insbesondere zur leichteren Portionierung, in sogenannter Nestform anzubieten, wodurch zwischen den einzelnen Nudeln große Zwischenräume entstehen. Auch wenn diese Art des Anbietens von Teigwaren noch keine allzu große Verbreitung erlangt haben sollte, weiß der Verbraucher jedenfalls, daß Teigwaren je nach ihrer Form und Sorte (zB Bandnudeln, Makkaroni, Spaghetti) eine ganz verschiedene Dichte aufweisen. Teigwaren werden daher regelmäßig nicht nach der Verpackungsgröße, sondern nach dem Gewicht gekauft, sodaß eine Täuschungsgefahr nicht besteht, wenn die vertriebene Packung bei gleichbleibendem Gewicht infolge allmählicher Verdichtung des Füllgutes beim Verkauf nicht mehr ganz voll ist. Infolge dieser Rechtslage kann die Frage offen bleiben, ob die Parteien - wovon das Berufungsgericht ausging - einen Befüllungsgrad der beanstandeten "Tagliatelle"-Fertigpackung von 3/4 oder nur von 2/3 außer Streit stellten. Mangels einer Täuschungsgefahr ist aber auch nicht auf die Frage einzugehen, ob neben dem Sondertatbestand des § 6 a UWG § 2 UWG anwendbar bleibt und die beklagte Partei auf Grund dieser Bestimmung verpflichtet gewesen wäre, auf den mangelnden Befüllungsgrad der Packung in geeigneter Form (zB durch Verwendung von Klarsichtpackungen) hinzuweisen. Dahingestellt bleiben kann schließlich auch, ob das Verbot des Vertriebes ausländischer Teigwaren in einer bestimmten Verpackung eine internationalen Handelsabkommen widersprechende Diskriminierung darstellen könnte.1. "Tagliatelle": Nach den Feststellungen der Vorinstanzen werden die Nudeln maschinell verpackt. Der Packungsinhalt wird in der Abfüllstation durch Vibration verdichtet und allenfalls über den Rand hinausragendes Füllgut mechanisch hineingedrückt. Beim Abschluß des Verpackungsvorganges sind die Schachteln ordnungsgemäß gefüllt. Erst später tritt eine weitere Verdichtung des Füllgutes, insbesondere durch Bruch sogenannter Nudelnester, ein, sodaß sich die Füllhöhe in der Packung verringert. Daraus folgt aber, daß das erst allmählich eintretende Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge durch die Eigenart der Ware, nämlich das hohe Volumen der sogenannten "genesteten Nudeln" bedingt ist. Ursache des in der Fertigpackung erst nach dem Verpackungsvorgang entstehenden Leerraumes ist eine allmähliche Verdichtung der Ware, die dem in den Materialien als Beispiel genannten "Schrumpfen während des Aufbewahrens" sehr ähnlich ist. Damit beruft sich aber die beklagte Partei zutreffend auf den Rechtfertigungsgrund der "Eigenart der Ware", sodaß eine Mogelpackung iS des Paragraph 6, a UWG nicht vorliegt. Das Berufungsgericht macht der beklagten Partei zum Vorwurf, daß die äußerst voluminöse Nestform der Nudeln eine durch keine stichhältigen sachlichen Gründe gerechtfertigte Art der Warenausgestaltung sei. Dieser Vorwurf richtet sich aber nicht gegen eine von der Verpackung ausgehende Täuschungsgefahr; nur eine solche ist Gegenstand des vom Kläger erhobenen Unterlassungsbegehrens. Im übrigen ist der beklagten Partei zuzustimmen, daß es vielfach üblich geworden ist, bestimmte Nudelsorten, insbesondere zur leichteren Portionierung, in sogenannter Nestform anzubieten, wodurch zwischen den einzelnen Nudeln große Zwischenräume entstehen. Auch wenn diese Art des Anbietens von Teigwaren noch keine allzu große Verbreitung erlangt haben sollte, weiß der Verbraucher jedenfalls, daß Teigwaren je nach ihrer Form und Sorte (zB Bandnudeln, Makkaroni, Spaghetti) eine ganz verschiedene Dichte aufweisen. Teigwaren werden daher regelmäßig nicht nach der Verpackungsgröße, sondern nach dem Gewicht gekauft, sodaß eine Täuschungsgefahr nicht besteht, wenn die vertriebene Packung bei gleichbleibendem Gewicht infolge