Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0029

Entscheidungsdatum

01.09.2017

Index

L65005 Jagd Wild Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
JagdG Slbg 1993 §66 Abs3;
VwGG §28 Abs3;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Angesichts des mit der Wendung "wenn zu befürchten ist" beginnenden Teiles der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 3, Slbg JagdG 1993 (samt dem dort verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff "Entstehen waldgefährdender Wildschäden") kann nicht gesagt werden, dass der Inhalt dieser gesetzlichen Bestimmung jedenfalls als klar und eindeutig im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH anzusehen ist vergleiche aus der Judikatur etwa VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030029.L01

Im RIS seit

27.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2017030029_20170901L01

Rechtssatz für Ra 2017/03/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0029

Entscheidungsdatum

01.09.2017

Index

L65005 Jagd Wild Salzburg

Norm

JagdG Slbg 1993 §66 Abs3;

Rechtssatz

Das Vorliegen eines bereits eingetretenen Schadens stellt keine Voraussetzung für die Untersagung des Weiterbetriebes einer Fütterung gemäß Paragraph 66, Absatz 3, Slbg JagdG 1993 dar, vielmehr genügt die Gefahr des Eintritts derartiger Schäden, sohin der Umstand, dass der Eintritt eines Wildschadens mit Grund zu befürchten ist vergleiche zum NÖ JagdG 1974 etwa VwGH vom 8. November 1995, 94/03/0200 und VwGH vom 20. Mai 1992, 92/03/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030029.L02

Im RIS seit

27.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2017030029_20170901L02

Rechtssatz für Ra 2017/03/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0029

Entscheidungsdatum

01.09.2017

Index

L65005 Jagd Wild Salzburg

Norm

JagdG Slbg 1993 §66 Abs3;

Rechtssatz

Wenn Paragraph 66, Absatz 3, Slbg JagdG 1993 in seinem letzten Satzteil auf Auflagen Bezug nimmt, mit denen im ausreichenden Umfang der Gefahr begegnet werden kann, dass der Fütterungsbetrieb den Fütterungsbereich durch (waldgefährdende) Wildschäden beeinträchtigen könnte, wird in dieser Bestimmung normiert, dass dann, wenn dieser Gefahr durch solche geeignete und erforderliche Auflagen ausreichend begegnet werden kann, sich die Untersagung einer Fütterung als unverhältnismäßig und nicht dem Gesetz entsprechend erweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030029.L03

Im RIS seit

27.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2017030029_20170901L03

Rechtssatz für Ra 2017/03/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0029

Entscheidungsdatum

01.09.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/03/0041 B 27. November 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verweis ("Bezugnahme") der Revision auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde vermag die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision (schon deshalb) nicht zu ersetzen, weil nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG die Revision selbst jene Gründe zu enthalten hat, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts für zulässig erachtet wird (auf dem Boden der Rechtsprechung kann im Übrigen ein solcher Verweis auch die erforderliche Dartuung der Revisionsgründe im Revisionsschriftsatz iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG nicht ersetzen, vergleiche dazu etwa das E vom 11. Dezember 2013, 2013/04/0136, und das E vom 27. August 2014, 2013/05/0089).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030029.L04

Im RIS seit

27.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2017030029_20170901L04

Rechtssatz für Ra 2017/03/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0029

Entscheidungsdatum

01.09.2017

Index

L65005 Jagd Wild Salzburg
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §16;
JagdG Slbg 1993 §66 Abs3;

Rechtssatz

Im gegenständlichen Fütterungsbereich besteht auf einer Fläche von 1,5 ha ein waldgefährdender Wildschaden derart, dass dort eine Neuaufforstung erforderlich ist. Es herrscht dort eine Schadenssituation, die den Voraussetzungen einer Waldverwüstung iSd Paragraph 16, des ForstG 1975 genügt. Das Vorliegen einer solchen Schadensfläche lässt den Schluss auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 66, Absatz 3, Slbg JagdG 1993 zu vergleiche idS zum NÖ JadgG 1974 VwGH vom 18. März 1998, 95/03/0336). Bezüglich dieser Grundfläche kann infolge des unstrittigen Schadenstandes nicht davon ausgegangen werden, dass dort dem Entstehen von Wildschäden durch Auflagen in ausreichendem Umfang begegnet werden könnte, weshalb im gesetzlich gegebenen Rahmen schon deshalb keine geeigneten Mittel offen stehen, die die Untersagung des Weiterbetriebes der Fütterung hintanhalten könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030029.L05

Im RIS seit

27.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2017030029_20170901L05

Entscheidungstext Ra 2017/03/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0029

Entscheidungsdatum

01.09.2017

Index

L65005 Jagd Wild Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/02 Forstrecht;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
ForstG 1975 §16;
JagdG Slbg 1993 §66 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des S S in F, vertreten durch die Stolz Rechtsanwalts-GmbH in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 21. Dezember 2016, Zl. 405- 1/98/1/7-2016, betreffend Untersagung des Weiterbetriebs der Rotwildfütterung Salm mit dem Ende der Fütterungsperiode 2016/2017 (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde:

Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau; mitbeteiligte Parteien: 1.) Hegegemeinschaft K in K, vertreten durch J H; Ö AG, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17- 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 römisch eins. Sachverhalt

2 A.1. Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde (BH) vom 26. Juli 2016 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Weiterbetrieb der Rotwildfütterung Salm mit Ende der Fütterungsperiode 2016/2017, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Mai 2017, untersagt wird (Spruchpunkt 1.). Ausgesprochen wurde ferner, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 25 a, VwGVG nicht zulässig ist (Spruchpunkt 2.).

