Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/12/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/12/0165

Entscheidungsdatum

11.12.2013

Index

63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

B-GlBG 1993 §18a Abs2 Z1;
B-GlBG 1993 §18a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/12/0013 E 15. Mai 2013 RS 7 (hier: nichts anderes gilt für die hier behauptete Diskriminierung nach dem Alter)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2001/12/0163 = VwSlg. 16.359 A/2004, zur Vorläuferbestimmung des Paragraph 18 a, B-GlBG 1993, nämlich dem Paragraph 15, leg.

cit. idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 65/2004, im Zusammenhang mit

einer behaupteten Diskriminierung nach dem Geschlecht Folgendes

ausgeführt: "Macht die Beamtin einen Ersatzanspruch nach § 15 Abs.

2 Z. 1 B-GBG geltend, kann die Behörde den Vorwurf der

Diskriminierung dadurch entkräften, dass sie nachweist, die

Beamtin sei (im Ergebnis) zu Recht nicht ernannt worden. Bei einem

Anspruch nach § 15 Abs. 2 Z. 2 B-GBG wäre allein damit der Vorwurf

der Diskriminierung noch nicht entkräftet. Liegt - wie hier - eine

Zwischenentscheidung bzw. ein Zwischenschritt in Form einer

Vorschlagserstellung vor und behauptet die Beamtin, zu Unrecht

nicht in diesen Vorschlag aufgenommen worden zu sein, so hat die

Behörde entweder

     a)        die Richtigkeit der Nichtaufnahme der

Antragstellerin in diesen Vorschlag oder

     b)        die Rückführbarkeit der zu Unrecht erfolgten

Nichtaufnahme auf Gründe, die nicht von Paragraph 3, Ziffer 5, B-GBG erfasst sind,

nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis auch im Falle einer im Ergebnis zutreffenden Zwischenentscheidung, so ist es Sache der Beamtin, allenfalls unsachliche Motive einzelner Organwalter, mögen diese auch nicht den Ernennungs- oder Betrauungsakt gesetzt, sondern im Rahmen des Verfahrens über den beruflichen Aufstieg etwa nur einen (bindenden oder nicht bindenden) Vorschlag erstattet haben, darzulegen, was auch im Falle einer im Ergebnis zutreffenden Zwischenentscheidung im Hinblick auf den Ersatzanspruch nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, B-GBG von Bedeutung sein kann." In dem E vom 28. April 2008, 2007/12/0064, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Aussagen auch auf Ansprüche gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG 1993 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004, für Fälle einer Diskriminierung nach dem Geschlecht übertragen. Nichts anderes gilt für die hier behauptete Diskriminierung nach der "Weltanschauung".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120165.X01

Im RIS seit

27.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Dokumentnummer

JWR_2012120165_20131211X01

Rechtssatz für 2012/12/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/12/0165

Entscheidungsdatum

11.12.2013

Index

63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AusG 1989 §2 Abs1;
AusG 1989 §20;
AusG 1989 §4 Abs1;
AusG 1989 §7 Abs1 Z1;
AusG 1989 §7 Abs1 Z2;
B-GlBG 1993 §18a;

Rechtssatz

Soweit der Beamte rügt, dass die Behörde nicht in analoger Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AusG 1989 eine ständige Begutachtungskommission herangezogen habe, zeigt er allein mit diesem Vorbringen keine Diskriminierung auf. Der bei der Zentralstelle eingerichtete Arbeitsplatz, um den sich der Beamte beworben hat, fiel nach dem Wortlaut unstrittig nicht unter Paragraph 4, Absatz eins, AusG 1989. Er unterfiel auch nicht der Ausschreibungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit., wohl aber der Verpflichtung zur Bekanntmachung und Ausschreibung von Arbeitsplätzen nach Paragraph 20, AusG 1989. Vor diesem Hintergrund erscheint es zumindest vertretbar, wenn die Behörde auf Grund der größeren Sachnähe eine analoge Anwendung der Regeln betreffend Begutachtungskommissionen für Leitungsfunktionen in Zentralstellen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 2, Absatz eins, AusG 1989 vorgenommen hat. Für sich allein kann in diesem Umstand keine Diskriminierung erkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120165.X02

Im RIS seit

27.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Dokumentnummer

JWR_2012120165_20131211X02

Rechtssatz für 2012/12/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2012/12/0165