allmählicher Verdichtung des Füllgutes beim Verkauf nicht mehr ganz voll ist. Infolge dieser Rechtslage kann die Frage offen bleiben, ob die Parteien - wovon das Berufungsgericht ausging - einen Befüllungsgrad der beanstandeten "Tagliatelle"-Fertigpackung von 3/4 oder nur von 2/3 außer Streit stellten. Mangels einer Täuschungsgefahr ist aber auch nicht auf die Frage einzugehen, ob neben dem Sondertatbestand des Paragraph 6, a UWG Paragraph 2, UWG anwendbar bleibt und die beklagte Partei auf Grund dieser Bestimmung verpflichtet gewesen wäre, auf den mangelnden Befüllungsgrad der Packung in geeigneter Form (zB durch Verwendung von Klarsichtpackungen) hinzuweisen. Dahingestellt bleiben kann schließlich auch, ob das Verbot des Vertriebes ausländischer Teigwaren in einer bestimmten Verpackung eine internationalen Handelsabkommen widersprechende Diskriminierung darstellen könnte.
2. "Paella": Die beklagte Partei brachte vor, daß das beanstandete Produkt schon seit langem - nämlich seit dem Jahre 1980/81 - nicht mehr erzeugt und vertrieben werde und daß sie es schon vor langem aus dem Verkehr genommen habe. Sie erkläre deshalb rechtsverbindlich - freilich ohne Anerkennung des Rechtsstandpunktes des Klägers -, künftig ein Verhalten, wie es inkriminiert sei, zu unterlassen. Sie wäre auch bereit, sich in einem gerichtlichen Vergleich zu dieser Unterlassung zu verpflichten und die mit dem Vergleichsabschluß verbundene Vergleichsgebühr allein zu tragen, falls sie in diesem Punkt rechtskräftig verurteilt werde. Da mit dem Vergleichsabschluß ein Exekutionstitel geschaffen worden wäre, konnte sich die angebotene Verpflichtung, die mit dem Vergleichsabschluß verbundene Vergleichsgebühr allein zu tragen, "falls sie in diesem Punkt rechtskräftig verurteilt werde", nur auf die Verurteilung zum betreffenden Prozeßkostenersatz beziehen. Wie der OGH in der ausführlich begrundeten Entscheidung SZ 51/87 (dieser folgend SZ 52/94; ÖBl. 1980, 47 und 70 ua.) darlegte, beseitigt das (wenngleich vom Kläger abgelehnte) Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches zumindest im Regelfall die Wiederholungsgefahr. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß das Vergleichsanbot der beklagten Partei weder vollständig noch uneingeschränkt gewesen sei, ist folgendes entgegenzuhalten: Das Vergleichsanbot der beklagten Partei erfolgte wohl ohne Anerkennung des Rechtsstandpunktes des Klägers, doch kann es, wenn eine vollstreckbare Unterlassungsverpflichtung angeboten wird, regelmäßig keinen Unterschied machen, ob die beklagte Partei gleichzeitig auch den Rechtsstandpunkt des Klägers als richtig bezeichnet oder aber weiterhin daran festhält, durch die beanstandete Handlung keinen Gesetzesverstoß begangen zu haben. Es leuchtet nicht ein, warum jemand, der aus freien Stücken einen Exekutionstitel gegen sich zu schaffen bereit ist, nur deshalb eher geneigt sein sollte, diesem Titel zuwiderzuhandeln, weil er weiterhin der Meinung ist, daß sein Prozeßgegner auf die von ihm freiwillig übernommene Unterlassungsverpflichtung keinen Rechtsanspruch hätte (SZ 51/87). Gegen eine Neigung zu weiteren Zuwiderhandlungen spricht im vorliegenden Fall überdies noch, daß die beklagte Partei ihr Vergleichsanbot damit motivierte, daß die beanstandete Ware vor langer Zeit aus dem Verkehr gezogen worden sei, woraus folgt, daß sie an der Austragung des Streites ungeachtet ihres Rechtsstandpunktes kein Interesse mehr hatte. Der Kläger hätte durch die Annahme des angebotenen Vergleiches all das erlangt, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren in diesem Punkte stattgebendes Urteil hätte erlangen können. Infolge Einschränkung des Klagebegehrens um das Veröffentlichungsbegehren umfaßte das