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Rechtssatz für 30.10-126/2002

Entscheidende Behörde

UVS Steiermark

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

30.10-126/2002

Entscheidungsdatum

08.04.2003

Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

StVO §23 Abs2
StVO §2 Abs1 Z1

Rechtssatz

Eine Fahrzeug ist auch dann im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, StVO nicht am Rande der Fahrbahn zum Parken aufgestellt, wenn es sich auf einem 1,9 m breiten Rasenstreifen mit gesetzten Leitpflöcken befindet, der zwischen der Fahrbahn und dem parallel verlaufenden Geh- und Radweg liegt. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO gilt als Straße (und Anwendungsbereich der Bestimmungen der StVO) nicht nur eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche, sondern auch die in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen; auch das Straßenbankett gehört nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, StVO als "seitlicher nicht befestigter Teil der Straße" zur Straße. Ein Rasenstreifen stellt unter den angeführten Gegebenheiten ein begrüntes Straßenbankett dar. Paragraph 23, Absatz 2, StVO ordnet mit dem Wortlaut "am Rande der Fahrbahn" ein Parken "auf der Fahrbahn" an, weshalb diese Bestimmung durch das Parken auf dem beschriebenen Grünstreifen übertreten wurde.

Schlagworte

Fahrbahnrand Straße Grünstreifen bauliche Anlagen

Dokumentnummer

JUR_ST_20030408_3010126_02_01