3 A.2.1. Begründend verwies das Verwaltungsgericht zunächst auf die von ihm eingeholte Stellungnahme eines jagdamtlichen Sachverständigen, die bei der mündlichen Verhandlung am 28. November 2016 erörtert wurde. Diese Stellungnahme vom 18. Oktober 2016 lautet wie folgt:

     "Jagdfachliche Stellungnahme

     Mit Schreiben ... vom 07.09.2016 erging das Ersuchen, das

Beschwerdevorbringen ... (des Revisionswerbers) zum Bescheid der

Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 26.07.2016 wo ihm als Jagdinhaber der EJ S der Weiterbetrieb der Rotwildfütterung Salm mit Beginn der Winterfütterung 2016/2017 untersagt wird. Dabei möge aus jagdfachlicher Sicht geprüft und beurteilt werden, ob durch den Weiterbetrieb der verfahrensgegenständlichen Fütterung zu befürchten ist, dass der Fütterungsbetrieb den Fütterungsbereich (d. h. den unmittelbaren Fütterungsbereich, den Fütterungseinstandsbereich und die dazugehörigen Wechsel) insbesondere auch durch das Entstehen waldgefährdender Wildschäden beeinträchtigen könnte und diesen Beeinträchtigungen auch nicht durch Auflagen, die die Fütterung, den Fütterungsbetrieb oder den Fütterungsbereich betreffen, in ausreichendem Umfang begegenet werden kann.

...

Nach erfolgtem Ortsaugenschein am 10.10.2016 sowie Befragungen und Erhebungen ergeht somit folgende jagdfachliche Stellungnahme:

römisch eins.) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau:

Mit Zl. 30403-405/652/69-2016 vom 26.07.2016 wird dem Antrag der ... (zweitmitbeteiligten Partei, im Folgenden auch ÖAG bzw Ö) vom 13.05.2015 zur Einstellung des Betriebes der Rotwildfütterung

Salm stattgegeben und ... (dem Revisionswerber) als Jagdinhaber

der EJ S Nr. 4 der Weiterbetrieb der Rotwildfütterung Saualm mit Beginn der Winterfütterung 2016/2017 untersagt.

In der Begründung wird angeführt:

* Die verfahrensgegenständliche Rotwildfütterung am derzeitigen Standort wurde mit Schreiben vom 11.03.2007 von Herrn R P als Jagdpächter der Jagdreviere EJ S, EJ K West ((zweitmitbeteiligte) ÖAG), GJ K Ost und EJ O (Jagdbetriebsgemeinschaft Pfistererjagd) mit der Begründung gestellt, dass im Winter die Zufahrt zur damaligen Kfütterung durch stark lawinengefährdetes Gebiet führt und diese teilweise nur unter hoher Lebensgefahr beschickt werden kann sowie der Umstand, dass die Fütterungsgebäude der Kfütter reparaturbedürftig seien.

* In einer forst- und jagdfachlichen Stellungnahme ... von

Herrn Dipl.-Ing. F H von der BH St. Johann wird der Standort der Saualmfütterung beschrieben. Es wird festgestellt, dass keine amtsbekannten Rotwildschäden aufscheinen. Es wird ein Winterfütterungsstand nach Angaben des Fütterungsbetreibers von 115 Stück Rotwild angenommen. Im Zusammenhang mit der Erschließung der Kfütterung und der Gefährlichkeit im Winter wird auf das künftige WLV- Vorhaben ‚Flächenwirtschaftliches Projekt Elawine' verwiesen, ebenso wie der notwendige Schutz der Verjüngungsbestände in diesem Bereich. Es wird der Hegegemeinschaft empfohlen, nur unter nachstehenden Bedingungen der Fütterungsverlegung zuzustimmen:

Der Rotwildfütterungsstand darf 110 Stück nicht überschreiten.

Bei Gefahr bzw. Eintritt von Rotwildschäden sind entsprechende forst- und jagdbetriebliche Maßnahmen zu setzen (besonders FWP Elawine).

Die Fütterung ist täglich zu beschicken.

Jährlicher Lokalaugenschein mit Jagdinhabern,

(zweitmitbeteiligter) ÖAG, ... (dem Revisionswerber) und BFI.

Zustimmung der Verlegung auf unbestimmte Zeit. * Im Aktenvermerk Zl. 30403-405/652/9-2008 vom 27.05.2008

wurde das Anbringen eines Grundeigentümers in der GJ K-Ost, Herrn C P betr. Schälschäden im Zusammenhang mit der Fütterungsverlegung zur Salm vermerkt.

* Mit Schreiben vom 23.02.2009 sucht Herr R P um die Genehmigung für die Vorlage von Saftfutter beginnend mit 01.10. - 31.05. jeden Jahres bis 31.12.2015 an.

* Mit Schreiben vom 14.09.2009 haben die (zweitmitbeteiligte) ÖAG mitgeteilt, das bestandesgefährdende Wildschäden auf einer Fläche von ca. 1,5 ha im Bereich der Salmfütterung durch Rotwild entstanden sind. Im Aktenvermerk vom 04.11.2009 wird angeführt, dass die Jagdinhaber P und S die Beunruhigung des Rotwildes auch auf die skitouristische Nutzung zurückführen.

* Im Aktenvermerk Zl. 30403-405/652/19-2010 vom 22.01.2010 wurden die frischen Schälschäden auf Flächen der (zweitmitbeteiligten) ÖAG (GP 589), welche im Zuge des Ortsaugenscheines am Vortag festgestellt wurden, beschrieben. Dabei wurden auf etwa 1,3 ha teils Schälschäden aus dem Vorjahr, teils neue Schäden im Ausmaß von insgesamt fast 100 % festgestellt und man von einer flächenhaften Gefährdung des Waldes gem. Paragraph 16,

(5) ForstG ausgeht. Bei der Begehung wurde auch auf andere Schäden in fütterungsfernen Standorten hingewiesen.

* In der Verhandlungsschrift vom 24.02.2010 wurde von der (zweitmitbeteiligten) ÖAG festgehalten, dass die bis zu 90 % geschädigten Bestände im Nahbereich der Fütterung als dauernde Fütterungseinstände angenommen werden und belegen dies durch zahlreiche Fährten und Liegebetten sowie gesichteter Hirsche. Der Fütterungswildstand wird mit 110 - 120 Stück angenommen.