Vergleichsangebot den gesamten, die Fertigpackung "Paella" betreffenden Unterlassungsanspruch. Der Umstand, daß der Kläger bei Annahme des Vergleichsangebotes in diesem Punkt keine Urteilsveröffentlichung durchsetzen konnte, spielte infolge Zurückziehung des Veröffentlichungsbegehrens keine Rolle mehr (vgl. SZ 52/94; ÖBl. 1980, 47). Eine (unbedingte) Verpflichtung zum Ersatz der auf diesen Klagepunkt entfallenden anteiligen Kosten mußte die beklagte Partei nicht anbieten. Nach Annahme des angebotenen Vergleiches hätte die klagende Partei um den verglichenen Teil des Klagebegehrens einschränken müssen; die Frage, ob das Klagebegehren auch in diesem Punkt berechtigt gewesen wäre, hätte als Vorfrage der Kostenentscheidung beurteilt werden müssen. Wäre es berechtigt gewesen, dann wären dem Kläger ohnehin Kosten auch für diesen Klagspunkt zuzusprechen gewesen (SZ 51/87; 4 Ob 329/84). Für diesen Fall hat sich die beklagte Partei auch zur Bezahlung der gesamten Vergleichsgebühr, die sonst im Zweifel von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen ist, verpflichtet. Die Annahme des Vergleichsanbotes der beklagten Partei wäre daher für den Kläger auch mit keinem kostenrechtlichen Nachteil verbunden gewesen (SZ 51/87; 4 Ob 329/84). Durch das Vergleichsanbot der beklagten Partei ist daher ungeachtet seiner Nichtannahme durch den Kläger die Gefahr künftigen Zuwiderhandelns durch die beklagte Partei und damit eine wesentliche Voraussetzung des erhobenen Unterlassungsanspruches weggefallen.2. "Paella": Die beklagte Partei brachte vor, daß das beanstandete Produkt schon seit langem - nämlich seit dem Jahre 1980/81 - nicht mehr erzeugt und vertrieben werde und daß sie es schon vor langem aus dem Verkehr genommen habe. Sie erkläre deshalb rechtsverbindlich - freilich ohne Anerkennung des Rechtsstandpunktes des Klägers -, künftig ein Verhalten, wie es inkriminiert sei, zu unterlassen. Sie wäre auch bereit, sich in einem gerichtlichen Vergleich zu dieser Unterlassung zu verpflichten und die mit dem Vergleichsabschluß verbundene Vergleichsgebühr allein zu tragen, falls sie in diesem Punkt rechtskräftig verurteilt werde. Da mit dem Vergleichsabschluß ein Exekutionstitel geschaffen worden wäre, konnte sich die angebotene Verpflichtung, die mit dem Vergleichsabschluß verbundene Vergleichsgebühr allein zu tragen, "falls sie in diesem Punkt rechtskräftig verurteilt werde", nur auf die Verurteilung zum betreffenden Prozeßkostenersatz beziehen. Wie der OGH in der ausführlich begrundeten Entscheidung SZ 51/87 (dieser folgend SZ 52/94; ÖBl. 1980, 47 und 70 ua.) darlegte, beseitigt das (wenngleich vom Kläger abgelehnte) Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches zumindest im Regelfall die Wiederholungsgefahr. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß das Vergleichsanbot der beklagten Partei weder vollständig noch uneingeschränkt gewesen sei, ist folgendes entgegenzuhalten: Das Vergleichsanbot der beklagten Partei erfolgte wohl ohne Anerkennung des Rechtsstandpunktes des Klägers, doch kann es, wenn eine vollstreckbare Unterlassungsverpflichtung angeboten wird, regelmäßig keinen Unterschied machen, ob die beklagte Partei gleichzeitig auch den Rechtsstandpunkt des Klägers als richtig bezeichnet oder aber weiterhin daran festhält, durch die beanstandete Handlung keinen Gesetzesverstoß begangen zu haben. Es leuchtet nicht ein, warum jemand, der aus freien Stücken einen Exekutionstitel gegen sich zu schaffen bereit ist, nur deshalb eher geneigt sein sollte, diesem Titel zuwiderzuhandeln, weil er weiterhin der Meinung ist, daß sein Prozeßgegner auf die von ihm freiwillig übernommene Unterlassungsverpflichtung keinen Rechtsanspruch hätte (SZ 51/87). Gegen eine