Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/10/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/10/0091

Entscheidungsdatum

14.09.2004

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften

Norm

AnerkennungsG 1874 §1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art140;
RRBG 1998 §11 Abs1 Z1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Zu dem Vorbringen, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften hätte auf Grund der bereits viele Jahre währenden Tätigkeit der "Zeugen Jehovas" von der belangten Behörde einschränkend ausgelegt werden müssen, hat bereits der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes nicht bloß die Beobachtung des faktischen Verhaltens von religiösen Gemeinschaften genügen lässt, sondern an die Möglichkeit der Beobachtung einer mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten, bestimmten rechtlichen Pflichten und einer dementsprechenden Rechtsaufsicht unterliegenden Gemeinschaft anknüpft. Gegen eine Vorschrift dieses Inhalts bestünden aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 2001, B 98/99-13, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2001, B 1713/98 ua. = öarr 2001, S. 253 ff, mit Kommentar von Schinkele).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100091.X01

Im RIS seit

02.11.2004

Dokumentnummer

JWR_2001100091_20040914X01

Entscheidungstext 2001/10/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2001/10/0091

Entscheidungsdatum

14.09.2004

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften;

Norm

AnerkennungsG 1874 §1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art140;
RRBG 1998 §11 Abs1 Z1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde 1. des F A, 2. des K B, 3. des K K und 4. des J R, sowie 5. der Jehovas Zeugen staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft, alle in Wien und vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Fasangartengasse 35, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (nunmehr: Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) vom 1. Dezember 1998, Zl. 12.101/3-9c/98, betreffend Anerkennung als Religionsgesellschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 22. Juli 1998 auf Anerkennung der staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft "Jehovas Zeugen" als Religionsgesellschaft gemäß Paragraph 2, des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68 (AnerkennunsG 1874), unter Berufung auf Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.  19 aus 1998, (BekGG), abgewiesen.

Nach der Begründung hätten die Beschwerdeführer am 22. Juli 1998 einen Antrag auf Anerkennung als Religionsgesellschaft gemäß Paragraph 2, des Anerkennungsgesetzes 1874 gestellt. Bei den Beschwerdeführern handle es sich um die zur Vertretung nach außen befugten Mitglieder des Vorstandes der religiösen Bekenntnisgemeinschaft "Jehovas Zeugen" (Beschwerdeführer zu 1) bis 4)) sowie die staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft Jehovas Zeugen selbst (Beschwerdeführer zu 5)), welche gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BekGG mit Wirksamkeit vom 11. Juli 1998 Rechtspersönlichkeit erlangt habe. Nach Paragraph 2, Absatz 3, BekGG sei dieser Bekenntnisgemeinschaft mit Datum vom 20. Juli 1998 ein Feststellungsbescheid über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zugestellt worden. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, BekGG bestimme als zusätzliche Voraussetzung für eine Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz 1874 den Bestand als Religionsgemeinschaft durch mindestens 20 Jahre, davon mindestens 10 Jahre als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes. Wenn auch die Religionsgemeinschaft der "Zeugen Jehovas" bereits seit vielen Jahren öffentlich und für jedermann erkennbar tätig sei, so sei dennoch im Hinblick auf den eindeutigen und klaren Wortlaut der genannten Bestimmung kein Raum für eine einschränkende Auslegung dieser Bestimmung, zumal die Verfassungskonformität der Regelung bei der in diesem Zusammenhang gebotenen Durchschnittsbetrachtung zweifelsfrei gegeben sei. Da im Beschwerdefall das Erfordernis des zehnjährigen Bestandes als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit nicht gegeben sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat die Beschwerde mit Erkenntnis vom 14. März 2001, B 98/99-13, gemäß Artikel 144, B-VG abgewiesen, da die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden seien. Über nachträglichen Antrag der Beschwerdeführer wurde die Beschwerde mit Beschluss vom 2. Mai 2001, B 98/99-15, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer zunächst in ihrem Recht auf Anerkennung als Religionsgesellschaft nach Paragraph eins, des Anerkennungsgesetzes 1874 verletzt. Darüber hinaus erachten sie sich in den "verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Artikel 2, StGG, Artikel 7, B-VG), auf (religiöse) Vereinsfreiheit (Artikel 12, StGG; Ziffer 3, des Beschlusses der provisorischen Nationalversammlung vom 30. 10. 1919, StGBl 3; Artikel 67, StvStGermain, Artikel 11, MRK), sowie auf Religionsfreiheit (Artikel 63, StvStGermain, Artikel 9, MRK)" verletzt. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Die Beschwerdeführer haben darauf repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Paragraph eins, des Anerkennungsgesetzes 1874 wird den Anhängern eines bisher gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses die Anerkennung als Religionsgesellschaft unter nachfolgenden Voraussetzungen erteilt:

1. Dass ihre Religionslehre, ihr Gottesdienst, ihre Verfassung, sowie die gewählte Benennung nichts Gesetzwidriges oder sittlich Anstößiges enthält;

2. dass die Errichtung und der Bestand wenigstens einer nach den Anforderungen dieses Gesetzes eingerichteten Kultusgemeinde gesichert ist.

Das am 10. Jänner 1998 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften sieht in seinem Paragraph 11, "zusätzliche Voraussetzungen für eine Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz" vor.

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, BekGG nennt als eine solche Voraussetzung "Bestand als Religionsgemeinschaft durch mindestens zwanzig

Jahre, davon mindestens 10 Jahre als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes".

Nach Paragraph 11, Absatz 2, BekGG findet dieses Bundesgesetz auf laufende Verwaltungsverfahren auf Grund des Gesetzes betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften Anwendung. Anträge auf Anerkennung als Religionsgesellschaft sind als Anträge gemäß Paragraph 3, zu werten, wobei der Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Tag der Einbringung gilt.

Gemäß Paragraph eins, BekGG sind religiöse Bekenntnisgemeinschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes Vereinigungen von Anhängern einer Religion, die gesetzlich nicht anerkannt sind.

Religiöse Bekenntnisgemeinschaften erwerben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BekGG die Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz durch Antrag beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (nunmehr: Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Einlangen dieses Antrages, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Bescheid über die Versagung der Rechtspersönlichkeit (Paragraph 5,) zugestellt worden ist.

Über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit ist gemäß Paragraph 2, Absatz 3, BekGG ein Feststellungsbescheid zu erlassen, der den Namen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft sowie die nach außen vertretungsbefugten Organe in allgemeiner Bezeichnung zu enthalten hat.

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BekGG hat der Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit durch die Vertretung der religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu erfolgen.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, dass aufgrund des (ursprünglichen) Antrages der Beschwerdeführer zu 1) bis 4) auf Anerkennung der Religionsgemeinschaft "Jehovas Zeugen" als gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft im Sinne des Anerkennungsgesetzes 1874 dieser Antrag in Anwendung des Paragraph 11, Absatz 2, BekGG von der belangten Behörde als Antrag nach Paragraph 3, BekGG gewertet worden ist. Mit dem - unbekämpft gebliebenen - Bescheid vom 20. Juli 1998 stellte die belangte Behörde fest, dass die Religionsgemeinschaft "Jehovas Zeugen" als religiöse Bekenntnisgemeinschaft gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BekGG Rechtspersönlichkeit erworben habe.