* Mit Bescheid Zl. 30403-405/652/25-2010 vom 01.07.2010 der BH St. Johann wird aufgrund der massiven Schälschäden auf der GP 589 der (zweitmitbeteiligten) ÖAG (Waldabteilungen 560 f1 und f2) dem Jagdleiter der JBG P, Herrn R P aufgetragen, den Winterfütterungsstand von derzeit 102 Stück auf maximal 50 Stück bis zum Beginn der Winterfütterungsperiode 2013/2014 zu reduzieren. Zum Erreichen der erforderlichen Reduktion hat diese sofort zu erfolgen und erhöht sich der laufende Abschussplan um 10 Stück Kahlwild und 2 Stück klassenloser Hirsche verbunden mit einer Schusszeitverlängerung bis 31.01.2011. Das Verhandlungsergebnis wird von allen Anwesenden zur Kenntnis genommen (Jagdinhaber JBG Pjagd R P, Jagdgebietsinhaber EJ Salm ... (Revisionswerber), (zweitmitbeteiligte) ÖAG, Leiter der (erstmitbeteiligten) Hegegemeinschaft 6.3 M E, Hegemeister 6.3 B B, Bezirksjägermeister J R).

* Mit Schreiben vom 04.02.2011 teilt Herr R P der BH St. Johann mit, dass durch den Fütterungsbetreuer S S eine unbekannte Person angetroffen wurde, welche mit Skien den Fütterungsbereich durchquert und somit gestört hat. In diesem Zusammenhang wurde angeregt, ein zeitlich beschränktes Sperrgebiet auszuweisen.

* Mit Bescheid Zl. 30403-405/652/31-2012 vom 04.01.2012 ergeht die jagdrechtliche Anordnung sämtliches Rotwild im Schadensbereich unterhalb der Salmfütterung ab sofort bis einschließlich 31.01.2012 ohne Alters- und Klassenbeschränkung zu erlegen.

* Mit Bescheid Zl. 30403-405/652/41-2012 vom 31.07.2012 erging die jagdrechtliche Anordnungen, den Rotwildstand bis zum Beginn der Winterperiode 2015/2016 auf 30 Stück zu reduzieren, zu Beginn der Fütterungsperiode ein Fütterungskonzept in Abstimmung mit der Salzburger Jägerschaft der Behörde vorzustellen, ab Frühjahr 2013 ein Schälschadensmonitoring gemeinsam mit der Forstbehörde zu betreiben sowie Einstellung des Fütterungsbetriebes, sollten weitere Schäden aufgezeigt werden.

* Mit Schreiben vom 25.09.2012 legt Herr R P ein Fütterungskonzept vor.

* Am 03.06.2013 stellt RL S F beginnende Schommerschälungen fest und meldet diese mit Belegbildern seiner Dienststelle und der Behörde.

* Am 29.11.2013 stellt Herr P mit einem Schreiben fest, dass das Wildschadensmonitoring im Jahre 2013 nicht erfolgt ist, aber eigene Kontrollgänge keine neuen Schäden aufweisen konnten.

* In einem Aktenvermerk Zl. 30403-405/652/53-2014 vom 05.03.2014 wird von Dipl.-Ing. F H die Schälschadenssituation vom 13.02.2014 zwischen Salmfütterung und Forststraße Swald anhand von frischen Schälungen an 20 Fichtenstämmen beschrieben.

* In einem Schreiben vom 13.05.2015 wird von der ... (Zweitmitbeteiligten) mitgeteilt, dass aufgrund der Schadensituation in den Waldflächen unterhalb der Salmfütterung keine forstlichen Pflegemaßnahmen aufgrund der potentiellen Gefährdung mehr durchgeführt werden können und die Hegegemeinschaft in ihrer Vollversammlung am 30.03.2015 den Beschluss zur Auflösung des Fütterungsstandortes gefasst hat.

Ergänzend zu diesem Beschluss stellt ... (auch die

Zweitmitbeteiligte) den Antrag auf Auflassung der Rowildfütterung Salm durch die Behörde.

* Am 02.04.2015 übermittelt die (erstmitbeteiligte) Hegegemeinschaft K das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung vom 30.03.2015 mit Punkt g) Abstimmung über den Fütterungsstandort Salm. Dabei haben sich 2/3 der Mitglieder aufgrund der Wildschadenssituation für eine Verlegung der Fütterung an den alten Standort ausgesprochen.

* In einem Aktenvermerk Zl. 30403-405/652/60-2015 vom 19.08.2015 wurden von Dipl.-Ing. F H und RL J F der (zweitmitbeteiligten) ÖAG neuerliche Schäden in den Beständen unterhalb der Salmfütterung aus der Winterperiode 2014/15 festgestellt und mit weißer Farbe markiert.

* In der Verhandlung Zl. 30403-405/652/61-2015 vom 13.08.2015 als Ermittlungsverfahren wurde über die Schälschadenssituation im Bereich der Rotwildfütterung Salm, den Beschluss der Hegegemeinschaft 6.3 zur Verlegung der Rotwildfütterung und zum Antrag der (zweitmitbeteiligten) ÖAG zur Auflassung der Rotwildfütterung Salm und Wiederaufnahme des Fütterungsbetriebes am Standort K befunden.

* Mit Schreiben vom 17.11.2015 gibt ... (der Revisonswerber),

nunmehr vertreten durch Stolz & Schartner Rechtsanwälte GmbH, Radstadt, eine Stellungnahme ab. Es wird ausgeführt, dass keine Erhebungen vor der Fütterungsverlegung im Jahre 2007 im Bereich der Salm getätigt wurden, ob und in welchem Ausmaß die Schälungen durch die Fütterung Salm verursacht wurden, da Rotwildschälungen nicht nur durch Fütterungen, sondern auch durch Störungen des Wildes im Einstand und falsche Fütterung verursacht werden. Dabei werden freilaufende Hunde und Freizeitnutzer angeführt. Eine Abwägung der Vor- und Nachteile der beiden Futterstellen Salm und Khorn wurde nicht vorgenommen. Weiters werden die Vorteile der Saualmfütterung und die Nachteile der Kfütterung dargestellt und die Futterzusammenstellung des Jagdausübungsberechtigten und die erfolgte Bestandesreduktion angeführt.