Neigung zu weiteren Zuwiderhandlungen spricht im vorliegenden Fall überdies noch, daß die beklagte Partei ihr Vergleichsanbot damit motivierte, daß die beanstandete Ware vor langer Zeit aus dem Verkehr gezogen worden sei, woraus folgt, daß sie an der Austragung des Streites ungeachtet ihres Rechtsstandpunktes kein Interesse mehr hatte. Der Kläger hätte durch die Annahme des angebotenen Vergleiches all das erlangt, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren in diesem Punkte stattgebendes Urteil hätte erlangen können. Infolge Einschränkung des Klagebegehrens um das Veröffentlichungsbegehren umfaßte das Vergleichsangebot den gesamten, die Fertigpackung "Paella" betreffenden Unterlassungsanspruch. Der Umstand, daß der Kläger bei Annahme des Vergleichsangebotes in diesem Punkt keine Urteilsveröffentlichung durchsetzen konnte, spielte infolge Zurückziehung des Veröffentlichungsbegehrens keine Rolle mehr vergleiche SZ 52/94; ÖBl. 1980, 47). Eine (unbedingte) Verpflichtung zum Ersatz der auf diesen Klagepunkt entfallenden anteiligen Kosten mußte die beklagte Partei nicht anbieten. Nach Annahme des angebotenen Vergleiches hätte die klagende Partei um den verglichenen Teil des Klagebegehrens einschränken müssen; die Frage, ob das Klagebegehren auch in diesem Punkt berechtigt gewesen wäre, hätte als Vorfrage der Kostenentscheidung beurteilt werden müssen. Wäre es berechtigt gewesen, dann wären dem Kläger ohnehin Kosten auch für diesen Klagspunkt zuzusprechen gewesen (SZ 51/87; 4 Ob 329/84). Für diesen Fall hat sich die beklagte Partei auch zur Bezahlung der gesamten Vergleichsgebühr, die sonst im Zweifel von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen ist, verpflichtet. Die Annahme des Vergleichsanbotes der beklagten Partei wäre daher für den Kläger auch mit keinem kostenrechtlichen Nachteil verbunden gewesen (SZ 51/87; 4 Ob 329/84). Durch das Vergleichsanbot der beklagten Partei ist daher ungeachtet seiner Nichtannahme durch den Kläger die Gefahr künftigen Zuwiderhandelns durch die beklagte Partei und damit eine wesentliche Voraussetzung des erhobenen Unterlassungsanspruches weggefallen.
3. "Piccolindt Apricot": Das Berufungsgericht hielt die vom Kläger bekämpfte Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, ob die beanstandeten "Piccolindt"-Packungen - wie vom Kläger behauptet - nur zur Hälfte gefüllt waren, für unerheblich, weil sich aus den festgestellten verpackungstechnischen Gründen ohnehin ergebe, daß die Voraussetzungen des § 6 a UWG nicht vorlägen. Dem ist nicht zu folgen. Nur jener Leerraum des Innenbeutels (Säckchen) der Fertigpackung, der dadurch entsteht, daß das Füllgut der Siegelzone nicht zu nahe kommen darf, weil sonst die Schokoladebonbons durch die Hitzeeinwirkung schmelzen könnten, und daß sich der Befüllungsgrad des etwas sperrigen Füllgutes durch Erschütterungen allmählich verringert, geht auf verpackungstechnische Gründe und die Eigenart der Ware zurück; soweit aus diesen Gründen die vertriebenen Fertigpackungen nicht zur Gänze gefüllt werden konnten, liegen Rechtfertigungsgrunde iS des § 6 a UWG vor. Auf verpackungstechnische Gründe kann sich jedoch die beklagte Partei nicht berufen, soweit die Leerräume dadurch bedingt sind, daß mehrere Produkte mit verschiedenem Raumbedarf pro Gewichtseinheit aus Rationalisierungsgrunden in gleich großen Packungen auf den Markt gebracht wurden, was zwangsläufig dazu führen mußte, daß die Verpackungen mit dem schwersten Füllgut nicht zur Gänze gefüllt waren. Während nach der Ö-NORM A 5405, Teil 1 bis 7, auch vertretbare Rationalisierungsgrunde, die die Verwendung eines größeren Packmittels erfordern, das Vorliegen einer Mogelpackung ausschließen (Karsch aaO 2), hat der Gesetzgeber