Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/08/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/08/0107

Entscheidungsdatum

19.10.2011

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §36 Abs2;
NotstandshilfeV §2 Abs2;

Rechtssatz

Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (Hinweis: E 18. November 2009, 2007/08/0213).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080107.X01

Im RIS seit

28.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2013

Dokumentnummer

JWR_2008080107_20111019X01

Entscheidungstext 2008/08/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2008/08/0107

Entscheidungsdatum

19.10.2011

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §36 Abs2;
NotstandshilfeV §2 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der M H in Wien, vertreten durch Mag. Gudrun Ott, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Am Heumarkt 7/19, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 8. Februar 2008, Zl. 2007-0566-9-001081, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG die Zuerkennung von Notstandshilfe für den Zeitraum vom 4. Juli 2004 bis 12. November 2006 widerrufen und gemäß Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG das unberechtigt Empfangene in der Höhe von EUR 6.930,36 rückgefordert.

In der Begründung stellte die belangte Behörde als entscheidungserheblichen Sachverhalt fest, dass die Beschwerdeführerin seit 4. Juli 2004 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe. Am 19. Juli 2004 habe sie niederschriftlich angegeben, dass sie seit ca. einem dreiviertel Jahr keine Lebensgemeinschaft, sondern nur eine Wohngemeinschaft mit AK führe. Sie habe aber "keinerlei wirtschaftliche Verbindlichkeiten zu ihm".

Aus dem zu der Beschwerdeführerin geführten Papierakt sei ein handschriftlicher Vermerk, datiert mit 21. Juli 2004, ersichtlich, in dem Herr AK eigenhändig unterschrieben bestätige, dass er Mitbewohner in der Wohngemeinschaft an der Adresse der Beschwerdeführerin sei und eine monatliche Miete von EUR 320,-- bezahle und dass seit Oktober 2003 keine Lebensgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin bestehe.

Laut einer Behördenanfrage vom 8. November 2006 beim Meldeservice des Magistrats Wien seien an der Adresse der Beschwerdeführerin vier Personen gemeldet; neben zwei Söhnen der Beschwerdeführerin auch AK, der seit 24. Juli 2000 dort gemeldet sei.

Im Zuge einer Erhebung des Arbeitsmarktservice Wien am 14. November 2006 an der Adresse der Beschwerdeführerin sei festgestellt worden, dass es sich um eine Genossenschaftswohnung mit einer Wohnfläche von 104 m2 handle, eine Untervermietung sei laut Mietvertrag ausdrücklich untersagt. Das Wohnzimmer sei durch einen Regalverbau als Raumteiler in ein Wohn/Schlafzimmer geteilt, es sei ein Doppelbett mit zwei bezogenen Betthälften wahrgenommen worden. Ein weiteres ehemaliges Kinderzimmer diene nur mehr als Abstell- bzw. Hobbyraum, im dritten Zimmer sei ein Einzelbett wahrgenommen worden, es handle sich dabei um den Schlafraum des Sohnes T. Eine getrennte Lebensmittelbevorratung, wie zum Beispiel ein zweiter Kühlschrank oder erkennbare eigene Vorräte, habe nicht vorgewiesen werden können. Die Beschwerdeführerin habe im Zuge der Erhebung angegeben, dass das Zimmer mit Einzelbett von ihrem Sohn T. genutzt werde, das zweite Zimmer sei nur mehr ein Hobbyraum ohne Bett. Die Beschwerdeführerin habe weiters angegeben, dass AK mit "kleinem Gepäck" eingezogen sei und er sich bei der Miete mit einem Beitrag von EUR 320,-- beteilige. Tagsüber esse er in der Firma und abends konsumiere er selbst gekaufte Lebensmittel, an den Wochenenden halte er sich überwiegend bei seiner Schwester in Niederösterreich auf.

Bei einer Zeugeneinvernahme vor der belangten Behörde am 6. Februar 2007 habe AK unter anderem angegeben, er sei nach Beendigung der Lebensgemeinschaft in der Wohnung der Beschwerdeführerin geblieben, weil es für ihn praktischer wäre. Einkäufe mache er getrennt, er esse tagsüber in der Firma und die Wäsche wasche er selber. Er wohne im Hobbyraum, es gebe derzeit dort kein Bett weil es kaputt sei.