* Mit Zl. 30403-405/652/69-2016 vom 26.07.2016 ergeht nun der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann zum Antrag der (zweitmitbeteiligten) ÖAG vom 13.05.2015 zur Einstellung des Betriebes der Rotwildfütterung Salm, dass dem Antrag stattgegeben wird und ... (dem Revisionswerber), Jagdinhaber der EJ S Nr. 4 der Weiterbetrieb der Torwildfütterung Salm mit Beginn der Winterfütterung 2016/2017 untersagt wird.

römisch II.) Beschwerde ... (des Revisionswerbers):

Mit Schreiben vom 23.08.2016 wird gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zl. 30403- 405/652/69-2016 vom 26.07.2016 ... (vom Revisionswerber) Beschwerde eingebracht. Im Beschwerdevorbringen wird zunächst der Verfahrensverlauf von der Verlegung der Rotwildfütterung Khorn zur Salm und der anschließende Verlauf des Betriebes bis zum Bescheid Zl.: 30403- 405/652/69-2016 vom 27.07.2016 abgebildet.

Dabei wird u.a. angeführt, dass die Rückverlegung der Rotwildfütterung von der Salm zum Standort Khorn überwiegend monetären Abwägungen zugrunde läge. Größeren Raum nimmt auch die Beschreibung der Wildschadenssituation im Umfeld der Khornfütterung ein, obwohl dieser Standort der ehemaligen Fütterung durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid überhaupt nicht betroffen ist.

Die Annahme, dass die Einstellung der Salmfütterung durch die belangte Behörde durch die Abstimmung der Hegegemeinschaft begründet war, ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht ableitbar, insbesondere aber auch deswegen nicht, da die fachliche Grundlage stets die nach Errichtung der Salmfütterung neu aufgetretenen und im Zunehmen begriffenen Wildschäden waren. Die Abstimmung dient nur dazu, gem. Paragraph 66, Absatz 2, JagdG die Zulässigkeit zur Einrichtung bzw. Auflassung von Rotwildfutterplätzen nach Zustimmung der Hegegemeinschaft zu begründen; die weitere Vorgangsweise ist in Paragraph 66, Absatz 3, festgelegt.

Da das Anlegen von Jagdschneisen im Frühjahr 2016 als überfällige, adäquate Maßnahme bezeichnet wird ist dem entgegenzuhalten, dass dies bei erfolgter Anregung durch den Jagdleiter an die (zweitmitbeteiligte) ÖAG auch in den Jahren davor als eine mögliche Maßnahme schon möglich gewesen wäre. Der abschließende Vergleich über die Schadensintensität im Umfeld der Salmfütterung und der Kfütterung ist deswegen nicht relevant, da die (ehemalige) Kfütterung nicht Gegenstand des beschwerdegegenständlichen Bescheides ist.

römisch III.) Fragen vom LVwG:

Ist durch den Weiterbetrieb der verfahrensgegenständlichen Fütterung zu befürchten, dass der Fütterungsbetrieb den Fütterungsbereich (d. h. den unmittelbaren Fütterungsbereich, den Fütterungsseinstandsbereich und die dazugehörigen Wechsel) insbesondere auch durch das Entstehen waldgefährdender Wildschäden beeinträchtigen könnte und diese Beeinträchtigungen auch nicht durch Auflagen, die die Fütterung, den Fütterungsbetrieb oder den Fütterungsbereich betreffen in ausreichendem Umfang begegnet werden kann.

Aus jagdfachlicher Sicht ja, es kann weiters diesen Beeinträchtigungen in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß nicht begegnet werden. Angeordnete Reduktionen des Rotwildstandes sind nicht im ausreichenden Maße erfolgt.

Im Fütterungsbereich sind in den unmittelbar angrenzenden Waldbereichen nachweislich waldgefährdende Wildschäden und Waldverwüstungen aufgetreten (Aktenvermerk 30403- 405/652/19-2010 vom 22.01.2010, Verhandlungsschrift Zl. 30403-405/652/24-2010 vom 30.06.2010, Bescheid Zl. 30403-405/652/41-2012 vom 31.07.2012). Die massivsten Schädigungen wurden dabei in den ersten beiden Altersklassen (0 - 20, 20 - 40 Jahre) der Abteilungen 560 und 561 der (zweitmitbeteiligten) ÖAG festgestellt. Diese Schäden wurden im Zuge des Ortsaugenscheines am 10.10.2016 besichtigt und auszugsweise als Bildanhang abgebildet. Wiewohl dem Punkt 3. der jagdrechtlichen Anordnungen des Bescheides 30403-405/652/41-2012 vom 31.07.2012 durch die Behörde selbst mit dem Grundeigentümer nur ansatzweise nachgekommen wurde, konnte durch eine jährlich unterschiedliche farbliche Markierung der frischen Schäden durch die ÖAG der Verlauf der Schäden beginnend vom Zeitpunkt der Fütterungserrichtung 2007 in situ dokumentiert werden.

In einer Vereinbarung zur Verlegung der Fütterung zur Salm der ÖAG mit dem Jagdinhaber, Herrn R P, zur Vermeidung von auftretenden Schäden folgende Vereinbarungen getroffen (siehe Anhang):

1.        das im Swald einstehende Rotwild ist täglich vom

Fütterungsbetreuer auszutreiben.

2.        sollte sich trotzdem Rotwild einstellen, so sollte im

Zuge der behördlichen Bewilligung zur Fütterungsverlegung die

Möglichkeit eröffnet werden, eine Verlängerung des Abschusses bis

spätestens Ende Februar festzulegen.

3.        sollten die Maßnahmen nicht greifen, so ist ein

Abweiszaun entlang der Besitzgrenze zu errichten, sämtliche schutzwürdigen Bäume gegen Schälschaden zu schützen und bei Schäden diese zu ersetzen.

Aus der Sicht der (zweitmitbeteiligten) ÖAG wäre dieser Abweiszaun entlang der südlichen Bereiche der Abteilungen 560 und 561 auf einer Länge von etwa 2.000 lfm zu errichten und erscheint dies aus jagdfachlicher Sicht wirtschaftlich nicht vertretbar.

Im Zuge der Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Kfütterung wurden folgende Bedingungen bzw. Auflagen festgelegt:

* Zl. 30403-405/652/4-2007 vom 05.06.2007:

Der Rotwildfütterungsstand darf 110 Stk. nicht überschreiten.