diesen Rechtfertigungsgrund nicht übernommen. Derartige Rationalisierungsgrunde können in der Regel nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt werden, weil es sonst jeder Produzent in der Hand hätte, durch gleich große Verpackung von Waren mit völlig verschiedenem Volumen Fertigpackungen mit einem beliebigen Mißverhältnis auf den Markt zu bringen. Regelmäßig können daher nur verpackungstechnische Gründe, die die in der beanstandeten Fertigpackung selbst enthaltene Ware betreffen, als Rechtfertigungsgrund geltend gemacht werden. Ob allerdings im gegenständlichen Fall die Wahl einer gleich großen Verpackung für mehrere Artikel mit verschiedenem spezifischem Gewicht für sich allein zu einem ins Gewicht fallenden Mißverhältnis zwischen der Verpackungsgröße und der Füllmenge führte - nur dann könnte von einer Mogelpackung gesprochen werden -, kann nicht beurteilt werden, weil Feststellungen über den Umfang des Leerraumes in der beanstandeten Verpackung fehlen. Trotz Einholung eines umfangreichen Gutachtens (nach Reisen des Sachverständigen an den Erzeugungsort der beanstandeten Ware) und Vorlage von Musterpackungen war das Erstgericht der Ansicht, nicht feststellen zu können, ob die "Piccolindt Apricot"-Packungen nur zur Hälfte gefüllt gewesen seien. Es wird nicht nur der tatsächliche Befüllungsgrad, sondern auch festzustellen sein, in welchem Umfang der vorhandene Leerraum auf die als berechtigt anzuerkennenden verpackungstechnischen Gründe zurückzuführen ist und in welchem Ausmaß er darüber hinausgeht. Abgesehen davon, daß für dieses Produkt die Weiterverwendung der beanstandeten Verpackung nach dem 1. 4. 1980 zu klären ist, fehlen derzeit ausreichende Feststellungen, um beurteilen zu können, ob die Fertigpackung "Piccolindt Apricot" eine Mogelpackung iS des § 6 a UWG ist. Im Umfang des diese Fertigpackung betreffenden Unterlassungsbegehrens ist daher das Urteil zur Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht aufzuheben, das die darüber hinaus erforderlichen Verfahrensergänzungen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 496 Abs. 3 ZPO selbst vorzunehmen haben wird.3. "Piccolindt Apricot": Das Berufungsgericht hielt die vom Kläger bekämpfte Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, ob die beanstandeten "Piccolindt"-Packungen - wie vom Kläger behauptet - nur zur Hälfte gefüllt waren, für unerheblich, weil sich aus den festgestellten verpackungstechnischen Gründen ohnehin ergebe, daß die Voraussetzungen des Paragraph 6, a UWG nicht vorlägen. Dem ist nicht zu folgen. Nur jener Leerraum des Innenbeutels (Säckchen) der Fertigpackung, der dadurch entsteht, daß das Füllgut der Siegelzone nicht zu nahe kommen darf, weil sonst die Schokoladebonbons durch die Hitzeeinwirkung schmelzen könnten, und daß sich der Befüllungsgrad des etwas sperrigen Füllgutes durch Erschütterungen allmählich verringert, geht auf verpackungstechnische Gründe und die Eigenart der Ware zurück; soweit aus diesen Gründen die vertriebenen Fertigpackungen nicht zur Gänze gefüllt werden konnten, liegen Rechtfertigungsgrunde iS des Paragraph 6, a UWG vor. Auf verpackungstechnische Gründe kann sich jedoch die beklagte Partei nicht berufen, soweit die Leerräume dadurch bedingt sind, daß mehrere Produkte mit verschiedenem Raumbedarf pro Gewichtseinheit aus Rationalisierungsgrunden in gleich großen Packungen auf den Markt gebracht wurden, was zwangsläufig dazu führen mußte, daß die Verpackungen mit dem schwersten Füllgut nicht zur Gänze gefüllt waren. Während nach der Ö-NORM A 5405, Teil 1 bis 7, auch vertretbare Rationalisierungsgrunde, die die Verwendung eines größeren Packmittels erfordern, das Vorliegen einer Mogelpackung ausschließen (Karsch aaO 