Die Beschwerdeführerin sei im Zuge des Berufungsverfahrens am 14. März 2007 und am 27. September 2007 nachweislich eingeladen worden, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen, diesen Einladungen sei die Beschwerdeführerin aber ohne Angaben von Gründen nicht nachgekommen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde neben der Wiedergabe der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und unter Anführung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eindeutig eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft vorliege. Es widerspreche der praktischen Lebenserfahrung, dass ein nicht verheiratetes Paar nach Aufgabe der Lebensgemeinschaft weiterhin lediglich zwecks Minimierung der Lebenshaltungskosten in derselben Wohnung bleibe. Die Wohngemeinschaft sei im gegenständlichen Fall unbestritten, die Wirtschaftsgemeinschaft eindeutig nachgewiesen; allfällige Geschlechtergemeinschaft könne für den geführten Nachweis der Lebensgemeinschaft durchaus weniger ausgeprägt sein oder auch ganz fehlen.

In der Folge legte die belangte Behörde ausführlich die Berechnung des Notstandshilfeanspruchs der Beschwerdeführerin für den widerrufenen Zeitraum unter Anrechnung des Einkommens von AK dar. Aus dieser Aufstellung errechnete die belangte Behörde den im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Rückforderungsbetrag. Die Lebensgemeinschaft bestehe ununterbrochen und eine rechtzeitige Meldung dieses Umstands sei nicht ersichtlich und werde auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in der Beschwerde zwar in ihrem Recht verletzt, die empfangene Notstandshilfe nicht bzw. allenfalls nur teilweise zurückzahlen zu müssen. In den Beschwerdeausführungen wendet sie sich aber nur gegen die Annahme der belangten Behörde, dass während des hier verfahrensgegenständlichen Zeitraums des Bezugs von Notstandshilfe durch die Beschwerdeführerin eine Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und AK bestanden habe. Die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde würden weder mit den Denkgesetzen noch mit der Lebenserfahrung übereinstimmen. Wenn die belangte Behörde mit der Begründung, AK beteilige sich mit EUR 320,-- an der von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Miete, von einer "eindeutig ununterbrochenen Lebensgemeinschaft" ausgehe so stehe das nicht mit den Denkgesetzen in Einklang, da bei jeder Wohngemeinschaft eine solche Beteiligung an der Wohnungsmiete vorliege. Eine bloße Wohngemeinschaft sei aber noch keine Lebensgemeinschaft. Im Übrigen zahle auch bei einem Untermietverhältnis der Untermieter an den Hauptmieter einen Teil der Miete und lebe deswegen nicht automatisch in einer Lebensgemeinschaft mit ihm. Es widerspreche auch nicht der praktischen Lebenserfahrung, dass ein nicht verheiratetes Paar nach Aufgabe der Lebensgemeinschaft weiterhin lediglich zwecks Minimierung der Lebenshaltungskosten in derselben Wohnung bleibe. Die Bildung einer Wohngemeinschaft aus finanziellen Motiven, wie dies z.B. bei einer Studenten-Wohngemeinschaft der Fall sei, sei ein typisches Phänomen des täglichen Lebens. Vor diesem Hintergrund sei es durchaus plausibel, dass auch die Beschwerdeführerin mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten eine Wohngemeinschaft bilde. Es sei einleuchtend, dass die arbeitslose Beschwerdeführerin als Notstandshilfebezieherin jede Möglichkeit nutzen müsse, um ihre Ausgaben auf ein Minimum zu reduzieren. Auch wenn die Beschwerdeführerin mit AK in einer Lebensgemeinschaft gelebt hätte, sei es in Anbetracht ihrer wirtschaftlich angespannten Situation eher verständlich, dass sie weiterhin mit AK in der gegenständlichen Wohnung bliebe. Der Vorteil der finanziellen Entlastung überwiege jedenfalls die Probleme, welche durch zwischenmenschliche Spannungen nach und während der Trennung vorhanden gewesen sein mögen. Es sei durchaus üblich, dass man auch nach Beendigung einer Beziehung ein freundschaftliches Verhältnis pflege und sich daher aus Kostengründen weiterhin eine Wohnung teile. Die Behauptung der belangten Behörde, dass durch die mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführerin an der Klärung, ob der gemeinsame Haushalt tatsächlich aufgelöst worden sei, die Lebensgemeinschaft bestätigt werde, gehe ins Leere, da - selbst wenn der Beschwerdeführerin mangelnde Mitwirkung vorgeworfen werden könne - dieser Umstand kein Beweis für eine Lebensgemeinschaft sei und auch nicht die diesbezügliche Begründungspflicht der belangten Behörde ersetze.