Bei Gefahr bzw. Eintritt von Rotwildschäden sind entsprechende forst- und jagdbetriebliche Maßnahmen zu treffen (besonders FWP Elawine).

Am Ende der Fütterungsperiode hat ein Lokalaugenschein mit

(der zweitmitbeteiligten) ÖAG, ... (dem Revisionswerber) und der

BFI stattzufinden.

* Zl. 30403-405/652/22-2010 vom 24.02.2010:

Abklärung zwischen ÖAG und Jagdinhaber P zur Setzung von

Maßnahmen, dass das Rotwild im Fütterungszeitraum nicht in die

talseitigen Bestände wechseln kann.

* Zl. 30403-405/652/25-2010 vom 01.07.2010:

Der Rotwildfütterungsstand bei der Salm ist bis zum Beginn der Winterfütterungsperiode 2013/2014 auf 50 Stück zu reduzieren.

Die erforderliche Reduktion hat sofort erfolgen. Im Jahre 2010 müssen zusätzlich zum Abschussplan 10 Stück Kahlwild und 2 Stück klassenlose Hirsche erlegt werden. Die Schusszeit wird bis zum 31.01.2012 verlängert.

*Zl. 30403-405/652/31-2012 vom 04.01.2012:

Jagdrechtliche Anordnung zur Erlegung sämtlichen Rotwildes ohne Alters- und Klassenbeschränkung im Schadgebiet unterhalb der Salmfütterung ab sofort bis einschließlich 31.01.2012.

*Zl. 30403-405/652/41-2012 vom 31.07.2012:

Jagdrechtliche Anordnungen zur Reduktion des Rotwildstandes bis zum Beginn der Winterperiode 2015/2016 auf 30 Stück, Vorlage eines Fütterungskonzeptes mit Beginn der Fütterungsperiode 2012/20113. Erfassung gefährdeter Bestände durch ein Schälschadensmonitoring gemeinsam mit der Behörde, Auflassung des Fütterungsbetriebes spätestens ab Winter 2015/2016. Erlegung von Rotwild unabhängig von Alter und Geschlecht auf den Schadflächen vom 01.01. - 31.01. des jeweiligen Winters.

Da es wie durch die (zweitmitbeteiligte) ÖAG belegt zu keiner Verbesserung der Wildschadenssituation gekommen ist, erfolgte mit ZI. 30403-405/652/69-2016 vom 26.07.2016 die Versagung des Weiterbetriebes der Rotwildfütterung Salm mit Beginn der Winterfütterung 2016/2017."

4 A.2.2. Nach der Wiedergabe der Erörterung dieses jagdfachlichen Gutachtens bei der mündlichen Verhandlung und einem Hinweis auf Paragraph 66, Absatz 3, des Salzburger Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2015, (im Folgenden: JG), stellte das Verwaltungsgericht in sachverhaltsmäßiger Hinsicht im Wesentlichen fest, dass die verfahrensgegenständliche Rotwildfütterung "Salm" am derzeitigen Standort vom damaligen Jagdpächter am 11. März 2007 beantragt worden sei. Dieser (neue) Fütterungsstandort sei gewählt worden, weil die Zufahrt zur damaligen "Kfütterung" durch stark lawinengefährdendes Gebiet führe und daher teilweise nur unter hoher Lebensgefahr beschickt habe werden können, sowie auch aufgrund des Umstandes, dass die Fütterungsgebäude der Kfütterung reparaturbedürftig gewesen seien.

5 Nach Inbetriebnahme der Fütterung sei bereits im Jahr 2009 bekannt geworden, dass in ihrem Bereich auf einer Fläche von ca 1,5 ha durch Rotwild bestandsgefährdende Wildschäden entstanden seien. Im Jahr 2010 seien weitere Schäden im Einstandsbereich der Fütterung entstanden. In der Folge sei der Abschuss beim Rotwild vom damaligen Jagdpächter aufgrund eines Auftrages der BH massiv erhöht worden, um einen Fütterungsstand von 50 Stück bis zum Beginn der Winterfütterungsperiode 2013/2014 zu erreichen. In der Folge seien trotz des Ansinnens, den Rotwildstand auf 30 Stück zu reduzieren, weitere Schäden im Bereich der Salmfütterung und der umgebenden Flächen entstanden. Die mitbeteiligte Hegegemeinschaft habe in ihrer Vollversammlung am 30. März 2015 einen Beschluss zur Auflösung des verfahrensgegenständlichen Fütterungsstandortes gefasst. Im Jahr 2015 seien von Dipl. Ing. H von der BH und dem Revierleiter der mitbeteiligten Ö AG (Ö) neuerliche Schäden in den Beständen unterhalb der Salmfütterung aus der Winterperiode 2014/2015 festgestellt und mit Farbe markiert worden.

6 Zur Zeit stelle sich die Schadenssituation so dar, dass im Bereich der Salmfütterung 20.000 Stück Schälschäden an Bäumen vorliegen würden. Diese Schälschäden bezögen sich auf eine Fläche von 30 bis 40 ha und die verfahrensgegenständliche Fütterung, wobei eine Fläche von 1,5 ha so geschädigt sei, dass eine Neuaufforstung dieser Fläche notwendig sei.

7 Diese Feststellungen stützen sich auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren. Das Vorliegen der Schälschäden sei im Verwaltungsverfahren dokumentiert worden und habe sich aus den Ermittlungen des Verwaltungsgerichts ergeben. Das eingeholte jagdfachliche Gutachten habe eindeutig ergeben, dass die festgestellten Schälschäden im Bereich der verfahrensgegenständlichen Fütterung vorliegen würden. An den Ausführungen der Vertreter der mitbeteiligten Ö hätten sich für das Verwaltungsgericht keine Zweifel ergeben. Im Übrigen sei das Vorliegen der Schälschäden von der revisionswerbenden Partei auch nicht bestritten worden. Vielmehr sei vorgebracht worden, dass diese auf Störungen bzw andere widrige Umstände zurückzuführen seien.