2), hat der Gesetzgeber diesen Rechtfertigungsgrund nicht übernommen. Derartige Rationalisierungsgrunde können in der Regel nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt werden, weil es sonst jeder Produzent in der Hand hätte, durch gleich große Verpackung von Waren mit völlig verschiedenem Volumen Fertigpackungen mit einem beliebigen Mißverhältnis auf den Markt zu bringen. Regelmäßig können daher nur verpackungstechnische Gründe, die die in der beanstandeten Fertigpackung selbst enthaltene Ware betreffen, als Rechtfertigungsgrund geltend gemacht werden. Ob allerdings im gegenständlichen Fall die Wahl einer gleich großen Verpackung für mehrere Artikel mit verschiedenem spezifischem Gewicht für sich allein zu einem ins Gewicht fallenden Mißverhältnis zwischen der Verpackungsgröße und der Füllmenge führte - nur dann könnte von einer Mogelpackung gesprochen werden -, kann nicht beurteilt werden, weil Feststellungen über den Umfang des Leerraumes in der beanstandeten Verpackung fehlen. Trotz Einholung eines umfangreichen Gutachtens (nach Reisen des Sachverständigen an den Erzeugungsort der beanstandeten Ware) und Vorlage von Musterpackungen war das Erstgericht der Ansicht, nicht feststellen zu können, ob die "Piccolindt Apricot"-Packungen nur zur Hälfte gefüllt gewesen seien. Es wird nicht nur der tatsächliche Befüllungsgrad, sondern auch festzustellen sein, in welchem Umfang der vorhandene Leerraum auf die als berechtigt anzuerkennenden verpackungstechnischen Gründe zurückzuführen ist und in welchem Ausmaß er darüber hinausgeht. Abgesehen davon, daß für dieses Produkt die Weiterverwendung der beanstandeten Verpackung nach dem 1. 4. 1980 zu klären ist, fehlen derzeit ausreichende Feststellungen, um beurteilen zu können, ob die Fertigpackung "Piccolindt Apricot" eine Mogelpackung iS des Paragraph 6, a UWG ist. Im Umfang des diese Fertigpackung betreffenden Unterlassungsbegehrens ist daher das Urteil zur Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht aufzuheben, das die darüber hinaus erforderlichen Verfahrensergänzungen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO selbst vorzunehmen haben wird.
4. "Subcutan": Das Berufungsgericht sah in dem beanstandeten "Subcutan"-Tiegel keine Mogelpackung, weil der Verbraucher von Kosmetikprodukten einer hohen Preisklasse nicht einen möglichst hohen Befüllungsgrad, sondern eine dezente, noble Form des Cremetiegels mit entsprechender Standfestigkeit erwarte. Dem ist nicht zu folgen: § 6 a UWG anerkennt als Rechtfertigungsgrunde, die Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche wegen Vorliegens einer Mogelpackung ausschließen, nur die Eigenart der Ware und verpackungstechnische Gründe. Wie die Materialien hervorheben, ist aber unter der Eigenart der Ware nicht ein bestimmtes Design gemeint. Gesichtspunkte des Designs geben (für sich allein) keinen Rechtfertigungsgrund für überdimensionierte Luxuspackungen ab (Schuhmacher aaO 263). Wie bereits erwähnt, kommt zwar § 6 a UWG beim Vertrieb typischer Geschenkpackungen, die dem Verbraucher als solche bekannt sind und die er manchmal geradezu verlangt, mangels Täuschungsgefahr nicht zur Anwendung. Es kann aber nicht generell gesagt werden, daß der Verbraucher bei Kosmetika, die, wie die vorliegende Hautcreme, überwiegend nicht als Geschenk, sondern für den eigenen Bedarf gekauft werden, eine besonders aufwendige Verpackung erwartet und auf einem möglichst hohen Befüllungsgrad keinen Wert legt. Gerade bei sehr teuren Produkten wird es dem Konsumenten durchaus auch darum zu tun sein, durch ein Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge nicht getäuscht zu werden. Der Vergleich mit den vorliegenden Konkurrenzprodukten, die ebenfalls 50 ml