Entscheidungsdatum

11.12.2013

Index

63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AusG 1989 §7;
B-GlBG 1993 §2 Abs4;

Rechtssatz

Die Mitglieder einer Begutachtungskommission, mag diese auch bloß in analoger Anwendung der entsprechenden Vorschriften des AusG 1989 eingerichtet worden sein, insbesondere dann, wenn sich die Dienstbehörde - wie vorliegend - zentral am Ergebnis dieser Begutachtungskommission orientiert, sind ungeachtet ihrer Unabhängigkeit im Verständnis des Paragraph 2, Absatz 4, B-GlBG 1993 als Vertreter des Dienstgebers aufzufassen, weil sie auf dessen Seite maßgeblich Einfluss auf Personalangelegenheiten des Antragstellers als Bewerber um den freien Arbeitsplatz haben.

Diskriminierungshandlungen seitens der Begutachtungskommission oder ihrer Mitglieder im Zusammenhang mit dem Begutachtungsverfahren wären daher dem Dienstgeber zuzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120165.X03

Im RIS seit

27.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Dokumentnummer

JWR_2012120165_20131211X03

Rechtssatz für 2012/12/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2012/12/0165

Entscheidungsdatum

11.12.2013

Index

63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

B-GlBG 1993 §13;

Rechtssatz

Zur Frage einer objektiven Diskriminierung nach dem Alter ist festzuhalten, dass eine unvertretbare Mindergewichtung von (spezifischer) Berufserfahrung per se eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Alters darstellt, da im Regelfall (dienst-)ältere Personen über erhöhte solche Berufserfahrung verfügen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120165.X04

Im RIS seit

27.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Dokumentnummer

JWR_2012120165_20131211X04

Rechtssatz für 2012/12/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2012/12/0165

Entscheidungsdatum

11.12.2013

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §8;
B-GlBG 1993 §13;
GehG 1956 §19;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Frage der Zuerkennung einer Belohnung nach Paragraph 19, GehG 1956 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Dienstbehörde. Der Beamte kann die Zuerkennung einer solchen beantragen und die Erlassung eines Bescheides betreffend diese Ermessensentscheidung beantragen (Hinweis E vom 28. Jänner 2004, 2001/12/0241, und E vom 2. Mai 2001, Zl. 96/12/0062). In seinem Erkenntnis vom 12. Mai 2010, 2009/12/0151, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass allfällige Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes (nach dem Alter) in bescheidförmig zu entscheidenden Verfahren, in denen der Betroffene Parteistellung hat, primär mit Rechtsmittel gegen solche Bescheide geltend zu machen sind. Dem Beamten kommt im Verfahren zur Zuerkennung seiner Belohnung Parteistellung und damit ein Antragsrecht sowie das Recht, eine Ermessensentscheidung mittels Bescheides zu begehren, zu. In einem Verfahren über einen solchen Antrag hätte er auch eine Verletzung des Gebotes der Gleichbehandlung nach dem Alter geltend zu machen. Unterlässt er dies, kann er nicht - statt eine bescheidförmige Entscheidung über die Belohnung selbst zu beantragen - Ansprüche nach dem B-GlBG 1993 wegen Diskriminierung stellen.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120165.X05

Im RIS seit

27.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Dokumentnummer

JWR_2012120165_20131211X05

Rechtssatz für 2012/12/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2012/12/0165

Entscheidungsdatum

11.12.2013

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §45a Abs1;
B-GlBG 1993 §13;
  1. BDG 1979 § 45a heute
  2. BDG 1979 § 45a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 45a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Rechtssatz

Die von der Behörde festgestellte Praxis eines Abteilungsleiters, Mitarbeitergespräche nur bei Bedarf zu führen, ist gesetzwidrig, weil sie gegen Paragraph 45 a, Absatz eins, BDG 1979 verstößt. Da die Behörde jedoch festgestellt hat, dass es sich bei dieser gesetzwidrigen Vorgangsweise um eine generell gegenüber Mitarbeitern der genannten Abteilung gepflogenen Praxis handelte, kann darin eine Diskriminierung des Beamten nicht erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120165.X06

Im RIS seit

27.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Dokumentnummer

JWR_2012120165_20131211X06