8 Nach Paragraph 66, Absatz 3, JG könne ua über Antrag eines betroffenen Grundeigentümers der Weiterbetrieb einer Fütterung durch die Jagdbehörde untersagt werden, wenn zu befürchten sei, dass der Fütterungsbetrieb den Fütterungsbereich insbesondere auch durch das Entstehen waldgefährdender Wildschäden beeinträchtigen könnte und diesen Beeinträchtigungen auch nicht durch Auflagen, die die Fütterung, den Fütterungsbetrieb oder den Fütterungsbereich beträfen, in ausreichendem Umfang begegnet werden könne.

9 Zweifelsfrei liege ein Antrag der mitbeteiligten Ö als betroffene Grundeigentümerin vom 13. Mai 2015 vor. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Fütterungsbetrieb der verfahrensgegenständlichen Fütterung den Fütterungsbereich durch das Entstehen waldgefährdender Wildschäden beeinträchtige. Bereits jetzt sei der unmittelbare Fütterungsbereich und der Fütterungseinstandsbereich schwerst geschädigt. Der jagdfachliche Amtssachverständige habe schlüssig dargestellt, dass zum Schutz der geschädigten Flächen Maßnahmen in Form von Flächenschutz bzw Einzelpflanzenschutzmaßnahmen für noch ungeschädigte Bäume gesetzt werden müssten, die einen Bereich von 30 bis 40 ha beträfen. Das Vorschreiben einer solchen Auflage würde einerseits nicht die Fütterung selbst, den Fütterungsbetrieb oder den unmittelbaren Fütterungsbereich betreffen, sodass es schon aus diesem Grund nicht möglich wäre, eine solche Auflage vorzuschreiben, ferner wäre mit der Umsetzung der Auflage ein derart hoher finanzieller Aufwand verbunden, dass die Vorschreibung einer solchen Auflage auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht opportun und vorschreibbar wäre. Im gesamten durchgeführten Ermittlungsverfahren hätten weder die betroffenen Grundeigentümer noch die Hegegemeinschaft noch der revisionswerbende Fütterungsbetreiber selbst bekundet, den Aufwand für derart exorbitant hohe Schutzmaßnahmen zu tragen.

10 Zusammenfassend ergebe sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren und insbesondere aus den Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen sowie der einvernommenen Parteien, dass weiterhin zu befürchten sei, dass der Fütterungsbetrieb der Salmfütterung den Fütterungsbereich beeinträchtigen werde, in dem weitere waldgefährdende Wildschäden entstehen würden. Dem könne auch durch das Vorschreibungen von entsprechenden Auflagen in einem vorschreibbaren oder einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß nicht begegnet werden. Angeordnete Reduktionen des Rotwildbestandes seien auch in der Vergangenheit nicht ausreichend erfolgt, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweise, wobei aber aufgrund des bereits laufenden Fütterungsbetriebes die Frist für die Auflassung des Fütterungsstandortes auf das Ende der Fütterungsperiode 2016/2017 verschoben würde.

11 Zu Spruchpunkt 2. wurde ausgeführt, dass die Erhebung einer ordentlichen Revision gegen diese Entscheidung unzulässig sei. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen gewesen sei, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer Rechtsprechung. Weiters sei die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls lägen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Begehren, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

12 Die zweitmitbeteiligte Partei erstattete auf Aufforderung eine der Revison entgegentretende Revisionsbeantwortung. Die erstmitbeteiligte Partei verwies zur besagten Aufforderung lediglich darauf, dass in einer Mitgliederversammlung der Hegegemeinschaft am 30. Mai 2015 mit Zweidrittelmehrheit beschlossen worden sei, den schadensverursachenden Standort der Rotwildfütterung auf der Salm aufzulösen und den ehemaligen schadensfreien Standort K wieder zu aktivieren, weil bei einem Weiterbetrieb der Rotwildfütterung auf der Salm auch künftig zu befürchten sei, dass Schäden am Wald entstünden.

13 römisch II. Rechtslage

14 Die im Revisionsfall maßgebenden Bestimmungen des JG

lauten auszugsweise wie folgt:

"Zielsetzung und allgemeine Verpflichtung Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Gesetz dient der Erhaltung der heimischen Wildarten unter artgerechten Lebensraumbedingungen, der Erhaltung und Verbesserung der Wildlebensräume, der Vermeidung untragbarer Wildschäden an der Vegetation, dem Schutz und der Hege der bedrohten Wildarten sowie der Gewährleistung einer nachhaltigen Nutzung des Wildes durch die Jagd unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes.
  2. Absatz 2Diese Ziele sind von jedem nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten.
  3. Absatz 3Die Jagd ist ein Teil der Land- und Forstwirtschaft. Zur Jagd zählt auch die Falknerei."

     "Grundsätze für die Ausübung des Jagdrechtes

     Paragraph 3,

     Das Jagdrecht ist unter Beachtung der Grundsätze der

Weidgerechtigkeit (Paragraph 70, Absatz eins,) so auszuüben, daß

a)        ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten

bleibt, der dem vorhandenen Lebensraum angemessen ist;

b)        die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes erhalten

werden;

c)        die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen

Wirkungen des Waldes nicht beeinträchtigt und insbesondere

waldgefährdende Wildschäden vermieden werden;

d)        das öffentliche Interesse am Schutz der Natur und der

Landschaft nicht beeinträchtigt wird;

e)        die freilebende Tierwelt als wesentlicher Bestandteil

der heimischen Natur und als Teil des natürlichen Wirkungsgefüges

in ihrer Vielfalt bewahrt wird;

f)        die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche

Nutzung von Grundflächen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird."