Hautcreme enthalten, beweist, daß ein zweckmäßiger, geschmackvoller und standfester Hautcremetiegel auch ohne täuschende Überdimensionierung hergestellt werden kann. Ein Größenvergleich zwischen dem beanstandeten Tiegel und den ebenfalls 50 ml Hautcreme enthaltenden Konkurrenzerzeugnissen zeigt eindrucksvoll das grobe Mißverhältnis zwischen der Verpackungsgröße und der Füllmenge der beanstandeten Fertigpackung auf. Verbraucher, die die übliche Verpackungsgröße einer 50 ml-Hautcremepackung gewöhnt sind, laufen Gefahr, über die in der beanstandeten Verpackung enthaltene Warenmenge in Irrtum geführt zu werden. Daran vermag auch die Gewichtsangabe auf der beanstandeten Verpackung nichts zu ändern (RV 249 BlgNR 15. GP 6). Da die beanstandete Verpackung auch nicht durch die Eigenart der Ware (Schutz der Ware vor dem Verderben) und damit zusammenhängende verpackungstechnische Gründe, wie den in den Vorinstanzen umstrittenen, vom Berufungsgericht aber nicht als erwiesen angenommenen Isoliereffekt, bedingt ist, liegt eine Mogelpackung iS des § 6 a UWG vor.4. "Subcutan": Das Berufungsgericht sah in dem beanstandeten "Subcutan"-Tiegel keine Mogelpackung, weil der Verbraucher von Kosmetikprodukten einer hohen Preisklasse nicht einen möglichst hohen Befüllungsgrad, sondern eine dezente, noble Form des Cremetiegels mit entsprechender Standfestigkeit erwarte. Dem ist nicht zu folgen: Paragraph 6, a UWG anerkennt als Rechtfertigungsgrunde, die Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche wegen Vorliegens einer Mogelpackung ausschließen, nur die Eigenart der Ware und verpackungstechnische Gründe. Wie die Materialien hervorheben, ist aber unter der Eigenart der Ware nicht ein bestimmtes Design gemeint. Gesichtspunkte des Designs geben (für sich allein) keinen Rechtfertigungsgrund für überdimensionierte Luxuspackungen ab (Schuhmacher aaO 263). Wie bereits erwähnt, kommt zwar Paragraph 6, a UWG beim Vertrieb typischer Geschenkpackungen, die dem Verbraucher als solche bekannt sind und die er manchmal geradezu verlangt, mangels Täuschungsgefahr nicht zur Anwendung. Es kann aber nicht generell gesagt werden, daß der Verbraucher bei Kosmetika, die, wie die vorliegende Hautcreme, überwiegend nicht als Geschenk, sondern für den eigenen Bedarf gekauft werden, eine besonders aufwendige Verpackung erwartet und auf einem möglichst hohen Befüllungsgrad keinen Wert legt. Gerade bei sehr teuren Produkten wird es dem Konsumenten durchaus auch darum zu tun sein, durch ein Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge nicht getäuscht zu werden. Der Vergleich mit den vorliegenden Konkurrenzprodukten, die ebenfalls 50 ml Hautcreme enthalten, beweist, daß ein zweckmäßiger, geschmackvoller und standfester Hautcremetiegel auch ohne täuschende Überdimensionierung hergestellt werden kann. Ein Größenvergleich zwischen dem beanstandeten Tiegel und den ebenfalls 50 ml Hautcreme enthaltenden Konkurrenzerzeugnissen zeigt eindrucksvoll das grobe Mißverhältnis zwischen der Verpackungsgröße und der Füllmenge der beanstandeten Fertigpackung auf. Verbraucher, die die übliche Verpackungsgröße einer 50 ml-Hautcremepackung gewöhnt sind, laufen Gefahr, über die in der beanstandeten Verpackung enthaltene Warenmenge in Irrtum geführt zu werden. Daran vermag auch die Gewichtsangabe auf der beanstandeten Verpackung nichts zu ändern (RV 249 BlgNR 15. GP 6). Da die beanstandete Verpackung auch nicht durch die Eigenart der Ware (Schutz der Ware vor dem Verderben) und damit zusammenhängende verpackungstechnische Gründe, wie den in den Vorinstanzen umstrittenen, vom Berufungsgericht aber nicht als erwiesen angenommenen Isoliereffekt, bedingt ist, liegt eine Mogelpackung iS des Paragraph 6, a UWG vor.