Gemäß § 35 Abs 2 NÖ GdO hat über Nachsichtsansuchen in erster Instanz der Gemeinderat zu entscheiden und nicht (wie dies im konkreten Fall erfolgte) der Bürgermeister. Aufgrund der Berufung des Nachsichtswerbers war der Gemeinderat daher grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, die Unzuständigkeit des Bürgermeisters wahrzunehmen und dessen Bescheid aufzuheben. Dies jedoch nur soweit, als der Bescheid des Bürgermeisters auch (tatsächlich) mit Berufung angefochten war. Daran ändert auch die Möglichkeit der Aufhebung in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 220 Abs 1 lit a NÖ LAO 1977 nichts, hat sich doch der Gemeinderat nicht auf diese Bestimmung gestützt, sondern eine Berufungsentscheidung gemäß § 213 Abs 2 NÖ LAO 1977 getroffen. Eine derartige Entscheidung kann nachträglich nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden (Hinweis: E 11.12.1986, 86/16/0017).Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ GdO hat über Nachsichtsansuchen in erster Instanz der Gemeinderat zu entscheiden und nicht (wie dies im konkreten Fall erfolgte) der Bürgermeister. Aufgrund der Berufung des Nachsichtswerbers war der Gemeinderat daher grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, die Unzuständigkeit des Bürgermeisters wahrzunehmen und dessen Bescheid aufzuheben. Dies jedoch nur soweit, als der Bescheid des Bürgermeisters auch (tatsächlich) mit Berufung angefochten war. Daran ändert auch die Möglichkeit der Aufhebung in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß Paragraph 220, Absatz eins, Litera a, NÖ LAO 1977 nichts, hat sich doch der Gemeinderat nicht auf diese Bestimmung gestützt, sondern eine Berufungsentscheidung gemäß Paragraph 213, Absatz 2, NÖ LAO 1977 getroffen. Eine derartige Entscheidung kann nachträglich nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden (Hinweis: E 11.12.1986, 86/16/0017).