"Wildhege

Verbesserung der Einstands- und Äsungsverhältnisse,

Wildfütterung

Paragraph 65,

  1. Absatz einsJagdinhaber und Hegegemeinschaften sollen, soweit erforderlich, alle möglichen Gelegenheiten nützen, um die Einstands- und Äsungsverhältnisse in den Jagdgebieten zu verbessern.
  2. Absatz 2Rotwild muß von der Hegegemeinschaft (Paragraph 79,) gefüttert werden, wenn dies erforderlich ist, um Schäden während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns zu vermeiden oder das Wild gesund zu erhalten. Auch andere Wildarten dürfen unter diesen Voraussetzungen vom Jagdinhaber gefüttert werden. Rehwild ist zu füttern, wenn dies zur Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden erforderlich ist.
  3. Absatz 3Die Fütterung ist unter Einhaltung folgender Bestimmungen durchzuführen:

a) In Freizonen und Randzonen darf die betreffende Wildart

nicht gefüttert werden. Die Jagdbehörde kann die Fütterung in Randzonen, soweit es die Wildschadenssituation erforderlich macht, über Antrag der Salzburger Jägerschaft und unter Vorschreibung von Zeit, Ort und Art bewilligen.

b)        Die Fütterung hat sich über die gesamte Zeit der

Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns zu erstrecken und ist

außerhalb dieses Zeitraumes nicht zulässig. Diese

Fütterungsperiode ist von der Landesregierung durch Verordnung

festzulegen.

c)        Die Fütterung ist nach Art, Ausstattung und Menge so zu

bemessen, daß die Gesundheit des Wildes gewährleistet ist und durch das Wild verursachte Schäden hintangehalten werden. Nähere Bestimmungen sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.

d) Die Fütterung hat an Futterplätzen (Paragraph 66,) oder in Wintergattern (Paragraph 67,) zu erfolgen. Die Jagdbehörde kann zum Zweck der Wildlenkung auf Antrag der Salzburger Jägerschaft Ausnahmen unter Vorschreibung von Zeit, Ort und Art der Fütterung bewilligen.

In den Verordnungen gemäß den Litera b und c kann vorgesehen werden, daß die Jagdbehörde Ausnahmen von einzelnen Ge- oder Verboten bewilligen kann, wenn besondere Umstände dies erforderlich machen und die Grundsätze des Paragraph 3, dadurch nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere ist vorzusehen, daß die Jagdbehörde auf Antrag Beginn und Ende des Fütterungszeitraumes abweichend festlegen kann, soweit dies besondere Witterungsverhältnisse oder andere besondere Umstände, die sich aus dem Jagdbetrieb ergeben, erfordern. Der Antrag kann bei Rotwildfütterungen von der Hegegemeinschaft oder vom Jagdinhaber und bei sonstigen Fütterungen vom Jagdinhaber gestellt werden."

"Futterplätze

Paragraph 66,

  1. Absatz einsDie Futterplätze müssen in solcher Ausstattung, Größe, Anzahl und Verteilung in der Wildregion errichtet werden, daß den Erfordernissen nach Paragraph 65, Absatz 3, entsprochen werden kann und die Wildschäden im Bereich der Futterplätze möglichst gering gehalten werden. Die Standorte müssen eine ungestörte Nahrungsaufnahme ermöglichen, ausreichende Einstandsmöglichkeiten bieten und so gelegen sein, daß das Wild von Grundflächen, die eines besonderen Schutzes vor Wildschäden bedürfen, ferngehalten wird.
  2. Absatz 2Die Einrichtung und die Auflassung von Rotwildfutterplätzen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nur mit Zustimmung der Hegegemeinschaft zulässig. Die Erteilung der Zustimmung ist vom Jagdinhaber schriftlich zu beantragen. Von der Erteilung der Zustimmung ist die Jagdbehörde zu verständigen. Wird die Zustimmung nicht innerhalb eines Jahres ab dem Einlangen des Antrags bei der Hegegemeinschaft erteilt oder verweigert die Hegegemeinschaft die Erteilung der Zustimmung innerhalb dieser Frist, kann die Jagdbehörde die Zustimmung durch Bescheid ersetzen. Die Zustimmung zur Einrichtung ist zu erteilen, wenn die Rotwildfütterung nicht nach Absatz 3, untersagt werden könnte. Die Zustimmung zur Auflassung ist zu erteilen, wenn die Rotwildfütterung nicht gemäß Absatz 4, dringend erforderlich ist. Die Einrichtung von Futterplätzen für Rotwild ist auch den jeweiligen Salzburger Landesgruppen der österreichischen alpinen Vereine mitzuteilen.
  3. Absatz 3Über Antrag eines betroffenen Grundeigentümers, Jagdinhabers oder einer Hegegemeinschaft oder von Amts wegen kann der Weiterbetrieb einer Fütterung durch die Jagdbehörde untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass der Fütterungsbetrieb den Fütterungsbereich (dh den unmittelbaren Fütterungsbereich, den Fütterungseinstandsbereich und die dazugehörigen Wechsel) insbesondere auch durch das Entstehen waldgefährdender Wildschäden beeinträchtigen könnte und diesen Beeinträchtigungen auch nicht durch Auflagen, die die Fütterung, den Fütterungsbetrieb oder den Fütterungsbereich betreffen, in ausreichendem Umfang begegnet werden kann.
  4. Absatz 4Ist die Errichtung und der Betrieb eines Futterplatzes dringend erforderlich, um Wildschäden im Lebensraum des Wildes hintanzuhalten, kann die Jagdbehörde auf Antrag eines betroffenen Grundeigentümers, eines Jagdinhabers, einer Hegegemeinschaft oder von Amts wegen die Errichtung, den Betrieb oder den Weiterbetrieb einer Fütterung einem Jagdinhaber oder für Rotwild einer Hegegemeinschaft auch gegen den Willen eines Grundeigentümers vorschreiben. Für die Festsetzung der Entschädigung gilt Paragraph 77, Absatz 3,
  5. Absatz 5Bei Futterplätzen für Rotwild darf während der Fütterungsperiode ein Bereich mit einem Radius von 200 m um den Futterplatz von jagdfremden Personen nicht betreten oder befahren werden. Dieser Bereich kann von der Jagdbehörde durch Verordnung auch abweichend festgelegt werden, wenn dies die besondere Lage eines Futterplatzes erfordert. Der größte Durchmesser dieses Bereiches darf jedoch 400 m nicht überschreiten. Das Verbot gilt nicht für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums sowie für bestehende Straßen, Wege, Schipisten, Schitourenrouten und Loipen, die für die allgemeine Benützung bestimmt sind. Neue Wege, Schipisten, Schitourenrouten und Loipen dürfen in diesen Bereichen nur mit Bewilligung der Jagdbehörde errichtet werden.
  6. Absatz 6Der Jagdinhaber oder bei Rotwildfütterungen die Hegegemeinschaft hat den Fütterungsbereich durch Hinweistafeln zu kennzeichnen, die bei Auflösung der Fütterung unverzüglich zu beseitigen sind. Auf den Hinweistafeln ist Beginn und Ende der Sperrzeit anzuführen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gestaltung der Hinweistafeln und ihre Aufstellung zu erlassen."

