Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2001/12/0163 = VwSlg. 16.359 A/2004, zur Vorläuferbestimmung des § 18a B-GlBG 1993, nämlich dem § 15 leg.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2001/12/0163 = VwSlg. 16.359 A/2004, zur Vorläuferbestimmung des Paragraph 18 a, B-GlBG 1993, nämlich dem Paragraph 15, leg.
cit. idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 65/2004, im Zusammenhang mit
einer behaupteten Diskriminierung nach dem Geschlecht Folgendes
ausgeführt: "Macht die Beamtin einen Ersatzanspruch nach § 15 Abs.
2 Z. 1 B-GBG geltend, kann die Behörde den Vorwurf der
Diskriminierung dadurch entkräften, dass sie nachweist, die
Beamtin sei (im Ergebnis) zu Recht nicht ernannt worden. Bei einem
Anspruch nach § 15 Abs. 2 Z. 2 B-GBG wäre allein damit der Vorwurf
der Diskriminierung noch nicht entkräftet. Liegt - wie hier - eine
Zwischenentscheidung bzw. ein Zwischenschritt in Form einer
Vorschlagserstellung vor und behauptet die Beamtin, zu Unrecht
nicht in diesen Vorschlag aufgenommen worden zu sein, so hat die
Behörde entweder
a) die Richtigkeit der Nichtaufnahme der
Antragstellerin in diesen Vorschlag oder
b) die Rückführbarkeit der zu Unrecht erfolgten
Nichtaufnahme auf Gründe, die nicht von § 3 Z. 5 B-GBG erfasst sind,Nichtaufnahme auf Gründe, die nicht von Paragraph 3, Ziffer 5, B-GBG erfasst sind,
nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis auch im Falle einer im Ergebnis zutreffenden Zwischenentscheidung, so ist es Sache der Beamtin, allenfalls unsachliche Motive einzelner Organwalter, mögen diese auch nicht den Ernennungs- oder Betrauungsakt gesetzt, sondern im Rahmen des Verfahrens über den beruflichen Aufstieg etwa nur einen (bindenden oder nicht bindenden) Vorschlag erstattet haben, darzulegen, was auch im Falle einer im Ergebnis zutreffenden Zwischenentscheidung im Hinblick auf den Ersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 Z. 2 B-GBG von Bedeutung sein kann." In dem E vom 28. April 2008, 2007/12/0064, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Aussagen auch auf Ansprüche gemäß § 18a B-GlBG 1993 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 65/2004 für Fälle einer Diskriminierung nach dem Geschlecht übertragen. Nichts anderes gilt für die hier behauptete Diskriminierung nach der "Weltanschauung". nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis auch im Falle einer im Ergebnis zutreffenden Zwischenentscheidung, so ist es Sache der Beamtin, allenfalls unsachliche Motive einzelner Organwalter, mögen diese auch nicht den Ernennungs- oder Betrauungsakt gesetzt, sondern im Rahmen des Verfahrens über den beruflichen Aufstieg etwa nur einen (bindenden oder nicht bindenden) Vorschlag erstattet haben, darzulegen, was auch im Falle einer im Ergebnis zutreffenden Zwischenentscheidung im Hinblick auf den Ersatzanspruch nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, B-GBG von Bedeutung sein kann." In dem E vom 28. April 2008, 2007/12/0064, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Aussagen auch auf Ansprüche gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG 1993 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004, für Fälle einer Diskriminierung nach dem Geschlecht übertragen. Nichts anderes gilt für die hier behauptete Diskriminierung nach der "Weltanschauung".