Auf die Angaben der Beschwerdeführerin, dass AK selbst gekaufte Lebensmittel konsumiere, sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Der Umstand, dass keine getrennte Lebensmittelbevorratung vorgefunden worden sei, widerlege noch nicht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Einkäufe getrennt vorgenommen worden seien und jeder seine eigenen Lebensmittel konsumiert habe. Gerade bei einem kleinen Haushalt wie dem der Beschwerdeführerin könne außerdem nicht ernsthaft verlangt werden, dass ein getrennter Kühlschrank angeschafft hätte werden müssen um ein getrenntes Wirtschaftsleben zu beweisen.

Unter dem Begriff Wirtschaftsgemeinschaft sei zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an der Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit miteinander verbringen. Eine solche Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und AK werde von der belangten Behörde aber gar nicht behauptet. Somit habe die belangte Behörde die wesentlichen Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft, die ihrerseits ein wesentliches Merkmal der Lebensgemeinschaft sei, nicht festgestellt. Die belangte Behörde habe es darüber hinaus unterlassen zu erörtern, ob die Beschwerdeführerin und AK Einnahmen und Ausgaben gemeinsam bewirtschaften würden. Damit falle der belangten Behörde ein Begründungsmangel zur Last, da sie die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft nicht hinreichend festgestellt habe. Hätte die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht Rechnung getragen, wäre sie bei Erlassung des angefochtenen Bescheids zu einem anderen Ergebnis gekommen und hätte eine Rückzahlungspflicht verneint. Es sei auch festzuhalten, dass selbst wenn eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und AK nach wie vor bestünde, es doch am wesentlichen Kriterium der Wirtschaftsgemeinschaft fehle.

2. Mit diesem Vorbringen wendet sich die Beschwerdeführerin ausschließlich gegen den Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG, der aufgrund der nachträglichen Anrechnung des Einkommens des AK auf die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin ausgesprochen wurde. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) als gesetzlich nicht begründet herausstellt, die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, NH-VO sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 4. Oktober 2001, Zl. 96/08/0312, mwN, und vom 14. Jänner 2004, Zl. 2002/08/0038 uva).

Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. November 2009, Zl. 2009/08/0081).

Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 18. November 2009, Zl. 2007/08/0213).

Strittig im gegenständlichen Verfahren war, ob zwischen der Beschwerdeführerin und dem AK eine Wirtschaftsgemeinschaft vorlag. Die Wohngemeinschaft war hingegen ebenso unstrittig wie der Umstand, dass sich AK mit monatlich EUR 320,-- an der Miete der gemeinsamen Wohnung beteiligte. Zur Geschlechtsgemeinschaft hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen, in ihrer rechtlichen Würdigung aber zutreffend darauf verwiesen, dass dieses Merkmal bei einer Lebensgemeinschaft mitunter auch fehlen kann.

Es kann dahingestellt bleiben, ob auch im Beschwerdefall allein die Mitfinanzierung der Miete vergleiche dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. Mai 2006, Zl. 2005/08/0153 und Zl. 2004/08/0263) bereits die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft rechtfertigt, da die belangte Behörde auch weitere, das Vorliegen einer über die bloße Mitbewohnerschaft hinausgehenden Gemeinschaft indizierende Umstände festgestellt hat, darunter einem gemeinsamen Schlafraum und das Fehlen einer getrennten Lebensmittelbevorratung, vor allem aber das Fehlen eines eigenen Zimmers von AK in der gemeinsam genutzten Wohnung. Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund der getroffenen Feststellungen, die auf einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung beruhen, angesichts einer für frühere Zeiträume unbestrittenen Lebensgemeinschaft auch für den Zeitraum des Leistungswiderrufs das unveränderte Fortbestehen einer Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit AK angenommen und daher dessen Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, NH-VO auf die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin angerechnet hat. Dass die zahlenmäßige Berechnung unzutreffend wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Da sich aus dieser Berechnung ergibt, dass der Anrechnungsbetrag den Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin übersteigt, erweist sich der Widerruf der Zuerkennung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für den im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Zeitraum als rechtmäßig. Dass - ausgehend von dem zu Recht erfolgten Widerruf - Gründe vorlägen, welche die Rechtmäßigkeit der Rückforderung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Zweifel ziehen könnten, wurde in der Beschwerde nicht dargelegt.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 455.

Wien, am 19. Oktober 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080107.X00

Im RIS seit

28.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2013

Dokumentnummer

JWT_2008080107_20111019X00