15 römisch IV. Erwägungen

16 A. Zur Zulässigkeit

17 Entgegen der im Wesentlichen lediglich den Text des Artikel 133, Absatz 4, B-VG referierenden Begründung des Verwaltungsgerichts ist die Revision - im Ergebnis im Sinne des maßgebenden Revisionsvorbringens - schon deshalb zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur hier maßgebenden Bestimmung des Paragraph 66, JG nicht (ausreichend) vorliegt, um dem Verwaltungsgericht die Leitlinien für seine Entscheidung zur Verfügung zu stellen vergleiche dazu etwa VwGH vom 16. Juni 2017, Ra 2017/03/0017), wobei angesichts des mit der Wendung "wenn zu befürchten ist" beginnenden Teiles dieser Bestimmung (samt dem dort verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff "Entstehen waldgefährdender Wildschäden") nicht gesagt werden kann, dass der Inhalt dieser gesetzlichen Bestimmung jedenfalls als klar und eindeutig im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzusehen ist vergleiche aus der Judikatur etwa VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).

18 B. Zur Sache

19 B.1. Der Weiterbetrieb einer Fütterung durch die Jagdbehörde ist auf den Boden des Paragraph 66, Absatz 3, JG bereits dann zu untersagen, wenn zu befürchten ist, dass der Fütterungsbetrieb den Fütterungsbereich durch Wildschäden (insbesondere auch durch waldgefährdende Wildschäden) beeinträchtigt werden könnte und diesen Beeinträchtigungen nicht durch ausreichende Auflagen im Sinn des letzten Halbsatzes dieser gesetzlichen Regelung begegnet werden kann. Das Vorliegen eines bereits eingetretenen Schadens stellt damit keine Voraussetzung für die Untersagung des Weiterbetriebes einer Fütterung dar, vielmehr genügt die Gefahr des Eintritts derartiger Schäden, sohin der Umstand, dass der Eintritt eines Wildschadens mit Grund zu befürchten ist vergleiche zum NÖ Jagdgesetz etwa VwGH vom 8. November 1995, 94/03/0200 und VwGH vom 20. Mai 1992, 92/03/0020). Wenn Paragraph 66, Absatz 3, JG in seinem letzten Satzteil auf Auflagen Bezug nimmt, mit denen im ausreichenden Umfang der Gefahr begegnet werden kann, dass der Fütterungsbetrieb den Fütterungsbereich durch (waldgefährdende) Wildschäden beeinträchtigen könnte, wird in dieser Bestimmung normiert, dass dann, wenn dieser Gefahr durch solche geeignete und erforderliche Auflagen ausreichend begegnet werden kann, sich die Untersagung einer Fütterung als unverhältnismäßig und nicht dem Gesetz entsprechend erweist.

20 B.2. Vorauszuschicken ist, dass der Verweis in der Revision auf das Vorbringen bzw auf Schriftsätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde weder die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGG noch die erforderliche Dartuung der Revisionsgründe im Revisionsschriftsatz iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG zu ersetzen vermag vergleiche etwa VwGH vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0041; VwGH vom 2. August 2016, Ra 2016/20/0054).

21 Ferner ist im Revisionsfall im Wesentlichen unstrittig, dass im Fütterungsbereich der in Rede stehenden Salmfütterung auf einer Fläche von 1,5 ha ein waldgefährdender Wildschaden derart besteht, dass dort eine Neuaufforstung erforderlich ist. Der jagdfachliche Amtssachverständige ist in diesem Zusammenhang nachvollziehbar zum Ergebnis gekommen, dass dort eine Schadenssituation herrscht, die den Voraussetzungen einer Waldverwüstung iSd Paragraph 16, des Forstgesetzes 1975 genügt. Das Vorliegen einer solchen Schadensfläche lässt den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 66, Absatz 3, JG zu vergleiche idS zum NÖ Jadgesetz VwGH vom 18. März 1998, 95/03/0336). Bezüglich dieser Grundfläche kann infolge des unstrittigen Schadenstandes nicht davon ausgegangen werden, dass dort dem Entstehen von Wildschäden durch Auflagen in ausreichendem Umfang begegnet werden könnte, weshalb im gesetzlich gegebenen Rahmen schon deshalb keine geeigneten Mittel offen stehen, die die Untersagung des Weiterbetriebes der Fütterung hintanhalten könnten. Außerdem ist die Revision auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes nicht konkret entgegengetreten, dass der "Fütterungsbereich und der Fütterungseinstandsbereich" jedenfalls in unmittelbarer Nähe der Fütterung durch Wildschäden "schwerst geschädigt" seien. Von daher ist für die Revision mit ihrem Vorbringen bezüglich des näheren Aufenthalts des Wildes im Fütterungseinstandsbereich nichts zu gewinnen.

22 Weiters ist es entbehrlich, auf das eingehende Revisionsvorbringen zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts betreffend Schäden auf einer größeren Fläche (auf einer Fläche von 30 bis 40 ha) näher einzugehen. Zu der von der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage der Aktenwidrigkeit ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass ein Verstoß gegen die Wahrheitsfindung infolge Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht bei der Sammlung der Unterlagen für seine Entscheidung sich mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, nicht aber, wenn das Gericht aus dem Inhalt der Akten vermeintlich unrichtige Schlüsse gezogen hat vergleiche in diesem Zusammenhang etwa VwGH vom 24. Jänner 1996, 95/03/0170, VwGH vom 12. Mai 2017, Ra 2017/18/0063; VwGH vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0189).

23 römisch IV. Ergebnis

24 A. Die Revision erweist sich daher als unbegründet und war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

25 B. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 1. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030029.L00

Im RIS seit

27.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2017

Dokumentnummer

JWT_2017030029_20170901L00