Den daraufhin von den Proponenten sowie der religiösen Bekenntnisgemeinschaft "Jehovas Zeugen" eingebrachten weiteren Antrag vom 22. Juli 1998 auf gesetzliche Anerkennung als Religionsgesellschaft gemäß Paragraph 2, AnerkennungsG 1874 hat die belangte Behörde mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid unter Berufung auf Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, BekGG abgewiesen, da die in dieser Gesetzesstelle festgelegte zusätzliche Voraussetzung für eine Anerkennung, nämlich der 10-jährige Bestand als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit, nicht erfüllt sei.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass im speziellen Fall der "Zeugen Jehovas" die belangte Behörde bei teleologischer Interpretation des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, BekGG eine Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz 1874 hätte aussprechen müssen. Die Religionsgemeinschaft der "Zeugen Jehovas" sei bereits seit vielen Jahrzehnten öffentlich und für jedermann erkennbar tätig; sie sei auch seit vielen Jahrzehnten in Österreich in vielen Vereinen organisiert. Auch um die staatliche Anerkennung sei bereits jahrelang gekämpft worden. Ihre Tätigkeit sei daher seit vielen Jahrzehnten einer intensiven detaillierten staatlichen Überprüfung zugänglich gewesen. Da ein Antrag auf Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz 1874 seit fast fünfzehn Jahren bei der Behörde behänge, hätte diese die Anerkennungsvoraussetzungen bereits während einer längeren als der im BekGG vorgesehenen Frist überprüfen können. Die Auslegung einer einfachgesetzlichen Bestimmung dürfe auch den Grundprinzipien der österreichischen Verfassung nicht widersprechen. Die Auslegung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, BekGG durch die belangte Behörde widerspreche aber dem Verfassungsprinzip der "Säkularität" des österreichischen Staates. Die Behörde messe der Bestimmung einen Inhalt bei, welcher den Grundprinzipien des österreichischen Verfassungsrechtes widerspreche und daher als Gesamtänderung der Bundesverfassung im Sinne des Artikel 44, Absatz 3, B-VG anzusehen sei. Der Verfassungsgerichtshof habe sich in seinem (abweisenden) Erkenntnis weder mit dieser Frage noch mit der Frage einer restriktiven Interpretation der anzuwendenden Norm im Sinne einer teleologischen Reduktion auseinander gesetzt, weshalb angeregt werde, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, BekGG stellen.

Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer aus folgenden Erwägungen nicht im Recht:

1. Soweit sich die Beschwerdeführer - unter Hinweis auf ihr Vorbringen vor dem Verfassungsgerichtshof - weiterhin in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt erachten, ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht dazu berufen ist, Bescheide auf die Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte hin zu überprüfen vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 18. März 1994, Zl. 91/07/0162).

2. Auf den Einwand der Beschwerdeführer, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, BekGG hätte auf Grund der bereits viele Jahre währenden Tätigkeit der "Zeugen Jehovas" von der belangten Behörde einschränkend ausgelegt werden müssen, ist zu erwidern, dass bereits der Verfassungsgerichtshof zu diesem Vorbringen die Auffassung vertreten hat, die Beschwerde verkenne dabei, dass Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, BekGG nicht bloß die Beobachtung des faktischen Verhaltens von der religiösen Gemeinschaften genügen lässt, sondern an die Möglichkeit der Beobachtung einer mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten, bestimmten rechtlichen Pflichten und einer dementsprechenden Rechtsaufsicht unterliegenden Gemeinschaft anknüpft. Gegen eine Vorschrift dieses Inhalts bestünden aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche das Erkenntnis vom 4. März 2001, B 98/99-13, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 3. März 2001, B 1713/98 ua. = öarr 2001, S. 253 ff, mit Kommentar von Schinkele). Rechtspersönlichkeit hat die gegenständliche religiöse Bekenntnisgemeinschaft aber erst mit dem bereits genannten Bescheid vom 20. Juli 1998 erlangt.

3. Zu den in die Verfassungssphäre reichenden Beschwerdegründen der Beschwerdeführer ist auf die Ablehnung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof zu verweisen wonach das Verfahren auch nicht ergeben hat, dass die Beschwerdeführer in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden wären.

4. Da die religiöse Bekenntnisgemeinschaft "Jehovas Zeugen" zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung vom 22. Juli 1998 noch nicht zehn Jahre als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit Bestand hatte, wurde ihr Antrag auf Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz 1874 von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen. Für eine vom Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, BekGG abweichende Auslegung war insbesondere im Hinblick auf das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes kein Raum. Im Hinblick auf dieses Erkenntnis sieht sich auch der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, der Anregung der Beschwerdeführer zu entsprechen, einen Normenprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

5. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

6. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2003.

7. Im Beschwerdefall stand lediglich die Auslegung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, BekGG in Rede. Diese Frage konnte aufgrund der Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten gelöst werden. Von der beantragten mündlichen Verhandlung wurde somit gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen, zumal kein Fall des Artikel 6, MRK vorliegt.

Wien, am 14. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100091.X00

Im RIS seit

02.11.2004

Dokumentnummer

JWT_2001100091_20040914X00